1939 / 231 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 04 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichsbankdirektor Krebschmann, Mitglied des Reichsbankdirektoriums, Bankier Dr. Otto Chr. Fi sh. Außerdem gehören dem Verwaltungsrat an: Ministerialdirigent im Reichsfinanzministerium Bayrhoffer, Mitglied des Reichsbank- direktoriums, 2 : als Vertreter des Reichsministers der Finanzen, Ministerialdirektor im Reichswirtshaftsministerium Lange, Mitglied des Reichsbankdirektoriums, als Vertreter des Reichswirtschaftsm1nisters. Der Verwaltungsrat hat zu Mitgliedern des Vorstandes dex Hauptverwaltung der Reichskreditkassen bestellt: Präsident der Bank von Danzig Dr. Schäfer, Reichsbankdirektor Dr. Pae r ch und Direïtor bei der Reichsbank Wilz als stellvertreten- des Vorstandsmitglied. Berlin, den 28. September 1939. Verwaltungsrat der Reichskreditkassen. PUYHIA, Krevschmann.

Bekanntmachung über die Errichtung von Reichskreditkassen für die beseßten, chemals polnischen Gebiete. Vom 28. September 1939. (Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die beseßten Gebiete in Polen, Nx. 6 vom 3. Oktober 1939.)

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Reichskreditkassen vom 283. September 1939 (Verordnungsbl. f. d. beseßten Ge- biete i. Polen S. 11) werden am 2. Oktober 19839 Reichs- kreditkassen errichtet in:

Bromberg, Gnesen, Graudenz, Hohensalza, Kalisch, Konigs, Krakau, Lissa, Lodz, Ostrowo, Posen, Preußisch Star- gard, Tarnow, Thorn, Tschenstochau.

Die Reichskreditkassen werden durch ihren Vorstand ge- rihtlich und außergerihtlich vertreten. Erklärungen des Vor- standes einer Reichskreditkasse sind verbindlich, wenn ste tnner- halb des Geschäftskreises der betreffenden Reichskreditkasse von zwei Vorstandsmitgliedern oder ihren Vertretern abge- geben werden. :

Die Namen der Vorstandsmitglieder werden durch Aus-

hänge in den Geschäftsräumen der Kassen- bekanntgemacht. Z. Zt. Berlin, den 28. September 1939. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. D f éx. Dr. Paer \ch.

Bekanntmachung

über die Ausgabe von Reichskreditkassenscheinen in den beseßten, ehemals polnischen Gebieten. Vom 28. September 1939. (Veröffentlicht im Verordnungsblatt für die beseßten Gebiete | in Polen, Nr. 6 vom 3. Oftober 1939.)

Nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über Reichskredit- fassen vom 23. September 1939 (Verördnungsbl. F.“ d. be- seßten ‘Gebiete i. Polen S. 11) werden Reichskreditkassen- scheine zu 50 Reichspfennig, 1, 2 und 5 Reichsmark in den Verkehr gegeben werden.

Der Reichskreditkassenscheinzu 50 Reichs- pfennig ist 5,7ckX 9 cm groß und auf weißem Papter mit dem Wasserzeichen „Ringstern“ hergestellt. Der gelbbraun und graugrün gemusterte Untergrund der Vorderseite wird von einer etwa 2 mm breiten Zierleiste umrahmt, Fn der Mitte des Untergrundes ist das von einex doppelten Kreis- linie umgebene Hakenkreuz eingearbeitet, und rechts und links davon befindet si in je einem Oval die Bezeihnung Ma

Die Beschriftung in grüner Farbe lautet: : Fünfzig Reichspfennig Ausgegeben auf Grund der Verordnung über Reichstreditkassen. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen

Fn der Mitte unten steht in roter Farbe die Serienzahl und Nummer, links daneben der Farbdruckstempel mit dem Hcheitszeichen des Reichs und der Umschrift „Reichskredit- kassenschein“, rechts in einem ausgesparten weißen Feld der Prâägestempel mit dem Hoheitszeihen und der Umschrift „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“. Der Schein hat einen 4 mm breiten weißen Papierrand.

Die Rück seite zeigt auf einem von einer feinen Zier- leiste umgebenen netzartigen Untergrund in graugrüner Farbe in der Mitte die große Wertzahl „50“. Darunter steht „Reichs- pfennig“ und der Strafsaz: „Geldfälshung wird mit Zucht- haus bestraft“. Rechts und links von der Wertzahl stehen in je einem kleinen hochgestellten rehteckigen Schildchen die Worte „Fünfzig“. ;

Der Reichskreditkassenschein zu 1 Reichs- mark ist 6X95 ecm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Wachsblume“ hergestellt. Der braun und oliv gemusterte Untergrund der Vorderseite wird rechts und links von einer aus vershlungenem Linienwerk bestehenden Zierleiste abgeschlossen. Fn den beiden oberen Een ist je eine Rosette angebracht und in der Mitte von einer doppelten

Kreislinie umrahmt das Hakenkreuz eingearbeitet. Die Beschriftung in shwarzgrüner Farbe lautet: Eine Reichsmark ' 1 Ausgegeben i Grund der Verordnung 1 über Reichskreditkassen.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen

Rechts oben steht in roter Farbe die Nummer. Fn dex unteren linken Ede befindet sih ein Farbdruckstempel mit dem Reichs- adler und der Umschrift: „Reichskreditkassenshein § “. Fn der unteren rechten Ecke ist der Prägestempel mit der Ums- schrift: „Hauptverwaltung der. Reichskreditkassen“ eingedruckt. Der Schein zeigt einen 0,5 cm breiten weißen Papierrand.

Das in-den Farben olivgrün und braun gehaltene Druck- bild der Rückseite ist von einem Zierrand eingefaßt. Fn der Mitte des aus vershlungenem Linienwerk bestehenden Unterdrucks hebt sich ein besonderes Zierstück hervor, das in einem lihten Band den Strafsaß trägt: „Geldfälshung wird mit Zuchthaus bestraft“, Rechts und links von diesem Zier-

Neih8- (nd Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3 Oktober 1939. S. 2

stück steht die große Ziffer 1 und darunter die Beschriftung „Reichsmark“.

Der Reichskreditkassenschein zu 2 Reichs- mark ist 65 X11 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Kettengewebe“ hergestellt. Der aus reichem Linienwerk bestehende grün und braun gemusterte Unterdruck der Vorderseite wird von einer Zierleiste umrahmt, deres vier Ecken als besondere Felder abgegrenzt und mit der Zahl „2“ bedruckt sind. Fn der Mitte ist die große lichte Wertzahl „2“ eingearbeitet. Die Beschriftung in olivshwarzer Farbe lautet:

Zwei Reichsmark Ausgegeben auf Grund der Verordnung über Reichskreditkassen. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen

Rechts oben fteht in roter Farbe die Nummer. Unterhalb der Beschriftung befindet sich links eïn Farbdrustempel mit dem Reichsadler und der Umschrift: „Reichskreditkassen- hein §“, rechts ist der Prägestempel mit der Umschrift: „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“ etngedruckt. Der Schein hat rings um das Druckbild einen 0,5 ecm breiten weißen Papierrand.

Die Rüdckseite zeigt in brauner und grüner Farbe reiches Linienwerk, in der Mitte die große Zahl „2“. Darauf ist das Wort „Reichsmark“ gedruckt. Rechts und links be- findet sich je eine Rosette. Zwei grüne, geschwungene Bänder verbinden das ganze Linienwerk. Das obere Band trägt. die Beschriftung: „Geldfälshung wird“, im unteren Band steht: „mit Zuchthaus bestraft“.

Der Reichskreditkassenschein zu 5 Reichs- mark ist 7X12,5 cm groß und auf weißem Papier mit dem Wasserzeichen „Pfeilstern“ hergestellt. Die von einem braunen Zierrand umrahmte Vorderseite trägt als Unterdruck ein nezartig vershlungenes feines .Linienwerk, in brauner und blauer Farbe, aus dem sih drei Kreise heroorheben. Fm Mittelkreis steht in einem hochstehenden Viereck die Zahl „5“, das rechte Kreisfeld zeigt den Kopf eines Fudustriearbeiters, das linke Feld den Kopf eines Landarhbeiters. Unterhalb der beiden Köpfe steht die Zahl „5“. Die Beschriftung in dunkelblauer Farbe lautet:

Fünf Reichsmark Ausgegeben auf Grund der Verordnung über Reichskreditkassen. Hauptverwaltung der Reichskreditkassen.

Fn der Mitte unten steht in roter Farbe die Nummer. Links daneben der Farbdruckstempel mit der Umschrift: „Reichskreditkassenshein §“, rechts der Prägestempel mit der Umschrift: „Hauptverwaltung der Reichskreditkassen“, Der Schein hat einen 0,5 cm breiten weißen Papierrand.

Die Rückseite zeigt ‘auf einem netartigen Untergrund aus braunem Linienwerk eine Zusammenstellung von Ro- fetten um einen runden Rahmen in blaubrauner Farbe. Jn der Mitte dieser Umrahmung befindet sich das Bild des Berliner Ehrenmals. Rechts und links steht die große Zahl „5“ und der Strafsaß: „Geldfälschung wird mit Zucht- haus bestraft“.

Z. Zt. Berlin, dèn 28. September 1939.

Hauptverwaltung der Reichskreditkassen. Dr. Shäf e Dr. Paersch.

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Anordnung über das Verspinnen von inländischer Wolle.

Vom 2. Oktober 1939.

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absay inländischer Wolle vom 30. Fanuar 1934 (Reichs- gesebbl. I S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. Sep- tember 1937 (Reichsgesebbl. T S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vom 4. September 1939) wird angeordnet:

S1

(1) Schafhaltern ist es gestattet, von der in ihrem Betrieb erzeugten Wolle jährlich bis zu 5 kg Rohwolle und 2,5 kg Rüdckenwäsche für den Verbrauch im eigenen Haushalt selbst zu verspinnen oder im Lohn verspinnen zu lassen.

(2) Die über den nah Absay 1 zugelassenen Selbstver- brauch anfallenden Wollmengen sind | unverzüglich den Sammelstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. abzu- liefern.

(3) Eine anderweitige Verwendung der selbsterzeugten Wolle is nicht gestattet. :

(4) Lohnspinnereien, die Aufträge zum Lohnverspinnen annehmen, müssen von der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin NW 40, Pan 2, zugelassen sein.

(1) Das Sammeln von Wollen für die Lohnverarbeitung durch Dritte oder der Umtausch von Fertigwaren gegen Roh- wolle ist verboten, /

(2) Der Spinnlohn darf nur in bar bezahlt werden; eine Bezahlung des Spinnlohns in Wolle ist verboten.

83 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Anordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden T Res bis zu 10000 im Einzelfalle geahndet, (2) Jm übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr. ¿4

Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über das Lohnver- spinnen inländischer Wolle vom 1. Februar 1936 (RNVBl. S. 53) außer Kraft. ;

Berlin, den 2, Oktober 1939.

Der Beauftragte des Reichsnährstandes für inländishe Wolle und Faserpflanzen. Freih. v. Gumppenberg.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Tóoepser.

Anvrdnung über das Verspinnen von inländischer Angorakaninwolle.

Vom 2. Oltober 1939.

Auf Grund der Verordnung über die Erfassung und den Absatz inländischer Wolle vom 30. Fanuar 1934 (Reichsgeseßtz- blatt T S. 78) in der Fassung der Verordnung vom 8. Sep- tember 1937 ‘Reichsgeseßbl. I S. 970) sowie der Verordnung über den Warenverkehr. in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T1 S. 1430) und der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staats= anzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird angeordnet:

Sl

(1) Kaninchenhaltern ist es gestattet, von der in ihrem Betrieb erzeugten ÄAngorakaninwolle jährlich bis zu 250 g für den Verbrauch im eigenen Haushalt selbst zu verspinnen oder im Lohn verspinnen zu lassen.

(2) Die über den nah Absay 1 zugelassenen Selbstver- brauch anfallenden Angorataninwollmengen sind unverzüglich den Sammelstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. ab- zuliefern. ;

(3) Eine anderweitige Verwendung der selbsterzeugten Angorakaninwolle ist nicht gestattet.

(4) Lohnspinnereien, die Aufträge zum Lohnverspinnen annehmen, müssen von der Reichsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin NW 40, Moltkestr. 2, zugelassen sein.

82

(1) Das Sammeln von Angorakaninwollen für die Lohn- verarbeitung durch Dritte oder der Umtausch von Fertigwaren gegen Rohangorakaninwolle is verboten.

(2) Der Spinnlohn darf nur in bar bezahlt werden; eine Bezahlung des Spinnlohnes in Angorakaninwolle ist ver- boten. i

83

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser An- ordnung durch Angehörige des Reichsnährstandes werden mit Ordnungsstrafen bis zu 10 000 RM im Einzelfalle geahndet.

(2) Jm übrigen fallen Zuwiderhandlungen gegen diese

Bestimmungen unter die Strafvorschriften der Verordnung |

über den Warenverkehr. 8 4 Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 2. Oktober 1939. Der Beauftragte des Reichsnährstandes für inländische Wolle und Faserpflanzen. Freih. v. Gumppenberg. Der Reichsbeauftragte für Wolle. Dr. Toepfser.

Anordnung Nr. 29

der Reichsstelle für Mineralöl (Lagerung von Schmierölen und anderen Produkten beim Verbraucher)

vom 2. Oktober 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1984) in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichêanz. und Preuß. Staats3anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: )

(1) Die von Mineralölverbrauchern oder für ihre Rechnung eingelagerten Bestände an

1. Schmierölsorten aller Art (auch Transformatorenöl,

Weißöl usw.),

9. Leuchtöl (Leuchtpetroleum),

3. Heizöl und Heizstoffen (z. B. Mgsut),

4. Wagenschmiere,

5. anderen unter Verwendung von Fetten oder Oelen

hergestellten Schmiermitteln sollen die innerhalb der vorangegangenen zwei Kalena dermonate tatsählih verbrauchten Mengen der betreffen- den Sorten nicht überschceiten.

(2) Solange der nah Absay 1 zugelassene Höchstbestand überschritten is odex durch Zukauf überschritten werden würde, ist der Erwerb der betreffenden Ware verboten.

(3) Als Einlagerung im Sinne dieser Anordnung gilt neben der Aufbewahrung von Mineralölen in Lagertanks oder Gebinden (Fässern, Kanistern usw.) auch die An- sammlung von Vorräten in Kessel- oder Straßentankwagen.

82 Die Reichsstelle für Mineralöl kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Anordnung zu- lassen. Sie kann ihre Ausnahmebewilligungen mit Be- dingungen und Auflagen versehen und sie jederzeit widerrufen.

83 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder gegen Auflagen 2) fallen, soweit nicht nah der Kriegswirtschafts-

verordnung vom 4. September 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1609).

eine höhere Strafe verwirkt ist, unter die Strafbestimmungen

der SS 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr. 8 4

Diese Anordnung tritt am Tage der Veröffentlichung

im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 2. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. gez. Raa b.

pro arren

L T T S: E uad: : by e R E N A A t i H;

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oktober 1939, S. 3

Anordnung Ir. 22

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung betr. Verteilung von Seifenerzeugnissen an die gewerb- lichen Wäschereien.

Vom 3. Oktober 1939.

Auf Grund des § 14 dex Verordnung über die Ver- brauhsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S1 __ (1) Die gewerblichen Wäschereien können Seifenerzeug- nisse und Waschntittel aller Art entweder vom Hersteller oder von dem einschlägigen Handel beziehen.

_(2) Soweit gewerbliche Wäschereien gemäß § 6 der Ver-

ordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. September 1939 sich Kartenabschnitte und Bezugsscheine für Wasch-(Seifen-) Pulver haben aushändigen lassen, dürfen sie dagegen folgende Erzeugnissé beziehen:

1. Wäscherei-Seifenschuppen,

2. Wasch-(Seifen-)Pulver,

3. synthetishe Waschmittel.

S2 (1) Die gewerblichen Wäschereien sind berechtigt, gegen jeden Kartenabschnitt „Seifenpulver“ zu beziehen 250 g Wasch-(Seifen-)Pulver, oder 125 g synthetishe Waschmittel, oder 60 g Wäscherei-Seifenschuppen.

(2) Gegen je ein Kilogramm der in einem Sonderbezugs- schein genannten Menge Wasch-(Seifen-)Pulver) können be- zogen werden

1000 g Wasch-(Seifen-)Pulver, oder 500 g synthetische Waschmittel, oder 240 g Wäscherei-Seifenschuppen.

(3) Die Kartenabschnitte und Bezugsscheine müssen dem Lieferanten geordnet und auf einem besonderen Bogen. über- sihtlih aufgeklebt und mit dem Firmennamen versehen ab- gegeben werden. Dem Austrag entsprechend liefert der ein- shlägige Handel oder - Hersteller dann auf die. abgegebenen Sammelbogen die entsprechenden Mengen der in § 1 Abs. 2 genannten Erzeugnisse. g 3

Laufende Verträge über die Lieferung von bezugsschein- pflichtigen Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

S4 Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lichung in Kraft.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung: Rietdorf.

e ————

MNnordnung 9

der Reichsstelle für Kafsee (Verkausspreise und” Lieferungsbedingungen für die besclag- nahmten Kaffeebestände).

Vom 2. Oktober 1939.

Auf Grund des Artikels 2. Abjay 1 und 2 der Ersten Ausführungsverordnung (1. AVO.) zur Auslandswarenpreis- verordnung vom 10. August 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 884) und des § 1 der Anordnung 8 der Reichsstelle für Kafsee vom 9. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 210 vom 9. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichskommissars sür die Preis- bildung und des Reichsministers für Ernährung und Land- wirtschaft angeordnet: * g 1

Ueber die gemäß § 1 der Anordnung 8 beshlagnahmten Rohkaffeebestände dürfen Kaufverträge nur auf Anweisung der Reichss\telle für Kaffee und zu den nachstehenden Be-

dingungen abgeschlossen werden.

Soweit für Lieferungsabschlüsse, die durch die Beschlag- nahme hinfällig geworden sind, Makler- oder Vertreter- provisionen bereits gezahlt wurden oder noh zu zahlen sind, fönnen diese Provisionen beim Weiterverkauf dem nah F8§ 2 oder 4 errechneten Verkaufspreis angehängt werden.

I. Verkäufe des JFmportgroßhandels.

8 2.

Bei den Rohkaffeeverkäufen von Fmportgroßhändlern an die für die Abwicklung zugelassenen Fmportgroßhändler gelten die Bestimmungen der Anordnung 7 der Reichsstelle Br Kaffee vom 26. Juli 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und

reußisher Staatsanzeiger Nr. 172 vom 28. Juli -1939).

Für Kaffeepartien, die {hon gleichstufig gehandelt worden sind, darf nur die halbe Nußenspanne gemäß § 3 der Anordnung 3 der Reichsstelle für Kaffee vom 5. November 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußisher Staats- anzeiger Nr. 260 vom 7. November 1938) in Anspruch genommen werden. :

8 3.

__ Die für die Abwicklung zugelassenen Fmportgroßhändler dürfen beim Verkauf der von anderen Fmportgroßhändlern übernommenen Bestände auf den Einkaufspreis zuzüglich Zoll und Ausgleichs\steuer eine Kommission von 2% v. H. be- O Aus dieser sind alle Unkosten und Zinsverluste zu ragen.

__ Mit Wirkung vom 1. 11. 1939 dürfen die Lager-Finan- zierungskosten (Lagergeld, Versiherung und monatlih

1/2. v. H. Zinsen auf den Einkaufspreis) sowie die beim

Weiterverkauf entstehenden Transportkosten dem Verkaufs- preis angehängt werden.

Sotwveit für besondere Produktionsaufgaben dem Roh- kaffee Coffein entzogèn wird, können die Extraktionskosten, der bei der Extraktion entstehende Gewichtsverlust sowie die nahweisbaren Transportkosten A An- und Ablieferung des Kaffees beim Verkaufspris in Rechnung gestellt werden.

T, Verkäufe derx nachgeordneten Handelsstufen.

8 4. __ Bei Verkäufen duxch niht zum Fmportgroßhandel ge- hörende Firmen sezt sih dex Verkaufspreis zusammen aus

a) dem Kaufpreis laut Einkaufsrechnung,

b) den nahweisbar gezahlten Transportkosten,

c) dem Zoll und der Ausgleichssteuer im Gesamt- betrage von R 82,50 je 50 kg,

d) einer Bruttoverdienstspanne von 6 v. H. auf den sih aus a—e ergebenden Einstandspreis; aus- genommen hiervon ist Surinam-Liberia-Kaffee (s. Abs. 3).

_ Andere als in Absaß 1 a—e vorgesehene Kosten dürfen beim Verkauf bis zum 31. 12. 1939 dem Einstandspreis nicht zugeschlagen werden. Für Verkäufe nach dem 31. 12. 1939 wird die Reichsstelle für Kaffee die Lager-Finanzierungs- kosten durch Bekanntmachung regeln.

Surinam-Liberia-Kaffee ist zum Einkaufspreis zuzügli Transportkosten, Zoll ‘und Ausgleichssteuer zu verkaufen.

S 5.

Wenn bei einzelnen Kaffeepartien der Einkäufspreis nicht mehr festgestellt werden kann, wird dex Verkaufspreis unter Berücsichtigung der Marktpreise und der Handelsstufe, die den Kaffee verkaufen muß, von der übernehmenden Firma fest- geseßt. Die Reichsstelle für Kaffee behält sih vor, in jedem einzelnen Fall in eine Nachprüfung des Preises ‘einzutreten.

§ 6.

Alle Verkäufe gemäß §§ 4 und 5 Haben mit Neugewicht |,

frei Wagen ab Lager des Verkäufers zu erfolgen.

_ Dem Käufer sind für jede einzelne Partie die Rechnungen über Einkaufspreis und Transportkosten zur Einsichtnahme vorzulegen. Soweit Unterlagen für die Transportkosten nicht vorhanden oder die Transporte mit eigenem Fuhrwerk aus- geführt worden sind, dürfen die amtlihen Fracht- und Spedi- tionssäße in Rechnung gestellt werden.

ITI, Röstkaffeepreise, Röstlohn, L 7,

Bei Wehrmachtsaufträgen an die zugelassenen Röster er- rechnet sih der Verkaufspreis für Röstkaffee unter Berülk- sichtigung eines Einbrandes von 18 v. H. (bei coffeinfreiem Kaffee 14 v. H.) aus

a) dem Durchschnittseinstandsþpreis,

b) den Röstkosten bis zum Höchstbetrag von RA 3,— für 50 kg Rohfaffee, )

c) einer Bruttoverdienstspanne von 5 v. H. auf den

__ Einstandspreis des Rostkaffees,

d) der Umsaßsteuer.

Soweit Röstkaffeeverkäufe für besondere Zweke an andere Stellen als an die Wehrmacht von der Reichsstelle für Kaffee zugelassen werden, dürfen die voc dem 9. September 1939 zulässig gewesenen Verkaufspreise berehnet werden.

88, Für im Lohnauftrag erfolgende Röstungen darf ein Röst- lohn von nicht mehr als A 3,— für 50 kg Rohkaffee be- rechnet werden.

TV. Führung eines Röstbuches. 89. __ Die zugelassenen Röftbetriebe haben ein Röstbuch zu führen, aus dem mindestens ersihtlich sein. müssen A

a) laufende Nummer und Bezeichnung der Röst=- partie,

b) Tag der Herstellung,

c) Menge, Herkunftsbezeihnung und Einkaufspreis der in der Röstpartie zur Verarbeitung ge- fommenen Rohkaffees sowie Hinweise auf die Seiten des Lagerbuches, denen sie entnommen sind.

d) der Gesamtpreis der Mischung und der Einstands- preis für 50 kg Röstkaffee bei einem Einbrand von 18 v. H. (bei coffeinfreiem Kaffee: 14 v. §H.),

e) der Abgabepreis beim Weiterverfauf.

Nöstereien, die bisher andere -Aufzeihnungen geführt

haben, sind von der Führung eines besonderen Röstbuches ent- bunden, wenn aus ihnen die unter a—e verlangten Nachweise übersichtlih zu entnehmen sind.

Lohnröstaufträge sind gesondert aufzuzeichnen.

V, Schlußbestimmungen. S 10.

Die Reichsstelle für Kaffee ist ermächtigt, zur Durch- führung dieser Anordnung ergänzende Bestimmungen bekannt- zugeben und in Einzelfällen abweichende Bedingungen und Verkaufspreise festzuseßen.

S Ih

Bei Zuwiderhandlungen oder Umgehungshandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung finden die Verord=- nung über Strafen und Strafverfchren gegen Preisvorschrif- ten vom 3. Juni 1939 (Reichsgesebbl. 1 S. 999) und die Ver- ordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) Anwendung.

S 12. e

Diese Anordnung tritt rückwirkend mit dem 19. Sep- tember 1939 in Kraft. :

Hamburg, den 2. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kaffee. Dr: Ne G elt

Bekanntmachung. _Die am 2. Oktober 1939 ausgegebene Nummer 194 des Reichsgesezblatts, Teil L, enthält:

Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs- arbeitsdienstgeseßes. Vom 29. September 1939.

Umfang: 11/2 Bogen. Verfkaufspreis: 0,30 N.Æ. Postver- sendungsgebühren: 0,04 N.Æ für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 3. Oktober 1939.

Reichsverlagsamt. Dr. H ubri.

Kredithilfe der Banken erleichtert den Uebergang auf die kriegSwirtschaftlichen Arbeitsbedingungen.

L Jm „Bank-Archiv“ behandelt das Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, Karl Kimmich, die verschiedenen Kredithilfen, durch die der deutshen Wirtschast der Uebergang auf die kriegs- wirtschaftlichen Arbeitsbedingungen erleichtert werden soll. Unter den besonderen Verhältnissen der Kriegswirtschaft werden jeut in größerer Zahl auch Krediterfordernisse auftreten, so stellt Kimmich einleitend fest, die nicht nach „friedensmäßigen“ Sicherheits- ansprüchen behandelt werden können, aber dennoch durchaus An- spruch auf Befriedigung haben. Hier set die besondere Kredit- hilfsaftion des Reiches ein, für die der Erlaß des Reichswirtschafts- ministers vom 12. September unter Einschaltung der Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten (Oeffa) die. erforderlihen Vor- aussezungen geschaffen hat. Diese Kredithilfe soll ausdrücklih erst dann wirksam werden, wenn die Firmen sämtliche ihnen sonst zur Verfügung stehenden Kroditmöglichkeiten bei ihren Bankverbin- dungen ershöpst haben. „Aussichtslose“ Fälle gehören ebensowenig unter das neue Verfahren, das ja eine wirkliche Kredithilfe und keine Beihilfe sein soll, wie als s{chlecht erkannte Kredite älteren Datums. Eine Sanierung schon länger dubios gewordener For- derungen der Banken ist also auf dem neuen Wege keineswegs beabsichtigt.

Es soll vor allem denjenigen Firmen geholfen werden, die dur die besonderen Verhältnisse des Kriegsbeginns Wegfall von Exportmöglichkeiten, Absaßbeshränkung durch das Bezugs- sheinsystem, Einberufung der Fnhaber zum Heeresdienst und dergl. in Liquiditätsshwierigkeiten gekommen sind. Ebenso wird das Verfahren in Frage kommen, wenn für die Umstellung auf die Triegswichtige Produktion kurzfristige Kredithilfen erforderli sind. Auch bei solhen Betrieben, die früher oder später zum ÄAus- laufen kommen werden, kann bei genügenden Sicherheiten die Kredithilfe zum Einsaß gelangen. Fn ihrex überwiegenden Mehr- zahl werden indessen die neuen kurzfristigen Sonderkredite der Aufrechterhaltung finanziell gefährdeter Betriebe zu dienen L dabei sollen Unternehmungen. aus den geräumten Gebieten bevor- zugt behandelt werden.

Die Kreditanträge sind niht an die Oeffa,' sondern an die bestehenden Bankverbindungen zu richten. Sie werden in der üblichen Weise geprüft, und auch die Deckungsfrage wird nah normalen bankgeschäftlihen Grundsäßen behandelt. Weiter ist Vorausseßung, daß der aufzunehmende Kredit nicht zur Ablösung älterer Kapitalverpflihtungen Verwendung findet. Jn jedem Fall soll ‘das Verfahren mit größter Beschleunigung abgewickelt werden.

Technisch erfolgt die Kreditgewährung auf der Grundlage von Mete s U Die Oeffa zieht auf den Kreditnehmer einen Wechsel über den vollen Kreditbetrag, der vom Kunden akzeptiert und von der Bank giriert wird, Für die nah diesem Verfahren N Wechsel hat die Reichsbank eine Rediskontzusage gegeben. ;

__ Für etwaige Ausfälle an diesen Krediten haften die Banken mit einem Anteil von 59%. Für die 95 %ige Garantie der Oeffa erhält dieses Fnstitut die Rückgarantie der. gewerblichen Wirtschaft, von der die etwa erfovderlihen Mittel im Wege der Umlage aufzubvingen sind. Fedoch bildet die Oeffa zunächst aus einem Teil der thr zusließenden Gebühren einen besonderen Sicherheitsfonds. Da die Oeffa die gesamte normale Kredit- provision der Banken als Vergütung für ihre Garantieübernahme erhält, ist sie in der Lage, von diesen Gebühren. den größeren Teil an den Sicherheitsfonds zu überweisen und nur den Rest für ihre Unkostendeckung zu verwenden. Für den Kreditnehmer |

sind dagegen die Bedingungen für die Sonderkredite genau die gleihèn wie im normalen Kreditgeschäft.

Aus dem klar begrenzten Verwendungszweck der Sonder- kredite ergibt sih, daß sie grundsäßlich nur kurzfristig gegeben werden sollen. Für die Finanzierung mittel- und langfrijtigen Geldbedarfs für Umstellungsvorhaben und dergl. ist ein anderes Verfahren vorgesehen, in das neben den Kreditbanken die Deutsche Judustriebank eingeschaltet werden wird, und das, wie Dir. Kimmih meint, vermutlih eine größere Bedeutung erlangen wird als die Kredithilfe übér die Oessa. Daneben ist für den kurzfristigen Geldbedarf, der sich durch die rashe Umstellung einzelner Betviehe auf die Kriegsproduktion ergeben kann, ein be- sonderes Kreditinstrument in Gestalt der Wehrmachtverpflich- tungsscheine geschaffen worden. Diese Scheine werden an Firmen ausgegeben, die zur Durchführung von Kriegslieferungen be- sondere Umstellungèn und Aufwendungen für Material- beshaffungen usw. zu machen haben. Die Unternehmen können diese Scheine, die unverzinslih sind und eine Laufzeit von zwei bis drei Monaten haben, durch Verkauf oder Lombardiecrung verwerten. Es wird Aufgabe der Kreditbanken sein, durch Dis- kontierung der Verpflichtungsscheine hier die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Wochenübersicht der Neichsbank vom 30, September 1939,

i Aktiva, RM 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen . „. 76 906 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks3 sowie an Schaßwechseln des Reichs. . . . | 10104506 000 3. u æ» Wertpapieren, die gemäß § 13 Hifser 3 angekauft worden - sind (deckungsfähige Wertpapiere) 1 323 575 000 4. U ». Lombardforderungen . © « « 23 533 000 5. Á deutschen Scheidemünzen . « « 200 426 000 6. L Rentenbankscheinen . . « « « 158 478 000 u sonstigen Wertpapieren « 392 841 000 8, Ï x TOMNOe Aben « «a4 1 603 816 000 assiva, 1. Grundkapital . M E E O 150 000 000 2. Rücklagen und Rückstellungen: a) geseßliher Reservefonds. . « « 87 353 000 b) fonstige Rücklagen und Rückstellungen .. 494 779 000 3. Betrag der umlaufenden Noten. « . . „. . | 10995 017 000 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten 1 601 717 000 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbind- E es e Ea E 6. Sonstige Passiva É 0E. 0.50 0.006 S 555 215 000-

Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, i fand Wechseln RK —,—. n g im Jnlande zahlbaren

Von den Abrechnungsstellen wurden im Septemh - gerechnet Stück 4 230 000 Ae 6 539 000 000. N O

Die Giroumsäßze betrugen in Einnahme Stü. 5 030 000 L 118 185 000 000. : E R D O

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