1939 / 232 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 05 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 232 vom 4. -Oftober* 1939. S. 2

C. Nadelgrubenholz. 1. Einkaufsgenehmigungen für Nadelgrubenholz- werden dur die Hauptabteilung 111 der Reichsstelle für Holz, Berlin- Grunetwwvald, Winklerstr. 24, ausgegeben.

a) ohne Antragan:

Grubenholzverbrauhexr (Zechen/Gruben), die ihren Grubenholzbedarf ganz oder teilweise unmittelbar beim L 5

Erzeuger (Waldbesißzer) einkaufen. ) auf Antr:

Grubenholzhändler (Zechenliefevanten), die auf Grund von Verträgen über mindestens je 300 fm mit einer oder mehreren Zechen/Gruben diese mit Grubenholz un- mittelbar beliefern. Diesen Anträgen sind die Ver- träge mit den Zechen/Gruben in doppelter Ausferti- gung zum Nachiveis der vertraglichen Lieferungsver- pflihtungen für die Lieferzeit bis zum 30. Juni des dem laufenden Forstwirtschaftsjahr folgenden Jahres beizufügen.

Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken in doppelter Ausfseriigung einzureichen: Vordrucke sind beim Verlag „Deut- scher Holz-Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, zu bezichen (unter Bestell-Nx. 185 zu Þ).

2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 fm im Gemeinde- und - Privatwald innerhalb eines Wehrwirt- shaftsbezirks (früher Marktordnungsbezirk) ist vom Käufer eine Sammelliste auf besonderem Vordruck (Bestell= Nummer 182) in doppelter Ausfertigung aufzustellen und die sich ergebende Gesamtmenge auf ein en Verkaufs- und Ein- kanfsschein zu übertragen. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand oder von einer forstlihen Dienst- stelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienst- siegel bescheinigt sein. Den Abschnitt TI1l sowie eine Ausfertigung der Sammelliste erhält in solhen Fällen diejenige Dienststelle, welhe die Richtigkeit der Sammeslliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung dex Sammelliste istmit dementsprehenden Ein-

und Verkaufsschein dexr Hauptabteilung Ill’

der Reichsstelle für Holz einzureichen.

3. Grubenholzverbrauher (Zehen und Gruben) und Grubenholzhändler (Zechenlieferanten) haben bis zum 10. eines jeden Monats der Hauptabteilung Ill der Reichsstelle für Holz eine Meldung über Vorrat, Ein- und Verkauf sowie E im vorangegangenen Monat auf Vordrucken,

le für

a) Grubenholzverbrauchex (Bestell-Nummer 187) und für

Þ) Zechenlieferanten (Bestell-Nummer 188) verschieden sind, zu erstatten. Vordrucke sind vom Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“ untex Angabe der Bestellnummer zu beziehen.

D, Faferholz und Schichtnuzderbhoiz (Nadelholz, Buche, Aspe)

1. Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz, das zur Ver- arbeitung in der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Öolzstoff- __indusirie bestimmt ist, werden durch die Hauptabteilung II1 der NReichsstelle für Holz, Berlin-Grunewald, Winklerstr. 24, ausgegzben:

a) ohne Antragan: Faserholzverbraucher (Papier-, Pappen-, Zellstoff- und

Holzstoffwerke), die unmittelbar beim Erzeuger ein- kaufen,

auf Antragan:

Faserholzhändler, die auf Grund von Verträgen diese Bearbeiter- und Verarbeiterbetriebe mit Faserholz be- liefern. Diesen Anträgen sind die Verträge mit den Be- und Verarbeiterbetrieben in doppelter Ausferti- gung zum Nachweis der vertraglichen Lieferung8ver- pflichtungen beizufügen.

2. Für mehrere Einkäufe bis zu je 100 rm im Gemeinde- und Vrivatwald innerhalb eines Wehrwirtschaftsbezirks (früler Marftordnungsbezirk) können vom Käufer Sammellisten, die unter Bestell-Nummer 182 beim Verlag „Deutscher Holz- Auzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Str. 59, zu beziehen sind, aufgestellt und die sih ergebende Gesamtmenge auf einen Verkaufs- und Einkaufsschein übertragen werden. Die Richtigkeit der Sammelliste muß vom Gemeindevorstand odcr einer forstlichen Dienststelle des Reichsnährstandes durch Unterschrift und Dienstsiegel bescheinigt sein. Den Ab- {nitt [111 sowie eine Ausfertigung der Sam- melliste erhält in solchen Fällen diejenige Dienststelle, welche die Richtigkeit der Sammelliste bescheinigt hat. Eine Ausfertigung der Sammelliste- ist mit dem entsprechenden Verkaufs- und Einkaufs- \hein der Hauptabteilung T der Reichs- stelle für Holz einzureichen.

Die Verkaufs- und Einkaufsscheine (Abschnitte T und 11) sind nah Kaufabschluß, spätestens mit der monatlichen Faser- holzmeldung, der Hauptabteilung ITI1 der Reichsstelle für. Holz einzureichen. j

3, Diejenigen Betriebe der Papier-, Pappen-, Zellstoff- und Holzstoffindustrie, die Faserholz verbrauchen, haben un- aufgefordert bis zum 10. eines jeden Monats der Haupt- abteilung IIT der Reichsstelle für -Holz eine Faserholzmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die Meldung / hat auf besonderen Vordruen, die beim Verlag „Deutscher Holz- Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Stx. 59, unter Be- stell-Nummer 190 zu beziehen sind, zu erfolgen.

4, Einkaufshefte zum Bezuge von Faserholz und Schicht- nußderbholz für die Betriebe der Verpackungsmittelindustrie (Holzwolle-, Faß-, Kistenfabriken u. ä. Betriebe) werden durch die Abteilung Absaßlenkung der Forst- und Holzwirt- schaftsämter (Außenstellen der Reichsstelle für Holz) ohne Antrag ausgegeben.

E, Nadelschnittholz, beschlagenes Nadelholz und Schwellen 1. Schnittholz-Einkaufss\cheine werden in wei Serien (A und B) durch die Hauptabteilung II1 der eichsstelle für Holz, Berlin-Grunewald, Winlklerstr. 24, bzw. durch die von dieser beauftragten Bedarfsträger ausgegeben und berechtigen zum Einkauf folgender Sortimentet1

Serie A (Unterdruck 22):

Bretter und Bohlen der Güteklassen 1I11—VI Rohhobler, j

Bauware, Schalbretter,

Fi/Ta: Ki/Lä:

100 % hobelfähige Blockivare, ; 100 % rauhspundfähige Blockware und Bretter, Kistenbretter, t Bauholzzopf. Fi/Ta/Ki/Lä: Kantholz und Balken, Latten, Kreuzholz (außer Güteklasse O), Hobelware, insbes. Hobeldielen, Rauhspund, N Werkstättennußholz der Güteklassen A Grube if B rudbenschwarten (Brettschwarten), Schwellen. : d s

Serie B (Unterdruck mOE.

Bretter und Bohlen der Gütéklassen 0—I1I (außex Rohhobler), M un

Stammtwvare und Ponys der Klassen 1—III, Mittelware zer Klassen I—ITI, Zopfbretter der Klassen 1—1I, Schwammwwyare,

- Füllungsseiten. astreine Seiten Treppenstufenbohlen

Fi/Ta/Ki/Lä: Kreuzholz der Güteklafse O.

2. Shnittholz-Einkaufskarten werden zum Einkauf von Nadelschnittholz aller Sortimente bis zu einer Gesamtmenge von 1,5 ebm je Monat durch die von - der Reichsstelle für Holz beauftragten Stellen an Kleingewerbe- treibende und Kleinverbraucher ausgegeben. Die Éinkaufs- karten sind jeweils bei Kaufabshluß dem Verkäufer ¿weds Eintragung der gekauften Mengen vorzulegen.

3. Die Abgabe von Schnittholz auf Schnittholz-Einklaufs- karten darf nur erfolgen, wenn dem Verkäufer durch die für ihn zuständige Abteilung Absaßlenkung des Forst- und Holzwirtschaft8amtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) eine entsprehende Erlaubnis oder Anweisung erteilt worden ist.

4. Schnittholz-Einkaufskarten sind nicht übertragbar.

: i F. Laubholz. i 1. Einkaufskarten zum Bezuge von Laubnugzholz werden ohne Anirag von der für den Siß des Betriebes zuständigen Abteilung Absaßlenkung des Forst- und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsftelle für Holz) ausgegeben.

2. Die Vorlage der Laubholz-Einkaufskarte ist in jedem ane erforderlich, gleichgültig, ob der Einkauf unmittelbar eim Erzeuger (Waldbesißer) oder beim Händler erfolgt.

3. Zum Bezuge von Laubschwellenholz werden Einkaufs- karten mit dem Aufdruck „Auch für Laubshhwellenholz“ o h n e Antrag durch die zuständige Abteilung Absablenkung des Forst- und HolzwirtschaftsamteF ausgegeben.

4. Jm übrigen sind die Erläuterungen auf der Einkaufs- karte für Laubnuzholz zu beachten.

Zu Abschnitt TT (Regelung der Einfuhr):

_ 1. Der Erwerb nachstehend aufgeführter forst- und holz- wirtschaftlihec E Ai im Ausland ist nux nah Geneh- migung dur die Reichs\telle für Holz zulässig:

88 c Forstpflanzen : 74 a/76 g Bau- und Nußzholz, nachstehend nicht be- sonders genannt:

74a—f Unbearbeitet odex S in der Querrich- tung mit der Axt oder Säge bearbeitet mit oder ohne Rinde; alle diese G getränkt (imprägniert) odex sonst auf chemischem Wege behandelt: 74 a—c Hart!

74 a Eichenholz

74 b Nußbaumholz

74 e Buchen- und anderes hartes Holz.

74 d—e Weid:

74 d Laubholz (Birken-, Erlen-, Linden-, Pappel-/auch Aspen-, Espen-, Zitterpappel-/, Roßkastanien-, Weiden- holz usw.)

74 e Nadelholz

74 î Grubenholz der Tarifnr. 74

74 Anm. Bau- und Nuzholz, unbearbeitet mit oder ledig- M in der Querrichtung mit der Axt oder Säge be- arbeitet, für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirks unter Ueber- wachung der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahr für jeden Bezugs- berechtigten.

75 a—f in der Längsrichtung beshlagen odex ander- * weit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne; alle diese auch getränki Bier) oder sonst auf chemishem Wege behandelt: 75 a—c Hart:

75 a Eichenholz

75 b Nußbaumholz

75 e Buchen- und anderes hartes Holz

- 75 d—e Wei: : 78 d Laubholz (BVirken-, Erlen-, Linden-, Pappel-/auch pen ete Zitterpappel-/, Roßkastanien-, Weiden- olz usw. j 75 e Nadelholz ; 75 f Telegrafenstangen aller Art (aus getränkt [impräg- niecrt] oder soust auf chemishem Wege behandelt). 76 a—g in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, richt gehobelt: 76 a—b getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemischem Wege behandelt,

hart / eich; ausgenommen: - Kistenbrettec aus Nadelholz ( ,

76 ce—g anderes:

‘ü bol 76 c—e Hart: Eichenholz

Nufeaumbol, ; Buchen- und anderes hartes Holz.

79 e Magahoni, Polisander,

A

76 f—g Weich: j

76 f Laubholz (Birken-, Erlën-, Linden-, Pappel- [auch

_ Aspen-, Espen-, Zitterpappel-], Roßkastanien-, We1iden= holz usw.), °

76 g Nadelholz; ausgenommen: Kistenbretter (623 B)

ausgenommen in der Einfuhr vertragsmäßig Eisens

bahnschwellen mit der Axt bearbeitet, auf mehr als

einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, aus Lärchenholz,

Ai sie für Eisenbahnverwaltungen oder Tränk=

tellen eingehen (80 c) —,

‘77 a Erikaholz (Bruyercholz, unbearbeitet oder in ges

shnittenen Stüdcken),

77 b Grenadillholz (Cocus-, Cuba-, JFamaikaholz), unbe- arbeitet odex in geschnittenen Stücken, 78 a—b Zedernholz (auch Bleistiftholz):

78a unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge bes bearbeitet, jedoch nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet.

78b in der Länaosrichtung aesägt oder in anderer Weise vors

gerichtet, nicht gehobelt,

79 a—i Nußholz von Buchsbaum, Ebenholz, Maha- goni, Polisander, Tiek-, Poholz, Kornel, Per simmon, Kambala:

79 a—b' unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet,

79 a Mahagoni, Polisander,

79 b Buchsbaum, Eben-, Tiek-, Pockholz, Kornel, Per=- simmon, Kambalaholz,

79 e—d in der Längsrichtung beschlagen oder

anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert:

79 e Mahagoniîi, Polisander, h

79 d Buchsbaum, Eben-, Tiek-, Pockholz, Kornel, Per- simmon, Kambalaholz,

79 e—f in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht ge4- hobelt:

79 f Buchsbaum, Eben-, Tiek-, Pockholz, Kornel, Per simmon, Kambalaholz, |

80 a—e Eisenbahnschwellen, mit der Axt bears beitet, auch auf nicht mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt:

80 a getränkt (imprägniert) oder sonst auf chemishem Wege behandelt in dex Einfuhr vertragsmäßig auch Eisen= bahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, auf mehr als einer Längsseite gesägt, nicht gehobelt, «aus Lärchen- holz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und Träuk=- anstalten eingehen

80 b aus hartem Holz :

80 c aus weichem Holz in der Einfühx vertragsmäßi auch Eisenbahnschwellen, mit der Axt bearbeitet, au mehr als einer Längsseite gesägt, niht gehobelt, aus Lärchenholz, sofern sie für Eisenbahnverwaltungen und Tränkanstalten eingehen

81 a—b Holzpflasterklöße: ' | 81a gere (imprägniert). oder sonst auf chemishem Wege ehandelt Í

81 b andere

82 Naben, Felgen, Speichen sowie für diese Gegenständs erkennbar vorgearbeitete Hölzer 83 a—b Faßholz (Faßdauben und -bodenteile), auch zu

olchen erkennbar vorgearbeitetes Holz, un- gefärbt, niht gehobelt: ;

83 a von Eichenholz

83 b von anderem Holz

86 Rundholz, auch entrindet und entbastet (weiß gesält), nicht übex 1,35 Meter lang und nicht über 24 Zentis meter am zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzsto Holzmasse, Holz\{hliff) oder von chemisch bereitetem

olzstoff (Zellstoff, Zellulose).

87 a Kiesernzapfen zur Samengewinnung

87 b Brennholz (Schicht- [Klafter-], Stockholz, Reisig, pas in Bündeln], Späne [Abfallspäne], Sägemehl [Ahfa beim Sägen von Holz] und andere nur als Brennholz verwertbare Holzabfälle, Wurzeln), Zapfen von Nadel=- hölzern (mit Ausnahme von Kiefernzapfen zur Samen=4 gewinnung 87a und von . Zapfen an Zweigen zu Binde- und Zierzwecken 42b, 44 a); ausgelaugtes Gerbholz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen).

95 a Eicheln (als Kaffee-Ersaßstoff 62 Þ)

95 b Kiefernsamen

95 c Wilde Kastanien, Waldholzsamen und sonstige Forst- sämereien (mit Ausnahme von Kiefernsamen 95 b und Bucheckern 14 þ 2)

aus 96 b Laub, Baumnadeln, Moos und sonstige Streu

aller Art, 615 A 1—2 Bau- und Nugholz, gehobelt, gefalzt, ge- : nutet, gestemmt, gezapft, geschlißt, soweit es nicht unter eine der nachstehenden Nummern fällt: auch Pflockholz 615 A 1 aus hartem Holz, auch Platten aus O, lihem Holz (Kunstholz, Holzstein [Xylolith], Holzpasta, Scifarin oder dergleichen) 615 A 2 aus weichein Holz 616B Sperrholz aus hartem oder weihem Holz, roh oder bearbeitet aus 617 Rohfriesen und Rohkantéln aus 623B abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten aus 628 c Rohleisten i aus 628 d Leichtbauplatten e aus 630 þ abgepaßt zugeschnittene Bretter für Kisten aus 651 A 2 Jnsulitplatten, Masonitplatten und anderé Holzfaserplatten. : s 2. Anträge auf Ausstellung einer Einkaufsbewilligung für Faserholz und Nadelgrubenholz sind v o x Abschluß eines Rechtsgeschäfts auf besonderen Vordruckten in dreifaher Aue fertigung bei der Reichsstelle E Holz, Hauptabteilung 1k Berlin W 9, Köthener Str. 42/44, einzureichen. Die VoW drucke sind beim Verlag A E Holz-Anzeiger“, Berliit N 4, Oranienburger Str. 59, für Nadelgxubenhol

! unter Bestell-Nummer 198 zu beziehen und‘für Faserholi ¡ unter der Bestell-Nummer 194. i D

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Reichs- und Staatsanzetger Nr. 232 vom 4. Oktober 1939, S. 3

3. Für die sonstigen Sortimente gilt vorläufig folgendes: Von dex früheren Ueberwachungsstelle für Holz mitgeteilte Zulassungen gelten bis zur Höhe der in .der Mit- teilung aufgeführten Summen (Kontingenisgruudzahlen) und für die darin genannten Länder als Einkaufsgenehmigung. Sotwveit beabsichtigt ist, über die in der Mitteilung der Ueber- wachungsstelle für Holz genannten Mengen hinaus oder in anderen als darin aufgeführten Ländern zu kaufen, ist die Genehmigung in jedem Fall bei der Hauptabteilung I1 ein- zuholen.

4. Zeitliche Einkaufsverbote oder ähnliche durch besondere Mitteilung der bisherigen Ueberwachungsstelle für Holz oder der Hauptabteilung Il ergangene oder ergehende Einschrän- kungen werden durch die Vorschrift der Ziff. 1 nicht berührt.

5. Anträge auf Erteilung von Devisenbescheinigungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Waren der oben bezeichneten Art aus dem Ausland und auf Genehmigung von Kompensationsgeschästen, die unter die Zu- ständigkeit der bisherigen Ueberwachungssielle für Holz fielen,

sind soweit nah Ziff. 1 erforderlich in dreifacher Aus-

fertigung bei der Reichsstelle für Holz, Hauptabteilung T1 Einfuhr —, zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: der Schlußschein im Original (wird zurückgesandt) mit 2 Abschriften (verbleiben bei den Akten der Reichsstelle), erner ein ausgefüllter Fragebogen in doppelter Ausfertigung Über den beabsichtigten Verwendungszweck (zu beziehen beim

Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger

Straße 59, unter Bestellnummer 220). :

6. Die bisherigen Einkaufsmeldungen nach “Anordnung Nr. 11 der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Holz- wirtschaft kommen in Wegfall. Ferner sind besondere Anträge auf Erteilung eines Zollberechtigungsscheines nicht mehr erforderlich. Soweit Zollberehtigungsscheine erteilt werden können, werden diese den Devisenbescheinigungen ohne besonderen Antrag beigefügt.

Zu Abschnitt ITT (Regelung der Ausfuhr):

1. Dex Genehmigung nach § 5 der Anordnung Nr. 1-dex Reichsstelle für Holz unterliegen E nux folgende forst-

und holzwirtschaftlihen Erzeugnisse:

Nadelrundholz T4 e Laubrundholz 74 a—d Erikaholz 77 a Grenadill 77 b Zedernholz 78 a—b Mahagoni, Polisander, 79 a—f Buchsbaum, Eben-, Tiek-, Pocholz, Kornel, Persim- mon, Kambalaholz Grubenholz j T4f Faserholz 86 Telegrafenstangen und 75 f Masten Nadelschnittholz 76g 615 A 2 i nux gehobelte, gefalzte und enutete Bretter und Boh- en, 623-B nux Kistenbretter beschlagenes Nadelholz - 75 e Laubschnittholz - -76 ce—f aus 615 A1 nux gehobelt, ge- nutet, gefalzt 75 a—d 76 a—b

beschlagenes Laubholz Nadel- und Laubschnittholz getränkt (imprägniert) : Eisenbahnschwellen aller Art 80 Holzpflasterklöße 81 a—b Faßholz 83 a—b Brennderbholz aus 87

2. a) Vor Abschluß eines Lieferungsvertrages hat der Ausführer einen- Antrag auf Ausfuhrgenehmigung in doppel- ter Ausfertigung einzureichen:

für Grubenholz und Faserholz beim Leiter der Haupt- abteilung ITII der Reichsstelle für Holz, Berlin-Grune- wald, Winklerstr. 24,

für die übrigen unter 1) genannten forst- und holz- wirtschaftlichen Erzeugnisse bei der für den Ausführer zuständigen Abteilung Absaßlenkung des Forst- und R (Außenstelle der Reichsstelle für olz).

b) Ft die Ausfuhr bis zu dem im Can ele enehmi-

gung ihre Gültigkeit. '

: c) Für die zur Verladung bereitgestellte Menge hat der Ausführer bei der unter a) bezeichneten Stelle ordnungs- mäßig ausgefüllte Ausfuhrscheine und gleichzeitig den vom Käufer: und Verkäufer unterzeichneten Sthlußbrief mit einem Durchschlag einzureichen. Der Schlußbrief wird dem Aus- führer zusammen mit den ausgefertigten Ausfuhrsheinen autbü&gefaibi, : d) Für jede einzelne Ladung is ein besonderer Ausfuhr- schein erforderlich. Der Ausfuhrschein ist niht übertragbar. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Ausfuhrscheine

sind den Frachtpapieren für die zollamtliche Abfertigung bei-

zufügen.

6) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer- den, daß die zollamtlihe Grenzabfertigung spätestens am leßten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenußte Aus uhrgenehmigungen und Ausfuhrscheine sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer unaufgefordert zurüd- zusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert ivorden ist.

f) Für die Anträge sind ee Vordrucke zu ver-

wenden, welche beim. Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“ Berlin N 4, Oranienburger Sir. 69, Lie vtidas estell: Nummecn zu beziehen sind:

Ausfuhrgenehmigungsantrag für Gruben- Und! Faserholz L a e a . Nr. 207 Ausfuhrgenehmigungsantrag für die übrigen untex 1) genannten forst- und holzwirtschaft- chen Erzeugitisse* è «a n ag 60x

.

Nr. 208

Ausfuhrschein für Gruben- und Faserholz Nr. 209 Ausfuhrschein für die übrigen unter" 1) ge- nannten forst- und holzwirtschaftlichen. Er- E C E20

g) Allen Anträgen ist vom Ausführer ein mit, Anschrift versehener Freiumschlag (Einschreiben) für die Rücffendung beizufügen.

3. Für .die Ausfuhr nach Ftalien und Ungarn gelten folgende besonderen Bestimmungen:

a) Zum Abschluß eines Lieferungsvertrages und zur AuZ3- stellung einer Rehnung dürfen nur die besonders vorgeschrie- benen Drucksorten verwendet werden.

b) Sofort n a ch Abschluß eines Lieferungsvertrage® ist der Schlußbrief, welcher gleichzeitig als Ausfuhrgenehmigung dient, der für den Ausführer zuständigen . Abteilung Absaßz- lenkung des Forst- und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) einzureichen.

c) Für die zur Verladung beveitgestellte Menge hat der Ausführer bei der für ihn zuständigen Abteilung Absaß- lenkung des Forst- und Holzwirtschaftsamtes (Außenstelle der Reichsstelle für Holz) ordnungsmäßig ausgestellte Ausfuhr- scheine einzureichen, welche unter Bestell-Nummer 210 beim Verlag „Deutscher Holz-Anzeiger“, Berlin N 4, Oranienburger Straße 59, zu beziehen sind.

d) Die Verladung muß so rechtzeitig vorgenommen wer- den, daß die zollamtlihe Grenzabfertigung spätestens am leßten Tage der Gültigkeit des Ausfuhrscheines erfolgen kann. Nicht ausgenußte Ausfuhrscheine sind nah Ablauf der Gültig- keitsdauer unaufgefordert zurückzusenden, soweit nicht die Frist auf Antrag verlängert worden ist.

e) Fm übrigen gelten die Bestimmungen zu 2 b, d und g entsprechend.

Berlin, den 3. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Holz: Parchmann.

Bekanntmachung Nr. 10 zur Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“,

Vom 4, Oktober 1939.

Auf Grund der Anordnung Nx. 13 der Reichsstelle „Chemie“ in der goas vom 5. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 206 vom 5. September 1939) wird folgendes bestimmt:

Dié nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich au Kunstharze aus Vhenol Kresol oder Harnstoff mit N von Lackkunstharzen sowie auf Preßmassen, zu deren Her- stellung Kunstharze aus Phenol, Kresol oder Hacnstoff ver- wendet werden.

82

(1) Kunstharze und Preßmassen dürfen nicht verarbeitet

werden zu:

1. Shmuck- und Bijoutexiewaren,

2. T As Sud das (mit Ausnahme von Tuben- und sonstigen Vershraubungen, Farbbanddosen und Ver- padungen für cemish-pharmageutishe Produkte),

8. Haushaltun gegen en und sonstigen Gebrauchs- gegenständer® des täglichen Bedarfs, aus8genommeu:

asierapparate, Rasierseifenhülsen, Seifendosen, Aschenurnen, Aschenkapseln, sowie Trinkbecher, Butterdosen, S bis zu einem Höchstdurhmesser von : ecm, soweit zu deren Herstellung Harnstoffpreßmassen ver- wendet werden. v E Reichsstelle „Chemie“ kann in besonderen Härte- Cs usnahmen von den Bestimmungen des Absayes 1 be- illigen. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wehrmachts- und Ausfuhrausfträge.

88.

Hersteller von Kunstharzen oder Preßmassen dürfen Kunstharze und Preßmassen nux mit Zustimmung der Reichs- stelle "Chemie (Abteilung Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen), Berlin W 35, Sigismundstr. 5, verbrauchen oder liefern. g

4

(1) Wer Kunstharze oder Preßmassen bezieht, hat bei

ug, dein Lieferer anzugeben!

1. Bei Wehrmachtsaufträgen die Nummer des O und die Anschrift der auftraggebenden Dienststelle der Wehrmacht,

2, bei sonstigen Aufträgen: a

a) eine genaue Beschreibung der Gegenstände, zu denen- die Kunstharze oder Preßmassen verarbeitet werden sollen, i b) soweit möglich, Name und Anschrift des Ab- „_nehmers dieser Gegenstände, : (2) Die Angaben zu Bi 1 und 2 können in besonderen Fällen unmittelbar an die Verteilungsstelle für Kunstharze und Preßmassen gerichtet werden.

/ S5

Die gemäß § 4 bezogenen Kunstharze und Preßmassen dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Berteilus sstelle nicht zu anderen Sen verarbeitet werden, als bei dèr Bestellung angegeben wurden. .

86 Die Bestimmungen der §8 3—4 gelten nicht für Mengen unter 60kg je Monat und Bezieher oder Verbraucher.

E (1) Für die gemäß §8 3 und 6 gelieferten und gemäß 88 4—6 bezogenen Kunstharze oder Preßmassen gelten die nach § 2 dex Anordnung Nr. 13 der Reichsstelle „Chemie“ erforderlichen Lieferungs-, Bezugs- und Verbrauchsgenehmi- gungen als erteilt.

—_——

(2) Die gemäß §8 4—7 der Anordnung Nr. 13 deL Reichsstelle „Chemie“ erteilten vorläufigen Verbauchs=4 Lieferungs- und Bezugsgenehmigungen für Kunstharze und Preßmassen werden aufgehoben.

88 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be kanntmachung fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18. August 1939 (RGBL. T1 S. 1430).

89 Diese Bekanntmachung tritt am 5. Oktober 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Sudetenland.

Berlin, den 4. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Chemie: Dr. Claus Ungewittenr.

——

Berichtigung.

Jn der in Nummer 205 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußishen Staatsanzeigers vom 4. September 1939 véröffentlihten Anordnung Bf 2 der Reichsstelle für Bastsasern (Ausführungsbestimmungen zur Beschlagnahme- anorduung des Sonderbeaustragten M die Spinustofswirt= haft) vom 4. September 1939 sind folgende Fehler enthalten:

1. Fn § 2 Abs. 1a muß es anstatt . . das Be- und

Verarbeiten von Bastfaserspinnstoffen außer Fute .… .“ richtig lauten „. . . das Be- und Verarbeiten von Bast= faserspinnstoffen außer Fute .. .“, :

. Jn § 4 Abs. 1, Say 3 muß es anstatt . . welche die

Entstehung der eingeseßten Preise erklären .. .“ richtig . . welche die Entstehung dex eingeseßten Zahlen erklären . . .“ lauten.

Zweite Anordnung

über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren im Reichsgau Sudetenland.

Vom 30. September 1939.

Auf Grund der Verordnung Über die Aufgaben des Reichskommissars für die Preisbildung in den sudetendeut- hen Gebieten vom 18. Oktober 1938 (Reichsgesebbl. 1 S. 1444) wird. mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahres- plan angeordnet: é 1

(1) Für den Verkauf von Zigarren werden folgende Bruttohandelsspannen festgeseßt:

I. Fm Geschäftsverkehr zwischen Herstellerx

: und Großhändler:

Fn der Preislage bis 10 Reichspfennig 21 vom Hundert vom Kleinverktaufspreis,

in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 23 vom Hun dert vom Kleinverkaufspreis,

in der Preislage über 15 Reichspfennig 26 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.

IT. Fm L Ede Lee zwischen Groß- händlerundEinzelhändler:

Jn der Preislage bis 10 Reichspfennig 17 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis,

in der Preislage über 10—15 Reichspfennig 19 vom Hun- dert vom Kleinverkaufspreis,

in der Preislage über 15 Reichspfennig 22 vom Hundert vom Kleinverkaufspreis.

ITI. Fm Geschäfts8verkehx zwischen Einzels- händler undGastwirt: Für sämtliche Preislagen 10 vom Hundert vom Kleinver- kaufspreis.

(2) Fn den unter T. genannten Vomhundertsäßen sind die vom Großhändler zu tragenden Fracht- und Verpackungskosten enthalten. á

(3) Auf die fih durch Abzug der vorstehenden Handel8=- spannen ergebenden Einkaufspreise ist bei Haÿlung innerhalb von 14 Tagen ein Skonto von 2. vom Hundert zu gewähren. H Die Einkaufspreise der Gastwirte sind Barzahlungs=- preise. \

(5) Ein Uebex- oder Unterschreiten dexr angegebenen Spannen ist unzulässig. as

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder der Reichs\tatthalter des Reichsgaues Sudetenland Preisbil- dungsstelle kann aus volkswirtschaftlihen Gründen oder zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen zulassen oder anordnen. 3

Die Anordnung tritt rücklwirkend ab 1. September 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Regelung von Handelsspannen beim Verkauf von Zigarren in den

| sudetendeutshen Gebieten vom 27. Februar 1939 (Deutschec

Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 27, Februar 1939) außer Kraft.

Berlin, den 30. September 1939.

Dex Reichskommissar für die Preisbildung. _J. V.: Dr. Flottmann.

Ziehung der Auslosungsrechte der Ablösungsanleihe des Hamburgischen Staates für das Fahr 1939.

Bei der am 2. Oktober 1939 für das Jahr 1939 vorgenommenen öffentlichen Ziehung der Auslosung8rechte wurden folgende Nummern gezogen: 27 28 108 120 136 216 236 238 273 342 388 403 406 41 424 469 499 565 572 576 578 585 589 591 631 674 676 706 718 76 771 898 901 907 941 953 964 988 1028 1062 1064 1160 1199 125 1264 1364 1395 1414 1432 1458 1480 1482 1620 I656 1669 167 1679 1691 1725 1732 1761 1753 1823 1867 1893 1912 1916 192 1935 2006 2013 2036 2051 2056 2075" 2108 2110 2122 2183 219 2202 2225 2257 2260 2380 2391 2426 2450 2493 2506 2508 2655 2596 2645" 2717 2884 2904 2912 2942 2954,

Die vorsiehenden Nummern sind für alle Gruppen jedes Wertabschnittes gezogen.