1939 / 235 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Erfte Beilage zum Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 235 vom 7. Oktober 1939. S. 2

Fnhalt des améilichen Teiles. Deutsches Neich.

Anordnung zur Regelung der Preise für Seifen und Wasch- mittel. Vom 6. Ottober 1939. 4

Anordnung BK 5 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Ausnahmeregelung für “den Verkehr mit Spinn- stoffwaren aus Baumwolle und Bastfasern). Vom 7. Oktober 1939.

Anordnung BK 6 der Neichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 7. Oktober 1939,

Anordnung BK 7 der Reichsstelle für Kleidung und. verwandte Gebiete (Regelung für den Verkehr mit Spinnstoffwaren im Reichsgau Sudetenland). Vom 7. Oktober 1939.

Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums Über NReichsbank- nebenstellen. | G x

Berichtigung der Bekanntmachung der Filmprüfstelle über Zu- lassungsfkarten vom 3. Oktober 1939. E i

Berichtigung der Bekanntmachung der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse über Monopolverkaufspreise in Nr. 234.

Bekanntmachung über die Ausgabe des Reich8geseßblatts, Sl, Nr: 1974

E R R E C E E E S E R Amútliches.

Deutsches Neich

uordnung zur Regelung der Preise für Seifen und Waschmittel. Vom 6. Oktober 1939.

Auf Grund des § 2 des Gesezes zur Durhführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:

81

Für Seifen und Waschmittel werden folgende Ver- braucherhöchstpreise festgeseßt:

a) für Einheitsfeinseife, 1 Stück zu 80 g, b) für Rasierseife 1 Stü zu 50 g, 5

e) für Wasch- (Seifen-) 1 Normalpaket puiver zu 250 g, 5

1 Doppelpaket zu 500 g, 5

82

(1) Einzelhändler erhalten auf die im § 1 genannten Verbraucherhöchstpreise folgende Nachlässe:

a) für Einheitsfeinseife 30 vom Hundert, b) für Rasierseife

r E j : 30 vom Hundert, c) für Wasch- (Seifen-) pulver

0,15 RA, 0,20 R,

0,22 BM, 0,42 A.

| 20 vom Hundert.

(2) An Großbetriebe des Einzelhandels können zusäßlich Nachlässe bis zu { vom Hundert auf die Einzelhandelsein-

kaufspreise gewährt werden. Einzelhandelseinkaufspreise sind e Se erlo siprêife, vermindert um die in Absaß 1

genannten Nachlässe.

83

(1) Großhändler und diejenigen Einkaufsvereinigungen, die bisher zu Großhandelsbedingungen beliefert wurden, er- halten auf die Einzelhandelseinkaufspreise einen Nachlaß von 15 vom Hundert. i |

(2) Soweit Einkaufsvereinigungen bisher nit zu Groß- handelsbedingungen beliefert wurden, erhalten sie den Groß- handelsnachlaß, der jedoch im gleihen Verhältnis zu ver- mindern ist, in dem der den Einkaufsvereinigungen bisher ge- währte Nachlaß den üblichen Nachlaß des Großhandels unter-

ritten hat. {h ) g 4

Soweit Hersteller sich anderer Herstellerbetriebe zum Ver- triebe von Seifen und Waschmitteln bedienen, erhalten diese auf die Großhandelseinkaufspreise bis auf weiteres, jedoch höchstens auf die Dauer von 3 Monaten, einen Nachlaß von 8 vom Hundert. 86

Bei Aufträgen, die Großhändlern oder- Einkaufsvereini- ungen berechnet, jedoch unmittelbar an ihre Abnehmer ge- iefexrt werden (Streckengeschäfte, Dispositionsaufträge), darf kein höherer Nachlaß als 10 vom Hundert gewährt werden.

86 Mengenrabatte und sonstige Vergütungen sind unzu- lässig. Skonti dürfen in bisherigem Umfange weiter gewährt werden. 7

(1) Die Herstellex sind verpflichtet, 90 vom Hundert der Stg zwischen ihren tatsächlichen Erlösen aus dem Verkauf von Ce und Waschmitteln und denjenigen Beträgen, die sih bei L der Leitsähe für die Preis- ermittlung auf Grund dex Selbstkosten bei Leistungen ns öffentlihe Auftraggeber (LSO) vom 15. November 1938 (Reichsgesepbl. 1 S. 1623) für die verkauften Erzeugnisse als Verkaufser u ergeben würden, auf einem Sonderkonto over illigung“ zu verbuhen. Die restlihen 10 vom Hundert der Unterschiedsbeträge verbleiben ihnen als „Fleiß- prämie“. ;

(2) Der tatsächliche Erlös dex Hersteller ist aus den im §1 genannten Verbraucherhöchstpreisen abzüglich der jeweils ge- währten Nachlässe gemäß SS 2, 3 und 5 zu errechnen.

(3) Die auf dem Sonderkonto „Rohstoffverbilligung“ an- esammelten Beträge dienen vorwiegend dazu, künftig Roh- toffpreissteigerungen auszugleichen. Ueber dieses Konto ver- ügt dex E für die Preisbildung oder die von thm beauftragten Stellen.

: 8

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Anordnung

fönnen der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von

ihm beauftragten Stellen zulassen odex anordnen.

89 Die zur Durchführung dieser Anordnung exforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskommissar sür die Preis- + bildung.

10 s i Die Anordnung tritt Ä sofortiger Wirkung in Kraft. Berlin, den 6. Oftober 1939. Der Reichskommissax für die Preisbildung. J Ba Db: Flott mañ l,

Mnordnung BK dexr Neicßsfielle für Kleidung und verwandie Gebiete, -

Vom 7. Oktober 1939,

(Ausnahmeregelung für den Verkehr mit Spinnftossivaren aus Baumtvolle und Bastfasern.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesebbl. T S. 1430), der Verordnung über . die Errichtung von Ueberwachungs- Bent vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und reußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Einsezung eines Sonderbeauf- tragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger r. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Be- kanntmachung über die Reichsftellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwvirtschaft) vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) im folgenden „Beschlagnahmeanordnung“ genannt wird mit Zustimmung des Reichstoirtschaftsministers angeordnet:

8 1. Geltungsbereich.

Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen folgende

Spinnstoffwaren aus: Gespinsten ganz aus Baumtvoolle ais Baumwollmischgespinsten, Bastfasergespinsten aller \rt mit Ausnahme von Jutegespinsten —, Flockenbast- jowie Flocenbastmischgespinsten, auch in Verbindung mit- einander: -

a) Gewebe einschl. Bändern, Gewirke und Geflechte, wenn die Waren im Jnland ausschließlich Protektorat Böhmen und Mähren hergestellt sind,

b) 2 Geweben, Gewirken und Geflechten hergestellte

aren,

6) abgepaßt gearbeitete Wirk- und Stridlwaren.

8 2. Verkehr.

1. Der Verkehr (Bezug und Lieferung) mit Spinnstoff- waren im Sinne des § 1 wird gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlag- nahmeanordnung in folgendem Umfang genehmigt:

L. Baumwollhaltige Spinnstosswaren.

a) Gewebe, die aus Gespinsiten ganz aus Baumwolle hergestellt sind, dürfen aus\chließlich für Zwecke der Ps unmittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr ezogen und geliefert werden.

b) Waren, die mit einer Auflage „B“ oder „W“ oder mit einer Ausfuhrauflage der Reichsstelle für Baum- wollgarne und -gewebe hergestellt sind, dürfen für den vorgeschriebenen Verwendungszweck bezogen und geliefert werden.

c) Alle übrigen Waren dürfen Ee und geliefert werden mit der Einschränkung, daß der Bezug und die Lieferung die Hälste des bisherigen Umfangs nicht überschreiten darf. Für Gewebe gilt die weitere Ein- \{chränkung, daß Hersteller nicht mehr als die Hälfte der am 4. September 1939 vorhandenen Bestände und der aus der Erzeugung jeweils anfallenden Menge an Geweben liefern dürfen.

TI. Spinnstosswaren aus Bastfasern und Flockenbast.

a) Gewebe, die ausländishe Leinengarne enthalten, dürfen ausschließlih für Zwelke der genehmigten un- mittelbaren oder mittelbaren Ausfuhr bezogen und geliefert werden.

b) Waren, deren Verwendungszweck durch Auflage der Reichss\telle für Bastfasern festgelegt ist, dürfen für den vorgeschriebenen Verwendungszweck bezogen und geliefert werden.

6) Alle anderen Spinnstoffwaren mit Ausnahme von

2

Bettwäsche und Handtüchern sowie Gewebe für diese .

Verwendungszwecke werden, mit der Einschränkung, daß der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Umfangs nicht überschreiten darf. Für Gewebe gilt die weitere Ein- [R daß Hersteller nicht mehr als die Hälfte er am 4. September 1939 vorhandenen Bestände und der aus der Erzeugung jeweils anfallenden Menge an Geweben liefern dürfen.

d) Bettwäsche und Handtücher sowie Gewebe für diese Verwendungszwecke dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete L und geliefert werden. Die Bestimmungen des S 3 der Anordnung BR 1 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 4. September 1939 (Ab- gaben an Verbraucher) bleiben unberührt.

2, Als bisheriger Umfang im Sinne der Bestim- uns Ie und Il e gilt der mengenmäßige Gesamtbezug und die Gesamtlieferung in den einzelnen Waren im Menats- durchshnitt in der Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 31. März 1939 mit der Maßgabe, daß jeweils in einem Kalendermonat niht mehr als die Hälfte des Monatsdurhschnitts in der Stichzeit bezogen und geliefert werden darf.

8 3. Bisher ecxteille Ausnahmegenehmigungen.

1, Soweit die Reichsstelle für Kleidung und verwandte

dürfen bezogen und geliefert

|

Gebiete bisher hon für einzelne Warengruppen allgemeine !

Ra erteilt hat, die über die Freigabe ;

e: 8 2 hinausgehen, verbleibt es bei der erteilten

Genehmigung.

2. Das Rundschreiben Nr. 3 der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete vom 12. September 1939 wird auf-

gehoben. 8 4.

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung werden nah den Vorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Fnkraftireten.

__ Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der Reichsbeaustragte für Kleidung und verwandte Gebiete,

: Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

e ——————-

Anordnung BK 6 —' der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.

Vom 7. Oktober 1939.

a ges zur Beschlagnahme von Spinns- toffwaren, Ausnahmeregelung für den Verkehr und die Be- und Verarbeitung von Filzen.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (Reichs=- geseßbl. I S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7, September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29, Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nx. 261 vom 7. November 1935) und der Ver=- ordnung Über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 83, September 1939 (Deutschec Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs anzeiger und Preuß. Staatsanzeigec Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichs8wirtschaftsministers angeordnet: g i 1.

Geltungsbereih.

1. Unter die Bestimmungen dieser Anordnung fallen ges Peelte, nicht gewebte Filze jeder Art und daraus hergestellte aren. 2. Nicht untex diese Anordnung fallen tehnische Filze.

8 2. Be- und Verarbeitung.

Herstellern, Lieferstellen und Verkaufsstellen wird gemäß § 4 Abs. 2 der Beschlagnahmeanordnung hiermit die Ge- nehmigung erteilt, Filze zur Anfertigung “nachfolgender Waren zu be-- und verarbeiten:

Hausschuhe, Gamaschen, Damenhüte, Müßen, Einleges sohlen, Ohrenshüßer, Uniformausstattungen.

8 3. Verkehr.

1. Dex Verkehr (Bezug und Lieferung) mit den im § 1 Abs. 1 aufgeführten Filzen und den im § 2 aufgeführten Filz ivaren wird gemäß F 4 Abs. 2 der Beschlagnahmeanordnung genehmigt, wenn der Bezug und die Lieferung die Hälfte des bisherigen Tse nicht überschreiten.

2. Als bisheriger Umfang gilt der mengenmäßige Gesamt- bezug und die Gesamtlieferung in den einzelnen Waren im Monatsdurchschnitt des Fahres 1938 mit der Maßgabe, daß eweils in einem Kalendermonat nicht mehr als die Hälste ieses Monatsdurchschnitts bezogen und geliefert werden darf.

8 4, Bisher erteilte Ausnahmegenehmigungen.

__ Soweit die Reichs\telle für Kleidung und verwandte Ge- biete bisher für einzelne Warengruppen allgemeine Aus- nahmegenehmigungen erteilt hat, die über die Freigabe gemäß 88 2 u, 3 hinausgehen, verlieren diese ihre Gültigkeit.

S 6. Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nah den Vorschriften der §8 10, 12—15 dex Verordnung über den Warenverkehr bestraft.

Jnukrafttreten.

___ Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939,

Dex Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann. Mit dex Führung der Geschäfte beauftragt.

———

Anordnung BK 7 der Reichsstelle sür Kleidung und verwandte Gebiete. Vom 7. Oktober 1939.

(Regelung für den Verkehr mit Spinnstosswaren im Reichsgau udetenland.)

Lff Grund der Verordnung über den Warenverkehrx in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesevbl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von UÜUeberwachungs8- Pren vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und

reußischer Staatsanzeiger Nr, 209 vom 7, September 1934) und der Verordnung über die Einsezung eines Sonderheauf- tragten für die Spinnstoffwirtschast vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstelle zux Ueberwachung und

Erste Beilage zut Neihs- und Staatsanzeiger Nr.

Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) sowie auf Grund der Anordnung Nv. 1 des Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beschlag- nahmeanordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81 Verkehr mit Spinnustosswaren aus dem Protektorat Mähren und Böhmen.

1. Als im Fnland hergestellte Gewebe, Gewirke und Ge- flechte im Sinne der Bestimmungen der Anordnungen BK 3 und BRK 5 derx Reichsstelle für Kleidung und verwandte Ge- biete vom 22, Sevtember 1939 und Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. "222 und Nr. 235 vom 22. September 1939 und 7. Oktober 1939) gelten im Reichsgau Sudetenland auch solche Gewebe, Gewirke und Geflechte, die aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in An Ins Sudetenland eingeführt sind oder eingeführt werden.

2, Soweit bei Erteilung von Devisenbescheinigungen zur Einfuhr aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in den Reichsgau Sudetenland besondere Auflagen über die Verwen- dung der Waren gemacht worden sind, bleiben diese in Geltung. :

82

Stichzeit.

Soweit in Anordnungen, Rundschreiben sowie allge- meinen oder einzelnen Ausnahmegenehmigungen der Reichs- stelle für Kleidung und verwandte Gebiete der Bezug und die Lieferung von Waren von dem Umfang des Bezuges und der Lieferung in bestimmten Stichzeiten abhängig gemacht wer- den, gilt für den Reichsgau Sudetenland stets die Zeit vom 1. 1. 1939 bis 30. 6. 1939 als Stichzeit.

83 JFukrafttreten. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete.

Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Vekanntmachung.

Die uns bisher unmittelbar untergeordneten Reichsbank- nebenstellen in Berlin-Köpenick, Berlin-Neukölln, Berlin- Pankow, Berlin-Weißensee sind vom 7. Oktober 1939 an von der Reichsbankstelle in Berlin-Charlottenburg abhängig.

Berlin, den 6. Oktober 1939.

Reichsbankdirektorium. Krevschmann. Emde.

Berichtigung.

Fn der Bekanntmachung, betreffend Filmzulassungskarten, vom 3. 10. 1939, Nr. 233 des Deutschen Reichs8anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers, muß es heißen:

Nr. 50116 vom 21: 12. 1938 „Safari“, Verfalltag: 23. 8. 1939. Gültig nur Nr. 50 116 vom 21. 12. 1938 mit Ausfertigungsdatum vom 9. August 1939.

Berlin, den 6. Oktober 1939. Der Leiter der Filmprüfstelle. Dr. Bac meister.

Verichtigung. Jn der Bekanntmachung des Voksizenden des Ver- waltungsrats der Reichsstelle sür Getreide, Futtermittel und

fonstige landwwirtschastlihe Erzeugnisse, betreffend Monopol-

verkausspreise für Futterpflanzensaatgut ausländischer Er- zeugung, vom 5. Oktober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 234) muß es heißen: untex 3. niht „Weißklee-Nors“, sondern „Weißklee- Morsö“, / unter 5. niht „77 RAM je 100 kg“, sondern „70 NAM je 100 kg“. j

Berlin, den 7. Oktober 1939.

Der. Vorsißende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für

Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse. F. V.: Nelson.

Bekanntmachung.

Die am 6. Oktober 1939 ausgegebene Nummer 197 des Neichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über Straffreiheit für Ehrenstrafen dec Deut- schen JFägerschaft. Vom 20. September 1939.

* Verordnung über Arbeitslosenhilfe im Reichsgau Sudeten- land. Vom 30. September 1939.

Verordnung zur Durch{hführung der Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung (Dritte Durhführungsverordnung). Vom 3, Oktober 1939.

Sechste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des S über die Gewährung von Entschädigungen bei der Ein- gie s oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 4. Oktober

939. s

Verordnung über das Verfahren zum Zwecke dex Kraftlos- erklärung von Konnossementen. Vom 4. Oktobex 1939.

Verordnung zur Ueberleitung des Reichsjagdrehts in der Ostmark, Vom 4. Oktober 1939.

_ Erste Verordnung zur Ergänzung der Einsay-Familienunter- stüyungsverordnung. Vom 5. Oktober 1939.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 NA. Post- versendung8gebühren: 0,03 für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 20A

Berlin NW 40, den 7- Oktober 1939. Reichsverlags8amt. Dr. H ubri.

Ieichtamútliches.

Deutfsc6es Neich.

I OsitVejetn. Postdienst mit Orten der befreiten Oftgebiete,

Von sofort an sind gewöhnlihe Briefe und Postkarten aus dem Reih nach einer Reihe von Orten in den befreiten Ost- gebieten zu innerdeutschen Gebühren zugelassen. Fn dem Ver- zeihnis dieser Orte, das laufend ergänzt wird, sind u. a. auf- geführt: Berent (Westpreußen), Bismarckhütte (Oberschlesien), Briesen (Westpreußen), Dirshau (Westpreußen), Emmagrube (Oberschlesien), Graudenz (Westpreußen), Kattowitz (Oberschlesien), Kempen (Pojen), Königshütte (Oberschlesien), Koniß (West- preußen), Kulm (Westpreußen), Laurahütte (Oberschlesien), Löbau (Westpreußen), Löslau (Oberschlesien), Lublinig (Ober- lesien), Mewe (Westpreußen), Myslowiß (Oberschlesien), Neu- stadt (Westpreußen), Oderberg (Oberschlesien), Orzegow (Ober- [lesien), Pleß (Oberschlesien), Preußisch Stargard (Westpreußen), Putig (Westpreußen), Rawitsh (Posen), Rybnik (Oberschlesien), Schildberg (Posen), Schoppiniy (Oberschlesien), Schweß (West- preußen), O Tae O Sohrau (Oberschlesien), Strasburg (Westpreußen), Teshen (Olsagebiet), Thorn (Westpreußen), Tuchel (Westpreußen).

——

Quftipoftdienst.

Der Luftpostdienst ist auf folgenden Linien wieder eröffnet worden: Berlin—Kopenhagen, Berlin—Stockholm, Berlin—Danzig Königsberg (Pr), Berlin—Wien—Budapest—Belgrad—Sofia— Salonik und Berlin—München—Venedig—Rom. Fn Stockholm bestehen Anschlüsse an die Flüge Stockholm—Abo—Helsingfors und Stockholm—Riga—Moskau, in Rom an die Linien nah

Die Ledbensmittelzulagen für Schwer- und Schwerstarbeiter.

Generalfeldmarschall Hermann Göring hatte in seiner großen Rede am 9. September darauf bingetvide doß die Ernährung der Schwer- und Schwerstarbeiter eine vordcinglihe Aufgabe sei und daß die Nahrungsmittelzuteilung so geregelt und sicher- gestellt werden müsse, daß jeder der von thm zu leistenden kör- perlichen Arbeit gewachsen bliebe. Durch die Verordnung vom 16. September wurde der Kreis der Schwer- und Schwerst- arbeiter, die Zulagen erhalten sollen, umgrenzt und das Ver- fahren eingehend geregelt.

Wie Ministerialrat Dr.-Fng. Kremer im Reichsarbeits- blatt Nr. 28 vom 5. Oktober ausführt, gibt die Berufsbezeihnung noch keine einwandfreie Auskunft über die Schwere des Berufes, d. h. über die s des Arbeiters durch die auszu- führenden Arbeiten. So wird z. B. der bei der Errichtung eines neuen Ofens beschäftigte Maurer ungleih weniger déausprudt als der Reparaturmaurer, der seine Arbeit häufig in den noch warmen Oefen ausführen und mitunter in engen Kanälen . arbeiten muß. Während die Lokomotivführer der Reichsbahn in langen Fahrten bei Dampfbetrieb ohne Zweifel Schwerarbeiter sind, können bei Lokomotivführern größerer «Fndustriewerke wegen derx häufigen, zwishen den Fahrten liegenden Wartezeiten die Merkmale der Schwerarbeit fehlen. Diese Beispiele lassen \sich beliebig vermehren. So werden z. B. Werkzeugshmiede, Huf- \hmiede, Edelmetallschmiede sowie Handshmiede und Schmiede am Federhammer in ganz verschiedener Weise beansprucht. Zu dieser unterschiedlihen Art des Arbeitsvorganges kommt aber in vielen Fällen der unterschiedlihe Stand der technischen Ent- wicklung in den einzelnen Betrieben. Veraltete Anlagen erfordern in vielen Fällen mehr körperlihe Arbeit als neuzeitliche, mit allen nux möglihen Hilfsmitteln ausgestattete Anlagen. Eine gerechte Zuweisung der Lebensmittelzulagen an die s{chwer- arbeitende Bevölkerung ließ sich deshalb nur durh eine an- Pag dige Begriffsbestimmung ermöglichen, welche die Ver- ciedenheit der Arbeit selbst und die Unterschiede der Bean- spruhung in den einzelnen Betrieben und an den einzelnen Arbeitspläßen berücksichtigt, Die Gewährung von Lebensmittel- es ist niht auf die Gefolgschaftsmitglieder gewexbliher

etriebe beschränkt; auch selbständige Handwerker und Heim- arbeiter können als Schwer- oder Schhwerstarbeiter in Be- tvaht kommen. Auch Frauen können Lebensmittelzulagen er-

235 vom 7. Oktober 1939, &. 3

Spanien und Portugal. Lustpost bri e f sendungen nach dem Jns land und dem europäischen Ausland werden wiedex angenommen. Lustpostpakete und -Zeitungen können vorläufig noch nicht zuges lassen werden.

Quftpostdienft Lissobon—New Bork.

Luftpostsendungen nah den Azoren sowie nach Nord-, Mittels und Südamerika ausgenommen Kanada und die britishen und sranzösishen Kolonialgebiete können künftig mit den Flügen Lissabon—Horta—New York befördert wetden. Auf den Sen- dungen muß ein besonderer Vermerk angebracht werden. Er lautet bei den Sendungen nach den Azoren: „Mit Lustpost nah Horta“, bei den Sendungen nah Nordamerika: „Mit Luftpost nah Nord- amerika“ und bei solchen, die mit den Luftposten über New York hinaus befördert werden sollen: „Mit Luftpost nah Nordamerika und ab New York“. Ueber die Luftpostpläne und die Gebühren geben die Postämter Auskunft.

Höchstbetrag für Wertbriese und Wertlästhen nah Schweden,

Nach Schweden sind Wertbriefe und Wertkästhen fortan nur noch bis zum Höchstbetrag von 1600 L. zulässig.

Fernsprechdienst mit Portugal, Von sogleih an können Gespräche mit Portugal über die Funkverbindung Berlin-Lissabon aufgetausht 4

Eröffnung des Bildtelegraphendienstes mit Ungarn.

Der BVildtelegraphendienst zwishen Deutshland und Ungarn ist eröffnet worden. Er wickelt sich auf deutscher Seite zunächst nur über die Bildstelle Berlin ab. Auskünfte über Gebühren usw. erteilen die Postämter.

aftsteil.

halten, wenn sie tatsählich Schwerarbeit verrihten. Dies wird . B. in Frage kommen können, wenn Frauen bei den heutigen an den Arbeitseinsaß gestellten Anforderungen Arbeiten vers rihten, mit denen sie sonst nah den bestehenden geseßlihen Vor- schriften niht beschäftigt werden dürfen. Allerdings soll auch heute im Fnteresse der Gesunderhaltung unseres Volkes darauf geachtet werden, daß Frauen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, gu denen. sie geeignet sind und daß ihnen die Arbeit soweit wie möglich durch mechanische Hilfsmittel erleihtert wird. Die Bes schäftigung während der Nachtshiht, lange Dauer der Arbeitszeit und lange Anmarshwege zur Arbeit3- stätte gelten nach den bis jeut gegebenen Anweisungen nicht als erschwerende Arbeitsbedingungen, die eine Anerkennun als Schwerarbeiter erforderlich machen. Die Gewährung von Lebensmittelzulagen soll sih vielmehr ledig» lich nach der Natur der zu leistenden Arbeit und der durch sie bedingten körperlihen Beanspruhung vihten. Es ist einleuh- tend, daß die dehnbare Begriffsbestimmung des Schwer- und Schwerstarbeiters die Prüfung der Listen durch eine staatliche Stelle erxforderlih macht, die über besondere Kenntnisse der eins» zelnen Berufsarten und auch der einzelnen Betriebe verfügt. Der Betriebsführer muß deshalb die Lebensmittelkarten für Schiver- und Schwerstarbeiter für seine Gefolgschaft bei dem Gewerbes aufsihtsamt (bei bergbaulihen Betrieben bei der Bergbehörde) beantragen. Für die Prüfung stehen auch die staatlihen Ge- werbeärzte zur Verfügung. Die technishen Aufsichtsbeamten der gewerblihen Berufsgenossenshaften haben sich mit ihrer reihen Sach-- und Betriebskenntnis ebenfalls zur Mitarbeit bereit er- klärt.

Es muß natürlich Wert daxauf gelegt werden, daß der Schwer- und Schwerstarbeiter die ihm zugedahten Lebensmittel auch tatsählich in einer Weise ausnutßt, die ihn zu den hohen, von ihm verlangten und erwarteten körperlichen Leistungen bes fähigt. Bei den heutigen verlängerten Arbeitszeiten, bei langen Anmarschwegen zur Arbeitsstätte und während der Nahtschicht ist die Verpflegung des Arbeiters im Betriebe wichtiger denn {e. Jm wohlverstandenen Nuven der Arbeiter selbst und auch der Allgemeinheit liegt es, daß von der Gemeinschaftsverpflegung möglichst weitgehend Gebrauch gemacht wird und so die den

Schwer- und Schwerstarbeitern gewährten Zulagen zweckentspre-

chend zur Erhaltung und Steigerung der nationalen Produktion und damit auch dex Wehrkraft aus8genußt werden.

QCLIS C T E C CE D A T RE I O 2 ROE C M S T I E T: S E I S E G S N R A P S E D E A Se R R I U S runs dl io cal: C Li i “C

Berliner Börse am 7. Oktober.

Am Wochenshluß war der Grundton- an den Aktienmärkten weiter fxeundlih, wenn auch die Kursgestaltung eine einheitliche Linie vermissen ließ. Das Geschäft war verhältnismäßig klein, wobei Käufe und Abgaben sich etwa die Waage hielten. Hierbei ist zu berücksihtigen, daß sih das Fnteresse bereits seit mehreren Tagen mehr auf die Rentenmärkte richtet, an denen nah wie vor Anlagekäuse zu verzeichnen sind. Hervorzuheben ist die Festigkeit der Altbesißanleihe.

__ Der Montanmarkt lag freundlih bis fest. Die größten Ge- winne erzielten Mansfelder Bergbau mit + 1/2 und Rheinstahl mit + 21/4%/. Verein. Stahlwerke und Buderus lagen je 1/49/o gebessert, während Hoesh im gleichen Ausmaße rückgängig waren. Bei den Braunkohlenwerten fielen Jlse Genußscheine durch einen Verlust um 11/4%/ auf. Kali-, Gummi- und Linoleum-, Kabel- und Draht sowie Textilwerte lagen sehr still, was in zahlreichen Strichnotizen zum Ausdruck kam. | f:

Am Markt der chemischen Papiere seßten Farben bei einem Umsay von 45 000 2% % niedriger ein, erholten sich alsbald aber um s %. Rütgers waven um 1% % rückgängig, während Schering ?/s % gewannen. Elektro- und Versorgungswerte standen etwas im Hintergrunde. Lahmeyer, Dessauer Gas und Charlotte Wasser stiegen allerdings um je ## und EW Schlesien sogar um 1% %, andererseits verloren Schlesishe Gas 14, Siemens, Bekula und HEW je %4 sowie Thüringer Gas nah Unterbrehung 2% %. Von Autoaktien stiegen BMW um 214, von Bauwerten Holzmann um 2%. Die Anteile von Maschinenbaufabriken lagen nit ein- heitlih. Während Demag und Berliner Maschinen ihren Kurs- stand leiht bessern konnten, eröffneten Orenstein 124 % niedriger, wovon ‘unverzüglich 14 2 wieder hevreingebracht wurden.

Zu erwähnen sind noch Aschaffenburger Zellstoff mit + K, Schultheis8 mit + 74 sowie Allgem. Lokal u. Kraft mit + 3 %, E Dortmundex Union mit 1 und Gebr. Junghans mit EE 4.

Jm Verlafe blieb die Kursentwicklung bei mäßigem Umsaß

Gegen Ende des Verkehrs war der Grundton stetig. Verein. Stahl {lossen mit 9254, Farben mit 157 und Mannesmann mit 101!/2 behauptet. Andererseits stellten sich Goldschmidt schließlich auf 135 gegen 13574 zu Beginn.

Am Kassamarkt sind von den meist unveränderten Banken Deutsh-Asiaten (+ 10 N) und von Hypothekenbanken Mei» ninger Hyp. (— 1 %) hervorzuheben. Am Markt der Kolonial- papiere ermäßigten sich Schantung um 3 %, während Otavi um 1/2 N Æ stiegen. Kamerun verloren s %. Für die zu Einheits- kursen gehandelten Jndustrieaktien traten, soweit sich Verände- rungen ergaben, meist Besserungen von 2—3 % ein, denen an- dererseits veschiedentlih aber auch Einbußen von 2 bis 2/4 % gegenüberstanden.

Jm variablen Rentenverkehr stieg die Reich8altbesitzanleihe auf 133,25 gegen 13314. Die Gemeindeumschuldung notierte un- verändert 93,10 %. Reichsbahnvorzüge konnten sich auf 1234 (12316) bessern.

Am Kassarentenmarkte war die Lage ruhig, aber stetig. Bes sondere Veränderungen ließen sich in keinem Falle feststellen. Dies galt sowohl für Hyp.- und Liqu.-Pfandbriefe- sowie Koms- munalobligationen als auch für Stadt-, Provinz-, Länder- und Reichsanleihen. Am Markt der Jndustrieobligationen sah man unbedeutende Abweichungen nach beiden Seiten,

Von Steuergutscheinen T blieb der Dezember mit 9974 un- verändert, der Januar tieg um 6 Pfg. auf 98,70, der Februa alt wiederum 97,95. Auch März und April waren mit 97,7 zw. 97,60 unverandert. Steuergutscheine 11 hielten sich eben- falls auf leßtem Stande.

Der Privatdiskontsab wurde bei 254 % belaffen.

Am Geldmarkt wurden die Säße für Blanko-Tagesgeld in Anpassung an die Marktverhältnisse um 6 auf 2 bis 24 % er- mäßigt.

Bei der amtlihen Berliner Devisennotierung waren der Gulden auf 132,60 (132,65), der Schweizer Franken auf 56,00 (56,05) und der Belga auf 41,80 (41,84) rückläufig.

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und weiter freundliher Grundstimmung unregelmäßig, Während Holzmann 154 % ihres Anfangsgewinnes einbißten: waren renstein u. a. um 1 % befestigt. |