1939 / 239 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 239 vom 12 Oktober 1939.

Nr. 5

Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Jahren

. Auf die Abschnitte 1— 8 je 500 g Brot,

. auf die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot oder je 375 g Mehl, s

. auf die mit a und b bezeichneten Abschnitte je 100 g Brot,

. auf die mit einem Kreuz (X) und dem Buch- staben B bezeichneten Abschnitte bleiben Zuteilungen vorbehalten.

Nr. 6

Regelung für besondere Gebiete Für die Bevölkerung der Länder Bayern, Württemberg und Baden, der Ostmark und des "Reichsgaues Sudetenland wird folgende besondere Regelung getroffen:

1. Auf die Abschnitte der Reichsbrotkarte 5, 6, 7 und 8 fönnen an Stelle der dort vorgesehenen Brotmengen von Normalverbrauchern je 375 g Mehl und von Schwer- und Schwerstarbeitern je 750 g Mehl be- zogen werden.

. Unbeschadet dieser Regelung können von allen Ver- brauchergruppen dieser Gebiete auf den Abschnitt L 32 der Nähcmittelkarte 750 g Mehl bezogen werden. Ii Reichsfleischkarte Wochenrationen für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Fahren:

500 g Fleisch oder Fleischwaren;

für Schwerarbeiter: 1000 g Fleisch oder Fleishwaren;

für Schwerstarbeiter: 1200 g Fleisch oder Fleishwaren;

für Kinder bis zu 6 Fahren: 250 g Fleish oder Fleishwaren.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleischkarte können folgende Mengen bezogen werden;

Nr. 1 ; Reichsfleischkarte für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1—3, 5—7, 9—11, 13-—-15 je 100 g Fleish oder Fleishwaren, 9. auf jeden der mit a, b, e und d bezeichneten Ab- \hnitte 50 g Fleisch oder Fleischwaren. Nt: 2 Reichsfleischkarte für Schwerarbeiter . Auf die Abschnitte 1—3, 5—7, 9—11, 13—15 je 100 g Fleish oder Fleishwaren, : . auf jeden der mit a und þ bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleishwaren, i . auf jeden -der mit c und d bezeihneten Abschnitte 100 g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 3 Reichsfleishlarte für Schwerstarbeiter . Auf die Abschnitte 1—3, 5—7, 9—11, 13—15 je 100 g Fleish oder Fleishwaren, : 2, auf jeden der mit a—e bezeichneten Abschnitte 250 g Fleisch oder Fleischwaren, S : . auf die mit d bezeichneten Abschnitte je 150 g Fleisch oder Fleischwaren. Nr. 4 Auf die mit F1 4, F1 8, F1 12 und Fl 16 bezeichneten Abschnitte der Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und Kinder von 6—14 Jahren, für Schwerarbeitex und für Schwerstarbeiter bleiben Zuteilungen vorbehalten.

Nr. 5 Reichsfleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahren 1. Auf die Abschnitte 1—4 je 125 g Fleisch oder Fleisch- waren, ; : 92, auf die Abschnitte a—d je 125 g Fleis oder Fleisch- waren. ITI. ° Reichsfettkarte Wochenrationen für Normalverbraucher: 112,50 g Butter, i 93,75 g Margarine oder Pflanzen- oder Kunst- speisefett oder Speisesl, 62,50 g Schweineschmalz oder Speck oder Talg, 268,75 g 625 g Käse oder 125 g Quarg; für Schwerarbeiter: 112,50 g Butter, 156,25 g Margarine usw., 125,00 g Schmalz usw. 393,75 g 62,5 g Käse oder 125 g Quarg;

für Schwerstarbeiter: ú 112,50 g Butter, 218,75 g Margarine usw., _ 408,75 g É Schmalz usw. 740,00 g ä 62,5 g Käse oder 125 g Quarg; für Kinder bis zu 6 Fahren: 112,50 g Butter, 62,5 g Käse oder 125 @ Quarg; 31,25 g Kunsthonig; für Kinder von 6—14 Fahren: 112,50 g Butter, 93,75 g Margarine usw. 206,25 g 625 g Käse oder 125 g Quarg, 31,25 g Kunsthonig.

at

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1 Reichssettkarte für Normalverbrqucher

. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter-

shmalz“ je 100 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter- shmalz“ je 125 g, s

. auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quarg,

. auf die Abschnitte al und b2 „Margarine oder Er aden oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 62,5 g,

auf die Abschnitte a2 und b1 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125 g, . auf die Abschnitte 1 bis 4 „Schweineschmalz oder Spedck oder Talg“ je 62,5 g.

Nr. 2 Reichsfettkarte für Schwerarbeiter

Auf die- Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter- \{chmalz“ je 100 g,

auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Bultter- shmalz“ je 125 g, |

, auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quarg,

. auf die Abschnitte al und þ2 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125g,

auf die Abschnitte a2 und þb1 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder peiseöl“ je 1875 g,

auf die Abschnitte 1 bis 4 „Schweineshmalz oder Speck oder Talg“ je 125 g. :

Nr. 3 Reichsfettkarte für Schwerstarbeiter

. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter- \{chmalz“ je 100 g,

auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter- shmalz“ je 125 g, : :

, auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg je 62,5 g Käse oder je 125 g Quarg, j

. auf die Abschnitte al und b2 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 1875 g, :

auf die Abichuitte a2 und b1 „Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 9250 g,

. auf E Abschnitte 1 bis 3 „Schweineshmalz oder Speck oder Talg“ je 375 g, e

auf den Abschnitt 4 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ 510 g.

Nr. 4 Reichsfettkarte sür Kinder bis zu 6 Fahren

. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butter- shmalz“ je 100 s, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Butter- shmalz“ je 125 g, ; : i . auf die Abschnitte 1 bis 4-,Käse oder Quarg“ je 62,5 g Käse oder je 125 g Quarg, . auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, auf die Abschnitte F 1, F2 und F4 bleiben Zu-

teilungen vorbehalten.

Nr. 5 Reichsfettkarte für Kinder von 6—14 Jahren

1. Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter oder Butterz \{chmalz“ je 100 g, auf die Abschnitte 2 und 4 „Butter oder Buttor- shmalz“ je 125 g, . auf die Abschnitte 1 bis 4 „Käse oder Quarg“ je 9,5 g Käse oder je 125 g Quarg, . auf die Abschnitte a 1 und b2 „Margarine oder Pllanges- oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 62,5 g, A die Abschnitte a2 und b1 „Margarine oder D azen: oder Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125 g, . auf die Abschnitte F 1 und F2 je 100 g Marmelade, . auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, auf den Abschnitt F 4 bleiben Zuteilungen vor- ehalten. IV.

Reichsmilchkarte Nr. 1

Vollmilch kann von ‘nachstehend genannten Versorgungs- berechtigten bezogen werden:

Es erhalten:

1. Kinder bis zu 6 Jahren 0,751 täglich (1 Milchkarte zu !/21 und 1 Milchkarte zu !/41),

2, Kinder von 6—14 Jahren 0,251 täglich (1 Milchkarte zu !/41),

3. Werdende und stillende Mütter sowie Wöchne- rinnen 0,501 täglih (1 Milchkarte zu 1/21); Wöchnerinnen jedoch nur für die Dauer von 6 Wochen,

4. Besondere Berufe (vgl. Abs. 2) 0,501 täglich (1 Milchkarte zu 721).

Für die in Nx. 3 und 4 genannten Versorgungsbere- tigten sowie für Kranke und gebrehliche Personen sind die Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Sonderzulagen an Schwer- und Schwerstarbeiter, werdende und s\tillende Mütter, Kranke und gebrechlihe Personen vom 16. September 1939 (Reichsgeseybl. 1 S. 1825) sowie die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen maßgebend.

Bei Wöchnerinnen genügt ebenso wie bei werdenden und stillenden Müttern gemäß § 10 Abs. 3 der vörbezeihneten Verordnung an Stelle der ärzklihen Bescheinigung die Bescheinigung einex Hebamme.

S. 2

V. Reichskarte für Marmelade und Zucker

Wochenration 100 g Marmelade odex 40 g Zucker, 250 g Zucker.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichskarte für Marme« lade und Zucker können folgende Mengen bezogen werden:

1. Auf die Abschnitte „Marmelade“ je 100 @ Marme lade (Marmeladen, Apfelnachpresfegelee, Apfel- kraut oder Rübenkraut) oder je 40 g Zucker,

2. auf die Abschnitte „Zucker“ je 250g Zucker.

VI. Nährmittelkarte Verschiedene Lebensmittel

Auf die einzelnen Abschnitte der Nährmittelkarte können nachstehend genannte Lebensmittel in folgenden Mengen bezogen werden: :

1. Auf die Abschnitte L 1—L 10, L17—L 26 je 25g Nährmittel (Graupen, Gerstengrüße, Buchweizen- grüße, Weizengrieß, Maisgrieß, Reis, Hafer- locken, Hafermark, “Hafergrüße, Hafermehl und Pañtice Nährmittel, die vorstehende Erzeugnisse enthalten, sowie Teigwaren).

Die Abschnitte L 1—L 10 gelten in der Zeit vom 23. Oktober bis 19. November 1939.

Die Abschnitte L 17—L 26 gelten in der Zeit vom 6. November bis 19, November 1939.

. Auf die Abschnitte L 1f, L 12, L 27, L 28 je 25 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Erzeugnisse oder Nährmittel nah näherer Wei- sung der zuständigen Hauptvereinigung.

Die Abschnitte L 11, L 12, L 27, L 28 gelten in der Zeit vom 23. Oktober bis 19. November 1939.

. Auf die Abschnitte L 13, L 29, L 30 je 125 g Kaffee- ersaß oder -zusaymittel.

Auf den Abschnitt L 14 25 g Kaffee-Ersaß oder -zusaßzmittel.

Die Abschnitte L 13 und L 14 gelten in der Zeit vom 93. Oktober bis 19. November 1939.

Der Abschnitt L 29 gilt in der Zeit vom 30. Oktober bis 19. November 1939.

Der Abschnitt L 30 gilt in der Zeit vom 6. November bis 19. November 1939.

B) Dructktechnische Reugestaltung einzelner Karten (Fu den Matern für die Karten bereits berüdsichtigt.)

Mengenaufdruck

Um die Benußung der zum Lebensmittelbezug einge- führten Karten zu erleichtern, find die auf die einzelnen Teil abschnitte zu beziehenden Höchstmengen aufzudrucken.

Bei der bisherigen „Lebensmittelkarte“, die nunmehr „Nährmittelkarte“ heißt, ist und wird auch in Zukunft von einem Aufdruck der Mengen abgesehen. Die Arten Und Mengen der Lebensmittel, die auf die einzelnen Abschnitte der Karte bezogen werden können, werden von Fall zu Fall entweder einheitlih für das ganze Reichsgebiet oder je nach der Versorgungslage getrennt für die Bezirke einzelner Er- nährungsämter bekanntgegeben.

Reichsbrotkarte

Bei der Reichsbrotkarte für Kinder bis zu 6 Fahren-sind die vier mit einem Kreuz (X) bezeichneten Einzelabschnitte mit dem weiteren Aufdruck „125 g Kindernährmittel“ zu kennzeichnen. f

Reichsfleischkarte

Zux Vermeidung von Frrtümern ist der Stammabschnitt der Reichsfleishkarten mit dem Vermerk zu versehen, daß die mit „Fleish“ bezeichneten Abschnitte der linken Kartenseite auch zum Bezuge von Fleischwaren berechtigen. Die Reichs- fleischkarte für Kinder bis zu 6 Fahren is mit weiteren 4 Abschnitten herzustellen, die ‘die Buchstaben „F1“ und die Zahlen 1, 2, 3, 4 tragen. Zuteilungen auf diese Abschnitte bleiben vorbehalten.

Reichsfettkarte

Bei der Reichsfettkarte ist die linke Hälfte des Bestell- s\cheines für Margarine oder Pflanzen- oder Kunstspeisefcett oder Speiseöl mit einem „a“, die rehte Hälfte mit einem D“ zu bedruckden. Dadurch wird fklargestellt, daß die Einzel- abschnitte „a 1“ und „a 2“ zu der Bestellscheinhälfte „a“ und die Einzelabschnitte „b 1, und „b 2“ zu der Bestellschein- hâlfte „b“ gehören. :

Die Reichsfettkarten für Kinder bis zu 6 Fahren und für Kinder von 6 bis 14 Fahren sind mit je 4 neuen Einzel- abshnitten herzustellen, vie die Buchstaben „F“ und die Zahlen 1, 2, 3, 4 tragen. Die Einzelabschnitte „F 1“ und „F 2“ der Reichsfettkarte für Kinder von 6—14 Fahren sind mit dem Aufdruck „100 g Marmelade“ zu versehen. Auf die

noch S Abschnitte der Reichsfettkarten für Kinder bis zu .

6 Jahren und für Kinder von 6—14 Jahren (vgl. aber die Zuteilungen unter A Erster Abschnitt I) bleiben Zuteilungen vorbehalten. Da die neuen - Einzelabschnitte der Reichsfett- karten für Kinder nicht an einen Bestellschein gebunden sind, haben die Verteilungsstellen diese Abschnitte beim Waren- bezug abzutrennen und zu sammeln.

Reichsmilchkarte

Die Bestellscheine und Einzelabschnitte der Reichsmilch- karte zu !/21 sind zur besseren Unterscheidung von der Reichs- milchkarte zu !/41 mit einem Eckenaufdruck zu versehen. Außerdem ist auf dem Stammabschnitt der beiden Reichs- milchkarten durch Aufdruck -klarzustellen, daß jeder Einzel- abschnitt zum Bezuge von !/41 bzw. /21 Mil berechtigt.

Reichskartie sür Marmelade und Zucker Die Reichskarte für Marmelade und Zucker erhält außer dem Bestellschein 3 über 1000 g Zucker einen Bestellschein 1 für den Bezug von 400 g Marmelade und einen Bestellschein 2 für den Bezug von 160 g Zucker. Die vier Einzelabschnitte

! für Marmelade sind mit dem Aufdruck „100 g Marmelade

oder 40 g Zucker“ zu versehen.

Auf den Stammabschnitt der Karte ist folgender Vermerk zu druden:

„Der Versorgungsberechtigte“ kann entweder 4008 Marmelade oder 160 g Zucker beziehen und hat gemäß seiner Wahl entweder den Bestellshein 1 oder 2 abzugeben.

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Neichs8-

Für den Bezug von 1000-g Zucker auf die Zuckerabschnitte ist Bestellschein 3 abzugeben.“ FBnY

Nährmittelkarte

Zur Unterscheidung der „Nährmittelkarte“ von der zur Zeit geltenden „Lebensmittelkarte“ sind abgesehen von dem auf den Stammabschnitt zu seßenden Aufdruck über die Gültigkeitsdauer die Einzelabschnitte mit je zwer Kugeln zu bedrudcken.

Einzelabschnitte für Sonderzuteilungen Die für besondere Zuteilungen vorgesehenen Einzel-

abschnitte der Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Fahren,

der Reichsfleischkarte für alle Verbrauchergruppen und der Reichsfettkarte für Kindex bis zu 6 Jahren und für Kinder von 6—14 Fahren können naturgemäß keinen Aufdruck über Art und Mengen der n sie zu beziehenden Lebensmittel erhalten. Da diese Einzelabschnitte, soweit es sih- um die angeführten Karten für Kinder handelt, abgetrennt werden, ist nach ihrer Abtrennung nicht mehr festzustellen, zu welcher Karte sie gehörten und welche Zuteilungen die Verteilungs3- stellen auf sie erhalten dürfen. Aus diesem Grunde sind diese Einzelabschnitte jeweils mit den Anfangsbuchstaben des Er- zeugnisses zu bedrucken, das auf die Karten abgegeben wird (Brotkarten mit B, Fleischkarten mit Fl und Fettkarten

mit F). C) Schlußbdestimmungen I. :

Aus gegebener Veranlassung weise ich auf folgendes hin: 1. Unter Kindern bis zu 6 Jahren und solchen bis zu 14 Fahren sind Kinder bis zum vollendeten 6: und bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu verstehen. Ein 6!/2jähriges Kind gehört also in die Gruppe

der Kinder von 6 bis 14 Fahren.

. Reisekarten sind nur insoweit anzufordern, als sie

zur Bedarfsdeckung bis zum 22. Oktober 1939 not- wendig sind, da ab 23. Oktober 1939 neue Reise- *arten gelten werden.

IL. :

Diese Regelung tritt am 23. Oktober 1939 i Gleichzeitig tritt d eine L O 20. September 1939 I1 C 1—769 soweit in ihm die Höhe der Rationssäße geregelt ist, außer Kraft.

Berlin, den 6. Oktober 1939.

Der Reich3ministec für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Bade.

Nnordönung

zur Eingliederung wechselseitiger Bersicherungsunter- nehmungen in die öffentliße Sachversicherungsanstalt im Neichsgau Sudetenland.

Bom 11. Oktober 1939,

_ Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Er- richtung einer öffentlichen Sachversicherungsanstalt im Reichs- gau Sudetenland vom 31. August 1939 Reichsgeseßbl., I S. 1844 ordne ich an, daß folgende weselseitige Versiche- rungsunternehmungen, die die Feuerversicherung betreiben, in die öffentliche Sachversicherungsanstalt im Reichsgau Sudeten- land eingegliedert werden: j

1. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Al-

N b. Gablonz, 19 /

lgersdorf-Mertendorfer Feuerversicherungsverein in Algersdorf, Bez. Bensen, D : Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Asch, Gegenseitige Brandschadenversicherungsanstalt inBensen, Eulau-Wilsdorfer Brandschadenversicherungsverein in Bodenbach, Gegenseitige Brandschadenversicherungsanstalt „Agra- l Wf Bohm. Leipa,

egenseitiger Brandschadenversicherungsverein Böhm. Leipa, Geschäftsführung in Kosel, : , Wechselseitige Versicherungsanstalt für Nord- und 6 R RO in Brüx,

egenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Deutsch Gabel, N 5 Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Dau-

S 2 2 ago Do

pu D

iv, . Wechselseitiger Brandschadenunterstüßzungsverein i Dörnsdorf, Bez. E N As Versicherungsanstalt „St. Florian“ in ger, 5 Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Fla- hae, Bez. Kaaden, : . Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Frei- hermersdorf, Bez. Freudenthal, Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Frie- dersdorf, Post Wiese, E OS Brandschädenversiherungsverein in Fried- and i. B., 6 S U Brandschadenversicherungs8verein in- Ga- onz, : . Ländl. Braunauer wechselseitiger Brandschadenversiche- rungsverein in Grote b, Brcunai, fia A e Ber Brandschadenversiherungsverein in Gru- ich, . Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Gr. Stiebniß, Bez. Reit L . Bürgsteiner wecselseitige Versicherungsanstalt in Haida, . Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Her- aa «e Arab egenseitiger ran denversichexungs8verein in Hermsdorf, Post Graber, Pg . Gegenseitiger Brandschadenversicherungs8verein in Josefsthal b. Gablonz, Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Karlsbad, . Wechselseitiger Brand- und Hagelschaden-Versicherungs- verein in Komotau, Brandschadenversicherungsverein in

DO pam bank. pas jak s u uu. p

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N D Io O 9 A D A. O

. Gegenseitiger Krayau,

. Liebeschüy - Rübendörfler- verein in Liebeschüt,

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Brandschadenversichérungs-

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kersdorf b. Böhm. Leipa,

der Abschnitt B meines Erlasses vom -

. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Mar- | der im Friseurhandwexk. zur Bedienun

«f «5 “Edt Î L Me i S E Si 7 E E S Bn A, fd

30. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Mar- schendorf 4,

31. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Neu- ehrenberg, Bez. Rumburg, i

32. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Ober Mardorf v. Gablonz,

33. Gegenseitiger Brandschadenversiherungsverein - in Partschendorf, Bez. Neutitschein,

34. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pe- terswald, Bez. Karbiy,

35. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pfraumberg, :

36. O Brandschadenversicherungsverein in Pihl . Haida,

37, Pistauer gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Pistau b. Marienbad, Z

38. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsvecein in Pleil,

39. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Po- laun,

40. Wechselseitiger Feuerscthadenversiherungsverein in Reischdorf, Bez. Preßnißt, ;

41. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Rochliy a. F., : :

42. Wechselseitige Brandschadenversicherungsanstalt i Ronsperg,

43. Gegenseitigse Brandschadenversicherungsverein Schönborn, Bez. Rumburg,

44. Gegenseitiger Brandschadenversiherungsverein in Schmiedeberg, Bez. Weipert,

45. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Schurz-Dorf, ;

46. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Schwaderbach, Bez. Graslig,

47. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Sei- fersdorf, Schlesien,

48. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Teichstatt, Bez. Warnsdorf,

49. Wechselseitiger Brandschadenversicherungsverein in Trautenau,

50. Tissa - Raizaer - Feuerversicherungsvereia in Tissa b. Bodenbach,

51. Brandschaden-Unterstühungs- .und Versicherung8verein Trinksaifen mit Hochofen,

52, Damivßer wedchselseitiger Brandschadenversicherung8- verein in Unterbrand, Bez. Schlackenwerth,

53. Nordböhmischer gegenseitiger Brandschadenversiche- rungsverein in Warnsdorf,

54. Gegensecitiger Brandschadenversicherungsverein in Weckersdorf b. Braunau,

55. Gegenseitiger Feuerversicherungsverein in Weidenau, Schlesien,

56. Gegenseitiger Weipert,

57. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Weckels8dorf-Markt,

58. Gegenseitiger Brandschadenversiherungsverein in Wernsdorf b. Kaaden,

59. 3. Ländl. Braunauer wechselseitiger Brandschaden- versicherungs8verein in Deutsch-Wernersdorf,

60. Egerländer we&Gselseitiger Brandschadenversicherung8- verein in Waßtgenreuth/Wildstein,

61. Gegenseitiger Brandschadenversicherungsverein in Win- dish-Kamnit,

69. Glaserter weselseitiger Brandschadenversicherungs- verein „Eintracht“ in Zwickau,

63. Gegenseitiger Brandschadenversicherungs8verein Brans- dorf, Bez. Fägerndorf,

64. Gegenseitiger Brandschadenversiherungsverein in Zauchtel, Bez. Neutitschein, ; ;

65. Freiwillige Selbsthilfe, Unterstühung gegen Brand- \chäden, Bez. Buchau in Langgrün (L. Ludiß),

66. Brandschaden-Unterstüßungsfonds im Bez. Bensen in Biebersdorf 8 Tetschen),

67. Verein „Selbsthilfe“ im Bez. Römerstadt in Römer- stadt (L. Römersladt),

68. Verein zur Gründung einer Feuerversicherung im

Brandschadenversichherungsverein in

Gerichtsbezirke Olbersdorf, Sih Hillersdorf (L. Jägern- |

dorf), 69. Verein „Selbsthilfe“ für Hannsdorf und Umgebung, Bez. Mähr. Altstadt in Hannsdorf (L. M. Schönberg), 70. Gegenseitiger Brandschaden-Versicherungsverein Ret- chenberg in Reichenberg.

Berlin, den 11. Oktober 1939.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Landfried.

Anordnung Ir. 23 der Reichsstelle sür industrielle Fettversorgung betreffend Versorgung des Friseurhandwerks mit Rasierscifen, Kopf- waschseifen und Kopswaschmitteln aller Art, i Vom 12. Oktober 1939.

Auf Grund der 88 7 und 14 der Verordnung über die Ver- brauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 23. Septembex 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafstsministers angeordnet:

Bedarfsmeldung

81 Der Reichsinnungsverband des Friseurhandwerks meldet vierteljährlih der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung bis zum 15. des dem Quartalsanfang vorhergehenden Monats den 3-Monats-Bedarf des Frieseurhandwerks an Rasierseifen,

_ Kopfwaschseifen und Kopfwaschmitteln aller Art.

_Vedarfssfeststellung

82 (1) Die Bedarfsfeststellung des Reichsinnungsverbandes des Friseurhandwerks beruht auf den Bedarfsmeldungen der örtlichen Fnnungen, die ihre Meldungen in der vom Reichs- innungsverband festgeseßten Frist, im übrigen nah Maßgabe des Abs. 2 insgesamt für alle in ihrem Bezirk ansässigen Friseurbetriebe abzugeben haben. (2) Der Bedarfsmeldung dex Fnnungen is die Anzahl i männlicher und weiblicher Personen Beschäftigung zugrunde zu legen. Dabei

und Staatsanzeiger Nr: 239 vom 12- Oktober 1939, S. 3

sind die aus\chließlich zur Hand- und Fußpflege im Friseur- handwerk Beschäftigten unberücksichtigt zu lassen. Zuweisungsmenge 83 (1) Die Reichsstelle weist für jeden zur Bedienung männlicher Personen Beschäftigten für 3 Monate nicht mehr als höchstens 1500 Gramm Rasierseife und 1500 Gramm flüssige Kopfwaschseife und für jeden zur Bedienung weiblicher Per- sonen Beschäftigten für 3 Monate nicht mehr als höchstens 6000 Gramm flüssige Kopfwaschseife zu. __ (2) Soweit 1m E e ecpswaise an Stelle oder neben flüssigen Kopfwaschseifen Kopfwaschseifen anderer Art oder Kopfwaschmittel angefordert werden, gilt die Regelung nah Abs. 1 mit der Maßgabe, dáß 1500 Gramm flüssiger Seife 500 Gramm Seifen-Schampoon oder 500 Gramm Kopfwaschmittel (alkalifreie Erzeugnisse) entsprechen. (3) Die Reichsstelle kann die Normalsäße nach Abs. 1 und 2 abändern.

Bedarfsanerkennung S

(1) Die Reichsstelle teilt die Zuweisungsmenge nah § 3 über den Reichsinnung8verband des Friseurhandwerks zu. Der Reichsinnungsverband hat die zugewiesene Menge nah Maßgabe der Bedarfsmeldungen auf die örtlihen Fnnungen aufzuteilen und diesen hierbei die von der Reichsstelle ge- troffenen Abweichungen von den in § 3 (1) und (2) festgelegten Normalsätzen schriftlih bekanntzugeben.

(2) Die örtliche Fnnung teilt die ihr zugewiesene Gesamt- menge unter die in ihrem Bezirk ansässigen Friseur- betriebe ‘unter Berücksichtigung der Anmeldung des einzelnen Betriebes und der in § 3 festgelegten oder durch die Reichsstelle für industrielle Fettversorgung gemäß § 3 Abs. 3 abgeänderten Normalsäße auf. Dieser Verteilungsplan der Jnnung bedarf der Genehmigung des Wirtschaftsamtes.

Bezugsberechtigung

S5 _(1) Nach Genehmigung des Verteilungsplanes erteilt das Wirtschaftsamt der Fnnung für die einzelnen Friseurbetricbe Bezugsscheine Über die zugewiesenen Waren und Mengen unter Verwendung des anliegenden Musters. (2) Die Bezugsscheine sind jeweils für ein Kalender- vierteljahr, exstmalig für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1939, gültig.

Warenbezug sür das Friseurhandwerk

86

Das Friseurhandwerk bezieht Rasierseife, Kopfwaschseifen aller Art und Kopfwaschmittel auf Grund der gemäß § 5 erteilten Bezugsscheine von dem einschlägigen Handel oder Hersteller. Der Bezug von Seifenerzeugnissen und Wasch- mitteln aller Art. zum Weiterverkauf durch das Friseur- handwerk regelt sih nach § 1 der Anordnung 20 der Reichs=- stelle für industrielle Fettversorgung für die Verteilung von Seifenerzeugnissen und Waschmitteln aller Art vom 22. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- anzeiger Nr. 222 vom 22. September 1939).

Fnkrasfttreten S7

__ Diese Anordnung. tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- lihung in Kraft.

Berlin, den 12, Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgui Rietdorf.

Anlage zu § 5 Abs. 1 der Anordnung 23 der Reichsstelle sür industrielle Fettversorgnng vom 12. Dktober 1939. Vorderseite. :

Bezugschein für Seifenerzeugnisse (nur für Friseure bestimmt)

Der Friseurbetrieb

(Straße und Hausnummer) Gramm Rasiersei e

…...… Gramm flüssige Kop wasch eise Gramm Seijen-Schampoon

Gramm Kopfswaschmittel (alkalisreie Erzeu nisse)

ist berechtigt:

u beziehen.

d Dieser Bezugsschein is gültig sür die Zeit vom... ;

(Tag der Auëgabe)

(Ausstellende Behörde) Wirtschastsamt.

Rücdfseite. Jch bescheinige, die umstehend bezeichnete Ware empfangen

Straße und Hausnummer

Unterschrist: Vor- und Zuname des Bezugs- berechtigten (bei Frauen auch der Mädchenname).

Anordnung- BF 3

der Raihaltene für Basifasern (Regelung des Verkehrs mit rntebindegarn und Erntebindegarnenden.

Vom 12, Oktober 1939,

Rd Grund der Ueamuag übex den Warenverkehr in der Fassung -vom 18. August 1939 (Reichsgeseybl. T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7, September 1934) in Ver-