1939 / 242 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 17 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Rei@8- Und Staatsanzeiger Nr. 242 vom 16, Oktober 1939. S.

gelten für solche Höchstpreise die Bestimmungen dieser» An- ordnung.

(2) Es ist verboten, im Fnlandsverkehr einen Preis zu fordern, zu gewähren, zu versprechen oder sich oder einem anderen gewahren oder versprechen zu lassen, der den fest- geseßten Höchstpreis überschreitet.

82 . (H) Die Festseßung der Höchstpreise erfolgt durch Höchst- preis-Bekanntmachung im Deutschen Reicanzaiset Und Preußischen Staatsanzeiger.

(2) Jn der Höchstpreis-Bekanntmachung werden Grund- preise bestimmt, die nach Hinzurehnung der gemöß Abschnitt I A und B gestatteten Zuschläge bzw. nah Abzug der gemäß Abschnitt T1 C vorgeschriebenen Abschläge die zu- lässigen Höchstpreise ergeben.

(3) Die Grundpreise und Höchstpreise gelten für je 100 kg.

S3 I

(1) Die Grundpreise gelten für Material von handels- üblicher Güte. Soweit in den „Geschäftsbedingungen für den deutschen Handel mit Altmetallen, Metallabfällen und Block- metallen“ Gütevorschriften festgelegt sind, bezeichnen diese die handelsüblihe Güte. Beim Verkauf von Metallen besserer oder geringerer als der handelsüblichen Güte sind die Be- stimmungen in Absay 2 und 3 dieses Paragraphen anzu- wenden.

(2) Für die in den Höchstprei8-Bekanntmachungen nicht genannten Formen, Sorten und Legierungen bestimmen sich die Grundpreise nach den für vergleihsnahe Formen, Sorten und Legierungen festgeseßten Grundpreisen unter Berück- sihtigung des handelsüblichen Mehr- oder Minderwertes gegenüber dem Vergleichsmetall.

(3) Fn Zweifelsfällen stellt die Reichsstelle für Metalle den Grundpreis fest.

S4 D Für die Grundpreise gelten fünf Preisstufen. Es gehören Metalle mit Grundpreisen bis 30, AA füx 100kS . „x é Metalle mit Grundpreisen über 30,— RAM bis 90,— ZA für 100 kg zur Preisstufe 2, Metalle mit Grundpreisen über 90,— RA bis 150,— FA für 100 kg zur Preisstufe 3, Metalle mit Grundpreisen über 150,—- R M bis 250,— RAM für 100 kg zur Preisstufe 4, Metalle mit Grundpreisen über 250,— NA für 100 kg .

Abschnitt 11. Zuschläge und Abschläge. A. Allgemeine Zuschläge. 85 (1) Die Grundpreise gelten bei Barzahlung ab Lager (frei Fahrzeug Lagerstelle). Bei Verkäufen frei Bahnwagen Versandstation oder frei Schiff Abladeort darf der Verkäufer die thm nachweislich entstandenen Kosten für die Abfuhr vom Lager zum Bahnwagen odex zum Schiff bis zur Höhe des

zur Preisstufe 1,

zur Preisstufe 5.

„„bahnamtli§hen Rollgeldsaßes in Rechnung stellen. Der Ver- käufer: ist ferner berechtigt, zu den Grundpreisen die nähe.

weislih . von ihm für die Anlieferung des verkauften Materials vom ‘Lager seines Lieferers bis zum eigenen Lager aufgewendete Vorfracht, einshließlich der Rollgeldkosten bis zur Höhe des bahnamtlichen Rollgeldsaßes, anteilmäßig hinzu- zuschlagen. Der - Verkäufer ist nicht berechtigt, die seinem Lieferanten entstandenen und von diesem ihm in Rechnung gestellten Vorfrachten weiter zu belasten.

(2) Bei Verkäufen auf Kredit dürfen Zinsen bis höchstens 2 v. H. über Reichsbankdiskont berehnet werden.

B. Zuschläge für Rohmaterial. 86

(1) Beim Verkauf von Rohmaterial im Sinne von § 2 Ziffer 2 der Anordnung 27 a, vom 20. Funi 1938 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 146 vom 27. Funi 1938) dürfen die beteiligten Händler insgesamt außer den Zuschlägen nach § 5 zu den Grundpreisen Handelszuschläge bis zur Höhe der nachstehend im Absay 3 dieses Paragraphen genannten Vomhundertsäße der Grundpreise erheben.

(2) Für die Berechnung der Handelszuschläge gelten als Lagergeschäfte Verkäufe zur Lieferung vom eigenen Lager des Verkäufers, als Streckengeschäfte Verkäufe zur Lieferung ab fremden Lager. Als fremde Läger in diesem Sinne gelten auch Läger, die bei Spediteuren und sonstigen dritten Ge- wahrsamhaltern, bei Vertretungen oder Niederlassungen mit eigener * Rechtspersönlichkeit unterhalten werden.

(3) Die nach Absay 1 dieses Paragraphen zulässigen Handelszuschläge betragen:

a) veim Streckengesch äßt: Preisstufe 2 3

4 und 5 für Mengen vont \ 15 Ait kg und darüber 2% 1%% 34% ür Mengen unter 15 000 kg bis 5000 kg 2%% 2% 1% 5000kg 3000kg 3% 3000kg 2000kg 4% 2000 kg 1000kg 500 kg 300 kg 100 kg 50 kg 20 kg n 5 kg 25%

b) beim Lagergesh äft: für Mengen von 5 000 kg und darüber

für Mengen / unter 5000 kg bis 3 000 kg 3 000 kg 2 000 kg

2 000 kg 1 000 kg

1 000 kg 500 kg

500 kg 300 kg

300 kg 100 kg

100 kg 50 kg

50 kg 20 kg

20 kg ö kg

ö kg

u

T. L EDV

(4) Werden auf einen Abschluß Teilmengen geliefert, so ist der Berechnung des Handelszuschlages die Gesamtmenge des Abschlusses zugrunde zu legen.

S7

Erzeuger dürfen beim Verkauf von Rohmaterial an Ver- braucher die gemäß § 6 Absatz 3 unter a) im Strelengeschäft für Händler zulässigen Handelszuschläge erheben, jedoch nur dann, wenn von Metallen der Preisstufe 1 Mengen unter 3000 kg, von Metallen der Preisstufe *2 Mengen unter 1000kg und von Metallen der Preisstufen 3, 4 und 5 Mengen unter 200 kg verkauft werden. Bet Verkäufen von Mengen unter 50 kg dürfen Erzeuger höchster.s den Handels- zuschlag für Mengen unter 100 kg bis 50 kg berechnen.

88 Die nach § 6 dieser Anordnung zugelassenen Handels- zuschläge gelten nicht für Makler. Diese dürfen höchstens diejenigen Maklergebühren erheben, die sie am 4. September 1939 erheben durften.

C. Abschläge sür Abfallmaterial. 89

(1) Beim Verkauf von Abfallmaterial im Sinne von S 2 Ziffer 4 der Anordnung 27 a (Altmetallen und Metall- abfällen) ist, soweit solches Abfallmaterial im eigenen Be- triebe, Haushalt oder dergl. des Veräußerers angefallen ist, ein Abschlag vom Grundpreis nah den folgenden Bestim- mungen dieses Paragraphen zu berechnen. Dies gilt auch für den Verkauf von Abfallmaterial durch Betriebe, die gewerbs8- mäßig die Gewinnung und Verwertung von Abfallmaterial betreiben, wie Abbruchunternehmen, Verschrottungsbetriebe, Autozerlegungsbetriebe u. dergl., oder durch Personen oder Betriebe, die niht gewerbsmäßig am Handel mit Abfall- material beteiligt sind.

(2) Für die Bemessung des Abschlages gemäß Absaß 1 wird unterschieden zwischen Handelsmengen, Mittelmengen und Kleinmengen. - Der Abschlag gemäß Absay 1 wird für Handelsmengen mit einem Betrage in Reichsmark für je 100 kg festgeseßt. Bei Mittelmengen und Kleinmengen ist der hiernach für Handelsmengen zulässige Preis um einen weiteren Abschlag zu kürzen, der mit einem Vomhundertsaß des Preises für Handelsmengen festgeseßt wird. Die fest- aeseßten Abschläge in „Reichsmark und Vomhundertsäßen gelten als Mindestbeträge.

(3) Die nachfolgende Zusammenstellung enthält für die verschiedenen Preisstufen gemäß § 4 dieser Anordnung in Spalte 2 die untere Grenze der Handelsmenge, in Spalte 3 die obere Grenze der Kleinmenge. Als Mittelmengen gelten Verkaufsmengen, die zwischen der unteren Grenze der Handelsmenge und der oberen Grenze der Kleinmenge liegen. Spalte 4 gibt den Abschlag für Handelsmengen als Betrag in Reichsmark, Spalte 5 und Spalte 6 geben den weiteren Abschlag für Mittelmengen und Kleinmengen als Vom- hundertsaß an.

Spalte] Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Preis- Handels- Klein- Abschlag Weiterer Abschlag stufe:; menge menge für für (untere (obere Handels- Mittel- Klein- Grenze): Grenze): mengen: mengen: mengen: 500 kg: 10 kg R 3, 20v9 60 vH 500 kg 10 kg RAM 5, 15 0H 45 vH V0 Wi B 1099 30 vH 50 kg 2kg ERAMA20,— 10v§H 30 vH 20 kg 2kg RA20,— 10vÿ 30 vH 8 10 , Beim Verkauf von Abfallmaterial dürfen Altmetall- großhändler höchstens den Grundpreis ohne Abschlag, Mittel- händler höchstens den Grundpreis mit dem Abschlag für Handelsmengen, Altstoffsammler höchstens den Grundpreis mit dem Abschlag für Handelsmengen und dem weiteren Ab- schlag für Mittelmengen berechnen.

Abschnitt TIT. Form- und Schlußbestimmungen.

S L Die nah Abschnitt IT A und B dieser Anordnung er- laubten Zuschläge müssen gesondert in Rechnung gestellt eas Sonstige Voltenbelaslmtacs und Zuschläge sind ver- oten. 8 12 (1) Bei Verkäufen von Metallen, für die Höchstpeeise festgeseßt sind, hat der Verkäufer, sofern der Gesamtverkaufs- pceis mehr als NAM 20,— beträgt, dem Käufer eine \hrift- liche Verkaufsbestätigung zu erteilen, die neben dem Datum des Verkaufstages und des Liefertages eine Preisberehnung nah den ‘Vorschriften dieser Anordnung enthält. Die Ver- faufsbestätigung muß eine unmißvexständliche Beschreibung des gelieferten Materials enthalten. (2) Käufer und Verkäufer sind verpflichtet, die Verkaufs- bestätigung bzw. eine Abschrift oder Durchschrift der Ver- kaufsbestätigung bei ihren Akten aufzubewahren.

8 13 (1) Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Krast. ' (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Anordnung 34, betr. Richtpreise für (unedle) Metalle, vom 24. Fuli 1935 (Deutscher Reichsanz. ‘u. Preuß. Staatsanz. Nr. 171 vom 25. Fuli 1935), : f:

der Nachtrag 1 zur Anordnung 34 vom 25. September 1935 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 225 vom 26. September 1935),

der Nachtrag 2 zur Anordnung 34 vom 22, März 1937 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. 72 vom 31. Marz 1937).

Berlin, den 14. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

Zimmermann h-Oberführer.

Höchstpreis-Bekanntmachung UM 1 der Reichsstelle für Metalle.

Vom 14. Oktober 1939,

Auf Grund des § 1 der Verordnung über Preise für Metalle, metallische Vorstoffe und Metallérzeugnisse vom

8, Oktober 1939 (Reichsgesehblatt T, S. 2023) in Verbindung mit § 2 Absay 2 der Anordnung 34 a der Reichsstelle für Metalle, betr. Höchstpreise für Metalle, vom 14. Oftober 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 242 vom 16. Oktober 1939) wird bekanntgemacht:

1. Für Metalle der Klassengruppen 1 (Aluminium und Aluminiumlegierungen), I[I (Blei und Bleilegierungen), VIII (Kupfer), TIX (Kupferlegierungen), XIII (Nickel und Niel= legierungen), XIX (Zink und Zinklegierungen) und XX (Zinn und Zinnlegierungen) in Form von Rohmaterial und Abfall= material werden Höchstpreise festgeseßt. Die Klassen=- gruppen bzw. Metallklassen und die Materialgruppen ergeben sih aus § 1 und § 2 Ziffer 2 und 4 der Anordnung 27 a vom 20. Funi 1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 146 vom 27. Funi 1938).

2, Die Höchstpreise sind nah den Bestimmungen der An- ordnung 34 a vom 14. Oktober 1939 aus dèn nachstehenden Grundpreisen zu berechnen:

f

Grund-

preise

in RMÆ je100kg

Aluminium (Klassengruppe T) Aluminium, nicht legiert (Klasse T A): Original-Hüttenaluminium:

Blöckchen S200. 00S 90 P E 9G ® Glan. wor e

Reinaluminium U (umgeshmolzen) nah DIN 1712: 99,5 % Al i 90 A D A

Umschmelzaluminium: , mind. 98% Al. „, « 97/98 % AI

Aluminium-Blechabfälle: A E Ae Ls En G a alt, Tati S

Aluminium-Drahtabfälle:

e, E

alt . o 0.00. Aluminium-Folienabfälle:

neu, weiß, ohne Papier , «

neu, gefärbt, ohne Papier .

alt, weiß, ohne Papier, rein .

alt, gefärbt, ohne Papier, rein

alt und neu, weiß oder gefärbt, auch gemischt, mit

Papier, mind. 40% Al-Jnhalt, je 100 kg Al-Fnhalt

Aluminium-Kappen (von Milchflaschen):

weiß. . ..

De Ce aas e E E es Aluminium-Tubenabfälle:

einseitig ladiert . . ,,

zweiseitig laciert G t Cs s Aluminium-Späne:

nicht oxydiert, sauber, frei von fremden Beimen-

O S

0.70.0 40.0 0; 0 00

Aluminiumlegierungen (Klasse T B): i Umgeschmolzene Aluminiümlegierungén: Blöcke (Sandgußqualität) Ê Fabrikationsabfälle (außer Spänen) aus FKnet-Alu- miniumlegierungen: rein, frei von fremden Beimengungen: nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 7 nach DIN 1713 A, Gattung 7 lackierte Blechabfälle, frei von fremden Beimengungen: nah DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 7 nach DIN 1713 A, Gattung 7 s Späne aus Aluminiumlegierungen, frei von fremden Beimengungen: Knetlegierungen: nach DIN 1713 A, ausgenommen Gattung 5u.7 , nah DIN 1713 A, Gattung5. „.. .,. Gußlegierungen: nach DIN 1713 B, ausgenommen die Gattungen 4, 5, 6 und 7 e nach DIN 1713B, Gattung7. .. „ooo.

alte Bleche (Flugzeugbleche) aus Duralumin und Hydronalium: gestrichen, mit bis zu 2% anhaftendem Eisen . . . alte Drahtseile aus Aluminiumlegierungen alte Motorengehäuse und gleichwertiger Gußschrott

Blei (Klassengruppe 111) Blei, nicht legiert (Klassé IIT A): Original-Hüttenweichblei und Raff.-Weichblei in Blöcken: e Pb und höchstens 0,01 % Bi (Fein- et . . . . ® mind. 99,9% Pb , 4. mind. 99,75% Pb altes Weichblei, mind. 99% . altes Akkumulatorenblei mit mind. 80 % Pb-Jnhalt: je 100 kg Ph-Jnhalt altes Geschoßblei mit mind, 65% Pb-Jnhalt: Cane S S

Hartblei, Antimonblei (Klasse II1 B):

Hüttenhartblei (etwa 13% S8b-Jnhalt): t Bde o a Sammelhartblei ...

Bleilegierungen (Klasse -III C):

Speziallagermetalle auf Bleibasis mit metallishen Zu- säßen und einem Zinngehalt bis zu 10 v. H.;

Weißmetall nah DIN 1703 (Speziallagermetalle auf Blei- basis mit metallischen Zusäßen, Klasse IIL C):

WM 5 . . s 0. o. a. . A cs 100 e. eo s .

WM 10 E90 O9. 06000 9 Die Grundpreise für WM 5 und WM 10 gelten für Weiß- metall der in DIN 1703 festgelegten Zusammenseßung. Bei der Berechnung der Grundpreise für Weißmetall anderer Zusammenseßung is auszugehen von den Grund- preisen sür Original-Hüttenweichblei mit mind. 99% Phb-Fnhalt, Reinzinn- mit 99% #Sn-Jnhalt, Elektrolyt- fupfer-Drahtbarren sowie den Preisen für Antimon und gegebenenfalls andere Metallé, sofern ihr Anteil an der Legierung 1% übersteigt. Zu dem Legierungswert kann ein Zuschlag von 1,— je 100 kg erhoben werden,

RNeichs- und Staatsanzeiger Nr. 242 vom 16. Oktober 1939. S. 3

Grund-

preise

in NAM je100kg

Altes Weißmetall: E e o 0 G E 6

WM 10 e 07ck 0: E 94€ E. 0.0. 0. 9 S E

Bleilegierungen (Klasse IIT D): andere Bleilegierungen als die der Klasse ITII B und C;

alte Schrifttypen, ohne Ausschlußmetall: 415% Sn und 26 % Sb oooooo 009095.

altes Aus\hlußmetall : 1%% Sn und 13 % Sb e aa 4s

alte Schrifttypen mit 10% Ausschlußmetall .„ « - -

alte Seßmaschinenzeilen und Stereoplatten: 2% Sn und 11% Sb

Die Grundpreise für alteSchriftmetalle gelten für Material der angegebenen Zusamrnenseßung. Für Legierungen anderer Zusammenseßung is der Legierungswert nah dén Grundpreisen für die Komponenten zu berechnen; hierbei ist von den Grundpreisen für Original-Hütten-

wweichblei mit mind. 99,9 % Pb-Fnhalt, Reinaitin mit 99 % Sn-Jnhalt und dem Preis für Antimon auszugehen. Von dem Legierungswert is ein Abschlag zu berechnen. Der Abschlag beträgt bei:

alten Schrifttypen

. . ® . 6 ® . . ® . . . Une e ®

altem Auss{hlußmel. ooooo 00) alten Seßmaschinenzeilen und Stereoplatten . «

Kupfer (Klassengruppe VIIT1) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A): Elektrolytkupfer: b A E E Kathoden e eee Raffinadekupfer: mind. 99,75% Cu Ce 7 mind. 99,50% Cu ä ä mind./99% Cu. oa o 00 Feuerbuchskupfer: tiegelreht . ofenrecht . . . Stehbolzen-Kupfer ,„ - Kupfer-Blechabsfälle: neu, stampffähig neu, unverzinnt Kupfer-Drahtabfälle: neu e eo dúdoo . Hel De e a le L alt, unverzinnt, rein , , e alt, umsponnen mind. 90% Cu-Jnhalt | je 100 k alt, umsponnen mind. 80% Cu-Fnhalt | Cu-Fnhalt alter Oberleitungsdraht (Fahrdraht) tiegelreht . , alter Oberleitungsdraht (Fahrdraht) nicht tiegelreht Späne, frei von fremden Beimengungen . « «- -.. Schwerkupfer: tiegelrecht A L A A E A i nicht tiegelrecht. „e ooo L Co a ov ooooo

e 6,0

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X)

Messing- und Tombaklegierungen (Klasse TIX A): Messinglegierungen in Blöcken: mind. 60% Cus-Fnhalt E C E E E mind. 64,5% Cu-JFnhält ; E 026 S o o o. Fabrikation3abfälle (außeï Spänen), frei von fremden Beimengungen: E : Hartmessing (Schraubenmessing) Ms 58 , « » Schmiedemessing (Munzmetall) Ms 60 . ü Drucckmessing Ms 63 ï Halbtombak Ms 67 Gelbtombak (Schaufelmessing) Ms 72 Hellrottombak Ms80 „e 5 Mittelrottombak Ms 85 40 +0 006 Nottobal Mao a o o s 0

Späne, frei von fremden Beimengungen:

Stangenspäne

Gußspäne ;- f alte Walzmessing-Abfälle (Blechabfälle), rein, frei

Blei, Zinn und Lötstellen sowie von sonstigen schäd-

lihen Beimengungen mindestens 63% Cu-Jnhalt Lüstermessing, Kronenmessing, tiegelrecht altes Armaturen-Messing, nicht vernickelt oder verzinnt,

frei von anhaftendem Eisen, tiegelrecht « « « - alte Messing-Kühler: ;

nicht abgeschmolzen . « C E

abgeshmolzen. . . « Or E Schwermessing: :

Gde E ia S O

nicht tiegelreht „.. 4 L Leichtmessing 0:00.00: 0 0.0 o

Kartuschen und Patronenhülsen Ms 72, Fabrikations- abfälle E abgeschossen, sauber, pulverfrei Ms 72. . » -

Rotgußlegierungen (Klasse TIRX B): Rotguß-Blöcke nach DIN 1705:

Rotguß-Abfälle (auch alter Maschinenrotguß) Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglih ÆAÆ 10,— je 100 kg. Rotguß-Späne : | Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglih NAM 16,— je 100 kg. alte saubere Bronzesiebe mit Tombakschuß: in Rollen ¿ in Stücken

e 2 o o ooooo.

Bronzelegierungen (Klasse TX C): Bronze-Blöcke nach DIN 1705: GBz 10 GBz12 , i E GBz14 , : é N GBz 20 , . Bronze-Abfälle: / Grundpreis für Blöcke der in Frage fòómmenden Legierung, abzüglih RAMÆ 11,— je 100 kg. Bronze-Späne : G Grundpreis für Blöcke der in Frage kommenden Legierung, abzüglih NAÆ 17,— je 100 kg. alte Holländermesser (92% Cu, 8% 8n): tiegelrecht ,. uicht tiegelrecht ,

0 0/050 ck 0. @ (0 P Q: 0-0

31,35 44,95

80,— 79,—

Grund- preise in RAM j je 100kg

alte saubere Bronzesiebe ohne Tombakschuß: é in Rollen L 73,— t M S 7T0,—

Neusilberlegierungen (Klasse TX D): Blöcke: 17 bis 19% Ni 0.0.0.6 00.0.0 D 77,50 12 y 13% Ni O O # 0.76 0 0 O 67,50 7 N 8% Ni d S 04 #90: . 57,50 neue Blechabfälle, frei von Beimengungen: 17 bis 19% Ni . 12 N 13% Ni 2 E E R 2 M J Γ. 63,— 7 N 8% Ni 10.40 6 4 0 O 53,-— neue Fabrikations\späne frei von Beimengungen: 17 bis 19% Ni F.0D #0 0E O 0 P 61,— 12 13% Ni 0.0 * 0 # C090. 0 9 51,— 7 ”y 8% Ni d 0.0 #000 ck60 00 40,— alte Blechabfälle: 17 bis 19% Ni « @ E 12 N 13% Ni e oooooo 00 . 53,— 7 8% Ni L E E 42,—

Nickel (Klassengruppe X11) Nickel, nit legiert (Klasse XIII A): Reinnickel mit 98/99% Ni in Würfeln, Granalien, dellen, Pulver Fabrikation3abfälle (außer Spänen):

Bleche 070.0 #2 0-0: 0: 0.4: S

G S a o 6 D a e a os

E S s h = metallische Anodenabfälle « »

Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse XTRX A): mind. 99,995% Zn (Ao) n 99,99 % (A) 99,975% (B) 999 ° S A 90 S

Walzzink (Klasse XIX B)

Rohzink (Klasse XIRX C):

Raff.-Hüttenrohzink: | mind. 99% Zn «eo 00000 mind. 98,5 % Zn . o. . - . o - .

Original-Hüttenrohzink, mind. 97,5% Zn Umschnmelzzink: - i

A, mind. 98,5% Zn (Garantiezink) . «

B, 97,5 bis 98,49% Zn (Garantiezink)

C, 96 bis 97,49 % Zn (Remelted) . . « » neue Sint-Abälle a o 0 Altzink 5 Elementen-Zink gut abgespült oder sonstwie gereinigt . S S

__ Zinn (Klassengruppe XX) Zinn, nicht legiert, in Blöcken (Klasse XX A): Reinzinn: : Marke „Doppelbaum“, Marke „Rose“, Banka mind O L S

mind, 99 % Sn i 02S. 0.0 0... D S0 S 6 mind. 98% Sn ,

altes Geschirrzinn .

78

40.00 \S 9: S

G. 0 0.920 02 0. D000

. e. o oos . s o . .

Mischzinn (Klasse XX B): Mischzinn, 54,5 % 8n, in Blöen , »

Lötzinn (Klasse XRC und D):

Lötzinn in Stangen oder Stengeln: 10 % Sn io d 15% Sn , 20% 8n 25% Sn 30% Bn ; 33% Sn , E 40% Sn . , e ie e 50% Sn „.. ¿ L

Bei Lieferung von Lötzinn in Blöcken gelten folgende Abschläge vom Preis in Stangen und Stengeln:

bs 10 % Sn . . RM 13,— je 100 kg über 10% Sn bis 25% Sn, , 16,— je 100 kg über 25% S8n bis 40% Sn ,. »„y 19,50 je 100 kg übér 0 e p 22, J 100 Eg

Lagerweißmetalle (Klasse XX E):

Blöcke mit einem Zinngehalt von: 2 O s s E 44ER e v 50% Sn , « « ö 70% Sn , i: 227,85

85,70 147,20

80% Sn , 262,75

80 % Sn, bleifrei . . « 274,—

altes Lagerweißmetall mit 42% 8n . .. « « « « - « 131,70

altes Lagerweißmetall mit 80% Sn... 232,—

3. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver-

öffentlihung im Deutschen S iGlanauiaer und Preußischen

Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher gül-

tigen Kurspreisbekanntmahungen auf Grund der An- ordnung 34 vom 24. Fuli 1935 außer Kraft.

Berlin, den 14. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für Metalle.

HZimmermann, 1h -Oberführer.

Anordnung V 30 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art (Korkholz und Korkabfälle) vom 16. Oktober 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachhungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und

. 170,60.

Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwahung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsánz. und Preuß. Staats- anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

8-1 Allgemeines

Die Anordnung V 12 (Herstellung von Fulle aus Preßkork) vom 23. August 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 194 vom 24. August 1937) wird aufgehoben. Die §8 2 und 3 Abs. 4 der Anordnung V 27 vom 6. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 208 vom 7. September 1939) werden für nachfolgende Waren außer Kraft gese1zt: aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkho!z, unbearbeitet, auch in lediglich auseinandergeschnittenen Platten oder Stücken zu Schnittzwecken, aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkho!z (Refugo) zu Mahl- zwecken, | aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz (Fungfernrinde) zu Mahlzwecken.

82 Veräußerungsgenehmigung

1. Die in der Anlage aufgeführten Waren dürfen nur mit“ Genehmigung der Reichsstelle veräußert werden.

2, Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle erhältlichen Vordrucken in ein- facher Ausfertigung einzureichen.

3. Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auf= lagen erteilt werden.

S3 Meldepflicht

1. Wer von den in der Anlage aufgeführten Waren mehr als die darin angegebenen Mindestmengen im Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches in Eigentum, Besiß oder Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die am Schluß jedes Kalendermonats vorhandenen Bestände bis zum 10. des folgenden Monats zu melden. Die erste Meldung ist bis zum 10, November 1939 zu erstatten.

2. Die Meldung ist auf den bei der Reichss\telle erhält- lichen Vordrucken zu erstatten.

84 Verarbeitungsgenehmigung

1. Die in der Anlage aufgeführten Waren dürfen nur mit Genehmigung der Reichsstelle be- oder verarbeitet werden.

2, Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auf- lagen erteilt werden.

3. Pevsonen und Unternehmen, die am legten Stichtag nicht meldepflichtig nah § 3 waren, bedürfen keiner Be- oder Verarbeitungs8genehmigung.

S5 | Verwendungsbeschränkung

1. Korkstopfen | dürfen nur noch bis zu den von der Reichs\telle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bekanntgegebenen Höochstlängen hergestellt werden.

2, Korkholz (Refugo und Fungfernrinde) zu Mahlzwecken aus der stat. Einfuhrnrx. 90 a und Korkabfälle der stat. Ein- fuhrnr. 90 b dürfen nur noch zur Herstellung von Waren, die von der Reichsstelle im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi- schen Staatsanzeiger bekanntgegeben werden, verwendet werden.

S6 Ausnahmebestimmung

Die Reichs\telle für Waren verschiedener Art kann Aus-

nahmen von den Vorschriften der §§ 2—5 zulassen.

S7 Strafbestimmung Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallèn unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

S8 Fnkrafttreten Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1939,

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann. Anlage.

Mindestmenge

aus stat, Einfuhrnr. 90 a Korkholz, unbear- beitet, auch in lediglich auseinander- geschnittenen Platten oder Stücken,

i SQUURD R S

aus stat. Einfuhrnr. 90 a Korkholz (Refugo und Jungfernrinde), zu Mahl- zweckden . «A

stat. Einfuhrnr. 90 b Korkabfälle .

100 kg

500 kg 100 kg

Bekanntmachung Ir. 1

zu der Anordnung V 30 der Reichsstelle für Waren verschie- dener ‘Art (Korkholz und Korkabfälle) vom 16. Oktober 1939,

(Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 242 vom 16. Oktober 1939.)

Auf Grund des § 5 der Anordnung V 30 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art vom 16. Oktober 1939 (Korkholz und Korkabfälle) (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats- e iy 242 vom 16. Oktober 1939) wird folgendes bekannt- gegeben:

1, Die gemäß § 5 Abs. 1 zugelassenen Höchstlängen für Korkstopfen sind folgende: gugelass chstlängen f