1939 / 248 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Maschinenfabrik Andritz [36200] Aktiengesellschaft, Graz-Andrit, Steiermark.

H ] zurückgelegt hat,

Anläßlich der ' 39. ordentlichen Haupt- verjammlung unseres Unternehmens er- folgte die Wahl des Herrn Dr. Walter Kastner, Prokurist dex Oesterreichishen Konixollbank für Fndustrie und Handel in Wien, I. Führichgasse 6, in den Auf-

E fihtévat, und zwar an Stelle des Herrn | sih beim Liquidator, Baudirektor Jng. D Dr. VDermann VLeitih, welcher seine | Anton Cehak, Wien, 1., Minoriten-

Stelle im Aufsichtsrat ordnungsgemäß 9. Odelga Aerztlih-technische Fndustrie Aktiengesellschaft, Wien, |X., Spitalgasse 1.

Erfte Beilage zum Neich3: und Stäatsanzeiqer Nr. 248 vom 23

[36521] Glsäubigeraufforderung. Die Kurhaus Aktiengesellschaft mit. dem Sive in Vaduz, Nieder: lassung Oefterreich, hat sih mit Be- {chluß der o. Gen.-Vers. vom 4. 9. 1939 aufgelöst und ist in Liquidation ge- treten. Die Gläubiger werden aufgefordert,

play 4, zu melden,. der allein vertre- tungsbefugt ist.

1 [37507]. Reichsmarkeröffuungsbilanz ver 1. Fanuar 1939. ; j E l Besitteile. R N R& s [5 N nlagevermögen: | i : Bebaute Grundstücke mit Fabrikgebäuden . . « « 110 000 Maschinen D Ee Mat L Se 13 524'— Betriebs- und GeiddfSalelalluna - baa a4 12 000|—| 135 524|— Umlaufvermögen: En Warenbestände: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe . . . 26 866,93 Halbfertige Erzeugnisse o « 98 528/88 Fertige Erzéugmisse, Waren « « « « « 121 646,32 242 042/13 O E S s S A 55 |— Schuldner: ls Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Se R R 163 181,52 Forderungen an abhängige und an nahe- stehende GWesellWaetk ch.- » « 762,13 Svisligé Forderung 4 754,95 168 698 60 \ Kassabestand einschl. Guthaben bei der Reichsbank und N 2 DeBtt POpatai eat E 101,29 0 AUbere Vanille e G 0 08008 ; Sie Es E A 12,41 17 260 65] 431 556/38 Posten der Rechuungsabatenzia «T E 3 636/49 N 570 7198187 Schuldteile. E Grundkapital o A C E E A 400 000|— Gele E a E C 49 000 E Verbindlichkeiten: Eltipfangelle Aahlüunge@n (T 6 30 943/45 Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen | In Ege e E 74 529/89 Verbindlichkeiten gegenüber abhängigen und gegen- über aahestehenden Gesellshaften ... 3 507119 F Ce E G 11 295 65] 120 276/18 A Postéit der- Remütigsäbgrenzung « ca ooo 10 440 69 L i 570 T1687 d Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflihtmäßigen Prüfung auf Grund L der Bücher und der Schriften der Gesellschaften sowie de: vom geschäftsführenden af Verwaltungsrat erteilten Aufklärungen und Nachweise eatsprechen die Eröfsnungs- V hcit nig der vom Verwaltungsrat hierzu erstattete Bericht den geseßlichen Vor- i isten. H : " Nürnberg, den 9, Mai 1939. i Vayerische Treuhand-Aktiengesellschaft d : Wirtschaftsprüfungs gesellschaft.

Kempter, Wirtschaftsprüfer.

K X, i ppa. Hümmer, Wirtschaftsprüf er.

Der Aufsichtsrat besteht aus folgenden Herren: Dr. Theodor Sehmer, Kauf- mann, Berlin, Vorsiber; Jng. Max Anderlohr, Erlangen, stellvertretender Vorsitzer; Paul Wahrenholz, Kaufmann, Berlin; Jng. Karl Lasser, Berlin.

__ Der Vorstand besteht aus den Herren: Dr. Josef Wilhelm Freiherr von Bissing, Kaufmann, Berlin; Dr. Johannes Wiehr, Physiker, Wien.

[37508].

bzw. für sie hinterlegt. Wien, im Oktober 1939,

j L. Allgemeines : L 1 Rechtsform und Sih.

J. Ddelga Aerztlich-technishe Industrie Aktiengesellschaft, Wien, |X., Spitalgasse 1.

1. Aufforderung zum Umtausch unserer Aktien.

Nach § 18 der Umstellungsverordnung vom 2, August 1938 sind die auf Schilling lautenden Aktien umzutauschen in solche, die auf Reichsmark lauten. Nach dem in unserer Hauptversammlung vom 2, Juni 1939 gefaßten Beschluß werden je 200 Afk- tien zu S 10,— in 1 Aftie zu 1000,— X24 umgetauscht und je 20 Aktien zu S 10,— in 1 Aftie zu 100,— kN.4. Das Aktienkapital wird sohin zerlegt sein in

380 Stü Aktien zu KL.Æ 1000,— und 200 Stüdck Aktien zu NAÆ 100,—.

_Wir fordern hiermit unsere Aktionäre auf, ihre Aktien, und zwar Mäntel und Getwinnanteilscheinbogen, der Nummernfolge nach geordnet, unter Beifügung eines j Nummernverzeichnisses in doppelter Ausfertigung bis zum 31. Januar 1940 bei _— der Creditanstalt Wiener Bankverein, Wien, 1, Schottengasse 6, während

: der üblichen Kassenstunden zum Umtausch in neue A N Die Aushändigung der neuen Aktien über RA 1000,— bzw. RAM 100,— er- folgt gegen Rüctgabe der über die eingereichten Aktien ausgefertigten, nicht übertrag- baren Kassenquittungen bei der Creditanstalt Wiener Bankverein. Die Creditanstalt Wiener Bankverein is berechtigt, die Legitimation des Vor- s zeigers der Kassenquittung zu prüfen. Kommissionsweise Aufträge zum An- und Ver- E kauf der sich beim Umtausch ergebenden Spißven nimmt die Einreichstelle entgegen.

e Nicht rechtzeitig eingereihte Aftien und solche Aktien, die nicht in der für den Umtausch in die kleinste neue Aktie (L.Æ 100,—) erforderlichen Zahl eingereiht wurden, werden nach Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen für kraftlos erklärt und für Rechnung der Beteiligten nah Maßgabe des Gesetzes vertvertet.

Der Erlös wird nah Abzug der Kosten zur Verfügung der Beteiligten gehalten

Der Vorstand.

ftien einzureichen.

FYS - o TEEL A - M: i M «¿G

Zementstein-Aktien-Gesellschaft tis Tempelhof, Ordensmeister- [375

Gemäß § 1 der ersten Durhführungs- verordnung

O

S. 1026 in Verbindung mit § 179 des Aktiengeseßes werden die folgenden

Er: b

straße 5—11, Bekanntmachung.

vom RGBVl. I

zum Alktiengeseß

September 1937

Oktober 1939. S. 2

000178,

Aktienurkunden unserex Gesellshaft für fraftlos erflärt: Aktiennummer: 000340, 000346, 000347, 000351, 000360; 000361, 000362, 000363, 000364, 000216, 000365, 000270, 000353. Verlin-Tempelhof, 20, Oktbr. 1939. Zementstein-Aktien-Gésellschaft. Der Vorstand. Wilhelm Hein.

000337,

Handelsgesellschaft für Grundbesig.

VIT,

4. Sonstige Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten « « »

VII, Reingewinn:

I. Verlustvortrag aus 1937 „o 2. Gewinn 1938

Gewinn- und Verlustrechnung für

1 595/10

9 225/85

1 595/10

[37163]. Vilanz zum 31. Dezember 1938. 1 Aktiva. RA |9) RAÆA |5 I, Anlagevermögen: 1, Unbebaute Terrains: Bestand 1. Januar 1938 . , . . 675 465,46 Abgang 1938 . . . . 142 676,31 Abschreibung 1938 55 000,— 197 676,31 477 78915 2. Bebaute Grundstücke: Bestand 1. Januar 1938 . « « 83128 737,24 Abgang 1938... «o. 368071,— | 2760 666/24 0 D e C E ZA 161 018|— 4. Büroeinrihtung, Werkzeuge « + e. 1|—]} 3 399 474/39 IT, Umlaufvermögen: E O C E E 5 63712 - 2. Eigene Aktien (nom. L 104 600,—) . . 31 380|— 3. DYPOLGTENfoLLELUngeR e e a d 112 900|— 4, ROCMICNOLeU G e o 1 000|— 5. Kassenbestand und Postscheckguthaben « « « « 6 505/13 0. O E L 252 73357 T MICUUDEN E o C ECA 5 405/99 S. Sonstige Forbetutgetn « «ao o a io 217 264|84| 632 826/65 ITIT, Rechnungsabgrenzungsposten: a 1 QUeS inen euerabo un aa E a E 24 567/30 2. Hypothekenbeschaffungskosten 245178 3. Sonstige Rechnungsabgrenzungsposten . . « « 809/461 27 828/54 4 060 129/58 Passiva. G T, Grundkapital (Fnhaber-Stammaktien) « « « « « 2 200 000|— I1, Rüdlagen: L, Gésblihe Rüllagé «éo oa oed oi 1514/71 2 Mee NUC Mt e Cd Po a 46 000|— 47 514/71 ITL, Wertberichtigungen: S 1, Wertberichtigungen auf das Anlagevermögen: Bestand 1. Januar 1938 . . . . 193 500,— Zugang 1938... . 46264,30 | 239 754|30 2. Wertberichtigungen auf das Umlaufvermögen 18 437/84] 258 192/14 e e S 10 300|— V, Verbindlichkeiten: A O B Ce 2 550 |— 2e DYVOIDGTEN Ub aae o eia e oen o ol 1 DOT OOO 3, Ie AHLe U Ce U A 4 095/70

1 523 771/55 20 351/18

4 060 129/58

das Geschäftsjahr 1938.

Fuhaltsübersicht.

§ 2 Staatsaufsicht (vgl. auch § 84). _ : § 3 Zwedck, Beleihungsgebiet.

IL, Mitgliedschaft:

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft. § 5 Bedeutung der Mitgliedschaft.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft.

TIL. Stadtshaftsdarlehen: § 7 Beleihungsgegenstand, § 8 Beleihungsgrenze 9 Belitaeaees: 0 Beleihungshöhe.

I O des Darlehns,

S

81

81 : § 12 Darlehnsbedingungen. f 3 e A § 13 Darlehnsleistungen. ch Mid 1E 24 ; s Tilgung des Darlehns. § 16 Zusaßbarlehen. § 17 Zwischenkrédite. § 18 Kosten,

E

5 Rückzahlung des Darlehns,

B N

P E

Ma C5 DO i

a) b)

8) b)

a) b)

2. stellv. Vorsißer, 4, Wirts

Zinsmehraufwand . . Ausweispflichtige Steuern « Gesebliche Berufsbeiträge . Zuführung in die Rücklage:

Austveispflichtiger Rohübershuß Erträge aus Beteiligungen . . . ." Buchgewinne auf verkaufte Grundstüce Außerordentliche Erträge « « « « «

Aufwendungen.

# BEYUslVoLrag L Januar 1038 ap Ne O e e . Soziale Abgaben Abschreibungen:

Gt Gg det eo o ee o 6e dus Umläufvermögen eo e 0e 6

Geseßliche Rücklage Andere Rücklage

o . eo 8 o . . e . .

Reingewinn:

Verlustvortrag aus 1937 Ge e e e os N

Erträge.

Berlin, im August 1939,

e o o.

Handels gesellschaft für Grundbesitz. Hugo Thienhaus. Nah dem abschließendén Ergebnis unserer pflihtgemäßen Prüfung auf Grund

Der Vorstand.

Gustav Bünger.

Treuhand-Vereinigung Aktiengesellschaft.

Wanieck, Wirtschaftsprüfer.

VI. Verwaltung:

82 8 29 8 30 8 31 83

ißungen d uständigkeit des Verwaltungsrats, - 2 Ausschuß. VIL. Schlußbestimmungen : § 33 Veröffentlichungen. § 34 Staats3aufsicht. § 35 Auflösung. § 36 Uebergangsbestimmungen. Ï 37 Jnkrasttreten dex Saßung,

A O A5 1 595/10 59 852/04 3 403/48 101 254/30 606/32| 101 860/62 l 7743212 128 244/15 46|— 1 514/71 46 000|—| 4751471 1 595/10 1 595/10 —- 419 948/22

456/19

419 948/22

t mrt D I

der Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Auf- klärungen und Nachweise entsprechen die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er den Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

Lüchau, Wirtschafisprüfer. Der Aufsichtsrat besteht aus: 1. Rechtsanwalt Dr. E. Wehler, Vorsißer, 2. A. Siegmann, Berlin, 1. stellv. Vorsißer,

Berlin,

3, Direktor F. Henßler, Berlin,

chaftsprüfer Gustav Bünger.

§ 26 Organe der Stadtschaft.

8 27 Vorstand und: Gefolgschaft. 8 Zeichnungsbefugnis. Emen eßung des Verwaltungsrats.

es Verwaltungsrats.

[37515] Gutehoffnungshütte,

Afktienverein für Bergbau und

( Hüttenbetrieb.

Herr Dr. phil. Dr.-FFng. e. h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, Post Neustadt a. d. Dosse (Ostprignis), ist durch Tod aus unserem Aufsichtsrat ausgeschieden.

Nürnberg, den 17. Oktober 1939.

Der Vorftand.

[37516] Gutehoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft. Herr Dr. phil, Dr.-Fng. e. h. Paul de Gruyter, Rittergut Bantikow, Pal Neustadt a. d. Dosse (Ostprigniß), ijt durch Tod aus unserem Aussichtsrat ausgeschieden. Oberhausen, den 17. Oktober 1399. Der Vorstand.

10, Gesellschaften m. b. H.

[36202] Vekanntmachung.

Die Kath. Vereinshaus Oberndorf a. N. G. m. b. H. in Oberndorf a. N. ist aufgelöft. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Oberndorf a. N., 9, Oktober 1939. Der Liquidator der Kath. Vereins- haus Oberndorf a. N. G. m. b. H.

in Oberndorf a. N. Anton Britsch.

Vekanntmachung.

[36081] hung. Grund ordnungsmäßiger Be- hlüsse beider Gesellshafterversamm-

lungen ist die Gemeinnüttige Land- siedlung im Kreise Dramburg, G. m. b. H., in Dramburg aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefor- dert, sih bei uns zu melden. O, den 5. Oktober 1939, Gemeinnüßige Landsiedlung im Kreise Dramburg G. m. b. H. in Liqu. Die Liquidatoren: von Etel. Krüger.

[35567] „Agraria“ Land- und forfstwirtschaftlihe Be- ratungs- und Verwaltungs-Gesell- schaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft hat am 30. November 1938 die Auflösung dexr Gesellschaft zum 31, Dezember 1938 beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Berlin, den 4. Oktober 1939.

Der Liquidator: Kurt Robert-Tornow. [36372] i

Die Firma Deutsches Scheuertuch- werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Peine ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf- gefordert, s bei uns zu melden.

Peine, den 12, Oktober 1939. Deutsches Scheuertuchwerk GimnbHS.,

Peine. Die Liquidatoren: Dr. Egon Schaffeld. Sigurd Schaffeld.

E T R T H E

15. Verschiedene Bekanntmachungen

[37522] Der Beschluß des Landschaftsaus- schusses der Schleswig - Holsteinischen

Landschaft vom 13. Mai 1939 über die A des § 91 Abs. 5 der alten Sazung der Schleswig - Holsteinischen Landschaft wird hiermit genehmigt, Berlin, den 2. August 1939.

Das Preußische Staatsministerium. B U Namen des Reichs- und reußischen Wirtschaftsministers. Der Neichs- und Preußische Minister

J. A.: Rose,

IV. Beschaffung von Beleihungsmitteln. § 19 Ausgabe von Pfandbriefen. § 20 Beschaffung von Mitteln durch die Preußische § 21 Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von V. Sonftige Bestimmungen : § 22 Sonstige Geschäfte der Stadtschaft. § 23 Haushaltsplan und Jahresabschluß. § 24 Verwendung des Reingewinns, Sicherheitsrüdlage. § 25 Bestimmungen über die Haftung,

LNodY chaft, arlehen.

(Foxtsezung auf dex folgenden Seite.)

für Ernährung und Landwirtschaft. -

Erfte Beilage zum Neï{h3. und Stäat8anzeïger Nr. 248 vom 23 Oktober 1939. S. 3 L

Sazung der Pommerschen Stadtschaft, Stettin.

I. Allgemeines.

81 Rechtsform und Sit.

(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Pommern gegründete Pommersche Stadtschaft is eine Körpecschaft des öffentlihen Rechts, die durch Vereinigung von, Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besißt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Pommern und der Umschrift Pommersche Stadtschaft, Stettin. i

(3) Der Siß der Stadtschaft ist Stettin. A

i Staats aufsitht.

Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 34).

§83 Zweck, BVeleihungs gebiet.

(1) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschaffen Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstücke, die nicht aus\{hließlich oder vortviegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerishen Zwecken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen- kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts- punkte nach kaufmännischen Grundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist niht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. :

(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Pommern; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grund- stücken im Beleihungsgebiet in wirtschastlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadtschastsdarlehen haften sollen.

I. Mitgliedschaft.

8 4 Erwerb der Mitgliedschaft. :

(1) Feder Grundstüks3eigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt- schaft, Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschastsdarlehns.

(2) Ertvirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind- lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschast wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der sazungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschastsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Dem Eigentum an einem Grundstü steht das Erbbaurecht gleich.

j 85 Bedeutung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Saßung und allen späteren Er- gänzungen und Aenderungen unterworfen. i

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehn3- schuld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Vertwaltungsbehörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haf- tungsbeträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden ist, werden auf die übrigen ver- teilt, sofern die Mitglieder nicht hon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflichtung des Mitglieds is Nebenleistung des Stadtschaft3darlehns im Sinne des § 1115 B.G,B. Für die Rückerstattung etwaiger Zahlungen gilt § 24 Abs. 2.

(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahre anzu- nehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltung8srates, namentlich Ermittlungen und gutachtliche Aeußerüngen über Gebäude, ehrenamtlih auszuführen.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstücckserwerber nah § 4 Absatz 2,

INM. Stadtschaftsdarlehen.

87 Beleihungs gegenstand.

(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Béleihungs- gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücfe, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind; i

b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die aus\schließlich oder doch hauptsächlich als Tanz- oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwedcken dienen;

c) Grundstlicke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nußung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.

(3) Jn der Regel werden nux bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 N.4 erreicht. Die Stadtschast kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein u bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Bau- Fortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken-

bestandes der Stadtschast nicht überschreiten. 8

Véleihungs grenze. (1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks 9) zu

An sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungstvertes erstreckt wérden, wenn für den 60 v. H. übersteigenden eil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt, oder wenn

eine- solche Körperschaft felbst Darlehnsnehmerin ist, oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise

nach den vom Reichs- und Preußischen Wirtschafstsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen is. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000 Nf nicht überschreiten.

(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn is eine Beleihung nur nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vor- gehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungs}jayß 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß §Y1179 B.G.B. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller Übrigen Ausleihungen darf einen vom“ Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers festzuseßenden Anteil am Gesamtbestand der Hypo- theken nicht überschreiten. es

Beleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund- stück8 und der Ertrag zu berüctsichtigen, den das Grundstück bei oronungsmäßiger Wirtschaft jedem Besißer nachhaltig C eia kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücssichtigen.

(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Ver- waltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminster zu genehmigen ist.

8 10 Veleihung®shöhe.

Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschastsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§§ 7—9) und unter Berüieksichtigung aller die Bewertung des Grund- stüds betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister Genen Richtlinien. Der ‘Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen. g 11

Auszahlung des Darlehns. (1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind en wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerechnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor-

(2) Pfandbriefdarléhen werden nach dem Nenntvert der Pfandbriefe gewährt und utter Berlick» sihtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfardbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen al3 Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe vecbundenen Kosten zu berüd= sihtigen. Wird .in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, o fann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen, (3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs- und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der sür die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. : / . W

(4) Die Gewährung von Bardarlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung stehen 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußij hen Wirt\Ga nte minister gegebenen Richtlinien, Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Psand- briefdarlehen abgelöst werden.

g 12

Darlehnsvedingungen.

(1) Die Grundsäße der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Därlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgeseßt; sie bedürfen der Genehmigung des Reihs- und Preußischen Wirtschaftsministers. R E i ¡

(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffenden Bestimmungen zu enthalten. Fnsbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner be' nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rüczahlung des Darlehns zu verlangen,

8 13 Darlehnsleistungen.

(1) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für das Darlehn Zinjen, einen Beitrag zu den Vero waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rüctsicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Fahre. leistung, die in einem Hundexrtsaÿ vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrüdt ist, zusammengefaßt, i L

(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 14 Abs. 2). von keinem höheren Betrag al3 von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort» schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.

(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nah fünf Jahren der bur die fort» \chreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind. M0

(4) Der Darlehnsschuldner is verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihung8- wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absatz 1 bezeichneten Leiftungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin jt. Die in Absay 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getrossene Re= gelung findet entsprehende Anwendung, N E

(5) Die Festseßung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrcüclage eshieht nah den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien.

8 14

Tilgung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungstverte3 mindestens 14 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten. is die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung, und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt. Ñ

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstecmin, der- der Auszahlung des Darlehns folgt, Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeshoben werden.

(3) Der Darlehnss{chuldner kann über getilgte oder abgezahlie, auf volle 100 Lf abgerundete Be=- träge löshungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H, der utsprünglichen Schuld au3» machen oder den Betrag von 5000 X erreichen. Durch die Erteilung der löshungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt,

8 15 Rücckzahlung des Darlehns.

(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn unbeschadet der. vereinbarten Tilgung 14) frühestens nach 5 Jahren gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrehnung des Dar- lehns nach sech8monatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgeseßten Terminen vollständig cder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Fahren sowie ohne Einhaltung einer Kündtgungs[ri|t oder eines bestimmten Termins ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zuläjsig. :

(2) Das Stadtschaftsdarlehn is in bar in deutscher Reichswährung zurüczuzahlen. Bei Pfand- briefdarlehen 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rüczahlung auch in solchen Psand- briefen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind. :

(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedins gungen aufgcführt sind 12), grundsäglih unklindbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein.

8 16 Zusatdarliehen.

(1) Dém Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusagdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeignetex Form sicherzustellen und nach Festseßung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.

(2) Zur Erreichung eine. höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs- darlehen unter gleichzeitiger Ausseßung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet is, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im Sinne des § 1115 B.G,B,

8 17 Zwischenkredite,

(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns- oder Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Fnwieweit statt dessen éine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusäßliche Pfandrechte zuzulassen ist, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschast.

(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.

8 18 Kosten.

(1) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere. Abschäßungs-, Gerichts-, Notar-, Zustellungs- und Stempelgebühren sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansaß.

(2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschast eine Prüfungsgebühr erheben,

IV. Beschaffung der Beleihungsmittel. 8 19 Ausgabe von Pfandbriefen.

Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nah Maßgabe der geseßlichen Vorschristen und den vom Reichs- und Preußischen Wirt- \chaft8minister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecte der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.

8 20 Veschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft.

| Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungs8- mittel von der Preußischen Zentralstadtshaft nah Maßgabe ihrer Saßung!) mittels Ausgabe von Pfand- briefen zur Verfügung gestellt, °

1) Die betreffende Stelle, § 10 Abs. 4 *er Saßung der Preußischen Zentralstadtschaft, lautett Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt dur die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu tragen haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansaß. Die Festsezung des Pauschal- betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

stand der Stadtschast sestgeseßten Abrechnungskurse.

(Fortseßung auf dex folgenden Seite.)