1939 / 250 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 25.

Oktober 1939. S. 7k

Düsseldorf. Vilanz zum 31. Dezember 1938. Ee

Aktiva. RA [9 Anlagevermögen: Géschäft3ausstattung . « « 1|— C AE 2 s So e s 1|— tat o 1|— ; Transportbehälter 3 300,— 3 j Zugang . . « 6257,50 ' 9 557,90 Abschreibung « 2 057,50 . 7-500|— Mid «ch «ck 20 000|— 4 Umlaufsvermögen: (M Warenbestand . . ..« 20 688/96 E Geleistete Anzahlungen 500|— f Forderungen auf Grund ck von Warenlieferungen U. Leistungen . . . . 14 058/18 Forderungen an Konzern- unternehmen . . . . « 31 384/70 E L 375|— Kassenbestand eins. Post- scheckguthaben ; 2 602/79 Bankguthaben . . . 2 536'50 Sonstige Forderungen . « 2 281/96 N . 3 616/83 105 547/92 Pasfiva. Gn taiat L: a 6 100 000|— Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen u. Leistner 8 195 17 \ Verbindlichkeit gegenüber Konzernunternehmungen 726/46 Getvinnvortrag . . . 1 626/29 105 54792

Gewinn- und Verlustrehnung für das Rechnungsjahr 1938.

——

Aufwendungen. R. \9

i Löhne und Gehälter . - «-. | 724214 Soziale Abgaben «e 629/92

Abichréibungen e &#« 2 057/50

Men. e I es 55/21

Besibsteterit . 4 1 557|—

Vebrige Aufwendungen . . - 17 292/58

28 834 35

1 S: Erträge. |

Ertrag gemäß § 132 IT Aft.-G. | 25 217/52

B s e Me E 3 616 83

2 28 834/35

f Düsseldorf, den 5. September 1939, y Dr. Bender.

j Nach pflichtmäßiger Prüfung auf Grund

der Bücher und der Schriften der Gesell- e schaft sowie der vom Vorstand erteilten @ Aufklärungen und Nachweije bestätige ih, daß die Buchführung, der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit er ‘dén Jahresabschluß erläutert, den geseßlichen Vorschriften entsprechen. Düßseldorf, den 9. Oktober 1939. Dr. Hendel, Wirtschaftsprüfer..

Mitglieder des Vorstandes sind: Dr. Karl Bender IITL, Rechtsanwalt in Düsiseldorf; Dr.-Jng. Hans Mies, in Aachen.

Mitglieder des Aufsihtsrates sind: August Bender, Rechtsanwalt in Düssel- dorf, Vorsißer; Max Adolph, Berg- inspektor a. D. in Aachen; Dr. Otto Bor- mann, Landrat a. D. zu Berlin; Anton Mies, Bergwerksdirektor a. D. in Aachen.

Düsseldorf, den 18, Oktober 1939,

Trockeneis Aftiengesellshaft.

Der Vorstand.

Eisleben. Einladung zur Hauptverfammlung.

Die Herren Aktionäre werden hier- duxch zu der am Dienstag, den 21. November 1939, vorm, 11 Uhr, in dec Malzfabrik zu Eisleben stattfin- denden ordentlichen Hauptversamm- lung ergebenst eingeladen.

Tagesorduung :

1. Vorlage des Geschäftsberichtes, der Bilanz nebst Gewinn- und Verlust- réchnung und des Berichtes des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1938/39.

2. Beschlußfassung über eine Gewinn- verteilung.

3, Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

4. Neuwahl des Aufsichtsrats.

5. Wahl eines Abschlußprüfers.

Die Aktien, bezüglich derer das Stimmrecht beanspruht wird, sind bis zum 18. November 1939, nahm. 5 Uhr, bei der Gesellschaftskasse zu hinterlegen, woselbst auch von heute ab der geschriebene Geschäftsberiht zur Einsicht ausliegt und die Eintritts- farien ausgereiht werden.

Eiskeben, den 21. Oktober 1939. Der Vorftand. Fr. Lochte.

10. Gesellschaften a, M. D. H.

Die Firma Deutsches Scheuertuch- werk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Peine a aufgelöft, Die Gläubiger der Gesellshaft werden auf- gefordert, sih bei uns zu melden.

Peine, den 12. Oktober 1939. Deutsches Scheuertunhwecrk GmbH.,

Peine. Die Liquidatoren: Dr. Egon Schaffeld. SigurdSchaffeld.

Durch aufgelöst

dem melden.

[37676]

Durch

dem melden.

Gläubiger-Aufruf.

Als vom Staatskommissar Privatwirtschaft bestellter Abwickler der protokollierten Fivma „Klinkhoff-Dia- gramme Ges. m. b. H., Wien, VIL., Kandlgasse 11“ fordere ih die Gläu- biger auf, sich binnen drei Monaten

[36720]

Hamburg 1, Mönckebergstr. 18. Gesellschafterbeschluß 20, Okiober 1939 ist die Gesellschaft worden. werden hiermit aufgefordert, sich bei unterzeichneten

Der Liquidator: * Hans Kabisch, Hamburg 1, Möntdckebergstr. 18.

Mangold Jmport G. m. b. H., Hamburg 1, Mönekebergstr. 18. Gejellshafterbeschluß 20, Oktober 1939 ist die Gesellschaft aufgelöt worden. werden hiermit aufgefordert unterzeicbneten

Der Liquidator: Hans Kabisch, Hamburg 1,. Möntckebergstr. 18.

bei mir zu melden.

Der Abwiekler: Direktor Carl Wien, VIIk., Fernruf A 20-6-52.

e E AeZ Aktiengesellfchaft, (87 Malzfabrik Eisleben A.-G,, Mever & Neumann G. m, b. H., 15. Berschiedene Bekannimachungen.

vom [37884]. j Der Herr Reichswirtschaftsminister hat auf Grund des Börsengeseßes § 40 mit Verfügung IV 1228/39 C. X1. vom 22. Juli 1939 angeordnet, daß es zur Einführung der von ihm zur Ausgabe genehmigten auf den Fnhaber lautenden

20 Millionen LA 41,% Bfandbriefe Reihe 19 und

10 As 4 41/,% KredDitbriese (Kommunalobligationen)

eihe der Kreditanstalt Söchsisher Gemeinden ‘iu Dresden

an der Mitteldeutschen Börse zu Leipzig der Einreichung eines Prospektes nit bedarf, Die Schuldverschreibungen werden demnächst in den amtlichen Handel an der Mittel- deutschen Börse zu Leipzig eingeführt werden. Sie enthalten folgende wesentliche Bedingungen und Merkmale:

A. 41% Reictsmark-Pfandbriefe Reihe 10.

Zinstermine: April—Oktober. Stücke zu 5000 RA Lit. A Nr. 1— 1000, Stüde zu 3000 RÆ.Æ Lit. B Nr. 1001— 2000, Stücke zu 1000 Nf Lit. © Nr. 2001—11000, Stücke zu 500 ÆM Lit. D Nr. 11001—16000, Stücke zu 100 ÆAÆ Lit. E Nr. 16001—21000.,

Die Pfandbriefe sind auf Grund des Reichsgeseßes vom 21. Dezember 1927 ausgegeben. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe is deshalb in Höhe seines Nennwertes durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zin8ertrag gedeckt.

41%, Reihs3mark-Kreditbriefe (Kommunalobligationen) Reihe 23. Zinstermine: April—Oktober. Stüdce zu 10 000 Nf Lit. A Nr. I— 250, Stücke zu 5000 ÆXÆ Lit. B Nr. 251— 500, Stücke zu 3000 RNMÆ Lit. C Nr. 501— 750, Stücke zu 1000 NMÆ Lit. D Nr. 751—4750, Stücke zu 500 NAÆ Lit. E Nr. 4751—7250, Stüde zu 100 ÆNMÆ Lit. F Nr. 7251—9750,

Die Gräubiaee

Liquidator zu

vom

Die Gläubiger

fih bei

Liquidator zu

in der

amatschetk, chmidgasse 8,

[35768]

Glashütte in Falkenau-Kittliß r. G. m. b. H., Falkenau-Kittlitz. Mit Verfügung des Herrn Regie- rungspräusidenten “in A.-Wi/K. L. 1662, vom 22. 9. 1939 zum Abwickler obiger Firma Dosef Karl Swietelsky in

wurde

ittliß bestellt,

11. Genossenschaften.

Die Eigenschaft der Kreditbriefe als Kommunalobligationen beruht auf § 7 des Reichsgeseßes vom 21. Dezember 1927. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befind- lichen Kreditbriefe ist deshalb in Höhe seines Nennwertes durch Darlehen von min- destens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage gedeckt, die die Anstalt an inländische Körperschaften des öffentlihen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft gewährt hat.

Für die Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen und Kreditbriefen hinsichtlich Verzinsung und Rückzahlung haftet die Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden in Dresden in erster Linie mit dén zur Deckung

a) in das Deckungsregister der Pfandbriefe eingetragenen Hypotheken und Wertpapieren, b) in das Deckungsregister der Kreditbriefe eingetragenen Forderungen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Wertpapieren und mit dem als Deckung dienenden Gelde, weiter mit ihrem Gesamtvermögen,

Aussig; Abt. 111

ralkenau-

soweit dieses nicht auf Grund geseßlicher Bestimmungen in bevorzugter Weise für

14. Vankausweise.

andere Schulden der Anstalt haftet und von den Gläubigern in Anspruch genommen

haften nah Maßgabe der Anstaltssazung unbeschränkt und als Gesamtschuldner die der Anstalt angehörenden Gemeinden, Zweckverbände und Bezirksverbände mit ihrem

Berlin, den 24. Oktober 1939. -

erbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Fnlande zahlbaren Wechseln: Lk —,—

Sachsen ansässigen Banken und Bankgeschäste. Die Pfandbriefe und Kreditbriese sind zur Anlegung von Mündelgeldern

geeignet. i

Wochenübersicht der Reichsbank vom 23. Otfiober 1939, gesamten Vermögen und ihrer Steuerkraft.

Die Pfandbriefe und Kreditbriefe werden durch Rückzahlung zum Nennwert [38029] Aktiva. EM nach vorausgegangenec Kündigung oder durch Rückauf getilgt. Die Anstalt ist be- 1. Deekungsbestand an Gold und Devisen... 77 146 000 | rechtigt, die Schuldverschreibungen in dem Umfange zu tilgen, in dem die auf Grund 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schaÿßwechseln des der Briefe hingegebenen Hypotheken bzw. Darlehn getilgt oder zurückgezahlt werden. Ri E e O, | 9186 156 000 | Die Tilgung muß jedo mindestens /, v. H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen) 3. 1 Wertpapieren, die gemäß § 13 Ziffer 3 angekauft : der zur Ausgabe gelangten Pfandbriefe bzw. Kreditbriefe betragen. Zur Kündigung worden sind (deckungsfähige Wertpapiere) . « « . | 1431 011000 | zu bringen sind die dur eine Auslosung hierzu bestimmten Schuldverschreibungen, 4. f („— Lombardforderungen . e s oos 06 17 960 000 Die Bekanntmachung der ausgelosten und demzufolge zur Rückzahlung ge- 5. 7 deutshen Scheidemünzen « U 6 318 859 000 | kündigten Pfandbriefe und Kreditbriese hat mindestens 3 Monate vor dent Rücd-

6; T Rentenbanksceinen . . « « « « « « . «, « « «| 198377000 | sahlungstage zu erfolgen. / E T; e „_ [sonstigen WertpapPiereti » « o-s do oco v6 6 405 000 000 Vorbehalten bleibt, die gefamte Reihe 3 Monate nach erfolgter Kündigung 8. Sf Fo De a o oa o o c à s s P 1208/804000 zurückzuzahlen. Eine solche Gesamtkündigung kann jedoch erstmalig füx den 30. Sep-

Passiva. tember 1946 erfolgen.

1 Gei S 150 000 000 Alle die Pfandbriefe und Kreditbriefe betreffenden Bekanntmachungen werden 2, Rücklagen und Rückstellungen: im Deutschen Reichsanzeiger, im Sächsischen Verwaltungsblatt, in den Leipziger

a) geseblicher Reservefonds ... „e „oooooo ns 87 353 000 | Neuesten Nachrichten und der Berliner Börsen-Zeitung veröffentlicht.

b) sonstige Rücklagen und Rückstellungen .- « « « - « - - «| 494779000) , Die Einlösung der Zinsscheine und der gekündigten und ausgelosten Pfand- 3, Betrag der umlaufenden Noten «eee ooo 10202853 000 | briefe und Kreditbriefe sowie die Ausgabe neuer Zinsscheinbogen erfolgt kostenfrei 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten. . «e 1 354 658 000 | in Dresden an der Kasse der Anstalt, ferner in Leipzig bei der Stadt- und Girobank 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten . Leipzig. Jm übrigen vermitteln dieje Einlösung sowie die Ausgabe der neuen Zins- 6. Sonstige Passiva... ee E 603 260 000 | scheinbogen alle deutschen öffentlihen Spar- und Girokassen jowie alle im Lande V

E Dresden, am 18. Oktober 1939. Kreyschmann Wilhelm. ‘Lange. Bayrhoffer. Emde. Kreditanstalt Sächsischer Gemeinden.

i R L Ällgemeines. A ¿D i L Rechtsform und Sig. # i g 3.

Ix. Mitgliedschaft.

A I1I,- Stadtschaftsdarlehen.

f / § 7, Beleihungsgegenstand, § 8, Beleihungsgrenze.

9, Beleihungswert.

10, Beleihungshöhe.

. Darlehnsbedingungen. . Darlehneleistungen. 14. Tilgung des Darlehns,

. Zusaßdarlehen. wischenkredite. 18, Kosten.

V, Sonstige Bestimmungen.

VI. Verwaltung.

* Gaßung ber Giadischaft der INart Branöenburg

vom 7. Juni 1939, 21. Juni 1939, 8. September 1939,

Fuhaltsübersicht,

Staatsaufsicht (vgl. auch § 34). Zweck, Beleihungsgebiet.

E § 4. Erwerb der Mitgliedschaft. M4 § 5. Bedeutung der Mitgliedschaft. 1 § 6. Erlöschen der Mitgliedschaft.

11, Auszahlung des Darlehns,

. Rückzahlung des „Darlehns.

IV. Beshaffung der Beleihungs3mittel, F 19, Ausgabe von Pfandbriefen. / § 20, Beschaffung von Mitteln durch die Preußishe Zentralstadtschaft. § 21, Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen,

§ 22. Sonstige Geschäfte der Stadtschaft.

§ 23. Haushaltsplan und Jahresabschluß.

§ 24. Verwendung des Reingewinns, Rüdlagen, § 25, Bestimmungen über die Haftung.

¡ 26, Organe der Stadtschaft. 27. Vorstand und Gefolgschaft.

Wi “4 Me § 28, Zeichnungsbefugnis, s A § 29, Zusammenseßung des Verwaltungsrats, nt § 30, Sißungen des Verwaltungsrats.

§ 32, Ausschuß.

8 31, Hten des Verwaltungsrats.

VIIL, Schlußbestimrtungen. 8 33, Veröffentlichungen. § 34, Staatsaufficht. § 35, Auflösung. 8 36, Uebergangsbestimmungen. § 37, Jnkrafttreten der Saßung.

I. Allgemeines.

§1, Rechtsform und Sig.

(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Brandenburg im Jahre 1912 unter der Bezeichnung „Brandenburgishes Pfsandbriefamt für Hausgrundstücke“ gegründete Stadtschaft ist eine Körperschaft des öffentlihen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstücke gebildet wird; sie besißt Rechtsfähigkeit durch ftaat- liche Verleihung.

(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Mark Brandenburg und der Umschrift Stadtschast der Mark Brandenburg.

(3) Der Sih der Stadtschaft ist Beclin,

8 2,

Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl, § 34), 83, Zweck, Veleihung®sgevbiet.

(1) Die Stadtschast hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschasften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindlihe Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vórwiegend ländwirtschafilichen, forstwirtschaftlihen oder gärtnerischen Zwedcken dienen; sie gewährt durch Hybothéken gesicherte Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen- kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschastlicher Gesichts- punkte ‘näch käufmännischen Guundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist niht Hauptzweck des Geschäftsbetrieb. L

(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Proving Mark Branden- burg und ihre durch das Geseß vom 27. April 1920 (Pr. Ges.S. S, 123) mit der Stadt Berlin vereinigten früheren Gebietsteile; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers ander- weitig abgegrenzt werden. Grunödstlide, die außerhalb des Beleihungsgebiets liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstücken im Beleihungsgebiet in wirtshaftlichhem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusanimen für dasselbe Stadtschaftsdarlehn haften sollen,

wird (zu vergl. §§ 5 und 6 des Reichsgeseßes vom 21. Dezember 1927). Jm übrigen:

I. Mitgliedschaft. §4

Erwerb der Mitgliedsthaft.

(1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt- schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns. E

(2) Ecwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstück durch Recht8geschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind- lichkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschast wirksam geworden ist; die Stadtschast kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der fsazungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschastsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstxeckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Saßes

finden entsprechende Anwendung. , Î (3) Dem Eigentum an einem Grundstü steht das Exbbaurecht gleich.

§ 5, Bedeutung der Mitgliedschaft. :

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Sazung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen. io ESE Ï

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns- \{huld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung oa De Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlih für Gerichte und“ Verwaltungsbehörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleichmäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Hastungs- beträge, deretwegen bei einem Mitgliede fruchtlos vollstreckt worden is, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind, Die Haftungsverpflichtung des Mit- glieds is Nebenleistung des Stadtschastsdarlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rückerstattung eiivaiger Zahlungen gilt § 24 Abj. 2. i ; j

(3)- Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, ist verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahreanzu- nehmen sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Vecwaltungsrates, namentlihErmittlungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.

§6. Erlöschen ver Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Übergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstücksexwerber nah § 4 Abs, 2.

I. Stadtschafisdarlehen. §7

BeleihungsgegenstanD.

(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs- gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstüds erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstücfe, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind; :

b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausscließlich oder doch hauptsächlich als Tanz- oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nußung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.

(3) Jn derx Regel werden nur bebaute und ertragssähige Grundstücke beliehen und auch nux dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000,— F erreicht. Die Stadtschaft kann ein Stadtschafisdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstü bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nach Maßgabe des Vauforischritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Zeit gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken-

bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten. E

Veleihuingsgrenze.

(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks 9)

u halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes ausgedehnt werden, wenn für den 60 v. H. über- eigenden Teil eine inländische Körperschaft ‘des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsuehmerin is oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteik*einex Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50 000,— N. nicht überschreiten.

(2) Jm Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungsfaß 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß § 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschastsministers sestzuseßenden Anteil am Gejamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten. j Beleihungswert.

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nux die dauernden Eigenschaften des Grund- stücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnung3mäßiger Wirtschaft jedem Besißer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berüsichtigen,

(2) Der Beleihungswert wird nah einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Verwaltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist. § 10.

Veleihungs höhe.

Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§§ 7—9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund- stücks betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehnsgewährung vorhanden find oder in sicherer Aussicht stehen. |

Ó § 11, Auszahlung des Darlehns.

(1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund verkauster Pfandbriefe abgerehnet werden, und Bardarclehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutsher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor-

stand dex Stadtschaft festgeseßten Abrechnungskurs.

(2) Pfandbriefdarlehen werden nah dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berük- sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berüd- sihtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so fann die Stadtschast einen in den Verhältnijjsen am Kapitalmarkt begründeten Ee machen.

(3) Bei Pfandbriesdarlehen, die aus Tilgungs- und Rückzahlungsbeträgen von Psandbriesdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkausserlöses der Betrag, der sür die im Umlauf verbleibenden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde, :

(4) Die Gewährung von Bardanlehen ist dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Verfügung

“sichen 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaf}t8-

minister gegebenen Richtlinien. Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfand- briefdarlehen abgelöst werden. : 8 12. Darlehnsbedingungen.

(1) Die Grundsäße der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgeseßt; sie bedürfen -der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers.

(2). Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung be- treffenden Bestimmungen zu enthalten. Jnsbesondere is in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht recht- zeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen.

§ 13,

Darlehnsleistungen.

* (1) Der Darlehnsschuldner iff verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver- waltungsfosten und einen Tilgungsbeitrag zu zahlen. Diese Leistungen werden in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsay vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrüdt is, zusammengefaßt.

(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berechnet werden; die durch die fort- \chreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet,

(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nach fünf Jahren der durch die fort- schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind,

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Erfte Beilage zum Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 250 vom 25. Oktober 1939, S. 3 2

(4) Der Darlehnsschuldner ift verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die liber 60 vom Hundert de3 Beleihungswertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absaÿ 1 bezeihneten Leistungen einéñ Beitrag zu der na § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrüclage T zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehns- nehmerin ist. Die in Absag 3 über die Prüfung und Anpassung des Beiirages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung. 4 /

(5) Die Festseßung der Beiträge zu den Verioaltungskosien und zux Sicherheitsrücklage- geschieht nah den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien,

§ 14, Tilgung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihungswerte3 mindestens 14 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nah § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochenex Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nit überfieigenden Zeitraum hinaus3geshoben werden. (3) Der Darlehnss{chuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 2.Æ abgerundete Beträge löshungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglihen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5009 L. erreichen. Durch die Erteilung der léschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.

g 15.

Rückzahlung des Darlehns.

(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn unbeschadet ver vereinbarten Tilgung 14) frühestens nah fünf Jahren gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar- lehns nah sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgeseßten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von fünf Fahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines is eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.

(2) Das Stadtschaftsdarlehn is in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand- briefdarlehen 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rüdckzahlung auch in solchen Pfand- briefen zu bewirken, wie fie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.

(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnss bedingungen aufgeführt sind 12), grundsäßlich unkündbar. Bei Bardarlehen fann eine Kündigung odex die Rückzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soU jedoch in der

Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 8 16.

- Zusatzdarlehen.

(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungsfkosten ein Zusaßdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nah Festsezung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.

(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurfes kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs3- darlehen unter gleichzeitiger Ausseßung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nit entrichtet ift, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns ün Sinne des § 1115 BGB.

8 17,

Zwisehenkredite.

(1) Auf die von der Stadtschast zugesagten oder in Aussicht gestellien Beleihungen von noch zu erstellènden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns- odex Sicherungshypothek oder einer Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstück oder dadurch sicherzuste!len, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Jnwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusäßlihe Pfandrechte, zuzulassen ift, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des

Vorstandes der Stadtschaft. (2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.

8 18.

Kosten.

(1) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschäßungs-, Gerichts-, Notar-, Zustellungs- und Stempelgebühren, sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen fie als Pauschalbetrag in Ansaß.

(2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben

IV. Beschaffung der Beleihungsmittel.

§ 19.

Ausgabe von Pfandbriefen.

Die Stadtschast beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel dur Ausgabe von Pfandbriefen nah Maßgabe der geseßlichen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaft3- minister zu treffenden Anordnungen; sie is berechtigt, zum Zwede der Ausgabe eines einheitlichen Pfand- briefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten. Als Pfandbriefe der Stadtschaft der Mark Brandenburg gelten ohne weiteres die von dem damaligen Brandenburgischen Pfandbriefamt für Haus- grundstüccke ausgegebenen Stadtschaftsbriefe.

F 20.

Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralfstadtschaft. Solange die Stadtschast dec Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihung8mittel von der Preußischen Zentralstadtschafst nah Maßgabe ihrer Sazung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt.*) a

Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen.

Zur Unterstüßung der staatlichen Siedlungs- und Wohnungspolitik kann die Stadtschaft mit Geneh- migung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers Beleihungsmittel für Bardarlehen (F 11 Abs. 4) durch Aufnahme von Darlehen bei öffentlihen und privaten Stellen beschaffen. Vorausseßung is}, daß die O seitens des Darlehnsgläubigers als unkündbare Tilgungsdarlehen oder sonst langfristig gegeben werden.

V. Sonstige Bestimmungen. § 22.

i Sonstige Geschäfte der Stadischaft. (1) * Die Stadtschaft ist berechtigt, zur Durchsührung ihrer Aufgaben Betriebsdarlehen unter Haftung des Provinzialverbandes der Mark - Brandenburg bei öffentlichen Kassen oder bei Banken aufzunehmen, (2) Sie ist ferner berechtigt, unter Haftung des Provinzialverbandes von Brandenburg für alle daraus entstehenden Verbindlichkeiten Geschäste in folgendem Umfang zu betreiben: 1.) den kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschästen, 2.) die Annahme von Geld und anderen Sachen zur Hinterlegung in der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister sestgeseßten Begrenzung, 3.) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Stadtschaft nah den vom Verwaltungsrat aufgestellten Grundsäßen nußbbar- machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer eigenen Pfandbriefe sowie der Pfandbriese der Preußischen Zentralstadtschaft, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nah den Vorschristen des Bankgesehes vom 30. August 1924 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durh Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Stadtschaft aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzuseßen. (3) Grundstücke darf die Stadtschaft nur erwerben, um Verluste an Hypotheken zu vermeiden oder Räume für die eigenen Bedürfnisse zu beschaffen. 2 : (4) Die Stadtschaft darf sich an solchen Unternehmungen beteiligen, die der Förderung ihrer sazungsmäßigen Aufgaben dienen. Die Beteiligungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers. 5:28

Haushaltsplan und Jahresabschluß.

(1)- Das Geschäftsjahr der Stadtschaft ist das Kalenderjahr.

(2) Spätestens sechs Wochen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Ver- waltungsrat einen den bestehenden Vorschriften entsprechenden Haushaltsplan vor. Nach der Beratung durch den Verwaltungsrat reicht der Vorstand den Haushalisplan mit der Stellungnahme des Vertwaltungs- rats der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung ein.

*) § 10 Abs, 4 der Saßung der Preußischen Zentralstadtscchaft lautet:

Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschast für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfsandbrieje verbundenen Kosten zu tragen haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansay. Die Festseyung des Pauschal- betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates,