1939 / 251 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 27 Oct 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs:

mit dem Landesarbeitsamt Brandenburg unmittelbar und haben dessen Weisungen Folge zu leisten.

5

Für die Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin erläßt der -Reichsarbeitsminister eine neue Saßung. Der darin fest- geseßte Mitgliederkreis bindet Gerichte und Verwaltungs- behörden.

6.

_ Versicherungspflichtige Gefolgschaftsmitglieder von Be- trieben und Verwaltungsstellen der Wehrmacht können nicht Mitglieder von Ersaßkassen sein. Sind sie jedoch auf Grund des bisherigen Rechts Mitglieder einer Ersaßkasse, so können sie es weiter bleiben.

7

(1) Die Bestimmungen dieses Erlasses treten am 1. No- vember 1939 in Kraft. Maßnahmen zu seiner Durchführung konnen schon vorher getroffen werden.

(2) Als Zeitpunkt, an dem die Ausdehnung des Gél- tungsbereichs der Betriebskrankenkasse des Reichs in Berlin in Kraft tritt 2 der Verordnung vom 9. Oktober 1939, Reichsgeseybl. 1 S., 2017) wird der 1. Fanuar 1940 be- stimmt. :

Berlin, den 24. Oktober 1939. Der Reichs8arbeitsminister.

F Vi L SHLUY

Nnordnung Nr. 24

der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Ver- braucch2regelung für SO Rege und Waschmittel aller Art.

Vom 26, Oktober 1939.

__ Auf Grund der 4, 5, 9 und 14 der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Wasch- mittel aller Art vom 23. Septembex 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1873) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

81

Reichsseifenkarte.

(1) Gegen den Abschnitt „L Stück Einheitsseife“ der Reichsseifenkarte kann bezogen werdenz 1 Stück Einheitsfeinseife. « (2) Gegen den Abschnitt „Seifenpulver“ der Reichsseifen- karte können bezogen werden: G

1 Normalpaket Wasch-(Seifen-)pulver (ca. 250 gs)

oder 1 Doppelpaket Waschmittel für Feinwäsche

(auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. à.)

oder 150 g Schmierseife

oder 100 g Kernseife (feste Haushaltsseife).

(3) Fm Monat November 1939 können die Mengen nach den Absäßen 1 und 2 gegen die Teilabschnitte „B“ der Reichss\eifenkarte „1 Stück Einheitsseife“ und „Seifenpulver“ bezogen werden. Die Abschnitte „C, D, E“ usw. dex Reichs- seifenkarte berehtigen in dem entsprechenden Monat De- zentber, Fanuar, Februar fortlaufend monatlich zum Bezuge der in den Absäßen 1 und 2 genannten Mengen.

_(4) Der Teilabschnitt. „L Stück Rasierseife Nr. 1“ be- rechtigt bis einshließlich 31. Fanuar 1940, der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. 2“ in der Zeit vom 1. Februar 1940 bis 31, Mai 1940, der Teilabschnitt „1 Stück Rasierseife Nr. 3“

in der Zeit vom 1. Juni 1940 bis zum 30. September 1940 |

zum Bezug von: 1 Normalstück Rasierseife oder 1 großen Tube Rasiercreme oder 2 kleinen Tuben Rasiercreme.

82

Zusaß-Seifenkarte.

Die Gültigkeit der Zusaßseifenkarte kann von den Wirt- schaftsämtern für 1 bis 3 Monate festgeseßt werden.

Alle Fnhaber einer Zusaßseifenkarte, auch soweit sie be- reits im Oktober 1939 eine Zusaß-Seifenkarte erhalten, aber noch nicht oder nur teilweise ausgenußt haben, erhalten ab 1. November 1939 bis auf weiteres je Abschnitt monatlich nachstehende Mengen:

(1) Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch- (Seifen-)pulver (ca. 500 g) oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch Fewwa, Fex, Lana, Nitor u. ä.) oder A g Seife in zerkleinerter Form (z. B. Seifen- oden).

Auf den Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinjseife (Toiletteseife).

(2) Kinder vom 2. bis zum vollendeten 8. Lebensjahr: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch- (Seifen-)pulver (ca. 500 g) odex 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäshe (auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. à. oder 125 g Seife in zerkleinerter t ct (z. B. Seifen- floden). (3) Kranke, die laut ärztlicher Bescheinigung an einer mit gesteigerter Empfindlichkeit der Haut einhergehenden an- steckenden oder nicht ansteckenden Krankheit leiden: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“: 2 Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch- : (Seifen-)pulver (ca. 500 9 oder 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch Fewa, Fex, Lana, Nitor u. ä.). Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife). (4) Berufsmäßig in der Kranken- und Säuglingspflege beschäftigte Personen: Auf den Teilabschnitt „500 g Seifenpulver“:

2“ Normalpakete oder 1 Doppelpaket Wasch- (Seifen- Pulver (etwa 500 s) E st{- (Seifen-)

oder i 2 Doppelpakete Waschmittel für Feinwäsche (auch

und Staatsanzetger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939. S.

Auf je einen Teilabschnitt „Feinseife“: 100 g Feinseife (Toiletteseife).

Diejenigen in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungs- anstalten beschäftigten Personen, für die die Anstalt bereits Zusaßmengen beantragt hat, erhalier keine Zusatz- Seifenkarten.

83

Bezugsscheine.

(1) Betriebe für Gefolgschaftsmitglieder, die infolge ihres Berufes besonders starker Verschmußung an Körper oder Kleidung ausgeseßt sind: :

Die Mengen, die Betriebe für ihre Gefolgschafts- mitglieder gemäß § 5 (1) Nr. 1 der Verordnung erwerben können, werden von den Wirtschaftsämtern festgeseßt.

Für jedes Gefolgschaftsmitglied können im Höchstfalle

1 Stück Einheitsseife

oder 100 g Kernseife (feste Haushaltsseife) oder 100 g

Bimssteinseife und 1 Normalpaket Wasch- (Seifen-)

Pulver (etwa 250 g) zugeteilt werden. Betriebe des Kohlenbergbaues, des Schorn- steinfegergewerbes und Rußfabriken können darüber hinaus für jedes Gefolgschaftsmitglied weitere

3 Stück Einheitsseife

oder 300 g Kernseife (Haushaltsseife) oder 300 g Bims-

steinseife zugeteilt erhalten.

(2) Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungswesens:

Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungswesens er- halten zur Reinigung der Bettwäsche pro Uebernachtung

l 20 g Wasch- (Seifen-) Pulver,

außerdem zum Reinigen der Küchenwäsche bis zu 60 v: H. derx im September 1938 oder einem anderen, besonders zu be- stimmenden Vergleichsmonat verbrauchten Menge an Seifen- erzeugnissen- und Waschmitteln.

(3) Anstalten, in denen Personen gemeinschastlich unter- gebracht sind:

a) Anstalten im Sinne des § 5 (1) Nr. 2 der Verordnung, in denen Personen gemeinschaftlich untergebracht sind, êr- halten Sammelbezugsscheine, denen die Mengen nach 8 1, 2 und 3 (1), soweit die erforderlihen Voraussezungen erfüllt sind, zugrunde gelegt werden.

b) Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten legen ihren Bedarfsanforderungen die Seifen- und Wasch- mittelmengen abzüglih 20 v. H. zugrunde, die in demselben Zeitabschnitt 1938 verbraucht worden sind. Die Bezugsscheine konnen für ein Vierteljahr beantragt werden.

(4) Sonstige Betriebe nach § 5 der Verordnung:

Sonstige Betriebe nah § 5 (1) Nr. 5 der Verordnung haben die von ihnen benötigten. Waschmittelmengen dea Wirtschaftsämtern nachzuweisen, die über den Bedarf ent- scheiden und Bezugsscheine ausstellen.

(5) Militärurlauber und Quartiergeber von Militär- personen:

a) Militäruxlauber, die dem zuständigen Wirtschaftsamt des Urlaubsorts einen Urlaubsschein vorlegen, erhalten einen Bezugsschein über 125 g Wasch- (Seifen-) Pulver, sofern der Urlaub mindestens sechs Tage beträgt, gleichgültig, wie lange der Urlaub im übrigen dauert.

b) Wird von der Wehrmacht oder von Schußgliederungen außerhalb der Wehrmacht Quartier in Anspruch genommen, so kann der Quartiergeber sheins A in diesem ausdrücklich von dem Ein- quartierten bestätigt ist, daß Bettwäsche durch den Quartier- geber gestellt wurde bei dem zuständigen ea einen Bezugsschein über je 100 g Wasch- (Seifen-) Pulver je Einquartierung beantragen, wenn nah dem Quartierschein die Einquartierung bis zu einem Monat dauert. Wenn die Einquartierung nah dem Quartierschein nux bis gzu fünf Tagen andauert, ermäßigt sich die Menge Wasch- (Seifen-) Pulver auf 50 g je Einquartierung.

8 4 Ausnahmen.

Die Wirtschaftsämter können Ausnahmen von den Bestimmungen nah § 3 (1) und (2) in begründeten Fällen zulassen.

8&5

Junkrafttreieu der Anorduung. Diese Anordnung tritt am 1. November 1939 in Kraft.

__ Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 21 der Reichsstelle für industrielle Fettversorgung über die Verbrauchsregelung für Seifenerzeugnisse und Waschmittel aller Art vom 28. Sep- tember 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 223 vom 23. September 1939) außer Kraft.

Berlin, den 26. Oktober 1939.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. Rietdorf.

2. Anorònung der Reichsstelle für Rauhwaren,

Vom 26, Oktobér 1939. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 19839 (Reichsgesebbl. 1 S. 1430) in Verbindung mit der Verord- nung über die Errichtun 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und in Ver- bindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Neberwachung 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zu- stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

von Ueberwachungsstellen vom

und Regelung des Warenverkehrs vom

81 Die 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom

3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 204 vom 3. September 1939) wird wie

auf Grund des Quartier- |

Fewa, Fex, Lana, Nitorx u. à.).

folgt geändert und ergänzt:

1. § 1 erhält folgende Absäße 2 und 3:

„(2) Der Beschlagnahme unterliegen auch die in

Abs. 1 genannten Felle und Pelzwaren, die nah den 3. September 1939 in das Hoheitsgebiet des Deutschen Reiches (Fnland) eingeführt worden sind oder eins geführt werden; sie sind im Zeitpunkte der Einfuhr bes shlagnahmt.

(3) Der Beschlagnahme unterliegen ferner dig

deutshen Edelpelzfelle, die deutschen Wildwaren unD

die

diesen gleihgestellten Felle 12 a); sie sind int

Zeitpunkte ihres Anfalles beshlagnahmt.“ . Jn § 6 þ werden folgende Worte gesirichen:

tür den Siß des Vereins oder für den Wohnsiß

I

dcs Händlers (Sammlers)“.

. 8 9 erhâlt folgende Fassung:

1D 9 Lieferungsmonopol der Großhändler

Personen und Unternehmen, die rohe Hasen- und

Kaninchenfelle be- oder verarbeiten oder be- oder vers arbeiten lassen, dürfen die Felle nux von Großhändlern beziehen, die von dex Reichsstelle für Rauchwaren zun? Handel mit diesen Fellen zugelassen sind.“

8 12 erhält folgende Fassung:

S 12 Allgemeine Genehmigung i Die nach § 3 Abs. 1 und 4 erforderliche Genehes

migung der Reichss\telle für Rauchwaren ist als allges mein erteilt anzusehen (zu vgl. § 3 Abs. 6 diesex Anordnung): «

1,

2,

8,

4,

. Füx Felle zur

Für rohe Hasen- und Kaninchenfelle (Nr. 154 a und 154 b des Statistischen Warenverzeichnisses), deren Veräußerung und Lieferung

a) entsprehend den Vorschriften in § 6 diesev Anordnung exfolgen; L

b) gemäß den Anweisungen der Reichsstelle fün Rauchwaren durch einen zum Handel a v Fellen - zugelassenen Großhändler e olgen;

c) e S von Haar für den Bedarf von Haarhutfabriken oder von Spinnereiet an den verarbeitenden Betrieb bereits voL dem 4. September 1939 erfolgt war.

ür das Zurichten, Färben, Be- und Verarbeiten owie für das Weiterverarbeiten von Fellen und elzwaren jeder Art der Nrn. 154 a, b, 155 (a/b), 63 (a/b), 564 und 565 des Statistischen Warenaä verzeichnisses, die dazu bestimmt sind, zur Vera äußerung und Lieferung ins Ausland verwendet zu werden. Für die Veräußerung und D von Fellen dex Nr. 563 des Statistishen Warenverzeichnisses sowie von Pelzwaren der Nen. 564 und 565 des . Statistischen Warenvexzeichnisses unmittelbar. irt das Ausland untex Einhaltung der für die Aus=- u allgemein oder im Einzelfall maßgeblichen estimmungen, Anordnungen und Antveisungen. Für die Veräußerung und Lieferung von Fellen und Pelzwaren jeder Art der Nëèn. 154 a, þ, 155 a/b), 563 (a/b), 564 und 565 des Statistischen S A an einen inländischen Erwer= bex, der sih dem Veräußerer gegenüber ausdrüd= lih verpflichtet hat, die Waren ausschließlih zur Veräußerung und Lieferung ins Ausland gemäß Ziffer 3 zu verwenden. Diese Veräußerungen und Lieferungen hat der Veräußerer bis zum fünften Tage des der Veräußerung oder Lieferung nachfolgenden Kalendermonats der Reichsstelle für Rauch- waren unter Angabe des Erwerbers, der Fell- art, der Stückzahl und des Veräußerungs=- preises unaufgefordert anzuzeigen. elzwerkbereitung, halb- oder ganz- gar, auch gefärbt, und, Abfälle davon (Nr. 563 des tatistishen Warenverzeichnisses) sowie für Pelz- waren der Nrn. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, sofern die Veräußerung und Lieferung im Jnland in einem für den "Tewten Verbraucher gebrauchsfertigen He von Kürschnern, pelzverarbeitenden Betrieben und umge l äften erfolgt, die in den Fahren 1938 oder 1939 keine Ausfuhrgeschäfte getätigt haben. Das gleiche gilt für rohe Felle zur Pelzwerk- bereitung (Nrn. 154 a, b, 155 (a/b) M Sta- tistishen Waxrenverzeichnisses), die diese Kürschner, pelzverarbeitenden Betriebe und Einzelhandelsgeschäfte am 4. Septémberx 1939 als ihr Eigentum in Gewahrsam hatten.

. Füx die Weiterveräußerung und -lieferung sowie

üx die Verarbeitung von Fellen und Pelzwaren jeder Art der Nrn. des Statistischen Warenver- O 154 a, b, 155 (a/b), 563 (a/b), 564 uúd 65 im Fnland, wenn die Reichsstelle für Rauch- waren ihre Veräußerung für. den Fnlandsver- brauch einem Vorbesißer genehmigt hat.

. Für Felle von Nutria, die im Fnland anfallen,

roh, zugerichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk ver- arbeitet. |

Für die L und Lieferung anderev roher deutscher Edelpelzfelle Q 12a Abs. 1) als der Felle von Nutria vom Erzeuger an Rauch- warengroßhändler (Mitglieder der Fahgruppe Rauchhwaren und Pelze dexr WirtschaftsgruppE Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Leipzig) un- mittelbar oder im fe der Versteigerung.

. Für Felle von Rotfüchsen, die im Fnland ee

roh, zugerichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk ve arbeitet. / /

. Für die Veräußerung odex Weiterveräußerung

und für die Lieferung anderer roher deutsche Wildwaren (F 12 a Abs, 2) als der Felle von Roi fühsen sowie für die Veräußerung oder Weitere veräußerung und für die Lieferung der den deu schen Wildwaren gleichgestellten 12 a Abs. 3) i Juland angefallenen Felle an Händler (Sam

Reichs- und Staatsanzet1ger Nr. 251 vom 26. Oktober 1939. S. 3

ler) oder an Kürschner, die mit diesen Fellen han- deln, oder an Rauchwarengroßhändler unmittel- bax oder im Wege der Versteigerung.

Erwerben Kürschner, die mit diesen Fellen handeln, nach dem Inkrafttreten dieser An- ordnung Felle dieser Art, so findet auf sie die allgemeine Genehmigung der Ziffer 5 feine Anwendung.

. Für Felle und Pelzwaren jeder Art der Nen. des Statistishen Warenverzeichnisses 154 a, b, 155 (as/b), 563 (a/b), 564 und 565, die zur Aus- führung von ehrmachtsaufträgen erforder- lich sind.

. Für Felle zur Pelzwerkbereitung halb- oder ganz- gar, auch gefärbt, und Abfälle davon (Nr. 563 des Statistishen Warenverzeichnisses), sowie für Pelz- waren der Nen. 564 und 565 des Statistischen Warenverzeichnisses, die vor dem 4. September 1939 bereits in zwei Fahresbestandsaufnahmen (Funventuren) aufgeführt worden sind und sih noch am 4. September 1939 in demselben Ver- arbeitungszustand wie bei der ersten Fahres- bestandsaufnahme befunden haben.

. Für Kaninchenköpfe, andere Abfälle von Kaninchenfellen und Kaninchenseiten, ferner für Pelzstücke, Klauen und andere Pelzabfälle ein- schließlih der Schweife, sowie für die daraus her- gestellten Waren mit Ausnahme der Abfälle der

elle von Persianern, Halbpersianern, Fndish

Lamm, Bisam, Whitecoats, australishem Opossum, von. Fehstülken, Feh-, Hermelin-, Nerz- Und Marderschweifen sowie der“ daraus hergestellten Waren.

. Für Roßhäute, die im Fnland anfallen, roh, zu- erichtet, gefärbt oder zu Pelzwerk verarbeitet, Powoit sie im Zeitpunkte des Fnkrafttretens dieser Anordnung bereits zum Zwecke der Pelzwerk- bereitung erworben waren.

15. Für Sechundfelle für Skizwecke und die daraus hergestellten Steigfelle.

16, Für folgende Fertigwaren, bei denen der Ver- faufswert des einzelnen Stückes beim Hersteller nicht höher ist als

RAM 12,— für: Pelzkragen und Pelzkrawatten, 60,— für Fuchskragen und Fuchskolliers, 12,— sür Würger,

120,— für Pelzmäntel und Pelzpaletots, 60,— für Pelzjacken,

40,— für Pelzcapes und

12,— für Pelzmusffe,

Das gleiche gilt für Tafeln, Futter und halb- ertige Kragen, die der Verarbeiter zwecks

Ceeiblling solcher Waren am 4. September

1939 in seinem Eigentum hatte, sofern es

sih nicht um Tafeln, Futter oder halbfertige

Kragen der Felle von Persianern, Halb-

persianern, Jrdisch Lamm, BVisam, White- coats, australishem Opossum, von Feh- stücken und Fehschweifen handelt.

. Für folgende Fertigwaren sowie für Felle, die u ihrer Anfertigung bestimmt sind und sich im Heitpunkt des Fnkrafttretens dieser Anordnung bereits im Eigentum und Gewahrsam des die Fertigwaren herstellenden Unternehmens be- finden: :

Pelzfelldecken, insbesondere Autodecken, s teppiche, Fellvorlagen, P Pelz- sußsäckte, pelzgesütterte Schuhe, Pelz- amaschenfutter, Handschuheinziehpelzfutter,

Pelzhüte und Pelzmügen.“

A den Lohnveredlungsverkehr (Zollvormerk- Ordnung § 22 Abs, 3) mit rohen Fellen zur Pelz- werkbereitung (Nrn. 154 a, b und 155 (a/b) des Statistischen Warenverzeichnisses).

5. Hinter § 12 wivd folgender § 12 a eingefügt: „3 12a Begriffsbestimmungen

(1) Deutsche Ens im Sinne dex Anordnungen dex Reichsstelle für Rauchwaren sind die im Fn- land anfallenden Felle von Silberfüchsen, Blau- füchsen, Nerzen und Nutria.

@) Deutsche Wildwaren im Sinne dér An- ordnungen der Reichsstelle für Rauhwaren sind die im Jnland anfallenden Felle von Füchsen, Fltissen, Steinmardern, Baummardern, Bisamen, Maulwürfen, Ottern,' Wieseln, Eichhhörnchen und Hamstern. :

(3) Jm Sinne der Anordnungen der E stelle für Rauhwaren werden den deutschen Wild- waren gleichgestellt die im Fnland anfallenden Kalbfelle, Fohlenfelle, Roßhäute, Schmaschen, Lamm- und Schaffelle und Da oi die zur Pelzwerkbereitung bestimmt sind, jowie Käßen-

- felle mit Ausnahme der Felle von Sche@en-

tagen.“ 8. 2

(1) Die Anordnung der Überwachungsstelle für Rauch- waren betreffend die Verarbeitung von Kalbfellen, Fohlenfellen und Roßhäuten zu Pelzwerk vom 30. März 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 71 vom 30. März 1937) tritt außer Kraft. Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Verarbeitungsgenehmigungen behalten ihre Gültigkeit. :

(2) Die in § 3 Abs. 1 der 1. Anordnung der Reichsstelle für Rauchwaren vom 3. September 1939 aufgeführten Ver- änderungen 2enelen auch bei Kalbfellen, Fohlenfellen und Roßhäuten der Genehmigung der Reichsstelle für Rauch- waren, soweit für sie nicht bereits Verarhbeitungs8genehmi- gungen erteilt worden sind. auch die in § 3 Abs. 4 der 1. Anordnung der Rauchwaren aufgeführten Verfügungen über Mane und Roßhäute. n Roßhäute bedarf es der nach

1 und 2 erforderlichen Genehmigung nicht, wenn s sie die Genehmigung der E für Rauchwaren bereits gemäß § 12 Ziffer 13 dieser Anordnung als allgemein erteilt

cichs\telle für

detenland.

Dex Genehmigung elle fün Kalbfelle,

| §3 Diese Anordnung tritt am 27. Oktober 1939 in Kraft. Sie gilt auch für die Ostmark und den Reichsgau Su-

Leipzig, den 26. Oktober 1939.

Reichsstelle für Rauchwaren. Der Reichsbeausftragte. Dr. Schettle r.

Anordnung Ir. 4 des Sonderbeauftragten für die Spinnstosswirtschast vom 24. Oktober 1939. (Bleichverbot für die Spinnstoffindustrie.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. 1 S. 1430), der Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7, Sep- tember 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueber- wachungss\telle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 99. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 204 vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und.Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers an- geordnet: G

1, Das Bleichen

a) von baumwollenen und zellwollenen Spinnstoffen sowie von Kunstseide und Hanf,

b) von Gespinsten, Geweben, Gewirken, Geflechten und dgl. aus den in a genannten Spinnstoffen oder aus Mischungen dieser. Spinnstoffe P von daraus hergestellten Spinnstoffwaren (nicht ge- brauchten)

ist verboten.

. Soweit die in Abs. 1b genannten Gewebe, Gewirke, Geflechte und dgl. grobe Verunreinigungen und dgl. aufweisen, dürfen sie bis zum Farbton normaler Roh- waren aufgehellt werden.

82

. Gespinste, ganz oder teilweise aus- Flachs, Ramie oder Flockenbast und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen nur bis zu dem handelsüblichen Bleichgrad der Halh- bleiche gebleiht werden.

. Soweit die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse aus Leinengespinsten unter Nr. 35 engl. bestehen, dürfen sie nur im Gespinst bis zum handelsüblichen Bleichgrad der Halbbleiche gebleiht werden.

§83 : . Von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 werden aus- genommen:

a) Verbandwatte und Verbandstoff, /

b) Waren, die unmittelbar oder mittelbar zur Aus- fuhr gelangen, S 5

c) eingeführte Waren, die im Fnland für aus- ländische Feciaung im Lohn be- oder verarbeitet und dann wieder ausgeführt werden,

d) Waren, die aus dem Protektorat Böhmen und Mähren in das übrige Reich8gebiet verbracht und nah erfolgter Be- oder Verarbeitung wieder in das Protektorat Böhmen und Mähren zurück- geführt werden oder zur Ausfuhr gelangen.

2. Die zuständige Reichsstelle kann weitere Ausnahmen zulassen. 8 4

Als Bleichen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen G nit das Sengen, Entschlichten, Auskochen, Wachen und

umpfen. 85

uwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- i fallen unter die Strafvorschriften der §§ 10, 12 bis 15 der ietoebnung über den Warenverkehr.

S6

Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ostmark, den Reichsgau Su- detenland, das Memelland und Danzig.

Berlin, den 24. Oktober 1939. Dex Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. : Dr. Bauer.

Anyordnung Nr. 5 des Sonderbeaustragten für die Spinnstofswirtschast

vom 24. Oktober 1939. (Bleichverbot sür die Wäschereien.)

S, 1430), wachungsstellen vom 4. September 1934 anzeiger und Mee Staatsanzeiger Nv. 7, September 19834),

Ueberwachungsstelle für Seide, Kun

29. Oktober 1935 (Deutscher R

Staatsanzeiger Nx. 261 vom 7. November

Reichsanzeiger und

Auf Grund dex Verordnung über den Warenverkehr in

der Fassung der Verordnung vom 18. August 1939 (RGBl. I er Verordnung übex die Errichtung von Ueberx- Deutscher Reichs- 209 vom er Verordnung übex die Errichtung der fseide und Zellwolle vom

eihs8anzeiger und reußischer 1935) und der

Verordnung über die Einseßung eines Sonderbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft vom 3. September, 1939 (Deutscher Preußisher Staatsanzeiger Nr. 204 vom vom 3. September 1939) in Verbindung mit der Bekanult- machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Rege-

21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftss ministers angeordnet. 81 Das Bleichen von Wäschestücken aus Spinnstoffen aller Axt in Wäschereien ist verboten. S2 1. Von der Bestimmung des § 1 werden Wäschestücke ausgenommen, die entweder stark versleckt sind oder solche, die zur Vernichtung von Krankheitskeimen einer besonderen Behandlung bedürfen. / . Das Gewicht der in Abs. 1 bezeichneten Wäschestücke darf nicht mehr als 25 v. H. der in einem Monat ins- esamt zur Bearbeitung gelangenden Weißwa/ E bne Heereswäsche) betragen. i . Weitere Ausnahmen können von der Reichsstelle für

Kleidung und verwandte Gebiete zugelassen werden.

S3 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der ZF 10: 12—15 dex Verordnung über den Warenverkehr.

: c Die e H: tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Die Anordnung gilt auch für die Ostmark, den Reichsgau Sudetenland, das Memelland und Danzig. Berlin, den 24. Oktober 1939. Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft. Dr. B atte.

Befanntmachung Irr. 3 i zur Allgemeinen Anordnung über die Beimishung von Aus=- gleihswerkstoffen in Erzeugnissen aus Roßhaaren.

Vom 25. Oktober 1939.

Auf Grund des § 1 der Allgemeinen Anordnung über die Beimishung von Ausgleichswerkstoffen in Erzeugnissen aus Roßhaaren (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 34 vom 9. Februar 1939) wird folgendes bekanntgegeben: 1. Dex Beimischungssay von Ausgleichswerkstoffen beträgt mit Wirkung vom 1. November 1939 a) für die Herstellung von Besen und Handfegern 70 %, b) für die Herstellung aller übrigen mindestens 30 % und höchstens 60 % des Gewichtes der in jedem einzelnen Erzeugnis ent- haltenen Mengen an Besteckungsmaterial (Stanz- bzw. Einzugsmaterial).

, Die vorhandenen Bestände an gemishtem Besteckung8- material abweihender Zusammenseßung dürfen nur noch bis zum 9. Dezember 1939 verarbeitet werden.

. Als Ausgleichswerkstoffe für die Beimischung iverden zugelassen:

a) Borsten und Faserstoffe ausländischen Ursprungs in Hohe von 30 %, : b) Fischbein, Marena, Sirius, Schweinshaare In Hohe von 70 % des Gewichtes der in jedem einzelnen Erzeugnis. ent- haltenen Mengen an Besleckungsmaterial (Stanz- bzw. Einzugsmaterial). Berlin, den 25. Oktober 1939. Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

Erzeugnisse

27, Bekanntmachung des Werberaies der deuischen Wirtschaft. Vom 26. Oktobex 1939.

Um die deutsche Wirtschaftswerbung im Auslande wirt- schaftlich zu gestalten und einheitlich auszurichten, wird auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge- seßes über Wirtschaftswerbung vom 27. Oktober 1933 (Reichsgeseßbl. 1 S. 791) in Abänderung der 2. Bekannt- machung vom 1. November 1933 (Reichsanzeiger Nr. 256) in der Fassung der 14. Bekanntmachung vom 28. September 1935 Reichsanzeiger Nr. 227) und der 15. Bekanntmachung vom 0. Dezember 1935 (Reichsanzeiger Nr. 1/36) folgendes be- kanntgemacht:

1. Wer als Werbungsmittler Werbeaufträge annehmen

und erteilen will, die von im Ausland ansässigen Werbern * durchgeführt werden sollen, bedarf einer besonderen Zulassung für Wirtschaftswerbung im Auslande. “9, Ver, ohne als Werbungsmittler für Wirtschaftswerbung im Auslande zugelassen zu sein, Werbeaufträge annehmen oder weiterleiten will, die von im Ausland ansässigen Werbern durchgeführt werden sollen, bedarf einer besonderen Genehmi- gung. Die Genehmigung kann Auflagen geknüpft werden, insbesondere an solche, die erforderlich sind, um die wirtschaft- lihe Gestaltung und einheitliche Ausrichtung der deutschen Wirtschaftswerbung im Auslande sicherzustellen. : i

3, Werbungtreibende dürfen Werbeausfträge, die von im Ausland ansässigen Werbern durchgeführt werden sollen, nur solchen Personen erteilen, die im Besiß der besonderen ZU- lassung nah Ziff. 1. oder der Genehmigung naeh Diff. 2 sind.

4, Bisher erteilte Zulassungen oder Genehmigungen er- löschen, soweit sie den Bestimmungen dieser Bekanntmachung

widersprechen. i 5. Anträge auf Zulassung nach Ziff. 1 oder auf Genehmi- gung nah Ziff. 2 sind dem i Werberat der deutschen Wirtschaft, Berlin W'8, Unter den Linden 37, unmittelbar einzureichen. 6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Oktober 1939 in Kraft. Berlin, den 26. Oktober 1939.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft,

anzusehen ist.

ung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher eihsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nx. 192 vom

QUnke.