1939 / 261 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neich83- unnd Staatsanzetger Nr. 261 vom 7. November 1939. S. 2

112. No a, Marga Johanna Mathilde Sara, geb. Josephs, Fp am 10. 3. 1908 in D (Kr. Wittmund); 113. Nathan, Paul, geb. am 28. 2. 1896 in Viersen (Bez. Düsseldorf), 114. Nathan, Auguste, geb. Cohn, geb. am 26. 6. 1901 in Gelsenkirchen, . 115. Nathan, Kurt, geb. am 16. 12. 1925 in EREI 116. aa Herbert, geb. am 3. 12. 1929 in Düssel- orf, 117. Oels nex, Werner, geb. am 1. 2. 1908 in Brieg, 118. Oels ner, Edith, geb. Chaskal, geb. am 27, 9. 1911 in Kempen, i 119. Oels ner, Margit, geb. am 12. 6. 1937 in Breslau, 120. t p p enheim, Kurt, geb. am 27. 2. 1907 in Watten- eid, 121. Oppenheim, Edith, geb. Henlein, geb. am 10. 5. 1911 in Herne/Westfalen, : 122. Peiser, Louis Werner, geb. am 20. 8. 1895 in Berlin, 1283. Peiser, Rosa Ester, geb. Liepmann, geb. am 15. 2. 1898 in Berlin 124. Pietrkowski, Leo David, geb .am 183. 3. 1882 in «arots\chin, 125. Pietrkows\ki, Mimie, geb. Cohn, geb. am 11. 5. 1889 in Breslau, 126. Pietrkowski, Hans, geb. am 31. 1. 1916 in

Bresla, 127. e Erfist, geb. am 17. 12. 1919 in osen, i 128. Bea Fulius Jsrael, geb. am 16. 11. 1889 in esel,

129. Plaa t, Edith Sara, geb. Plaut, geb. am 30. 8, 1902 in Gelsenkirchen,

130. Plaat, Otto, geb. am 18. 3. 1924 in Gelsenkirchen,

131. Plaa t; Annie, geb. am 16. 11. 1929 in Gelsenkirchen,

132. -fa la ck, Leopold, geb. am 8. 1. 1889 in Papenburg/

ms,

132. Pola ck, Hildegard, geb. Krause, geb. am 30. 5. 1909 in Dortmund,

134. Pola ck, Wolfgang, geb. am 21. 1, 1935 in Dortmund,

135. Pola ck, Joachim, geb. am 13. 2, 1937 in Dortmund,

136. Pollnow, Hans Leopold, geb. am 29. 5. 1886 in

137 Poll i Fohanna T

. Pollnow, Johanna Toni, geb. Horwiß, geb. am

9. 8, 1889 in Berlin, S v

138. Rei h mann, Julius, geb. am 14. 7. 1871 in Lands- berg/Warthe,

139, Reih mann, Fenny, geb. Obersißko, geb. am 25. 4. 1873 in Landsberg/Warthe,

140. Reih mann, Hans, geb. am 7, 9. 1902 in Lands- berg/Warthe,

141. Reichmann, Ernst, geb. am 11. 5. 1905 in Lands3- berg/Warthe,

142, Rosenbaum, Ernst, geb. am 28. 5. 1890 in Stern- berg (Mecklenburg-Schwerin),

143. Rosenbaum, Else, geb. Facobus, geb. am 21. 12. 1894 in Friedeberg (Neumark),

144. Rosenbaum, Heinz Peter, geb. am 25. 3. 1924 in Hamburg

145. 20 e nbau m, Eva, geb. am 22. 5. 1927 in Ham- urg,

146. Rosenbérx g, Julie, geb. Stern, geb. am 21. 7. 1910 in Frankfurt/Main, :

147. Rosenberg, Fnge, geb. am 25. 12. 1934 in Frank- furt/Main,

148. Rot \ch ild, Max, geb. am 29. 5. 1891 in Herne/ Westfalen,

149. Rot \cch ild, Auguste, geb. Klaus, geb. am 7. 5. 1894 in Herne/Westfalen,

150. Rot\cchild, Herbert, geb. am 30. 10. 1923 in Köln,

151. Salomon, Jacob, geb. am 7. 10. 1892 in Berlin,

152. Salomon, Paula, geb. Loeßer, geb. am 14. 11. 1892 in Filehne,

153. Salo mon, Wolfgang, geb. am 6. 10. 1921«in Berlin,

154. Silbermann, Moriy Fsrael, geb. am 15. 11. 1877 in Walsdorf (Lk. Bamberg),

155. Silbermann, Melanie Sara, geb. Haas, geb. am 14. 1. 1886 in Homburg v. d. Höhe,

156. Silbermann, Frma Sara, geb. am 2. 10. 1908 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels),

157. Silbermann, Joachim, geb. am 18. 1. 1910 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels), f

158. Silbermann, Herbert, geb. am 29. 5. 1911 in Burgkunstadt (Lk. Lichtenfels), j

159. Silberstein, Hugo, geb. am 9. 10. 1884 îin Czempin,

160. Silberstein, Else, geb. Zachelès, geb. am 13. 10. 1888 in Koschin,

161. Silberstein, Jngeborg, geb. am 24. 8. 1917 in Berlin,

162. Simonsohn, Ernst, geb. am 24. 10. 1894 in Berlin,

163. Simonsohn, Erna Emilie Margarethe, geb. Scherbarth, geb. am 28. 8. 1896 in Berlin,

164. Schüller, Erwin, P TRTETH

165. Schüller, Eva, geb. Schulz, geb. am 26. 3. 1891 in Zaborze/OS., i i

166. Schüller, Erich, geb. am 6. 3. 1920 in Köln- Lindenthal,

167. Vogelbaum, fob, geb. am 28, 9. 1885 in Scheinfeld (R.-B. Mittelfranken/Bayern),

168. Vogelbaum, Edith, geb. Schön, geb. am 12. 4. 1892 in Berlin.

Berlin, den 31. Oktobex 1939.

Der Reichsminister des Fnnecn. J. V.: Pfundtner.

_SDBegründung

zur Verordnung zur Aenderung des Geseyes über die : Heimarbeit (RGBl. I S. 2143).

Die Erfahrungen, die mit dem Geseg über die Heim- arbeit vom 23. März 1934 in den vier A abren seines Be- D gemacht worden sind, sind im ganzen E sehr gut.

enn es troydem wünschenswert ist, einige Vorschriften des Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, so beruht dies auf Grund. praktisher Beobachtung in der Erkenntnis, daß das

geb. am 28. 10. 1876 in

Gesey über die Heimarbeit eine besonders scharfe Waffe sein muß, urm den Kampf gegen die Aus8nußzung der Mi arolereidd die hier und da noch immer versucht wird, möglichst erfolgreich zu führen. : Zu Abschnitt 1: L

1. Der vom Gesetz über die Heimarbeit erfaßte Personen- kreis bedarf in einem Punkte noch der Ausdehnung. Es aen noch einige Personengruppen dußerhalb des Gesetzes, eren Beschäftigungsverhältnis dem des Heimarbeiters völlig gleiht. Wie die gewerblichen Heimarbeiter verrichten z. B. in der Urproduktion in Samenzüchtereien Beschäftigte ihre Arbeit nicht im Betriebe, sondern in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeits\tätte. Sie sind jedoch nicht wie die Heimarbeiter im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters tätig, so daß sie bisher nicht in den Gel- tungsbereich des Geseßes über die Heimarbeit fielen. Dabei sind diese Personen ebenso lcl wie die übrigen Heimarbeiter, jo daß es erforderlich ist, dem Reichstreuhänder der Arbeit die Möglichkeit zu geben, auch diese Beschäftigten durch Gleichstellung dem besonderen Shuß des HAG. zu unterstellen. Die Tätigkeit dieses neugeshüßten Personen- kreises muß nach dem Entwurf in sih regelmäßig wieder- holenden Arbeitsvorgängen bestehen. Damit ist klargestellt, daß die freie {chöopferishe Arbeit nicht erfaßt wird, sondern daß es sih stets um eine mehr oder minder mechanische Tätigkeit handeln muß. Auftraggeber ist nicht ein Gewerbe- treibender oder Zwischenmeister, sondern ein anderer Unter- nehmer, etwa ein Landwirt oder Bauer.

_ Der bisherige unbestimmte Begriff der „arbeitnehmer- ähnlichen Personen“ wurde im § 2 Abs. 2 Nv. 3 durch einen schärfer umrissenen Begriff'erseßt, der den besonderen Verhält- nissen der Heimarbeit Rechnung trägt. Da der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Gewerbetreibende umfaßt, die nicht Hausgewerbetreibende sind, wurde für die Gleichstellung die Mitwirkung des Reichswirtschaftsministers vorgesehen.

Nach dem bisherigen Recht gelten für die den Heimarbei- tern Gleichgestellten nur die allgemeinen Schußvorschriften und der Entgeltschugß (Zweiter und Fünfter Abschnitt des Gesetzes). Es wird nunmehr die Moglichkeit gegeben, den Umfang der Gleichstellung auf einzelne Vorschriften des Zwei- ten und Fünften Abschnittes des Geseßes zu beschränken oder ihn erforderlichenfalls auf sämtliche Vorschriften des Gesetzes zu erstrecken, damit unter Umständen auch die Vorschriften des Gefahrenschußes angewendet werden können.

2. Wenn auch der besondere Schuß des Reichs für die in Heimarbeit Beschäftigten im allgemeinen dringend notwendig ist, so gibt es doch einzelne Gruppen, die zwar als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende unter das Gese über die Heim- arbeit fallen, diesen Schuß aber nicht benötigen. Es handelt sich hierbei meist um hoch qualifizierte Facharbeiter, wie z. B. in dem Goldschmiedegewerbe, deren Entgelt {hon infolge der hochwertigen Arbeit auf einer entsprehenden Höhe éhaltott wird. Jn diesen Fällen kann auf die Anwendung der dur die Schubbedürftigkeit der Heimarbeit bedingten zahlreichen Formbvorschriften verzichtet werden. Bisher gab das Geseß feine Handhabe, Ausnahmen zuzulassen und. die Anwendung des Geseyes über: die Heimarbeit -oder : einzelmex seiner Vor- schriften áäuszuschhliezen. Diese Möglichkeit wird- nunmehr dur § 2 Abs. 5 geschaffen.

II.

Die Vorschrift über die Arbeitsruhe, die bisher als § 10 in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Heimarbeit vom 20. Februar 19835 (Reichsgeseßbl. T S. 261) enthalten war, wird în den § 11 des Geseges als Abs. 1 übernommen, um die Arbeitszeitshußtvorschriften im Gesetz selbst zu vereinigen.

TII,

Die Ermächtigung des § 13 Abs. 2 über die Einschrän- kung der Kinderarbeit in der Heimarbeit ist auf Grund des 8 30 Abs. 5 des Jugendschutgeseßes vom 30. April 1938 (Reichsgeseybl. 1 S. 487) am 1. Januar 1939 außer Kraft getreten. IV.

Das Verzugsbußverfahren hat bei Durchführung des Entgeltschuyes der Heimarbeiter zweifellos gute Dienste ge- leistet. Es bedarf aber, da es bisher ziemlich umständlih war, noch der Verbesserung und der schärferen Ausgestaltung zu

einem der Beitreibung der Minderbezahlung dienenden

Zwangsverfahren. Manche Auftraggeber legten es darauf an, zunächst untertariflih zu bezahlen und erst auf die An- drohung einer Verzugsbuße hin sih auf die Einhaltung der Tariflöhne zu besinnen. Weiter wurde nicht selten versucht, den Heimarbeiter durch Androhung der Auftragsentziehung zu bewegen, auf die Nachzahlung zu verzichten oder zusägliche

rbeit ohne Entgelt zu leisten, so z. B. an Stelle eines Dugends 14 Stück zu liefern. Die Hg belege, die als Nachweis für die Nachzahlung vorzulegen sind, haben \sih als Beweismittel niht als ausreichend erwiesen, da der Heim- arbeiter infolge Unerfahrenheit und wirtschaftliher Abhängig- keit sih leiht auf Druck hin zur Bestätigung von Leistungen bewegen läßt, die er tatsächlih nicht erhalten hat. Derartige

älle mußten leider immer wieder aufgegriffen werden.

chließlich kamen auh Fälle vor, in denen vom Auftraggeber zwar die Buße eingetrieben wurde, die Nachzahlung an den Heiarbeiter aber hartnäckig verweigert wurde. Zwar steht dem Heimarbeiter in diesen Fällen der Klageweg offen; - er- fahrungsgemäß beschreitet er N jedoch in Fällen offen- kundiger untertariflicher Bezahlung nicht, da er ängstlich irgendeine Arbeitseinbuße befürchtet, Daher ist es erforder- lih, das E Verfahren zu vereinfachen und durch stärkere Hervorhebung des Zwangsverfahrens schlagkräftiger zu machen. Diesem Zweck dienen vier Nouerungen:

1. Die Verzugsbuße wird nicht erst angedroht, sondern sofort bei der Aufforderung zur Nachzahlung des Minderbetrages verhängt. Hierbei erhält der Reichs- treuhänder die Möglichkeit, in ‘der Aufforderung zur Nachzahlung zu verlangen, es der Minderbetrag an ihn gezahlt wird. Der Nachzahlungsverpflichtete wird dann nux durch Leistung an den Reichstreuhänder der Arbeit, der den Forderungsberechtigten zu befriedigen hat, befreit. Diese sofortige Verhängung ist ohne weiteres möglich, da der ae ur Nach- zahlung stets eingehende Ermittlungen des Reichstreu- händers der Arbeit über die näheren Umstände der Unterbezahlung vorausgehen. i

9; Wird der Zahlungsaufforderung durch den Reichs- treuhänder der Arbeit entsprochen, so kann dieser die verhängte Verzugsbuße ermäßigen. Der Reichstreu- händer der Arbeit kann also in hwerwiegenden Fällen troß der Nachzahlung die Verzugsbuße ganz oder zu einem erheblichen Teil einziehen, um ein warnendes Beispiel zu geben.

3. Wird der Zahlungsaufforderung nicht entsprochen, so fann’ der Reichstreuhänder der Arbeit niht nur die Verzugsbuße, sondern gleichzeitig auch den Betrag der Minderbezahlung nach den reichsrechtlihen Vors schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben einziehen. Selbstverständlih muß die Minderbezahlung auf untertariflicher Bezahlung beruhen. Handelt es sih dagegen z. B. um eine Entgeltkürzung durch Auf- rechnung einer Gegenforderung, so ist die Beitreibung der Minderbezahlung im Zwangsverfahren aus- ge\sclossem.

4. Der Zeitraum, innerhalb dessen untertarifliche Be- zahlung der in Heimarbeit Tätigen mit Verzugsbuße geahndet werden kann, wird von Z Monaten auf 1 Fahr ausgedehnt. Weil die Feststellung untertarif- licher Bezahlungen oft sehr eingehende Erhebungen

und Berechnungen der Verwaltungsbehörden bedingt, -“

wird in diesen Fällen der Zeitraum von 1 Fahr bereits von dem Zeitpunkt ab zurückgerehnet, an dem der Reichstreuhänder der Arbeit dem für die Minder=- bezahlung Verantwortlichen die Absicht seines Ein- \chreitens mitteilt, Fm übrigen is der Tag der Ver=- Ms der Verzugsbuße für die Zurückrehnung maß- gebend.

Die Vorschriften über die Einleitung und die Durch- führung des Verzugsbußverfahrens sowie über die Einziehung des Minderbetrages sind als Kannvorschriften ausgestaltet, um es dem Reichstreuhänder zu ermöglichen, alle besonderen Umstände des Einzelfalles ausreihend zu berüdsihtigen und gegebenenfalls von der Ausübung seines Rechts auch Abstand zu nehmen. : ( A

Der bisherige Einspruch gegen die Festseßung der Ber- zugsbuße ist aus geseßessprachlichen Gründen t „Wider- spruch“ umbenanüt worden. Da das Verzugsbußverfahren verschärft worden ist, wird nunmehr ein Widerspruch auch in den Fällen eingeräumt, in denen der Betrag der Verzugsbuße 100 NAM nicht überschreitet.

V.

Jn 8 31 des Gesetzes war der zweite Halbsay des Abs. L

zu streichen, da er bereits in der neuen Fassung des 8 27 ent- sten ist. j

4 Abs. 2 entfällt, da nas 8 29 Abs. 1 der Reichshaushalts-

ordnung alle Einnahmen des Reichs als Deckungsmittel

den Ausgabebedarf zu dienen haben. i

VI. Der bisherige § 33 hat ohne sahlihe Aenderung im neuen § 33 lediglich eine vereinfahte Fassung erhalten. VII.

Jn die Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 wird nun- mehr auch die Zuwiderhandlung gegen. die in.§ 11 eiugefügte

“Vorschrift übex die Arbeitsruhe (\. Ziff. 11) aufgenommen.

VIII,

Da § 13 Abs. 2 entfällt (\. Ziff. II1), ist die ihn shüßende Strafvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 zu streichen. Dagegen wird in §35 Abs. 2 ein weiterer fvalbates Tatbestand an- gefügt. Danach wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer durch unlautere Hand- lungen gegenüber dem Reichstreuhänder der Arbeit versucht, sich der Pflicht zur Nachzahlúng von Minderbeträgen zu ent- ziehen. Diese Bestimmung war notwendig, weil in mehreren Fällen Auftraggeber Zahlungsbelege vorgelegt haben, die falshe Tatsachen vorspiegelten. So sind Heimarbeiter durch Androhung künftiger Auftragsentziehung dazu veranlaßt worden, ihre Unterschrift unter eine Nachzahlungsquittung u seven, ohne den in der Quittung ausgewiesenen d E er- falten zu haben. Es ist auch häufig vorgekommen, daß Auf= traggeber „dem Reichstreuhänder im Verlaufe der Nach- zahlungsverfahren unwahre Angaben gemacht haben. Die Beurteilung durh die Gerichte war nicht einheitlih. Ge- legentlich wurde Betrug nah § 263 StGB. angenommen, manchmal au verneint. Auch aus diesem Grunde ist die neue Strafvorschrift erforderlich.

L

Die bisherige Ag „Treuhänder dex Arbeit“ ist durch das h E die 29, Aenderung des Besoldungs§- geseßes vom 19. März 1937 Mete l. T S. 342) in „Reichstreuhänder der Arbeit“ geändert worden. Diese Aenderung is auch im Gesey über die Heimarbeit vor-

zunehmen. Zu Abschnitt 2:

Um die leichte Verständlichkeit und die Volkstümlichkeit des Gesetzes über die Heimarbeit aufrechtzuerhalten, ist es weckmäßig, das Geseg über die Heimarbeit auf Grund der Aerdecimden “dieses Gesezes in neuer Fassung bekannt- umachen. Hierzu bedarf es einer Ermächtigung für den Neichsarbeitsminister, die dex Entwurf vorsieht.

Veröffentliht vom Reichsarbeitsministerium.

Begründung

zur Verordnung zur Durchführung des Gesehes über die Heimarbeit (RGBl. 1 S. 2152).

Die Aenderung und Neufassung des Geseßes über die Heimarbeit gibt Anlaß, die drei Durhführungsverordnungen zum Gesey über ‘die Heimarbeit (1. vom 23. März 1934 Reichsgeseßbl. 1 S. 225 —, 2. vom 20. Februar 1935 Reichsgesebhbl. T S. 261 —, 83. vom 18, Dezembex 1935 —Reichsgeseßbl. I S. 1522 —) in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, um den Ueberblick über die sehr zahl- reichen, ins einzelne gehenden Verfahrens- und. Form=- vorschriften, die sich aus der Eigenart der Heimarbeit ergeben, u erleichtern. Wesentliche vén Aenderungen der bis-

erigen Durchführungsverordnungen wurden hierbei nicht vorgenommen. Jn einzelnen Fällen wurden die Bestimmuns- gen vereinfaht und aufgelockert. Einige wenige Ergänzungen waren das Ergebnis der praktishen Erfahrungen bei derx

E Pn 4

*minister verbleibt, da an sich jede Gleichstellungsentscheidung,

eingegriffen werden kann, verlängert worden ist.

“mit nit mehr als zwei fremden Hilfskräften vorzusehen.

L, i Ir

A E

S E Ee le Jad s: A. E e En atk V N e Ld R A E

Reichs:

Durchführung des Geseges. Die wenigen Aenderungen und Ergänzungen werden im folgenden ausdrücklich aufgeführt:

Zu 1:

Es konnte auf die Vorschrift des § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung verzichtet werden, daß die Gleich- stellung 2 Abs. 2 bis 4 des Geseges), sobald sie über das Gebiet eines Reichstreuhänders der Arbeit hinausgeht oder sih auf das ganze Reich erstrecken soll, dem Reichsarbeits-

die niht eine einzelne Person betrifft, dem Reichs8arbeits- minister zur Veröffentlihung im Reichsarbeitsblatt vorgelegt und von ihm überprüft wird. Lediglih in den Fällen, in welchen die Mitwirkung des E i ters vor- gesehen ist 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes), bleibt für die Gleichstellung der Reichs8arbeitsminister zuständig.

Zu § 2:

Nach § 2 der Ersten Durchführungsverordnung war die Gleichstellung für Personengruppen vorgesehen, wobei inner- halb der Pexsonengruppen eine weitere Einschränkung zulässig war. Die Praxis hat jedoch das Bedürfnis gezeitigt, au ein- elne Personen gleichzustellen. Daher sieht § 2 die Gleich- ftelliema auch einzelner Personen neu vor.

Zu 8 4 Abs. 2 u. 3:

Die Bevatung der Gleichstellung in einem Sachverständi- genaus\chuß war bisher eine Mußvorschrift, Eine Sollvor- schrift, die sich auch auf die Ausschließung vou Heimarbeitern und Hausgewerbetreibenden aus dem Geseß über die Heim- arbeit bezieht, ist ausreichend, da nunmehr die Gleichstellung oder Aus dliehung au einzelne Personen erfassen kann und es sih nit als notwendig erweist, in solhen Fällen stets einen Sachverständigenausshuß zu berufen. Zudem ist es selbstverständlich, daß sih der Rataiateeunänder der Arbeit in allen Fällen, in denen er eine Gleichstellung oder Aus- es beabsichtigt, von Sachverständigen beraten läßt, ohne daß es sih hierbei stets um einen ae aus\{chuß zu handeln braucht. Gleichstellungen oder Aus- shließzungen sind im Reichsarbeitsblatt grundsäßlih zu ver- offentlichen. Es fann jedoch darauf verzichtet werden, wenn es sih nur um die in den 8 2 und 3\neu vorgesehene Gleich- stellung odex Ausschließzung einzelner Personen handelt,

Zu § 11:

Der Zeitraum von einem Fahr, innerhalb dessen die Entgeltbelege nah § 7 der Zweiten Durchführungsverord- nung aufzubewahren sind, wurde auf zwei Fahre erstreckt, nachdem im § 26 Abs. 3 des Geseßes auch der Zeitraum, innerhalb ‘dessen mit dem Zwangsverfahren der Verzugsbuße

Zu § 13:

L 13 tritt an die Stelle des bisherigen § 9 der Zweiten Durchführungsverordnung. Die. bisherige Bestimmung ließ Abweichungen und Ausnahmen von den Vorschriften über die Entgeltbelege nur bei Gleichgestellten Mecin nit treibende und andere arbeitnehmerahnliche Personen “mit mehx als zwei fremden Hilfskräften und Zwischenmeister) zu. Es hat f jedoch im Hinblick auf die strengen Vérfahrens- und Formvorschriften über die Entgeltbelege des Heimarbeit- gesetzes als zweckmäßig herausgestellt, notfalls auch Erleichté- rungen für die Heimarbeiter und die Hausgewerbetreibenden

i Zu § 22:

Jn den 8 11 und 12 der Zweiten Durhführungsver- ordnung war bestimmt, daß der Reichstreuhänder der Arbeit die von der Deutschen Arbeitsfront eingerichteten Berech- nungsstellen mit der Stückentgeltberechnung beauftragen kann, wenn in einem Gewerbe durch Tarifordnung als Grundlage der Entgeltberehnung für die einzelnen Stüdte Stundenentgelte oder Leistu.1gszeiten oder nur teilweise mit Leistungszeiten festgeseßt sind, und daß die von den Berech- nungsstellen berechneten oder genehmigten Stückentgelte die Tarifordnung ergänzen. Es 1st selbstverständlich, daß der Reichstreuhänder der Arbeit diese Einzelstücckentgeltberehnun- gen, die er auf die Berechnungsstellen der Deutschen Arbeits- front übertragen kann, auch selbst vornehmen. kann.

Zu § 23:

Um die Dns des Entgeltshußes in den Ge- werbezweigen zu erleichtern, in elben alljährlich Tausende von neuen Einzelmustern auf den Markt kommen, wurde die Bestimmung aufgenommen, daß der Reichstreuhänder der Arbeit die Benußung einer von ihm beauftragten Berech- nungsstelle durch eine Anordnung, die nach § 29 untex Strafschuy steht, erzwingen kann.

Zu § 24:

8 12 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverördnung hatte vorgeschrieben, daß die von der Berechnungsstelle berehneten odér genehmigten Stückentgelte die Tarifordnung ergänzen. Jm Futeresse der Rechtssicherheit hat es sich jedoch als er-

lietberes herausgestellt, die Rechtsverbindlichkeit der Einzel-

stückberechnungen ausdrücklich auf die Beteiligten zu be- schränken. Die Rechtsverbindlichkeit für die Beteiligten tritt mit der Eröffnung an den Auftraggeber ein.

Zu 8 27:

ührt der Reichstreuhänder der Arbeit die Einzelstück- entgeltberechnung von Fall zu Fall selbst durch, so entstehen unter Umständen in Gewerben, in denen, wie z. B. im Bekleidungsgewerbe, alljährlih viele Tausende von neuen Mustern nah den Arbeitszeiten zu berechnen sind, erhebliche Verwaltungskosten. Daher wird' festgelegt, daß ‘in solchen Fällen Gebühren für die Einzelstückentgeltberehnung oder für e Ins von Stückentgeltberechnungen erhoben wer- en können.

Wenn der Reichstreuhänder der Arbeit die thm zustehen- den Nt der Ano auf die Berech- nungsstellen der Deutschen Arbeitsfront überträgt, so müssen die von diesen Stellen zu erhebenden Gebühren in einem wirtschaftlih tragbaren Rahmen bleiben. Diese an sich selbst- verständliche Voraussezung für die dur die Reichstreuhänder der Arbeit zu erteilende Genehmigung der Gebührenordnung in die Verordnung eli “e s ist wünschenswert, um den Reichstreuhändern der Arbeit positive Anhaltspunkte für den

Umfang ihres Prüfungsrechts zu geben.

ae t

L: i E E T fti ú A8 ¿e E 4 ¿ Ad ic A t A N M Bla de tei Ake E RI S O AE, 1 2 1A

A C

und Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1939. &.3 : s

Zu § 30:

Da in der Heimarbeit durch die Sondertreuhänder der Heimarbeit und Reichstreuhänder der Arbeit in weitgehen- dem Ausmaße neue Tarifordnungen erlassen worden sind oder noch vorbereitet werden, empfiehlt es sih, eine Bereint- gung der Tarifverhältnisse aus der Zeit vor dem 1. Mai 1934 dadurch herbeizuführen, daß die En eltfestsezungen der früheren Fachaus{chüsse und die als LTarifordnungen weitergeltenden Tarifverträge für Heimarbeiter einschließlich der Gleichstellungen aufgehoben werden. Es fann sich nur noch um ganz wenige Fälle handeln, in degen- derartig alte Regelungen noch in Kraft sind. Sie s E zu en, ist innerhalb kurzer Frist möglich. Das gleiche gilt für die aus dieser Zeit stammenden Gleichstellungen.

Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.

——

Bekanntmachung Nr. 1

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Verkauf von Nähmitteln an Verbraucher).

Vom 7. November 1939.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. I S. 1430)

wird angeordnet: 81

Verkaufssperre

Wegen der am 15. November 1939 eintretenden Neu- regelung auf dem Gebiet der Nähmittelabgabe wird der Ver- fauf von t A durch die Verkaufsstellen des Einzel- handels mit Wirkung vom 8. November 1939 bis zum Fnkrast- treten der Neuregelung untersagt.

82 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen werden nach den Vorschriften der S8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenvkrkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) estraft.

Berlin, den 7. November 1939.

Der Reich8beauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Hagemann.

Mit dex Führung der Geschäfte beauftragt.

rer A

Bekanntmachung.

Die am 6. November 1939 ausgegebene Nummer 219 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:

Erlaß des Führers und Reichskanzlers zur Aenderung des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete. Vom 2. November 1939.

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über die Dauer der Wehrpflicht in Ostpreußen. Vom 27. Oktober 1939.

Verordnung über den Sicherheitsfilm. Vom 30. Oktober 1939.

Verordnung über die Einstellung von Wehrpflichtigen in die Scutpolizei des Reichs. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung zur Aenderung des Vermögensteuergesezes. Vom 31, Oktober 1939.

Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung zur Durchführung der Verordnung über den Sicherheitsfilm. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung über die Anmeldung feindlichen Vermögens. Vom 3. November 1939.

Erste Bekanntmachung über die Anlegung der Erbhöferolle. Vom 30. Oktober 1939,

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N. Postversen- dungsgebühren: 0,04 NAÆ für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NWY 40, den 7. November 1939. Reichsverlags8amt. Dr. H ubri.

Bekanntmachung.

Die am 6. November .1939 ausgegebene Nummer 41 des Reichsgesezblatts Teil II, enthält:

Geseg über die Errichtung eines Deutschen Konsulats in Tripolis. Vom 26. Oktober 1939. Í

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Dritten deuts-estnishen Zusayabkommens zum Handels- und Schiffahrts- vertrag und zum Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr. Vom 31. Oktober 1939.

Verordnung über die Verwendung alter Frachtbriefvordrucke. Vom 3. November 1939.

Bekanntmachung zu der dem A S Votgt Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrahtverkehr beigefügten Liste. Vom 24. Oktober 1939. i

Bekanntmachung über eine E Q A Vereinbarung zur Vereinfahung des Rechtshilfeverkehrs. Vom 31. Oktober 1939.

Dn, zu der dem Jnternationalen Ueberein- kommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr bei- gefügten Liste. Vom 3. November 1939.

Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 N.A. Postversen- dungs A 0,03 NA für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200. -

Berlin NWY 40, den 7. November 1939. Reichsverlagsamt. Dr. Hu bri ch.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

VBerkehrstuvesen.

Der deutsche Flugverkehr nach der Türkei.

F\stanbul, 6. November. Die Deutsche Lufthansa hat den Flugverkehr Berlin-Fstambul am 1. 11. 1939 wieder anns men. ‘Die Linie wird jeyt dreimal wöchentlih in beiden Richtun- gen beflogen. Dienstags, Donnerstags und Sonnabends geht ein Flugzeug von Jstambul ab, das nahmittags in Wien eintrifft und am nächsten Tag Verbindung mit Berlin hat, wo es vor- mittags eintrifft. Von Berlin - kommt. mit gleichfalls eintägiger Unterbrehung des Fluges in Wien am Montag, Mittwoch und Freitag ein Flugzeug in Fstanbul an. Die Flugpost dürfte gegen-

ansa fällt um so mehr auf, als am gleichen Tage die innertürki-

fp ie Be h den Verkehr wegen des Winterbeginns unter- brechen und die rumänische Fluglinie wegen des Winters gleich- falls bereits seit einigen Wochen eingestellt ist.

Preußen.

Ausweis über die Einnahmen und Ausgaben des Landes Preußen im 1, Halbjahre des Rechnungsjahres 1939, (Beträge in Millionen M) : A. Ordentlicher Haushalt.

Zu Beginn des NRechnungsjahres 1939 waren die zur Deckung restlicher Verpflichtungen aus dem Borjahre 1938 zurüdgestellten Nestbeträge verfügbar:

a) nah dem ordentlichen Haushalt . . . - + - 430,3

b) nah dem außerordentlichen Haushalt. 26,9 4 Fst-Einnahme Jahressoll ober Ist-Ausgabe =ckS 825] im im zu- EZZ| I. IL. [sammen = S5 Viertel- | Viertel- |(I. Halb= e Z 9 jahre | jahre | jahr) D O A x. Einnahmen, I C a S _—— —— 365,1 | 505,4 870,5 Davon ab: L a.Ge- meinden (Gemeinde- verbände) usw. . .| | 141| 19/4 33,5 Verbleiben . .| 19649 351,0 : 486,0 837,0 2, Vebershüsse der Be- triebe M C S 110,9 99,9 30,1 133,0 Davon ab: Zuschüsse an Betriebe 08 Lo 1,0 Verbleiben . . | 1101| 98,9| 33,1 132,0 3. E Manakne : a) Soz. Maßnahmen u. Gesundheitswesen 203) 21,0 28,2 49/2 b) Sia N e 129 2,1 7,0 9,L c) Schulwesen, Wissen- s{hat{t und Kunst . 779 197] 2083| 43,9 a) Uebrige Landesver- : i; waltungen « » - 109,3 _— 26,5 | 30,0 565 Einnahmen insgesamt | 229954 5192| 607,6 | 1.126,8 (abzüglißh der Steuer- Überweisungen an Ge- * meinden usw, und der ZU- \chüsse an Betriebe) TT. Ausgaben. 1. Verwaltung d.Fnnern (obne Zier D) 2769 0,7 67,8 68,5 136,3 2, Soziale Maßnahmen j / M u. Gesundheitswesen Ha A8 26,7 S5 57,2 3. SWulwesen, Wissen- 3 {aft und Kunst. .| 788,1 41,9 166,8 | 196,2 363,0 4. Verkehrswesen . « « 93,3) 12 10 42 LEE 5. Wohnungswe!|en “. 46) 159 0E: 10 1,9 6. S{huldendienst. . .| 1482| 833,0 12 38,1 49,3 T low aae | nisse (Nußhegehälter U e S ee 104,5) 0,0 26,6 28,1 54,7 8. Sonstige Ausgaben 11244| 141,8 1751| 249,2 424,3 Ausgaben insgesamt | 2527,7| 232,3 | 4816 |_ 616,8 |_1 0984 Mithin: Mehrausgabe . E 92 | Mehreinnahme 37,6 28,4

B. Außerordentlicher Haushalt.

Zur Deckung des Fehlbetrages am Schlusse des Nechnungsjahres 1938 find erforderlih 442,5.

L. Einnahmen . . 57,1 29,4 | 29 4

Tx. Ausgaben.

1. Landeskultur- und

landw. Siedlungs-

O R C ole T1 214 2,8 5,7 8,5 2. Verkehrswesen . . . 28,1 3,0 4,9 5,0 9,9 3. Sonstige Ausgaben d.

Hoheitsverwaltungen |- s _ S 4. Zuschüsse für Betriebe

(Domänen u. Forsten) 8,8 25 1,0 1,6 | 26

Ausgaben insgesamt 84,0| 926,9 8,7 123 21,0 Mithin: Mehrausgabe . 12,3

Mehreinnahme | 20,7 8,4 Abschluß. A. Ordentlicher Haushalt. Bestand aus dem Rechnungsjahr 1938 ... . «« 430,3 Mehr(in ahme aus den Monaten April bis Sep- Uber 1909 A S C Kai 28,4 = 458,7

B. Außerordentlicher Haushalt. Vorschuß aus dem Rehnungsjahr.1938 (442,5 26,9) 415,6 Mebreinnabme aus den Monaten April bis Sep- WINIDeE 1930 L Ta da E E O 8,4

«4078 Mithin Bestand . « « « 51,5

Stand der s{chwebenden Schulden Ende September 1939; Schaßanweisungen . « . « « S 338,4

Vemerkungen zu A: 1. Bei den Einnahmen is als Jahres8- soll das Hauéhaltssoll ohne Vorjahrsreste angegeben. Unter den Einnahmen und Ausgaben sind auch ‘die außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben einbegriffen. Die allgemeine Finanz- verwaltung ist unter den Betrieben nachgewiesen, abgesehen von den Steuern, die unter 1, L und den sonstigen außerplanmäßigen Einnahmen und Ausgaben, die unter I, 3d und I1, 8 er)cheinen.

92, Bis Ende September d. I. betragen die Reichssteuerüber«

(Landesanteil) 2343. Für die preußishe Staatskasse sind also bis jeßt insgesamt 837,0 Steuern vereinnahmt. Die tonstigen Ein- nahmen der allgemeinen Finanzverwaltung und die Vetriebe haben einen ÜebersWuß von 132,0 ergeben. Die Hoheitäverwaltungen ers

über dem Expreßzug eine Beschleunigung um 12 Stunden erx- fahreu. Die Wiederaufnahme dès Betriebes der Deutschen Lust-

j /

fordern bisher einen Zuschuß von 940,6, so daß bis Ende September insgesamt eine Mehreinnahme von 28,4 verbleibt.

weisungen (Landesanteil) 602,7, die preußi)chen Steuern und Abgaben

E 2