1939 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 13 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11. November 1939. S. 2

ämter unverzüglich die erforderlichen Feststellungen zu treffen, soweit nicht die NSV. nähere Angaben zur Verfügung stellen kann. : : Die Reichskarte für Marmelade und Zucker ist zu einer Reichskarte für Marmelade, Zucker und Eier erweitert

worden. i A : Gerüchte über eine bevorstehende Einführung einer Kartoffelkarte sind unzutreffend.

Dritter Abschnitt:

Die dem Verbraucher zustehenden Lebens- mittelmengen. Rationssäze.

Für die Zeit vom 20. November bis 17. Dezember Und vom 18. Dezember 1939 bis 14. Januar 1940 stehen dem Verbraucher außer den besonderen Zuteilungen unter II des Ersten - Abschnittes folgende Lebensmittelmengen zu:

L z Reichsbrotkarte. Vierwochenrationen für Normalverbraucher 9,6 kg Brot oder 7,6 ke Brot und 1/2 kg Mehl; für Schwerarbeiter: 15,2 kg Brot oder 11,22 kg Brot und 3 kg Mehlz

für Schwerstarbeiter: 19,2 kg Brot oder 15,2 kg Brot und 3 ko: Mehlz

für Kinder bis zu 6 Fahren: 4,4 kg Brot oder : 2,4 kg Brot und 1/2 ko Mehl, fernex 1/2 ky Kindernährmittelz;

für Kinder von 6—10 Fahrent 6,8 kg Brot oder 4,8 ko Brot und 1!/2kg Mehl,

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsbrotkarte können folgende Mengen bezogen werden:

Nr. 1; Reichsbrotkarte für Normalverbraucher. . Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 g Brot, . Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot, . Auf die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot dvdes se 375 o Mehl, . Auf jeden der mit a und b bezeihneten Abschnitte 50 o Brot, N. 2: Brot-Zusatkarte für Schwerarbeiter. . Auf die“ Abschnitte 1u—4 je 500 g Brot, . Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot odex so

375 œ Mehl,

. Auf jeden der mit a und b bezeihneten Abschnitte

f: ¿00 o. Brot, | i Nx. 3. i Brot-Zusaßkarte für Schwerstarbeiter, . Auf die Abschnitte 1—4 je 1000 g Brot, „. Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot, . Auf die Abschnitte 9—12 je 500 g Brot odex fe 8375 ck Mehl, . Auf jeden der mit a und Þþ bezeihneten Abschnitte

50 o Brot. G

e Nr. 4, S Reichsbrotkarte sür Kinder bis zu 6 Fahren,

. Auf jedèn der mit 1—4 bezeichneten Abschnitte 100 &

Brot;

. Auf die Abschnitte 5—8 je 500 g Brot oder je 375 g |

Mehl, - / . Auf die mit einem Kreuz (X) bezeichneten Abschnitte je 125 o Kindernährmittel. |

3 N. 9. Reichsbrotkarte für Kinder von 6—10 Jahren,

. Auf die Abschnitte 1—8 je 500 g Brot, ; . ‘Auf die Abschnitte 9—12 je 500g Brot vdex je 375 g Mehl, O . Auf jeden dex mit a und b bezeichneten. Abschnitte 100 ck Brot, 4 „. Auf die mit einem Kreuz (X) und dem Buchstaben B bezeichneten ' Abschnitte bleiben Zuteilungen vor-

behalten. - e d r. 6,

Regelung für besondere Gebiete, :

Für die Ae der Länder Bayern, Württemberg

und Baden, der Ostmark und des Reichsgaues Sudetenland wird folgende besondere Regelung getroffen:

1. Auf die Abschnitte 5—8 der Reichsbrotkarte, die Ab- schnitte 1—4 der Brot-Zusaßkarte für Schwerarbeiter und die Abschnitte 5—8 der Brot-Zusaßkarte - für Schwerstarbeiter können an Stelle der dort vorge- sehenen Mengen von je 500 ck Brot je 375 g: Méhl bezogen werden,

- Unbeschadet dieser Regelung können alle Verbraucher- gruppen dieser Gebiete auf den Abschnitt N 32 der Nährmittelkarte 750 & Mehl beziehen.

IT; Reichsfleischkarte, Vierwochenrationen

für Normalverbraucher und für Kinder von 6—14 Fahren: 2125 g Fleish oder Fleischwarenz für Schwerarbeiter: 4125 g Fleisch oder Fleischwarenz,

s Vierwochenrationen

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfleischkarte können - folgende Mengen bezogen werden: i

Me,

Reichssleischkarte für Normalverbraucher . und für Kinder von 6—14 Fahren.

. Auf die Abschnitte 1—3, 5—7, 9—11, 13—15 je 100 &

Fleisch oder Fleischwaren,

. Auf den Abschnitt F112 125 so Fleisch oder Fleishwaren, . Auf jeden der rit a, b, c und d bezeichneten Abschniite

50 o Fleish oder Fleishwaren,

. Auf den Abschnitt F1 4 der vont 18. 12. 39—14. 1. 40

gültigen Karte 125 2 Fleisch odex Fleishwaren (Sonderzuteilung). L : Nv. 2,

Fleish-Zusaßkarte für Schwerarbeiter.

1, Auf jeden der mit a und þ bezeichneten Abschnitte

150 o Fleish oder Fleischwaren,

. Auf jeden der mit c und L bezeichneten Abschnitte

100 g Fleisch oder Fleischwaren,

I. Fleish-Zusaßkarte für Schwerstarbeiter,

L, Auf jeden der mit a und b bezeichneten Abschnitte

250 g Fleish oder Fleishwaren,

2, Auf jeden der mit c und d bezeihneten Abschnitte

100 g Fleisch oder Fleischwaren,

Nr. 4, Reichssleischkarte für Kinder bis zu 6 Jahrettz

X, Auf die Abschnitte 1—4 je 125 g Fleish odex Fleisch4

waren,

ck, Auf die Abschnitte a—d je 125 g Fleisch oder Fleisch-

waren,

B Auf den Abschnitt F1 1 125 g Fleisch oder Fleishwaren,

Nu. 5,

, Nuf die Fl1-Einzelabschnitte der Nel sflelsGtorten oßne Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen vorbehal

ey

ITI, Reichsfettkarte,

für Normalverbrauchert 575 g Butter, : A j rund 315 & Se odex Kunstspeifefe ödev peiseöl, : A rund 185 g Schweineschmalz oder Speck oder Tal, 1075 g 250 g Käse odex 500 g Quär für Schwerarbeiter: 575 g Butter, rund 565 g Margarine Us rund 435 g Schmalz usw, 1575 g A N 250 g Käse oder 500 g" Quargz für Schwerstarbeiter: E 575 g Butter, rund 815 g Margarine usw, rund 1560 g Schmalz usw, 2950 g 200 g Käse oder 500 g Quarsf für Kinder bis zu 3 Fahrent 500 g Butter, E 250 g Käse oder 500 g Quar} 125 g. Kunsthonig, ; 125 g Kakaopulver; für Kinder von 3—6 Fahrent 750 g Butter, f 250 g Käse oder 500 g Quargj 125g Kunsthonig, 125 g Kakaopulver{ für Kinder von: 6—14 Fahren -- 725 g Butter, 2 rund 310 g Margarine usw. rund 1035g : 250 g Käse oder 500 g Quarg; 125 g Kunsthonig, 200 g. Marmelade, 125 g Kakaopulver.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichsfettkarke können folgende Mengen bezogen werden: A

L Nx. 1. Reichsfettkarte für Normalverbrau@her,

#, Auf die Abschnitte 1, 3 und 4 „Butter“ se 125 s,

Auf den Abschnitt 2 „Butter“ 200 g,

- Bal den Abschnitt Sonderzutcilung „Butter? 125 s, 5 Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g

(1/s V) Käse oder je 125 g Quar

8. Auf die Abschnitte a 1 und us „Margarlne vder

Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 80 g, Auf den Abschnitt þ 1 „Margarine odex Kunstspelse- E oder Speiseöl“ 90 g,

uf den Abschnitt b 2 „Margarine oder Kunstspeise-

3 Rh oder Speiseöl“ 62,5 g (!/s W), -

uf die Abschnitte 1—3 „Schweineschmalz oder Speck oder Talg“ je 62,5 g (!/8s @).

Nu. 2. Fett-Zusaßkarte sür Schwerarbeiter,

L Auf’ die Abschnitte a 1—a 4 „Margarine odex Kunst-

peisefett oder Speiseöl“ je 40 g, j E Auf den Abschnitt þ „Margarine odex Kunstspeiséfett oder Speiseöl“ 90 s, “i

2. Auf die Abschnitte 1—4 ,„ SéweineOmals oder Speck

oder Talg“ je 62,5 g (4 ®),

P

: Auf die Abschnitte b 1 und þb 2 „Margarine od Kunstspeisefett oder Speiseöl“ je 125 g,

Auf den Abschnitt b 3 „Margarine oder Kunstspeisea

fett oder Speiseöl“ 90 g,

. Auf die Abschnitte 1 bis 3 „Schweineshmalz odex Speck oder Talg“ je 375 g,

Auf den Abschnitt 4 „Schweineshmalz oder Speck oder Talg“ 250 g.

Nr. 4. _ Reichsfettkarte für Kinder bis zu 3 Fahren.

. Auf die Abschnitte 1—4 und F 6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g, ;

. Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (!/s @) Käse oder 125 g Quarg,

. Auf den Abschnitt F 3 125 g Kunsthonig, Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver.

Nr. 5. Reichsfettkarte sür Kinder von 3—6 Fahren.

, Auf die Abschnitte 1 und 3 „Butter“ je 250g, Auf die Abschnitte 2, 4 und F 6 Sonderzuteilung „Butter“ je 125 g,

. Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5 g (1/s &) Käse oder je 125 g Quarg,

. Auf den Abschnitt F:3 125 g Kunsthonig,

Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver,

Nr. 6, Reichsfettkarte sür Kinder von 6—14 Jahren.

, Auf die Abschnitte 1, 2 und 4 „Butter“ je 200 g, L Auf die Abschnitte 3 und F 6 Sonderzuteilung „Butter®

je 125 g, -

Auf die Abschnitte 1—4 „Käse oder Quarg“ je 62,5

(4 Q) Käse oder je 125 - Quarg,

Auf die Abschnitte 1 und 3 „Margarine oder Kunsts

speisefett oder Speiseöl“ je 125 g, ; :

Auf den Abschnitt 2 „Margarine oder Kunstspeisefett

oder Speiseöl“ 62,5 o (6 V), :

¿ Anl die Abschnitte F 1 und F 2 je*100 g Marmelade,

Auf den Abschnitt F 3 135 x Kunsthonig,

Auf den Abschnitt F 5 125 g Kakaopulver.

Nr. 7,

Auf die F-Einzelabschnitte der Reichsfetikarten ohne Mengenaufdruck bleiben Zuteilungen vorbehalten,

IV. Reichsmilchkarte. Ne.

Vollmilch kann von nachstehend genannten Versorgung3- berechtigten bezogen werden: : Es erhalten: 1. Kinder bis zu 3 Fahren 0,751 täglih tr (1 Milchkarte zu 34 1 und 1 Milchkarte zu, 4 1), 2. Kindex von 3—6 Fahren 0,501 täglich : (1 Milchkarte zu !/21), 8. Kinder von 6—14 Fahren 0,251 täglich (1 Milchkarte zu 4 1), S 4. Werdende und stillende Mütter sowie Wöchnerinnen 0,501 täglich : _ | 20 (1 Milchkarte zu !/% 1), Wöchnerinnen jedoch nux füx die Dauer von 6 Wochen, 5. Besondere Berufe (vgl. Abs. 2) 0,501 tägli (1 Milchkarte zu /21), ? ; Für die in Nr. 4 und 5 genannten Versorgungsberech- tigten sowie für Kranke und gebrehlihe Personen sind die Vorschriften- der Verordnung über die. Gewährung von Sonderzulagen an Schwer- und Schwerstaëbeiter, werdende und stillende Mütter, Kranke und gebrechliche Personen vom

16, September 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1825) sowie die

Ausführungsbestimmungen maßgebend. Bei Wöthnerinnen. genügt ebenso wie bei werdenden

und stillenden Müttern gemäß 8 10 Abs. 3 dex vorbezeich-

neten Verordnung an Stelle der ärztlihen Bescheinigung die Bescheinigung einer Hebamme.

V, Reichskarte sür Marmelade, Zucker und Eier.

Vierwochenrationen - 400 g Marmelade oder 160 ck Zutcker, 1000 Zucker, Eier nah Aufruf.

Auf die einzelnen Abschnitte der Reichskarte für Mar=«

melade, Zuckex und Eier. können folgende Mengen hezogen

werden:

L. Auf die Abschnitte „Marmelade“ je 100 & Marme- lade (Maxrmeladen, Apfelnachpressegelee, Apfelkraut oder Rübenkraut) oder je 40 g Zuder, :

2, Auf die Abschnitte „Zucker“ je 250 g Zuter,

3, Auf die Abschnitte „Eier“ nach Aufruf. .

VI, Nährmittelkarte. Verschiedene Lebensmittel.

Vierwochenrationen 500 ck Nährmittel (Graupen, Gerstengrüße, Buch4 wweigengräühe, Weizengrieß, rage _… Reis, Haferflocken, Äibecaitel’ e id, S und sonstige Nährmittel, die vorstehende - Erzeug= nisse enthalten, sowie Teigwaren), 100 o Sago, Kartoffelstärkemehl oder andexe ähnliche Feccugnisie oder Nährmittel nah näherer Wei4 sung der zuständigen Hauptvereinigung. 400 y Kaffeersaß oder -zusaßtmittel. Auf die einzelnen Abschnitte dex Nährmittelkarte können

Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 265 vom 11, November 1939,

2. Auf die Abschnitte N 11, N 12,“N 27, N 28 je 25 g Sago, Kartoffelstärkemehl oder andere ähnliche Er- zeugnisse oder Nährmittel nah näherer Weisung der zuständigen Hauptvereinigung,

. Auf die Abschnitte N 13, N 29, N 30 je 125 g Kasffee- ersaß oder gusagmitten, Auf den Abschnitt N 14 25 g Kaffeersaß oder -zusaß- mittel,

. Auf die Abschnitte N 33/34 der Zuteilungsperiode vom 18. 12, 1939—14. 1. 1940 375 œ Reis (Sonderzutei- lung) gemäß Aufdruck.

Vierter Abschnitt:

Zusazkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter und Zulagekarten für andere Arbeiter.

Zusaßtkarten.

Durch die Einführung der besonderen Brot-, Fleish- und Fettzusazkarten für Shwer- und Schwerstarbeiter" wird den Schwierigkeiten begegnet, die sih aus der bisherigen Rege- lung ergeben haben, nah der Schwer- und. Schwerstarbeiter für die gesamten ihnen zustehenden Mengen an Brot, Fleisch und Fett nur je eine Karte erhielten. Die Schwer- und Schwerstarbeiterx erhalten ab 20, November 1939 die für die Normalverbraucher bestimmten Brot-, Fleish- und Fett- karten und außerdem die neu eingeführten Zusaßkarten. Diese Karten lauten über die Mengen an Brot, Fleisch und Fett, die die“ Schwer- und Schwerstarbeiter als Zusaß zu den Rationen dexr Normalverbrauchev ck erhalten. Bei der Formgebung der Fleish- und Fettzusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter sind die Mengen auf die Einzelabschnitte so verteilt worden, daß auch: den Belangen der Werkküchen- rp es Rechnung getragen ist. Zu diesem Zwecke ist die Fleischzusaßkarte für Schwer- und Schwerstarbeiter mit je aht Abschnitten über je 100 o Fleish oder Fleishwaren ausgestattet worden. Auf diese Einzelabschnitte können-den Schwer- oder Schwerstarbeitern also wöchentlih 200 g Fleisch oder Fleishwaren in der Werkküche verabfolgt werden. Die Fettzusabkarte für Schwer- und Schwerstarbeiter enthält einen Bestellschein für Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl über 160 g. Zu diesem Bestellschein gehören vier Einzelabschnitte, die über je 40 g lauten und jeweils für eine Woche gelten. Dieser Bestellschein ist besonders für die Werk- füchenverpflegung geeignet, Da dem Schwerarbeiter außer diesen an den Bestellschein gebundenen 160 o Margarine usw. weitere 90 g Margarine usw. zustehen, ist für diese Menge ein besonderer Abschnitt geschaffen worden. Dieser Einzel- ‘abschnitt, der neben den Bestellscheinen angebracht ist, ist beim Bezug der Waren vom Verteiler abzutrennen.

A _ Zulagekarten. Die neu - eingeführte Zulagekarte für gewisse Gruppen

- von Arbeitern -(vgl. Zweiter Abschnitt) enthält für Fleisch oder «Fleischwaren 4 Einzelabschnitte über 100 g und für

Fett (Margarine oder Kunstspeisefett oder Speiseöl) einen

Alschnitt über 80 6. Diese Zulagemengen sollen in erster

Linie der Erleichterung der Werkküchenverpflegung dienen. Dabei ‘wird davon ausgegangen, daß der Berechtigte, wenn ex hierfür täglich eine warme Mahlzeit im Betriebe erhält, die gleiche Menge aus seiner Normalkärte zur Verfügung stellt, also insgesamt wöchentlich 200 0 Fleishkartenabschnitte und 40 g Fettkartenabschnitte abgeben kann.

Die Verwendung der Zulagekarten ist aber nicht auf die ‘Werkküchenverpflegüng- beschränkt; vielmehr können die “Kaëten insbesondere wo Werkküchen fehlen auch wie andere Fleifh- odex Fettkarten verwendet werden.

_— Die Abgabe von insgesamt 160 0 monatlih an Fett- abschnitten für die Werkküchen wird von den Fnhabern der Zulagekarten im Futexresse der. Einheitlichkeit am besten so gehandhabt, daß hierfür die zwei 80-o-Abschnitte a 1 ‘und a 2 der Reichsfettkarte nebst dex dazugehörigen Hälfte des Bestell- scheins a verwendet werden. Geschieht dies, so können die 80 g Fett der Zulagekarte beim Verteilexr für den Haus-

‘gebrauth bezogen werden.

Verteilung der Zusaß- und Zulagekarten.

Die Zusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter und die: Zulagekarten werden durch die Betriebe -verteilt nach

«näherer Maßgabe eines besonderen Erlasses zur Durch-

führung der getroffenen Sonderregelungen.

Fünster Abschnitt:

Regelung der Eierverteilung. E Bestellschein für Eier.

__ Wie in jedem Falle, in dem eine Lebensmittelkarte Be- stellscheine enthält, muß der Jnhaber einer Karte für Marme-

“Jade, Zuckex und Eier den Bestellschein“ für Eier im voraus

für 4 Wochen bei dem Verteiler oder bei dem Erzeuger abgeben. | ¿ 4s Selbstversorgerregelung.

Soweit die Karte an Personen ausgehändigt wird, die für Eier offenbär Selbstversorger sind, haben die Ernährungs- ämter das linke Drittel der Karte abzutrennen. d

Bezugschein sür Eier. i!

Wegen der natürlichen Schwankungen beim Aufkommen von Eiern is es niht möglich, dié Bestellscheine von vöôrn- herein auf bestimmte Mengen abzustellen. Durch die abzu- liefernden Bestellscheine soll iu erster Linie die Zahl der Kunden dexr, einzelnen Verteiler ermittelt werden. Die abzu-

liefernden Bestellsheine bilden die Grundlage für die Zu-"

d A von Eiern an die einzelnen Verteilungsstellen. Sind s. B. be

Abschnitt aufgerufen werden, 150 Eier zur Verteilung. ; : 17. S

Bezugschein für gewerbliche Betriebe usw,

i einer Verteilungsstelle 75 Bestellscheine abgegeben: Und“ ist demgemäß ein Bezugschein über 75 Eier ausgestellt tworden, so. erhält der Verteiler, wenn 2 Eier auf einen

vom 6. Oktober 1939 Ca. 833/39 —, betreffend Eierver- teilung an gewerbliche Betriebe, - Krankenhäuser und der- gleihen und vom 22. Oftober 1939 Ca. 833/39 —, be- treffend Eierverteilung an das Gastsiätten- und Beherber- gungsgetiverbe, Werkküchen u. dergl.)

E;

Mein Erlaß vom 27. September 1939 II[B 3-3239/39 —, betreffend Eierverteilung, wird mit Wirkung vom 20. November 1939 aufgehoben.

Sechster Abschnitt:

Siebenter Abschnitt:

Druckttechnische IcLeugestaltung einzelner Karten. Aufdruck der Perforierung.

An dem. Grundsay, daß die Einzelabschnitte bei den Karten mit Bestellschein zu entwerten und bei den Karten ohne Bestellschein abzutrennen sind, ist festgehalten worden. Um die Handhabung der Karten zu erleichtern, sind die Einzelabschnitte, die abzutrennen sind, mit punktierten Linien umrändert worden.

Reichsfleish- und -fettkarten,

Die Aenderungen in den Karten für Fleisch und Fett r die Sonderzuteilungen sind dur entsprehenden Dru er Reichsfleish- und Reichsfettkarten berücfssichtigt worden.

Nährmittelkarte,

Die Handhabung der Nährmittelkarte,. die. künftig nicht mehr zum Eierbezug berechtigt, ist duxrch Aufdruck der Mengen und durh gruppenweise Angabe dexr auf sie zu beziehenden Lebensmittel erleichtert worden,

Achter Abschnitt:

Neunter Abschuittz Schlußbestimmungen. Neisekarten für Ausländer,

T

Die mit Erlaß vom 27. September 1939 I1/1,-.4630 unter Ziffer 1b getroffene Regelung der Abgabe von Reise- karten an Ausländer gilt auch für die neue Reise- und Gast- stättenkarte mit folgender Maßgabe:

1, Die Ae, die Reisekarten an Ausländer aus- händigen, haben unter Rückgabe der alten, ab 5. No- vembex 1939 ungültigen Reisekarten umgehend mit den Ernährungsamtern abzurehnen. Sie erhalten alsdann die neuen Reise- und Gaststättenkarten- zur Abgabe an Ausländer. .

. Den Gasthäusern, die bisher keine Reisekarten für Ausländer erhalten haben, können die Ernährungs8- ämter din Reise- und Gaststättenkärten aushändigen, wenn ihnen eine Bescheinigung des zuständigen Kreis- gruppenleiters der Wirtschaftsgruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe vorgelegt ivird, daß das 'Gast- haus regelmäßig Ausländer beherbergt,

IL. Jukrafttreten und Durchsührungsbestimmungen.

Diese Regelung tritt am 20. November 1939 in Kraft. Die Deutsche Zentral-Druckerei übermittelt Fhnen die Ma- tern, die gemäß den Vorschriften dteses Erlasses hergestellt worden sind. Die Matern für die ab 20. November 1939 laufende Zuteilungsperiode gehen Fhnen sofort zu, Die für die Zuteilungsperiode vom 18. Dezembex 1939. bis, 14. Fanuar 1940 vorgésehenen Matern gelangen in Kürze zur Absendung.

ur Erleichterung des Weihnachtsgeschäftes: müssen- die Bestellscheine der für die Zeit vom 18. Dezember. 1939. bis 14. Januar 1940 gültigen Karten bereits in der -Woche vom 11, Dezember bis 17, Dezember 1939 bei den Verteilern ab- gegeben werden. Jh ersuche, den Druck und die Verteilung der für die Zuteilungsperiode vom 18, Dezember 1939 bis 14, Januar 1940 vorgesehenen Karten so zu beschleunigen, daß die Versorgun M rechtzeitig, d. h. spätestens am 10. Dezember 1939, in den Besiß der Karten gelangen. au diese Regelung ist durch entsprehende Verlautbarungen in der örtlichen Presse hinzuweisen. :

Berlin, den 1. November 1939.

Der Reichsminister für. Ernährung und Landwirtschaft. s J. V2 Ba cke.

Verordnung i p

“über dié Anwendung des Gesetzes über den Spezialfonds _ und des Gesezes über den Allgemeinen Fonds auf die Kreditinstitute in den sudetendeutshen Gebieten,

Vom 1. Noveinber 1939,

__ Auf Grund des Erlasses des Führers und Reichskanzkers über die Verwaltung der sudetendeutschen Gebiete vom 1. Ok- tober 1938 (Reich8geseßbl. I S. 1331) und des § 5 des Gesetzes über die. Gliederung der sudetendeutschen Gebiete vom 25. März 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 745) wird verordnet:

Artikel 1 Das Geseg vom- 9. Oktober 1924 bezüglih der Erhebung

der Selbsthilfebeiträge zum Spezialfonds (SdGuV. Nt. 237) in der Fassung des. Ee vom 21. April 1932 (SdGuV. Nr. 54) und ‘der: Veror

nung vom 30, Funi 1937 (SdGuV. Nr..160/1937) und das Geseh vom 10. Oktober 1924 bezüglich dex Erhebung der Beiträge von den Angehörigen zum Allge- meinen Fonds (SdGuV. Nr. 238) in dex Fassung des Gesetzes vom 21, April 1932 (SdGuV. Nx. 54) und der Verordnung vom 30, Juni: 1937 (SdGuV. Nr. 161/1937) werden im Reichsgau Sudetenland mit folgender Maßgabe angewandt:

——

2. die in den genannten Gescien und Verordnungen dent Kuratorium und dec Zenska banka zugewiesenen Aufa gaben werden von dem Reichsstatthalter im Sudetens gau wahrgenommen, der seine Befugnisse mit Zustims mung des Reichswirtschaftsministers auf andere Stellen übertragen fann;

. die Beiträge, die die Kreditinstitute zu leisten haben, sind an die nachstehend genannten Stellen (Sammel= stellen) am Fälligkeitstage und, soweit sie bereits fällig sind, bis zum 15. November d. J. abzuführen.

Sammelstelle ist

a) die Landesbank und Girozentrale für das Su- detenland in Reichenberg für die Sparkassen uud die landwirtschaftlichen Bezirksvorshuß=- kassen,

b) die Reichsbank-Nebenstelle in Reichenberg für die in der Rechtsform von Aktiengesellschaften odex von Gesellschaften rait beshränkter Haftung be=- triebenen ‘Kreditinstitute, sofern sie Einlage=- bücher ausgegeben haben, Spareinlagen oder Einlagen auf laufende Rechnung annehmen,

c) die Kreditanstalt der Deutschen in Reichenberg für alle übrigen Kreditinftitute, die als An- gehörige der Fonds zu gelten haben;

. beitragspflihtig sind auch die Kreditinstitute, die nah dem 1. Oktober 1938 in den mit dem Deutschen Reich wiedervereinigten sudetenveutschen Gebieten eine Nie= derlassung errichtet haben, wenn die Vorausseßungen der genannten Gesetze bei ihnen vorliegen; jedoh haben sie für das Fahr 1938 keine Beiträge vom Gewinn zu leisten.

Artikel 2

Die Sammelstellen haben die Geldbeträge auf besonderen Konten für den allgemeinen Fonds und für den Spezialfonds zu sammeln, die überwiesenen Geldbeträge nußbringend zu verwalten und bei der Verwaltung der Mittel die Weisungen des Reichsstatthalters im Sudetengau zu beachten,

Artikel 3 Die beitragspflichtigen Kreditinstitute haben ihrer Sams- melstelle und dem Reichsstatthalter im Sudetengau die vors geschriebenen Nachweisungen bei Fälligkeit der Beiträge zu übersenden. N Artikel 4

Bei Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute ist auch darauf zu achten, ob die Beiträge den Bestimmungen der im Artikel 1 genannten Geseße entsprechend abgeführt worden sind, Zuwiderhandlungen sind dem Reichsstatthalter im Sudetengau zu melden.

Artikel 5

Die in Artikel 1 genannten Geseße und Verordnungen gelten nah Maßgabe dieser Verordnung über den 1. Juli 1939 hinaus in den in die Ländex Preußen und Bayern und die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau eingegliederten Ge=- bietsteilen 3 des Geseßes über die Gliederung der sudeten- deutschen Gebiete) weiter,

Artikel 6

Dex Reichswirtschaftsminister und mit seiner Zustim= mung der Reichsstatthalter im Sudetengau können von den Vorschriften der im Artikel. 1 genannten Geseße und Vex= ordnungen Ausnahmen bewilligen und diese Vorschriften außer Kraft seßen. Für die auf Grund des Gesetzes über die Gliede=4 rung der sudetendeutschen Gebiete in die Länder Preußen und Bayern- und die Reichsgaue Niederdonau und Oberdonau cin gegliederten Gebietsteile können die zuständigen obersten Lan=- desbehörden und Reichsstatthalter (bis zu deren Berufung die Landeshauptmänner) mit Zustimmung des Reichswirtschafts= ministers die gleichen Maßnahmen treffen, soweit sie der Reichswirtschaftsminister nicht selbst trifft.

Berlin, den 1. November 1939,

Dex Reichsivirischaftsminister. WalterFunk. Der Reichsminister des Fnnern, V: PfüunudineL.

Erlaß

über Trennungszuschlag und Sonderunterstüßung sür Pers sonen, die eine staatspolitisch wichtige Arbeit ausüben.

I,

Durch meine Anordnung über Unterstüßung für Dienst=- verpflichtete . vom 4. September 1939 (Deutscher Reichs- anzeiger Nî. 207 Reichs8arbeitsbl, 1939 S. T 417) und den dazu ergangenen Durchführungserlaß vom 830. September 1939 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 231 Reichsarbeitsb[. S. 1 469) sollen Härten ausgeräumt twerden, die sich bei Dienstverpflichtungen ergeben. Grundsäßlich darf das Lohn- gefüge durch Dienstverpflichtungen nicht gestört werden. -Dem- gemäß muß grundsäßlich der Lohn, der sich für Dienst- verpflichtete an dex neuen Arbeitsstelle auf Grund der dort geltenden Entlohnungsbestimmungen und fonstigen Arbeits=- bedingungen ergibt, ihre Lebenshaltung bestimmen, und die Bedürfnisse des Dienstverpflichteten müssen nach diesem Ertrag. seiner Arbeit ausgerichtet werden. Soweit dieser Ertrag der Arbeit nicht ausreicht, um die durch Trennung von einem bisherigen gemeinschaftlihen Haushalt notwendig werdenden Mehraufwendungen zu bestreiten, greift der Trennungszuschlag mit einem Höchstbetrag von 19 M wöchentlich ein. Soweit geseßliche oder vertragliche Bindungen vorliegen, die dem Arbeitsentgelt an der bisherigen Arbeits- stelle entsprechen und im Vertrauen auf dessen Fortbestehen eingegangen waren, ist eine Sonderunterstüßung vorgesehen, diè die Erfüllung diesex Verpflichtungen sicherstellt, Damit ist für alle Fälle. Vorsorge getroffen, in denen an der neuen Arbeitsstelle ein niedrigerer Lohn als an der alten Arbeits- stelle erzielt wird. : ;

Für das Anwendungs8gebiet der Sonderunterstüßung sind in dem Durchführungserlaß vom 30. September 1939 unter

2 Abs. 2 a Beispiele dafür gegeben worden, wie die Miete

Für die ‘Ausstellung ' der Bezugscheine für” gewerbliche | | : i k 1 Ie L Betriebe, Krankenhäuser, Gaststätten, Werkküchen und dex=:| +1, die Geltung beschränkt sich auf die Leistung von Bei- m berüdsihtigen ist, Die übrigen Fälle lassen sich in“ ihrer

für Schwerstarbeiter: j i 4925:g Fleish oder: Fleishwarenz, für Kinder bis zu:6 Fahren: 1126 g Fleitth oder Fleischwaren.

e Nr. 3. 4 | i J ¿ : nachstehend nte Lebensmitt d n bez s: Fett-Zusaßkarte für Schwerstarbeiter, O E F T B ami Foygen en egen

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