1939 / 269 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 17 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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bekanntgegebener Art und Menge gegen Abtrennung des auf- gerufenen Einzelabschnittes zu beziehen. Die abgetrennten Einzelabschnitte sind von den Verteilern zu sammeln und nah Tiergattungen und Stückzahl (Fünfer- und Einer-Ab- schnitte getrennt) geordnet den zuständigen Ernährungsämtern einzusenden. Gleichzeitig ist die Stückzahl der Tiere (geordnet nach Tiergattungen) mitzuteilen, für die Einzelabschnitte ein- gereicht werden. i i :

Die Ernährungsämter können bestimmen, ob, in welchen Einheiten und in welcher Weise die von den Verteilern ab- zuliefernden Einzelabschnitte zur besseren Uebersicht und Kontrollmöglichkeit zu ordnen sind. Auf Grund der ab- gelieferten Einzelabschnitte bzw. der Berechtigungsscheine stellen die Ernährungsämter den Verteilern Bezugscheine in doppelter Ausfertigung aus. Die Großverteiler tauschen die von den Kleinverteilern erhaltenen Bezugscheine bei dem zu- ständigen Getreidewirtschaftsverband gegen etnen Großbezug- schein ein. Die Bezugscheine berechtigen zum Bezuge ent- {prechender Futtermittel bei Großverteilern bzw. bei den von der Hauptvereinigung bekanntgegebenen Hersteller- und Liefer-Firmen. Die Hersteller- und Liefer-Firmen häben die Bezugscheine alsbald nah Empfang der Hauptvereinigung zu übersenden. Das Doppel des Bezugscheines verbleibt als Beleg in den Händen der Bezugsberechtigten.

Nach näherer Weisung der Hauptvereinigung haben die Ernährungsämter den Landes- bzw. Provinzialernährungs- ämtern und diese der Hauptvereinigung [listenmäßige Auf- stellungen in doppelter Ausfertigung über die in den Be- zirken der einzelnen Ernährungsämter versorgten städtischen Tiere (geordnet nah Tiergattungen) einzureichen.

L Druck der Futtermittelscheine.

Der Druck der Futtermittelscheine ist von den Landes- bzw. Provinzialernährungsämtern umgehend nah beiliegen- den Druc- und Größenmustern in Auftrag zu geben.

Es ift ein ungeleimtes, holzhaltiges Drucipapter in Sitoff- flasse Ta und cinem 80 g/qm Gewicht mit den Farbtönungen für gelb Nr. 6 und für grün Nr. 34 der Farbtafel der Ver- einigung Holzhaltig Holzfrei zu verwenden. Das Papier muß mit einem Wasserzeichen, das nicht einheitlich zu sein braucht, - versehen sein. | uste! abgedruckt) entsprehen noch nicht diesen Vorschriften.

Berlin, den 30. Oktober 1939.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. A.: Dr. Mori.

Anordnung über die Festseßung von Preisen und sonstigen Bedingungen sür die Herstellung und Lieferung von Holzhäusern.

Bom 13. November 1939.

Auf Grund des § 2 des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Breisbildung vam 29 Oktober 1926 (Reich2gesehbl. 1 S. 927) ordne ih mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: I : 81

Für die Herstellung und: Lieferung von Holzhäusern nah den Normen des Reichsarbeitsdienstes dürfen höchstens die Preise der 13. Preisliste der Reichsleitung des Arbeitsdienstes gefordert, versprochen und gezahlt und auch nur die sonstigen ihr zugrunde liegenden Bedingungen vereinbart werden.

S2 “Bei der Errechnung der Rabatte und Fahresgumsaß- Rückvergütungen gelten sämtlihe vom Oberkommando des Heeres (BdE) VA (RAD) erteilten Aufträge als von einem Auftraggeber erteilt. 83

Die Unterkunftslagergesellshaft m. b. H. des Reichs- standes des deutschen Handwerks, Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 4—5, i} bei der Herstellung und Lieferung ‘von Holzhäusern nah den Normen des Reichsarbeitsdienstes zur Gewährung dex Rabatte und Zahlung der Fahresumsaß- Rückvergütungen nicht verpflichtet.

84 __ Firmen, die bis zum 30. September 1939 keine Holz- ie nach den. Normen des Reichsarbeitsdienstes hergestellt aben, dürfen die ersten fünf Mannschaftshäuser Typ RL IV/3 (Grundrißnummer 21 153) rabattfrei herstellen und liefern. :

M) .

Die Anordnung tritt rückwirkend mit dem 30. September 1939 in Kraft. h

Berlin, den 13. November 1939. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Verordnung ber die Preisbildung für Alpengras (carex brizoides),

Vom 23, Oktober 1939,

__ Auf Grund des § 2 des Gesehes zur Durhführung des

Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für

die Preisbildung vom 29, Oktober 1936 (Reichsgesebbl. I

S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den

Viexrjahresplan verordnet: i 81

(1) Der Verkauf von Alpengras auf dem Halm (au Seegras genannt carex brizoides) nach dem Meistgebot (Auktion oder Submission) ist verboten. Unter dieses Verbot fällt nicht die Abhaltung von öffentlichen Terminen zur frei- händigen Abgabe von Alpengras.

(2) Für Schäßungen der zum Verkauf gelangenden Mengen Alpengras auf dem Halm können von dem Forst- und Holzwirtschaftsamt für den Wehrwirtschaftsbezick VII, Abt, Absazßlenkung, als Marktprüfer bestellte Personen herangezogen werden, Fn ent kann die nachträg- a Verwiegung der geernteten Alpengrasmengen vereinbart

erden, A

Die beigefügten Muster (hier niht |

Neih8- und Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16. November/1939. S. 2

82

(1) Für Alpengras auf dem Halm darf kein höherer Preis gefordert werden als derjenige, der im Forstwirtschafts- jahr 1939 (1. Oktober 1938 bis 30. September 1939) örtlich unter Berüsichtigung des Wuchses, der Bestandsdichte, der Güte und der Abfuhrlage des Alpengrases sowie der Lage

der Trockenpläte erzielt worden ist. (2) Für geerntetes Alpengras werden folgende Preise festgeseßt, die weder über- noh unterschritten werden dürfen: a) für ungesponnenes Alpengvas bei Verkäufen dur

den Nuter frei Hof des Abnehmers: :

Qualität T Bestware, gesund, trocken, rein,

holz- und moosfrei: RAM 5,— je 50 kg,

Qualität ITT Mittelware, gesund, trocken: RAM 4,70 je 50 kg,

Qualität 111 Aufkauf- oder Sammelware:

RM 4,35 je 50 kg,

b) für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den Kleinspinner: /

Qualität T Bestware, gesund, trocken, rein,

holz- und e gleichmäßig gut ge-

sponnen auf 8 bis 10 Zöpfe, auf 25 kg

gebündelt: RAM 7/20 je 50 kg, Qualität 11 Mittelware, gesund, trocken, gleiqmania gut versponnen auf 7 bis Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RAM 6,90 je 50 Kg, Qualität ITIT Aufkauf- oder Sammelware, gesund, trocken, gut versponnen auf 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt: RAM 6,55 je 650 kg, c) für gesponnenes Alpengras bei Verkäufen durch den unmittelbar verladenden Großspinner oder Alpengrashändler: Qualität T Bestware, gesund, trocken, rein, holz- und moosfrei, gleihmäßig gut ver- sponnen auf 8 bis 10 Zöpfe, auf 25 kg

gebündelt: RAM 8,— je 50 kg,

Qualität T1 Mittelware, gesund, trocken, gleichmäßig gut versponnen auf 7 bis 9 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

RAM 7,70 je 50 Kg,

Qualität IIT Aufkauf- oder Sammelware, gesund, trocken, gut versponnen äuf 6 bis 8 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

RAM 7,35 je 50 kg,

d) für gesponnenes Alpengras aus den Erzeugungs-

gebieten Thüringen, Sachsen und Anhalt bei Ver-

käufen dur den unmittelbar verladenden Groß- spinner oder Alpengrashändler:

Qualität: gesund, trocken, gleihmäßig gut ver- \sponnen auf 5 bis 7 Zöpfe, auf 25 kg gebündelt:

i RM 2, je 50 Lg.

(3) Die in Abs. 2 Buchstaben Þþ, c und d aufgeführten Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon Verladestation und bei Lastwagen- oder Fuhrwerkversand frei Hof des Ver- käufers; sie verstehen sich einschließlich Verladekosten.

(4) Bei Verkäufen in der Zeit vom.1. Fanuar bis 30. Juni eines jeden Jahres dürfen den nach Abs. 2 Buch- staben a bis d festgeseßten Preisen für den Gewichtsverlust durch Austrocknen bis 0,20 N zugeschlagen werden.

83

(1) Für sorgfältige Verladung und sahgemäße Abdeckung haftet der Verkäufer. Die Decktenmiete geht zu den Säßen der Deenverleihanstalten zu Lasten des Käufers. Bei ge- \chlossenen Bahnwagen sind zwei gegenüberliegende Luken offenzuhalten.

(2) Die Alpengrasbhunde müssen ein Gewicht von etwa 25 kg und eine Länge von 130 bis 135 cm haben. Das Wiegegeld trägt der Verkäufer.

(3) Mängel jeder Art sind innerhalb von 14 Werktagen nach Empfang der Ware geltend zu machen.

(4) Die verkaufte Menge darf vom amtlich festgestellten Abgangsgewicht niht mehr als 5 vom Hundert nah unten oder oben abweichen.

(5) Bei der Berehnung der Ware is das amtlich fest- gestellte Abgangsgewicht maßgebend. Beträgt der Ein- trocknungsverlust während des Transportes zwischen Ab- gangs- und Ankunftsgewiht beide Male amtlih ver- wogen mehr als 3 vom Hundert, so hat in jedem Falle der Verkäufer den Verlust über 3 vom Hundert zu tragen.

S4 Die Zahlungsbedingungen unterliegen freier Verein- barung; der Käufer hat jedoh, wenn bei Lieferung durch Großspinner oder Alpengrashändler Wechsel in Zahlung ge- geben werden, den Diskont vom Datum der Rechnung ab zu vergüten. Skonti dürfen nicht gewährt werden,

: 8 5 Es ist verboten:

a) nicht gesponnenes (loses oder gepreßtes) Alpengras an Verbraucher abuseßen,

b) die “i von gesponnenem Alpengras von der gleichzeitigen Abnahme anderer Erzeugnisse (z. B. gesponnenen Heus) abhängig zu machen,

c) gesponnenem Alpengras andere Bestandteile (z. B. Heu, andere Gräser) beizumischen oder das Alpen- gras mit Wasser zu beneyten.

86 _ Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von us beauftragten Stellen können im Benehmen mit dem eichsforstmeister in volkswirtschaftlich begründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Ausnahmen von den Vorschriften diesex Verordnung zulassen oder anordnen,

S7 : Die Verordnung tritt mit Ablauf des zehnten Tages nah ihrer. Veröffentlichung in Kraft. Ma, tritt die Ver- ordnung zux Regelung der Erzeugung, des Absayes und der

Preise # Alpengras (carex brizoides) vont 18. Juni 1938 (Deutscher Reichsanzeigex. und Preußischer StaatsanzeigeL Nr. 144 vom 24. Funi 1938) außer Kraft.

Berlin, den 23. Oktober 1939, Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann. Der Reichsforstmeister. . Jn Vertretung des Staatssekretärs: Parchmann.

DurchfühßhrungsSverordnung

zur Verordnung über -die Verbrauchsregelung für Spinn stosswaren

vom 15. November 1939.

Auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGVl. [1 S, 2196) wird angeordnet: j

81 Sonderbezugsmöglichkeiteèn der Reichskleiderkarte.

Zu § 3 Abs. 1 der Verordnung.

(1) Für den Erwerb der in der Reichsfleiderkarte in dem Kartenteil „Erläuterungen“ besonders aufgeführten Spinn- stoffwaren kann über die fälligen Kartenabschnitte hinaus auf die mit durchbrochener Linie umrandeten Abschnitte vor gegriffen werden. Der Vorgriff ist nur für den Erwerb von fertigen Kleidungsstücken oder Maßkleidung gestattet.

(2) Auf dée mit römischen Ziffern bezeihneten Sonders abschnitte der Reichskleiderkarte können Nähmittel und Stopf= garn bezogen werden. Die Reichsstelle für Kleidung und ver wandte Gebiete bestimmt die zum Bezug berechtigenden Sonderabschnitte, den Umfang der Bezugsmöglichkeiten und den Zeitraum, in dem diese ausgenußt werden können; sie kann auf andere Sonderabschnitte mit Zustimmung des Sons derbeauftragten für die Spinnstoffwirtschaft Bezugs8möglich« Feen für andere bezugsbeschränkte Spinnstoffwaren gea währen.

82 Anrechnung erteilter Bezugscheine.

(1) Bezugscheine, die auf Grund der Vierten Durch= ine bes ebend zur Verordnung zux vorläufigen. Sicher- tellung des lebenswichtigen Bedarfs des deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (RGBl. I S. 1510) in der Fassung der Verordnung vom 7. September 1939 (RGBl..T S. 1702) oder auf Grund der Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 14. November 1939 (RGBl. I S. 2196) vor der Ausgabe der Reichskleiderkarte für den Bezug von Herrenoberbekleidungsstoff und für den Bezug solcher Spinn- stoffwaren erteilt worden sind, die der Verbraucher nach leßterer Verordnung nux auf Reichskleiderkarte beziehen kann, werden in folgender Weise angerechnet:

Vor- dem 1. November 1939 erteilte Bezugscheine werden nur . Männern und“ Fraúen vom vollendeten 14. Lebensjahr an, zwischen dem 1. November 1939 und der Ausgabe der Reichskleiderkarte erteilte Bezug= \cheine allen Verbrauchergruppen auf die Reichskleider- karte angerechnet. :

Von der Reichskleiderkarte wird diejenige Anzahl von Abschnitten abgetrennt, die nah der Karte zum Erwerb der im Bezugschein bezeichneten Spinnstoff= ware notwendig wäre; für Bezugscheine auf Herrens oberbekleidungsstoff ist diejenige Anzahl von Ab- schnitten zu entwerten, die nach dem Warentvoert=- verzeichnis der Reichskleiderkarte für Frauen vom voll- endeten 14. Lebensjahr an für den Bezug des Stoffes nötig wäre. Von der Reichskleiderkarte dürfen höchstens 80 Abschnitte entwertet werden. Die abzu-

trennenden Abschnitte werden gleihmäßig auf die ver- schiedenen Fälligkeitsgruppen der Reichskleiderkarte verteilt. Zunächst werden die zum Erwerb auf Vor- griff berehtigenden Abschnitte abgetrennt.

83 Versorgung der Uniformträger.

Zu § 9 Abs. 2 der Verordnung.

(1) Die in § 9 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Pers sonen erhalten die Reichskleiderkarte. Soweit sie kraft eines öffentlich-rehtlichen Dienstverhältnisses oder ihrer Zugehörigz keit zur NSDAP., einer Gliederung oder einem ihr ange \chlossenen Verband besonderen Bekleidungsvorschriften unter=- liegen und von ihren Dienststellen niht oder nicht voll mit den bezugsbeschränkten Waren versorgt werden, könnén sie die für die Ausübung ihres Dienstes vorgesçhriebenen Uni- formen und Uniformteile, soweit sie ihnen nicht geliefert werden, auf U-Bezugscheine (Uniform-Bezugscheine) beziehen, die von ihrer vorgeseßten Dienststelle ausgestellt werden.

(2) Die zuständigen obersten Dienststellen erlassen mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnstoff- wirtschaft die zur Durhführung des Abs. 1 Saß 2 erforder=- lihen Vorschriften.

(3) Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete fann mit Zustimmung des Sonderbeauftragten für die Spinnftoffwirtschaft die Regelung des Abs. 1 auf andere in eb Abs. 2 der Verordnung aufgeführte Personenkreise aus=-

ehnen. 9

(4) Auf die U-Bezugscheine finden, soweit sih aus den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, die Vors schriften über die Bezugscheine Anwendung. :

84 Versteigerung und pwangaweler Verkauf bezugsbeschränkter aren.

Jm Wege der Versteigerung oder des zwangsweisen Verkaufs dürfen bezugsbeschränkte Waren nicht auch nicht auf Kleiderkarte oder Bezugschein an Verbraucher abge4 geben oder von ihnen bezogen werden.

85 Behandlung abgetrennter Bezugsnachweise und Sonder- abschnitte,

(H) Die abgetrenntèn Sonderabschnitte und Be ugs nachweise sind getrennt nach. der Kartenfarbe sowie nah dev

ais

aufgedruckten römischen Ziffer oder dem aufgedruckten Buch- staben an jedem Tag zahlenmäßig zu erfassen und in eine Liste einzutragen.

(2) Die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete kann Bestimmungen über die Verwertung der Abschnitte treffen.

Die auf Grund der Vierten Se lebens zur Verordnung zur vorläufigen Sicherstellung des lebens- wichtigen Bedarfs des Deutschen Volkes (Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren und Schuhwaren) vom 27. August 1939 (RGVl. 1 S. 1510) sowie der Abänderungsverotdnung hierzu vom 7. September 1939 (RGBl, I S. 1702) ausgegebenen Bezugscheine verlieren mit dem 15. Dezember 1939 ihre Gültigkeit.

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 15. November 1939.

Der Sonderbeauftragte für die Spinnstoffwirtschaft.

der Reichsstelle sür Kleidung und verwandte Gebiete (nih

Auf Grund des § 13 der Verordnung über die Ver- brauchsregelung für Spinnstoffswaren vom 14. November 1939 (RGBVl. T S, 2196) wird mit Zustimmung des Sonder- beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft nachstehend eine Liste der nicht bezugsbeschränkten Spinnstoffwaren bekannt- gegeben und, soweit diese Waren nach der Anlage 1 zur Ver- ordnung Über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren bezugsbeschränkt sind, diese Bezugsbeschränkung aufgehoben.

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* für engste Familienangehörige, wie Eltern, Ehegatten,

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e) Brokate,

. Hochmodische, Abendmäntel aus vorhandenen Beständen. . Frack- und Smokinganzüge, Gehrock mit Weste, Frack-

. Schlafröcke für Männer. . Gummischürzen. . Strandanzüge und -hosen.

. Erstlingsbekleidung und -wäsche, Bettwaren für Erst-

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. Waschlappen. :

Neichs8- Und Staatsanzeiger Nr. 269 vom 16, November 1939. S. 3 —S

¿ S6 Uebergangsregelung.

S7

Funkrasttreten.

Dr. Baue.

Bekanntmachung Nr. 2

bezugsbeschränkte Spinnstosswaren). j Vom 15. November 1939,

A. Gewebe und Gewirke (Schnittwaren)

Naturseidene Gewebe und Gewirke,

Undichte Gewebe, undihte Gardinenstoffe, Spißen, Tüll; als undichte Gewebe gelten nicht: Schweden- streifen, Markisetts und Voile.

Leicht verderbliche Gewebe.

a) Ausbrennerstoffe, i

b) Schleierstoffe (Krepp-Georgette, Krepp-Musseline), c) Organdys, Opale, Glasbatist,

d) Velours-Chiffon,

f) Tafte aller Art,

2) kunstseidener Atlas (nicht Krepp-Satin),

h) funstseidene Moirees,

i) Lacfstoffe (in. Mustern gewachst),

k) Metallfadenware (Gewebe, die mit Metallfäden durchzogen sind). :

B. Oberbekleidung.

Kleidung aus nicht ‘bezugsbeshränkten Geweben und Gewirken (außer Krawatten, Schals und Strümpfen),

Volltrauerkleidung (nicht Strümpfe oder Wäsche) nur

Geschwister, Kinder (gegen Vorlage amtlicher Be- scheinigungen) bei zeitlicher Einkaufsmöglichkeit bis zu vier Wochen nah Bekanntwerden des Trauerfalls; über jeden Verkauf dieser Art ist vom Einzelhandel Mitteilung an das zuständige Wirtschaftsamt über Anzahl und genaue Bezeichnung der gekauften Waren zu machen. Zweitschrift dieser Mitteilung ist auf- zubewahren.

Abendkleidex und

sogenannte große

westen, alles aus vorhandenen Beständen.

linge. Arbeits\chußkleidung. Hierunter fallent Sandstrahlbläseranzug, Asbestanzug, Säureschußanzug, Operationsfittel, _ Schweißereishußanzug, _Gießereischußanzug, Sicherheitsanzug für Maschinenarbeiter DIN TEX 1500, Schachtanzug DIN TEX 1503, Grubenanzug, Wasserschußbekleidung, Schußbekleidung aus ölgetränkten Geweben, Teerschuhbekleidung, : Düngerstreuanzug, ; Arbeits\hubßhandschuhe aus Asbest, Leder, aus vera schiedenen Geweben und Gummi,

C. Wäsche, Wäsche aus nicht bezugsbeschränkten Geweben und Gewirken. Ziertaschentücher. Papierkragen (auch mit Stoffüberzug). Vorhemden, Serviteurs, Ansaßmanschetten, Halsprisen,

Sterbewäsche (nur gegen Vorlage amtlicher Bescheink4 gungen).

Wischtücher (keine Hand- und Geschirrtücher), Stauhz tücher, Poliertüher, Scheuertücher, Bohnertücher, Quark- und Milchtücher, i | Topflappen, | | Ge .Tablettdeckten allex Axt, z, B. Tellerdecken, Eisdeckchen,

Klapperdecken.

10. Tish- und Kaffeedecken aus nicht bezugsbeschränkten Geweben oder Gewirken.

11. Bunte Kaffee- und Teegedecke aus Kunstseide oder Zellwolle, auch in Verbindung untereinander.

D. Kopsbekleidung aller Art.

E. Ausstattungen.

Gürtel. “agu 6 d

ockenhaltec. Aermelhalter. Gamaschen. Ohrenschüter, Knie- und Pulswärmer.

F. Fußbekleidung. Ersaßsohlen.

uüßshlüpfer und Füßlinge, Fußlappen, Ersabfüße. atr s aus Geweben und genäht zum Binden.

G. Shmudkzutaten.

1. Modische Weißwaren (Jabots, Rüschen usw.). 2. Spiten, Stickereien (nit bestickte Stoffe).

H. Sanitäre Waren.

Damenbinden.

Mull, Watte und Verbandszeug.

Sanitäre Bedarfsartikel, die überwiegend aus Spinn- falten hergestellt sind (wie Bandagen aller Art, ungen- und Nierenshüßer, Leibbinden, Gummi- strümpfe).

4, Umstandsmieder,

J, Schirme.

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Schirme. . Schirmfutterale. Gartenschirme.

R, Handarbeitswaren.

X, Alle Handarbeitswaren (ausgenommen vorgezeichnete und fertige Haushalts-, Bett- und Leibwäsche sowie Pullover, Strickleidung und ähnliche Oberbekleidung). Veberhandtücher, vorgezeichnet und handgestickt. iershürzen, vorgezeihnet oder handgestickt, ierdecken, vorgezeichnet oder handgestickt. Tischdecken und Zierdeen, kunstgewerblich handgewebt. Handarbeitsgarne (z. B. Stickgarne, Häkelgarne, Fan- tasiegarne, Kelimwolle, Smyrnawolle, Zephirwolle). Bezugsbeschränkt sind jedoch Strickgarne in Aufmachung für den Kleinverkauf; dies sind alle Strumpfwollen auch mit Seide, alle drei- und mehrfachen einfarbigen Sportwollen, alle Sport- wollen mouliné, alle einfarbigen Landwollen, sogen. Trachtenwollen, alle Perlwollen, alle ein- farbigen baumwollenen Wäschegärne, alle baum- wollenen Strickgarne (auch Estremadura und Vigogne).

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L. Kuxrzwaren. Tressen. Lißen. Posamentierwaren. . Bänder, Börtchen, Schnürriemen und &hnk, Schmal- gewebe oder -geflechte.

M. Teppiche, Möbelstoffe.

E Teppiche: Läuferstoffe, Vorleger, Kokosmatten und -läufer.

Gardinen und Vorhangstoffe aus nicht

beschränkten Geweben. hon

Wachstuch. ;

Linoleum.

Balatum.

Stragula.

N. Uniformausstattungsstüke, Uniformausrüstungsstüdcke, Uniformausstattungsstüdcke.

0. Sonstige Waren. ertige Fahnen. ausleinen.

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Le estband und Buchbinderstoffe. pielwaren. . Badetaschen. . Leonische Waren. i: RENE aller Art. . Kaffeewärmter. 10. Zierkissen, Sißkissen. Berlin, den 15. November 1939.

Der Reichsbeauftrage für Kleidung und verwandte Gebiete, Hagemann. Mit dex Führung der Geschäfte beauftragk,

D900 N R CHDO t

- Anordnung BK 9

der Reichsstelle sür Kleidung und verwandte Gebiete (Verkehr mit Nähmitteln).

Vom 15. November 1939.

af Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBL, I S. 1430), der Verordnung über die Errihtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß, Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934), der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstellen für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29, Oktober 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 261 vom 7. November 1935) und der Verordnung über die Einseßung eines Sonder- beauftragten für die S Oa vom 3, September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 204 vom 8. September 1939) in Verbindung mit der Bekannt- machung über die Reichsstellen zur Ueberwachung und Rege- lung: des Warenvéerkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August

beauftragten für die Spinnstoffwirtschaft (Beshlagnahme-An ordnung für die Spinnstoffwirtschaft) vom 4. September 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 205 vont 4. September 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirta \chaftsministers angeordnet:

S1

Begrisfssbestimmungen.

1. Nähmittel im Sinne dieser Anordnung sind: a) Nähfaden, Reihgarne und Stopfgarne aus Baumwolle, Wolle, Kunstseide und zellwollena Spinnstoffen auch in Verbindung miteinx4 ander —, b) Leinen- und Ramiezwirne, c) Nähseide. 9. Hersteller im Sinne dieser Anordnung sind alle Unter nehmen, die die unter 1 aufgeführten Nähmittel in Auf machungen zum gewerblichen oder hauswirtschaftlichen Ge- brauch auf eigene Rechnung herstellen oder herstellen lassen,

82 Bezug und Lieferung.

Der Bezug und die Lieferung der in § 1 aufgeführtert Nähmittel bedürfen keiner Genehmigung durh die Reichs=- stelle nah § 2 der Beshlagnahme-Anordnung für die Spinn- stoffwirtschaft, soweit die im folgenden gegebenen Bestim mungen eingehalten werden.

83 Absaß über die Vertriebsstellen.

Hersteller und Einführer der in § 1 Abs. 1 genannten Nähmittel sind verpflichtet, ihre Waren entsprechend den Weisungen der nachstehenden Vertriebsstellen abzuseßen:

a) Nähfaden, Reihgarne, Stopsgarne durch die Vera triebsgesellshaft Deutsher Baumwollnähfaden4 fabriken (Nähgarnvertrieb) G. m. b. H., Müna4 chen 2 M, Neuturmstraße 1;

Þb) Leinen- und Ramiezwirne, durch die Leinen zwirn-Vertriebsgesellshaft m. b. H., Hamburg, Bugezuhagerstraße 6b;

c) Nähseide, durch den Verband deutscher Nähseiden« fabrikanten e. V., Berlin-Charlottenburg, Halm=- straße 10—11.

84

Belieferung des Handels und der gewerblichen Verbraucher,

Die Abgabe von Nähmitteln an den Handel und gewerb liche Verbrauchex erfolgt nach besonderen Richtlinien, die von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete an die Vertriebsstellen und die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ergehen. ? S5 Belieferung der öffentlichen Stellen.

1. Soweit öffentliche Stellen sich bisher unmittelbar dur Hersteller oder den Großhandel versorgt haben, erfolgt ihre Belieferung in derselben Weise wie bisher. Die Vorschriften der Verordnung über öffentliche Aufträge auf den Gebieten der Spinnstoff- und der Felle- und Häutewirtschaft in der Fassung vom 31. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1537) und der Verordnung zur Ergänzung diesex, Verordnung vom 12. Sep- iember 1939 (RGBL. I S. 1822) bleiben unberührt.

92. Jst der Bedarf einer öffentlichen Stelle an Näh- mitteln so gering, daß sie sich bisher {hon durch Einzel- handelsgeschäfte versorgt hat, so kann sie weiterhin durch Einzelhandelsgeschäfte beliefert werden, vorausgeseßt, daß sie eine von ihrem zuständigen Dienststellenleiter unterzeichnete Bestellung vorlegt. Der Umfang der Belieferung wird dur Richtlinien der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete festgeseßt.

3. Lazarette und amtlich anerkannte Nähstuben können durch die Vermittlung eines Einzelhändlers bei den Ver= triebs\tellen eine Sonderbelieferung beantrágen. Die Sonder- belieferung regelt sich nach den Richtlinien, die jeweils von der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete ergehen,

S6 : Verkauf durch Einzelhandelsgeschäfte.

Der Verkauf von Nähmitteln duxch die Einzelhandels=- geschäfte an Haushaltsverbraucher erfolgt ausschließlich gegen Abgabe der mit römischen Ziffern verzeichneten Sonder=- abschnitte der Reichskleiderkarte. Auf welche Sonderabschnitte der Reichskleiderkarte, in welhem Umfang und für welche s die Nähmittel abgegeben werden, wird jeweils durch die

cichs\telle Ae Kleidung und verwandte Gebiete in der Presse bekanntgegeben. T A j S T

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen werden* nach den Vorschriften dev 8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (RGBl, I S. 1430) bestraft.

88 JFnkrasttreten.

P Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in N hleichzeitig wird die Anordnung BK 2 vom 4, Seps tember 1939 außer Kraft geseßt. Berlin, den 15. November 1939. Dex Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete, Hagemann. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt.

Bekanntmachung Nr. 3

der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (Nähmittelabgabe' än Haushaltsverbraucher).

Vom 15. November 1939.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der ersten Durchführungs4 verordnung des e ragten für die Spinnstoffwirts schaft zur Verordnung über die Verbrauchsregelung für Spinnstoffwaren vom 15. November 1939 (Deutscher Reichs8=- s und Preuß. Staatsanz. Nr. 269 vom 16. November 198 und des § 6 der Anordnung BK 9 vom 15. November 198 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staátsanz. Nr, 269 vont 16. November 1939 wird bekanntgegeben:

1939) sowie auf Grund der Anordnung Nr. 1 des Sondec-