1939 / 279 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs» und Staatsanzeiger Nr. 279 vom 28, November 1939. S. 2

. Salomoón, Hilde Saxa, geb. am. 3. 6. 1925 in Frank- 133. Stei n, Manfred, geb. am 6. 2. 1912 in Großeichol8- 144. Wi 3br un, Walter Fsrael, geb. am 29, 4. 1889 i

furt a.- M., heim (Krs. Buchen),

Renischeid,

. Salomon, Jrene Ruth Sara, geb. am 4. 4. 1930 134. Stern, Heinrih Fsrael, geb. am 17. 3. 1882 in 145. Wis br un, Else Sara, geb. Harf, geb. am 13, 1

in Frankfurt a. M., Nordhausen,

1907 in Krefeld,

93. Süßkind, Viktor Zsrael, geb. am 2. 6. 1887 in | 185. Stern, Charlotte, geb. Herzog, geb. am 24. 5. 1897 | 146. Wisbrun, Jsrael Hans Caspar Georg, geb, am

Widrath (Krs. Grevenbroich), in Berlin, 24. Süßkind, Fanny, geb. Zanders, geb. am 18. 10.

1889 in Bracht, hausen,

25. Süßkind, Ruth, geb. am. 15. 1920 in Dülken, 137. Únik ower, Friy Hermann Fsrael, geb. am 29. 11. | 148. Zlotnißg

Süßkind, Kurt, geb. am 31. 10. 1921 in Dülken, 1898 in Hirschberg,

27. Sch n o ck, Paul Gottschalk Fsrael, geb. am 8. 9. 1909 in Frankfurt a. M., 28. Shnodck, Lotte Regina Sara, geb. Joseph, geb. am 6. 8. 1915 in Gießen, . Schönbe ck, Kurt, geb. am 10. 10.-1884 in Köln, . Shönbe ck, May, geb. Witton, geb. am 10. 7. 1886 in London, 31. Schwa rz, Leopold, geb. am 9. 11. 1884 in Kempen/ Posen, 7 , 2. Shwarxz, Margarete (Grete),- geb. Hirsch, geb, am 9. 4. 1893 in Schweibauke, S

München,

bronn a. N.,

a. N.

furt a. M.,

138. U nik ower, Alice Lotte Sara, geb. Levi, geb. am 149. 27. 1. 1910 in Hirschberg,

. Unikowerx, Eva Sara, geb. am 2. 3. 1933 in | 150. Zlotnißhki, Walter, geb. am 10. 8. 1923 in Zerbst

. Victor, Luise Gretchen, geb. Wolf, geb. am 14. 10. 1906 in Heilbronn a. N., . Victor, Marga, geb. am 2. 5. 1928 1n Heilbronn

. Weil, Klara Sara, geb. am 17. 8. 1892 in Frank-

7. 11. 1931 in Düsseldorf,

136. Ster n, Eva Sara, geb. am 5. 12. 1921 in Nord- 147. Wis br un, Anita Gabriele Jda, geb. am 283. 12,

1934 in Msleldor- i , Max, geb. am 14. 9, 1892 in Herbst (Anhalt), i

Zlotnitki, Martha, geb. Uhlfelder, geb. am- 5. 12, 1903 in Ansbach (Mittelfx.),

(Anhalt),

. Victor, Otto Jakob, geb. am 17. 12. 1904 in Heil- | 151. Zlotn ihk i, Günter, geb. am 13. 2. 1926 in Zerbst

(Anhalt). : Das Vermögen vorstehender Personen wird beschlag= nahmt. Berlin, den 25. November 1939. Der Reichsminister des Fnnern. F. V.: Pfundtnevr.

Erlaß des Neichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über die Regelung der Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. : Vom 114. November 1939 IIC 9 29. Z : ;

A. Die in der Anlage zu meinem Erlaß vom 21, September 1939 II C 973 +— an- geführten Rationssäße für Selbstversorger mit Brot und Mehl, Fleisch und Schlachtfetten bedürfen mit Rücksicht auf die notwendige Vereinfachung des Anrechnungsverfahrens einer Veränderung. Die Äbschnitte T (Brot und Mehl), T1 (Fleisch) und ITTIb (Schlachtfette) der

Anlage des genannten Erlasses treten daher außer Kraft und werden durch folgende Be- stimmungen erseßt: - : :

I. Brot und Mehl,

1. Von dem im eigenen Betriebe gewonnenen oder als Naturalleistung erhaltenen Mga Weizen oder Maiïs dürfen zum Selbstverbrauch je Person und Woche verwendet werden: E S

a) im Gebiet der Landesernährungsämter Wien, Klagenfurt, Salzburg, Bayern, Baden, Württemberg, Saarpfalz und Sudetenland « « 3750 g, b) im Gebiet der übrigen Landes- und Provinzialernährungsämter « 3375 g.

Die Ausgabe bésonderer Erlaubniss&eine (Reichsmahlkarten) zur Berarbeitung des Mahlgetreides im Rahmen der Lohn- und Umtauschmüllerei erfolgt nach näherer Anordnung der Hauptivereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft.

I]. Fleish und Schlachtfette.

1. Von den im eigenen Betrieb gehaltencn, mit Genehmigung des Ernährungsamtes oder der von diesem beauftragten Stelle hausgeschlachteten LTieren (Schweinen, Rindern, Kälbern, Schafen) dürfen zum Selbstverbrauh je Person und Woche verwandt werden:

a) bei allen Selbstversorgern der Gruppen A und B... . « « « . 1060 g, b) bei Selbstversorgern der Gruppe C die Rationssäße, die ihnen als - Normalverbraucher oder Kinder aller Altersklassen zustehen.

_ 2, Für die Zeit der Selbstversorgung erhalten die Selbstversorger aller Gruppen keine Fleischkarten und keine Fettkarten (mit Ausnahme der Butter- und Käseabschnitte, sofern keine Selbstversorgung mit Butter und Käse vorliegt). Schwer- und Schwerstarbeiter sowie Lang- und Nachtarbeiter (vgl. meinen Erlaß vom 9. November 1939 II 1b-210 —) er- halten jédoh weiterhin ihre Zusat- und Zulagekarten für Fleish und Fette.

3, Um auch in den Genuß von Frischfleish zu kommen, können die Selbstversorger bei ihrer Kartenausgabestelle für einen Teil ihrer Haushaltsangehörigen das Ausscheiden

aus der Selbstversorgung beantragen. Diese Haushaltsangehörigen scheiden aus- der Selbst- |

versorgung sowohl mit Fleisch als auch mit Schlachtfetten (einschließlich Margarine, Kunst- speisefett, Pflanzenfett oder Speiseöl) aus; sie erhalten Fleish- und Fettkarten für Normal- verbraucher oder Kinder aller Altersklassen. Das aus der Hausschlachtung ssttammende Fleisch ist den übrigen Haushaltsangehörigen nah den in Absaß 1 genannten Rationssäßen anzu- rechnen. Selbstversorger, die sich während des ganzen Fahres selbst versorgen (Vollselbst- versorger), können unter Anrechnung auf die ibnen zustehende Gesamtmenge Berechtigungs- scheine zum Bezuge von Frischfleisch erhalten.

__ 4, Die Durchführung dieser Bestimmungen, insbesondere die Anrechnung der Schlacht- E den verschiedenen Tierarten, regelt die Hauptvereinigung der deutschen Vieh- wirtschaft.

Im übrigen bleiben die Bestimmungen meines Erlasses vom 21, September 1939 II C 9-3 unverändert.

B, Zur Erleichterung der Bearbeitung der Selbstversorgerfragen dient die beigelegte „Anweisung über die Regelung der Selbstversorgung mit bewirtschafteten Nahrungsmitteln“. Diese Anweisung stellt im allgemeinen eine o meiner das Selbstversorger- recht regelnden Erlasse sowie der Durchführungsanordnungen der verschiedenen Haupt- vereinigungen dar. Fch bitte, die Ernährungsämter anzuweisen, die Bestimmungen dieser Anweisung soweit als notwendig baldigst öffentli bekanntzumachen. Abdrudcke dieses Erlasses g der Anweisung sind beigefügt. Nachbestellungen für die Kartenausgabestellen find an

ie Deutsche Zentraldruckerei, Berlin SW 11, Dessauer Straße 6—s8, zu richten;

Berlin, den 14, November 1939.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. B,: Bade.

Anlage zum Erlaß des Neichgministers für : Ernährung und Landwirtschaft vom 14. November 1939 (Il C 9—29)

Anweisung | über die VNegelung der Selbstversorgung mit bewirtschafteten i Nahrungsmitteln gilt nicht für Krankenhäuser und sonstige Anstalten (Selbstversorger der Gruppe C)

I. Jnanspruchnahme von Lebensmittelkarten durch landwirtschaftliche Selbstversorger.

: Fnhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Angehörige ihrer Wirtschaft einschl. der Ge- hilfen und der Haushaltsangehörigen des Fnhabers, soweit sie in seinem Haushalt dauernd beköstigt werden, ferner Naturalberechtigte, einschließlich ihrer dauernd im Haushalt beköstigten

; Haushaltsangehörigen, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie Lebens- und Futter- mittel in natura zu beanspruchen haben (landwirtschaftliche Selbstversorger), gelten grund- säklich als Selbstversorger für Brot, Fleisch, Fett, Milch und Eier. Sie erhalten deshalb feine Brot-, Fleisch-, Fett- und Wilchkarten, sondern nur Nährmittelkarten und Karten für Marme-

lade, Zucker und Eier, von denen jedoch die Eierabschnitte einschließlih des Bestellscheines

vorher von der Kartenausgabestelle abzutrennen sind.

Jm landwirtschaftlihen Betrieb beschäftigte Kriegsgefangene können nicht zu den Selbstversorgern gerechnet werden, Sie sind wie Normalversorgungsberechtigte zu behandeln,

Ft ein landwirtschaftliher Selbstversorger dauernd oder zeitweise nicht in der Lage, - sich aus seinen Beständen mit einem oder mehreren der genannten Erzeugnisse im Nahmen __ der für ihn vorgeschriebenen Nationssähe V zu versorgen, 8 hat er dies bei der zuständigen

Kartenausgabestelle glaubhaft zu machen und die Ausgabe entsprechender Lebensmittelkarten . vder Berechtigungsscheine zu beantragen. 8 ;

IT. Nüdgabe fälschlih ausgegebener Karten durch Selbstversorger.

Alle Selbstoersorger einschließlich der nichtlandwirtschaftlichen sind verpflichtet, Karten für bewirtschaftete Erzeugnisse, die sie erhalten haben, obwohl sie sich mit dem betreffenden oder einem gleichartigen Erzeugnis selbst versorgen können, sofort der Kartenausgabestelle zurückzugeben, (Als gleichartige Erzeugnisse in diesem Sinne gelten z. B. Schlachtsette, Margarine und Speiseöl.,) Vorhandene Bestände aus Hausschlachtungen, die nach dem 25, 84 1939 erfolgten, sind hierbei in jedem Falle zu berüdsichtigen, 4

III. Ausscheiden aus der Selbstversorgung.

Es bleibt den Selbstversorgern überlassen, ob sie für einen Teil der zu ihrem Haushalt gehörenden Personen dauernd oder zeitweise auf die Selbstversorgung verzichten und dafür Karten erhalten wollen. Hierdurch kann z. B. ein Selbstversorgerhaushalt auch laufend Frisch- fleisch erhalten, indem er für einen oder mehrere Haushaltsangehörige auf die Selbstversorgung verzichtet und statt dessen Fleish- und Fettkarten (für Schlachtfette und Margarine usw.) in Empfang nimmt. Auf die gleiche Weise können Leilselbstversorger die SelbstversorgungsdaueL verlängern, indem sie für einen Leil ihrer Haushaltsangehörigen vorzeitig auf die Selbstver- sorgung verzichten, Hierbei muß jedo mindestens die Hälfte der Haushaltsangehörigen in der Selbstversorgung verbleiben.

An Selbstversorger, welche auf ihre Selbstversorgung verzichten oder nicht über aus- reichende Bestände verfügen, werden Lebensmittelkarten für Normalvoerbraucher. und Kinder aller Altersklassen sowie Zusaßkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter und Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen ausgegeben. :

Beispiel:

Ein Selbstversorgerhaushalt mit 8. Pérsonen, die sich zu Selbstversorgerrations- säßen nicht voll versorgen können, verzichtet für drei Haushaltsangehörige (Er- wachsene) auf Selbstversorgung. Die Selbstversorgergemeinschaft besteht dann nur noch aus 5 Personen. Die aus der Selbstversorgung ausgeschiedenen 3 Haus- haltsangehörigen erhalten, weil sie über 14 Jahre alt sind, Brot-, Fleisch- und Fettkarten für Normalverbraucher sowie Nährmittelkarten und Karten für Marmelade, Zucer und Eier.

__ Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für Mehl, Frischfleisch, Zucker und Nähr- mittel für landwirtschaftliche Selbstversorger gelten besondere Bestimmungen (vgl. die Einzel- vorschriften unter V1).

: IV. Änderungen im Personenstand der Selbstversorgergemeinschaft.

Änderungen im Personenstand der Selbstversorgergemeinschaft, die länger als 4 Wochen andauern,? sind der Kartenausgabestelle zu melden, damit die Selbstversorgerzahl berichtigt werden kann. Änderungen, dié weniger als 4, Wochen dauern, werden nicht berüdcksichtigt. Einzelheiten der An- und Abmeldung regeln die Ernährungsämter.

V. Zusagzverpflegung für nicht ständige Aushilfsarbeiter und Kriegsgefangene.

Betriebsführer landwirtschaftlicher Betriebe, die nicht in die Selbstversorgergemein- schaft aufgenommene Arbeitskräfte vorübergehend für landwirtschaftliche Arbeiten beschäftigen und diese beköstigen, können von der Kartenausgabestelle zusäßliche Mengen an tartenpflichtigen Lebensmitteln zur Berpflegung dieser Arbeitskräfte, soweit diese niht Selbstversorger sind, in folgender Höhe je Arbeitskraft und -tag bewilligt erhalten:

Mahlgetreide oder Brot «e ooo Fleisch . . « . . . L . . . . . . 50 g Butter oder Schlachtfette «e oooooo 25 g.

Für Kriegsgefangene, die im landwirtschaftlihen Betrieb beköstigt werden, werden diese zusäßlichen Mengen in Höhe der Rationssäße der Normalverbraucher ausgegeben.

Es bleibt den Betriebsführern überlassen, ob sie zur Beschaffung dieser zusäßlichen Mengen Lebensmitteltarten oder Berechtigungsscheine wünschen, oder ob entsprechende Gut“ {rift und Verrechnung auf der Mahlkarte oder der für Fleisch gültigen Anrechnungskarte gewünscht wird.

wis = 160 g

Die Betriebsführer haben einen entsprehenden Antrag bei der Kartenausgabestelle zU

stellen und dabei eine Bescheinigung des zuständigen Ortsbauernführers vorzulegen, in welcher Zahl und für welche Zeit Aushilfskräfte oder Kriegsgefangene bei ihnen beschäftigt und betöstigt worden sind. - | ; Beispiel 1: k Ein Bauer hat 3 Arbeiterfrauen aus der Stadt aushilfsweise 5 Tagé in dey

Ernte beschäftigt und auf seinem Hof beköstigt. Er beantragt bei der Karten“

ausgabestelle die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für (3x 5 x 150 =) 2250 g Brot, für (3 x 5 x 50 =) 750 g Fleisch und (3 x 5 X 25-=) 375 8 Butter, die ihm gegen Vorlage der entsprechenden Bescheinigung des Orts bauernführers auszuhändigen sind. Beispiel. 2: : -

Ein Landwirt hat für seinen Betrieb für 4 Wochen 25 Kriegsgefangene bey kommen, die er selbst beköstigen muß. Er beantragt bei der Kartenausgabestelle die Ausgabe von Fett-, Nährmittel- und Marmelade-, -Zucker- und Eierkarten sowie die Anrechnung der Fleish- und. Brotmengen auf seine Anrechnungs- und Mahlkarte. Er erhält von der Kartenausgabestelle : ¡ |

1, 25 Fettkarten (ohne die Abschnitte für Schlachtfette und Margarine usw) 25 Nährmittelkarten, : i 25 Karten für Zucker, Marmelade und Eier (ohne Eierabschnitte) ;

2, Gutschriften auf der Anrechnungskarte in Höhe von 25 ck 2625 8 (Normal verbrauchersaz für Fleish und Fett außer Butter). . = 65,6 kg und auf der. Mahlkarte in Höhe von 25 x 9,6 kg (Normalverbraucher*

ration für Brot, Brot = Getreide) « «« «o o. S 240 kga

VI.- Einzelvorschriften für die bewirtschafteten Erzeugnisse. 8) Mahlgetreide. : Makhltarte. Selbstversorger dürfen aus ihren Beständen an Mahlgetreide je Kopf in vier Wochet} im Gebiet der Landesernährungsämter Wien, Klagenfurt, Salzburg, Bayern, BVBaderh

; deschauer Px Eintragung

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 279 vom 28, November 1939. S. 3

Bp

Württemberg, Saarpfalz und Sudetenland 15 kg, im Gebiet der übrigen Landes- und Pro- vinzialernährungsämter 13,5 kg zur Selbstversorgung verbrauchen. :

Mahlgetreide von Selbstversorgern darf nur gegen Borlage einer Mahlkarte nach anliegendem Muster 1 vermahlen bzw. umgetauscht werden. Die Getreidewirtschaftsverbände können mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittel- wirtschaft Abänderungen des Musters der Mahlkarte vorschreiben.

Nusstellung der Mahlkarte.

Die Wahlkarte wird von der zuständigen Kartenausgabestelle ausgestellt. Sie ist nach Muster 2 zu beantragen. Bei der Ausstellung der Mahlkarte find hergebrachte Gebräuche nah Möglichkeit unberührt zu lassen. Sofern ein Naturalberechtigter Naturalbezüge in Form von Mehl oder Brot erhält, ist er der Selbstversorgergemeinschaft des zur Leistung der Na- turalien Verpflichteten zuzurechnen. Erhält dagegen der Naturalberechtigte seine Bezüge in Getreide, so kann er eine eigene Selbstversorgergemeinschaft bilden. Die Naturalbezüge eines solchen Berechtigten bleiben also bei Ausstellung der Mahlkarte für den zur Naturalleistung Berpflichteten unberüsichtigt. : ; E:

Die Mahlkarte gilt für den Zeitraum, für. den Mahlgetreide unter Berücksichtigung der für je 4 Wochen vorgeschriebenen Menge verfügbar ist und freigegeben werden soll, Mengen, die unter. einem Bedarf für 4 Wochen liegen, sind nicht zu ‘berüdsichtigen. Der Beginn der Gültigkeitsdauer der Mahlkarte muß sich mit dem Beginn der laufenden Karten- periode decken. Mählkarten für einen Zeitraum von weniger als 12 Wochen dürfen nicht beantragt und ausgestellt werden. Die höchstzulässige Gültigkeitsdauer der Mahlkarte läuft bis zum 28, 7. 1940, Zur Erleichterung der Berechnung dienen die beigefügten Hilfstabellen 5 (für Süddeutschland) und N (für Norddeutschland) (Anlage 3 und 4).

Beispiel:

Ein Kleinbauer in Norddeutschland mit 5 Haushaltsangehörigen hat für seine. Selbstversorgung 420 kg Roggen zur Verfügung, Er beantragt am 10. De--

zember 1939 die Ausstellung einer Mahlkarte. Die Mahlkarte wird mit Gültig-

keit vom 18. Dezember 1959 ausgestellt (Beginn der nächsten Kartenperiode),

und zwar, da die Selbstversorgergemeinschaft einen Bierwochenanspruch von (5 x 13,5 =) 67,5 kg hat, auf (420 : 67,5 =) 6 Vierwochenperioden, Der Rest

von 15 kg bleibt unberüsichtigt, Die Mahlkarte gilt demnach 24 Wochen,

d, h, bis zum 2. Juni 1940. : Verwendung der Mahlkarte.

Den Selbstversorgern steht es frei, die durch die Mahlkarte zur Bermahlung oder!

Umtausch freigegebenen Mengen in beliebigen Teilmengèn vermahlen zu lassen. : Während der Gültigkeitsdauer der Mahlkarte darf der Selbstversorger die ihm frei- gegebenen Mengen Mahlgetreide nur bei dem in der Mahlkarte vermerkten Berarbeitungs- betrieb vermahlen lassen oder umtauschen. Bei der Beförderung des Mahlgétreides und der hieraus hergestellten Erzeugnisse ist die Mahlkarte mitzuführen. Zwischen der Ablieferung des Getreides und der Abholung der Erzeugnisse ist sie in der Mühle zu hinterlegen. Bermahlende oder umtauschende Betriebe dürfen Mahlgetreide von Selbstversorgern nur in dem nach der Mahlkarte freigegebenen Umfange unter Berücksichtigung etwa bereits

erfolgter Vermahlungen verarbeiten oder umtauschen. Auf der Seite B der Mahlkarte sind"

die angelieferten Getreidemengen sofort bei der Anlieferung von der Mühle einzutragen. Die Eintragungen der Mühle auf der Mahlkarte müssen sich mit den Eintragungen im Lohn- und. Umtauschmahlbuch decken.

Bei Bermahlung oder Umtausch von Weizen ist der Beimischungspflicht von Roggen- mehl nach Berbot des Âaturallohnes dadurch zu genügen, daß der Müller von dem anfallenden Weizenmehl 10% einbehält und dafür Roggenmehl beimischt,

: Mehlberechtigungsschein.

Soweit einem Selbstversorger aus der eigenen Erzeugung eine bestimmte Getreideart (z. B. Weizen) nicht zur Verfügung steht, kann er von der zuständigen Kartenausgabestelle einen Berechtigungsschein zum Bezuge von Mehl aus der fehlenden Getreideart im Rahmen der Selbstversorgerrationssäße erhalten. Die auf der Mahlkarte freigegebene Getreidemenge ist von der Kartenausgabestelle entsprechend zu kürzen. Hierbei gelten 100 Gewichtseinheiten Getreide = 70 Gewichtseinheiten Mehl und = 95 Gewichtseinheiten Balschrot.

- Landwirtschaftliche Selbstversorger, die über nicht genügend oder überhaupt nicht über Mahlgetreide verfügen, können ebenfalls Mehlberechtigungsscheine in Höhe der Selbst- versorgerrationssäße erhalten, Sie erhalten dann für eine entsprechende Zeit keine Brotkarten,

: Veränderungen der Selbstversorgerzahl.

i Für die aus - der Selbstversorgergemeinschaft ausscheidenden Personen (vgl. Ab- \{hnitt 1V) sind diejenigen Brotgetreidemengen, die den Ausscheidenden für die Dauer der Gültigkeit der Mahlkarte abgerundet auf volle 4 Wochen noch zugestanden hätten, von der in der Mahlkarte freigegebenen Menge abzuziehen. Für hinzutretende Personen ist der zusäßliche Bersorgungsanspruch der freigegebenen Menge entsprechend hinzuzurechnen.

Beispiel 1: : Einem süddeutschen Selbstversorgerhaushalt von 6 Personen sind für 20 Wochen 450 kg Mahlgetreide freigegeben worden. Nach Ablauf von 14 Wochen ver- größert si der Selbstversorgerhaushalt um 2 Personen. Diese beiden Per- sonen haben für die noch laufenden 6 Wochen der Selbstversorgung, die auf (2 x 4 =) 8 Wochen aufzurunden sind, Anspruch auf (2 x 2 X 15 =) 60 kg Mahlgetreide. Der Gesamtanspruch des Haushalts erhöht sich demnach auf (450 —- 60 =-) 510 kg Mahlgetreide. Beispiel 2:

Einem norddeutschen Selbstversorgerhaushalt von 8 N sind für 28 Wochen 756 kg Mahlgetreide freigegeben worden. Nach Ablauf von 7 Wochen scheiden 3 Personen aus. Diese drei Personen A für die noch laufenden 21 Wochen, die auf (5 X 4 =) 20 Wochen abzurunden sind, Anspruch auf (5 x 5 X 13,5 =) 202,5 kg Mahlgetreide. Der Gesamtanspruch des Haushalts ist demnach um 202,5 kg auf 553,5 kg zu fürzen,

Kontrolle der Mahltarten.

Die Kartenausgabestelle hat ihre sämtlichen Eintragungen auf der Mahlkarts mit Unterschrift und Stempel zu versehen, Sie vermerkt die Ausgabe einer Mahlktarte auf dem ihr vorgelegten Antrag (unterer Teil). Die genehmigten Anträge werden von ihr gesammelt aufbewahrt. Es steht der Kartenausgabestelle frei, zur Nachprüfung von Eintragungen der Vermahlungs- und Umtauschbetriebe die Mahlkarten von den Selbstvérsorgern ihres Bezirks

einzufordern, b) Hausschlachtungen. Genéhmigungsbescheid,

Hausschlachtungen von Schweinen, Rindern, Kälbern und Schafen dürfen nur auf Grund eines Genehmigungsbescheides nach anliegendem “Muster 5 vorgenommen werden. Der Genehmigungsbescheid wird von der zuständigen Kartenausgabestelle ausgestellt, Er ist nach Muster 6 zu beantragen. i

Die Genehmigung zu einer Hausschlachtung ist nur auszustellen, wenn der Antrag- steller (Selbstversorger) eine angemessene Zeit hindurch Schweine, Rinder, Kälber und Schase gehalten und gefüttert hat, Schweine müssen mindestens drei Monate vom Antragsteller A qa und gefüttert worden sein. Fn Zweifelsfällen kann die Kartenausgabestelle eine

escheinigung des Ortsbauernführers über die Dauer der Haltung und Fütterung verlangen.

Darüber hinaus dürfen nichtlandwirtschaftlihe Selbstversorger Hausschlahtungen nur dann vornehmen, wenn sie bereits in der Hausschlachtungszeit 1938/39 Hausschlachtungen in entsprehendem Umfang vorgenommen haben. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ernährungsamtes Abt, A Die Zustimmung ist grund\äßlich dann zu geben, wenn die Tiere im wesentlichen mit Futtermitteln gefüttert wurden, die dem E hne Zukauf zur Verfügung |tanden, Als solche Futtermittel sind auch diejenigen anzujehen,

e als Entgelt für geleistete Arbeit in der L eR erworben wurden. Der Antragstellèr ot bei der Hausschlachtung den Genehmigungsbescheid dem Fleisch- es Schlachtgewichts vorzulegen, Die Fnnereien werden im Schlacht- gewicht nicht angerechnet. A E A Anxechnung, S

Der Antragsteller muß den Genehmigungsbescheid nah erfolgter Schlachtung . und nach Eintragung des Schlachtgewichts durch den Fleischbeschauer sofort seiner Kartenausgabe- stelle zurückgeben,. Die Kar! enausgabestelle nimmt auf Grund des im Genehmigungsbescheid

—_—L

angegebenen Schlachtgewichts und der nach dem vorliegenden Antrag für die Selbstversorgung in Frage kommenden Personenzahl die Anrechnung der Hausschlachtung auf den Versorgungs- anspruch des Selbstyersorgerhaushalts in folgender Weise vor:

Bon dem amtlich festgestellten Shlachtgewicht sind zunächst 15 v. H. als Berarbeitungs- verlust abzuziehen." Hieraus ergibt sich das Anrechnungsgewiht. Dann wird die dem Selbst- versorgerhaushalt wöchentlich zustehende Menge auf Grund der Zahl der in Selbstversorgung befindlichen Personen und der Wochenration von 1060 g für Fleisch einschließlich Fette aller Art (außer Butter) ausgerechnet. Eine Aufteilung in Fleisch und Fett erfolgt dabei nicht, Das festgestellte Anrechnungsgewicht ist sodann durch die für den Selbstversorgerhaushalt errechnete Gesamtwochenration zu teilen. Es ergibt sich dann die Zahl der Wochen, während derer der Selbstversorgerhaushalt sich aus der Hausschlachtung selbst versorgen muß. Rest- mengen sind hierbei grundsäßlich auf volle Wochen nach unten abzurunden, Gerechnet wird vom Beginn der auf den Schlachttag folgenden Fleischkartenperiode an.

Eine Hilfstabelle, aus der bei verschiedenen Schlachtgewichten und verschiedener Per- sonenzahl die Zahl der Selbstversorgungswochen abgelesen werden kann, ist zur Erleichterung der Berechnung als Anlage 7 beigefügt. Die Tabelle berüdsichtigt bereits den dem Selbit- versorger zustehenden Abzug vom Schlachtgewicht in Höhe von 15 v. H.

Beispiel 1: ; ; / Ein Selbstvèrsorgerhaushalt mit 5 Personen, die sämtlich an der Selbstverjorgung _ teilnehmen, hat auf Grund eines Genehmigungsbescheides ein Schwein ge- schlachtet. Das Schlachtgewicht wird mit 100 kg festgestellt, das Anrechnungs- gewicht beträgt daher (100 15 =) 85 kg. Die Familie muß demnach 16 Wochen mit Fleisch und Fetten (außer Butter) sich selbst: versorgen. Beispiel 2: . - Derselbe Selbstversorgerhaushalt mit 5 Personen will in den Genuß von Frish- fleisch kommen und beantragt daher, daß die Hausschlachtung nur auf 3 Per- sonen angerechnet wird. 2 Personen sollen an der Selbstversorgung nicht teil- nehmen, Die in Selbstversorgung bleibenden 3 Personen. müssen sich mit 100 kg Scqhlachtgewicht (= 85 kg Anrechnungsgewich!) 26 Wochen felbst versorgen. Anrechnungsbescheid. Die Kartenausgabestelle teilt daraufhin dem Antragsteller in cinem Anrechnungs-

bescheid nah Muster 8 mit, für welche Anzahl von Wochen die nach seinem Antrag zu berüd- sichtigenden Angehörigen seines Haushalts auf die Selbstversorgung mit Fleisch und Fetten

‘(außer Butter) angewiesen sind.

Eine Zweitschrift- dieses Anrechnungsbescheides bleibt im Besitz der Kartenausgabe- stelle, Die Kartenausgabestelle darf für die festgeseßte Zahl der Wochen keine Karten für Fleisch und Fett (außer Butter und Käse, sofern hierin keine Selbstversorgung vorliegt) aus- gében. Soweit jedo Schwer- und Schwerstarbeiter dem Selbstversorgerhaushalt angehören, sind für diese-Perjonen neben dem Anteil an der Selbstversorgung die vorgeschriebenen Zusaß- karten für Schwer- und Schwerstarbeiter zum Bezug für Fleisch und Fett auszugeben. ¡Fr

die Zulagekarten, die Lang- und Nachtarbeitern gewährt werden, gilt das gleiche. Änderungen der Personenzahl.

Bei Beränderungen des Personenstandes des Selbstversorgerhaushalts nimmt die Karténausgabestelle eine entsprehende Umrechnung vor, indem sie zunächst feststellt, welche Mengen nach den Wochenrationen (1060 g wöchentlich je Person) der Selbstversorgerhaushalt bis zu dem Zeitpunkt der Veränderung verbrauchen durfte. Hierbei ist auf volle Wochen ab- zurunden, Diese Menge wird von dem ursprünglich festgestellten Anrechnungsgewicht ab- gezogen. Das sich daraus ergebende Gewicht wird durch die Gesamtwochenration jür die neue Personenzahl des Selbstversorgerhäushalts geteilt. Hieraus ergibt sich die neue Wochenzahl,

für die die noch vorhandenen Borräte aus der Hausschlachtung zu reichen haben. Die neue

Wochenzahl wird dem Antragsteller durch einen Ergänzungsbescheid mitgeteilt, Vie A änderung in der Wochenzahl auf Grund der Umrechnung ist auf der zweiten bei der Karten- ausgabestelle befindlichen Ausfertigung des Anrechnungsbescheides zu vermerken. Ste ist bei der Einbehaltung der Fleisch- und Fettkarten zu berüdsichtigen. Beispiel 1: p j Ein Selbstversorgerhaushalt von 5 Personen, der mit 100 kg Schlachtgewicht (= 85 kg Anrechnungsgewicht) insgesamt 16 Wochen reichen mußte, ver- größerte sich nah 10 Wochen um 2 Personen, die in die Selbstversorgung auf- genommen werden sollen, Fn den ersten zehn Wochen durften (10 X 5 X 1060g=) 53 kg verbraucht werden, Es ergibt sich demnach eine Restmenge von (85—53 =) 32 kg, mit der der nunmehr 7 Personen starke Selbstversorgerhaushalt noch 4 Wochen auskommen muß. Beispiel 2: 5 Aus demselben Selbstversorgerhaushalt scheiden nach 12 Wochen 2 Personen aus. Jn diesen 12 Wochen durften (12 X 5 x 1060 g =) 0,0 kg verbraucht werden. Es bleibt also eine Restmenge von (85—65,6 =) 21,4 kg, mit dex der nunmehr 3 Personen starke Selbstversorgerhaushalt noch weitere 6 Wochen aus- tommen muß. :

Sonderregelung für Vollselbstversorger.

Landwirtschaftliche Selbftversorger, die sich während des ganzen Jahres mit Fleisch und Fetten (außer Butter) selbst versorgen (Voliselbstversorger), können gleichzeitig mit dem Antrag zur ersten Hausschlachtung bei der Kartenausgabestelle die Anlegung einer Schlacht- karte und die Ausgabe einer Anrechnungskarte beantragen. Diese Karte gibt dem Selbst- versorger die Möglichkeit, laufend einen Überblick über die ihm noch zustehende Schlachtmenge zu haben. Der Antrag ist nah Muster 9 zu stellen. i

© Die Schlachtkarte ist für 52 Wochen, gerechnet vom Beginn der dem Antrag folgenden Kartenperiode an, von der Kartenausgabestelle nach Muster 10, unter Berüdsichtigung der Wochenration von 1060 g für Fleisch einschließlich Fette aller Art (außer Butter) und der Zahl der zum Selbstverforgerhaushalt gehörigen Personen anzulegen. Eine Aufteilung nach Fleisch und Fett erfolgt auch hierbei nicht. 2

Die Schlachtkarte verbleibt im Besiß der Kartenausgabestelle. Der Antragsteller erhält von der Kartenausgabestelle eine Anrechnungskarte na Muster 11, auf der die Menge, die dem Selbstversorgerhaushalt für 52 Wochen zusteht, vermerkt wird.

Beispiel: : Ein landwirtschaftlicher Selbstversorgerhaushalt mit 10 Personen beantragt am 17. 11. 1939 die Anlegung einer Schlachtkarte. Sie wird für die Zeit vom 0. 11, 1939 (Beginn der nächsten Kartenperiode) bis zum 16, 11. 1940 (52Wochen) angelegt. Die dem Selbstversorgerhaushalt in dieser Zeit zustehende Gesamt- menge beträgt (10 x 52 x 1060 g =) 551 kg. Diese Menge wird in der Schlachtkarte sowie auf der Anrechnungskarte vermerkt,

Soll während der Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte mehrmals geschlächtet werden, so ist für jede weitere Schlachtung- eine Genehmigung zu beantragen. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Die Kartenausgabestelle vermerkt die Genehmigung auf der Schlacht- karte und stellt einen Genehmigungsbescheid nach Muster 5 aus. Der Genehmigungsbescheid ist nach erfolgter Eintragung des Schlachtgewichts durch den Fleischbeschauer der Kartenausgabe- stelle vorzulegen, ebenso die Anrechnungskarte. Das Anrechnungsgewicht (Schlachtgewicht abzüglich 15%) wird sowohl in der Schlachtkarte als auch in der Anrechnungskarte vermerkt. Die. erschlachtete Menge wird von der freigegebenen Menge abgezogen, woraus sich die pp zu beanspruchende Menge u ag Dié Anrechnungskarte erhält der Antragsteller nach erfolg 2 Eintragung zurü. Er ist in der Lage, aus ihr die ihm jeweils für den Rest der Zeit zustehende Menge zu ersehen.

Beispiel: Y ; i Ein (aide E Selbstversorgerhaushalt mit 10 Personen hat auf seiner Anrechnungskarte einen Au von 551 kg eingetragen. Es wird auf Grund eines Genehmigungsbescheides ein Schwein geschlachtet, dessen Schlachtgewicht der Fleischbeschauer mit 140 kg feststellt. Anzurechnen sind (140 21 =) 119 kg, die a0 der Anrechnungskarte von dem Gesamtanspruch von 551 kg in Abzug A ht werden. Die noch freigegebene Menge beträgt nunmehr (551 119 =)

432 kg.

Der Selbstversorger kann Schlacht enehmigungen erhalten, bis die auf der Anrech- nungsfarte- Fel eaabiene Melle Ft ift. strengen können bei der Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte gutgeschriebèn werden, Geht dagegen das tatsächlich erreichte Schlacht-