1939 / 279 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Nov 1939 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 279 vom 28. November 1939. S. 4

ellung einer neuen Anrechnungskarte abgezogen. Neue Anrechnungskarten sind nur gegen üdckgabe der alten Karten auszugeben. Die Schlachtkarte kann für die Dauer mehrerer Fahre fortgeführt werden.

fins über die freigegebeène Menge hinaus, so wird die überschießende Menge bei der Aus-

Frischfleischberechtigungsscheine.

Inhaber von Anrechnungskarten können auf Wunsch von der Kartenausgabestelle Fe eld eine erhalten. Die Anrechnungskarte ist hierbei vorzulegen. Die Frischfleishberehtigungsscheine sind für die Gültigkeitsdauer der Anrechnungskarte nach Muster 12 in Mindestmengen von je 20 kg auszustellen. Um eine reibungslose Deckung des Frischfleishbedarfs der Selbstversorger zu sichern, empfiehlt es sich, daß die Selbstversorger das gewünschte Fleisch rechtzeitig bei einem Fleischer gegen Abgabe entsprechender Einzel- abschnitte ihres Frischfleishberechtigungsscheines bestellen. -

Die Fleischmenge, für die Frischfleishberechtigungsscheine ausgegeben werden, ist von der auf der Anrechnungskarte vermerkten Menge abzuziehen. Entsprechende Bermerke sind in der Schlachtkarte vorzunehmen, :

Beispiel: : Ein landwirtschaftlicher Selbstversorger ist im Besiß einer Anrechnungskarte, auf der noch eine Menge von 210 kg frei ist. Er beantragt bei der Kartenausgabe- stelle die Ausgabe von Frischfleischberechtigungsscheinen in Höhe von 60 kg. Er erhält 3 Fleischberechtigungsscheine zu je 20 kg. Die Menge von 60 kg wird auf 10. E abgesebt; es bleibt noch eine freigegebene Menge von ge

Veränderungen der Personenzahl.. E

s Für ausscheidende Personen sind diejenigen Fleischmengen, die den Ausscheidenden für die Dauer der Gültigkeit der Anrehnungskarte abgerundet auf volle Wochen noch zu- gestanden hätten, von der freigegebenen Menge abzuziehen, Für hinzutretende Personen ist entsprechend der zusäßliche Bersorgungsanspruch der freigegebenen Menge zuzurechnen. Beispiel 1: Dem Haushalt eines Selbstversorgers mit 10 Personen sind für 52 Wochen 551 kg freigegeben. Nach 25 Wochen scheiden 4 Personen aus. Durch Schlach- tungen und Ausgabe von Frischfleishberechtigungsscheinen hat sich die frei- gegebene Menge inzwischen auf 230 kg verringert. Die ausscheidenden 4 Per- sonen hätten in den verbleibenden 27 Wochen noch Anspruch auf (27 X 4x 1060=) 115 kg gehabt. Diese Menge ist von der noch freien Menge von 230 kg abzu- ziehen. Es verbleibt demnach eine freigegebene Menge von 115 kg. (Jst die ab- zuziehende Menge größer als die freigegebene, so ist die überstehende Menge bei Ausstellung einer neuen Anrechnungskarte abzuziehen.)

Beispiel 2: : Derselbe Haushalt vergrößert sich nach 25 Wochen utn 4 Personen. Der An- spruch dieser 4 Personen, der für die noch verbleibenden 27 Wochen 115 kg be- trägt, wird der freigegebenen Menge von 230 kg zugerechnet; sie erhöht sich also auf 345 kg.

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Votschlachtungen. i

Auch Notschlachtungen können auf die Selbstversorgung angerechnet werden, falls der Schlachtende, insbesondere der landwirtschaftliche Erzeuger, nicht den Berkauf des aus Not- aan anfallenden Fleisches bevorzugt. Für die Selbstversorgung bestimmte Not- chlahtungen dürfen, sofern eine Genehmigung nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne Genehmigung vorgenommen werden. Solche Schlachtungen müssen jedoch vom Fleisch- beschauer unverzüglich der Kartenausgabestelle gemeldet werden. Der Schlachtende muß seinerseits sofort eine Genehmigung nachträglich beantragen. Erteilt die Kartenausgabestelle

auf Grund der allgemeinen Bedingungen (siehe oben) die Genehmigung, so erfolgt die An- 9

rechnung der als tauglich festgestellten Fleish- und Fettmenge nach Abzug der üblichen 15 v.H. wie bei einer normalen Hausschlachtung. Wird die Genehmigung versagt, so bleibt-es der Ent- scheidung des Ernährungsamtes überlassen, ob das notgeschlachtete Tier beshlagnahmt oder dem Schlachtenden auf seine Zuteilung angerechnet wird. Eine Anrechnung zu Selbstver- sorgerrationssätzen ist hierbei jedoch nicht zulässig.

Verkauf aus Hausschlachtungen.

Der Verkauf von Erzeugnissen aus Hausschlachtungen ist grundsäßlih verboten. Aus- nahmen sind nur mit besonderer Genehmigung des zuständigen Ernährungsamtes Abteilung A

zulässig. Die Genehmigung wird nur in dringenden Fällen, z. B. bei Notschlachtungen oder |

bei Gefahr des Berderbs, erteilt. Auch in solchen Fällen darf ein Verkauf nur gegen Abschnitte der Fleischkarte oder gegen sonstige zum Bezuge berechtigende, den reichsgeseblichen Bor- chriften entsprechende Karten oder Scheine erfolgen. Das zuständige Ernährungsamt trifft ie hierzu erforderlichen Maßnahmen.

s Gewürzberechtigungsschein.

_ Für die Deckung des Bedarfs an bewirtschafteten Gewürzen bei Hausschlachtungen (Pfeffer, Piment, Paprika, Nelken, Körnersenf, Kümmel, Majoran) werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Gewürze GH (Gewürze für Hausschlachtungen) nah Muster 153 in folgender Mengen ausgestellt:

für eine Schweineschlachtung 175 g Gewürz

davon höchstens . . 75 g Pfeffer

für eine Rinderschlachtung 400 g Gewürz

davon höchstens . « - 150 g Pfeffer Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Gewürzberechtigungsscheine nicht ausgestellt. Anspruch auf die Auslieferung einer bestimmten Gewürzart besteht nicht. Der A AUS muß aus den Beständen gedeckt werden, die beim Berteiler zur Verfügung

ehen.

Berechtigungsschein für Grüße oder Mehl. Á Für die Deckung des Bedarfs an Grüße oder Mehl bei Hausschlachtungen werden auf Antrag von der Kartenausgabestelle mit dem Genehmigungsbescheid Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nah Muster 14 bis zu folgenden Höchstmengen ausgestellt : für eine Schweineschlahtung . « « « «+59 kg Grüße oder Mehl L _ für eine Rinderschlachtung . . . . . « « « » 10 kg Grüße oder Mehl Für Hausschlachtungen von Schafen und Kälbern werden Berechtigungsscheine für Grüße oder Mehl nicht ausgestellt. Die Ausgabe dieser Berechtigungsscheine ist davon abhängig, daß die Verwendung von Grüße oder Mehl in der beantragten Menge schon bisher orteäblih war. Abweichende Regelungen, insbesondere eine andere Festsezung der Höchstmengen für einzelne Gebiete, sind nur mit Zustimmung der Hauptvereinigung der deutschen Getreide- und Futter- mittelwirtschaft möglich.

c) Butter. Moltkereibutter.

Für die Rücklieferung von Butter an Wilchlieferanten errechnet jede Molkerei einen Wochendurchschnittsaß in folgender Weise: Die Gesamtbutterrückgabe der Molkerei im Fuli 1939 an diejeuigen Milchlieferanten, die ihre Butter in diesem Monat restlos von der Molterei bezogen haben, geteilt durch die Gesamtzahl der Dee aa Ben T rigen Personen Sireltellt, sorger) dieser Milchlieferanten nah dem Stande vom 31. 7. 1939 wird zunächst festgestellt, Diese Menge wird durch 4 geteilt. Hiervon werden 70% errechnet. Die so teten Menge tellt den Wochendurchschnitts\az der Molkerei je Person dar. Er ist der Rücklieferung an die ilchlieferanten entsprechend der jeweiligen Personenzahl, die die Selbstversorgergemeinschaft des einzelnen MWilchlieferanten umfaßt, zugrunde zu legen. j

Beispiel: : Eine Molkerei hat 60 Milchlieferanten. 25 Milchlieferanten haben im Monat Juli 1939 ihren gesamten Butterbedarf durch Rülieferungen der Wolkerei ge- deckt. Die Rücdcklieferungen an diese 25 Lieferanten mit ers 120 Betriebs- angehörigen betrugen im Zuli 1959 Ls Butter, d. h. je Person 1080 g oder wöchentlich 270 g. Oer zu errechnende Durchschnittsaß beträgt demnah 70% von 270 g = 189 g, Die Wolkerei darf also an jede Person, die den Selbstver-

sorgergemeinschaften ihrer Wilchlieferanten angehört, wöchentlich 190 g Butter (aufgerundet) liefern. i

Zeder Milchlieferant hat die Anzahl seiner Cet ger nach dem Stande vom 31. 7. 1939 und 1. 11, 1939 sowie laufend jede Beränderung der Kopfzahl seiner Wolkerei zu melden und dabei, sofern vom zuständigen Ernährungsamt vorgeschrieben, eine ent S coDaa Ie Bs seiner Kartenausgabestelle über die jeweilige Anzahl der Selbstversorger bei- zubringen.

Für die Kontrolle der Butterrückgabe durch WMolkereien gelten besondere Richtlinien der Hauptvereinigung der deutschen Wilch- und Fettwirtschaft.

Die Hauptvereinigung und die Wirtschaftsverbände können für einzelne Wolkereien oder Gebiete Abweichungen von dieser Regelung vorschreiben oder zulassen. Die Wirtschafts- verbände bedürfen. hierzu der Zustimmung der Hauptvereinigung, soweit es sich nicht um einzelne Molkereien handelt.

Landbutter. :

Die Hersteller von Landbutter haben ihren Verbrauch auf 70% des Verbrauchs wäh-

rend der gleichen Zeit des Vorjahres, unter Berücksichtigung der jeweiligen Kopfzahl ihrer Selbstversorger, einzuschränken.

d) Speiseöl.- | : Zeder Anbauer von Ölsaaten, der sich in seinem Haushalt mit Speiseöl selbst versorgen will, darf für 52 Wochen je Kopf seiner Selbstversorgergemeinschaft 6,5 kg Speiseöl beziehen, wenn er für die gleiche Kopfzahl auf den Bezug von Butter oder auf den Bezug von Margarine und Schlachtfetten verzichtet und wenn er eine dieser Fettmenge entsprechende Oelsaaten- menge im eigenen Betrieb geerntet hat. Hierbei entsprechen 6,5 kg Öl = 18 kg Saat. Selbstversorger, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben dies bei

ibrer Kartenausgabestelle nah Muster 15 zu beantragen. Die Kartenausgabestelle stellt für die \

entsprechende Menge einen Berechtigungsschein aus.

Sofern der Antragsteller Butter von der Wolterei als Selbstversorger ohne Karten bezogen hat, muß er auf dem Antrag von seiner Molkerei bestätigen lassen, daß die mit Speiseöl zu versorgenden Personen aus der Butterrüclieferung ausscheiden.

Sofern der Antragsteller Fette auf Fettkarten bezogen hat, erhalten diejenigen Per- sonen, für die eine Selbstversorgung mit Speiseöl genehmigt werden soll, für die Dauer von 52 Wochen, vom Beginn der dem Antrag folgenden Kartenperiode ab, je nach Antrag ent- weder keine Karten für Butter oder keine Karten für Schmalz, Speck und Talg und für Marga- rine, Kunstspeisefett, Pflanzenfett und Speiseöl.

Sofern der Antragsteller sih mit Fetten (außer Butter) aus Hausschlachtungen selbst versorgt, muß er auf den Butterbezug verzichten, wenn er von der Möglichkeit des Nmtauschs in Öl Gebrauch machen will,

Beispiel 1:

Ein Landwirt hat Ölsaaten angebaut und laut Kaufbestätigung insgesamt 500 kg Ölsaaten verkauft. Er beantragt am 1. Dezember 1939 für 4 Personen seines Haushalts unter Verzicht auf Butter, die bisher von der Molkerei bezogen wurde, einen Berechtigungsschein für Speiseöl, Auf dem Antrag ist von der Molkerei bestätigt worden, daß für diese 4 Personen bis zum 30. November 1940 keine Butter mehr geliefert wird. Die Kartenausgabestelle stellt nunmehr einen Berechtigungsschein für (4 x 6,5 =) 26 kg Speiseöl aus, i

Beispiel 2: . Ein Landwirt hat Ölsaaten angebaut und laut Kaufbestätigung 60 kg Öl- saaten verkauft, Er beantragt am 17. November 1939 für 4 Personen seines Haushalts, die im Besiß von vollen Fettkarten sind, einen Verechtigungsschein für Speiseöl. Auf dem' Antrag hat er erklärt, daß er für diese 4 Personen auf den Bezug von Schmalz usw. sowie von. Margarine usw. verzichtet.

Die Kartenausgabestelle kann ihm nur einen Berechtigungsschein für 3 Per- sonen ausstellen, da seine abgelieferte Ölsaatmenge geringer als (4 x 18 =) 72 kg ist, Er erhält demnach nur einen Berechtigungsschein über (3 x 6,5 =) 19,5 kg Speiseöl, Bom 20. November 1939 (Beginn der nächstfolgenden Kartenperiode) bis zum 17. November 1940, d. h. für 52 Wochen, erhalten die drei Personen, für die ein Berechtigungsschein ausgegeben wurde, nur noch Fettkarten, von denen die Bestellscheine und Einzelabschnitte für Schmalz usw. E für Margarine usw. vorher von der Kartenausgabestelle abgetrennt werden.

e) Käse.

Für die Rücklieferung von Käse und Quarg an die Milchlieferanten der Wolkereien sind die jeweils gültigen Rationssäße anzurechnen. Die Hauptvereinigung und die Wirtschafts- verbände können für einzelne Molkereien oder Gebiete Abweichungen von dieser Regelung zulassen, Die Wirtschaftsverbände bedürfen hierzu der Zustimmung der Hauptvereinigung, soweit es sich nicht nur um einzelne Wolkereien handelt,

f) Milch.

Die Selbstversorger haben ihren Bollmilchverbrauch auf das äußerste Maß einzu- lt ftigier Diese Bestimmung gilt auch für den Vollmilchverbrauch der im Kubhstall be- chäftigten Personen.

g) Eier.

Bei Eiern haben Selbstversorger ihren Berbrauch ebenfalls einzuschränken. Von den Reichskarten für Zucker, Marmelade und Eier, die diese Selbstversorger erhalten, trennt die Kartenausgabestelle vorher die für Eier gültigen Bestellscheine und Einzelabschnitte ab.

h) Zuder.

Den Rübenlieferanten der Zudckerfabriken ist von ihrer Fabrik ein Antragsformblatt nach anliegendem Muster 16 zuzustellen. Diejenigen Rübenlieferanten, die für ihre Haushalts- und Betriebsangehörigen unter Berzicht auf weitere Zucker-, Marmelade- und Kunsthonig- bezüge den ihnen für das gesamte Fahr zustehenden Zucker in Höhe von 17,5 kg je Aeu von ihrer Zuckerfabrik unmittelbar beziehen wollen, haben dieses Formblatt ausgefüllt der [ne sie zuständigen Kartenausgabestelle vorzulegen, Die Kartenausgabestelle stellt für die

eantragte Menge einen Zuckerberechtigungsschein auf die Fabrik des Rübenlieferanten aus- Der Rübenanbauer ist berechtigt, gegen Aushändigung des Berechtigungsscheines von seiner Zuderfabrik die entsprechende Menge Zudcker zu beziehen. Für sämtliche Personen, die in dem Berechtigungsschein berücksichtigt e dürfen Karten für Zuer, Marmelade und Eier für die Dauer eines Jahres nicht mehr ausgegeben werden, Personen, die sich nicht mit Eiern selbst versorgen, müssen Reichskarten für Zucker, Marmelade und Eier erhalten, jedoch nach vorheriger Abtrennung der eue Einzelabschnitte für Zucker und Marmelade. - Alle Personen, für die Zucker direkt von der Zuterfabrik bezogen wird, dürfen die für Kunsthonig aufgerufenen Abschnitte der Nährmittelkarte nicht ausnuzen, sondern müssen sie aufbewahren und der Kartenausgabestelle abliefern. :

Sämtliche anderen Selbstdersorger können auf ihre Marmeladekarten an Stelle von je 100 g Marmelade 40 g Zuckèêr beziehen.

i) Getreidetaffee.

Landwirtschaftliche Selbstversorger dürfen Roggen oder Gerste aus ihren Beständen zu Getreidekaffee verarbeiten ‘oder verarbeiten lassen. Sie müssen in jedem Falle (Eigen- rösterei oder Lohnrösterei) im Vesiß einer Röstgenehmigung nach Muster 17 sein, deren Aus- gabe bei der Kartenausgabestelle zu beantragen ist, Wird nicht selbst geröstet, so ist die Her- stellung oder der Umtausch von Getreidekaffee für elbstversorger nur bei einem vom Getreide- wirtschaftsverband zugelassenen Röstbetrieb erlaubt. Die Röstgenehmigung ist dabei vor-

ulegen. Die Getreidewirtschaftsverbände geben den Kartenausgabestellen ‘die zugelassenen etriebe bekannt. , i S :

Alle Selbstversorger, die auf Grund einer Röstgenehmigung Getreidekaffee herstellen oder herstellen lassen, dürfen die für Kaffee-Ersaß U E AnE di Abschnitte ihrer Nähr- mittelkarte nit ausnuken, sondern haben sie aufzubewahren und der zuständigen Karten- ausgabestelle zurückzugeben. A L CRAE :

(Fortseyung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich für den Amtlichen und Pai Ra Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag: Prä ident Dr. S hlange in Potsdam, für den Wirtschaftsteil und den

übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanb\{ in Berlin-Cha1lottenburg.

Druck der Preußischen

ruckerei- und Verlags-Aktiengesellshaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Fünf Veilagen (einshließlih Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage). ;

-

| Erste Beilage | zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 279 e

(Fortsezung aus dem Hauptblatt.)

k) Nährmittel.

Landwirtschaftlichen Selbstversorgern, die nachweislich schon bisher unmittelbar von einem verarbeitenden Betrieb (Schälmühle) Nährmittel (Graupen, Grüße, Grieß, Hafer- locken usw.) bezogen haben, kann auf Antrag gegen Verzicht auf die Nährmittelkarten von ex zuständigen Kartenausgabestelle ein Berechtigungsschein für Nährmittel ausgestellt werden. Der Berechtigungsschein ist für den beantragten Zeitraum, jedoch nicht mehr als 52 Wochen, und an eine Menge von 150 g wöchentlih je Kopf der Selbstversorgergemeinschaft aus- zustellen.

Veispiel Muster 1

Reich8mahlkarte für Selbstversorgung mit Brotgetreide

Juhaber:... eere o eor eeres Anschrift: „eee orer oes Großdorf, -Kr. Prenzlau

Verarbeitende Mühle bzw. Umtauschstelle:

- Zur Beachtung. i

Die Reichsmahlkarte is nicht übertragbar und sorgfältig aufzubewahren. Sie muß bei der Getreide- lieferung zur Mühle und der Abholung bzw. dem Zufahren der Mahlerzeugnisse stets als Ausweis mit- gesührt werden.

Die Eintragungen unter A sind nur von der ausstellenden Behörde vorzunehmen. Unter B hat die Mühle oder Umtauschstelle mit Tinte oder Tintenstift die vom Selbstversorger angelieferten Brotgetreide- mengen und die dafür zurückgelieferten Mahlerzeugnisse einzutragen.

Unbefugte Zusäßge oder Aenderungen an den Eintragungen werden bestraft.

Die Verarbeitung oder der Umtausch von Brotgetreide darf nur in der obenbezeichneten Mühle (Umtauschstelle) erfolgen. Jeder Wechsel der Mühle oder Umtauschstelle ist nur mit Genehmigung des zuständigen Ernährungs3amtes zulässig.

Vermahlung bzw. Umtausch von Brotgetreide über die in Spalte 8 verzeichnete Menge hinaus darf nicht erfolgen. N

Aenderungen im Personenkreis der Versorgungsberechtigten sind der die Mahlkarte ausstellenden Behörde sofort zu melden. Die Ausstellung eiñer neuen Karte erfolgt nur gegen Rückgabe der alten Karte.

Veispiel A. Zum Umtausch bzw. zur Lohnvermahlung werden freigegeben:

N 5 S zahl Zu- Abzü : Zu- Frei- | Unter- As stehende | 9 E E schläge |gegebene schrift und der Ver- | "ot ehl- | aus- |für hin- |* rot | Stempel

sorgungs-| N | bereh- | schei zu- Oil +2008 Wochen] -berech- getreide-| tigungs-| dende | tretende getreide-| Farten- T tigten | Menge schoine |Personen|Personen| menge audgabe-

kg kg kg kg kg

E O

Tag : Für

De die

Ein- Zeit tragung | von / bis

Schmidt Schmidt Schmidt Schmidt

25, 11. 39 209. II1. 39 756 796 ' bis 3. 6. 40 E 20. 12. 39 786

1 1. 40 _ | 25 ; 898

Os | S : 844

Veispiel B. Von den freigegebenen Brotgetreidemengen (siehe Spalte 8) wurden umgetauscht bzw. im Lohn vermahlen: A | 10 | 11 | 12 Anzelieferte

Ausgelieferte G- tr idm nge . Erzeugnisse Rogen | Weizen Mehl |Vackschrot| Kleie kg kg kg e kg

Tag der Verarbeitende Mühle oder Augs- _Umtauschstelle

lieferung (Unterschrift u. Stempel)

Berlin, Dienstag, den 28. November

1939

Von der Kartenausgabestelle auszufüllen.

Mahlkarte ausgestellt für 8... Personen für die Zeit vom . .20. 11. 1939 .. bis ... E 6. 1940 .... (= . .28. .. Wochen) über .. .756. .. kg Brotgetreide.

den .…..25. 11. 1939...

(Amkisstempel und Unterschrift)

1) 15 kg im Gebiet der Lanbeserhährüngsfinitec Wien,“ Klagehfürt, Salzburg, Bayern, Baden, Württemberg, Saarpfglz, Sudetenlgnd. : 13,5 kg im Gebiet der übrigen Landes- und Provinzial-Ernährungsämter.

wenden !?

Selbstversorgungsberechtigte

p

Stellung innerhalb

Vorname der Selbstversorgergemeinschaft

Haushaltsvorstand Ehefrau

Sohn

Sohn

Tochter

Tochier

Gekhilfe

Gekilfin

Lfd. Ne,

1 2 8 4 E 6 r 8

|

Anlage 3

Selbstversorgerrationen in kg Brotgetreide S (Süddeutschland)

Zahl der Personen

K

T 8 9 10

150 300 450 600

750

000 | 090

1050| 1155

1200 | 1320

1350 | 1485 | 1755

1500 | 1650 1800 1950 :

1650 | 1815 1980 2145

| 1800 | 1980 | 2160 | 2340

Obermükle, Prenzlau Obermühle, Prenzlau

70 13. 12. 39 28 25. I, 40

Muster 2

Veispiel Antrag

auf Ausstellung einer Mahlkarte für Selbstversorgung von Brotgetreide

Jch beantrage die Ausstellung einer Mahlkarte für ...8... Personen . (vergl. umseitige Liste).

Unter Berücksichtigung des Rationssayes von ...13,5 :.. kg!) je Peïson und 4 Wochen kann die Selbstversorgung mit Brotgetreide erfolgen für ...28... Wochen.

Jch versichere die Richtigkeit der obigen Angaben,

Mir ist bekannt, daß Angaben, die der Wahrheit widersprechen, unter Strafe stehen, :

den ....22, 11, 1939... (Datum) :

(Eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)

Anlage À N (Norddeutschland)

Zahl der Personen

Ee ose kg

13,5| 27,0| 40,5| 54,0| 67,5| 81,0| 94,5| 108,0| 121,5| 135,0 148,5 162,0 175,5 189,0 202,5 27,0| 54,0| 81,0/108,0/135,0/162,0| 189,0 216,0 243,0| 270,0, 297,0 324, 551,0 378,0, 405,0 40,5| 81,0/121,5/162,0/202,5/243,0| 283,5 324,0| 364,5 405,0| 445,5 486,6) 526,5 567,0 607,5 54,0/108,0/162,0/216,0/270,0/324,0| 378,0| 432,0| 486,0| 540,0 594,0 648,0| 702,0 756,0| 810,0

67,5/135,0/202,5/270,0/337,5/405,0| 472,5 540,0| 607,5| 675,0| 742,5| 810,0| 877,5) 945,0/1012,5

81,0/162,0/243,0/324,0/405,0/486,0 567,0 648,0| 729,0| 810,0 891,0 972,0/1053,0/1134,0/1215,0

94,5/189,0/283,5/378,0/472,5/567,0| 661,5 756,0| 850,5| 945,0 1039,5 1134,0/1228,5/1323,0/1417,5 108,0/216,0/324,0/432,0/540,0/648,0| 756,0| 864,0| 972,0/1080,0 1188,0 1296,0/1404,0/1512,0/1620,0 121,5/243,0/364,5/486,0/607,5|/729,0| 850,5 972,0/1093,5/1215,0 1336,5 1458,0/1579,5/1701,0|/1822,5 135,0/270,0/405,0/540,0/675,0/810,0 045,0 1080,0/1215,0/1350,0 1485,0 1620,0/1755,0/1890,0/2025,0

| : 148,5/297,0/445,5|594,0/742,5/891,0/1039,5 1188,0/1336,5/1485,0/1633,5/1782,0/1930,5/2079,0/2227,5

162,0/324,0/486,0/648,0|810,0/972,0/1134,0 1296,0/1458,0/1620,0|1782,0/1944,0/2106,0/2268,6/2430,0