1923 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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y 2 Í n D E L Der Bezugspreis beträgt monatli 700 Mk. A URS ; ors Eu L E

Alle Postanstalten nehmen Bestellung ere für Berlin außer|. s ch E für va an einer E rien T Selle den Postanstalten und Zeitungsvertrieb +1 für Selbstabholer| u i 2 Ener è gespaltenen Einheitszeile 650 Mh, auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilyelmstraße Nr. 32. R E Anzeigen nimmt an:

Einzelne Nummern kosten ï ; A die Geschäftsstelle des Reichs - und Staatsanzeigers, Tel. : Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573, T Ui Derlin SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32. D o ih f:

ITL. 1. Reichsbantkgirokonto. Berlin, Dienstag, den 2. Sanuar, Abends. Pottsczeætonto: Borlin 4

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1821.

1923

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsenòöung des Betrages i einschließli) des Portos abgegeben.

Inhalt des amtlichen Teiles: halb ihres ‘regelmäßigen Geschäftsbetriebs getätigt werden. Auf die | finden die Vorschriften der §8 298 bis 346 der Reich3abgabenordnung ; Deutsches Reich ¿Vésieinigiuig finden die Vorschriften des § 3 Abs, 3 bis s des Ge- | vom 13. Dezember 1919 (NGBL. S. 1993) entspreHende Antvendung.

: | - ey über ‘den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln voti g

Mitteilungen über Empfänge von Veriretern auswärtiger | 2. Februar 1922 (RGBL. S. 195) entfprehende Anwendung. Die / : 1 8 11. S

Mächte. obeHsle Landesbehörde [ann den Handelskammern Weisungen über die e Ausführungsbestimwungen zu diesem Gesegze werden vom Ernennungen 2c. A4utstellung und die Einzichung der Bescheinigung erteilen. Die Neichswirtschaftsminister und vom Reichsminister der Finanzen gemcins- Exequaturerteilungen. N Eutztehung ny durch m oberste Landesbehörde angeordnet „werden, \chaftlich mit Zustimmung des Reichsrats erlaffen.

Geseß zur Ergänzung und Abänderung des Geseßes gegen die T Sa ace Ea ist der beauftragten Bex onaMüewiesen ist. 8 19.

Kapitalflucht. j / A t Handelskammer in Urschrift oder in einer von einem Siadt Das Geseg gegen die Kapitalfluht vom 24. Dezember 1920 Verordnung zur Ausführung dieses Geseßes. | j ‘einem Gericht, einer Handelskammer oder einem Notar beglaubigten (RGBl. 1921 S. 39) Le Des HZassung der „Geseße vom 4. Juli 1921 Handelsverbot. Abschrift vorzulegen. Die Bank hat auf sämtlichen Ausfertigungen (RGLBI. S. 808) und vom 22 März 1922 (RGB]. S. 282) wird , Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 86 des -Reichs- |’ der bon dem Auftraggeber nad § 2 Abj. l des Gesetzes gegen die M solgt gr eErs,

geseßblatis Teil T. Kapitalflucht einzureihenden Grllärung die Einsichtnahme der Be- Sim Vlbf. 1 e ò Sag 1 die Worte „zwanzigtausend M p” 1081 Preußen. R n8 durch den Vermerk „Vandelskammerbescheinigung eingesehen“ us Ÿ A Worte bete hal Serra A Lea 0g autend Mar Erneunungen und sonstige Personalveränderungen. E 8 9, b) im Abs. 1 Nr 5 Saß 2 die Worte „dreitausend Mark" dur Nachtrag zu der Ausführungsanweisung über die Versorgung Die Vorschriften des § 1 finden auf die im § 6 Abj, 1 Nr. 1, die Wotte „zwanzigtaufend Mark“ erseßt. mit Zucer im Betriebsjahre 1922/23 vom 14. Oktober 19992. 9, 4, 6 und auf die nah §6 Abs. 3 des Gesetzes gegen die Kapital-

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Ferner wird

C j etr. die Deutsche N 210itas 93. lut zugelassenen Ausnahmen feine Anwendung. c) dem Ubi. 1 Nr. 5 als Abj. 2 folgende Vorschrift hinzugefügt:

Bekanntma uno betécsand Bere ote 19 “3 Id Jugelüssena Y 2 E u „Der Mie der Finanzen wied ermädtigt, „Liese

, Spreng . / E O Î 5 Detrage entiprehend der Veränderung des Geldwerts ¿u

Aufhebungen von Handelsverboten. L Vandelsvyerbote, / Einem Ausführenden, der den Gegenwert einer ausgeführten ändern. Außerdem find die Ftnanzämter ermächtigt, den S

Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 56 der Preußischen | Ware in der Absicht, ihn der deutschen Volkswirtschaft vorzuentlzälten, Sage 1 des vorhergehenden Abjatzes festgesetzten Höbstbetrag Gefeßsammlung. | zum Schaden der deutshen Wirtschaft ganz oder teilweise irtAus- auf Antrag zu erhöhen.

: ___ land beläßt, kann die zuständige Behörde die weitere Warenaustfuhr 2) der Abs. 2 gestrichen. Ne C O INT O O T RSS S N I mit der Wirkung untersagen, daß er weitere Ausfuhren au folcher 2. Im §8 9 erbält 7 Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nit unterliegen, nur \: D Ce 16 14 F o U / s s i A E A L a) der Abs. 1 folgende #anung : 91 flî s mit besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf. Bis zum 31. Dezember 1924 dürfen Depot- und Depositen- m ide * R O R Genehmigung fann vou Bebtugungen abhängig gemacht geschäfte (§8 10 und Li) geidäftsmäßin nur von solheu Banken i Z Ka e O E j E A 2 i; s ieben twerden, die ereits ain 16. ta 20, Tact Deutsches Reich. L P, Den Handlungen: des Anéfühßrenden stehen Handluttgen glet, V Sul fteieta e A Blzebouet dle ‘mag age Í N E die von Vertretern, Bevollmächtigten, Angestellten odex _fonst in gegen die Kapitalfluht vom 14. Sanuar 1920 (NGBL. S. 50) Der Herr Reichspräsident hat am 30, Dezember déi Heil | feinem Dienste oder Lohne stehenden Personen und von Familien- ibt : Nulaüb | cites auf die Anschaffung Und Darleibung voi! ernannten Königlich italienischen außerordentlichen und bevöll- und Hausangehörigen in Ausübung ihrer Obliegenhciten in seinem Geld gérichteten Gewerbebetrieb unterhalten habn mächtigten Botschafter Conte de Bosdari zur Entgegennahme | Interesse begangen ‘werden 4 b) dée Abiat s P Fasiung: | seines Beglaubigungs\ reibens und des Ab erufungsschreibens | S A D ibehe in t Ee A Abs. 4 ‘witd ‘d —, Die Landeszentralbehörden oder die von ibnen bezeihneicn des bisherigen Königlich italienishen außerordentlichen und die Nud agde Dehbrde t iét, e 99A. 7 wird “dur Stellen köunen im Einvernehmen mit dem Reichsminister der bevollmächtigten Botschafters Hrassati empfangen. " Bei dem ARA E EHHGODEI Mun gent ! HégET A U Finanzen Ausnahmen für öffentliche Sparkassen, für Unter- G war der Reichsminister des Auswärtiaen n Por Grlaß einer Anordnung gemäß J 2 Abj. 1 ist der Beteiligte nehmungen von Gemeinden und Gemeindeverbänden für Me war / A T U} ¿1 hören: die Anordnung hat die für die besondere Genehmigung zu Unternehmungen -. öffentlich - rechtlicher Verbände oder vou +7 nAi ck z ; A E S EL S e 21 rf4s k : ; 4 5 iz Rosenberg gugegen. Ac : | fländige Stelle zu bezeihnen; fic ist dem Beteiligten zuzustellen. Kreditanstalten öffentlih-rehtliber Verbände und für öfent« Des weiteren hat der Herr Reichspräsident an demselben Tage ; § h. | liche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Genossonshafteu, den neuernannten bevollmächtigten Vertreter (Gesandten) der Die zuständige Behörde kann im Falle der Zuwiderhandlung die einem NKevisionsberbande gemaß S9 94 ff. des Gefsegcs, Ukrainischen Sozialistischen Räterepublik Woldemar Aussem | gegen eine gemäß L 3 Abs. 1 getroffene Anordnung oder eine von der betreffend die Erwerbs- und „Wirtschaftsgenossenschaften, E s ta zt zuständigen Stelle gemäß § 3 Abs. 2 estellte Bedingung Geldstrafen der ¿Fassung vom 20. Mai 1898 (NGBi. S. 810) und den neuernannten außerordentlichen Gesandten und bevoll? | zu 1 D gemaß F D. 20 ) f E TLD io b dos 8 f iht Genossenschaft “143 Mini des Köni ichs der Serb Kroat d bis zur Höhe des Werts, den die Waren, auf die ih die Zuwtider- ange lossen sind, sofern e sich nt um Benossensha Ten mächtigten Minister des Königreichs der Ser en, Kroaten un da A handelt, die am 16% 1920. bow 5 des Jukraft Markovitch : Ent o ihrer | bandlung bezieht, im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gehabt haben, ¡andel die am 16. Januar 192 „_ dem Lage des Inkraft- Slowenen Jovan Markovitch zur „Entgegennahme ihrer durch eine dem Beteiligten ¿uzustellende Verfügung verhängen. Vor tretens der zweiten Verordmtng “über Maßnabunen gegen die VBeglaubigungsschreiben empfangen. _VA diesen Empfängen | zer Verhängung der Geldstrafe ist dex Beteiligte zu hören. Kapitalfluht vom 14. Januar 1920 (RGBL. S. 50) noch nicht war der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Freiherr von §6 f fobetrich ge a oregifter ge ragen waren und - vi Ges Malgtan zugegen. B A Set 1A Tag A SR A 83 äftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitg ieder hinau8geht. Das L ant Jugeg Gegen die Anordnung der E E Se 8 gleiche gilt für Zentralstellen eingetragener Genossenschaften in

i gegen die Verhängung einer Geldstrafe ge p. L EEA : 4 l C8 2 L : T 118 ; Vot G ut anderer Gesellshaftsform, wenn sie überwiegènd ats Genossc1w Der Ministerialrat Geheimer Baurat Heinrich in Berlin U Befe chde binnen zwai Me Meni 10. cikuiteden [haften der im Sag 1 bezeichneten Art bestehen, fowie für ist zum Präsidenten der Reichsbahndirektion in Halle (Saale) | zie vie Anordnung getroffen odex die Geldstrafe verhängt hat ; fie Unternehmungen gewerkichaftlicher Verbände, sofern diese Ver- ernannt worden, kann nur darauf gestüßt werden, daß die Anordnung auf einer bände bereits am 16. Zanuar 1920 bestanden haben;

; / m4 ° ck Tie M :) der Abs. 4 folgende Fassung:

j E «71 unrihtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe oder das Geseß ver- c) B O 0A H E L A

/ ; A R E O s R A A A Li : z JE Qie Beschränkung des Abs. 1 erstreckt si nicht Sir Bei der Ztbaut ist aues E a fasse Hans die Beloubt ete Ale Geldftafe urt Ge EA aud auf 1. auf solde als Einzelfirma, ofene Handelsgesellschaft oder ilian in Weinheim zum Réichsbankrat unter tebertragung Die Beschw uff : Le ;

der Verwaltung der Reichsbanknebenstelle daselbst.

: 22 A) pr Kommanditgesell chaft betriebene neue Bantkunternehmungen, aufschiebende W ur, soweit sie D A E A C gegen die abon eiue G L A Bu eiden zu deren n habern oder persönlich haftenden Gesellschaftern |hattsgeridit kann auf Antrag anordnen, daß die Ausführung der an- aussließlich Perfonen gehören, welche an oder vor dem gefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung

7 : 5 16. Januar 1920, dem Xage Les Infrafttretens der zweiten c vi 0 0 über die Beschwerde aus- E : R I S

Ben rand anb dem Konfglid (inter Kegel” 2 | eat debi Y L Same: 1956 (GBL Sr pee dn Elbing Arnold Siede ist namens des Reichs das Exequatur ie Neichs-, Staats- jemcindebehörden sowie die N nfeenags on mindestens fünf Jahren im Inland in erilt worben 71S 088, N fas Gequatur | Die Mid, Sigat, und Gemeindebehörden sowie die Notar lgfernehmungey der iw RY 1 begeihneten Art ale Sn baber

( t t i l N A s e A DEO D dieser obliegenden Aufgaben O Hilfe zu leisten. estellte ita d Ae oder kfaufmännische An

Gesegz s G L ; a7 « auf solde in Form einer AktiengesellsGaft, Kommandit-

L Inhaber von Bankgeschäften, deren geseßlihe Vertreter, Bevs!!- sellschaft auf Akti der Gesell t bese zur Ergänzung und Abänderung des Gesekzes egen | mähtigte und Angestellte werden, wenn fie den Vorschriften des S1 gele H bens n oder Gesellschaft mit beshränkter ö ganzung Sn ap ttalf us Bee s / geg ne 1 Sa L, Abs. 3 vorsätlid ober Fabrläifig zuwiderhandeln, mit . Haftuug betriebene neue Bankunternehmungen, bei denen

t A i bestrait. “Die Vorschriften es sih lediglih um die Fortseßung cines Unternehmens Vom 22. Dezember 1922. A R Reldaabaate I Ie ‘18. Duett 1919 handelt, welches nah Maßgabe des Abi. i odex des Abs. 4

(Veröffentliht in der am 230. Dezember 192 ausgegebenen | (RGBIl. S. 1993) finden entsprechende Anroendung. Mrde ver C R On aufeadent Vie Ne ITR

Nr. 86 des RGBl. Teil 1 S. 968.) e l i l Ÿ 9. bed §8, Bar Botfäbetften “bed Mita Finanzen E die Sorma e E des er Reif Sesels: besdisniior A ckBer, abgesehen von den Fällen des „den Vorschriften e nternehmens in jedem Einzelfalle festgeseßte Auflage er- Suftimmung des Relthorets pie cent Messen, das mit | © , Ug pbgssefen pan den vorsäglih zuwiderhandelt, “wird mit füllen. E «J : « ILUIS M S Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe / bis zu einer q angel es sid um die Fortführung ciner bisher in 8 1, S EE Million ‘Mark oder mit einer diefer Eirafen bestraft. Daneben kann genofensaftliher Form geführten Unternehmung, so ist | Banken dürfen die im § 2 Abs: 1 ‘des Gesejzes gegen- die | auf Verlust der bürgerlichen Ehrenredte“ ertanut werden. Der der nah § 78a des Gesegzes, betreffend die Erwerbs- und Kapitalfluht vom 24. Dezember 1920 ( RGBl.-1921 S, 33)/22, März | Versuch, ist’ \träfbar. _Die Vermögenswerte, auf. die sich die strafbare Wirtschaftsgenossenschaften, in der Fassung vom 1. Juli 1922 (RGBl. S. 282) bezeichneten Aufträge nur ausführen, wenn | Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strafbescheid oder _Strafz 1922 (N S

die von dem Auftraggeber einzureichende Erklärung mit einem festlezung im Unterwerfungsverfahren zugunsten des Reichs für ver- hören ;

Genehmigungsvermerke des für den Auftraggeber zuständigen Finanz- | fallen zu erklären, falls sie einem Täter oder Teilnehmer gebören; 3. Im § 14 werden

amts versehen ist. Die Entscheidung des Finanzatnts ist un erzüglih, | die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Personen bleiben unberührt. a) im Abs. 1 die Worte „bis zu einhunderttausend Mark“ durch spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche nah Eingang des | . Die Vorschriften des Ä 381 der Reichtabgabenordnung vom die Worte „bis zu einer Million Mark“, : Antrags zu treffen. R s 13. Dezember 1919 (RGBl. &. 1993) finden entsprehende An- b) im Abf. 2 die Worte bis zu „fünfzigtausend Mark“ dech die

Der Genehmigungsvermerk des Finanzamts ist nit erforderlich, | wendung. Werte „bis zu tünfhunderttaufend D r“ ersegt.

wenn der Auftrag von einer Person oder êrsonenvereinigung erteilt B Ne 4 i 4. Im § 15 werden N j ist, welcher die zuständige Handelskammer eine Bescheinigung darüber | - Die baren Auslagen, die der zuständigen Behörde eurch ein a) im Sage 1 die Worte „von einhundert Mark bis zu ein ausgestellt hat, daß ihr Gewerbebetrieb regelmäßig Geschäfte mit sih ] einer gemäß § 3 getroffenen Anordnung vorausgehendes Ermittlungs- bunderttausend Mark“ durch die Worte „bis zu einer Million bringt, zu deren Abwicklun Zahlungen nach dem Ausland notivendig | verfahren entstehen, find von dem Beteiligten zu erstatten: die Höbe Mark“ ersegt, e A

ind. Die genannten Personen oder Personcuvereinigungen dürfen ] dieser Auslagen ist in. der Anordnung festzusetzen. N v b) im Satz 4 hiuter ‘dem Worte „Urteil" die Worte „Straf- von der Befrefung ‘von dem Geuéhmigungsvermerke des Finanzamts Auf die Beitreibung der emäß §9 redtsfräftig verhbängteu besheid oder Straffestsezung im Unterwerfungsverfahren" cin nur für folhe Zahlungen Gebrau, machen, welche inner- Ordnungsstrafen fowie der gemäß Abs. 1 zu erstattenden Aus"agen gefügt.

GBl. 1 S. 567) zuständige Nevisionsverband zu

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