1923 / 3 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Der EinspruG ist von dem Antragsteller bei dem für die Arbeits- |

stelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweis einzureichen und hat, sowett die ausländischen Arbeiter bereits auf der Arbeitsstelle be- fchäftigt sind, aufshiebende Wirkung.

ITT. AbschGnitt. Sondervorshriften und Ausnahmen, S A5 Gewerbeéebetriebe im Umherziehen.

Für die Beschäftigung ausländischer Arbeiter in Gewerbebetrieben im Umberzieben ist die Genehmigung bei dem Landesamt zu bean- tragen, in dessen Bezirk der Gewerbebetrieb zunächst seine Tätigkeit ausüben will. Die ‘Prütung und Entscheidung über die Anträge erfolgt durch den Vorsitzenden des Landesamts für Arbeitsvermittlung. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller Einfpruch bei einem vom Verwaltungsausf\chuß gebildeten Prütung8ausschuß zu, dem außer dem Vorsigenden höchstens je drei Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Beisißer angehören. Die Entscheidung des Prüfungs8aus\chusses ift endgültig.

Wird der Betrieb während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung in den Bezirk eines anderen Landesamts verlegt, so ist die Ausdehnung der Genehmigung auf diesen Bezirk bei dem anderen Landesamt unter Vorlage der laufenden Genehmigung oder ihrer beglaubigten Ab\chrift zu beantragen. Der Antrag kann auch bereits vor der Ver- legung des Betriebs bei dem anderen Landesamt gestellt werden. Absay 1 Saz 2 bis 4 finden Anwendung.

S 18. Ausnahmen.

Die Reich8arbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) fann mit Zustimmung der beteiligten Länder für bestimmte Bezirke oder bestimmte Gruppen ausländi}her Arbeiter oder für bestimmte Arten pon Arbeitsstellen Ausnahmen von den vorstehenden Bestim-

mungen zulassen. In gleiher Weise kann sie diese Befugnis auf

einzelne Landesämter für Arbeitsvermittlung übertragen, die bei der Zulassung von Ausnahmen an die Zustimmung der obersten Landes- behörde oder der von ihr bestiminten Stelle und des Verwaltungs- ausschusses (Fachaus)|chusses) gebunden find. Die MReicsarbeitsver- waltung (Reichsamt für. Arbeitsvermittlung) kann naß Benehmen mit den Ländern die Ermächtigung zurücknehmen.

Iv. Ab\chMGnitt. Straf- und Schlufbestimmungen.

8 19. _ Mit Geldstrafe bis zu 100 000 4 oder mit Gefängnis bis zu sech8 Monaten wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verord- nung zuwiderhande. __ Absas 1 findet auf Handlungen keine Anwendung, die im Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begangen werden. Die Durchführung dieser Verordnung gegenüber den Körperschaften des öffentlichen Nechts liegt den Dienstaufsichtsbet örden ob.

§ 20. __ Sonstige Vorschriften über Einreise und Aufenthalt von aus- ländischen Arbeitern im Inlande, insbesondere die Uandesre(tlichen Vorschriften über die Legitimierung, werden durh diese Verordnung nicht berührt. A

L.

Die Verordnung tritt am 1d. Januar 1923 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 1923.

Der Präsident der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Dr. Syrup.

WBVeorvLbnuang

über die Abänderung der Verordnung über die An-

werbung und Vermittlung ausländischer Land-

arbeiter. Vom 2. Januar 1923.

Auf Grund von § 2 des Arbeitsnahhweisgeseßzes vom 22. Juli 1922 (RGBl. T S. 657) wird im Einvernehmen mit den Ländern folgendes verordnet:

Artikel L

Die Verordnung über die Anwerbung und Vermittlung aus- sändischer Landarbeiter vom 19. Oktober 1922 (Reichsarbeitsb1, S. 590) wird geändert wie folgt:

1. § 4 erbält folgende Fassung :

Ausländische landwirtschaftliße Wanderarbeiter dürfen nur auf Grund des vom landwirtscaftlihen Fachaus\{chuß der Reichsarbeitsverwaltung (Neichsamt tür Arbeitsvermittlung) aufgestellten Arbeitsvertrags für auéländishe Wanderarbeiter angeworben und vermittelt werden.

Andere Arbeit8verträge mit ausländishen landwirtschaft- lichen Wanderarbeitern sind insoweit unwirksam, als fie von dem in Absag 1 genannten Arbeitsvertrage zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. An die Stelle unwirkjamer Ver- einbarungen treten die entsprehenden Bestimmungen des in Absag 1 genannten Arbeitsvertrags.

ie Bestimmungen der Vorläufigen Landa1beitsordnung

vom 24. Januar 1919 (NRGBI. S. 111) werden hierdurch nicht berührt.

. § 7 erbält folgende Fassung : f j

Ausländische Landarbeiter, die si bereits im Inland be- finden, dürfen nur dann angeworben und vermittelt werden, wenn für sie die Vorausseßungen zur Einstellung in eine neue Arbeitsstelle nah den S§§ 4 bis 7. der Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländisher Arbeiter vom 2, Januar 1923 gegeben sind. AxtiTel A. Die Verordnung tritt am 15. Januar 1923 in Kraft. Berlin, den 2. Januar 1923.

Der Prôsident der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Dr. Syrup.

Runderlafsf an die Träger der Unfallversiherung über die Erhöhung und Zahlung der Rentenzulagen auf Grund der Zweiten Verordnung über Erhöhung der Zulagen in derUnfallversiherung vom 23. Dezember 1922 (RGBVl. 1922 I Seite 984) sowie über die Voraus- zahlung von Renten in vierteljährlihen Beträgan auf Grund der Zweiten Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der Unfallversiherung vom 16. Dezember 1922 (RGBl. 1922 I Seite 929).

Vom 83. Januar 1923 [ 16.

I.-Das Reichsversicherungsamt weist die Versicherungs- |

träger auf die §8 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen des Reichsverfiherungsamts über das Verfahren nach dem Gesey über Erhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 3. Juni 1922 (RGBl. 1 Seite 506) vom 1. Juli 1922 (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts Seite 343) hin, tie für das Verfahren nach der Zweiten Verordnung über Srhöhung der Zulagen in der Unfallversicherung vom 23. De- ember 1922 entsprehend gelten, soweit die nachfolgenden Be- immungen uichis Abweichendes enthalteu.

…_ Das Neichsversicherungsamt ersucht die Versicherungs- irager, für die tunlihst beschleunigte Durchführung der Ver- ordnung vom 23. Dezember 1922 zu sorgen.

Zu diejem Zweck wird im Einverständnis mit dem Herrn

Reichspostminister folgendes angeordnet:

: 1. ‘Auf alle von den“gewerblichen BerufsgenossensGaften, von der See-Bekufgenossenschaft, der Reihsaustührungsbehörde für Unfallversicherung und ihren NRechtsnachfolgern (dem Haupt- verforgungzamt Berlin als Ausführungsbvehörde für Unfall- versicherung, der Heeretbeamtenabteilung des NReichswehr- ministeriums in Berlin und der Marinewerft in Wilbelms- haven als Ausführungsbehörden der Heeres- und Marine- verwaltung), den NReichsbahndirektionen, einschließlich der NReichsbahn-Generaldirektionen und des Wohlfahrtsamts beim Neichswehrministerium Zweigstelle Bayern in Nosenheim, bis einscchließlich den 30. November 1922 ausgestellten und über den 31. Dezember 1922 hinaus laufenden Zahlungsanweisungen an die Post, die im Vordruck des Musters U 1 bei Ziffer III den ausgetüllten Zulagevermerk enthalten und die auf einen Gesamtbetrag laufender Monatszahlung von 800 .46 oder mehr lauten, wird die Postverwaltung mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 den laufenden Monatsbetrag vervierfachen. Die Vervierfahung wird nach den auf volle Mark auf- gerundeten Beträgen bewirkt (zu vergleichen die Ausführungs- bestimmungen vom 20. Mai 1922 Amtliche Nachrichten des R.-V -A. 1922 Seite 290 Ziffer I).

Die Postverwaltung wird entsxreWende Nachzablungen

fchon im Laufe des Monats Januar vornehmen, falls die

Berechtigten \sich bei den Postämtern melden. Die Post-

verwaltung wird durch Aushang an den Postschaltern bekannt machen, daß die von den genannten Versicherungsträgern bis einshließlih den 30. November 1922 ausgestellten und über den 31. Dezember 1922 hinauélaufenden Anweisungen, die unter besonderer Hervorhebung des Zul agebetrags auf Zahlung eines Gesamtbetrags von. Rente und Zulage in Höhe von 800 „#4 oder mehr lauten, von der Postverwaltung ——- ohne RNüclficht auf eine Benachrichtigung der Zulageemp?änger dur die BVeirsicherungsträger mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 vervierfaht werden.

2. Im Falle der Auszahlung der vervierfahten Beträge gemäß Nr. 1 sind die Postanstalten berechtigt, die bis ein|{ließlih den 30. November 1922 ausgestellten Zahlungsanweisungen der unter Nr. 1 genannten Versicherungsträger und die den' Post- anstalten vorgelegten alten Quittungen der Empfänger ent- sprechend zu berihtigen und die Berichtigung der Quittungen vom Empfänger anerkennen zu lassen.

Alle übrigen mit Zulagen verbundenen MRentenzahlungen sind von den Versicherungsträgern neu anzuwei)en.

Soweit dur den vorstehend unter Nr. 1 Abs. 2 bezeichneten Aushang der Postverwaltung die Nentenempfänger auf die Erhöhung ihrer Zulagen hingewiesen find, gilt der Hinweis als eine allgemeine Benachrichtigung der Berechtigten von der Zulagenerhöbung, die die Einzelbenachrihtigung im allgemeinen entbehrlid macht. Es erscheint jedoh erwünscht, daß die Ver- icherungsträger in geeigneten Fällen die Cinzelbenahrihtigung der Rentenempfänger baldigst nabholen; um den Berechtigten Gewißheit über die Höbe ihrer Bezüge zu geben.

In. allen übrigen Fällen haben die Versicherungsträger die Rentenempfänger von der Zulagenerhöhung zu benacri{tigen und dabei darauf hinzuweisen, daß niht vor dem achten Tage nach dem Ewpfang der Benachrichtigung mit der Auszahlung bei der Postanstalt zu renen ist.

TI. Vom 1. April 1923 ab wird die Postverwaltung auf Grund der Zweiten Verordnung über Erhöhung von Geldbeträgen in der Unfallversiherung vom 16. Dezember 1922 (RGBl. L S. 929) die Umstellung der Monatsrenten bis 500 .4, die nah § 612 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der néuen- Fassung von jeßt ab vierteljährlich zu - zahlèn sind, selbständig vor- nehmen, sofern nicht die Versicherungsträger neut Anweisungen auf Vierteljahrzahlung erlassen. Soweit die Postverwaltung die Vierteljahresvorauszahlung selbständig veranlaßt, verdreifacht sie dabei die aufgerundeten Monatsbeträge. Die Postanstalten sind berechtigt, die alten Anweijungen der Versicherungsträger und die ihnen vorgelegten alten Quittungen der Empfänger entsprechend zu berichtigen. i

Berlin, den 3. Januar 1923.

Das Reichs versicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Kaufmann.

Bekanntmachuna.

Auf Grund des § 10 des Geseßes vom 1. Juni 1898, betreffend die elektrishen Maßeinheiten, ist das folgende System von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durh die Elektrishen Prüfämier im Deutschen Reiche zu- gelassen und ihm das beigeseßte Systemzeichen zuerteilt worden:

System T7], Form ZA, Magnetmotorzähler für Gleichstrom,

hergestellt von der Firma Paul Firchow Nachfgr. in Berlin.

Eine Beschreibung wird in der Elektrotehnischen Zeitschrift ver-

öffentliht, von deren Verlag (Jul. Springer in Berlin W. 9, Link- straße 23/24) Sonderabdr'1cke bezogen werden können.

Charlottenburg, den 28. Dezember 1922.

Der Präsident der T IMROE Neich3anstalt. ernst.

Oldenburg vom 19. Juli 1922, betreffen

Jn Ausführung des § Wa des Gesehes für den Freistaat 4 die Neubeordnung der Staatlichen Kreditanstalt (Fassung der Verordnung vom 29. August 1922), wird die Staatliche Kreditanstalt Oldenburg ermächtigt, weitere verzinsliche oder unverzinsliche Schaßanweisungen im Höchstbetrage von 100 Millionen Mark auszugeben. Oldenburg, den 27. Dezember 1922.

Staatsministerium. Dr. Driver.

———

Bekanntmachung.

Auf Grund der 88 14 und 7 des Gesetzes zum Schuße der Republik vom 21. Juli 1922 wird die N alldRale Sozialisti he Deutsche Arbeiterpartei aus den für Preußen für das Verbot gleicher Art Mika ebeidaa Erwägungen für das Gebiet des Freistaates Schaumburg-Lippe verboten und die in Schaumburg-Lippe bestehende National-Sozialislische Arbeiterpartiei für auf gels fst erklärt. Büdcebura, den 22, Dezember 1922. Schaumbüurg-Lippische Landesregieruna. Wippermann. Steinbrecher.

e

Preußen. Den A. Riebeck’schen Montanwerken, Aktiengesell-

)

schaft zu Halle (Saale) wird hierdurch auf Grund des Geseyes vom 11. Juni 1874 (Gesegsamml. S. 221) das Recht

verliehen, das zum Bau eïner 15 000-Voltleiitung von de Transformatorenstation Webau nah der Grube Hermann bej Göthewiz erforderlihe, in den Gemarkungen Webau und Gnädiy, Kreis Weißenfels, belegene Grundeigentum im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Auf staatliche Grundstüde und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dieses Necht keine Anwendung. : :

Gleichzeitig wird auf Grund des § 1 des Geseßes über ein vereinfachtes Enteignung8sverfahren vom 2. Juli 1922 (Geseßsamml. S. 211) bestimmt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes bei der Ausübung des vorstehend verliehenen Enzt- eiznungsrechts Anwendung zu finden haben.

Berlin, den 28. Dezember 1922,

Das Preußische Staatsministerium.

Der Minister für Handel und Gewerbe, L A: Jaques.

Oberverwaltung8s8gericht.

Der Kanzleiinspektor Schulz ist zum Kanzleidirektor bef dem Preußischen Oberverwaltungsgeriht ernannt worden,

í

Ministerium für Wissenschaft, Kunst J Und Voller dund.

Das Preußische Staatsministerium hat den Studienrat bei dem Provinzialschulkollegium Dr. Cybulla in Königsberg i. Pr. zum Oberstudienrat und

die Studienrätin bei dem Provinzialshulkollegium Frau Dr. Wurmb in Hannover zur Oberstudienrätin ernannt.

1 e E m

Zwischen der preußishen und der anhaltischen Regierung ist ein Abkommen wegen gegenseitiger A n- erkennung der Zeugnisse über die Befähigung zur endgültigen Anstellung als Volksschullehrer ab: geschlossen woxden. Hiernach werden die in Anhalt auf Grund der neuen anhaltischen Ordnung zur . Erwerbung der An- stellungsfähigkeit im anhaltischen Volksschuldienst vom 7. Sep- tember 1922 ausgestellten Zeugnisse den Zeugnissen, die auf (Grund der preußischen Prüfungsordnunc Anstellung als Volksschullehrer vom 183. Juli 1912 und deren Abänderung bezw. Ergänzung vom 18. April 1919 sowie der preußischen Richilinien für Arbeitsgemeinschaften vom 30. No- vember 1920 und deren Ergänzung vom 283. April 1921 und vom. 23. September 1922 ausgestellt sind, als -gleihwertig an- erkannt. :

Berlin, den 29. Dezember 1922.

Der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Je M: Kt êp. ;

Geschäftsordnung des Wahlprüfung8gerihts beim Preußischen Landtag. :

Auf Grund des 4 des Gesezes über die Prüfung der

Wahlen zum Preußischen Landtag und das Wahlprüfungs-

gericht vom: 3.--Februar-1922 (Geseßsamml. S. 30) regelt dag Wahlprüfungsgeriht beim Preußischen Landtag seinen Gs \häftsgang wie folgt: |

S1,

Das Wahlprüfungsgeriht prüft von Amts wegen die Gültig« keit der Wahlen zum Landtage 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1922). l

Ist gegen die Wahl kein Einspruch erhoben, fo kann fi das Wahlprüfungsgericht auf eine allgemeine Prüfung der Ordnungs- mäßigkeit der Wahl beschränken 2 Ab}. 4 des Gesetzes von 3. Februar 1922).

Das Wahl prüfungs8gerit entscheidet auß über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren. hat. Die Entscheidung erfolgt von Amts wegen, auf Antrag des Präsidenten des Landtags oder auf Cinspruch eines Wahlberechtigten 3 des Gesetzes vom 3. Februar 1922).

§2. : Das Wablprüfungsgericht if bei Vollsißzungen bes{chlußfähig, wenn mehr als die Hale seiner Mitglieder anwesend ist. Ju Einzelfällen kann ein Beschluß des Wahlprüfungsgerichts vom Vor fißenden durch Umlauf herbeigesührt werden, wenn kein Mitalied widerspricht. j

Das Wahlprüfungsgeriht wählt einen Vorsißenden und einer Stellvertreter. Einer von ihnen muß ein Mitglied des Obar- verwaltungsgerichchts- sein.

8& 3, Der Vorsitzende vertritt das Wählprüfungsgeriht nach außen. Er läßt die Geschäftsordnung im NReichs- und Staatsanzeiger ver- öffentlichen. Der Vorsitzende verteilt die Geschäfte. ] Das Waßbhlprüfungsgeriht führt ein Siegel mit der Umschrift: eWahlprüfungsgeriht beim Preußischen Landtag“.

8 4.

Die Durchführung des Vettahrens außerhalb der Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgericht liegt einem der rihterlihen Mitglieder ob, welhes von dem Wahl prüfungsgeriht zu bestellen ist. Das Waßhlprüfungégeriht kann für die verschiedenen Wahlkreisverbände und für die auf Grund von Landeswahlvor|hlägen erfolgten Wahlen verschiedene richterlide Mitglieder bestellen. 2

Das von dem Wahlprüfunagsgericht bestellte rihterlihe Mitglied hat die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen (S§S& 12, 13, 14 des Geseßes vom 3. Februar 1922). Nach Beendigung der Ermittlungen legt es . die Akten dem Vor sigenden des Wahlprüfungsgerichts vor.

& 5, V

Der Vorsitzende des Wahlprüfungsgerihts ernennt einen oder ¿rei Berichterstatter und beraumt nah Eingang des Berichts den Terinin zur öffentlihen mündlichen Verhandlung an. Vor dieser muß den Mitgliedern des erkennenden Gerihts Gelegenheit zur Prü sung der Akten gegeben werden. Außerdem sollen die Akten während einer Woche den Mitgliedern des Wahlprüfungsgerichts im Büro des Landtags zur Einficht zur Verfügung stehen.

: ' 8 6,

Die Veröffentlißung des einzelnen Sitzungstags und feiner Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Landtagsgebäude und im Gebäude des Ober verwaltungégerichts. Die Sigzungen finden in der Hegel im Gebäude des Oberverwaltungêgerihts fiatt. Bei dieset wird ein Büro für das Wah!prüfungsgericht eingerichtet. /

Der Prôsident des Landtags ist zu ersuchen, die Sißzungétagt und die Tagesordnungen in geeigneter Weise bekannt zugeben. i

Der. Vorsißende des Wahlprüfungsgerichts joll sämtlichen Mit liedern von den Sigzungétagen und den Tagesordnungen besonder Kenntnis geben, e 7

__ Vom Verhandlungstermin find, sofern gegen eine Wahl Ein pru erhoben ist oder si sonst gegen die Wahl Bedenken ergebe als O e, versonen lo Wahl Giasteu deren Wahl ge de wird, und die, welche gegen die Wahl Einspruch erhoben haben sow in heiden Fällen deren Vertreter, b w

für die endgültige M

Die Benachrihtigung erfolgt dur® etingeshriebenen Brief oder geei Empfangsbestätigug. Andere Perfonen benahrichtigen, bleibt dem Vorsitzenden überlassen. s |

Haben mehrere Perfonen * gemeinschaftliß Einspruhß erhoben, \o enügt die Benachrichtigung einer von ihnen. Ist in dem gemein- chaitlichen Einspruch ein Vertrauensmann bezeichnet, so ist die Be- nachrichtigung an ihn zu richten.

Zwischen dem Termin und der Absendung der Benachrichtigung |

muß ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

88.

Die Beteiligten können \sich in dem Termin durch Personen, die den gesecßlihen Bedingungen für cinen Landtagöwähler genügen (Lndeswahblgesey §§ 1, 2), auf Grund \chriftlißer Vollmacht ver- treten lassen. s

A e Der Minister des Innern foll vom Termine {riftliG benach- richtigt werden. Er kann an der Verhandlung selbst teilnehmen oder einen Vertreter entsenden. dia

Das Wahlprüfungsgeriht erkennt in der Beseßung von drei Mitgliedern des Landtags und zwei richterlichen Mitgliedern.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung von (Gerichtspersonen 41) finden entsprehende Anwendung.

Die Reihenfolge, in der die Mitglieder des Wahlprüfungsgerichts an den einzelnen Sißungen teilnehmen, wird in der Weije geregelt, daß das Wahlprüfungsgericht für jeden Wahlkreisberband und für die auf Grund eines Landeswahlvorshlags erfolgten Wahlen ein für allemal diejenigen Mitglieder bestimmt, welhe an den Sigtungen teilzunehmen haben, in denen die Wahlen des einzelnen Wahlkreis- verbandes oder die auf Grund eines Landeswahlvorschlags erfolgten Mahlen geprüft werden. Für jedes Mitglied is ein Stellvertreter zu bestimmen. Von der Teilnahme an einer Sißzung ist dasjenige rihterlihe Mitglied ausgeschlossen, welches das Verfahren außerhalb der Verhandlung bezüglich der in der Sitzung zu prüfenden Wahlen durchgeführt hat. ¿ti

Die Verhandlung vor dem Wahlprüfungsgeriht eins{ließlih der Verkündung der Beweisanordnungen und der Urteile nebst Begrün- dung erfolgt in öôffentliher Sißung. Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Berichterstatter. Die Beteiligten oder ihre Bevollmächtigten find auf Verlangen zu hören. Arch der Minister des Innern oder sein Vertreter (8 9) erhält auf Antrag das Wort. Dem zur Durhführung des Verfahrens aukßer- halb der Verhandlung bestellten rihterlihen Mitglied ist in der Ver- handlung vor der Entscheidung Gelegenheit zur Aeußerung zu geben.

8 12. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Leitung der Verhandlung (§8 136, 139, 140), das persönliche Erscheinen 141), O durch Zeugen und Sachverständige 18 fowie die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung (§§ 194 bis 200) finden entsprechende Anwendung. Veber die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen beschließt das Gericht nah freiem Ermessen. A1s Zeuge kann auch ein Beteiligter vernommen werden.

8 13.

Neber die mündli{ße Verhandlung is eine Niederschrift N nehmen, die den Gang der Verhandlung im allgemeinen wiedergeben jg es ist von dem Vorsigenden und dem Schriftführer zu .unter- shreiben.

Als Schriftführer wird cin vom Präsidenten des Landtags be- stelller Beamter des- Landtags zugezogen.

(§8 373

8 14.

Hält das’ Wahblprüfung8gericht auf Grund der mündlichen Ver: handlung weitere Ermittelungen für notwendig, fo-find die hierüber zu erlassenden Beweisanordnungen in öffentliher Sißüng zu verkünden.

Das Urteil ist vom Vorsißenden unter Mitteilung der wesent- liden Gründe zu verkünden. Es ist \{riftlich zu begründen und soll von den beteiligten Mitgliedern unterschrieben werden.

8 15. Im Falle des § 2 des Geseßes vom 3. Februar 1922 kann das Urteil des Wablprüsungsgerichts lauten:

a) auf Gültiakeit oder Ungültigkfeit der gesamten Wahßléèn eines Wakhlkreises, : :

b) auf Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmzetteln und gegebenenfalls auf Ungültigkeitserklärung derjenigen einzelnen Wahl oder Wahlen, die durch dieje Er- Tlärungen beeinflußt werden,

ec) auf Ungültigkeit einzelner Wablen aus Gründen, die in der Person des Gewählten ihre Ursache haben.

Im Falle des § 3 des Geseßzes vom 3. Februar 1922 ergeht das

Urteil dahin, daß der Abgeordnete die Mitgliedschaft verloren oder nit verloren hat. in

8 16. ine Ausfertigung des Urteils ist dem Präsidenten des Landtags und dem Minister des Innern zu erteilc1. Sie ist mit dem Gerichts- siegel zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Die Beteiligten erhalten auf Antrag eine Abschrift des Urteils.

c, Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur zulässig, wenn sie darauf gestützt ist, daß der Po nere schon bei der Wahl nicht die zu seiner Wahl erforderlichen Eigenschaften besessen habe.

18, Die gerihtlihen Kosten v Verfahrens trägt die Landeékafsse. Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Berlin, den 24. November 1922. Dex Borsigende. des Wahlprüfungsgerichts beim Preußischen Landtag. Dr. Fürstenau.

Die

BekanntmadtGung. Auf Grund ber Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGB1. S. 603) in der Fassung der Verordnung vom 27. November 1919 (RGBl. S. 1909) habe ih dur Bertüguiia vom heutigen Tage der rôdlerin Dina Kantorowicz, wohnhaft hier, Breite Straße 124, den Trödelhandel, insbesondere mit Schuhen und getragenen Kleidern und ähnlichen Sachen wie überhaupt jedem Alt- andel, wegen Unzuverläsfigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb

untersagt. Ultona, den 28. Dezember 1922.

Das Polizeiamt. Dr. Lam p’Ll.

BekanntmaMhuüuüng.

_ Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be- reffend die Fernbaltung unzuverlässiger Perionen vom Handel, habe ih den nahbenannten Personen: Jsidor Feinsilber in E)| En, Piekenbrostraße 4, Hermann Kretschmann, wohnhaft in Notthaujen, Briejenstraße 92a, Hans Stübing, Essen, Engelbertstraße 74, Friedrich Roth, Essen, Aachener Straße 27, Frau erhard Düsing, Auguste geb. Kasche- boweki, in Essen, Ziegelstraße 12, ÄlbertSimons in Gf sen, Curtiusstraße 125, Fojef Knieper in Essen, Beust- raße 64, Nobert Knollmaûn in Essen, Postallee 32, rau Abraham Rolblit, Regina geborene Niedzweyki, in

sen, Segerothstraße 29, Friedrich Wilhelm Stahls- (Qmidt in Essen, Huyssenallee 45, und Alfred Krause iu

—_——

E ffen, Veltenstraße 6, den Trödelhandel wegen Unzuver- 1

lälhigfeit in bezug auf diefen Gewerbebetrieb untersagt. Essen, den 28, Dezember 1922. Der Polizeipräsident.

E

Dr. Melcher.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Bekanntmahung zur Fernhaltung un- zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ift der Vorkosthändlerin Pauline John in Görliß, Trogen- dorsstraße, der Handel mit Milch wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt worden.

Görlitz, den 30. Dezember 1922.

Die Polizeiverwaltung. F. A. : König.

E D I A a I T 1 e 6 Ir T E a e Nichtamtliches.

Preußzen.

Der Herr Finanzminister hat in Anerkennung der bei der Ablegung der Stoatsprüfung im Baufache bekundeten tüchtigen Kenntnisse unt Leistungen den Regierungsbaumeistern Anselm Vok, Friedri, Cowalschky, Werner Dobisch, Heinz Knoche, Heinrih Landwehr, Karl Wiggers, Friedrich Wille 1nd dem Regierungsbaurat Curt Gebauer Prämien Me 4000 #4 zur Ausführung von Studienreisen bewilligt.

Parlamentarische Nachrichten.

, Der finanzpolitishe Auss{chuß des Vorläufigen Reichs- wirtschafstsrats sowie der Ausshuß des Siedlungs- und Wohnungswesen hielten heute Sißzungen.

Hande! und Gewerbe. Berlin, den 4. Januar 1923. Telegraphische Auszahlung.

3. Januar

Geld Brief 2992,50 3007,50

2842,87 2897,13

503,73 506,27 1406,47 1413,53 1531,16 1538,84

2014,95 2025,05 186,53 187,47 384,03 385 97

34663,12 834836,88

7506,18 7543,82 551,11 553,89

1428,91 1436/09

1187,02 119298

3591,00 3309/00 862,83 867,17

10/62 10,68 226,93 223,07

4, Januar.

Geld Brief 3187,00 3203,00

3032,40 3047,60 531,16 533,84 1536,15 1543,85 1645,87 1654,13

2169,56 2180,44 196,50 197,50 413,96 416,04

37306,50 37493,50

8004,93 8045,07 573,96 576,44

1518,69 1526,31

1259,34 1265,66

907,72 912,28 1157 11/63 240/89 24211

Amsterd. -Rotterd. Buenos Aires (Papierpeso) . Erna u. Antw. Oba... Kopenhagen .., Stockholm und Gothenburg elsingfors . alien. London New York . E b Schweiz Spanien .

en Rio de Janeiro . Wien Prag Iugoslawien (Agram u. Bel- grad) 4 Kr. = 1Dinar Budapest Sofia Konstantinopel . .

86,78

3,19 62,86

87,22

3,21 53,14

78,80

3,02 49,87

79,20

3,04 90,13

Ausländische Banknoten vom 4. Januar, Geld Brief 7980,00 8020,00 7970,00 8010,00 923,65 526,35 46,89 47,15 « 1640,85 1649,15 : U es o ONIOLRO 370158:60 bschn.zu 1 £ u. darunter 37306,50 37493,50 L 194,50 195,50 E e b ae L DOROD 571,45 é ove » les GUAUO DLOVDO

P O O, 408,95 411,05 (1 Dinar = 4 Kx) .

80,25 80,75

E L, 4 L02810 1080/88 neue (1000-500 000 Kr.) 11,20 11,30 neue (10 u. 100 Kr.) . —- 500 u. 1000 Let. 45,35 45,65 unter 500 Lei é _— U I 21A ao L SLOOR 20 DDIOSO 1248,85 1255,15 239,40 240,60 238,90 240,10

Amerikanische Banknoten 1000—5 Doll. 2 und 1 Doll. Belgische Ce Bulgaristhe Dänische Englische

Finnische ¿cranzösische Holländische Stalienische Jugoslawische Norwegische Oesterreichische

A, ® Rumänische

Schwedische Schweizer Spanische s a N Tschecho-\low. Staatsnot., neue (100 Kr. u. darüber) e L unter 100 Kr. ( HOOGTUI Me Wanne L a V e 2,99 S;0L Die Notiz „Telegraphishe Auszahlung“ sowie „Banknoten“ ver- teht sih für je 1 Gulden, Franken, Krone, Finnländishe Mark, Lire, R ias Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis und für je 100 ösfterreihische Kronen.

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Die Verkaufsstelle vereinigter Isolierrohr- fabrikanten G. m. b. H, Berlin, hat laut Meldung des „W. T. B.“ für Lieferungen ab-4. Januar 1923 die Multiplifatoren tür die Preise der Preisliste, Auëgabe 8. September 1922, wie folgt festgeseßt: Bleirohr und Zubehör 250 Æ, lackierte, farbige, Galvano- und Gelblackrohre und Zubehör 250 Messingrohr und Zubehör 350 „4, Stahlpanzerrohr und Zubehör 550 #4, schwarzes Papierrohr 300 .Æ. Der Grundpreis für Bleirohr 11 mm beträgt 180 statt 150 Æ, Bundverpackung wird nit berechnet. Frachtfreie Lieferung ab Werk erfolgt bei mindestens 300 000 6 Fakturenwert.

Die „Behag“ Benzin- und Erdöl-Handel1s-

esellschaft, Aktiengesellshaft, Berlin-Char- fottendurg, hat laut Meldung des „W. T. B.“ ihr Aktien- kapital von 5 auf 50 Millionen Mark erhöht. Die „Behag“ ist eine jüngere Gründung in der deutschen Mineralölindustrie und gehört zu dem betannten Kahn-Industriekonzern. :

Nach dem Geschäftsbericht der Brauerei Henninger- Kempft-Stern in Frankfurt a. M. für das Jahr 1921/22 erlitt der Bierabsag, der sih in den ersten zehn Monaten nicht un- A erhöht haite; infolge der außergewöhnlih naßkalten Witte- rung im Juli und August einen Nückgang, immerhin ergab das Ge- schäftsjahr noch einen namhaften Mehrverkauf. Der Rohgewinn (ohne vorjährigen Vortrag) betrug 3 109 0598 .6. Hiervon wurden verwendet zu Abichreibungen 715 602 4, zur Erhöhung des Werk- erhaltungstontvs 1 000 000 .Æ, als Reingewiun bleiben 1393 456 „4. Es entfallen 7 vH Divideude auf die Borzugsattien, 15 vH . Divideude auf die Stammaktien. Auf neue Rechnung wurden 174492 4 vor-

Brauns#wefîg, 3. Januar. (W. T. B.). Peämienziehung der Braunschweiger 20-Taler-Lose : 30 000 .4 Ser. 7129 Nr. 15; 9300 4 Ser. 7100 Nr. 17500 M; Ser. 5929 Nr. 13; 4800 Ser. 5929 Nr. 21; 300 4 Ser. 218 Nr. 8, Ser. 2433 Nr. 27, Ser. 3532 Nr. 1, Ser. 5474 Nr. 43, Ser. 7526 Nr. 45, Ser. 7925 Nr. 24, Ser. 2798 Nr. 33, Ser. 3803 Nr. 17, Ser. 7100 Nr. 29, Ser. 7925 Nr. 19; 240 .4 Ser. 248 Nr. 33, Ser. 1899 Nr. 16, Ser. 1985 Nr. 27, Ser. 7925 Nr. 29, Sér. 8241 Nr. 8, Ser. 9112 Nr. 34.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts am 2. Januar 1923:

Rubrrevier | Oberschlesishes Revier Anzahl der Wagen

18 768 | keine

18 741

Geleit.

Nicht gestellt .

Beladen zurück- geliefert .

2 003 50

1 979

Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Cleftrolytkupfernoti; stellte sich laut Berliner Meldung des ,W. T. B." am 3. Januar auf 2481 A für 1 kg (am 30. Dezember auf 2448 4 für 1 kg).

_ Speisefette, Berlin, den 3. Januar 1923. (Bericht von Gebr. Gau)e.) Butter. Die Marktiage ist unverändert test bet reger Nachfrage und sehr kleinen Eingängen. Die heutige amtliche Notierung ist : Ta. Qualität 1450 4, Ila. Qualität 1200— 1300 4. Margarine. NRNuhiges Geschäft; die Preise sind 950 bis 1130 4 per Pfund je nah Qualität. Sch malz. Die Nachfrage ist gut, do kann diejelbe nicht befriedigt werden, da Vorräte fehlen. Aud die in Hamburg ueu eintreffenden Partien find nur flein und bereits im voraus disponiert. Der Marft ift fest, zumal auch die Chicagoer Produktenbörse steigende Preise meldet. Ebenso zogen zie Devisenkurse erneut an. Die Preise sind nominell, S p e ck knayy, Preise nominell.

_——

Nah dem Wochenbericht der Preisberihtstelle des Deutschen Landwirtschaftsrats zeigten die wenigen Gës shäftstage der diesmaligen Berichtsveriode, die vom 29. Dezember 1922 bis zum 2, Januar 1923 läuft, ein überwiegend ruhiges Geschäft. Für Weizen machte sich einige Nachfrage Süddeutschlands wr die aber zum Teil auch nur auf bahnstehende Fc

ehufs Ausnutung der Dezemberfraht sich bezog. Einiger Begehr gab sich seitens der Provinzmüllerei tund, während die Berliner Jndustrie ziemlich zurückhaltend war. Auch im Roggen- gean ging es ziemlich rubig zu. Weiter erfolgten manche

eckungsfäuse gegen vorher an die Reichsgetreidestelle abgegebene Ware. Für Gerfte hat sch wenig Verkehr entwickelt, zumal die Brauer sehr vorsichtig mit neuen Anschaffungen geworden find. In der Lage des Roggengeshäfts hat sich wenig geändert. Anfänglich brachte sich noch manche Kaufneigung für den Westen zur Geltung, do wurde der Verkehr jehr bald leblos und auch der Lokalkonsum griff nur spärlih zu. Von Mais ist manches seitens der Imporkeure neugekauft worden, wobei sich auch Bezugsnußen herausrechnen ließ, unter der Voraussetzung, daß die Binnenschiffahrt weiter offen bleibt. Wieweit noch für Brennzwecke Mais erworben wurde, ließ sich nicht recht erfennen.

Getreidenotierungen in Mack für die Tonue (Wels marktpreise umgerechnet zu dem jeweiligen Wechselkurse).

Berlin, 3 Januar. Weizen, märkischer 302 000—308 pommerscher 296 000—300 000, Roggen, märkischer 280 000 bis 284 000, pommersher 276 000—280 000, Sommergerste, märkische 250 000—270 000, Hafer, märkischer 264 000—270 900, pouimernber 292 000—264 000, Mais, loko Berlin 312 000 big

5 000,

Chicago, 2. Januar. Weizen, Mai-Lieferung 317 799;

Mais, Mai-Lieferung 200 807.

Kartottelprei}e der Notierungskommissionen des Deutsen Landwirtschaftsrats. Erzeugerpreise für Speisekartoffeln in Mark je Zentner ab Verladestation: weiße rote gelbfleisch.

Kartoffeln

Berlin, 2. Januar: Kartoffelnotierung findet bis auf weiteres nur einmal wöchenlih, und zwar Freitags statt.

Dresden, 2. Januar: 625 625 625

Schlachtviehpreisein Mark je Zentner Lebendgewicht. Berlin

30. Dezember

a) 45 000—47 000

b) 40 000—43 000

c) 37 000—39 000

d) 32 000—37 000

a) 42 000—45 000

b) 39 000—41 000

c) 35 000—38 000

a) 43 000—47 000

b) 43 000—47 000

c) 38 000—42 000

d) 32 000—35 000

e) 25 000—30 000

a) Saa b) 70 000—78 000 c) 60 000—66 000 o . d) 50 000-——55 000 du d s e) 40 000—47 000

Schafe: Stallmast a) 40 000—45 000 , b) 30 000—36 000 c) 17 000—25 000 a) e b) -— a) 71 000—72 000 b) 69 000— 70 000 c) 66 000—69 000 d) 62 000—66 000 e) 55 000—60 000 H bis 55 000 g) 63 000—66 000

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Berlin, 3, Januar. (W. T. B) Großhandels- preise inBerlinimVerkehrmitdemEinzelhandel, offiziell festgestellt durch den Landesverband Berlin und Branden- burg des Heichsverbands des Deutschen Nahrungsmittelgroßhandels, E. V., Berlin. Die Preise verstehen sich tür §4 kg ab Lager Berlin. Gerstenflocken, lose —,— bis —,— Æ, Gerstengraupen. lose 255,00— 285,00 4, Gerstengrüge, lose 257,00—260,00 4, Hafev flockden, lose 350,00—360,00 4, Hafergrüge, lose 352,00—354,00 Æ, Hafermehl, lose —,— H#,- Kartoffelstärkemehl 165,00—185,00 M, Maisflocken, lose —,— bis —,— „Æ, Maisgrieß 235,00—227,00 Æ, Maismehl 230,00—232,00 46, Maispuder, lose 285,00—287,00 4, Mafkfaroni, lose 345,00-—-359,00 4, Scnittnudeln, lose 365,00 bis 412,00 4, Neis —,— bis —,— #4, Burmareis 312,00 bis 320,00 M, glas. Tatelreis 321,00—482,00 4, grober Bruch- reis 242,00— 264,00 A, Neiëmehl, lose 264,00—268,00 4, MNeiss grieß, lote 260,00— 264,00 4, Ningäptel, amerif. 1067,00—1393,00 .4, getr. Aprikosen, cal. 1376,00—2562,00 ., getr. Birnen, cal. 1707,00 bis 1810,00 4, getr. Pfirsiche, cal. 1013,00—-1319,00 , getr. Pflaumen 460,00—1309,00 .Æ#, Korinthea, 1922 Grnte 1288,00 bis 1421,00 4, Rosinen, kliup. carab, 1922 Ernte 808,00—983,00 .4,

Hamburg 29. Dezember 50 000—50 500

41 000—48 000 30 000—40 000 43 500—48 000 39 000—42 000 28 000—35 000 20 000—55 000 45 000—50 000 40 000—48 000 30 000—40 000 18 000—28 000

65 000—75 000 92 900—65 000 40'000—50 000 39 000—40 000

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Weidemast 3 Schweine 2

r 70 000—72 500 65 000-——70 000 62 000—65 000 50 000—60 000 45 000—64 000

D S 0 D. M S S

getragen.

Sultaninen in Kisten, 1922 Ernte 1723,00—2768,00 andeln, 1248,00—1272,00 „#, Mandeln, süße