1923 / 18 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Jan 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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zugestellt,

Artikel 33. _ Die Kommission kann auf Antrag eines Staatsvertreters oder einer Partet in den ihr geeignet erscheinenden Fällen einstweilige Be- ‘chlüfc und Entscheidungen erlassen. Dies gilt insbesondere, wenn glaubhaît gemacht wird, daß eine sofortige Maßnahme zum Schutze eines bedrohten Rechts oder zur Abwendung wesentliher Schäden

notwendig ist. Artikel 34.

1. Hängt ein Beschluß der Kommission von der Auslegung des Artikels 256 des Friedensvertrags von Versailles ab, - so ist das Ver- fahren auszusetzen.

2. Auch in anderen Fällen ist die Kommission befugt, das Ver- fahren auszuseßen, wenn diese Unterbrechung als zweckmäßig und billig erscheint, um es später wieder aufzunehmen.

Artikel 35.

Die Beschlüsse der Kommission werden den Parteien in einer vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichneten Ausfertigung

Artikel 36.

Die Sktaatsvertreter werden die Kommission über die Maßnahmen, welche die Regierungen treffen, um den Beschlüssen der Kommission zu èntsprechen, auf dem laufenden halten, ;

Artikel 37.

1. Bet der Auslegung und Anwendung dieser Ordnung sollen in erster Linie die Bestiminungen des Abkommens befolgt werden. So- weit weder dem Abkommen noch dieser Ordnung eine Vorschrift ent- nommen werden kann, entscheidet die Kommission nah der Regel, die Re als gerecht und billig und der Natur der Verhältnisse entsprechend eracztet,

2. Die Kommission kann mit Rücksicht auf die besondere Natur eines Falles oder aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit von den Bestimmungen" dieser Ordnuug abweichen.

IT. Teil, Verfahren vor dem Präsidenten der Gemishten Kommission in Angelegenheiten des Minderheits\chußz es.

Artikel 38.

Der Präsident is verpflichtet, zu jeder Eingabe, betreffend den im Abkommen vom 15. Mai 1922 gewährleisteten Minderheits\{Gutz,

Stellung zu nehmen und feine Stellungnahme in einem |chriftlichen Bericht darzulegen und zu begründen.

Artikel 39.

Das Minderheitsamt für Polnish Oberschlesien und das Minder- heitsamt für Deutsch Oberschlesien sind verpflichtet, die bei ihnen gemäß Artikel 150 des Abkommens eingegangenen Eingaben, sofern ’s thnen nicht gelingt, die Beschwerdeführer zu befriedigen, dem Präsidenten mit ihren sriftlihen Bemerkungen zu überweisen. Diese Ueberweisung erfolgt spätestens 20 Tage nah Eingang der Eingabe beim Minderheitsamt.

Artikel 40.

1. Der Präsident teilt die s{hriftlihen Bemerkungen des Minder- heit8amts den Beschwerdeführern zur sriftlichen Beantwortung mit. Replif und Duplik finden nur statt, roenn der Präsident dies als nötig erachtet.

2, Nach dem Schriftenwe(ßsel ordnet der Präsident, wenn dies nötig erscheint, eine mündlihe Verhandlung an. Die mündliche Verhandlung ift nit öfentlih. In der mündlihen Verhandlung oder im Ans{luß daran kann der Präsident über bestimmte Punkte s{riftlihe Grflärungen vom Minderheitsamt und vom Beschwerde- führer verlangen. - Er kann Zeugen und Sachverständige zu der mündlichen Verhandlung laden.

Artikel 41.

Die vier übrigen Mitglieder der Kommission nehmen von allen Akten Kenntnis und wohnen der. mündlichen Verhandlung bei. Diese fann statifinden, auch wenn nicht alle vier Mitglieder anwesend sind; es müssen jedoch mindestens ein deutsches und eîn polnisches Mitglied

anwejend fein. Ÿ Artikel 42.

1. Der Präsident kann sich alle Informationen verschaffen, dle ihm nah Lage des Falles nüßlih und dienlich erscheinen.

2, Er erhebt von sih aus oder auf Antrag der Parteien oder der Mitglieder der Kommission alle Beweise, die er als erforderli erachtet. Insbesondere kann er Expertisen, Augenscheine und die Vernehmung von Zeugen verfügen.

Artikel 43.

1. Nachdem der Präfident die Angelegenheit geprüft und von der Meinung der übrigen Mitglieder der Kommission Kenntnis ge- nommen hat, teilt er seine Stellungnahme über die Art, wie die Angelegenheit gemäß den Bestimmungen des Abkommens zu regeln ist, dem Minderheitsamte mit.

2, Die Stellungnahme des Präsidenten kann auf eine endgültige, vorläufige oder teilweise Lösung lauten. Der Präsident kann au ertlären, daß er erst nah Ablauf einer bestimmten Frist Stellung

nehmen wird. Artikel 44.

1, Sobald das Minderheitsamt den Bericht des Präsidenten erhält, überweist es ihn an die zuständige Verwaltungsbehörde.

2. Innerhalb 20 Tagen wird die zuständige Verwaltungsbehörde dem Minderheitsamt mitteilen, wie fie die Angelegenheit erledigt und ob und wie sie dabei die Stellungnahme des Präsidenten berüdsihtigt hat. Das Minderheitsamt wird diese Mitteilung un- verzüglih an den Präsidenten weiterleiten und gleichzeitig den Be- s{chwerdeführern mitteilen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde die Angelegenheit erledigt hat.

Artikel 45.

Wenn nicht besondere Gründe dagegen \pre{en, wird der Präsident seine Stellungnahme auch den Beshwerdeführern mitteilen. Artikel 46.

___ Die Beschwerdeführer können den Völkerbundsrat. anrufen, wenn die Crledigung ihrer Angelegenheit durch die Verwaltungsbehörde sie

nit befriedigt. Artikel 47.

__ Der Bericht über die Stellungnahme des Präsidenten wird in einer von ihm und dem Generalsekretär untershriebenen Ausfertigung

zugestellt. Artikel 48.

Folgende Bestimmungen des I. Teiles finden sinngemäße An- wendung: Art. 9, 10, 12—17, 21, 22, 26—32, 37.

N. Teil. Verfahren auf Grund des Artikels 585 des Abkommens.

Artikel 49.

Der Präsident kann jederzeit den zuständigen Staatsvertreter auf Tatsacken, Umslände und Verbältnisse aufmerksam machen, die nach seinex Ansicht den Bestimmungen des Abkommens nicht ente sprechen (Art. 585). Er ist dabei an eine bestimmte Form des Ver- fahrens nicht gebunden.

Schlußbestimmung. Artikel 50.

1. Diese Ordnung tritt 15 e nach der VeröffentliGßung im Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej und im Neichsgesegblatt in Kraft.

2. Die Kommission kann auf Grund des Abkommens vom 15. Mai 1922 diese Verfahren8ordnung ändern oder vervollständigen.

Kattowiß, den 5. Dezember 1922. Namens der Gemischten Kommission für Oberschlesien. Der Präsident: Calonder.

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Zweite Bekanntmachung über das Volks3begehren auf

Narr Nr. 6 vom 8. Januar 1923) auf die Zeit vom

Volksbegehren auf wird verschoben auf die Zeit vom 18. April 1923 bis L Mai

1923 einschließli.

fahrt und einer Entschädigung an die Mitglieder des Vor- läufigen Reichswirtschastsrats vom 28. S. 1335) in der Fassung der Verordnung vom 1. Dezember 1921 (RGBl. S. 1493) wird wie folgt geändert :

Abänderung des Reichssiedlungsgeseßes. Die durch Bekanntmahung vom 2W. Dezember 1922

bis 28. Februar 19283 festgeseßte Eintragungsfrist für ein Abänderung des Reichsstedlungs3geseßes

Berlin, den 19. Januar 1923, S

Der Reichsminister des Jnnern. Oeser.

ger p win L AER S

Verordnung

über die Entschädigung der Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats.

Vom 3. Januar 1923. (Veröffentliht im RGBl. 1923 Teil Il S. 39.) I. Die Verordnung über die Gewährung freier Eisenhahn-

Juni 1920 (RGBl,

1. a) § 1 Abs. 3 erhâlt folgende Fassung: Die tägliche Entschädigung beträgt für die Mitglieder, die

im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsiß haben,

für die Zeit vom 1. bis 31. Oftober 1922 , . 7004

L Z 1. bis 30. November 1922 1000 ,

vom Ï, Dezember 1922 abs s v A000,

ür die übrigen Mitglieder:

für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1922 , , 2000 ,

L 0 L D890, November 1922 ¿2000 -

vom 1. Dezember 192 b... « +4000

b) § 1 Abs. 5 erster Satz erhält folgende Fassung:

Für die Hinreise und die Rückreise erhalten die Mit- lieder, die nicht in dem Bereih der Stadtgemeinde Berlin thren L E haben, eine Neijeentshädigung in Höhe der tôglichhen Entschädigung.

c) Dem § 1 werden jolgende Absäte angefügt :

Die monatiihen Bezüge der Mitglieder dürfen die Höhe der monatlichen Aufwandsentshädigung einschließlih des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags nicht über- schreiten. Sind die einem Mitgliede zustehenden Beträge in einem Monat h3her, so kann auc der Mehrbetrag nachträglich ezahlt werden, wenn und inforeit in den beiden nächstfolgenden

tonaten die Bezüge dieses Mitglieds unter der monatlichen Aufwroandsentschädigung einschließlich des Teuerungszuschlags der Mitglieder des Reichstags bleiben. L

Die Vorjchriften über die täglihe Entschädigung und die Reiseentshädigung finden auch Anwendung, wenn ein Mitglied des Vorlâufigen Neichswirt]haftsrats an einer Besprehung teilnimmt, zu der es in dieser Cigenschaft von einer obersten Reichsbehörde eingeladen ist. :

2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Vorsißende des Vorläufigen Reihswirt\chaftsrats erhält für jeden begonnenen Monat seiner Tätigkeit eine Ge- samtaufwandsentshädigung in Höhe des frag fachen, falls er aber gleichzeitig Reichstagsmitglied ist, in Höhe des fünfzehn- fachen Betrags der täglichen Entschädigung der Mitglieder, die

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a im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsig en. -

3. Hinter § 2 wird folgender Z 2a efngefstgt: :

K, E Vorsitzende des Borläufigen Neih8wirt\chaftsrats ift echtigt : : Z A

a) die täglihe Entshädigung und die Reiscentshädigung für die Mitglieder, die niht im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsiy haben, bis zu dem Betrag, den dis Reichsbeamten der Tagegeldstufe IV (Ministerialdirektoren usw.) ‘für Reisen nah teuren Orten an Tagegeld einschließli Uebernahtungsgeld jeweils erhalten, ;

b) die täglihe Entschädigung für die Mitglieder, die im Bereich der Stadtgemeinde Berlin ihren Wohnsitz baben bis zu einem Drittel dieses Betrags zu erhöhen. “Hierbe; sind die sich ergebenden Beträge auf volle 100 46 us oben

_ a@bzurundznu.

4, § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Wenn der Reichstag länger als dret Tage zu einer Vg]. fißung nicht zusammengetreten ist, so erhalten diese Mitglieder außerdem die Aufwandsentschädigung für Sizungen an den: jenigen Tagen, an denen sie niht für Anwesenheit in einem

eihstagsaus\huß ein besonderes Tagegeld erhalten. IT. Die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Gewährung freier Eijenbahnfahrt und einer Gntshädigung für die Mitglieder des Vorläufigen Reichswirtschaftsrats vom 8. August 1993 (RGBL-I[ S. 734) wird aufgehoben, TIL. Diese Bestimmungen haben rückwirkende Kraft vom 1. Q, tober 1922.

Berlin, den 3. Januar 1923. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Beer. Der Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes. Der Reichsverkehrsminister. rön er.

Verordnung über künstliche Düngemittel Vom 19. Januar 1923,

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen m Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und der 88 7 und 10 der Verordnung über tünstlihe Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet:

ALtilel L Die der Verordnung über künstliche Düngemittel vom 3. August 1918 (RGBI. S. 999) anliegende „Liste der Düngemittel und Preise* wird wie folgt geändert : Im Abs. A „Superphosphate“ in der Fassung der Ver ingen vom 4, November 1922 und 8. Januar 1923 (RGBl, 1922 I S. 844; 1923 I S. 56) wird die Zahl „795“ dur die Zahl „1500“ ersegt. Artikel IL Im Artikel TT § 3 Abs. 1 der Verordnung über künstliche Dünge: miitel vom 5. Juli 1921 (RGBl. S. 822) in der Fassung der Ber: ordnung vom 8. Januar 1923 (RGBl. I S. ©6) wird die Zahl „796 dur die Zahl „1900“ ersetzt. Artikel ITL e Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Január 1923 a

Berlin, den 19. Januar 1923.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Luther.

Verordnung über künstlihe Düngemittel vom

: Bekanntmachung. In dem Verzeichnis der An Düngemittel, deren gewerb3mäßige Herstellung auf Grund des 8 8 der

August 1918 (NÓBl. S. 999) genehmigt worden ist, erhält Nr. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12, Januar 1923 (Deutscher Reichganzeiger A ola anda Fassung:

i enan a

Genehmigte Bezeichnung des

Firma Düngemittels

Preise, , die beim Verkauf nit überschritten werden Dur

Besondere Bestimmungen

Nhenania, Verein chemischer Fabriken, A.-G., Aachen

1. Rhenania-

phosphat samtphosphorsäure.

bahnstation.

1275 4 für 1 Kilogrammprozent Ge-

1500 4 für 1 Kilogrammprozent zitronen- säurelöslihe Phosphorsäure. Besondere Lieferungébedin D! tpreis gilt frachtfrei ollbahn- oder normalspurigen Klein-

Bezahlung : Barzahlung ohne Abzug.

neo Der eder deutschen

Lieferung nah Wahl des Werkes mit mindestens 14% Gesamtphosphoriäure, hiervon mindestens 75% Sa, oder mit mindestens 12 °/o zitronen- äurelöslicher Phosphor1äure.

Feinheitsgrad bei Gesamtphosphorsäure mindestens 90 9%/9 auf dem Sieb A. K. 100. Bei Lieferung in Jutesäcken darf einschließlich Füllgebühr ein Auf- {lag von 1100 4 für 100 kg und bei Lieferung in PANErIGamn ein Ausschlag von 900 ( jür 100 kg

erechnet werden.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 20. Aanuar 1923 ab in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 1923,

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. ' Dr. Luther.

Bekanntmachung

über die Ein- und e von Waren für die im März 1923 in Kiel stattfindende Messe.

Die Zollstellen werden ermächtigt, die Ein- und Wieder- ausfuhr von Waren, die zur Ausstellung auf der vom 18. bis 22. Môârz 1923 in Kiel stattfindenden Messe bestimmt und als solche in den Begleitpapieren Eee sind, unter der Bedingung ohne Ein- bezw. Ausfuhrbewilligung zuzulassen, daß sie unter Zollaufsicht a ein Kieler Zollamt abgefertigt werden, während ihres Verbleibs in Deutschland im Vormerk- perjalten unter Fon bleiben und binnen zwei Monaten nah Schluß der Messe wieder ausgeführt werden. Die Wieder- orm l- muß der betreffenden Zollstelle gegenüber fichergestellt werden.

Berlin, den 19. Januar 1923. Der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligur:., J. V.: Dalberg. Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Gebührenzuschlages der H Elelieiswan Prüfämtor: sdlag

Der Zuschlag, der auf Grund der Bekannimahung vom 21. Juli 1922 (Zentralblatt . für das Deutsche Reich 1922 S, 444) zu den auf das E erhöhten Säßen der Ge- bührenordnung der Elektrishen Prüfömter zu erheben ist, wird vom 1. Februar 1923 ab auf 10 000%, festgesest

Charlottenburg, den 11. Januar 1923.

Der Präsident der Physikalish:-Technischen Reichsanstallt. J. V.: Holhborn.

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BescGlagnah me.

Gegen den Nichtreihsangehörigen David Goldstein, ohne feststellbaren Wohnsiy und dauernden Aufenthalt, zurzeit im Amtsgerichtsgefängnis Johannisburg inhaftiert, ist auf Grund des § 11 des Steuerfluchtgeseges ein Sicherheitsbescheid in Höhe von 995 000 4, in Buchstaben: „neunhundertfünf- undneunzigtaufend Mark“, festgeseßt. :

Es wird hiermit die Beschlagnahme des im Jnlaänd ‘befindlichen beweglichen und unbeweglichen Vermö gens des Pflichtigen angeordnet.

Johannisburg, den 20. Januar 1923.

Finanzamt. Dr. Klaue, Regierungsrat.

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/ Bekanntmachung über Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Jnhaber.

Mit Ministerialentshließung von heute is genehmi worden, daß das Ueberlandwerk S ten: s in Bamberg, mit 8 vH verzinslihe Schuldver |ch gan auf den Jnhaber im Gesamtbetrag von 80 Millionen Mark, und zwar Stücke zu 1000, 2000, 5000 und 10 000 in den Verkehr bringt.

München, den 19. Januar 1928. Bayerisches Staatsministerium des Fnnern. J. A.: Graf von Spreti,

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Bekanntmachung

; usgabe von Schuldverschreibungen dur iber T S Ten SREE Ds

Mit Ministerialentshließung von heute - ift genehmigt vid: daß die Stadtgemeinde Würzburg R der nit inisierialentsGließung vom 13, Dezember 1922 (St.-A. r, 290) genehmigten, mit 6 vH verzins lichen Su Ie vershreibun gen auf den Jnhaber solche im Gesamt etrag on 100 Millionen Mark mit Od von 8 vH, und zwar ztide zu 1000, 2000, 5000, 10 000, 20 000 und 50 000 7 den Verkehr bringt.

München, den 20. Januar 1923,

Bayerisches Staatsministerium des Innern. I. A.: Graf von Spreti.

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Preufzen.

Finanzministerium.

Das Katasteramt in Heinsberg,

Jachen, ist zu besegen, Regierungsbezirk

Ministerium füx Handel und Gewerbe.

Der Oberbergrat Hüser von dem Oberbergamt in Claus- thal ist zum Ministerialrat im Ministerium für Handel und Gewerbe ernannt worden.

Justizministerinum.

LGRat Zacharias in Düsseldorf ist zum OLGRat da- selbst, LR. Gripp zum LGRat in Kiel, StA. Alfred Müller ¿um StARat bei der AA. in Königsberg i. Pr. ernannt,

_ Die Verseßung des Strafanstaltsdir, Vacano vom Männergefängnis in Wittlih an das Gefängnis in Anrath (JMBl. 1922 S. 591) ist auf seinen Wunsch zurückgenommen. Jnfolgedessen ist der Strasanstaltsdir. Sommer (JMBl. S, 591) aufgefordert, sein Amt nicht in Wittlich, sondern in Beuthen O. Schl. anzutreten.

u Notaren sind ernannt: die RA. Walther Döhring und Oskar Montag in Berlin (Amtssiß im Vez. des AG. Berlin-Mitte), Dr. Karl Hermann in Praninet a. M., Josef Rosenthal in Herne, Franz Jacoby in Arys, Dr. Hermann Rihter in Halle a. S.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem Oberassistenten an der Tierärztlichen Hof ule in Hannover, Tierarzi Dr. Peters, ist die kommissarische Ver- waltung der Kreistierarzistelle in Bergheim, Regierungsbezirk Köln, übertragen worden.

Anordnung

auf Grund des Art. 2 der Verordnung über die Versorgungsregelung vom 16. April 1921 (RGBl. S. 486).

Zur Verhinderung eines Notstandes in der Versorgung der Bevölkerung mit Frishmilch wird auf Grund des Art. g der Verordnung über die Versorgungsregelung vom 16. April 1921 (RGBl, S, 486) mit Zustimmung des Reichsministeriums für

Ernährung und Landwirtschaft für das Gebiet' der Stadt Berlin

olgendes angeordnet: Der Magistrat der Stadt Berlin kann flir die gesamte Frishmilch, die im Stadtgebiet zur Verteilung gelangt, Vorschriften über deren Absaz und Verbrauch erlassen. Er fann zu diesem Zweck die Vergütung bestimmen, die alle von ihm zum Absatz zugelassenen Stellen für ihre Tätigkeit zu er- halten haben. Er fann ferner anordnen, daß diejenigen Stellen, denen der Absaß nach Berlin eingeführter Fri|chmilch un- mittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher gestattet ist, be- stimmte Beträge an ihn abzuführen haben. Die Anordnung tritt. mit dem Tage der Verkündung în Kraft. Berlin, den 19. Januar 1923. Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Preußischer Staatskommissar für Volksernährung. Dr. Wendorff.

Ministerium für Volkswohlfahrt. Bekanntmachung. L

__ Die Wesstpreußische und die Posensche landwirt- shaftlihe Verufsgenossenshaft werden mit Wirkung vom 1. Januar 1923 ab aufgehoben. Wegen Abwicklung der Geschäfte dieser Berufsgenossenschaften bleibt weitere Ver- fügung vorbehalten. -

Verlin, den 17. Januar 1923.

Der Preußische E für Volkswohlfahri.

Hirtsief er.

IX Nachtrag {8 LefanntmaYung zur-Verordnung über die Auf- ringung der Mittel f vom 31. Mai 1920 (RGBl. 1920 S. 1107).

0 Ergänzung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1920 jur Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Kohlenwirtschastsstellen vom 81. Mai 1920 bestimme ich mit *rmähtigung des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen für den Bereich der Preußischen Landeskohlenstelle folgendes : m Die 88 1 und 5 Abs. 2 dieser Bekanntmachung erhalten mit Virkung vom 1. Januar d. J. ab folgende Fassung :

/ L Die Beiträge betragen für : 2

Steinkohlen l Steinkohlenbriketts 60,— für die Tonne, o Ñ Braunkohlenbriketts Böhm. Braunkohle | M e #40 M 8 5 Abs. 2, M Vird die Zahlung nit innerhalb dieser Frist bewirkt, erfolgt ahnung gegen eine Sondergebühr in vierfaher Höhe des jeweiligen Portos für einen einfachen Fernbrief. Bleibt auch die Mahnung er- üh %, jo werden die zu zahlenden Beiträge nah den Grundsäßen er die Beitreibung öffentliher Abgaben beigetrieben, Berlin, den 18. Januar 1923. Ï

Preußische Landeskohlenstelle. Röhrig.

ür die Kohlenwirtschafts stellen

Bekanntmachnng.

Auf Grund des § 21 des Geseßes zum Schuße derx Ne- publif vom 21. Juli 1922 habe ih das Erscheinen der in Essen E ocenen Feilung „NuUh r-Echo“ E die Dauer von

ochen, und zwar vom 22, Januar - bis einschließ 11. Februar 1923, verbotèn. i A Koblenz, den 19. Januar 1923.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. Fus.

Bekanntmachnng, Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Arie vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) abe ich dem Kaufmann Friedrich Fandre in Berlin, Kaiser-Wilhelm-Straße 32, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Be- darfs wegen Unzuverlässigkeit untersagt. ( Berlin, den 16. Januar 1923,

Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Dr. Hin ckel.

Bekanntmachnng.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RGBl. S. 603) habe ih dem Kartoffelgroßhändler Richard Kohlerct in Berlin-Briß, Bürgerstraße 11, durch Verfügung vom La Tage Pa Q lastet (a R des täg-

en edar wegen Unzuverlässikeit in ug auf di Handelsbetrieb untersagt. s es Tits

Berlin, den 30. Dezember 1922.

Der Polizeipräsident. Abteilung W. F. V.: Dr. Hin Fel.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, be- treffend die Fernhaltung versa Personen vom Handel, habe ih der Ehefrau des Oskar Rens ki, Viktoria geb. Schaffen, geboren A En T i gi M hier, Rote E e wohn- zaft, den Trôdelhandel wegen Unzuverlässigkeit in bezu diesen Gewerbebetrieb untersagt. | I O

Essen, den 15. Januar 1923.

Der Polizeipräsident. Dr, Mel her.

E R U

Der Witwe Deppe, Thekla geborene Smit, sowie deren Söhnen Otto Deppe und Heinrich Deppe, hierselbst ist durch Verfügung vom beutigen Tage auf Grund des 81 der Bundesratsverordnung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Lumpen, altem Metallgerät aller Art, Metallbruch und dergl., mit Wirkung vom 1. Februar d. F. ab wegen Unzu- verlässigkeit untersagt worden.

Lingen, den 209. Januar 1923. Der Magistrat. Gilles.

A

Bekanntmachung.

Die dem Weinhändler Karl Veßler in Immig- rath, Landkreis Solingen, am 1. August 1921/15. Februar 1922 unter Nr. 321/52 erteilten Erlaubnisscheine zum Groß- handel mit Mineralwasser, Limonade und Wein sind dem ‘Genannten verloren gegangen und werden hiermit, nahdem über den Verbleib nichts ermittelt werden fonnte, für ungültig

_erftlärt.

Opladen, den 15. Dezember 1922. Der Vorsitzende der Handelserlaubnisstelle: I. V.: Dr. Meller. E E A.

Dem Molkereibesißzer Walter Dorbandt, hier, im Coesfeld Nr. 7 wohnhast, ist auf Grund der Bundesratsverordnung bom 23. September 1915 (RGBIl. S. 603) und der Ausführungs- anweisung vom 27. September 1915 der Handel mit Frish- milch wegen Unzuverlä|sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. Vorbandt hat die durch das Verfahren ver- ursachten Auslagen, insbesondere die Gebühren für die nah § 1 der obengenannten Verordnung vorge!riebène öffentlihe Bekanntmachung, zu erstatten.

Nheine i. W., den 17. Januar 1923,

Die Polizeiverwaltung.

pi ieru gas: 24

Bekanntmachung.

Den Althändlern Max Laskin vond Martin Staudte in Hohenmölsen habe ich auf Grund des 8 1 der Verordnung des stellvertretenden Reichskanzlers vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) zur F un- uverlässiger Personen vom Handel, den Trödelhandel, ins- esondere den Handel mit Metallen jeder Art, und zwar auch in der Form mittelbarer oder unmittelbarer Beteiligung an einem solchen Handoelsbetriehe, wegen Unzuverlässigkeit Ruteti, agt.

Weißensels, den 18. Januar 1923.

Der Landrat. Zimmermann.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Die vereinigten Ausschüsse des Reichsrats für innere Verwaltung und für Versassung und Geschäftsordnung sowie die vereinigten Ausschüsse für Volkswirtschaft, für Haushalt und Rechnung3wesen und für innere Verwaltung hielten heute Sitzungen.

Für Brom und Bromsalze treten am 22. d, M. neue Na Bel prouee in Kraft. Die Ave pre für Jtalien und die Ausfuhrmindestpreise für Kalialaun sind geändert. Näheres durch die Uubinbandelftelle Chemie in Berlin W. 10,

Preußischer Landtag. 199. Sißung vom 20. Januar 1923, Vormittags 11 Uhr. (Berickt des Nachrichtenbüros des Vereins deutscher Zeitungsverleger.) Präsident Leinert eröffnet die Sißung um 11 Uhr 20 Minuten. Auf der Tagesordnung steht zunächst die Weiter- beratung der Verwaltungsreform.

Abg. S chol i ch (Soz.) beschäftigt sich mit der Landgemeinde- ne Die Reform 1 brinognd nötig. Die Neuordnung muß

jeyt versassungämäßig festgelegt werden. Leider bvingt der Ent-

|

wurf, ‘wle er @us Bem Staaksva! fonm?, eine Bers&blcchternma, indem er sür das Wahlreht eine halbiährige Wohnsißdauer fest- legt, Das ist ein Ausnahmegesey gegen die Ärbeitec. Der Staaté- rat will auch den Kommunalbeamten die Wählbarkeit nehmer Wir werden den Beschluß des Staatsrats bekämpfen, der Land- bürgevmeistereien nur dort bilden lassen will, wo der Provinzial- landiag mit Zroeidrittelmehrheit sie für zulässig erklärt. Die Land- bürgermeistereiverfassung lehnt man nur ab, weil man sie nich? tfennt. Wenn man die Gutsbezirke nur auflösen will, falls di Gutsbesißer weniger als vier Fünftel des Grund und Bodens bc siven, dann werden wohl nit viel Gutsbezirke aufgelost werden Jch bedauere, daß der kommunistische Sachverständige König gestern niht da war; er würde seinem Freunde Kaß sicher widersproche1 dog G ‘its lehnt prafktishe Mitarbeit ab. Wir scheue: ahlen

. Abg. Elsner (Zentr.): Meine Freunde lehnen die Land- bürgermeisterei ab in Gegenden, wo man sie noch nmichHt kenn!. Zweifellos schränken die Landbür ermeister auch die Selbst- venwaltungsrechte ein. Die freudige Arbeit der Gemeinde- vorsteher wird dadurch nit gefördert, die Verwaltungskosten werden erhöht. Deshalb soll man die Neubildung von Landbürger- meistereien hôhstens dann zulassen, wenn es der Provinzialland:29 beschließt. Jn einer fo ernsten Zeit wie heute darf man gnmutndè- stürzende Aenderungen nicht zwangätweise einführen. Fn Han- nover sind die Landkreise bereits so klein, daß das Daztwoische1: schieben der Landbürgermeistereien Ueberorganisation bedeute " würde. Die Gutsinsassen werden bei Auflösung der Gutsbezir!e wenig erfreut sein, wenn sie an den Gemeindelaslten mittrage:! sollen. Die Frage, ob die Minderbemittelten dadurch wesentlich geschädigt werden, muß vor der Auflösung geprüst werden.

Abg. M ilberg (D. Nat.): Fst eine jo shwere Zeit, ist eine so undurhsichtige, f gefahrvolle politische Lage wirklih zu Exper:- menten, zur Durchführung oder auch nur zur Anbahnung eim Verwaltungsreform geeignet? Jh verneine die Frage, auch vot speziell holsteinishen Standpunkt aus. Es ist sehr zweierlei, ob eine Einrichtung schon jahrhundertelang besteht, oder ob sie ne: eingeführt werden soll. Das gilt besonders von dem Fnstitut der Landbüvrgermeistereien. Hinzu kommt, daß heute mehr denn je außerste Sparsamkeit geboten ist, während dieses Celvstue iva zune organ denen, die damit versehen werden jollen, außerordentlich teuer zu stehen kommen würde. Ein .unabweisbares Bedürfui: dafür 1 zweifellos niht vorhanden. Ebenso steht es mit der Frag der Auflösung der Gutsbezirke. Wenn im Kreise Gleiwiß \tch die Gemeinden dafür ausgesprochen haben, so ist z. B. das Ergebnis einer Umfvrage in vielen pommershen Gemeinden das entgegen- escßte gewesen. Mit billigen Schlagworten wie „reaktionares

bilde“ oder „fossiler Körper“ ist der Sache niht beizukommen. Blicken wir nah dem Westen; ein Blick dahin genügt, uns au auf dem Gebiete der Verwaltungsreform zur äußersten Vorsicht zu mahnen. (Beifall rechts.)

_ Abg. Graf zu Stolberg-Wernigerode (D. Vp.) gebt näher auf die Frage der Landbürgermeistereien ein. Mit ihrer Ein- führung werde eine Einschränkung der Selbstverwaltung umleugbar gt sein. Fn der Rheinprovinz wünsche man die Umgestaltung

r Landbüvgermeistereien. Bevor man sie in anderen Provinzen einrihte, wäre die AuAwvirkung der Abänderung in dec Rhein- provinz abguwarten. Die Einrichtung werde die Gemeinden auch ungeheuer belasten. Jn den ländlichen Verhältnissen, namentlich des Ostens, sei sie undurhführbar. Der Autonomiegedanke, den die Partei speziell auch für Ostpreußen rundweg ablehme, würd: durch sie gestärkt werden. Die Gutsbezirke seien da, wo es im Autiaelle der Gemeinden liege, aufzulösen, aber vor der grund- aßlichen Auflösung solle man sih hüten. Der preußische Land- gemeindeverband habe die Auflösung der Gutsbezirke einstimmig abzulehnen beschlossen. Als Hauptfehler des Gesamtentwurfs stehe eine öde Gleihmacherei hervor. Zurück zu den ständischen Jdeen des Freiherrn vom Stein! (Beifall bei der Deutschen Volk partei.)

Abg. Dr. Berndt-Stettin (Dem.): Wir haben son im demokratischen Parlamentarièmus Gegensäße genug; die können wir nicht dur ständische Vertretungen noch vermehren. Fc würde ein einheitlihes Gemeindereht für Stadt und Land begrüßen. Leider sind die Cen Verhältnisse noch wicht reif dazu. Aber eine möglichst starke Angleihung müssen wir erstreben. Ünter der alten Verwaltung litten die Wohlfahrts- und Wirtschaftsaufgaben der ländlichen meinden. Die modecnen Aufgaben erfordern gewisse Verwaltungskenntnisse, die die bisherigen Gemeinde- vorsteher troy aller Pflichttreue S wmiht besigen können. Leistungsfähige kommunale Es ten kann man nicht durh Eingemeindungen allein shaffen. Wir brauchen ein Zwischenglied, die Landbürgermeisterei, die sich im Rheinland gut bewährt hat Die Kosten dürfen wir nicht scheuen, denn eine bessere Verwaltung bringt den Eingesessenen auch wieder wirtschaftlihe Vorteile. Die Landbürgermeistereien müssen aber in eine grundlegende Ver= waltungsreform eingearbeitet werden. Ueber vergrößerten Kreisen sollte sih sofort die Provinzialverwaltung erheben. Wir wollen allerdings auf die Provinzen keinen Druck zur Einführung der Landbürgermeisteveien ausüben. Die Zweidrittelmehrheit des Provinziallandtags lehnen wir allerdings ab, die Mehrheit muß entscheiden. Die Gutsbezirke als Ueberbleibjel einer längst ver- gangenen Zeit müssen vershwinden. Die im Regierungsentwurf vorgesehenen notwendigen Ausnahmen M, niht zur Regel werden. Die Beschlüsse des Staatsrats z. B. sind unannehmbar. Die Entscheidung leßter Fnstanz muß der Staat haben, nicht wie der Staatsrat vorshlägt die lokalen Behörden.

Damit \chließt die Aus\sprahe. Der Entwurf geht an einen besonderen Ausschuß.

Es folgt die erste Lesung der Aenderungen zum Gesetz über die Verhältnisse der Juden, in welchem die - Zuständigkeitsgrenzen zwischen Staat und- jüdischen Religionsgemeinschaften festgelegt sind.

Abg. Dr. Bad t (Soz.) wünscht eine Klärung der Frage, ob das Gejeß sih in den Grenzen der Reichsverfassung Artikel 137 hält, und beantragt Ausshußbevatung.

i hat is A (D. O pag dem zu. Die Lande eßgebung sei überhaupt niht mehr zuständig. ?

Aba. Dr. Bredt (Wirsh.-P.) äußert sih in demselben Sinne.

Abg. Sch ole m (Komm.): Einverstanden! Aber der Staat darf weder Juden noch Christen Staatszuschüsse leisten.

Die Vorlage geht an den Rechtsausschhuß.

Ohne Aussprache werden darauf eine Reihe weiterer Gegenstände erledigt, so in erster Lesung die Novelle zum Ausführungsgeseß Uber die Dienstvergehen der Beamten der ang, der Entwurf wegen Aenderung der Landgerichtsbezirke Wiesbaden, Frankfurt am Main und Limburg sowie Flensburg, Kiel und Altona, die Verordnung über die Erhöhung der Eisewbahnfahrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten sowie der Landjägereibeamten, die Not- vevordnung über mtenausgleih8zushläge. Eine Reihe weitever Gegenstände wird der Ausshußberatung überwiesen. sie betreffen Beamtenbesoldung, Teuerungszuschläge zu deu Gerichts-, Notar-, Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieher- gebühren, Besteuerung des Herberg8vertvages durch die Gz meinden. Angenommen wird der Ant der Deutsch- nationalen über Umgemeindungen (Entschädigung des Resta kreises für die Verminderung der Steuerkraft).

Es folgt der Auss{hußbericht über die Anträge Dr. Wey! (Soz.) und Genossen über Aufhebung der ärzt= lihen Ehrengerichte.

Der Ausschuß \{lägt vor, das Ministerium um Vor- legung eines Geseßentwurfs zu ersuchen, worin die Vora schriften des betreffenden Gescßes zeitgemäß abgeändert

werden und durch Umfrage bei den Aerzten diese Refoum in