1923 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Die Landes8zentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen fönnen im Einvernehmen mit dem Neichêminister der Finanzen Ausnahmen für öffentliche Sparkassen, für Unternehmungen pon Gemeinden und Gemeindeverbänden, für Unternehmungen öffent- lih-rechtliher Verbände oder von Kreditanstalten öffentlih-rechtliher Verbände und für öffentliche Kassen zulassen, ferner für eingetragene Genossenschaften, die einem Revisionsverbande gemäß §§ 954 ff. des Ge)eues, betreffend die Erwerbs- und Wirt)chaftsgenossenichaften, in der Fassung vom 20. Mai 1598 (NGBl. S. 810) angetclossen sind, sofern es sich nicht um Genossenschaften handelt die am 16. Ja- nuar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Ver- ordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalflucht vom 14. Ja- nuar 1920 (NGBl. S. 50), noch nicht - in das Genossen- ichaftsregister eingetragen waren und deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinau8geht. Das gleiche gilt für Zentralstellen eingetragener Genossenshaften in anderer Gefell- \chaftsform, wenn fie überwiegend aus Genofserschaften der im Saye 1 bezeichneten Art bestehen, sowie für Unternehmungen gewerkscha!|t- licher Verbände, lofern diese Verbände bereits am 16. Januar 1920 bestanden haben. /

Die Beschränkung des Abf. 1 erstreckt sich nicht

1. auf folde als Einzelfirma, offene Handelsgelellschaft odex Kommanditgesellschaft betriebene neue Bankunternehmungen, zu deren Inhabern oder versönlich haftenden Gejellschaftern aus)chließlich Perfonen gehören, welche an oder vor dem 16. Januar 1920, dem Tage des Inkrafttretens der zweiten Verördnung über Maßnahmen gegen die Kapitalfluht vom 14 Januar 1920 (NGBl. S. 950), bereits während eines Zeitraums von mindestens fünt Jahren im Inland in Unter- nehmungen der im Abs. 1 bezeihneken Art als Inhaber, Mit=- inhaber, Vorstandsmitglicder oder kaufmännische Angestellte tätig gewesen find;

. auf solhe in Form ciner Aktiengesellschast, Kommanditgesell schaft auf Aktien oder Gesellshakt mit beschränkter Haftun betriebene neue Bankunternehmungen, bei denen es sich ledigli um die Fortsetzung eines Unternehmens handelt, welches nach Maßgabe des Abs. 1 oder des Abs. 4 Ziffer 1 zum Betriebe von Depot- und Depositengeschätten berechtigt .war und welche außerdem die von dem Reichsminister der Finanzen für die Wahrung der Identität des Unternehmens in jedem Einzelfalle festgeseßte Auflage erfüllen. :

Hantdelt es sich um die Fortführung einer bisher in ge- nossen!chaftliher Form geführten Unternehmung, so ist der nah § 78a des Gesetzes, betreffend die“ Erwerbs- und Wirt- Tcattêgenossen)Gaften, in der Fassung vom 1. Juli 1922 {NGBBl. 1 S. 967) zuständige Nevisionsverband zu hören,

& 11.

Depotgeschäfte im Sinne dieses Gesczes smd die Verwahrung ynd Verwaltung von Wertvapieren, die nach der Auffassung des Verkehrs als Cffekten ange)ehen werden, für andere, die Ueberlassung von Schränkfächern an andere und die Verwahrung von verschlossenen Depots tür andere.

Dem Depotgeschäfte wird gleichgestellt die Einräumung eines Anspruchs auf Lieferung von Wertpapieren, die der Gattung und Zabl na bestimmt sind (Gut)chrift auf Stückekonto), wenu der An- spruch nit binnen 74 Tagen na) Fälligkeit erfüllt wird.

Die Annahme von Wertpapieren gilt nicht als Depotges{äft, wenn sie nur zum Zwecke der Abwicklung von Wertpapierverkaufs- oder -anfaufsaufträgen erfolgt und die Wertpapiere nicht länger als ¿ehn Tage im Besitze des Auftragnehmers bleiben.

8 12.

Depositengeshäfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Verwahrung und Verwaltung von Geldbeträgeu für andere, insbesondere die Annahme von Gel?dbeträgen zur Verzinsung.

Die Annabme von Geldbeträgen gilt nicht als Depositengeschäft, wenn die Geldbeträge bei der Ausführung von Wertpapierankaufs- oder -verkfautsaufträgen oder zum Zwecke der Abwicklung von Wechsel» geichätten oder fonstigen Bankgeschäften außer Depot- und Depositen- geichäften angenommen und niht länger als 10 Tage gutgeschrieben werden.

8 13.

Als Depot- und Depositengeshäfte gelten nicht die vorüber- gehende Verwahrung von Wertpapieren cder Geldbeträgen der Gäste in Gastwirtschaften sowie im Geschäftsverkehre zwi|hen Arbeit- nehmern und 1h1en Arbeitgebern die Annahme von Wertpapieren zur Verwahrung oder Verwäktung und die Annahme von Geldbeträgen zur Verwahrung oder Verzinsung.

14.

Œinem Ausführenden, der den Gegenwert ciner ausgeführten Ware in der Absicht, ibn der deut1chen Volkswirtschaft vorzuenthalteu, um Schaden der deutschen Wirtichaft ganz oder teilweite im. Ausland beläßt, fann die zuständige Behörde die weitere Warenaustuhr mit der Wirkung untersagen, daß er weitere Ausfuhren auch solcher Waren, die einem allgemeinen Ausfuhrverbote nit unterliegen, nur mit ‘besonderer Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen darf.

eat Genehmigung fann von Bedingungen abhängig gemacht

werden. Den Handlungen des Auéführenden stehen Handlungen gleich, die von Vertretern. Bevollmächtigten, Angestellten oder fonst in seinem Dienste oder Lohne stehenden Personen und von Familien- und Haus- angehörigen in Auéübung ihrer Obliegenheiten in seinem Interesse begangen werden. :

8 15. Die zuständige Behörde im Sinne des § 14 Abs. 1 wird durch die Ausführungsbesltimmungen bezeichnet. j Vor Erlaß einer Anordnung gemäß & 14 Abf. 1 ist der Be- teiligte zu hören; die Anordnung hat die für die besondere Ge- nehmigung zuständige Stelle zu bezeichnen; fie ist dem Beteiligten zuzustellen. 8 16

Die zuständige BeHörde kann im Falle der Zuwiderhandlung gegen eine gemäß 8 14 Abs. 1 getroffene Anordnung oder eine von der zuständigen Stelle gemäß § 14 Abf. 2 gestellte Bedingung Geld- \trafen bis zur Höhe des Wertes, den die Waren, auf die ih die Zuwiderhandlung bezieht. im Zeitpunkt der Zuwiderbandlung gehabt haben, dur eine dem Beteiligten zuzuftellende Verfügung verhängen. Vor der Verhängung der Geldstrafe ist der Beteiligte zu hören.

S 177

Gegen die Anordnung der zuständigen Behörde gemäß § 14 und egen die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 16 steht dem eteiligten die Beichwerde an das Reickswirtscha|tsgericht zu. s Die Beschwerde ift binnen zwei Wochen bei der Stelle ein- zulegen, die die Anordnung getroffen oder die Geldstrafe verhängt bat; sie kann nux darauf gestüßt werden, daß ‘die Anordnung auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe oder das Gele verletze, die Beihwerde gegen die Verhängung einer Geldstrafe auch ui die Behauptung, daß die Geldstrafe unverhältnismäßig

ci. Die Beschwerde hat aufshiebende Wirkung nur, soweit sie sich gegen die Verbängung einer Geldstrafe richtet. Das Reichs- wirtschaftsgeriht kann auf Antrag anordnen, daß die Ausführung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgeseßt bleibt. is

8 g

Alle Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden sowie die Notare sind

verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen die Vorschristen dieses Gesehes,

die ihnen zur Kenntnis kommen, dem Finanzamt mitzuteilen, sowie

der im § 14 bezeihneten Behörde jede zur Durhführung der dieser

obliegenden Aufgaben dienlihe Hilfe zu leisten. 8 19.

Der Reichäminister der Finanzen ift ermächtigt, durch Verordnun Maßnahmen g steuerlidhen ‘Eriafiun geflüchteten oder versteckten

fängnis bis zu zwei Jahren oder mit einer dieser Strafen sowie mit der Vertallser klärung des verheimlichten Vezmögens zugunsten des

Reichs zu bedrohen. - y

Der Reichsminister der Finanzen ist ferner ermä Htigt, im Einu- vernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister durch Verordnung Vorschriften über den Geschäftsbeicieb der Banken zu erlassen und Banken. die keine Gewähr für die Jnnehaltuyg dieier Vorichriften bieten, den Geschäjtebetrieb zu untersagen. Vorsäglihe Zuwider- handiuungen gegen die im Saye 1 bezeihneten Borschritten werden mit Geldstrafe bis zu füntkhunderttausend Mark ünd mit Getängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die aut Grund der Abs. l und 2 erlassenen Verordnungen bedürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus seiner Mitte zu wählenden Ausshusses von zehn Mitgliedern, sie müssen aufgehoben werden, wenn der Reichstag es verlangt. :

8 20.

Wer den Vorschri\tten im § 1 Abs. 1 oder im § 8 wvorsäglich zuwiderhandeit,- wird mit Geldstrafe bis zu einer Million Mark be- stra\t. Daneben kann auf Gefängnis bis zu zwei Jahren und Verlust der bürgerlichen Ghrenrechte erkannt werden. Der Ver1uch ist strafbar. Die Vermögenswerte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil, Strafbeicheid oder Straffestießung im Unterwerfungs- verfahren zugunsten des Reichs tüx verfallen zu erklären, falls fie einem Täter oder Teilnehmer gehören. -

S 21. Es i Vorsätzlihe Zuwiderhandluugen gegen die Vorschriften der §S 2, 4, 5, 9 und 10 Abs. 1 werden mit Geldstrate bis zu fünthundert- tausend Mark und mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dièser Strafen bestraft. f E dEE Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der vorsäßlih einer nah 8 8 der Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapitalfluht vom 24. Oftober 1919 ({(RGBl.. S. 1820) erlaffenen Verfügung des Landesfinanzamts zuwider den Geschäftsbetrieb einer Bank fortführt oder wiedex eröffnet. L

Inhaber von Bankgeschästen, deren gefezlicher Vertreter, Bevoll- mächtigte und Angestellte werden, wenn fie den Vorjchriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 vorjäylich oder fahrläfsig zuwiderhandeln, mit Geldstrate bis zu fünthunderttausend Mark bestraft. Die Vorschriften des § 381 der Neichsabgabenordnung vöm 13. Dezember 1919 (RGBIl. S. 1993) finden entsprehende Anwendung.

& 23.

Wer, abgesehen von den Fällen dés § 22, den Vorschriften des & 3 Abj. 1 Sag 1, Abs. 2, 3 vorsäßlich zuwiderhandelt, wird mit Gefänguis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe bis zu einer Million - Mark oder mit einer dieter Strafen bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden Der Ver|uch ist strafbar. Die Vermögenswerte, “auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sind durch Urteil, Stratbescheid oder Straffestsezung im Unter- werfungöverfahreu. zugunsten des Neichs für verfallen zu erklären, falls fie einem Täâter oder Teilnebhmer gehören; die gutgläubig erworbenen Rechte dritter Perionen bleiben unberührt.

Die Vorschriften des § 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBlI. S. 1993) finden entsprehende An-

wendung. a

S L , .

Die baren Auslagen, die der zuständigen Behörde dur ein einer gemäß § 14. getroffenen- Anordnung vorausgehendes Ermittlungs- verfahren entstehen, sind von dem Beteiligten zu erstatten ; die Höhe diefer Auslagen ist in der Anorduung festzusegen. L

Nuf die Beitreibung der gemäß S 16 rehtskräftig verhängten Ordnungsstrafen towie der gemäß Akf. 1 zu erstattenden Auslagen finden die Vorschriften der D. 298 bis 346 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBL. S. 1993) entsprechende Anwendung.

8 25. Es werden aufgehoben: l :

die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- abwanderung in das Ausland vom 21, November 1918 (NGBI. S. 1325), : ;

die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über Maß- nahmen gegen die Kapitalabwanderung in das Ausland vom 15. Januar 1919 (RGBI. S. 43)», s

das Gele gegen die Kapitalfluchßt vom 8. September 1919 (NGBl. S. 1540), :

die Bekanntmachung zur Ausführung des Geseßes gegen die Kapita!fluht vom 8. September 1919 (RGBLU. S. 1615),

die zweite Verordnung über Maßnahmen gegen die Kapital- fluht vom 14. Januar 1920 (NGBVI. S. 90),

die Verordnung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Geseßes gegen die Kapitalfluht vom 8. September 1919 Es S. 1540), vom 28. September 1920 (RGBl. 2. 1688).

In Geltung bleiben die Verordnung über Kapitalabwanderung. iu das Ausland durch Abs{luß von Merialiecaagen vom 15. Januar 1919 (NGBI. S. 49) und die Verordnung über Maßnahmen gegen die Kavitalfluht vom 24. Oftober 1919 (NGBL. S. 1820). So- weit in den §8 6 und 8 der leßtgenannten V:rordnung auf die Vor- schriften anderer, die Bekämptung der Kapitalfluht betresfenden, nunmehr / aufgehobenen Gese und Verorduungen Bezug ge- nommen ist, treten an dexen Stelle die entsprehenden Vorschriften

dieses Gesetzes.

8 26. j L s Cas tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1924 außer raft. j

Vierte Verordnung

über Versicherungspflicht in der Angestellten- versicherung.

Vom 9. Februar 1923.

Auf Grund des §8 1a des Versicherungsgeseßes für Ans gestellte in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Ver- sicherungsgeseßzes für Ängeslelite und der Reichsversicherungs-. ordnung vom 10. November 1922 (RGBl. I S. 849) wird mit Zustimmung des Neichsrats folgendes verordnet: ;

A

S1 Boraussezung der Versicherung na § 1 des Versicherungsgeseßzes für Angestellte ist, daß der Jahresarbeitsverdienst 4 200 000 .# nicht

übersteigt.

8 2. Mer die nach § ! für die rere maßgebende Grenze des Jahresarbeitêverdienstes überschreitet, ohne feinen Arbeitgeber oder seine Stellung zu wreckseln, scheidet erst mit dem ersten e des vierten Monats nah Ueberschreiten der Versicherungsgrenze aus der Versicherungspflicht aus.

i 3.

Angestellte, die mit cinem Jahresarbeitsverdienste von mehr als 1200000 .# aut Grund des § 1 - dieser Verordnung versicberungs- vflicktig werdea, obne bereits eine laufende Anwartichaft aus früherer Pilichtversichervng zu hoben (Neuversichekte), werden auf Grund des § 11 des Versicherungsgesezes für Angestellte von der Versicherungs- psliht rückwirkend auf den Tag ihres Beginns bejreit, sofern der Befreiungsantrag- binnen sechs Monaten nah Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem t oder der Reichsversicher anstalt eingehi und bereits zu dem trüheren Zeitpunkt die geseßlichen Vorauósezungen für die Befreiung im übrigen vorlagen.

Die Eigenschaft als Neuvecsicherter geht dadurch nicht verloren, E R die frühere Pflichtversi ge at.

& 4. Einzelnen Neuversichexten kann die Reichsper den erstèn dret Jahren nach dem Inlratfttreten

ungse

cherung freiwillig fort--

ru i stalt in. «ey wainn

zum Bezuge der Leistungen des VersibGerungsgeseßes für Ay f durch Einzahlung der entsprechenden Deckungsmittel abzufürzen : Reichsarbeitsminister bestinmt die Grundsätze für die Berechnung, A Deckungsmittel nah Anbören der Reichsvericherungsansta[{ 2k ¿8 8 5.

Neuversicherte, die beim Jnfkraittreten diejer Verordnuy

fünfundfümzigste Lebenéjahr bereits vollendent haben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht betreit, wenn ihnen dj f fürzung der Wartezeit nicht geftattet wird oder nicht zugemutet J J fann. Der Be7rreiungsantrag ist innerha1b der ersten drei Jahre J dem Inkrafttreten diefer Verordnung zu stellen. 4

8 6. Angestellten, die versicherungspflichtig gewesen, infolge Erz;; ihres Jahresarbeitsverdienstes aus der Versicherungspfligt * geichieden sind und nunmehr auf Gtund: des S 1- diejer wieder versicherungspflibtig werden (Wriederversicherte), sind

Kalendermonate der Zwischenzeit als Beitragsmonate im Siny |

Wenn ein solcher Angestellter von dem Rechte der Versicherung nah § 15 tür die zurückliegende Zeit, er nicht versicherung8pflihtig war, Gebrauch macht oder gemadt so gelten die sreiwiligen Beiträge. die er tür diete Zeit entridtt oder gültig nachentrihtet, als Pflichtbeiträge im Sinne des 81

Treiwill uur insoweit, als ihre Beiträge mindestens in der Gehaltsfklase

Berlin, den 9. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminisier. “V B:-Dr, Selb.

Abänderung

der Saßung des Reichskuratoriums zur wis schaftlihen Förderung der deutschen Textilindust

Reichsanzeiger“ Nr. 184 vom 18. August 1920 veröffentlihh laut Veröffentlichungen im „Deutschen Reich8anzeiger“ Nr! vom 29. Juli 1921 und Nr. 192 vom 29. August 192,

einzufügen:

„Das Reichskuratorium ist zufolge Verordnung |

Sächsishen Wirtschaftsministeriuums vom 24. Jony

1923 Nr. 152 Il B eine rechtsfähige Anstalt des öfe

lihen Rechtes und als solche untersteht es, unbesh

der dem Reichswirtschajtsmintsterium in dieser Sahu

eingeräumten Befugnisse, der Aufsicht des Sächs

Wirtschaftsministeriums“,

im 8 18 Abz. 2 am Schlusse die Worte anzufügen: „und des Sächsizchen Mirischaftsministeriums“

und im 16 Abs. 1, vorletzte Zeile, das Wort „mündelmäß

durch „sicher“ zu erseßen.

Diese Saßungsänderungen werden hierdurch genehmigt,

Berlín, den 11. Januar/8. Februar 1923. Der Reichswirklschaftsminister. J. A.: Schäffer.

Auflösung des Hauptvoersorgungsamts Liegniß und des Versorgungsamts Jauer.

amt Liegniß aufgelöst; gleichzeitig wird sein Bezirk dem Hauptversorgungsamts Breslau zugelegt. Zum gleichen Zeitpunkt wird unter Auflösung des N He ungsamts Jauer der Bezirk diejes Amtes den erjorgungsamitis Liegniß zugelegt. Berlin, den 7. Februar 1923. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Auflösung des Versorgungsamts Brandenburg (Hav!

Mit dem. 1. April -1923 wird das Versorgungi Brandenbur (Havel) aufgelöst. S gleichen Zeitpunkt der Kreis Westhavelland dem Versorgungsamt Neuruppin, Stadtkreis - Brandenburg und der Kreis Osthavelland | Verjorgungsamt Potsdam zugelegt.

Berlin, den 7. Februar 1923.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Bekanntmachung, betreffend Schwefelsäureprtl

“Gemäß §8 4 der Verordnung über die Regelung Schwefelsäurewirtschaft vom 31. Mai 1920 ist mit Gener des Neichswirtschaftsministeriums für die Zeit vom 1, bis bruar 1923 einschließli der Erzeugerpreis für 100 kg Ss säure 60° auf 18925 u und mit Wirkung ab 9. F 1923 auf 26 817 4 und der Verbraucherpreis für 100 ke Schwefelsäure für die peit vom 1. bis 8. Februar 1 oj 19 425 46 und mit Wirkung ab 9. Februar 1923 auf 77 festgelegt. Die Umlage von 500 .4 für 100 kg 60er E) i: äure ist von den Verbrauchern' an den Schweselsäurea? Geschäftsstelle Berlin W. 85, Genthiner Straße 38, abzu!

Berlin, den 9. Februar. 1923.

Der Ausschuß für Schwefelsäure. Dr. Ar RT f Dr. da

Bekanntmachung.

, . 4 Die Lieferungsbedingungen. des Aus usse Schwefelsäure vom 31. Mai 1920, 16. dfe 14. Dezember 1921, 1. März 1922, 1. Mai 1922, 9 1922, 1. November 1922, 16. Januar 1923 find ab 18 1923 wie folgt geändert: - - : j L Zu 1a; tür jeden Tag der Verzögerung in der Rüendund eine Verzögerungsgebühr vn - | j 2a 2 e a ae t a wei gun

9700 4 für den dritten und die folgenden Tage 19 in Anrechnung. ¿ R Berlin, den 9. Februar 193 Der Ausschuß für Schwefelsäure. Dr. Fran _ Dr S09hw

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Vermögens zu treffen und vorsäßlihe Zuwiderhandlungen gegen seine Anordnung mit Geldstrafe bis E einér Million Mark und mit Ge-

nah vorhergehender ärztlicher Untersuchung gest die Wartezeit

Verotdn §8 15, ck49 des Versicherung8gefeßes für Angestellte anzure{nen

während wl4

Die freiwillige Versicherung hat die Wirkung der Pflichtversidern

leßten Pflichtbeitrags vor jenem Aus1cheiden des Angestellten ay Versicberungspflicht entrichtet sind oder gültig nachentrichtet yyy

¿ Ma f Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1, Februar 1923 jy s

- Das Reichskuratorium zur wissenschaftlichen Förderun deutschen Textilindustrie hat gemäß § 18 jeiner 1m „Deut

änderten Sagung beschlossen, zwischen §1 und 2 jeiner Say

Mit dem 1. Juli 1923 wird das Hauptversorgun

Bekanntmachung Gemäß Beschluß des Reichsko

bruas 1923 gelten

stoffverkaufspreise je

Umsaysteuer:

ab 9,

L. Rheinisch-Weftfälisches Kohlensyndikat:

Fettkohlen:

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elierte Kohlen . . Bestmelierte Kohlen Stückkohlen . ..

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Gas- und Gasflammfkohlen:

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Generatorfohle Gasförderfohle Stückkohlen gew. Nuß I

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Stückkohlen

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Magerkohlen (östlihes Revier):

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Magerkoblen (westlickches Névtet:

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Ux. Aachener Steinkohlensyndikat, 1. Eschweiler Bergwerksverein:

I. Sorte (Stüde) Ia (70, Ilb (50% ige). .. 0;

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Halbfetts- kohlen

146 510,— , 163 503,— ;

191 942,— 193 588,— 188 420,— 164 795,—

126 275,— ,

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2. Gewerkschaft Zehe Nordstern:

E ew. (u l Großkoks p M E Brechkoks . erlfofs oksgrus

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. 162 046,— A4 . 183 104, e . 248 496,— » . 274 190,—

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VIxX. Niedersächsishes Syndikat. L Gesamtbergamt in Obernkirchen:

Schmiedek, N i din Kokskohlen

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Grote len Pre Mfofs E

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Nachseßz- und nto ordertoe lammkohlen

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hlenverbandes vom 8. Fe- ebruar 1923 folgende Brenn-

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Stückkohlen . . Würfel, ungew. . Würfel, gew. Nuß I, ungew. . Nuß I, gew . Nuß I1, ungew. Nuß I1IL gew: Erbs I, ungew. . Erbs L gew. . Grbs [1, ungew. Erbs [1I, gew. . Erbs 111, gerck. Erbs 1V, gew. . Erbs 10/22 mm: gewaschene . 'ungewafchene

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Förder, abgesiebte .

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Förder 1, gew. . Förder II, gew. . Kleinkoblen, gew. .

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Kleinkohlen . ch ch- Kesselkohlen ._. Melierte Kohlen Grieß, gew., unsort. Staubk. 1, gew. Staubk. Ik, gew. . Staubk. I, ungew. . Staub d. Nachw. . Schlanimkohlen .

Schmiedekohken : D O ce Ib L gev e A rb L gem aua 6 Erbs 11], gew. ..., Kleine, abges 2 Kleine, iTOU. (Nubengrube) .

Gasfkohlen:

Gas-Stüdcke, ungew. Gas-Würfel, gew. . Gas-Würtel, ungew. Gas-Nuß [], gew. , Gas-Nuß 11, gew. . Gas-Erbs L, gew. . é Gas-Erbs II, gew. é Gas-Erbs LTI1, ger. e... Gas-Erbs 10/22 mm, gew. .

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Gas-Staub, gew. . ... Gas-Staub, ungew. . .,

Gas-Förder, unge). ungew.

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Gießerei-Stück . , Stück und Hochofen , , Brechwürfel und Nuß T Brech

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Koksgrus .

V. Cächsisches Steinkohlensyndikat,

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Schulteschacht.

Gas-Würfel, ungew Gas-Nuß I, ungew. z Gas-Nuß I, ungew. d a: d O Gas-Erbs 10/22 mm, ungew. . Gas-Förder, abges. ungew. . ..

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Segen Gottes.

Gas-Erbs I, ungew

Gottesberg,

Gas-Förder, unges. ungew. . , #

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Grzgeb. Steinkohlen-Aktienverein Betriebsabteilung

Bürgersch. u.

Zwickau Vereinsglück

Florentin Kaestner & Go.

Gewerkschaft Morgenstern Betriebsabtlg

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Wilhelms \chacht

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Wascbklare IL[., . Staubkohlen . , Nobkoblen . Melierte Kohlen Mußilare T0 ¿s 4 Stúdkoks. . .,. Brechkoks L. Brecbkoks 11 .. *Brechkoks 111. , Brechkoks IV . , Brechkoksabfall . Koksgrus.

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110 602 105 512

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Oelsnitzer und Lugauer Werke.

—————

Gewerkschaft Deutschland Betriebsabteilung

Deutschland | Helene-Ida Vereinsglücck | HedwigsGacht

Gottes Segen

Gewerkschaft Gottes Segen

Vertrauen-

schacht

Vereinigt- ‘feld’

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141 980 141 970

141 434 130 654 130 424

179 000 182 000 182 000

182 000 179 000

25 000

Kaiser- grube

Á

142 524

139 864 139 796

139 694 132 574 132 078 111 062

Knörpel B 110 960

179 000 182 000 182 000 182 000 179 000 26 000 25 000

Gersdorfer Stein-. kohlenbaue- verein

6 v 142 258 142 254

140 288 14.1288 140.270 140 212 129 866

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Gaspécsiüce . . Nußstüde . L Lesewürfel Ä Wasc{würfel T ‘,

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