1923 / 40 p. 22 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung

der Schiffsmeßbriefe in Deutschland und Estland.

(Veröffentlicht im Reichsministerialbiatt [Zentralblatt für das Deutsche Reich] unter Mauine und Schiffahrt Nr. 8 Seite 148 vom 9. Februar 1923.)

Nachdem eitens der Estnischen Regierung die gesamten deutschen Schiffsvermessungsvorschriften (System Moor}om) uneingeshränkt übernommen worden sind, ist zwischen dem Deutschen Reich und Estland wegen gegenseitiger Anerkennung der SGisämeßbriefe nachstehende Vereinbarung getroffen worden:

1. In estniihen Häfen werden die nationalen Meßbriete deutscher Schiffe, die nah dem 26. März 1895 auf Grund der deutichen Scbiffsvermessungsvor!chriten nah dem Syftem Moortom ausgestellt find, ohne Nachvermessung anerkannt.

. In deuttichen Häfen werden die auf Grund desielben Ver- messungssystems dur die zuständigen Behörden nach dem 11. November 1918 für estnishe Schiffe auszest-llten Meß- briese obne Nachvermessung anecanut.

3. Diete Vereinbarung it mit dem 1. Januar 1923 in Kraft getreten :

Berlin, den 30. Januar 1923.

Der Reichswirtschaf1sminister. J. A.: von Jonquières.

DVelanntmachung

Nachstehend wérden die gemäß 8 9 Ab). 1 Saß 2 des Kohlensteuergeseßes bei der Versteuerung von Auslands- kohlen vom 9. Februar 1923 ab maßgebenden Vergleichs- werte beftannigegeben:

1. Steuerwert einer Tonne Fettstückohle

west'älishen Steinfohlenbergbaues 2. Steuerwert emer Toune Hausbrandbriketts des Kernbezirfs des mitteldeutihen Braunfohlen- hergbaues ; m S DOILO O: Berlin, den 14. Februar 1923.

Der Reichsminister der Finanzen.

des niederrheinisch-

111 874,60 Æ,

Mit Wirkung vom

fertigten Schreib- festgesegt. _A) Bei Bestellungen für das Inland, reih werden erhoben: L Abicchriften:

ür jede Stunde Arbeit beun :

a) Vergleichen zwecks belegen u. dal. . : m1ndeitens aber 4

b) Nacbbessern von Zeichnungen . « « mindeltendader

3. Für jede Beglaubigung oder Bescheinig

Il. Nollenauszüge, Dopvel de

Warenzeichen. Für jedes Stück

der Beglaubigung (siehe l 3); übersteigt (fiehe I 1);

Für jedes Blakt

IV. Lihtvauten. Für jedes Stü B) Für das übrige T bis TV angegebenen Preise berechnet Berlin, den 15. Februar 1923.

J. A.: Ernt.

v. Specht.

und daneben je nah Lage der Sache die Kosten

Für das Photoyramm einer deut|chen Pat mindestens der Preis der gedruckten Patents{rift erhoben.

Bekanntmachung,

beireffend die Preise von Abschriften, Auszügen, Photogrammen und Lichtpausen.

19. Februar d. J. ab werden die

Preise der im Reichspatentamt auf Kosten von Privaten ge- und ähnlichen Arbeiten hierdurch anderweit

für Da

# fr jede Seite Ma1chinenichrift . . „« s 6 «+

Ausfertigung von Prioritäts-

ung z E. Ur

ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder ein

des Schrewbwerks, 1otern der Umtang eine halbe Seite

deè Patent1chrirt oder, falls diese vom Besteller eingereiht ift, des Lesens und Vergleichens (siche I 2a).

111 ‘Photogramme.

Ausland wird das Zehnfacße der unter

Der Präsident des Reichspatentamts.

entschrift wird aber

nzig und Oester-

650,— „#

. . 1000,— o 200 ), E 900,

500,—

funde über

650,— 4

e . . 630,— M. h

370,

de 2

4 Bekannt __Das Verzeichnis der öffentlihen Blätter, die Genossentchaftsregister

machung. sür die Bekanntma

' t hungen aus dem Handels- und bestimmt fir (Besondere Beilage zu Nr. 11 vom 13. Januar 1923), ist wie folgt zu berichtigen:

ge

Amtägezicht

Blätter die neben dein Neichsanzeigec bestiurmt sind tür die Bekanntmachungen

(Oberlandc9geridhts-

aué dem Genofsenschattéregister

bezirk) aus dem Handelsregister

bei

Cuxbaven |

Amtliccec Anzeiger (Beiblatt zum Ham- (Hambuxg)

burgicheu Gesetz- u. Verordnungê- blatt),

„Curhavener Zeitung“,

Cuxhavener Volfsblatt „Alte Liebe".

Neuß (Düsseldorf) |

Sitad1lengefeld iIena) A Wittenberge | (Berlin) : Berlin, den 15. Februar 1923.

Es tuitt hinzu: „Kölnische Zeitung".

An Stelle der Tageszeitung für den Kreis „Sütenacher Volkszeitung in Eisenach.

Der Reich smini

«O

«Curhavener Zeitung“.

kleineren Genoffenschatten

Amtlicher Hamburgischen

bei anderen Genossenschaften

Anzeiger ( Geseyz-

ordnungsblatt). „Carbavener Zeitung“,

Curxhavener Volísblatt „Alte Liebe®.

Eisena und die angrenzenden Landesteile in Dermbach tritt die

Es treten inzu: Der „Seneral-Anzeiger“ und der „Priegnißzer“, und zwar abwedyelnb.

fler der Justiz. ichter.

Beiblatt U.

um Ver-

Beftanntmachung.

I

Auf Grund der uns durh die Beschlüsse des Reichs- fohleuvertandes vom 29. Dezember 1920 und vom 28. Januar 1921 erteillen Eimächtigung werden nachfolgende Brennstoff- verkaufs preise je Tonne einschließlich Kohlen- und Umsay- steuer für den Verkauf im Landabsaß vom 9. Februar 1923 ab bis aut weiteres sestgesezt:

1. Getlamtbergamt in Obernkirchen: Schmiedekohlen 144 572, # Nußkohlen li . 98 936,— Kotefohlen E 35 92, y Nacbteu- und Schlammfohlen 98 874,— y Magersördertohlen . . ; . 111 266— , Magernußkohlen . 123 644, , Beckedor!er Förderkoblen 111 264,— , Großfots . 161 384,— , Bréècbkoks . 200 N ,— y Petilols © ch 5 Koksgrus U Briketts g

2. Preußilche Berginspefkftion a Barswnghäuser Förderkohlen Bautorier Förtertob1en . «e» «122 666— , Hobewatter Stollenkohlen j 118 038,— , Feggendorfer u. Notenbeiger Stollenkoblen 117 394,— ¿

8, Preußiiche Berg1in1.pektionl in Ibbenbüren: Jbbenbürener Förderkoblen E 4 Stücktoblen “s UAT 244 Yiußkobhlen 1 «128 266

" I © S6 e . . . , . 126 0X0,— M e S . 1:24 966,

89 646,—

212 028,—

in Baring 125 234,— „#6

4 Steinfkfohlenbergwerk O

Ungew. Feinkohlen . . .,, Gew Feinfoblen Z E chlammfohlen

5h Stückkohlen . .- Briketts . i;

o o. o. . * s « .

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t Goörderfohlen: ; ; a) vom Bôârensteinstollen b) vom Nesselverger Stollen c) vem Bergefisz det *ichtihachtes L Grusfoöohleu: D. Steintohlenbergwerk Mün hagen: Scbmiedekohlen Förderkoblen

Foörderfÿblen éFeinto!t:len

- .

Sitückkohlen Nußen Feinkohlen 8 Steintobhlenwerk LODVEIUNZT &orderkohlen

i stückreih i Stückkohlen S Nukßkohlen .. z A Briketts, 15 kg. . U De

2 T)

. 125606, —..Æ . 125 888,— . 21 70u, . 89 996 . 212 374,— ,

rwaldin Ofterwald

(3 e « 128 BRD—— M “f METBGI— 88664 i 138. hehagen inMünwhe-

. o o S: *%: 0 . . e. . .: 144 572,— M «123 630,— 6. Stecintoblenbergwerk Argestort-Wennigsen: 79 156, Æ 76 976,— 7. Koblenbergwerk Minden, G. m. b. H. Minden i. W.:

128 61

«e oe 6 130384— , 020 . 10v3UV14,— o

Plög, G. m. b. H, in P1öhz bei

117 492, M . «“ 128 482, o «128 768,— » 128 760, . . 229 V303,— . . 220 058,—

un m1

des

10. 6,—

10.

und

9. Private Steinkohlenbetriebe

10. Zeche 11. Borgl ober

12 Sül1zhaynuer Steink

jungsturms, Ortsgruppe Hamburg, ift vom

Nepublik vom 26. Juni 1922 Vereins „Niederjachsenrin g“

On rant ‘in Sachen Roltenb i

lünfig Besch!uß des

unterm Heutigen

Die Unter1agung gilt

mitteln vom 10. Februar 1923

ordnung über den Handèl mit Lebens-

in d 7 von Ibbenbüren: ee Begey

Glückzburg Förderkohlen . . Dickenberg S A

Buchholz W I Z I

i Hammerstein (Kreis Melle):

Förderfohlen

. - 91 500,— h S 82 500,— e 62200 qa O0 69 000,—

ngholzhaus,

. « 123 570, .@ Bergwerks-Gesellschaft, G. m. b, g,

- En O D Q @ -

X] -

bei Welli

Iburg: Förderfoblen

G 0 4 a0: o C29 123.570,—

ohlenbergwerf in @; havn{Südharz): =NVEXYWeFrL: in Süli, Förderfohlen .

de @ 107 104,— 4 e

13. Gewerfk1chaft Wentzelzeche in Ilfeld:

Förderkohlen . Hannovex, den 9. Februar 1923. Niedersächsisches Kohlensyndikat. Schlösser. Brust.

Wz: anae E

2

Aufhebung eines Vereinsverbots.

Das am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des Neiÿs:

Staal

rihtshof aufgehoben worden. Hamburg, den 9. Februar 1923. Der Polizeipräsident. Dr. Campe.

Aufhebung eines Vereinsverhbots.

Die von der Polizeibehörde, den Landherrenschaften yh m Amtspräsidenten in Cuxhaven auf Grund der 88 1 und der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße dg ergangenen Verbote dg sind vom Senat ause hoben worden,

Hamburg, den 10. Februar 1923.

Der Polizeipräsident, Dr. Campe.

Aufhebung eines Vereinsverbots,

Das am 20. Juli v. J. ergangene Verbot des „R eis:

jungsturms“ ist vom Staatsgerichtsho} aufgehoben woda,

Cuxhaven, den 14. Februar 1923,

Der Amtspräsident. Dr. Sthamer.

Bekanntmachung.

Bekanntmachung. vom 10.: Februar 1: 23, betr. vorläufige ] aum u. Gen., veröfsenb Nr. 36 dieies Blattes vom 12. Februar 1923: Die vor« e Handelsuntersagnng der Genannten ist du Wuthergerichts Hamouarg - vom 7. Februar 1923 erlolyk Hamburg, den 12. Februar 19283.

Die Staatsanwaltschaft.

Zu der

t in

Dem hiesigen Händler Philipp Adam Syäth| tigen die Großhandelserlaubnis für Ms dGemüje entzogen und daneben auch der Klein handel t Lebens- und Futtermitteln untersagt woda für das ganze Yeichegebiet.

Weinheim, den 19. Januar 1923.

Badisches Bezirksamt. Pfüwyner.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer ll Rei ch&geseyblatts- Teil 1 enthält: das Geseß zur. Aetiderung des Weingeseßes vom 1. j

bruar 1923;

eine Verordnung über Eichung im Bergwerksbetriebe von

8. Februar 1923,

eine vierte Verordnung über Versicherungspflicht in det

Angestelltenversficherung vom 9. Februar 1923,

eine Verordnung über Versicherungsfreiheit vorübw

gehender Dienütleistungen in der Angestelltenversicherung von 9. Februar 1923,

eine Verordnung über Februar 1923,

eine Verordnung über den

künstlihe Düngemittel ven Handel mit Lebens- und Full

eine Bekanntmachung des neuen Wortlauts der Let und Futtermitteln voi Februar 1923, und ¿10 eine Verordnung über die Beschäftigung von Arbeiterinne jugendlichen Arbeitern in Glashütten, Glasschleifereien und

Glasbeizereien sowie Sandbläsereien. vom 10. Februar 1

Berlin, den 17. Februar 1923.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Entscheidungen der Fümprüfitelie in Vercin in der Sell vom 7. bis emei

Ursfprungsfirma

Ür)prungs-

Antragsteller land

änge in m

T C A

13. Februar 1923. |

Datum det Ent- scheidung

Prütnummer :

Zugelassen CÉrneut zu-

gelassen nach Be1chwerde oder Widerrut

Bemerkunges

für Jugendliche vêrboten - Aus\chnitte in m

„Er“ verkauft Eifrischungen

D'e Kette klirrt .

Cin Kind ein End... ., Jolly Bull. der Giitmiticher . . Kbatana, das Tewpelmädchen . .. Jorny und die Kleine L Leipzig, die Ku!tur- und Handeléftadt Indnstrie-Film A-G, Deulig-Woche Nr. 7.4 P TDeuligeFila

Berlin, den 15. Februar 1928.

Pathé

Dea- Film Ungo-Film Wilh Feindt Werbefilm Wiih Feindt

Südfilm

Decla- 2 ioscop A.-G. Uugo-Film

Bilh Feindt Werbefilm

Wilh. Feindt

- Industnne-Film A.-G. Deulig-Film

Amerika Juland

287

1 262

1766 490 72 509 1716

|

Filmprüfstelle Berlin. Mildnuer.

j 1923, Februar

104 f

+++

( die G

Preußen.

Gesey über den Verkehr mit Grundstü@cken.

Vom 10. Februar 1923.

“entlicht in der am 16. Februar ausgegebenen Nummer 5 (Veröfsen E Preußischen Geseßsammlung S. 25.)

Der Landtag hat folgendes Geseg beschlossen:

S L lle Rechtsgeschäfte, die die Veräußerung eines Grund- L e eines Cut on de Mari oder die Bestellung oder Ueber- ung eines Erbbaurechts oder die Bestellung eines Nießbrauchs A eun Grundstü oder einem Grundstücksteile zum Gegenstande me. bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung. S Genehmigung bedürfen insbesondere auch die freihändige Veräußerung durch den Konkursverwalter, die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesellschaft und die Auseinandersegung bei Auflösung eiuer Gesellschast. Die Auflassung, die Pun der Eintragung Oder Umschreibung eines Erbbaurech1s oder der Ein- tragung eiztes Nießbrauhs bedürsen der Genehmigung, wenn das grundeliegende Berpflichtungsgeschäst niht genehmigt ist. M (2) Die Bestimmungen dieses Gesehes finden keine An- ng bei Reht8geschäften über - Cunare A die ganz oder überwiegend im land-, teih- oder forstwirtshafilicen Betrieb oder gewerbsmäßig gartenwirtscaftlich genußt werden, ferner Moor-, Oed-, Heide- und. Unland ohne Rücksicht auf die Größe; / b) Grundstücke, die weniger als 500 Æ Gebäudesteuer- nußungsweri haben oder fleiner als 100 Quadratmeter sind.

wendu a)

S 2.

70) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern und in den in An- sequng der allgemeinen Lanudesverwaltung selbständigen Städten der Provinz Hannover der Gemeindevorstand, im übrigen der

idrat. i: 4 g (2) Die Genehmigung kanu nur versagt werden mit Zu- stimmung eines Ausschusses, dessen Vorsißender in den im Abs. 1 aufgeführten Städten dex Bürgermeister, im übrigen der Landrat it, und dessen übrige Mitglieder in den im Abs. 1 aufgeführten Städten von der Stadtverordnetenversammlung, im übrigen von

} dem Kreistage gewählt werden und mindestens zur Hälfte Grund-

hesiger sein müssen. : L

(8) Liegt das Grundstück im Bezirk mehrerer Behörden, so ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bezirk der größte Teil des Grundstücks gelegen ift. L

(4) Sollen mehrere Grundstückte durch cin Rehtsgeshäft in eine Gesellschaft eingebraht werden, die in verschiedenen Kreisen (Regierung ‘bezirken, Provinzen) liegen, so hat ouf Antrag der Kegierungspräsident und im Brzirke des Siedlungsverbandes Ruhrtoylenbezirk der Verbandspräsident (Oberpräsident, Minister

| jür Volkswohlsahrt) die zuständige Stelle zu bestimmen.

8 3, Die Genehmigung ist niht erforderlih bei Recht3geschäften

1. des Reichs, der. Länder, von Gemeinden oder anderen Körperschasten odex Anstalten des öffentlihen Rechts oder von Unternehmungen, die als gemeinnüßig anerkannt sind und \sich mit dem Siedlungswesen oder dex Er- ri:tung von Wohnungen e / ;

. zwischen Ehegatten oder Personen, die untez2inanter n gevader Linie verwandt oder vershwägert oder big zum dritten Grade der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade der Seitenlinie vershwägert ¡iud,

3, die die Uebernahme eines zu einem Na%i«fs» gehörigen Grundstücks durch einen Erben odec Mit-=ben betreffen, sowie bei Rechtsgeschästen, die mit Rüsicht auf cin künf- tiges Erbrecht untex geseßlichen Erben erfolgen,

. die nah anderen Vorschristen der Beneyhumizung der Landeszentralbehörde bedürfen und diese erhalten haben.

S4. Die Genehmigung darf nuc versagt werden, wenn gewichtige Allgemeininteressen es erfordern, inebelonbers 7 i 1. wenn dur) die Ausführung des Rehtsgeschäfts die ordnungzmäßige Bewirtschoftung des Grundstücks zum Schad:n der Bohrmngösüriorge oder die Erhaltung des bestevenden Wohnroums x des Wirtschastslebens ge- sährdet erscheint,

. wenn das Rechtsgeschäft zum Zwecke der Stilleguug eines

auf dem Grundstück betriebenen Jundustrie- oder gewerb- lizen Betriebs erfolgt, es sei denn, daß die Stillegung aus besonderen Gründen gerechtfertigt erfheint,

3, wenn das Nechts7eschäft e die eine Au3nußung der Notlage des Eigentümers be- deuten, insbesondere, wenn derx Preis erheblih hinter dem Werte zurückbleibt,

« wenn die Veräußerung an jemanden erfolgt, der aus dem Grundstück3handel ein Gewerbe macht odex Grundstücke zu spetulctiven Zire&en auskaust, A

. renn zu besorgen ist, daß die aus Anlaß. der Grundstücke veräußerung fällig werdenden Reichs-, Staats- und Ge- meindeabgaben nicht pükftlißh und vollständig gezahlt irerden. œ 8 5.

(1) Für Rethtsges:häfte über unbebaute Grundstücke, bei denen der Erwerber die Verpflichtung zur Bebauung übernimmt, darf die Genchmigung nit versagt werden, wenn die alsbaldige Be- mung dur) Auflage gesi:Zert werden kann. /

(2) Die Erfüllung dex Auflage kann dadurch gen twerden, zugunsten des Staates eine Geldzaglung als Strafe festgeseßt vid. für die eine Sicß(erung3hypotgek im Grundbuch einzutragen lt. Die Strafe und die Höhe der Sicherungshypothek sind in dem Genehmigungsbescheide festzuseßzn. A

(3) Wenn der Erwerber seinen Wohnsiß niht im Jnlande hat, muß dux Aufla; « dafüx gesorgt werden, daß er bei der Stellung des Eintragungzantrags3 einen im Bezirke der Grund- tuäsgemecinde wohnhasten Bevollmächtigten ernennt, der exr- mätigt ist, den Eigentümer in allen das Grundstück betreffenden Angelegenteiten zu vertreten, und daß er zugleich die zuständige e.0rde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigten einen Ersaßmann zu bestellen,

1) Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind beizu-

K fügen:

1. cine Ausfertigung „oder beglaubigte Abschrift des Ver- trags und der zugehörigen Anlagen;

2. eine \rifiliche Versiterung der Vertvagsteile, daß der ¿wischen ihnen geschlossene Vertrag rihtig und vollständig mitgeteilt ist, in3b-sondere der Vertragsinhalt mit den tatsächlih getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, und feine weiteren Nebenabreden getroffen worden sind. Auf Verlangen der für die Genehmigung guständigen Be- hórde ist die Versilerung auf den Abs.hluß und den in- halt anderer mit dem Det De et im HZu- [ammenhange stel(,ender Rechtsgeschäfte der Beteiligt-n zu erstreckten. Die nah § 2 zuständige Behörde kann ver- langen, daß die Versicherung an Eides Statt abgegeben wird.

di Vebor den Eingang ‘des Antrags auf Genehmigung hat e auständige Behörde alsbald den Bertragsteilen eine Be- Yinigung zu exteilen. '

D K é 1) Soweit die füx die Genehmigung zuständige Behörde nicht cmeindebehörde ist, in nim Bezirk das Grundstück liegt, ist „elegenheit zux Stellunguahme zu geben. j wad Soll die Genehmigung versagt od:r mit Auslage erteilt

oder sriftliher Aeußerung gu geben.

leser

urbillige Bedingungen enthält,"

_ (3) Vinnen drei Wochen nach Eingang des Antrags der Be- teiligten bei der zuständigen Bezörde hat diese zu erklären, ob die Geneymigung erteilt oder versagt wird. Die Erklärung “ist gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben.

(4) Vird innerhalb der Frijt eine Erklärung nit abgegeben, so gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Eine Abschrift der Erflärung hat die zuständige Behörde den Beteiligten mitzuteilen. ; 8

„(1) Der Bescheid dur den die Genehmigung ohne Ein- shränkung erteilt wird, ist endgültig.

(2) Gegen den Bescheid, daß die Genehmigung versagt oder unter einer Auflage erteilt wird, können die Vertragsteile binnen zwei Wochen nah Zastellung die Entscheidung des Regierungs- präsidenten, im Bezirke des Siedlungsverbandes Ruhrkohlen- bezirk des Verbandspräsidenten, in Berlin des Oberpräsidenten anrufen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist innerhalb drei Wochen zu erteilen und ist endgültig.

E 8 9.

, Vehörden, Notare und sonstige Urkundspersonen find ver- pflichtet, E nachdem von ihnen eine Urkunde über ein genehmigungsp lichtiges Rechtsgeschäft aufgenommen worden ist, der zustandigen Beyorde Mitteilung zu machen. Der Mitteilung sind die im § 6 Abs. 1 bestimmten Shriftstücke beizufügen. Die Mitteilung gilt als Antrag im Sinne des § 6.

§ 10.

O Das Grundbuchamt darf einem Antrag auf Eintragung einer Rechtsänderung in das Grundbuch (8 1 Abs. 1 Saß 3) nux statigeben,

1. wenn fen aundig sorderlich ift,

2. wenn ihm die Genehmigung nachgewiesen wird,

3. bei einer Genehmigung mit Auflage: wenn ihm die Ge- nehmigung nachgewiesen wird und der Erwerber a) im Falle des L 5 Abs. 1, 2 die Eintragung der in dem ._ Genehmigungsbescheide festgeseßten Sicherungshypothek

bewilligt, b) im Faile des § 5 Abs. 3 einen im Gebiete dec Grund- stüctsgemeinde wohnhaften Bevollmächtigten namhaft macht und die zuständige Behörde ermächtigt, beim Wegfalle des Bevollmächtigten einen Ersaßmann zu

bestellen,

4, weun von dem ae des Antrags an, dessen Zeit- punkt durch die im § 6 Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung nachzuweisen ist, drei Wochen verstrichen sind, ohne daß dem Grundbuchamt eine Erklärung gemäß § 7 Abj- 3 zugegangen ist.

_©) s Grundbuchamt hat der zuständigen Behörde Mits- teilung zu machen, wenn es die Rechtêänderung gemäß Ziffer 1, 3 oder 4 eingetragen hat.

8 11.

(1) Zst im Grundbuch auf Grund eines niht genehmigten Recht8sgeschäfts eine Rehtsänderung eingetragen, so kaun die zu- ständige Behörde, falls nach ihrem Ermessen die Genehmigung erforderlih war, das Grundbuhamt um die Eintragung eines u 0 Ad ersuchen. § 54 Abs. 1 der Grundbuchorduung bleibt unberührt.

(2) Ein nah Abs. 1 éingetragener Widerspxuch ist zu löschen, wenn die zuständige Behörde darum ersucht. Sie hat darum zu exsuchen, sobald sie die Genehmigung erteilt.

i 12.

Bei Grundstücken und Saa ate: deren Veräußerung ciner Genehmigung nah den Vokschristen dieses Geseyes unter- liegt, ist die Genehmigung auch zu einer Verau e f im Wege

ist, daß eine Genehmigung nicht er-

der Zwangsvollstreckung einzuholen. Eine Auflage findet nicht statt. Das Nähere, insbesondere hinsihtlich des Verfahrens der Bwangsversteigerung, wird duxch Verordnung des Staats- ministeriums bestimmt. Die Verordnung ist dem Landtage zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Das Staatsministerium wird ermächtigt, Rechtsvorgänge, die unter Umgehung dieser Vorschriften einem anderen die Mög- lihteit versha fen follen, über ein Grundstück wie der Eigentümer zu verfügen, den Vorschriften dieses Geseßes zu unterstellen.

8 14.

Die zur Ausführung dieses Geseßes erforderlihen Vorschriften erläßt dex zuständige Minister. Sie sind dem Landtage zur Kenutuisuahme vorzulegen. L

De

Das Gese tritt mit der Verkündung in Kraft, mit Aus- nahme der Vorschriften des §8 12, die mit dem in der Verordnung sesizuseßenden Yeitpunkte des Fnkrasttretens der Verordnung in Kraft treten. Es fe keine Anwendung auf alle Ne geo Rechtsvorgänge (Auslassung, Eintragung im Grundbu-He), welche in Erfüllung eines vor dem 1. Januar 1923 abgeschlossenen gültigen Recht3geschäfts erfolgen.

8 16.

Das Geseh tritt mit ‘dem 1. Juli 1926 außer Kraft. :

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Gesch wird hier- mit verkündet. Die verfassungsmäßigen. Rechte des Staatsrats find gewahrt. : /

Bexlin, den 10. Februar 19283.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. Hirtsieser.

Finanzministerium.

Der Regierungsbaurat Nordmann beim Eisenb ahn- zentralamt Berlin ist zum Mitgliede des Technischen Ober- prütüungsamts ernaunt. j y

Verseßt find: die Negierungs- und Bauräte Otto vom Hochbauamt Flensburg an die Regierung in Erfurt, Küntel vom HKochbanamt Kaltowiß an die Regierung in Breslau und Stybalkowski vem Hochhauamt Naumburg a. S. an die Negiez ung in Liegniv. : Qu Nealernugs: und Baurat Liebenthal vom Hoch- bauamt Goldap ist mit der selbständigen örtlichen Leitung” des Neubaues für die Justizbehörde in Königsberg betraut worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen Und orie. i Die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Miehe zum Rektor der Landwiullschaftlichen Hochschule in Berlin für die Amts3zeit vom 1. April 1923 bis dahin 1924 ist vom Preußischen Staatsministerium bestätigt worden.

Evangelisher Oberkirchenrat.

Der - ordentliche Professor der evangelich-theologischen Fakultat der Universität in Bonn D. Pfennigsdorf ist zum Fonsistorialrat ernannt worden. Jhm ist die erledigte Stelle eines nebenamtlichen geistlichen Rats beim Evangelischen Kon- sislorium der Rheinprovinz verliehen worden. s

Ministerium für Volkswohlfahrt. : _“Vefkannuntmachung. Fm Jahre 1922 haben nach Ablegung der Prüfung für

jo ist den Beteiligten" zuvor Gelegenheit zu mündlicher" |-Kreisärzte fo!gende Aerzte das Befähigungszeugnis zur

Verwaltung einer Kreisarztst elle erhalten : Dr. Johannes

Janzon in Stettin, Dr. Ernsi Gardemin in Berlin-Stegliß,

Dr. Otto Mende in Berlin, Dr. Kurt Pöhlmann in Breslau, Dr. Karl Gundelach in Casse!, Dr. Georg Wehxsig in Aachen, Dr. Fris Fränkel in Berlin, Dr. Bruno Lange in Berlin, Dr. Erich Lange in Sommerfeld (Osthavelland), Dr. Maximilian vom Hövel in Gladbeck (Westfalen), Dr. Paul Hesse in Berlin, Dr. Franz Redeker in Mülheim (Nuhr), Regierungsmedizinalrat Dr. Hubert Graff in Köln, Dr. Gustav Adolf Waetoldt in Berlin, Dr. Karl Niebers- ding in Varel (Oldbg.), Dr. Friedrih Cappeller in Berlin, Dr. Erich Hippke in Berlin, Dr. Paul Kahlisch in Fürstenberg a. O, Dr. Arr Lankes in Essen, Dr. Gerhard Voth in Kiel, Dr. Franz Pfabel in Barmen, Dr. Roger Korbsch in Oberhausen, Dr. Ernst Schneider in Kiel, Dr. Richard Steinebach in Wanne, Dr. Otto Pott in Hemer î. Wesif., Regierungsmedizinalrat Dr. Friß Appel in Ratibor, Dr. Walter Behrend in Kolberg, Dr. Leo Schick in Saarbrücken, Dr. Kurt Moser in Berlin, Dr. Her- mann Wittkopf in Wilster. Berlin, den 14. Februar 1923. Der Preußische Minister für Volkswohifahrt. J. A.: Gottstein,

Akademie der Künste zu Berlin,

Sommerkursus der Lehranstalten für Musik

A) Akademishe Meistershulen für musikalishe Kompofition zu Berlin-Charlottenburg, Fasanenstraße l.

Vorsteher: die Herren Professoren Dr. Georg Schumann, Dr. Hans Pfizgner und Dr. Ferruccio Busonîi.

Die Meisterschulen haben den Zweck, den in sie aufgenommenen Schülern Gelegenheit zur weiteren Ausbildung in der Komposition unter unmittelbarer Leitung eines Meisters zu geben. „Genügend vor- bereitete Anwärter, die einem der vorgenannten Meister sich anzu- Ens wünschen, haben sich bei diesem in der ersten Woche des Monats April persönlih zu melden und ihre Kompositionen und Zeugnisse (insbesondere auch den Nachweis einer untadelhaften sitt- lihen Führung) vorzulegen. E

Ueber die praftische Befähigung der Bewerber zur Aufnahme in die Meisterschule entscheidet der betreffende Meister.

Näheres auch im Büro der Akademie der Künste, Berlin W. 8, Pariser Plaß 4.

B) Staatliche Akademische Hochschule für Musik zu Berlin in Charlottenburg, Fasanenstraße 1. Direktor: Professor Franz Schreker, stellvertretender Direktor: Protessor Dr. Schünemann. Die Aufnahmeprüfungen für das Sommerhalbjahx 1923 finden statt: : 1. Komposition: i: a) Klausur, den 9. April, Morgens 9—12 Uhr, b) Prütung. den 6. April, Morgens 10 Uhr, 2, Kapellmeister : a) Klausur, den 5. April, Morgens 9—12 Uhr, b) Prütung, den 6. April, Nachmittags 3 Uhr, 3. für Klavier, den 7. April, Morgens 9 Uhr, 4. für Violoncell, Harfe, Kontrabaß, und Blasinstrumente, den 9. April, Morgens 9 Uhr, S : b. für die Orchesterschule, den 9. Ap.il, Nachmittags 3 Uhr, . 6. für Orgel, den 9. April, Nachmittags 4 Uhr, 7. für die Opernschule, den 10. April, Morgens 10 Uhr, 8. für Gesang, den 10. April, Nachmittags 3 Uhr, 9. für Violine, den 11. April, Morgens 9 Uhr, 10. für er und Chorschule, den 14. April, Vormittags 11 r, 11. für Opernschule, den 14. April, Nachmittags 5 Uhr. Die Bewerber haben sich ohne weitere Benachrichtis- gung zu den Prüfungen einzüfinden. : Notenmaterial tür Klavierspiel ift au von den*enigen Bewerbern mitzubringen, welche niht Klavier als Haupttah gewählt haben. Von den Bewerbern zur Kompositioneabteilung sind am Prüfungs» tage eigne Konipositionen vorzulegen. : Zur Klaujur sind Notenpapier und Bleisti\te mitzubringen. Näheres auch im Büro der Atademischen Hoch)}hule für Mußil, Charlottenburg, Fatanenstraße L. Berlin, den 7. Februar 1921. Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.

Befaanimadchung.

Dem A lthändler Wilhelm Figur in Nau xe! babe ih auf Grund der Bundéératéverordnung vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) den Trödelhandel negen Unzuverlä)sigkeit ‘bis auf weiteres unterlag t. Dortmund, den 10. Februar 1923. Der Landrat. I. V. : Bitter.

BerauntmacGui ns

Auf Grund der Vundcêsratéverordnung vom 23. September 1915, betr. die Fernbaltung unzuretrlä)siger Perionen vom Kandel (NGBL S. (C03), baben wir dem Kauimann David Sreier, Dortmund, Neuer Gr1alen 53, ten Handel mit Edel- metallen und mit sjämtlicen Gegenständen des täglichen Bedarfs, wegen Unzuverlä]sigkeit in bezug auf diejen Handelébetuieb unteriag t. ;

Dortmund, den 12. Februar 1923.

Der tomm. Polizeipräsident Wucherstelle —. J. V.: Schwar §

Bekanntmach uns

Auf Grund der Bundesratévero1dnung vom 23. September 1915 (NGBi. S 603) tetreffend die Feruhaltung unzuverläisiger Personen vom Handel, habe ih dem Kaufmann Nudol1 Kruje, bier, Neuer G1aben 53 wobnbait, dich Versügung vom beutigen Tage den Handel mit Lebens- und: Futtermitteln aller Art jowie mit sämtlichen Artiteln- des täg- lihen Bedartis wegen Unzuverlässigkeit in- bezug auf diejen Handelsbetrieb untersagt.

Dortmund, den 12. Februar 1923.

Der komm. Polizeipräsident Wucherstelle —. J. V.: Schwarp

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Befkanntinachung zur Fernhaltung un- zuverläisiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Vorkosthändler . Paul Handke und seiner Chetrrau Liesbeth Handte, geb. Hoftmann, der, Luniz 6e, der Handei mit Milch wegen Unzuverläjsigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt.

Görlitz, den 13. Februar 19283. 6

Die Polizeiverwaltung. I. A.: König.

E otte bietid