1901 / 29 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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eben niht angemessen angewendet worden ist, und da: kann ich nur wiederholen: wenn Vorschriften erlassen und nicht befolgt werden, fo bedaure ih das; es ist aber Sache der Lokalbehörden, darüber zu wachen, daß das, was reihsgeseßlich angeordnet ist, auch geschicht.

Damit schließt die Diskussion. Persönlich bemerkt der

Abg. Dr. Endemann: Es ist mir niht eingefallen, daß ih das erwähnte Sprihwort gegen den Herrn Antrick gerihtet habe, noh hat es an ihn gerichtet werden follen. Jh bedaure aber, daß die bedingte Beleidigung feitens des Herrn Antrick gegen mi „ehrlos und gemein“ mir ins Gesicht geschleudert worden 1, ohne Remedur seitens des Präsidenten gefunden zu haben. L erfläre Herrn Antrick, daß mir derartige Beleidigungen von seiner Seite Luft sind.

Auf eine kurze Bemerkung des Abg. Grafen von Oriola (nl.) zum Titel der Bureaubeamten des Kaiserlichen Gesundheitsamts erwidert der

Staatssekretär des Jnnern, Staats - Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren, ih kann die Frage selbstverständlih nicht be- antworten. Jch habe die Vorlagen der verbündeten Regierungen zu vertreten und darf auf die Geschichte, wie diefe Vorlagen entstanden find, im einzelnen nicht eingehen.

Das Kapitel wird bewilligt.

Bei den Ausgaben für das Patentamt, in welchen 1 Direktor und 8 Stellen im Hauptamte in Zugang kommen sollen, führt der

Abg. Dr. Paasche (nl.) aus, daß es dringend wünschenswerth sei, die Beseßung der neu in Aussicht genommenen Stellen thunlichst zu beschleunigen.

Abg. Dr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.) bringt Klagen vor über die Art der Ausführung des Geseßes über die Patentanwälte und über Eigenmächtigkeiten der Prüfungskommission. Er bedauert, daß der Neichstag seine Rechte in dieser Angelegenheit in wenig vorsichtiger Weise dem Bundesrath deferiert habe.

Staatssekretär des Junern, Staats-Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Jch muß gegenüber dem Herrn Vorredner zu- nächst bemerken, daß das Patentamt eine richterlihe Behörde ist, daß der Instanzenzug innerhalb des Patentamts abgeschlossen wird, und daß ih auf die Entscheidungen des Patentamts sowie auf sein Ver- fahren keinerlei geseßlihen Einfluß ausüben kann.

Betreffs der Klagen über die Prüfungskommissionen möchte ih bemerken, daß selbstverständlih bei den Verhältnissen, wie sie bei den Patentanwälten bestehen, während des Uebergangsstadiums, wo das Geseß anfängt durchzugreifen, viele Klagen kommen werden. Aber warum haben wir denn das Geseg gemaht? Um auf den Patentanwalts\stand einen Einfluß zu üben, um aus ihm all- mählich Elemente zu entfernen, die den Erfindern entschieden nicht förderlich sind. Wie nachsihtig übrigens Patentamt und Prüfungs- kommission da verfahren, mag sich daraus ergeben, daß bis zum 31. Dezember schon 151 Patentanwälte eingetragen waren.

Daß das Verfahren, wonach der Präsident eine formelle Vor- prüfung der Gesuche vornimmt, ungeseßlich fei, muß i bestreiten. Er prüft nicht die Qualifikation der Bewerber, sondern ledigli ge- wisse formelle Vorausfetzungen, und dazu ist er entschieden befugt.

Schließlich befindet sich der Herr Vorredner im Irrthum mit seiner Behauptung, das Verfabren, wie der Bundesrath Gebrauch von seiner Befugniß gemacht habe, Verordnungen zu erlassen, stimme nicht mit dem Gefe überein. Es war der Wunsch des Hauses und der Kommission, in dem Ehrengerichtsrath und Ehrengerihtshof den Patentanwälten ein gewisses Uebergewiht zu gewähren. Dagegen wurde cin Antrag, daß Patentanwälte in der Prüfungskommission in der gleichen Anzahl sih befinden sfollten, wie die Mitglieder des Pateutamts, ausdrücklich abgelehnt. In dem Kommissionsbericht Seite § heißt es:

„«ZU Absaß 2, welcher festsezt, daß die Prüfung vor einer Kommission abgelegt werden folle, in welhe Mitglieder des Patent amts und Patentanwälte durch den Reichskanzler zu berufen sind, war der Antrag gestellt, die Worte einzuschalten: „in gleicher Anzahl“. Der Antrag wurde mit der Nothwendigkeit motiviert, den Berufsgenossen auf die Zusammensetzung der vor allem für die Uebergangszeit sehr wichtigen und einflußreihen Prüfungskommission einen gewissen Einfluß durch das Gesetz zu sichern; gerade für die Prüfung aus dem auéländischen Patentrechte sei der Einfluß der zum Theile besser unterrichteten Berufsgenossen sehr vortbeilbaft. Der Antrag wurde abgelehnt.

Varaus ergiebt fih doch ganz klar, daß der Bundesrath durchaus

befugt war, in die Kommission cine größere Anzahl von Patent amtsmitgliedern zu berufen, und daraus, daß es im Gesetz beißt: die Kommission besteht aus Mitgliedern des Patentamts und Patent- anwalten, folgt noh keineswegs, daß die Zahl der Patentanwälte in der Kommission im Plural vorhanden sein müsse. Würde man selbst dieser Deduktion zen, daß die Patentanwälte dur mehrere Personen in der Kommission vertreten sein müßten, ]o ware man doch berechtigt gewesen, drei Mitglieder des Patentamts und nur zwei Patentanwälte in dieselbe zu berufen. Diese Zabl von fünf Mitgliedern würde für die Prüfungékommission aber Ai arofß sein; man hat sih daher auf drei Mitglieder beschränkt und dur{aus entsprechend den Motiven, die zur Ablehnung des betreffenden Antrags geführt haben, zwei Mitglieder anwalt berufen.

des Patentamts und cinen Patent-

Das Kapitel „Reichs - Versiherungsamt“ wird auf Antrag des Abg. Dr. Spahn (Zentr.) der Budgetkommission uberwiejen; der Rest des Etats des Reichsamts des Innern wird ohne Debatte bewilligt.

Schluß 6'/, Uhr. Nächste Sißung Montag, den 4. Fe

bruar, 1 Uhr. (Etat der Justiz, des Reichsschayamts, der Reichs\schuld, des RNechnungshofs.)

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist der nachstehende Entwurf eines Schaummweinsteuergeseßes nebst Begründung zugegangen : & 1.

Der zum Verbrauch im- Inlande bestiuunte Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- oder Beerenwein (Fruchtwein) oder aus wein- baltigen oder weinähnlihen Stoffen unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Schaumweinsteuer).

Schaumwein, welcher nahweislih der Verzollung unterlegen hat, bleibt von der Abgabe befreit

er Reichskanzler fann unter Zustimmung des Bundesraths mit den zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer Be-

steuerung des Schaumweins *in den dem Zollgebiet anges{lossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Be- gründung einer Stenergen1einschaft Vereinbarungen treffen.

Die Reiter beträgt :

a. für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, 20 für jede Flasche; Ae

b. für anderen Schaumwein,

falls er mittels Flaschengährung hergestellt ist, 60 „5 für jede Flasche; ; E

falls er niht mittels Flashengährung hergestellt ist, 40 für jede Flasche. - 2 :

Für jede halbe Flasche ist die Hälfte und für jede kleinere Flasche ein Biertel der auf die Flasche ARRIEE Steuer zu entrichten.

Als ganze Flaschen werden alle Schaumwein enthaltenden Um- \{ließungen mit O über 425 bis 850 cem behandelt; Um- \{ließzungen mit Raumgehalt über 230 bis 425 cem gelten als halbe Flashen. Der Bundesrath i} ermächtigt, für Ataslioßungen mit Raumgehalt über 850 oder unter 120 cem besondere Steuersäße unter Zugrundelegung der Einheits\äße des Absatzes 1 festzuseßen.

Die niedrigeren Steuersäßze von 20 „Z für Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und von 40 „§ E anderen Schaumîüvein, der nicht mittels Flashengährung hergestellt ist, kommen nur dann zur Anwendung, wenn die genannten Schaumweine bei der Abfertigung zur Versteuerung mit der nach § 26 erforderlichen Bezeichnung der Beschaffenheit versehen sind; fehlt diese Bezeichnung, fo ist der Steuersaß von 60 -Z anzuwenden. :

F 9.

Die Schaumweinsteuer ift zu entrichten, sobald der Schaumwein aus der Steuerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ais Aerlenige verpflichtet, der den Schaumwein zur freien Verfügung erhält. 4 s

Gegen Sicherheitsbestellung ist die Schaumweinsteuer zu stunden. Für eine Frist bis zu drei Monaten kann sie auch ohne Sicherheits- beitalluna gestundet werden. ¿4

Für versteuerten Schaumwein, der als Probe abgegeben oder der dem Hersteller von deim Empfänger als unbrauchbar zur Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller eine Vergütung der Steuer. Dieselbe wird nah näherer Bestimmung des Bundesraths jährlich in einer Pauschsumme gewährt, die nach dem Steuerwerthe des gesammten aus der Fabrik des Herstellers abgefertigten Schaumweins zu bemessen ist, jedoch zwei Hundertstel dieses Werthes nicht übersteigen darf.

8 5.

Ansprüche auf Zablung oder Erstattung von Schaumweinsteuer verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuer- pflihh oder der Steuerentrihtung. Der Anspruh auf Nachzahlung hinterzogener Steuer (§8§ 18 und 19) verjährt in drei Jahren.

Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebes der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume vorzulegen und eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einzureichen, welche über die Hauptabschnitte des Verfahrens und über die dabei benußten Näume Auskunft giebt. é

Die Betriebs- und Lagerräume fowie Aenderungen derselben be- dürfen der Genehmigung der Steuerbehörde. Jn der Genehmigung sind die Näume zu bezeichnen, die als Fabriklager für den fertigen Schaumwein (§8 10) dienen follen.

Die Genehmigung der Betriebs- und Lagerräume ist in der Negel zu versagen, wenn mit ihnen Räume, in denen versteuerter Schaumwein gelagert oder verkauft werden soll, in unmittelbarer Verbindung stehen: auf Verlangen der Steuerbehörde müssen folcbe Räume derartig von der Fabrik getrennt sein, daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt werden. fann.

8 7.

Jeder Wechsel im Besitz einer Shaumweinfabrik ist der Steuer behörde binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen.

Gesellschaften, welhe Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaumweinfabriken, die den Betrieb nit selbst leiten, baben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebs- leiter in ihrem Namen und Auftrage handelt.

& 8. : Der Bundesrath kann vorschreiben, daß auch einzelne zur Her stellung des Schaumweins dienende Geräthe anzumelden sind und daß; außerhalb der Schaumweinfabriken befindlide Geräthe, wele zur Herstellung von Schaumwein mittels Kohleusäurezusatzes geeignet find, der Anmeldung und Steuerkontrole unterliegen. / Geräthe, die zur Herstellung von Schaumwein mittels Koblen saurezusaßzes dienen, können für die Zeit, in der sie nicht benutzt werden, unter amtlichen Verschluß gelegt werden.

8. 9.

__ Für den Abfertigungsdienst sind in der Fabrik nach näherer Be- stimmung der Steuerbehörde die erforderlihen Räume zur Verfügung zu stellen und mit dem nöthigen Geräth auszustatten: au ist für Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung und Erwärmung dieser Räume zu forgen.

S. 10.

Fertiger Schaumwein darf nur in den Räumen der Fabrik auf )ewahrt werden, die als ‘Fabrifklager genehmigt find. Die Lager bestände find von Zeit zu Zeit amtlih festzustellen und mit dem Lagerbuche (8 11) zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ift abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerbinterziebung niht stattgefunden hat, sondern daß die Febl mengen auf andere, eine Steuershuld nit begründende Umstände zurückzuführen find.

& 11.

Den Herstellern von S{aumwein liegt ob, über ibren gesammten Betrieb, insbesondere über die in den einzelnen Betriebsabschnitten gewonnenen Erzeugnisse und über den-Ab- und Zugang an Schaum- wein im Fabriklager, nah den von der Steuerbehörde mitzutbeilenden Mustern Anschreibungen zu führen. Es fann vorgeschrieben werden, daß einzelne Betriebshandlungen vor ihrer Vornahme der Steuer- behörde anzuzeigen sind und daß der fertige Schaumwein binnen be- stimmter Frist entweder zum Ausgange aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fahriflagerbuch eingetragen werden muß.

Vie zu führenden Anschreibungen sind nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren und den Beamten zugänglih zu halten. Außerdem sind den Oberbeamten der Steuerverwaltung die auf die Herstellung und Veräußerung von Schaumwein \ich beziehenden Geschäftsbücher und Geschäftäpapiere auf Erfordern zu jeder Zeit zur Einficht vorzulegen.

F TE.

Die Schaumweinfabriken unterliegen der steuerliben Revision. Die Steuerbeamten sind befugt, die Betriebs- und Lagerräume, solange sie geöffnet find oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andevenfalls von Morgens 6 Uhr bis Abends 9 Uhr zu besuchen und, falls die Fabrik vers{lossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revifionsbefugniß: erstreckt sich auf alle Nâäume der Fabrik sowie auf die mit derselben in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran grenzenden Räume. Die Zeitbeshränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge liegt.

& 13.

_ Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse erforderliche Auskunft über den Fabrikbetrieb zu ertbeilen und bei allen zum Zwecke der Kontrole oder Abfertigung stattfindenden Amts- handlungen die Hilfödienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nothwendig sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Geschäfte in den, vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ift auch für Beleuchtung zu sorgen.

8 14.

Auf Antrag des Fabrikinhabers kaun die Herstellung von Schaum-

wein unter ständige amtliche Bewachung gestellt werden.

Für neu entstehende Fabriken, deren Inhaber oder Betriebsleiter wegen Defraudation der Schaumweinsteuer“ bestraft sind, kann die ständige amtlihe Bewachung auch L Añtrag angeordnet werden.

Die Entnahme von fertigem Schaumwein aus der Fabrik ohne amtliche Abfertigung ist verboten. Zum Zwecke der Abfertigung ist der Steuerbehörde eine schriftlihe Anmeldung E Wird die Abfertigung zu den niedrigeren Steversäßen beansprucht, so sind die Beamten befugt, einzelne Flafchen zu öffnen und Proben hieraus zu entnehmen. i Ï

er Bundesrath kann für die Abmeldung und Abfertigung von Proben Erleichterungen zulassen nnd anordnen, daß auch solche Er- zeugnisse abzumelden und abzufertigen sind, die als fertiger Schaum- wein noch nicht angesehen werden können. __ Die Bestimmung des Absaßes 1 und die auf Grund ‘des Ab- saßes 2 erlassenen Vorschriften sowie die darauf bezüglichen Straf- vorschriften find nah näherer Bestimmung der Steuerbehörde durch Aushang in der Fabrik bekannt zu E

Schaumwein, der beim Ausgang aus der Fabrik nicht versteuert wird, bleibt unter Steuerkontrole, bis die Versteuerung oder Ausfuhr erfolgt. Der unter Steuerkontrole stehende Schaumrocin kann ins- besondere au in eine andere Schaumweinfabrik oder in eine Nieder- lage für unversteuerten Schaumwein übergeführt werden.

Die näheren Vorschriften, insbesondere über die Bedingungen, unter denen Niederlagen für unversteuerten Schaumwein zuzulassen sind, trifft der Bundesrath. s

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Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken und in den steuerfreien Niederlagen erfolgen in den vom Bundesrathe näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei.

18

Wer es unternimmt, die Shaumweinsteuer zu hinterziehen, mat sich der Defraudation \{uldig.

Die Defraudation der Schaumweinsteuer wird insbesondere als vollbraht angenommen:

a. wenn mit der Herstellung von Schaumwein begonnen wird, bevor die Betriebs- und Lagerräume genehmigt sind 6), oder wenn Geräthe, deren Anmeldung vorgeschrieben ist 8), vor ibrer An- meldung zur Herstellung von Schaumwein benußt werden :

b. wenn fertiger Schaumwein nicht innerhalb der selgesepten Frist zum Ausgang aus der Fabrik abgemeldet oder in das Fabrik- lagerbuch eingetragen wird 11):

c. wenn Schaumwein ohne vorhergehende Abmeldung in der F verbraucht oder aus derselben hinweggebracht wird S 15);

d. wenn über den unter Steuerkontrole steßenden Schaumwein unbefugter Weise verfügt wird (§8 16):

o. wenn Schaumwein bei der Abfertigung aus der Schaumwein- fabrik oder der steuerfreien Niederlage unrichtiger Weise die Bezeichnung einer Beschaffenheit trägt, die einen niedrigeren Steuersat begründen würde 2 Absag 4). ;

Der Defraudation wird es gleihgeachtet, wenn jemand Schaum- wein, von dem er weiß oder den Umständen nah annehmen H daß hinsichtlich desselben eine Defraudation verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 durch die "daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird festgestellt, daß eine Defraudation nicht verübt oder nicht beabsichtigt ist, so findet nur eine SITORKURIEIES nach Maßgabe des § 21 statt.

8 19.

Wer cine Defraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfahen Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min- destens aber dreißig Mark für jeden einzelnen Fall beträgt. Außer dem ist die Steuer na{zuzahlen.

Kann ein vorenthaltener Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geldstrafe von dreißig Mark bis zu zehntausend Mark ein.

Liegt eine Uebertretung vor, so sind die Beihilfe und die Be günstigung mit Geldstrafe bis zu cinhundertundfünfzig Mark zu be strafen.

S. M K k

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nah voraus gegangener Bestrafung wird die im §. 19 angedrohte Strafe ver doppelt.

Jeder fernere Nückfall zieht Gefängniß bis zu 3 Iabren nah sich, do kann nach rihterlihem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geld strafe niht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall an- gedrohten Strafe erkannt werden.

Die Rükfallstrafe ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise crlassen oder ihre Voll streckung verjährt ift, bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver büßung oder dem Erlasse der früheren Strafe oder der Verjährung ihrer Bollstreckung bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Iabre verflossen sind.

_ _

S 21.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be- kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit ciner Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet.

Mit Ordnungésstrafe nach Maßgabe des Absatzes 1 wird ferner belegt :

a. wer cinem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses vervflichteten Beamten oder dessen Angehörigen Wegen ciner auf die Erbebung oder Ueberwachung der Schaumweinsteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer folchen Geschenke oder antere Vortheile anbietet, verspriht oder gewährt, fofern nicht der Thatbestand des & 333 des Strafgeseßbuchs vorliegt :

b. wer sich Handlungen oder Unterlafsungen zu Schulden komuten läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmFigen Ausübung seines Amtes in Bezug auf die Schaumweinsteuer verhindert wird, sofern niht der Thatbestand des § 113 oder des § 114 des Straf- gesetzbuchs vorliegt.

& 22.

Hersteller von Schaumwein haften für die von ibren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs- mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Prozesikosten und für die nach zuzablende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentli Schul digen. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlang obne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Die Haftung für Geld- itrafen kann nur durch rihterlihes Urtheil ausgesprochen werden.

Ist die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beizutreiben, so kann die Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspru zu nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen vollstrecken lassen.

S 23.

Unbeschadet der verwirkten Ordnungésstrafen kann die Steuer behörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen.

& 24.

Hinsichtlih des Strafverfahrens sowie in Betreff der Straf- milderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfabren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesete bestimmt. Geldstrafen fallen dem Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren, von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußi

M 29.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

8:95.

Die Erhebung und Verwaltung der Schaumweinsteuer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach Maßgabe der vom Bundesrathe zu erlassenden Bestimmun en Vergütung gewährt. - :

Die RNeichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die Stations-Kontroleure üben in Bezug auf die Ausführung des Schaum- weinsteuergeseßes dieselben Rechte und Pflichten, welche thnen bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern bei- gelegt sind. / : i :

Die außerhalb der gemeinschaftlihen Zollgrenze liegenden Theile des Reichsgebiets zahlen an Stelle der Schaumweinsteuer einen ent- sprehenden Ausgleichungsbetrag e Neichskasse.

26

Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder -feilgehalten wird, muß ca Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichenfalls den Ort erkennbar macht, in welchem er auf die Flasche “i worden ist. Bei Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, und bei anderem Schaumwein, der nicht mittel8 Dn hergestellt ist, muß die Bezeichnung ferner die Verwendung von DA twein oder die Herstellungsart ersehen lassen. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrath. i S i i

Die vom Bundesrath vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die fonstigen 1m geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen.

S 27. Wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, bne 28 de Borscriften des. § 26 genügt ist, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung des verkauften oder feilgehaltenen Schaum- weins erkannt werden ohne Unterschied, ob er dem Verurtheilten gehört oder nicht. : Zst die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werdén. 898

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 mit der Maßgabe in Kraft, daß für destebende Fabriken die nah § 6, § 7 Absaß 2 und §8 8 erforderlihen Anzeigen bei Vermeidung der im § 21 vorgesehenen Ordnungsstrafen bis zum 1. September 1901 zu erstatten sind.

Vom 1. Oktober 1901 ab werden Landessteuern vom Schaum- weine niht mehr erhoben.

Schaumwein, der sih am 1. Oktober 1901 außerhalb einer Schaumweinfabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Nieder- lage befindet, unterliegt nah näherer Bestimmung des Bundesraths der Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer.

Von der Nachsteuer befreit bleibt :

a. Schaumwein, der nachweislich der Verzollung unterlegen hat ;

b. Schaumwein im Besiß von Haushaltungs8vorständen, die weder Ausfchank noch Handel mit Getränken betreiben, sofekn die Gesammt- menge nicht mehr als 20 Flaschen beträgt.

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Literatur.

F.F. Walther von der Vogelweide. Philologishe und historishe Forshungen von Konrad Burdach. Erster Theil. Leipzig, Verlag von Dunker und Humblot. 320 S. Pr. 7,20 M Der vorliegende erste Band der Forschungen Konrad Burdach's über Walther von der Vogelweide enthält zunächst ein Lebensbild des Dichters in folgenden fünf Kapiteln: Aeußere persönliche Verbältniffe, Entwickelungsgang, Politishe Dichtung, Sittlihe Lebens8anschauung, Dichterishe Kunst. Die daran angeschlossenen Untersuchungen behandeln Walther's Scheiden aus Oesterreich sowie seinen ersten Spruchton und den s\taufishen Reichsbegriff. Ein Anhang enthält Anmerkungen, Nachträge und Berichtigungen. Die der politishen Dichtung Walther's zukommende Bedeutung schildert der Verfasser in seinem Vorwort mit folgenden begeisterten Worten: „Walther's Spruchdihtung ist die großartigste poetishe Gestaltung des gigantishen Kainpfes zwishen dem ghibellinishen Imperialismus auf deutscher und dem päpstlichen Jmperialismus auf italieniswer Grundlaze. Wie versinken daneben alle politishen Sirventes der pro- vençalishen Troubadours mit ihrer Stillosigkeit, ihrer erbigten Nhetorik und Verworrenbeit! Wie treten gegen die Geschlossenheit und Wucht, gegen die Plastik und dramatishe Bewegung seiner Sprüche selbst die genialen poetishen Pamphlete der Vagauten zurück! Er allein hat den gfößten weltgeshihtlihen Stoff ganz mit fünst- lerisher Freiheit, ganz aus dem lebendigen Augenblick, ganz aus seiner Persönlichkcit und ganz aus dem nationalen Gefühl zur stärksten Wirkung auf Tausende gestaltet, die auh der italienishe Gegner widerwillig anerkennen mußte. Welchem anderen politis{chen Dichter der Welt ließe sich Gleiches nahrübmen?*“ Im Anschluß an diese Würdigung der Spruchdihtung Walther's bemerkt der Verfasser über den leitenden Gedanken in scinen Untersuhungen: „Auch unser ge- liebter berrliher Freund hätte indessen niht vermocht, diese Höbe zu erklimmen, wäre er niht dem Zentrum der Neichtpolitik und damit auch der Weltpolitik nahe gewesen Ich nehme es al3 ein Haupt- verdiensk*der folgenden Blätter für mich in Anspru, Walthber's unmittelbare Beziehung zu den Gedanken, welche die Leiter der staufishen Reichskanzlei, der Hofkanzler Konrad von Querfurt, Bischof von Hildesheim und Würzburg, und namentli der Reihs-Ministerial Konrad von Scharfenberg mit seinen gleichgefinnten Standesgenossen vertraten, und seine enge, dauernde Verbindung mit dem bewäbrtesten und überzeugtesten Führer der ghbibellinishen Reichépolitik, Wolfger von Ellenbrehtékirhen, erwiesen oder do zur größten Wahr scheinlichkeit «erhohen zu haben.“ Der Historiker nicht minder wie der Germanist wird aus den feinsinnigen Untersuchungen des gceistvollen Autors mannigfache Belehrung f{öpfen.

Die mecklenburgishen Münzen des Großherzo lihen Münzkabinets. Erster Theil: Die Bracteaten u Denäare. Herausgegeben von Ur. O. Oergzen. 64 Bogen. mit 5 Lichtorucktafeln, 246 Münzabbildungen enthaltend, sowie 33 Tert- bildern. Schwerin i. M., Bärensprung*'she Hofbuchdrukerci. Preis 4 M Der Verfasser dieses Buches, Münmwart des Schweriner Kabinets, hat sich bereits in Fachkreisen durch verschiedene andere Beiträge zur mecklenburgishen Münzgeschichte bekannt gemacht. Er giebt zunachft eine Darstellung der älte\ten mecklenburgishen Münzgeschichte und behandelt dann die Münzwcrhältnisse zur Zeit der Wendenberrschaft, wobei er feststellt, daß die ersten bekannten mecklenburgischen Münzen nicht um 1200, wie man bisher annahm, sondern erst nah 1229 unter Johann von Mecklenburg und Nicolaus von Werle geschlagen worden sind. Weiterbin verbreitet er sich über die mecklen burgischen Währungtverhältnisse im 13. und 14, Jabrbundert, über die Münzen der mecklenburgischen Fürsten, der Grafen und Bischöfe von Schwerin und-der beiden Scestädte Rostock und Wiämar. Dat

ein auésführliches Verzeichniß aller im (Großberzoglichen Münzkabinet zu Zchwerin vorhandenen Bractecaté und Denare, im Ganzen 226 Nummern auf Grund der Funde chronologisck geordnet. Dasselbe giebt nicht uur ein

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Berlin, Sonnabend, den 2. Februar

übersichtliches Bild der gesammten Münzprägung des 13. und 14. Jahr- hunderts in Melenburg, fondern berichti t auch im einzelnen manche von früheren Münzforschern aufgestellten Ansichten und enthält beachtens- werthe Bemerkungen über die Münzfunde sowie über die Zutheilung einzelner Münzen. Die dem Werke beigegebenen fünf Tafeln mit ahlreichen Abbildungen mecklenburgischer Bracteaten und Denare in di tdruck find sorgfältig ausgeführt. Allen Freunden der Münzkunde wird das Buch willkommen sein. Sein Preis is in Anbetracht der vornehmen Ausstattung ein mäßiger.

Aus Anlaß des am 2. Januar festlih begangenen fünfund- an learigen Jubiläums der Reichsbank erschien in Eckstein?s iographischem Verlag, Berlin W., Königgrätßerstraße 22, ein Sonder - abdruk des betreffenden Abschnitts aus dem historisch-biographischen Werke „Industrie,- Handel und Gewerbe in deutschen Landen“ (Herausgeber und Redakteur: Julius Eckstein). Das vor- nehm ausgestattete Großfolioheft enthält zunächst eine Biographie des Senn des Neichsbank-Direktoriums, Wirklichen Geheimen Raths Dr. jur. Richard Koh mt einem in Helio- gravüre von Dr. E. Albert in München nach photo- graphisher Aufnahme vorzüglich ausgeführten Porträt, dann einen Aufsaß von Dr. Karl Helfferih über die Geschichte der Reichs- bank seit ihrer Errichtung, die Wirksamkeit und die Erfolge derselben (nebst einer Ge en Ansicht des Neichsbankgebäudes) und endlich einen Bericht über die Feier des Jubiläums nebst wörtlicher Wiedergabe der dabei gehaltenen Ansprachen.

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Hamerling's Werke. Volksausgabe in vier Bänden. Ausgewählt und herausgegeben von Dr. Michael M. Raben- lechner. Mit einem Geleitwort von Peter Nosegger. Voll- ständig in 35 Lieferungen zu 50 „§. Verlagsanstalt und Drukerei A.-G. (vorm. J. F. Richter) in Hamburg. Erste Lieferung. Die Verlagsbuchhandlung erfüllt durch diese Volksausgabe einen lange ehegten Wuns des Dichters, der noch in seinen leßten Lebensstunden lid mit dem Gedanken einer billigen Ausgabe seiner ausgewählten Werke beschäftigte, und wird sih mit derselben sicherlich auch den Dank der ae und Verehrer Hamerling?s verdienen. Die neue Ausgabe entspriht, nah der vorliegenden Probelieferung, allen berech- tigten Wünschen durch gute Ausstattung, klaren Druck auf gutem Papier und modernen Buchschmuck, bei relativ billigem Preise. Es wird dadurch auch dem minder Bemittelten Gelegenheit gegeben, sfi die Werke des großen österreichischen Dichters anzuschaffen, der bis jeßt, besonders in Norddeutschland, leider noch Vielen unbekannt geblieben und niht nah seinem vollensWerthe gewürdigt worden ist. Die neue Ausgabe enthält das Beste, was die Muse Hamerling's geschaffen hat; sie beginnt mit der Epik und bringt an erster Stelle die Dichtung, die zuerst Hamerling's Namen bekannt gemacht hat, das Epos „Ahasver in Rom“. Diesem follen die weiteren Epen „Der König von Sion“, „Germanenzug“, „Amor und Psyche“ und „Homunkulus“ * folgen. An diese epishen Werke werden \ih anreihen: das Drama „Danton und Nobespierre“ und das Scherzspiel „Teut“. Dann folgen die lyrischen Werke „Sinnen und Minnen“, „Blätter im Winde“, „Venus im Exil“. Den Schluß soll der Noman „Aspasia“ bilden. In dem Geleitwort, welches der be kannte steirishe Dichtex Peter Nosegger dieser Volksausgabe mit auf den Weg gegeben hat, hebt derselbe hervor, daß Hamerling zu jenen Auserwählten gehöre, die nie aus der Mode kommen können, weil sie nie in der Mode waren. Er dürfe aber nicht bloß der Dichter für die Auserlesenen bleiben, die seine Bedeutung erkannt baben, er müsse, wie cs ja stets des Barden Wunsch und Lust gewesen, des Volkes eigen werden.

Deutsche Revue. Eine Monatsschrift, herausgegeben von Nichard Fleischer, Deutshe Verlags-Anstalt in Stuttgart und Leipzig. Preis des Jahrgangs 24 M, vierteljährlich 6 M Das erste Heft des XXV1. Jahrgangs 1901 bat folgenden Inhalt: Vize Admiral a. D. Werner: Kaiser Wilbelm und die Entwickelung der Marine. Louis Beke: Baldwins Loisó, Erzählung aus Polvnesien.

Wirklicher Geheimer Rath und Unter-Staatssekretär a. D. Justus von Gruner: Rückblick auf mein Leben. A. Kußmaul: Geschichte eines Kranken mit räfonnierendem Wahnsinn, ein Spiegelbild der deutschen Psychiatrie zu Anfang des 19. Jahrhunderts. Hermann Diels: Das Problem der Weltsprache. l)r. B. Weinstein: Wissen schaftlihe Wandlungen Adelheid von Asten-Kinkel: Johanna Kinkel in England. Professor De. Adolf Kamphausen: Die christ- licde Mission und die jetzigen Wirren in China. Professor Dr. Franß Funk-Brentano: Marie Antoinette. Ludwig Barnay: Zur Darstellung des Hamlet I. Stadling: Andrée, biograpbisc{e Notizen und persönliche Erinnerungen. Berichte aus allen Wissen schaften. Medizin: Ur. Busch, Arzt: Gewerblihe Vergiftungen. Literarische Berichte Eingesandte Neuigkeiten des Büchermarktes

Die Wochenschrift „Von Haus zu Haus“ (Leipzig, Verlag von Adolf Mabn) enveist sich auch in ihrer neuesten Nummer 17 vor allem als ein die êfonomischen Interessen des bürgerlichen Haushalts sorg faltig berüdckfsichtigendes Familienblatt. Es giebt den Leserinnen ein gehende Belehrung über das Modernisieren von Toiletten, sowie über das Selbftanfertigen von diesem und jenem, sei es an der Aleidung, sci es zur Verschönerung der häuslichen Gefelligkeit, wo geschickte Frauen bande mit geringen Koften fo außerordentli viel leisten können. Auch die Abtbeilung „Für Haus und Küche“ bietet der Hausfrau elerlei praftishe Winke und Rathschläge. Daneben is aber auch für geistige Anregung und Unterbaltung vielseitig gesorg Neben mehreren Romanen bringt die Zeitschrift mannigfachen Lefestoff aller Art. Der Abonnementspreis beträgt 1,50 {für das Vierteljahr bei Bezug durch die Post oder cine Bubhandlung. Probenummern werden durch die Geschäftöstelle, Adolf Mahn's Verlag in Leipzig

d Je Inselstraße 26, kostenfrei an jede aufgegebene Adresse versandt

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zujsammengestellte «Nachrichten für Handel und Industrie“.)

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Zolldeparteinents von Minister beschlossen, die sischen Handlungsreisenden für muster bei den Zollämtern zudebnen Aud hat der Minister gebliebenen, Muster über Bor!chriften des beobachtet werde: Beschreibu ig fein ibrer (OGrêke, ibrc (Journal ofliciel Zolldegün 7 für Stärkefabril Gouvernement Gutachtens vom 1

Minister bestätigten Regeln über die zollbegünstigte Einfuhr von Bruchreis für den Bedarf von Stärkefabriken aeitattet worden, während des Jahres 1901 80 000 Pud Bruchreis zum ermäßigten Zollsaße von 15 Kop. für das Pud einzuführen. (Zirkular des Zoll-Departements vom 19. Dezember 1900, Nr. 27 161.)

Schiffsverkehr an den Kai- Anlagen in Hamburg im Jahre 1900. 1099 1900 Zahlderan- Raum- Zahl der an- Raum gekommenen gehalt gekommenen gehalt Schiffe Reg.-Tons Schiffe Neg.-Tons Deutsche Dampfschiffe . . 1692 292405272 1729 92637730 Í Segelschiffe . . . 44 2 041 118 5 232 á See-Schleppkähne 144 38 398 174 53867 Englische Dampfschiffe . . 1910 1485 073 1882 1306 194 J Segelschiffe .. 1 94 Französishe Dampfschiffe . 57 58 993 69 68 890 Norwegis zee Dampfschiffe . 270 142 759 269 154 197 L Segelschiffe . 1 72 Dänische Dampfschiffe . . 179 53 347 193 54 941 ü Segelschiffe . 3 144 4 277 Schwedische Dampfchiffe . 101 49 000 101 47 238 Holländische Dampfschiffe. 215 ® 74351 213 70 960 z Segelschiffe . 24 1 733 64 4 343 Spanische Dampfschiffe . 42 30 070 44 41 500 Russe ; E 3 2530 Belgische L N 4 067 1 498 Italienische j A l 627 Oesterreichische ü L ees 1 L 'TUe Peruanische Bs l 53 -——- -— Zusammen. . 4686 4347572 4865 4450114. Während des Jahres 1900 kamen nah Hamburg 305 Schiffe von 145787 Reg.-Tons von Grimsby, 161 Schiffe von 117 694 Neg.-Tons von Leith, 136 Schiffe von 136 960 Neg.-Tons von Liverpool, 473 Schiffe von 252555 Reg.-Tons von London, 445 Schiffe von 126 716 Reg.-Tons aus den Häfen der Ostsee, 254 Schiffe von 129 109 Reg.-Tons aus verschiedenen Häfen Norwegens, 203 Schiffe von 240 793 Neg.-Tons aus den Häfen des Mittelländi- schen Meeres und der Levante, 92 Schiffe von 114 729 Reg.-Tons aus West-Afrika, 72 Schiffe von 182164 Neg.-Tons aus Ostindien, 46 Schiffe von 159 675 Neg.-Tons aus Ost-Asien, 49 Schiffe von 114 297 MNeg.-Tons von der Westküste von Zentral- und Süd-Amerika, 145 Schiffe von 344 819 Reg.-Tons aus Brasilien und La Plata, 90 Schiffe von 142 752 Reg.-Tons aus Westindien, 58 Schiffe von 113 682 Neg.-Tons von New Orleans und Galveston, 46 Schiffe mit 207 601 MNeg.-Tons von Baltimore und 116 Schiffe von 581 708 Reg.- Tons von New YVork. 4234 Schiffe von 4 126 242 Neg.-Tons brachten Ladung und 631 Schiffe von 323 872 Reg.-Tous kamen in Ballast an. (Nach den Anschreibungen der Kaiverwaltung in Hamburg.)

Italien.

Zolltarifentshcidungen. Mattoni's Moorlauge zu Bädern in Flaschen mit Angabe ihrer charakteristischeu Eigen schaften und medizinishen Verwendung ist nach ihrer Zusammen seßung und Verwendung unter die Klasse der medizinischen Badesalze zu begreifen, die vom amtlihen Waarenverzeichniß auf die nicht besonders genannten chemischen Produkte verwiesen werden. Als solches, und zwar als nicht alkoholhaltiges, unterliegt die Moorlauge nah Tarifnummer 59 cinem Zoll von 10 Lire für den Doppel zentner.

Schmirgelbänder aus Leinen sind in analoger Anwendung der Bestimmung des amtlicen Waarenverzeichnisses, wonach Schmirgel gewebe aus Leinen wie die betreffenden Gewebe ohne Schmirgel zu bebandeln find, wie leinene Bänder nah T.-Nr. 99 zu verzollen.

Kämelhaar, gekämmt, wie Kammwolle in Zügen oder in starken Kunäueln eingehend, ift wegen seiner Bearbeitung, die es dur das Kämmen erfahren bat als gekfämmte Wolle nach T.-Nr. 1304 zu verzollen

Premier Russian Cream, cin th- oder Lederglanz in Glasbüchsen von Everett in London, unterliegt nah der vom amt lihen Waarenverzeichniß für Schubglanz getroffenen Bestimmung dem Zoll für Schuhwichse nach T.-Nr. 84a 2 mit L Lire für den Doppelzentner.

Eisenbabnschienen, Typus oenix, gerade und ge bogen, mit Sohle und gekeblten Kopf, der an jedem Ende der Schienen auf 30 em Lange an der [un Seite senkrecht abgeschnitten ist, \ind Tarifs als Eisenbahnschienen (T.-Nr zufecben find, die den von den Eisenbabnen angenomm Länge der Schienen gleichbleibenden als Eifen zweiter Verarbeitung zu

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