1901 / 35 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

E E E I E N

E E E E

E N T S E D E N E T H H E E D E D Bn A I I Aa D T E ais E r n gute R hd Ee Ln E D R

att mm e r m rec

Marktort

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

M.

niedrigster | hödster

niedrigster | höchster | niedrigster | höcster M. M. h. M.

r 1 B zentner

M.

Allenstein Thorn .

84

ofen . Schneidemühl . Kolmar i. P. Belt N Strehlen i. Schl. . Schweidniy . j Glogau Liegniß, Sees eim . mden

Mayen

Krefeld

Neuß . I E E A E N S G 15,00 S E N E83 M E 13,20 B 13,40 de E O 14,10 S A E N 1 Demmin . R O Ï A 13,40 j Bruchsal . | ——

O E En E R R

Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Dur{scnitts Ein liegender Strih (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein

Safer. 12,40 12,40 13,20 13,40 14,00 14,00 - 13,70 14,00 12,80 13,00 13,20 13,40 13,10 13;10 13,60 13,60 —_— 15,00 15,00 12,70 12,90 13,00 13,20 12,60 12,60 13,20 13,20 12,60 13,00 13,00 13,40

P 7 14,00 14,00 12,20 12,20

13,20 13,20 13,80 14,00 8 S 12,10 12,80 12,90 12,90

2RD E 13,50 13,50 12,30 12,30

|

| 12,80 12,80 14,80 15,00 | 15/20 15,20

j

l

|

j

l

l

11,70 12,80 13,50 13,20 13,60

11,70 13,00 13,50

11,80 12,80 15,20 15,40 15,40 15,60 13,44 14,52 15,05 16,13 13,80 14,00 14,20 14,40 13,80 13,80 14,40 14,40 at 4 1485 14,85 14,80 15,40 | 15,50 16,20 0% 1390 13,20 13,60 13,60 13,80 13,80 14,20

14,20 14,60 15,00 | 15,00

14,00 14,00

ho

721 13,10 1818

410 13,67 13,80 211 13,18 13,18 393 13,10 13,10 1 500 15,00 15,00

958 12,76 12,50 42 14,00 13,85 4 180 13,93 13,87

9120 12,80 12,80 284 13,50 13,50

850 12,14 12,33

1469 15,30 15,30 2 164 13,93 13,65 3 667 13,89 13,70 1628 13,91 14,06

277 15,39 15,50 54 13,40 13,20

fe S

E Is too O Do DODODO O

F

LODO O O

400

D O,

Po IO

preis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet.

unkt (.) in den leßten sech8s Spalten, daß entsprechender Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag.

44. Sigzung vom 8. Februar 1901. 1 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Be- rathung des Entwurfs eines Schaumweinsteuergeseßes. Die Steuer soll betragen für jede Flashe Schaumwein, der aus Fruchtwein hergestellt ist, 20 Z; für anderen Schaum- wein, falls er mittels Flashengährung hergestellt ist, 60 4: falls er nicht mittels Flashengährung hergestellt ist, 40 Z für jede Flasche.

Staatssekretär Thielmann :

Meine Herren! Jch habe dem Geseßzentwurfe, der Sie heute beschäftigen wird, nur cinige Worte vorauszuschicken.

Der Gesetzentwurf bringt Ihnen nihts Neues; denn er ließt sih eng an an einen Beschluß des Hauses, der noch nit ein Jahr alt ist. Er schließt si an diesen Beschluß an in zwei Richtungen: erstens, indem er den inländishen Schaumwein einer Steuer unterwirft, und zweitens, indem er den Deklarationszwang cinführt für Schaumweine, die auf andere Weise als durch Flaschengährung hergestellt werden. So- weit dieser Beschluß des hohen Hauses in Betracht kommt, habe ih fonah nihts hinzuzufügen. Ich glaube, daß in den Bestimmungen des hier vorliegenden Geseßzentwurfs nichts enthalten ist, was sich mit ciesem Beschlusse niht genau deckte. Wohl aber sind aus Interessentenkreisen und in der Presse Stimmen gegen diesen Gesetz- entwurf laut geworden, auf die ih doch mit einigen Worten eingehen möchte.

Zuerst kommen die Interessenten und sagen in der üblichen Art und Weise: wenn eine Steuer auf Schaumwein eingeführt wird, sind wir allesammt ruiniert. Jch will nit sagen, daß jeder einzelne Interessent es gesagt hat, aber in Gruppeneingaben u. \. w. ift es deutlih ausgesprohen. Meine Herren, diese Befürchtung liegt, glaube ih, nicht vor. Wie Sie aus der Begründung des Gesetz entwurfs erschen haben werden, s{äßen wir die jährlide Schaumwein- erzeugung in Deutshland auf nuicht voll 12 Millionen Flaschen, und bei der Berechnung des zu Ertrages haben wir \ch{äßzungêweise als 10 9/6 davon abgeseßt für eine mögliche Verminderung infolge der Ein führung der Steuer. Jh für meine Person glaube, daß wir damit durchaus vorsichtig verfahren sind; denn wie ih die Deutschen kenne. wird wegen der 60 oder 40 4 Steuer nit eine Flasche Champagner weniger getrunken. (Sehr rihtig!)) Wenn der Deutsche das Bedürfniß fühlt, etwas draufgeben zu lassen, dann kommt es ibm auf diese 60 4 auch niht mehr an. (Sehr richtig!) Deshalb glaube ich nit, daß die Fabrikanten an ihrer Kundschaft überhaupt etwas einbüßen werden.

Dann hat man ih habe das hauptsählich aus der Presse gesagt, der deutshe Weinbau als solcher würde geschädigt werden, weil die Champagnerfabriken ihm weniger abnehmen würden. Diese Befürcb- tung habe i bereits in dem, was ich Ibnen soeben sagte, gewissermaßen mit widerlegt. Aber ih möchte noch auf etwas aufmerksam machen, daß nämlich der deutshe Schaumwein zu rund einem Drittel aus französiscen Trauben gewonnen wird. Wenn also wirkli ein Rückgang eintritt in dem Begehr nach deutshem Schaumwein, so wird naturgemäß dieser Rükschlag zuerst die Einfuhr von französishen Trauben oder leiten französischen Weinen betreffen; erst in zweiter Linie, erst nachdem dies eine Drittel in Abgang gekommen wäre, würden die lothringishen, die badensischen Weinbauer von diesem Geseg etwas zu fürchten baben. Ih glaube deshalb, daß die lothringischen und badensiscben Wein- bauer si gegenwärtig keine grauen Haare wachsen zu lassen brauen.

Ein drittes Bedenken und das ist ziemlich scharf von einzelnen Interessenten hervorgehoben worden ist der Deklarationszwang für diejenigen Champagner, die anders als dur Flaschengährung hergestellt werden. Sie sagen, wenn unser Champagner, der ja im Geschmack und in der Bekömmlichkeit dem Gährungschampagner voll- fommen gleidwerthig ist , auf der Etikette als Imprägnierungs- champagner bezeichnet werden muß, dann wird ibn kein Mensch mehr kaufen wollen, und unser Geschäft wird aufs s{limmste darunter leiden. Jh glaube, die Herren, die so urtbeilen, sind sich eines gewissen Mangels an Logik nicht bewußt. Sie behaupten

des Reichs - Schaßamts Freiherr von

erwartenden | vorsihtige Leute |

auf der einen Seite, unser imprägnierter Champagner \{meckt ebenso und ist ebenso beköómmlih wie der Gährungshampagner. Wenn das der Fall ist, wenn sie das selber behaupten, dann können sie auch meiner Ansicht nah dem nicht widersprechen, daß ihnen vorgeschrieben wird, fie sollen unter offener Flagge segeln und sollen den impräg- nierten Schaumwein, der ja nah ihrer Angabe in keiner Weise minder- werthig ist, au auf die Etikette seßen, und sie könnten im Gegen- theil dem Geseßentwurf dankbar dafür sein, daß ihnen ein Drittel weniger Steuer auferlegt wird; denn sie brauchen für den imprägnierten Champagner, wenu er als solcher deklariert ist, nur 40 statt 60 „Z zu zahlen. Das Jmprägnierungsgewerbe ist ja ein junges, es hat aber im Laufe der leßten Jahre ziemli stark zugenommen; wenn ih mich nicht irre, hat man vor 10 Jahren erst damit angefangen ih will aber diese Ziffer niht sicher behaupten , und es hat so weit um s\ich gegriffen, daß, wie Sie das aus den Motiven sehen, ein recht erbebliher Theil des deutschen Champagners jeßt \{chon dur JImprägnierung gewonnen wird. Wir sind weit entfernt, diesem durchaus ehrlichen und anständigen Gewerbe zu nahe treten zu wollen. Wir können nur verlangen, daß das Erzeugniß seinen Ursprung nicht verleugnet, sondern dur einen Zusaß, wie ihn der Bundesrath vorschreiben wird, auf der Etikette dem Käufer offen und ehrlih entgegentritt. Dies, meine Herren, waren die hauvtsächlicsten Einwürfe, die in der Presse und fonstigen Eingaben gemacht sind. Ich glaube nicht, daß die gewichtig genug sind, um die Berathungen dieses Gesetzes in ungünstigem Sinne zu beeinflussen. Jh kann Ibnen also, meine Herren, diesen Gesehentwurf zur Annahme empfehlen. (Bravo!)

Abg. Spe ck (Zentr.): Wenn die Herren Interessenten jeßt gegen den Lauf der Dinge, wie er bei der Flottenvorlage angebabnt wurde, fich wenden, müssen sie \sich wobl an den alten Spruch erinnern lassen: Wer Andern eine Grube gräbt, fällt selbs hinein. Der Schaumwein is zur Erbebung einer Steuer so geeignet wie kaum ein anderes Steuerobjekt. Das Zentrum stellt si seit Jahren auf den Standpunkt, jede weitere Erböhung der indirekten Steuern zu perhorreszieren. Einen Gegenstand des Moassen- verbraus scheint uns aber der Schaumwein nit zu bilden; auch in seinen billigeren Marken stellt er fich immer noch als ein Gegenstand des Luxusverbrauhs dar. Wir werden daber dem Entwurf zustimmen. Eine wesentliche Abnabme des Kon- sums fürchte ih von der Besteuerung nit. Am 31. Januar hat in Mainz eine größere Versammlung von Interessenten, auch Wein- bândlern, eine Erklärung beschlossen, welche uns zugeshickt worden ist. Es scheint uns, daß man bier die kleinen Weinbauer vorgeschoben hat, um die Interessen der Weinhändler zu fördern. Sonít widersetzen sich die Weinbändler doch stets einer gründlichen Kellerkontrole, au wenn diese noch so sehr geeignet wäre, die kleinen Weinbauer zu hüten. Auch das Gespenst der Reichs-Weinsteuer ist aus diesem Anlaß wieder aus der Versenkung hberaufbeschworen worden, obwohl dieses im Reichstage auf keine Mehrheit zu rechnen hat. Ein anderer Gegengrund wird darin gefunden, daß die Steuer eine weitere Stärkung der kapital- kräftigeren Firmen befürchten lasse. Damit hat es in gewissen Grenzen seine Richtigkeit. Man wird Kautelen schaffen, besonders in den Ausführungébestimmungen , welche den Kleinbetrieb möglichst begünstigen und die Kontrole desselben möglichst wenig belästigend gestalten. Der“ Zollshuß für Schaumwein ist ja obnebin schon von 1,50 „K auf 2,25, für die Flasche heraufgeseßt worden. Nedner wendet sih darauf den Einzelbestimmungen des Entwurfs zu. Der erdrückenden Konkurrenz, fährt er fort, welche durch die an der französischen Grenze in Luxemburg der Fabrikationvon Schaumweinen aus französischen Gewächsen obliegenden Fabriken dem deutshen Schaumwein gemacht wird, muß natürli, wenn dieses Sesey ergevi, entgegengetreten werden. &s wird zunächst darüber Auskunft gegeben werden müssen, ob dieser luxemburgishe Schaumwein dersel Steuer und derselben Kontrole unterliegen soll, wie sie das Gesetz dem deutschen Fabrikat auferlegt. Die Fassung des Entwurfs verfolgt den Zweck, die Steuer unter allen Umständen auf den Konsumenten zu legen, damit keine Abwälzung auf den Produzenten vorgenommen werden kann: die Steuer soll daber erst erhoben werden, wenn der Sannevas aus der Steuer- fontrole in den freien Verkehr tritt: zur Entrichtung soll derjenige verpflichtet sein, der den Schaumwein zur freien Verfügung erhält. Darauf wird man ih aber in der Praxis nicht einlassen, die Abnehmer werden von der Fabrik die Verauslagung der Steuer ver- langen, weil sie sih garnicht erst mit der Steuerbehörde in den Ver- kehr setzen wollen; die Fabriken werden darauf cingehen müssen, und die Steuerbehörden werden nihts dagegen machen können. Es muß also auch ein anderer Modus nden werden. Die Begründung sagt selbst, daß die Erhebung der Steuer beim Herausgehen des Schaum- weins aus der Fabrik unter Verwendung von Stempelmarken viel ein- facher sein und den Verkehr erleichtern, sowie die Verwaltungskosten

verringern würde. Man hat diesen unstreitig vorzuziehenden Modus nicht acceptiert, weil er bei den Betheiligten wenig Beifall gefunden hat; das kann do aber nicht aus\laggebend gewesen sein. Das Gesetz soll am 1. Oktober 1901 in Kraft treten und an diesem Tage die Steuer von dem Schaumwein, der si außerhalb einer Schaumwein- fabrik, einer Zollniederlage oder einer steuerfreien Niederlage befindet, in Form einer Nachsteuer erhoben werden. Befreit davon joll bleiben der Schaumwein, der nahweislih der Verzollung unterlegen hat, und der Schaumwein im Besiß von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, sofern die Ge- sammtmenge nit mehr als 20 Flaschen beträgt. Jn den Weinsteuer- ländern unterliegt natürlih bis jeßt auch der Schaumwein dieser Weinsteuer; und es wird sich bei der Nachversteuerung empfehlen, den Betrag der Weinsteuer von der neuen Reichssteuer auf Schaumwein in Abzug zu bringen, um eine ungerechtfertigte Belastung zu vermeiden. Im Allgemeinen stehen wir also dem Gesetzentwurf freundlich gegen- über, erhoffen auch sein Zustandekommen und beantragen die Ver- weisung desfelben an eine Kommission von 28 Mitgliedern.

__ Abg. Wintermeyer (fr. Volksp.) spricht sih persönlich gegen die neue Steuer aus, die sowohl den Winzer wie den Schaumwein- fabrikanten belaste. Zur Schaumweinfabrikation würden hauptsächlich fleine Weine von kleinen Winzern verwerthet, die sonst nahezu werth los sein würden. Wenn also durch die neue Stener die im Aufblühen begriffene Schaumwein-Jndustrie geschädigt oürde, so würden zuglei) die kleinen Winzer empfindlih geschädigt; dazu fönne er seine Haud nicht bieten. L

Abg. Or. Paasche (nl.): Der Vater der Schaumweinsteuer ist der Abg. Richter, der seiner pet diese Steuer als Luxussteuer empfohlen und eine Resolution befürwortet hat, in welcher die Re gterung zur Vorlegung einer entsprechenden Steuervorlage aufgefordert wurde. Herr Richter meinte damals, eine Steuer von 1 4. pro Flasche werde nit zu hoh sein. Die Mehrheit des Reichstages hat sich für die Schaumweinsteuer ausgesprochen, weil die Ausgaben für die Flotte starke Anforderungen an die Reichskasse stellen, und weil die Schaumweinsteuer Leute trifft, welche die Steuer ret wohl bezahlen können. Alle Industrien müssen zahlen, da kann die Schaumwein- Industrie keine Vergünstigung beanspruchen. Die Vorlage wird freilih umgestaltet werden müssen, namentli werden die Kontrol- bestimmungen anders zu regeln sein. Auch wird unlautere Konkurrenz fernzubalten sein. s

_, Abg. Schlegel (Soz.) führt aus, das Gesetz richte weit größeren Schaden an, als es Nuyen stifte oder Gewinn bringe. Die ungünstige Rückwirkung auf das ganze Gewerbe werde uicht ausbleiben. In Frankrei sei im Jahre 1872 der Preis des Tabacks von 9 Fr. auf 11,50 erhöht worden; der Konsum sei von 30 auf 27 Millionen Kilogramm gefallen. In Deutschland habe gi nah der Erhöhung der Tabadcksteuer von 1879 ein ganz ähnlicher üdckgang ergeben. Dieselbe Erscheinung werde in der Schaumweinfabrikation eintreten; der Konsum werde zurückgehen, Arbeiterentlassungen würden nothwendig werden. Nah der Vorlage würden jährlih 9 Millionen Liter Wein konsumiert, wovon die Deutschen 6 Millionen fabrizierten; nebme man die Konsumver minderung mit } an, so würden nur noch 4 Millionen Liter abzu- seßen sein, und der Preis würde erbeblih sinken. Der Abg: Paasche sage, dak schon jeßt viele große Winzer ihren Wein nicht an den Mann bringen könnten. Mit der Vorlage werde diese Kalamität nur noch gesteigert. Gerade die eringen Weine der kleinen Winzer seien es, welche in großen Massea von det Schaumwein-Industrie aufgekauft und zu gar nihts Anderem, als zur Schaumtweinfabrikation verwendet werden könnten. Gerade diese ohnebin schon fo stiefmütterlih behandelten kleinen Landwirthe würden durh die neue Schaumweinsteuer sehr stark geschädigt werden. Bei den theueren Sorten werde der Ausfall kaum merklich sein: denn be den Preisen derselben komme es auf 60 4 mehr oder wenige! niht an; die {limme Wirkung werde gerade bei den geringen Sorte am schärfsten in die Erscheinung treten. Man habe in Württember Schaumweine aus geringen Sorten, die mit 50 „4 pro Flasche ver kauft werden; wenn auf diese Weine eine Steuer von 20 4 gelegt werde, so sei der Rückgang des Konsums doch gegeben. Dieser Cham pagner werde von den kleinen Leuten auf Kirhweihen u. \. w. E trunken, und es sei unbillig, ihn mit einer so hohen Steuer zu legen. Wenn früher die # reisinnigen für eine Schaumweinsteuer als eine Luxussteuer eingetreten seien, so hâtten sid eben inzwischen die Verhältnisse vollständig geändert; das gelte auch für die Sozial- demokraten, fofern sie früher unter den Luxussteuern au eine Steuer auf Schaumwein verlangt hätten. Durch die Steuer werde die kleine Landwirthschaft in der empfindlihsten Weise mitgetroffen. Der Schaumwein werde au vielfa bei {weren Krankheiten als Medizin zur Stärkung verordnet.

Abg. Dr. Pachnitke (fr. Vgg.) tritt in Gemäßheit der zur Flottenvorlage gefaßten Beschlüsse für die Vorlage ein und findet die Vpposition der Sozialdemokraten unverständlich.

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

M 35.

t

(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) Abg. Schrempf (d. kons): Wir stehen ebenfalls der Vorlage

t sympathisch gegenüber und werden in eine genaue Prüfung derselben ‘treten Daß

2 Champagner ein Luxuskonsumartikel ist, versteht sich c bit, und die Versuche, mit denen die Linke sich abquält, das ntheil zu beweisen, können nur erheiternd wirken. Es sind auch ineswegs die erer die liederlihen Weine, welche die Sdhaumweinfabrikanten in Württemberg verarbeiten; Herr Schlegel finn sich in der Schaumweinfabrik in Eßlingen vom Gegentheil überzeugen. Der kleine Winzer wird nicht betroffen, er wird dieselben Mengen wié vorher an die Fabriken 1%. d und dieselben Preise wie bisher erhalten. Der Konsum wird auch nicht vermindert werden. Wenn die württembergishe Regierung im Bundesrath Champagnersteuer gestimmt hat, H beweist das, daß sie nicht be- rchtet, daß dieses Geseß der Vorläufer der Reichs-Weinsteuer bn werde. Schließlih find uns noch die armen Kranken, aue die Wöchnerinnen vorgeführt worden, um die Schaumweinsteuer abzuwenden. Die Wöchnerin bekommt ihn, wenn erx ihr zur Stärkung unentbehrlih ist, so wie so auf Kosten der Kranken- kasse; dfer Einwurf scheidet also auch aus.

ür die

mehr zu belasten oder der inländische um eine Kleinigkèit zu erleichtern sein möchte. Die Kontrolvorschriften sollen s unserer ‘Mei- nung thunlichst wenig belästigend gestaltet sein. it der Entrichtung der Steuer nah den Vorschlägen der Vorlage können wir einver- standen sein; desgleichen mit dem ser Sa INOE Die Straf- bestimmungen bedürfen Se einer gründlichen Prüfung.

Abg. Fi (nl.): on gelegentlih der leßten ion Ses habe ich erflärt, daß ih für die Besteuerung des inländischen Schaum- weins stimmen werde. egenwärtig leidet die S aumwein-Industrie an Ueberproduktion und unreeller Konkurrenz. Fs wird zu unter- suchen sein, wie dieser unreellen Konkurrenz zu Leibe gegangen werden kann. Den Defklarationszwang billige ich, muß aber bedauern, daß er in der Vorlage nicht vollständig durchgeführt ist. Bemängeln muß ih die Unterscheidung zwischen 40 und 60 -Steuer, je nachdem der Wein durch Flaschengährung A ist. Cine folhe Unter- scheidung war früher nicht beabsichtigt worden, und ich muß mich dagegen auch vom tehnis{chen Standpunkt aus erklären. Die Fassung des F 3 über die Entrichtung und Stundung der Steuer is mir un- klar und muß jedenfalls präzisiert werden. Vom Fabrikanten die Steuer zu eaten, würde für die Industrie eine große Belastung herbeiführen. Die 2 9/6 Pauschalvergütung für versteuerte, unbrauchbar ewordene Schaumweine sind zu wenig, der Saß muß erhöht werden. Sn Frankreich beträgt er 79/6. Gegen die Kontrole der Schaum- weinfabriken muß ih mich aussprechen, ebenso gegen die Einschränkung, in welcher die Befreiung von der Nachsteuer stattfinden foll. Es Pee dies ein Herumschnüffeln in allen Haushaltungen zur Folge aben.

y Abg. Baron de Schmid (b. k. F.) verliest eine Erklärung zur Vorlage, bleibt aber damit für die Journalistentribüne unverständlich; die Erklärung scheint zu besagen, as die Besteuerung zu hoh ge- griffen sei und die Schaumweinfabrikation von Elsaß-Lothringen, ebenso auch den Weinbau daselbst schädigen und den Konsum ver- mindern müßte. Könne man die Vorlage niht entbehren, so müßte Pera eine bedeutende Herabseßung der vorgeshlagenen Säße tattfinden.

Abe Lucke (b. k. F.): Wir schen den Schaumwein als Lurus- artikel an und werden daher für die Vorlage stimmen. Daß die kleinen Weine nah Annahme der Vorlage noch billiger und die kleinen Winzer damit geschädigt werden, bestreite ih rundweg. Die Ausführungsbestimmungen müssen so eingerihtet werden, daß mög- lihst die Steuer vom Produzenten erhoben, thunlich nicht auf den Konsumenten gelegt wird; es ist aber ganz sicher, daß der Konsument, niht der Produzent die Steuer bezahlen wird. Schaumweine, die auf der Flashe nah französishem Muster ver- gohren sind, kosten 5—6 ä die Flasche; die niht auf diese Weise behandelten Schaumweine, die nur 1 & werth sind, gehen auch zu niht viel niedrigeren Preisen ‘an das Publikum über; da sollten die Produzenten doch nit über Ueberlastung klagen, sie verdienen immer noch 200—300 9/6. Aber da {reit man, der kleine Winzer werde ge- shädigt. Nichts ist unrichtiger. s iz S :

Abg. Eickhoff (fr. Volksp.): Herr Paasche wirft uns eine widerspruchsvolle Haltung vor; der Kollege Nichter foll {on im Jahre 1885 der Vater des Schaumweingesetzes gewesen sein. Ich stelle fest, daß der Entwurf ledigli Herrn Paasche und seiner Fraktion seine Entstehung verdankt. Die Vermehrung der Flotte, gegen die wir gestimmt haben, gegen deren finanzielle Konsequenzen wir uns aber nicht verschließen können, erbeisht neue Opfer voin Volke. Da befinden wir uns in einem Gegensay zu den Sozialdemokraten. Da wir beute nicht mehr auf die Reichs - Vermögenssteuer zurück- kommen können, werden wir die Vorlage einer gründlichen Prüfung zu unterziehen niht umhin können. Gelingt es, die Härten des Ent- wurfs zu beseitigen, so werden wir in unserer großen Mehrheit keinen Anlaß haben, ihn abzulehnen. Jch beantrage die Ueberweisung der Vorlage an eine Kommission von 21 Mitgliedern. E

Abg. Ehrhart (Soz.) erklärt, der Eerenentone fei eine Kon- sequenz der Flottenvorlage; die Sozialdemokraten seien gegen die Flottenvorlage gewesen und lehnten also diesen Entwurf konsequent ab, der cin wincient Mäuslein und cine Halbheit gegenüber den Riesen- ausgaben, welche die Flotte erfordere, iei.

Die Vorlage geht an eine Kommission von 28 Mitgliedern.

Es folgt die erste Berathung des Gesehentwurfs, betreffend den Verkehr mit Weinen, weinhaltigen und wein- ähnlihen Getränken. Die Vorlage fügt dem § 1 des Leingeseßes vom 20. April 1892 folgende Definition des Be- griffes Wein hinzu : L

„Wein ist das dur alkoholische Gährung aus dem Safte der Weintrauben mittels solcher Verfahren oder Zusätze, welche als eine

Verfälshung oder Nachahmung nit anzusehen sind, hergestellte Getränk.“

, Weiter soll nach der neuen Fassung des § 4 verboten d die gewerbsmäßige Herstellung ober Nachahmung von in unter Verwendung: i

1) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theilweise ausgepreßte Sonnen: 2) eines Aufgusses von „Zuckerwasser auf Veinhefen: 3) von getrockneten Früchten oder cingedickten Most- stoffen, unbes det der Verwendung beî der Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Diese Getränke dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden, auch daun niht, wenn die Herstellung nicht ge- gewerbsinäßig erfolgt ift.

Jn den 5a bis 5c und G6 wird die Kellerkontrole vorgeschrieben. Auch die Strafbestimmungen sind verschärft.

Abg. Schmidt - Elberfeld (fr. Volksp., {wer verständlich) kt für das Verbot der Kunstweinfabrifation, at 6 x Jegen deren des Entwu mehr oder weniger s{chwe Bedenken. Die formbedürfti eit des Weingeseßes vom 20. April 1892 werde C e Bart anerkannt. Er habe, ab- vom Deklaration®zwang und der Ausführung der vor-

In der Kommission . wird zu untersuchen sein, ob nicht der ausländishe Champagner noch

E Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Sonnabend, den 9. Februar

geschlagenen Kellerkontrole, befondere Bedenken gegen die im S1 vorgesehenen Befugnisse des Bundesraths. Der § 1 enthalte neben der neuen Definition des Begriffs Wein auch noch für den Bundes- rath die Ermächtigung, noch andere Stoffe als die im Geseß von 1892 genannten Chemifalien und Farbstoffe, auf welche das Verbot der Zuseßung zu Wein oder weinähnlichen Getränken sich beziehe, zu verbieten. Diese Befugniß des Bundesraths könnte zu bedenklichen Konsequenzen führen.

Staatssekretär des Jnnern, Staats - Minister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Meine Herren! Jch habe den Herrn Präsidenten schon jeßt ums Wort gebeten, weil ih hoffe, durch meine Ausführungen gewisse Be- fürhtungen zerstreuen zu können, die ih aus Privatunterhaltungen mit folhen Mitgliedern des hoben Hauses entnommen habe, die fich für dieses Geseß besonders interessieren. Solche Befürchtungen klangen auch bis zu einem gewissen Grade aus den Ausführungen des verehrten Herrn Vorredners heraus. Daß etwas geschehen mußte zur Verstärkung des Schußes des ehrlilhen Wein- baues und des ehrlichen Weinhandels, darüber herrscht, glaube ih, allgemeine Uebereinstimmung. Es wird vielleicht interessant fein, wenn ich hier noch einmal auf Grund des urkundlihen Materials das Resultat mittheile, was ein bekannter Prozeß seiner Zeit zu Tage gefördert hat. Es hat hiernach, ich lasse die Namen fort nomina sunt odiosa —, ein Angeklagter aus sechs Stück Naturwein und Most, sowie aus den gekauften Trestern von 40 Stück Wein unter Zusaß von Zucker und Wasser 60 Stü hergestellt. Ein anderer Angeklagter hat unter Verwendung von Wasser und Zucker aus cinem Stück Wein und den Trestern von 40 Stück zunächst 46 Stück Tresterwein, dann aus dem hier- durch gewonnenen Drusen unter Zusaß von 2 Stück Wein 35 Stück Hefenwein erster Gährung und \{ließlich noch 32 Stü Hefenwein zweiter Gährung hergestellt, und ein dritter An- geklagter hat aus 40 bis 50 Stück Naturwein meine Herren, das war verhältnißmäßig ein sehr guter Mann durch Zusaß von Zuker und Wasser höchstens 100 Stück Wein hergestellt. Jch glaube, von diesen Kellern kann man mit dem Taucher sagen: Da drunten aber ist's fürchterlih. (Heiterkeit.) Leider sind aber die Winzer und Händler sehr streitig unter einander in der Frage des Schutzes des Weines. (Sehr richtig!) Ich glaube, die Interessenten gehen bei den Forderungen, die sie an die verbündeten Regierungen und an die Geseßgebung gestellt haben, zu sehr von ihren lokalen Ver- hältnissen aus und übersehen, daß das, was in einem kleinen Weinort durchführbar, wo der Nachbar „den Nachbar täglich vor Augen hat, noh lange nicht im ganzen Deutschen Reiche und vor allen Dingen nicht in den großen Städten desselben durchführbar ist. Man stellt dort Forderungen, die meines Erachtens vollkommen unausführbar sind. Wollte man, wie es von einzelnen Seiten verlangt wird, wirklich geseizgeberische Maßregeln festlegen, die die absolute Neinheit des Weins selbst mit Aus\{luß der bekannten Schönungsmittel gewähr- leisten» so müßten zwei Vorausseßungen zutreffen: entweder man müßte eine Kontrole einführen, die in \sich so {lüssig und so straf wäre, daß man die Identität des Tropfens und die Neinheit desselben vom Keltern an verfolgen kann bis zur leßten Verbrauchsstelle, oder unsere Chemie müßte {hon auf einer so hohen Stufe der Erkenntniß stechen, daß man im Wege der chemischen Analyse jede Fälschung \o- fort feststellen könnte. Beide Vorausseßungen liegen aber n iht vor, und darüber täuscht \sich ein großer Theil der Winzer, die geradezu drakonishe Maßregeln gegenüber den Produzenten und den Wein- händlern fordern. Wenn man eine derartige Kontrole einführen würde, die wirklih als {lüssig zu erachten wäre, so würde es nicht genügen, daß man nur den Zugang und den Abgang in den einzelnen Kellern buhmäßig feststellte, sondern man müßte auch feststellen, ob der Zugang, ich will einmal sagen, in einem Berliner Keller, sich deckt mit dem Abgang in einem Keller Bremens, und ob der Abgang in einem Keller Leipzigs \ih deckt mit dem Zugang cines Kellers in Ostpreußen. Wenn man eine solhe Kontrole ausübte, so würden geradezu enorme Kosten dadur entstehen. Jch bitte Sie, \sih zu gegenwärtigen, wie viele Brennereien wir in Deutschland haben und welche Kosten dur deren Kontrole entstehen. Diese Kosten werden aber gedeckt durch eine sehr hohe Branntweinsteuer. Die Zahl der Keller, in denen Wein zum gewerbsmäßigen Betrieb lagert, ist aber geradezu Legion gegen- über der Anzahl von Brennereien. Nun stelle man \ich vor, welches Heer von Beamten man anstellen und welche Kosten dadurch entstehen müßten, wenn man derartige Kellerkontrolen ein- führen wollte, wie es sich einzelne Winzer in den Rheingegenden beispielsweise wünschen. Ich halte diesen Weg also niht für gangbar. Aber um Befürchtungen zu zerstreuen, die mir von den verschiedensten Seiten mitgetheilt sind, möchte ich eins bemerken. Wenn sich die verbündeten Regierungen wirkli dazu berbeiließen, eine solhe kostspielige Kontrole einzuführen, dann läge allerdings der Schluß nabe, daß man erklärte: nun wollen wir auch die Kosten bei dieser Kontrole herauss{lagen und deshalb cine Weinsteuer einführen, welche die Kosten dieser Kontrole cinigermaßen deckt. Meine Herren, ih bin aber der Ansicht, daß die Weinsteuer nach den Versuchen, die im Jahre 1893/94 mit einem solhen Geseßentwurf gemacht sind, eine lacios morbida trägt (hört! höôrt!), und zwar aus dem einfahen Grunde, weil der Reichstag kaum geneigt sein würde, wie sih im Jahre 1893/94 zeigte, auf ein Naturprodukt, auf ein Bodenprodukt, Steuern in einer Höbe zu legen, die einigermaßen den Kosten der Einhebung dieser Steuer entsprehen würde. (Sehr rihtig) Es würde also wahrscheinlich eine Steuer werden nah den Erfahrungen, die wir im Jahre 1893/94 bei der Vertheidigung des Gesetz- entwurfs gemaht haben —, die außerordentlih lästig, die sebr verhaßt wäre in den Kreisen der Winzer und Weinhändler, und deren Einhebungskosten unverhältnißmäßig boch im Vergleich zum Ertrag sein würden. Eine Weinsteuer aber in der Höhe, wie wir sie damals vorgesehen hatten, würden Sie wahrsc{heinlich nit bewilligen. Deshalb glaube ih, daß cine Kontrole, wie sie

1901,

jeßt vorgeschlagen wird, in Verbindung mit einer Weinsterær in entsprechender Höhe undurhführbar is. Wenn wir * eine Kontrole einführen, thun wir es deshalb ledigli, um den redlichen Mann in seiner Redlichkeit zu bestärken und gegenüber folch ungeheuren Weinfälshungen, wie ih fie eben vorgetragen habe, ihn niht zu zwingen, auch zum Fälsher zu werden oder zum Bankerotteur. Meine Herren, wir haben deshalb eine Kon- trole eingeführt, zu der wir aus den Neihen der Winzer angeregt worden sind. Diese Kontrole foll niht eine fortgeseßte buch- mäßige Kontrole seiu mit periodischen Bestandsaufnahmen, wie solche vielfah gefordert ist; denn solche Kontrole wäre, wie gesagt, unaus- führbar. Denken Sie an Weinklager, wie wir sie hier in Berlin, wahrscheinlih au in Bremen und zahlreichen anderen Orten Deutsch- lands haben, mit Millionen von Flaschen, mit einem fortgesetzten Ab- und Zugang von Fässern und von Flaschen, was da eine folche Kontrole im einzelnen bedeuten würde, und ob sie überhaupt zu leisten wäre, namentlich wenn, wie es seitens mancher Interessenten verlangt wird, jährlih mindestens zwei Bestandsaufnahmen stattfinden sollten. Wir haben uns also die Kontrole niht gedacht als eine laufende Ueberwachung, fondern lediglih als eine Kontrole im Einzelfall, die nur eintreten soll, wenn dringende Indizien vor- liegen, daß in erheblihem Umfange Weinfälshung getrieben wird oder Kunstwein als Naturwein verkauft wird. Es giebt namentlih in den Weingegenden Personen, von denen es notoris ch sein soll, daß sie ein derartiges Geschäft, wie ich Ihnen vorgetragen habe, betreiben, wo jedes Kind weiß, daß Leute, die noch vor wenig Jahren vollkommen vermögenslos waren und in ganz untergeordneten Stellen \ich befanden, in kürzester Zeit durch unreelle Machenschaften zu wohlhabenden, wenn niht reichen Leuten wurden. Alfo diese Kontrole, meine Herren, die wir hier vorgesehen haben und die niht im entferntesten das Ziel hat, jemals mit einer Weinsteuer verbunden zu werden, oll dazu dienen, da, wo dringendste Verdachtgründe vorliegen, ein wirksames Einschreiten der Polizei zu ermöglichen. Und gerade weil man der Ansicht war, daß Polizeibeamte an und für sich ungeeignet sind, eine solche Revision sachverständig durh- zuführen, und um ciner derartigen Revision einen einseitigen und ge- hässigen Anstrich zu nehmen, ist man dem Rathe von Winzerinteressenten gefolgt und hat die Vertrauensmänner, des Entwurfs vorgesehen, welche dur die Organe der Selbstverwaltung gewählt werden sollen. Diese Kontrole wird meines Erachtens für die Weinbaugegenden, auf die man si zunächst beshränkt hat, weil dort vor allen Dingen der Nuf nach einer Kontrole laut geworden ist, jedenfalls den Borzug haben, daß sie, in einer verständigen Weise geübt, dem Publikum das Vertrauen einflößen wird, daß der direkte Bezug von Wein mehr Sicherheit bietet, ein reines Getränk zu bekommen, als der Bezug durch Zwischenhändler. Jh meine also, eine solche Kontrole kann in der That dazu beitragen, dem Winzer den direkten Absatz seines Pro- dukfts zu erleichtern und das Vertrauen zu der Reinheit seines Produkts zu erhöhen.

Es ift mir auch gesagt worden, man würde kaum Personen finden, die sih zu ciner solchen Kontrole bergeben. JIch kann mir das nicht denken. Wir haben ja auf anderen Gebieten auch Ver- trauensmänner, die von den Organen der Selbstverwaltung oder von der Behörde ehrenamtlih ausgewählt werden, und die- sehr delikate Funktionen wahrnehmen müssen. Ich erinnere nur an die Einkommen- steuer-Einschäßung, bisweilen cin sehr dornenvolles Geschäft. Wer das Geschäft in kleinem lokalen Bezirk ausgeübt hat, weiß ganz genau, wie leiht man \sich dadurch, daß man Mitglied einer solchen Kommission ist, Feindshaft und Unannehmlichkeit zuzieht. Trotzdem finden sich patriotishe Männer genug, die \ih sagen, die Einkommen- steuer-Einshäßung ist nothwendig, es ist auch nothwendig, daß die Steuer gerecht und zutreffend eingef{äßt wird, und die das Ebren- amt im Interesse der Allgemeinheit furchtlos übernehmen. So, hoffe ih, werden \sich auch für dieses Ehrenamt des Entwurfs geeignete Männer finden. Jch bitte also, die Befürchtungen, die \ih an diese Organisationen anschließen, die aud nur eingeführt werden sollen, wenn es von den betheiligten Bebörden oder von den Selbstverwaltungs organen gewünscht wird, gütigst fallen zu lassen. Jch gestehe gern zu, meine Herren, es ist ein Versu, aber die Ausführung dieser Kontrole wirkt weniger gehässig, wenn die Revision nur stattfindet unter Zuziehung von derartigen angesehenen, ehrenamtlich angestellten sa verständigen Personen, als wenn die UntersuGung lediglich d: Polizeiorgane stattfindet. Namentlich die Befürcbtuna möcht streuen, die seitens einer ganzen Anzabl Weinbändler aecäuñe daß etwa eine gehässige, unberechtigte, fortlaufende Störur werbebetriebes dur diese Revisionen stattfinden würde beabsichtigt. Die Nevisionen werden und sollen den Indizienbeweis zu führen, den cinzigen, auf Weinfälschungen eigentliß angewiesen sind gegenüber der chemischen Kenntniß auf diesem Gebiet, und Weinfälscher endlich einmal vor den Richter zu bringen.

Der Herr Vorredner hat au die Grenzahblen berührt. I gc stehe zu, daß diese Grenzzahlen au noch cin Zeichen find, wie lücken haft unsere chemishe Erkenntniß des Wesens des Weins ist. Aber wenn die Grenzyablen gegenüber den sogenannten analysenfesten Weinen nicht so gewir haben, wic man das seiner Zeit bei Erlaß des Gesctes gehofft h Erachtens niht so schr in dem Tenor als in der Ausführung in dem Mißverständniß des Gesetzes. Der Wein soll mindestens die Grenzzablen haben; aber daraus folgt umgekehrt keines Falls daß aller Wein, der die Grenzzablen bat, deshalb aud cin niht gefälshter Wein ist. Jn diesem Irrthum bat man sich aber vielfach befunden. Man is der Ansicht gewesen, dak, wenn der Wein bei der Kontrole die Grenzuablen bat, dann t es echter Wein, orgo licgt kein Grund r Bestrafung vor. Gs is aber unzweifelhaft, daß man troy ciner ganz underantworlliden und unzuläfsigen Streckung des Weins demselben trotdem die Grengzahbl erhalten kann. Dadurch also, daß cin Allssiges Produkt, welibes «Wein® genannt wird, die GErenuzabl aufweist, i nos feincêwegä

biéber no§

-. A Ä a6 lo licat das meines