1901 / 38 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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L f S E 4 i U ij

Justiz-Minister Shönstedi: :

Meine Herren! Dem Abg. Schmiß möchte ih erwidern, daß es der Justizverwaltung nicht in vollem Umfange bekannt geworden ist, inwieweit die Bureaugehilfen, die durch die Neuorganisation des Gerichtsvollzieherwesens ihxe Stellung verloren haben, anderswo eine Unterkunft gefunden haben. Es sind hier aus Berlin einzelne Klagen an mich herangetreten, auch vereinzelt aus anderen Provinzen, aber nur in verschwindender Zahl. Nach den Mittheilungen, die mir gemacht worden sind, hat es den Anschein, als wenn diese Herren doch mit wenigen Ausnahmen überall wieder eine passende Anstellung ge- funden hätten. Es find einmal solche Bureaugehilfen, denen es nicht gelungen war, hier ein Unterkommen zu finden, im Justiz-Ministerium von meinem Referenten empfaugen worden und haben ihre Lage dargestellt. Ich. habe daraus Veranlassung genommen, dem Kammergerichts- Präsidenten zu empfehlen, von diesen Herren die älteren jedenfalls, voraus- gefeßt, daß gegen ihre Führung keine Bedenken vorlagen, hier bei der An- nahme von Kanzleigehilfen nah Möglichkeit zu berücksihtigen, soweit nicht die Konkurrenz der Militäranwärter es unmöglih machen würde. Im übrigen aber bin ich bei der Unterbringung außerhalb Berlins, bei anderen Gerichten, infofern auf Schwierigkeiten gestoßen, als die Herren gesagt haben: aus Berlin gingen sie niht heraus. Dann müssen sie allerdings auch damit rechnen, daß hier in Berlin ihre Unterbringung eine ganz besonders {chwierige ist. Jch glaube mi zu erinnern, daß ich eine ähnlihe Verfügung, wie hier an den Kammer- gerichts-Präsidenten, auch an den Oberlandesgerichts-Präsidenten in Köln erlassen habe. Jch kann ferner feststellen, daß ih ‘in einigen Fällen, wo eine besondere Bedürftigkeit und Nothlage nahgewiesen wurde, solchen entlassenen Bureaugehilfen der Gerichtsvollzieher aus meinem Dispositionsfonds Unterstüßungen gewährt habe. Jch bin gern bereit, für diese Herren weiter zu sorgen, namentlich für die Unterbringung im Kanzleidienst, soweit sie Anträge stellen und soweit es bei den gegebenen Verhältnissen eben möglich ift.

Abg. Schettler (konf.): Nah Erlaß der neuen Kanzleiordnung von 1897 hat die Verwaltung, wie uns ein Kommissar des Finanz- Ministers mitgetheilt hat, etwa 500 000 Æ erspart. Dieser Um- stand allein würde {hon eine Herabseßung des Tagespensums recht- fertigen, welches vielen der älteren Kanzleigehilfen sehr {wer fällt, und bei dem fie, die {hon ohnehin al nicht mit einem besonders Ren Körperbau ausgerüstet sind, sh langsam zu Tode arbeiten mussen.

Jn dem Titel „Gehälter für die Gerichtsvollzieher“ (1447 mit 1500—2700 46, 632 mit 1500—1800 A6) ist der Vermerk über die Pensionierung dahin geändert worden, daß den Ge- rihtsvollziehern, welhe bereits vor dem 1. April 1900 eine etatsmäßige Gerichtsvollzieherstelle inne hatten, ein pensions- fähiges Mindesteinkommen von 1800 4 neben dem Wohnungs- geldzushuß und, falls sie vor dem 1. Oktober 1905 in den Nuhestand treten, diejenige Pension gewährleistet wird, welche sie bezogen haben würden, wenn ihre Pensionierung zum 1. Oktober 1900 erfolgt wäre.

Abg. Traeger (fr. Volksp.): Die neue Gerichtsvollzieherordnung hat eine Menge Unzuträglichkeiten und Beschwerden zu Tage gefördert, die ih zum großen Theil s{hon im vorigen Jahre vorausgesagt habe. reie Zustellungen und Zwangsvollstreckungen baben gegen die Zeit vor dem 1. Oktober 1900 einen vermehrten Aufwand an Zeit und Kosten erfordert; ces sind durch eine besondere Kommission über 300 folher Fälle ermittelt. Mehrfah sind von den RNechtsanwaltskammern bereits Vorstellungen an die Ver- waltung gerihtet worden. Die „Vertheilungsstelle“ hat die ent- standenen Schwierigkeiten nicht aus der Welt zu s{affen vermoct. Der direkte Verkehr zwishen Publikum und Gerichtsvollziebern andererseits ift sehr unsiher. Das ganze Verfahren ist bes{werlicher, weitläufiger und fkostspieliger geworden; unter solhen Umständen lann das Recht des Gläubigers eventuell aufs äußerste geschädigt werden. Der Rest der Ausführungen des “Redners wird im Zu sainmenhang auf der Tribüne niht verständlich.

Abg. Trimborn: Was thut man nit alles für seine Klienten! Aber durch die neue Ordnung ist unter anderem das Zustellungêwesen derart veriGtoMert worden, daß es wirklich dem Anwalt unter Um- ständen sehr shwer gemacht wird, seinen Klienten gerecht zu werden. Das perfönliche Vertrauensverbältniß, welhes vorher den Gläubiger bezw. den Anwalt mit dem Gerichtsvollzieher verband, ist durch die neue Ordnung völlig ausgeschaltet worden; die Schnelligkeit der Voll streckung, von der in so vielen Fällen die erfolgreihe Wahrnehmung der Rechte des Gläubigers allein abhängt, eristiert nicht mehr. Naturgemäß hat sih denn auch seit dem 1. Oktober 1900 die Zahl der fruchtlojen Pfändungen ganz erheblich vermebrt. Die an die Gerichtsvollzieher erlassene Jnitruktion hat ja auch ihre Vorzúge, sie instrutert genau über die pfändbaren und unpfändbaren Gegenstände. Der Mißstand liegt aber in der unzureichenden Zabl der Gerichts vollzieher und in dem Mangel an Hilfskräften für dieselben. Die Frauen und Kinder der Gerichtsvollzieher dürfen nit zur Hilfe herangezogen werden; das entspriht nit der Würde des Staates und des Amtes. Die Gerichtsvollzieher müßten so besoldet werden, daß mindestens jeder cinen Gehilfen annebmen könne. Ganz energisch muß den Mängeln, welche jeßt dem Zujstellungswesen anhaften, gesteuert werden; hier muß etwas gescheben, wenn cine prompte Justizpflege auf dem Gebiete der Vollstreckung gewährleistet werden soll. Der Redner wendet \sich dann gegen den Uniformwwang der Gerichtsvollzieher. Die alten Gerichtävollzieber aus der Zeit vor 1879 hätten einbellig erklärt, daß der Uniformzuwang beschwerlih sci; weiter aber stehe nah der Erfahrung seit dem l. Oktober 1900 fest, daß die Widerstandéleistungen im Publikum seit der Uniformierung zugenommen hätten, und daß die eian die Autorität der Beamten werde dur die Uniform gestärkt, irrig set

Justiz-Minister Schön sted t:

Meine Herren! Die beute vorgetragenen Beschwerden über die Unzuträglichkeiten, die sih aus der neuen Gerichtêvollzieherordnung ergeben haben, erkenne ih zum erheblichen Theil als berechtigt an. Jch habe mir niemals ein Hehl daraus gemacht, daß die Einführung dieser Neuordnung auf große S@{wierigkeiten stoßen werde, da es großer Mühe bedürfen werde, alle diese Schwierigkeiten u über winden. Jh habe vielleiht cinigermäßen optimistisch die Verbält- nisse betrachtet in Bezug auf dic Unterstüßung, die die Justiz- verwaltung bei der Durchführung der neuen Organisation finden werde; ih habe auch vielleicht damit gerechnet, daß die Bestimmungen der neuen Gerichtsvollzieherordnung sih rascher einbürgern, daf sie rascher zur Kenntniß der betheiligten Beamten sowohl wie der Be- völkerung kommen würden und daß deshalb manche Verstöße nicht eintreten würden, die jeyt thatsächlich cingetreten sind, die aber auch niht entfernt in déèr Neuordnung ihren Grund haben, sondern nur in einer unrichtigen Handhabung der neuen Ordnung.

Meine Herren, wenn der Herr Abg. Traeger seine Nete damit begonnen hat, daß er mir vorhielt, ich hätte den Gründsay: quióta non movore, den ich hier vor cinigen Tagen bei anderer Gelegenheit angeführt habe, besser auf diesem Gebiete selbst beachtet, so will ih demgegenüber erwidern, daß die Justizverwaltung sehr lange gezögert hat, ehe sie die ihrer

j s Vortheile hat.

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Meinung nah bessernde Hand an das bestehende Gerichtsvollzieher- weseñ angelegt hat.

Diejenigen Herren, die länger {hon diesem hohen Hause an- gehören, werden sich ja erinnern und alles das 1 im vorigen Jahre des Breitexen hier aufgefrischt worden —, wie vielseitig die Klagen waren, die über den früheren Zustand von Jahr zu Jahr laut wurden, und zwar aus den verschiedensten Kreisen; Klageu aus den Kreisen der Bevölkerung, Klagen aus den Kreisen der Gerichts- vollzieher, theilweise auch Klagen aus der Mitte des Hauses, die sich deckten mit Auffassungen der Staatsbehörden über die finanziellen Ergebnisse der alten Gerichtsvollzieherordnung. Die Justizverwaltung ist keineswegs leihtfertig an die Frage herangegangen, fie hat aber geglaubt, den Aufforderungen, die an sie von Jahr zu Jahr gestellt wurden, an eine Neform des Gerichtsvollzieherwesens heranzutreten, sih nicht dauernd entziehen zu können. Es ist kein Jahr vergangen, daß bier nit in bercdter und drastischer Weise dargelegt wurde, zu welchen Unzuträglichkeiten der bestehende Zustand führte und fortwährend führt. Es find dargelegt worden die Shattenseiten, die der freie Wettbewerb auf dem Gebiete des Gerichtsvollzieherwesens hatte; es ist beklagt worden die außerordentlich große Verschiedenheit in der Stellung der Gerichtsvollzieher in den großen Städten, wo sie fürst- lihe Einnahmen hätten, und in den kleinen Landgemeinden, wo sie beinahe am Hungertuche nagten, bis ihnen \{ließlich am Sch{luß des Iahres das garantierte Mindesteinkommen ausgezahlt werden konnte. Es ift beklagt worden die Schärfe, die Strenge, die Nüksichtslosig- keit in der Zwaäangsvollstreckung, die sih vielfach aus dem freien Wett- bewerb und der aus diesem Wettbewerb der Gerichtsvollzieher sih ergebenden Abhängigkeit von ihren Auftraggebern ergäben. Darüber kann fein Zweifel fein, daß bei den Gerichtsvoll- ziehern früher das Bewußksein, sie seien Staatsbcamte, mehr oder weniger zurückgetreten war; sie fühlten sch nicht mehr als Staatsbeamte, sie brauchten es auch nicht: ihre eigentlichen Herren waren- die Auftraggeber, waren die Rechtsanwälte, die Banken, die thnen die Proteste gaben, waren die Eintreibungsburcauxr. Jch glaube, cinem der Herren, die vor mir gesprochen haben, is es auch heute noch passiert, daß er geredet hat, in Anknüpfung an die frühere Zeit, von „meinem Gerichtsvollzieher“. Jn der That: so war es. Ieder Nechtsanwalt hatte einen Gerichtsvollzieher, den er als den seinigen bezeichnen konnte, ebenso wie er seinen Buchhalter und seine sonstigen Gehilfen als die seinigen bezeihnen konnte. Meine Herren, das hat sein Gutes und sein Böses, und, ih glaube, man muß objektiv die Vortheile und Nachtheile des einen und des anderen gegeneinander abwägen.

Ich bin vollständig geneigt, anzuerkennen, daß die beiden Herren, die vorher die Tribüne betreten laben, in durchaus ruhiger, sachlicher und objektiver Weise die Angelegenheit hier behandelt haben, daß sie ibren Angriffen jede Schärfe genommen haben und daß sie davon aus- gegangen sind, es bestehe auf seiten der Justizverwaltung die Absicht, alles zu thun, um befriedigende Zustände herzustellen. Diese Absicht besteht in der That. Aber ih möch{hte Sie bitten, do aus den Unzu- träglichkeiten, die bisher hervorgetreten sind, nicht endgültige Schlüsse auf die Güte oder Mangelhaftigkeit der Ordnung zu ziehen. Wie der Herr Abg. Trimborn {Gon hervorgehoben hat, gilt die neue Gerichtsvollzieherordnung erst seit kurzer Zeit. Jch kann diefen Zeit- raum noch weiter verkürzen. Es sind noch niht 42 Monate, daß sie in Geltung ift. Es handelt sih bier um ein vollständig neues System, dessen Tragweite im einzelnen man niht im voraus beurtheilen konnte und dessen Werth erst an der Hand reicher Erfahrungen beurtheilt werden kann.

Es ist zugegeben worden, daß für die fleineren Gerichte die neue Ordnung überbaupt keine Unzuträglichkeiten, sondern eigentlih nur

; Ich möchte da wiederum den großen Vortheil bervor- beben, der für die kleinen Gerichte daraus entstanden ift, daß sie wenigstens jeßt alle cinen Gerichtsvollzieher baben, während früber ein ganz erbebliher Prozentsaß ihn von den benachbarten Gerichten si erst holen mußte. Die großen Städte sind es, in denen die Schwierig- keiten fh fühlbar machen. Es ist niht Berlin allein, und wenn in den Protokollen über die Berathung der Budgetkommission bemerkt sein möchte, ih hâtte dort geäußert, daß bloß aus Berlin Klagen ge- kommen fecien, fo würde das wohl auf cinem Mißverständniß meiner Aeußerungen beruben ; größten und lebhaftesten Klagen erhoben worden seien, solche Klagen seien auch aus den Provinzen, aber nicht in kommen.

demsclben Maße, ge-

Hier in Berlin waren die Schwierigkeiten außerordentlih groß. Es bat die Eintheilung der Stadt Berlin in, wie i glaube, 142 Be zirke stattgefunden. Schon diese Bezirkseintheilung war mehr oder weniger cin Sprung ins Dunkle. Niemand konnte überseben, wie \ih der Umfang der Geschäfte für jeden cinzelnen Bezirk stellen würde; dafür fehlte jede zuverlässige Unterlage. Es war bei der Einfübruna der Organisation ferner mit der Erwartung gerechnet, daß die Ge- rihtsvollzieher, die früher mit einem sehr zahlreichen Bureaupersonal gearbeitet hatten, niht etwa dicees ganze Bureauversonal eutlassen, sondern den für ibren beshränkteren Geschäftsumfang unentbehrlichen Theil des Bureauperfonals beibehalten würden; denn darauf berubte ja auch dic Zubilligung des-Gebührenantheils von 14%. 14%% von den 24% wan als Schadloëbaltung für ihre Unkosten bestimmt. Es fonnte also mit dieser Erwartung gerechnet werden. Tbatsäcblich ist fie niht eingetreten; die Gerichtsvollzieher haben mit ver- s{windenden Ausnahmen ihr ganzes Personal entlassen und nun alle Arbeiten in ihrem Bezirk allein ausführen wollen. Daher ist cs ge- kommen, daß fie, durch den Außendienst in ihrer Leistungsfähigkeit fast vollständig absorbiert, für die shriftlihen, bäuslihen Arbeiten die nötbige Zeit nicht mehr behielten, und zwar um so mehr, als sie dieser schriftlichen Arbeiten gänzlih entwöhnt waren. Diese wurden früher durch ihr Bureaupersonal besorgt. Wenn die Herren ih jett in die Lage versetzt haben, diese schriftlichen Arbeiten selbst zu leisten, so lag in sehr vielen Fällen die Sache so, daß sie erst das gründlichste Studium haben vornehmen müssen, um zu wissen, was sie zu thun hatten.

Eine besondeté für die großen Städte tief eingreifende Bestimmung ist die, daß für die Dauer von fünf Jahren den Gerichtsvollziebern ihr bisheriges Durchschnittseinkommen aus den letzten drei Jahren bis zum Betrage von 4500 „& garantiert ist. Sie werden sih erinnern, daß in der Regierungsvorlage diese Bestimmung an die Vorans- sezung geknüpft war, daß die Gerichtsvollzieher cin gleithes Einkommen auch ins Verdienen brächten. Diese Voraussegung ift von Ihnen gestrichen worden, und ih gebe zu, daß dafür

ih habe nur gesagt, daß hier in Berlin die |!

| andere sein. | gerade für große Gerichte auf diesen Standpunkt hinzuweisen und

ganz gute Gründe vorlagen. Jh exfken ollständig

daß man den Gerihtsvollziehern nit wohl eine folhe Bedingung stellen durfte, weil sie ja felbst nicht in det Lage waren, dên Unifang ihrer Geschäfte bei dêr Bezirkseintheilung zu beftimmen und ihn zj erhöhen. Die Bestimmung is also géfallen. Abéêr, meine Herren was folgt ‘daraus? Jn den großen Städten, wie in Berlin, wird ¿s unter den älteren Gerichtsvollziehern kaum einen gebën, dem nitt für die nächsten fünf Jahre dieses Marimaleinkommen von 4500 e. gewähr. leistet ist. Er mag sich nun nach den gegenwärtigen Verhältnissen noch fo sehr anstrengen, mehr würde er nie verdienen wie diese 4500 Was thut infolge dessen der Mann? Er sagt: was soll id mich hier

plagen, was foll ich arbeiten über meine Kräfte hinaûs?2. Das nüßt |

mir ganz und gar nichts; es ist [ediglih pour 1e ‘roi de Prusse; er wird lässig in seinen Listungen. Mir ist mitgetheilt wokden von einem angesehenen Anwalt aus einer unserer großen Provinzialstädte, daß sein früherer Gerichtsvollzieher, der ihm bis dahin immer gus. gezeichnete Dienste geleistet habe und dem nie genug Aufträge zy, flossen, ihm kürzlich erklärt habe: was soll ich mich plagean, ih lh jeßt Beamter, um 6 Uhr schließe ih; ih brauche ebenso wu nach 6 Uhr noch zu arbeiten, wie andere Beamte. Meine Herten, diese Auffassung ist falsch. Für den Gerichtsvollzieher giebt es kein Bureaustunden; er muß auch über diese Stunde hinaus arbeiten, un die Aufträge zu erlèdigen, die ihm gegeben sind.

Meine Herren, die Gerichtsvollzieher haben also ihre Arbeit sih dadurch ganz außerordentlih ers{chwert, daß jeder alles allein maen' will. Die einen oder anderen haben, wie Herr Abg. Trimborn er- wähnt hat, zu den \chriftlihen Arbeiten ihre Frauen und Kinder zu- gezogen. Herr Abg. Trimborn meint, das hätten sie eigentli gar- niht nöthig. Ich bin nit der Ansicht, ‘daß sie das niht nöthig haben. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, für die nöthigen Hilfs- kräfte zu sorgen, für die sie diese 14% bekommen, und für ihre Schreibgebühren. Ob sie sie gewinnen in Bureaugehilfen, oder ob sie ihre Angehörigen zu Hilfe nehmen, bleibt ihnen allein überlassen; aber schaffen müssen sie sie. Diese Auffassung, daß sie keine Verpflichtung hätten, außer ihrer persönlichen Thätigkeit irgend welWe Arbeitskräfte in den Dienst zu stellen, ist fals.

Die Gerichtsvollzieher sind auch in der Beurtheilung der Frage, ob ein ihnen ertheilter Auftrag dringend sei, vielfah {chwerfällig ge- wesen, haben manchmal dringende Aufträge niht als \fole an- erkennen wollen. Sie haben namentlih auch, wie in der Beschwerde mehrerer Handelskammern zu meiner Kenntniß gebracht worden ist, vielfach die Ausführung von Wechselprotesten abgelehnt, weil sie keine Zeit dazu hätten. Meine Herren, die Gerichtsvollzieber sind sich, glaube ih, nicht voll bewußt der Verantwortlichkeit, die sie über- nehmen, wenn sie folhe Aufträge ablehnen und der Auftraggebende dadurch zu Schaden kommt. Es kann doch sehr leiht passiéren, daß, wenn ein folher Gerichtsvollzieher mit dem Vorgeben, er habe keine Zeit, einen Protest ablehnt und die Protestfrist versäumt wird, er nachher dafür verantwortlih gemacht wird, und daß er in ganz {were Regreßverbindlichkeiten hineinkommt.

In der Haftpflicht der Gerichtsvollzieher für ihre Amtshandlungen ist dur die Neuordnung “absolut gar nichts geändert. Sié find auch jet noch, soweit ihre Verantwortlichkeit in Frage kommt, die Be- vollmächtigten ihrer Auftraggeber und haben na Maßgäbe der Be stimmungen, die früher gegen fie in Anwendung kamen, auh jeßt noch zu vertreten, was sie leisten und was sie nicht leisten.

Meine Herren, ich habe eben die Schwierigkeiten angedeutet, die bei der Einführung des neuen Systems sih ergeben haben. J{ch will dabei ferner hervorheben, daß allerdings wohl aud niht überall von Anfang an die Dienstaufficht über die Gerichtsvollzieher mit derjenigen Strenge und Schärfe geführt worden ist, wie die neuen Verhältnisse sie gebieten. Es ift rihtig, daß schon bei den Verhandlungen im vorigen Jahre von diesem Tische aus ausgesprochen ist, daß für die veränderte Anregung des Diensteifers, der. sich aus dem Wegfall der freien Konkurrenz ergiebt, die strengere und geshärftere Dienstaufsicht eintreten müßte. Es ist unbestreitbar, daß es früber der Dienst aufficht niht in demselben Maße bedurfte wie jeßt, weil das eigene Interesse der Gerichtsvollzieher sie dahin treiben mußte, ihre Schuldig- keit zu thun, weil sie fürchten mußten, daß diejenigen Auftraggeber, von denen sie abhingen, ibnen die Aufträge entziehen würden, falls sie niht aufpaßten. Meine Herren, das trifft eben jeßt nicht mehr zu, und deshalb wird und muß die Aufsiht eine ganz Ich habe wiederholt Veranlassung genommen, auch

besondere Anweisungen zu treffen, die eine solche bessere strengere Aufsicht gewährleisten sollen. So sind z. B. bier beim Berliner Amtsgericht 1 neben dem aufsichtführenden Richter, der früher diese Dinge hatte, vier Richter, die dazu als besonders befähigt bezeichnet wurden, ausscließlich beauftragt, für mehrere Monate ständig und regelmäßig die Thätigkeit der Gerichtsvollzieher einer eingehenden Kontrole nah jeder Nichtung bin zu unterziehen. Gleiche Anord- nungen find an andere Gerichte ergangen und werden auch da, glaube ih, beahtet. Es muß in dieser Beziehung mehr geleistet werden, wenn das neue System sich bewähren soll.

Nun, meine Herren, einzelne von den neuen Einrichtungen haben sich ja niht in dem Maße bewährt, wie das unsererseits vorausgeseßt wurde, und dazu rechne ich insbesondere die Zw lassung der direkten Beauftragung der Gerithtsvollzieher neben der Angehung der Vertheilungöstelle. Die Ver- theilungéstele ist bei jedem Gerihte von vornherci eingerichtet, bei dem mehrere Geri{htsvollzieher angestellt sind.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

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zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger. M 38. | i

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

G ift im allgemeinen davon ausgegangen, daß die Aufträge j der Regel durch Vermittelung der Vertheilungsstellung gegeben

perden würden; es ist aber weiter davon ausgegangen worden, es könne

cine Erleichterung und Verbesserung des Geschäftsganges sein, wenn den Betheiligten, dem Publikum, dem Auftraggeber daneben auch die Befugniß gegeben werde, \ich direkt an den Gerichtsvollzieher zu wenden: Fine solhe Befugniß besteht nihcht in Hamburg, niht in Bayern, Baden und Sachsen; da kann überall nur die Vertheilungsstelle oder das Gerichtsvollzieheramt oder wie es amtlih heißen mag, angegangen werden. Meine Herren, die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Be- stimmung nicht praktisch ist. Zu Anfang, in der ersten Zeit gingen fast alle Aufträge direkt an die Gerichtsvollzieher, und da ergaben sich die unglaublihsten Schwierigkeiten. Die Zahl der Gerichtsvollzieher war ganz erheblih vermehrt, die alten Gerichtsvollzieher hatten ihre Wohnungen gewechselt, es waren neue aus den Provinzen gekommen, die die hiesigen Verhältnisse noch nicht kannten, theilweise noch gar kein festes Unterkommen gefunden hatten, manche hatten sich nur auf das Allerdürftigste eingerichtet, vielleiht nur eine Stube ge- miethet, wo niemand zu finden war, wenn sie im Außendienst be- schäftigt waren. Daraus - haben sih zahlreihe Verzögerungen und Schwierigkeiten ergeben. Andere Schwierigkeiten sind erwachsen und dazu rechne ih die, die von Herrn Traeger und von Herrn Trimborn hervorgehoben worden sind aus mißverständlicher Auf- fassung der Gerichtsvollzieherordnung. Es ist Jhnen hier mitgetheilt worden, wohin es geführt habe, daß Gerichtsvollzieher dringlihe Auf- träge zurückgegeben hätten, weil der, gegen den sie den Auftrag zu erledigen hatten, nicht mehr in dem Bezirke wohne; sie hätten die Sache zurückgegeben, der zweite, der dritte vielleiht auch, und daraus hätten fi ganz erheblihe Verschleppungen ergeben. Wenn das ge- schehen ift, so geht das direkt gegen die Gerichtsvollzieherordnung. (Sehr richtig!) Der § 18 bestimmt ganz ausdrücklich, daß, wenn der Auftrag nicht in dem Bezirk des Gerichtsvollziehers zu er- ledigen sei, sondern in einem anderen, der Auftrag von dem Gerichtsvollzieher do erledigt werden muß. Er darf ihn also gar nicht zurückgeben. Nur, wenn besondere erhebliche Gründe vorliegen, die es unzweckmäßig erscheinen lassen, daß der Auftrag in seinen Händen bleibt, dann soll er mit Zustimmung des aufsichtsführenden Amtsrichters ihn an einen anderen Gerichts- vollzieher geben dürfen.

Meine Herren, der Herr Abg. Trimborn hat einen Fall erwähnt und auch dafür die neue Gerichtsvollzieherordnung verantwortlih ge- macht, daß bei einem Oberlandesgeriht eine Neihe von Berufungen verfallen seien, weil die Gerichtsvollzieher es unterlassen hätten, die Terminsbestimmung auf der Berufungsschrift zu beglaubigen. Meine Herren, das hängt absolut nicht mit der neuen Gerichtsvollzieher- ordnung zusammen, sondern mit einer Bestimmung der Zivilprozeß- ordnung, die als eine Wohlthat, als eine Verbesserung des früheren Rechts beabsichtigt und allseitig als solhe anerkannt is. Das ist nämlich die Bestimmung, daß auch im Anwaltsprozeß ein Schriftsay, wenn es sich um die Wahrung einer Nothfrist bandelt, - durch Vermittelung des Gerichtsshreibers zugestellt werden kann, und daß dann die Nothbfrist als gewahrt gilt, wenn nur innerhalb derselben der Gerichtsschreiber angegangen ist und innerhalb der nähsten 2 Wochen die Zustellung erfolgt. Das ist eine Bestimmung von außerordentlich großer Bedeutung, die die Wahrung der Nothfrist ungemein erleihtert. Aus dieser Bestimmung ergiebt sih und ergab \ich unter der alten Gerichtsvollzieherordnung ebenso gut wie heute, daß, wenn davon Gebrau gemacht wird, die Be- rufungsschrift niht mehr vor der Zustellung an den Rechtsanwalt ¡urückgeht, sondern direkt an die Gerichtsvollzieher gelangt. Während also bei dem früheren Verfahren der Nehtsanwalt in der Lage war- den Terminsvermerk zu beglaubigen, fällt das jeßt dem Gerichtsvollzieher ju. Das hängt absolut niht mit der neuen Ordnung zusammen.

Die Neuordnung enthält aber insofern eine Verbesserung gegen früber, als in § 21 der Geschäftsanweisung ausdrücklich auf diesen Fall hingewiesen ist; früher fehlte dieser Hinweis. Es heißt hier unter Nr. 3 des § 21:

Sind die Schriftstücke erst nach ihrer Beglaubigung mit dem

Terminsvermerk verschen, sodaß dieser dur die Beglaubigung nicht

mitgetroffen ist, so hat der Gerichtsvollzieher den Terminsvermerk

nohmals zu beglaubigen. Die Beglaubigung geschieht so und so... Das trisst* also die Gerichtsvollzieher, die das überschen haben, dielleiht auch die Herren Anwälte, die es nicht für nöthig gehalten haben, auf diese Bestimmung besonders noch aufmerksam machen zu lassen und wenigstens ihre alten Gerichtsvollzieher nah der Richtung hin etwas mebr zu instruieren. Bis zum 1. Oktober die Be- fümmung gilt seit dem 1. Januar v. J. waren es ja noh ihre Gerichtsvollzieher, sie hatten es in der Hand, dieselben vollständig ihren Wünschen nach zu erziehen. Also das trifft au nicht die neue Ordnung, sondern nur eine unrichtige Anwendung.

Nun, meine Herren, sind die Beschwerden des Herrn Abg. Trimborn theilweise wohl \{chon durch meind Bemerkungen ledigli. Es ist garniht zu leugnen, daß thatsählich eine Verlangsamung sowohl im Zustellungs- wie im Zwangtwvoll-

ngöwesen eingetreten ist, und es muß das Bestreben dâhin gerichtet sein, diese Verlangsamung zu beseitigen. Wesentlich vitd dazu auch mitwirken die Vermehrung des Personals. Jh habe hon vorhin angedeutet: der Bedarf ist untershäßt worden, weil wir don einer anderen Voraussehung ausgingen in Bezug auf die Bei-

tung des Bureaupersonals. Es ist aber hon in umfassendster Beise in den großen Städten zur Verstärkung des Gekichtsvollzieher- detsonals, zur Ginstellung von zahlreichen Hilfs-Gerichtsvollziehern ge-

i worden, und es wird das überall gechehen, wo das Bedürfniß Zzentwie ih geltend macht.

Der Herr Abg. Trimborn hat ferner hingewiesen auf die Ver- Seuerang des Verfahrens, die durch die Neuordnung herbeigeführt sei,

Dritte Beilage

Berlin, Mittwoch, den 13. Februar

und in der Beziehung besonders hervorgehoben, daß jeßt die Gebühren der Gerichtsvollzieher durch portopflihtige Nachnahmesendungen erhoben würden. Auch das ist bereits abgestellt und zwar {on vor Monaten. Die Gerichtsvollzieher find ausdrücklih darauf aufmerksam gemacht worden, daß sie der Regel nah ihre Gebühren nicht durch Nachnahme erheben, und ebenso von der Befugniß, Vorschüsse zu erheben, keinen Gebrauh machen \ollen, wenn nicht besondere Gründe für sie vorliegen, die das spätere Eingehen der Gebühren und Kosten bedenklih machen können, sodaß jeßt ich glaube hier von Berlin das positiv behaupten zu können die Nachnahmesendungen nur noch dann erfolgen, wenn es von den Auftraggebern, den Anwüälten, besonders gewünscht wird. Eine Reihe derartiger bessernder An- ordnungen sind zunähst nur für Berlin getroffen, weil hier die Uebelstände am größten waren; sie sind aber zur Kenntniß der Ober- landesgerihts-Präsidenten in allen übrigen Bezirken gebracht“ worden mit dem Anheimgeben, nach Maßgabe des Bedürfnisses ähnliche An- orduungen zu treffen.

So steht es auch mit den Schwierigkeiten und Umständlichkeiten des Abrechnungsverfahrens. Jch gebe vollständig zu, daß es eine unbequeme und unpraktishe Sache is, wie das jeßt ge- ordnet ist. Hier in Berlin ist {hon die Anordnung ge- troffen worden, daß die Abrechnungen in der Vertheilungsstelle statt- finden können, daß dort die Gerichtsvollzieher ihre Gebühren erheben, daß Konti für die Anwälte geführt werden, und in gewissen Zeit- räumen, in 14 Tagen oder monatlich genau weiß ih es niht folche Abrechnungen stattfinden. Ich bin nun ganz der Ansicht, daß dieses Verfahren, so wie es besteht, noch zu verwickelt ist. Jch stehe vollständig auf dem Standpunkt des Herrn Abg. Trimborn, daß wir uns möglichs von bureaukratischen Gewöhnungen losmachen müssen und daß wir die Sache kaufmännisch regeln müssen, soweit wir dazu im stande sind. (Bravo!) Ich bin für jeden guten Nath auf diesem Gebiete dankbar und würde mich freuen, wenn ich die Sache verein- fachen könnte. Es ist mir in diesen Tagen ein Bericht des Ober- landesgerichts-Präsidenten in Köln zugegangen, der sich mit dieser Frage beschäftigt und einen Vorschlag der Düsseldorfer Nechtsanwälte zu meiner Kenntniß bringt. Die Düsseldorfer Rechtsanwälte haben sich der Mühe unterzogen, selbs ein solches Abrechnungssystem auf- zustellen, weles die Schwierigkeiten nach ihrer Meinung bebheben würde. Es ist mir noch nicht möglich gewesen, diese Sache eingehend zu prüfen; aber nah flühtigem Durchsehen glaube ih sagen zu können, daß diese Vorschläge geeignet sein könnten, die bestehenden Zustände zu bessern. i

Das ist im wesentlichen das, was ih heute zur Sache zu erklären hätte. Jch möchte nur noch hervorheben, daß die Beurtheilung der neuen Ordnung doch verschieden ift, je nah dem Standpunkt derer, die das Urtheil fällen. Die Gerichtsvollzieher selbst {einen zum größten Theil niht unzufrieden zu sein mit der neuen Ordnung. Es ist mir von dem Vorsitzenden des Vereins der Berliner Gerichtsvoll- zieher der Abdruck einer Petition mitgetheilt worden, die an das bobe Haus gerichtet worden ist. Und da \tehen auf der ersten Seite fol- gende Säße:

In den Kreisen der Gerichtsvollzieher bherrs{cht die Meinung, daß die Rechtsanwälte die jeßige Gerichtsvollzieherordnung über- haupt bekämpfen wollen, und schaffen hierdurch für die Behörden und Gerichtsvollzieher durch ihre vielen kleinlihen, unerheblichen Beschwerden viele Schwierigkeiten und bedeutende Arbeiten.

Die Gerichtsvollzieher sind dagegen der Meinung, daß die neue Gerichtsvollzieherordnung einen großen sozialen Fortschritt darstellt. Sie macht den Gerichtsvollzieher unabhängig von den Parteien, befreit ibn von ciner unwürdigen Abhängigkeit von dem Anwalt und den Eintreibebureaux und sichert ibm den Charakter eines dem öffentlichen Necbt dienenden Beamten, sie {üßt den Schuldner vor einer dikanöfen Anwendung der Zivilprozeßordnung und wahrt damit gleich- zeitig das Interesse des Gläubigers und des Schuldners.

Die neue Gerichtsvollzieherordnung wird von allen Gerichts vollziebern als eine wesentliche Verbesserung ihrer dienstlichen Stellung als ein Fortschritt auf dem Gebiete des Zwangsvollstreckungswesens bezeichnet.

Jett kennt der Gerichtsvollzieher die Verbältnisse der Insassen seines Bezirkes besser und wird oft in die Lage kommen, den Ruin des Schuldners zu verhüten, böswillige Schuldner aber mit allen geseßlichen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten.

Meine Herren, mit dieser Auffassung stimmt überein eine Er klärung, die eine Deputation von Gerichtsvollziebern, welche von meinem beute leider noch durch Krankheit am Erscheinen verhinderten Herrn Referenten empfangen worden ist, im Justiz-Ministerium ab gegeben bat. Herren haben ihrerseits viele Wünsche aus- gesprochen, auf die ih heute nicht eingebe und die bei späterer Ge legenheit noch zur Sprache kommen werden. Diese Gerichtsvollzieher

und es waren darunter ein paar der beschäftigtsten Gerichts- vollzieber der früheren Zeit baben nach der aufgenommenen Ne gistratur erflärt :

daß se im allgemeinen gegen das neue Svstem an sid nichts einunenden hätten und dak fie weder cine De Bezirkseintheilung noch cine Vermehrung der Gerichtsollziede stellen anstrebten. Wenn gegen das neue Svstem fich eine Agitation bemerkbar gemacht babe, fo fei dietelde vie oder doch aus persönlichen Interessen und nidt aus sachlichen Gründen in Bewegung geiecgt Genedt®ollzieder de- sonders bedrüdcke, sei die Ucberlastung mit Ardeïten odne Gewährung der Möglichkeit, fremde Hilfskräfte anzunedmen

Das ist also der Wunsch, den sie zunächst vorbrachten, für den fie unäbst Abbilfe suchten und von dem ih {on crllärt dade, dak er zum theil wenigstens auf unrichtiger Auffassung derußht

Meine Herren, ih cigne mir nun weder das an, was die Gerichts- vollzieber gesagt baben, noch das, was in der Presse und în vielen heftigen Beschwerdeschriften und Privatschreiben, die mir yugegangen sind, behauptet worden ist. Ih bemühe mich, nah jeder Richtung bin zu prüfen und meinerseits zu bessern, was ih thun kann

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1901.

Ich fasse meine Ausführungen dahin zusammen, meine Herren - ich erkenne an, daß die Justizverwaltung verpflichtet ist, das Gerichts- vollzieherwesen so zu gestalten, daß die prompte und zuverlässige Er- ledigung der Gerichtsvollziehergeschäfte gewährleistet ist. Jch habe die Zuversicht, daß dieses Ergebniß auch mit der bestehenden Gerichts- vollzieherordnung erreiht werden kann. Ich rechne dabei auf den Dienst- eifer und auf die Pflichttreue der Gerichtsvollzieher und auf die loyale und objektive Mitwirkung insbesonderé auch der Anwaltschaft. Jch hoffe, daß wir unter diesen Umständen zu einem befriedigenden Ergebniß gelangen werden, ich bitte aber um etwas Geduld. Und, meine Herren, wenn meine Erwartung sich nit bestätigen möchte, wenn die Hoffnung, die ih bis jeßt habe, daß wir auch mit dieser Gerichts- vollzieherordnung unter den nothwendigen Besserungen zu befriedigenden Zuständen gelangen, sich nicht erfüllt, dann, meine Herren, werde ich - der Erste sein, der sagt: ih habe mich geirrt ; ih halte mich nit für unfehlbar; dann werde ih fuchen, auf anderen Wegen zu dem Ergebniß zu gelangen, wenn es auf diesem nicht erreihbar ift. (Bravo!)

Abg. Peltasohn (fr. Vgg.): Daß der Schuldner nach dem neuen System nicht mehr schnell und energisch getroffen werden kann, daß das Verfahren vertheuert und die Zuverlässigkeit der einzelnen Beamten vermindert ist, darüber sind auch in den Mittelstädten die Klagen allgemein. Die Vertheilungsstellen haben nicht überall ihre Schuldigkeit gethan. Die Vermittelung durch die Vertbeilungsstellen hat naturgemäß eine Verzögerung in der Zustellung bewirken müssen, bei kurzen Terminfristen kommen durh die verzögerte Zustellung die An- wälte häufiger als früher in die Zwangslage, Vertagung zu be- antragen. Ich hoffe und wünsche, daß die Justizverwaltung es \sih energisch angelegen fein lassen wird, den erhobenen Beschwerden ab- zuhelfen. i

Justiz-Minister Schönstedt:

Nur eine kleine nahträglihe Bemerkung zu meinen vorigen Aus- führungen. Jch habe versäumt, auf die Frage der Erhöhung des Ge- bührenantheils der Gerichtsvollzieher einzugehen. In der Beziehung läßt es sich die Justizverwaltung angelegen sein, zuverlässigere Grund- lagen zu gewinnen, als bei der vorläufigen Feststellung im vorjährigen Etat ihr zu Gebote standen. Sämmtliche Gerichtsvollzieher sind an gewiesen worden, genaue Aufzeihnungen zu machen über ihre geschäft- lien Auslagen im einzelnen. Diese statistis{chenWMufzeihnungen werden demnächst zusammengestellt und hier weiter geprüft werden. Es ift ganz genau gesagt worden, welhe Arten von Auslagen dort einzustellen find, und welche niht. Da möchte ih auf das cine nur hinweisen: es is bei der Festseßung des Gebührenantheils, wie ih {on vorhin bemerkt habe, wesentlih mit davon ausgegangen worden, daß Bureauauélagen, also für Bureaukräfte, zu berüdck sichtigen sein würden. Wenn nun die Gerichtêvollzieher sih aller von ihnen zu besoldenden Bureaukräfte entshlagen, so werden sie dadur einen wesentlihen Faktor für ihre statistishen Aufzeichnungen verlieren, dessen Ausfall für eine etwaige spätere Erhöhung dieses Gebühren antheils maßgebend ift.

Also auch unter diesem Gesichtêépunkte möchte vollziebern dringend den Rath geben, nicht an zubalten, daß sie garniht mehr für f bâtten. Sie werden fonst den Erfolg erleben Nachprüfung der Höbe

ih den Gerichts em Standpunkt feft-

müssen, daß bei der des Gebührenanthbeils dieser Umstand zu ibrem Nachtbeil mit ins Gewicht fallt.

Abg. Dr. Göschen I freue mich, daf vollzieber mit den neueren selbe aber nit v: (Frankfurt) bezeugen. entlaîten, wei

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2t nd so streng gegen find er Gerichts itellungäwescn tände bei ortnungsmakigem l laffen. Die Hauptfacde ift ine entsprehende Vermedrung der Verthbeilungsîtelle îin größeren eincn Gerichtsvollzieher zu be stelle nah dem Frankfurter System id mir viel, dagegen bin ih ter uicht genommene Vertdeilungéstelle da die direkte Zustellung an die Gerichtsvollzieher durch die Anwälte îtet Abg. Dr. Poriî ch (5 ) kann dic Beschwerden, die Abg. Traeger für Berlin vorgebracht hat, au für Breslau bestätigen. Der Gerichts- volluieber könne viel desser arbeiten, wenn er für cinen Anwalt ar beiten Tönne. als wenn er von allen in Anspru genommen werde. Ada. Menge (fr. kons.) {ließt sih den Ausführungen des Abg. Goerdeler an. Die Unzuträglichkeiten würden sih bei gutem Willen auf allen Seiten vermeiden lassen. Der Redner bemängelt nur, daß die Geriébtsvollzieber erster Klasse die Schreibgebühren für fich felt cinzógen, während die Schreibgebühren für die Arbeiten der nitt è Staatifaße

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