4:
8 3. Aus {luß einer besonderen Vergütung der [leistungen.
1) Insoweit dafür nicht besondere Preisansäße vorgeseben oder besondere Bestimmungen getroffen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tagelohnsäte Es die Vergütung für die zur pian- mäßigen Ausführung der Ar eiten oder Lieferungen und zur Erfüllung des Vertrages gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere für das Vorhalten von Werkzeug, Geräthen und Rü istungen, für die Her- stellung pen Unterhaltung von Zufubrwegen und für die Heran- schaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien von den auf der Baustelle befindlihen Lagerpläßen nah der Verwendungsstelle am Bau.
2) Auch die Gestellung der zu Absteckungen, Högentwelfamen und Abnahmevermessungen, sowie zu Güteprüfunge T AAO erlichen Arbeits- kräfte und Geräthe [iegt dem Unternehmer ob, ohne daß ibm cine besondere Entschädigung hierfür gewä ährt wird.
3) Etwaige Patentgebühren trägt der Unternehmer. Er hat die Verwaltung gegen Patentansprüche Dritter zu vertreten
8 4. Mehrarbeiten oder Mehrlieferungen.
1) Ohne ausdrückliche \cchriftlihe Anordnung oder. Gertehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer kei nerlet vom Vertra age ab- weichende oder im Verdingungs-Anschlage nit vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
2) Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer be- wirkte Arbeiten oder Lieferungen ist die Ver iitatg befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu las Fen : auch hat der üter. nehmer nicht nur keinerlei Sn für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden auffommen, welcher etwa dur die Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse entstanden ist.
J 9. Minderarbeiten oder Minderlieferungen.
Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen unter der im Vertr age festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch. auf den Ersaß, des ihm nahweislih hieraus entstandenen wirklichen Schadens.
6. nn, Fortführun g und Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen.
1) Der Beginn, die For tführung, und Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen haben innerhalb der in den besonderen Bedingungen festgeseßten Fristen zu erfolgen.
2) Ist im Vertrage über den Beginn der Arbeiten oder Lieferungen eine Vereinbarung nicht “bali n, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nah schriftliher Aufforderung seitens der Ver- waltung zu beginnen.
3) Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den be- dungenen Vollendungsfristen fortgeseßt angemessen gefördert werde! (S 12).
4) Die Zabl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Arbeiten oder Lieferungen entsprechen.
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(l.
Vertragsftra fe.
1) Die Berechtigung der Verwaltung, eine Vertragsstrafe dem Guthaben des Unternehmers einzubebalten, richtet si nach §833! bis 341 B. G.-Bs.
92) Die Vertragöstrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Venrwal- tung verspätete oder ungenügende Arbeiten oder Lieferungen vor- behaltslos Raa etedirRER hat.
3) Für die Berechnung einer Vertragësstrafe bei Arbeiten ode Lieferungen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem die Arbeit na dem Vertrage fertiggestellt oder die Anlieferung an dem im Vertrage bezeichneten Anlieferungsorte stattfinden sollte.
4) Eine tageweise zu berechnende Vertragsfstrafe Ausführung von Arbe ‘iten oder Lieferungen bleibt für die einer Berz gerung falle den Sonntage und allgemein außer Ansatz
g
O. Bebinderung der Ba1 1) Glauët der Unternehmer fich führung der übernommenen Arbeiten ordnungen der Verwaltung, durch böber C nicht va Fortschreiten der Arbeite Un nt ern c Lohktn) r G hat S dr Anzeige ¿u 2) Unter Anfvruch nicht zu “h P
J 5 C
J C M T Ayr A Beschwerd
angemenene
Für hierbei entstehende V Materialien bu die Staatskasse schadlos i 4) Arbeiter, dem Urtbeile der Verwaltung untüchtig sind, müssen auf Sccicnnén e ent laff en und dur tüchtige erseßt Ee 5) Materialien, 1 auf Anordnung der Verwaltung inner! halb einbr zu bestimmenden Frist idrigenfalls fie auf Kosten und für ; beliebi g veräußert werden können. Bebufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten, sowie zur Böte von Materialprüfungen steht den Beauftragten de er Ver- der Arbeitsstunden der Zutritt
in welchen zu dem É Genebilien
nit entsprechen
zu entfernen,
von der Dani [le Unte erre mé
O jederzeit während z beitsplà d Werkstäiten frei, gehörige G eaeastänbe angefertigt werden
7) Auf Verlanger stellungsarbeiten rechtzeitig der Verwaltung anzuze zwischen der Ve erwaltung Und
Unternehmer
dem Unternebmer Zurerlässigteit der bei Prüfung
8) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über der Materialien angewendeten Maschinen oder Unter suhungsarten, cine weitere Prüfung in den Königlichen Ver- deren Festseßungen end- Die bierbei entstehenden Kosten trägt der
fann der U e e zu Charlotte nburg verlangen, gültig entschei
unterliegende Tbeil
dem Unternehmer S 1 E erwaltung über die mit L werkern und Arbei itern in Betr E Ausfübrung der Arbeiten oder ‘zeit auf Erfordern Auskunft zu
Sang Arbeitern 1) Der A ternbe T
Van wen und
ferungen geschlo
Fortschreiten der Arbeiten oder Liefe daß der Unternehmer Hand- n 5 dem Arbeits- r Verwaltung von dem Unterne ehmer ge eidildelen Beträge für dessen Rehnung unmittelbar an die Bere Ee n_zu zablen. Unternehmer hat die bierzi zu erforderlichen Unterlag ing zu stellen.
E in : Frage gestellt we der Arbeitern gegenüber die Apt tunge oder nicht pünktlich erfü s i das Recht vorbehalten, di
Lohnlisten u. f. w. Verwaltung z
1g von Mängeln. rungen des Unternehmers untüchtig
. die Arbeiten oder Lieferungen nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind ode r der Unternehmer den von der troffenen Anordnungen nit Pee eee a t er zur Beseitigung der vorliegenden Mängel ode eh getroffenen Anordnung unter Bewilligung Die Fristbestimm hon vor Ab
E 8 11 ge-
einer angel g erfolgt “unbeschad: ct der der der Frist zustehende 8 Recbts auf Einziebung verwirkter Vertrags strafe n (8 7).
ins beso chbéte
Q der Arbeiten oder L er E erettae r in ZA de n Ano ordnungen 8 10 Abfayz 3 Î : Sicherbeits- en v Aufforde na i E Se N da riirbre ten zu i verlangen,
D A0 e clegten E die Verwa egen Nichterf il ing
n E: ‘und ) Shaden
Ee nSersc
Mitt thi eilung ich gemäß c. entschieden b
- Verwaltung,
vertragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, „welche ibm dadur erwachsen, können der Staatsfafse gegenüber nit in Rechnung gestellt we erden.
2) Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Siärke und sonstige Tüchtigkeit der Nüstungen, Transport. brücken u. f. w. M Verantwortung unbeschadet ist er aber au verpflichtet: eine von der Verwaltung angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrüken u. |. w. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. :
8 17. Krankenversicherung der Arbeiter.
1) O S Verlangen der Verwaltung hat der Unternehmer gegen Best ellun ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der 88 69 bis 72 des Krankenve renn garten unterliegende Bau - Kranken- fasse ewer für seine versiherungspflihtigen Arbeiter und An- geitellten allein, oder mit P as Unternehmern, welchen die Aus- führung von Arbeiten auf, eigene Rechnung übertragen wird, gemein- fam zu errihten. Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs-Krankenkasse fann unter den im S 70 des int a: ‘rungSgeseßzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternebmer bei der staatlichen : Bauausführung verwendete Personal als Bau-Krankenkasse anerkannt we rden.
2) Errichtet die Verwaltung selbst eine Bau-Krankenkasse, so ge- böôren die von dem Unternehmer bei r ‘Banaussührurig beschäftigten versicherungspfl ichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau-Krankenkafse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugebörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer nah dem vorhergebenden Absaße als Bau- Krankenkasse anerkannten Kranken- fasse oder einer den Anforderungen des L 75 des Krankenversicherunas- ge]etzes entsprebenden Hilfskasje als Mitglieder angehören. Der Unternehmer erkennt das Statut der von der Verwaltung errichteten Bau-Krankenkasse als für ibn verbindlichß an. Zu den Kosten der Rechnungs- und Kassenführung hat e auf Verlangen der Verwaltung einen von diefer antheilig festzusetzenden Beitrag zu [eisten.
3) Unterläßt es der fctécmébiier: die Krankenversicherung der von ibm beschäftigten versiche ‘rungépflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der Verwaltung A der von ihm beschäftigten Personen dur Erfüllung der aus dem Krankenversicherungsgeseze fich ergebenden Verpflichtungen erwachse en. /
4) Etwaige in diesem Falle von der Bau-Krankenkasse statuten- mäßig geleistete Unterstüßungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu erseßen.
5) Die von dem Unternehmer bestellte Sicherheit haftet auch für
ie Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherung. S 18. Haftpflicht des Unternebmers bei Eingriffen in die Nechte Dritter.
1) Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschädigungen angrenzen- der Ländereien, insbesondere durch Entnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außerhalb der s{riftlich dazu ange- wiesenen Flächen ingleihen für die Folgen eigenmähtiger Ver- sperrungen von Wegen oder Wasserläufen, baftet aus\ließlih der Unternehmer, mögen diese ? Handlungen von ihm oder von seinen Bevoll- mächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.
2) Für den Fall einer solchen widerrechtliden und nah pflicht- mäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich dieser damit einverstanden, daß die
Rerwaltung auf Verlangen des Beschädigten dur einen nach An börung des Unternebmers von ibr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rech nung an den Beschädigten auszahlt, im Fall eines rechtlichen Zablungsbindernisses aber binterleg sofern die Zablung oder Hinter- legung mit
fi
der Makgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rül- forderung für den Fall vorbehalten bleiht, daß auf seine gerihtlide Klage dem Beschädigten der Erfaßanspruh ganz oder theilweise ab erkannt werden follte. 19.
(
Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
1) Die Verwaltung ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später niht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be zeichnenden Beauftragten während der Ausfübrung gegenseitig anzu-
1de Aufzeichnu ngen geführt werden, welde demnädst der Be zu Grunde zu legen sind. der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen bat der er der Y erwaltu ing durch einge eschrie enen Brief Anze rmin für die Abnab me mit tbunlichster Be s{leunig: ing anbera1 und dem Unternehmer \chriftlih gegen Be mittels eingeschrie ‘benen Briefes bekannt
S 1% 10
ferungen zu einem vertraglich be er Unternehmer nicht berechtigt zu verlangen.
Abnabme wird l Regel eine V erbandlung a genommen. Auf Verlangen iternehmers muß dies SZen D erbandlung ist von dem Unterne éfiaier oder dem für Un etwa
1 Vertreter mit zu ‘vollzieben.
5) Von der über F Af ahme aufgenommenen Verhandlung ird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mit- dem zur Abnahme anberaumten Te ungeachtet weder der y res bmer so gelten die durh die Be cauft 7
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Aufnahmen und sonstigen :
s von dem Unternehmer Geleisteten un ‘Arbeiten oder Lieferungen (§ 13) finden Anwendung. „sofor nach ibrer Anlieferung ad- r besonderen enachrichtigung d Ï * i Zache, für scine zu tragen.
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Nech welche CI deatbeile und d Reibenf olgt 1SC L einzurichten ist, da! gestellten Anforderungen
auf die schriftliche
worden sind.
Vená altur 19 seitens des Unternehmer : so ist die Liste der hierbei be eitenden Beamten oder dessen Vertreter J e Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus ngen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen
S 2
Abfî G ltiven.
Abs{lagëzablungen werden dem Unternehmer in angemetenen Fri sten auf Antrag, nah Maßgabe des jeweilig Geleisteten oder Ge- lieferten, bis zu der von E Vern véltaua mit Sicherheit vertretbaren Höh gerwät ri (S 13 Abs. 2) Hiervon können ne ni nicht bin terlegte Sicherheitsbeträge (§ 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver- waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.
S 23. Schlußzahblung.
1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nah vollendeter Prüfung und Feststellung der vom Unternehmer einzureichend en Nechnung (§ 20}.
9) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinun sverschiedenheiten
ischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so foll esen gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor- enthalten werden.
3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Nestguthaben jur Auszahlung angébotenen Betrages muß der Unternehmer alle An-
prüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicher- feits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und fich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser M eicbe später ausgeschlossen ist. 24. Zablende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nihkin den beso tue ren Bedingungen eiwas Anderes festgeseut ist, auf der Kasse der B valtung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werder
S 25. Gewährleistung. 1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vor- gesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen geseßlichen
Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer ob- liegende Gewährleistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.
9) Der Einwand nicht recht tzeitiger Anzeige von Mängeln ge- lieferter Waaren (§ 377 des Handelsgeseßbuchs) ist nicht statthaft.
8 26. Sicherbeitsleistung.
1) ¿Die Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung kann
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durch Bürgen oder Pfänder bestellt werd en; durch Bürgen jedo nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein
nach Anordnung der Verwaltung aus zustellen.
2) Die Höbe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom
Hundert der Vertragsfumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines ; Generalpfandes
zulaffen, das für alle von dem Ünternehmer im Bereiche der Ver-
valtung vertragsmäßig E ments Verpflichtungen haftet. Die Höbe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch- shnittswe rth sämmtlicher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den leßten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be-
messen O d festgeseBt:
4) Die Verwaltung behält fih das Recht vor, das Generalpfand höchstens zum Gefammtbetrage bèr Einz zelpfänder, an
? es bestellt ist, zu erböben e tale: es zur Sicherstellung Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht enügt. Sie ist berechtigt, M Einverständniß mit der Bestellung ines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innecbalb O von ibr zu bestimmenden ‘Frist die erforderlihen Einzelpfänder binterlegt werden. Die Freigabe des
Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfänder.
5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen,
ie in das Reichsshuldbuch oder in das Staatss{uldbuch eines Bundes-
staats cippeltatan sind, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine
der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Wechsel. i 6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver-
waltung “über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Ve rtrage
nichts mehr zu vertreten hat.
7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldver- \chreibungen, welhe von dem Deutschen Reih oder von einem Deutschen Bundesstaat ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Aktien und Prioritäts-Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat geseßlih genehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Deutsche a Reichsbank beleibbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren
Bruchtheil des Kurswerthes. : 8) Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungs- fähige (vergl. zu ) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleih-
zeitig eine Berpfánd Sia cehde des Unternehmers und eine Aus- handigungsbescheinigung der Reichsba mk nach Anordnung der Ver-
waltung über rreicht wird.
9) Sparkassenbücher wetden nah dem Ermessen der Verwaltung angenommen. PEREn itig it über das Sparkassengutbaben eine Berpfändungsurkunde S Anordnung der Des auszustellen.
10) Wechsel werd é nah dem Ermessen der Verwaltung an genommen, wenn sie an den dur die zuständ vertretenen Fisfus bei Sicht zahlbar, gezogi eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zablb als Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.
n und acceptiert sind,
11) Die Ergänzung einer Pfa! idbestellung fann gefordert werden,
falls diese infolge theilweiser _Inanspruchnc abme oder eines Kurs rückgangs niht mehr genügend Deckung bietet.
12) Die Befriedigung aus den ve rvfändeten Schuld bucbforderungen, Wertbpapieren Depotscheinen, Sparkaftenbüchern und Wechseln erfolgt nach den geseßlichen Bestimmungen. Die Verwaltung bêébält sich das
Recht vor, jederzeit an Stelle einer D Wechseln oder Bürgschafter bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern. 13) Werthpapieren find stets die G zruerung8id cinc beizufügen an
14)‘Zins-, Renten und Gewinn cils Sein e fö
nnen Unte :rnehmer auf Grund des Vertrages belassen werden. Andernfa s de
werden sie, so lange als ibt eine 3 teräußerung zur Deckung entftandener Verbi lichkeiten in Aussicht genomme: 15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob ‘die te We erthpapiere Devotscheine Sparkassenbüche er un
zahlung aufg erufen, ausgeloost oder gekündigt wer
ie d Wechsel zur Aus
(eei ignete zu veranlassen, ist ledigli ache des *
unterbleiben.
16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit fie für Verbindlichkeiten find, erfolat, falls fie
niht als Geueralpfand bestellt find, nähdem der Unternehmer die ihm oblie agsin Verpflichtungen vollständig erf füllt hat und insow eit die
è Unternehmers nicht in Anspruch zu nebme n
Pfänder zur Sicherung der Verpflichtung zur Gewabhrlet tun dienen,
nac dem die Gewährleistungs zeit abgelaufen l | In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, dak die Pfà nder în ganzer
ove zur Deckung der aus der Gewährleistun ] i ergebenden Ver indlihkeiten einzubebalten find. 8 27.
Nebertragbarfeit des
1) Ohne Ge nehmigung der D darf der Unternehmer jeine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. 2) Verfallt der Unternehmer vor Grfüllung des Vertrages ‘in Konkurs, so ist die Verwaltung berehtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch Cann die Verwaltung den rtrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers ganz
Ber oder theilweise mit Arrest be legt oder gepfändet wird. 3) Bezüglich der in diesen Fällen zu gewährenden Vergütung,
sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen
des § 13 sinngemäß Anwendung. 4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen follte,
bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit seinen Erben fortseßen oder
es als aufgelöst betrachten will.
5) Macht die Verwaltung von den ihr nah Absatz 2 und 4 zu- stehenden Rechten Gebrauch, îo theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß fie
auf der (Erfüllung oder Fortseßung des Vertrages bestehe.
I l ige «T valtur ngSDe beh örde
ar und avaliert find und
Dem
r Werthvapü iere 1 werden muß, zu den Faälligke tagen dem Unternehmer ausgehändigt.
ihr verpfändeten
den, oder ob sonst
eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hie erauf zu achten und das s Verpfänders, den auch
¡lein die nahtheiligen Folgen treffen, wenn die nötbigen Maßregeln
p
& 28. Gerichts stand.
Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten bat der Unternehmer — unbeschadet der im §_ 29 vorgesehenen Zuständig- keit eines Schiedsgerichts dem zuständigen Gericht, in dessen Bezirk die den Vertrag abscließende Behörde ibren Sitz hat, Recht zu nehmen.
Sie
1) Streitigkeiten über die ins ‘trag begrü Rechte und Pflichten, fowie über die Aus Fäbrüng ; trage F ad ächst der vertragscließenden Behörde zur Entichei y
2) Die Entscheidung dieser Behörde gi Unternebmer niht binnen 4 Wochen vom Behörde anzeigt, daß er auf sciedsrichterliche Streitigkeiten antraäge.
3) Die Fortführung der Bauarbeiten nah Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht auf- gehalten werden.
4) Auf das s{iedsri{hterlihe Verfabren finden die Vorschriften
g
in §8 1025 bis 1048 der Deuis chel n Abiliremwliorbmmi Anwendung.
5) Falls über die Bildung des Schiedëgerichts durch die besonderen Vertragsbedin gu ien abweihende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einer Schi edsrichter. Die Schiedsrichter follen eee N werden aus der Zahl der un- mittelbar betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.
6) Falls die Schiedsrichter sih über einen gemeinsamen Schied spruch nicht einigen können, wird E Schiedsgericht durch einen Ob: mann ergänzt Dieser wird von den Schiedsrichtern gewählt od wenn sie ch nit einigen können, G dem Leiter derjenigen benacbar cten Bus desselben Verwaltungszweigs ernannt, deren Siß
dem Sie der vertrag\{ließenden Behörde am nächsten belegen ift.
7) Der D Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bis- berig jen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. \. w.) stattzufinden hat. Die Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt nah Stimmen- mebrheit.
8) Bestehen in Beziebung auf Summen, über welche z scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, fo wird die für die grö Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen binzugerechnet.
9) Ueber die Tragung der Kosten des \{iedsrihterlichen fahrens entscheidet das Schiedsgericht na billigem Ermessen.
10) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilprozeß- ordnung bezeichneten Fâllen aufgehoben, fo hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.
S 30.
Kosten und Stempel.
1) Briefe und Depeschen, welche den Abs{luß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei gemacht.
2) Die Portok osten für Geld- und sonstige Sendungen, welche im ausschließ lichen Interesse des Unternehme ns erfolgen, trägt dieser.
3) Die Ae des Bertragsftempels rägt der Unternehmer nach Maßgabe è der geseßlichen Bestimmungen.
4) Die ü rigen Kosten des Vertragëabsc{lusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
Berlin, den 18. Februar 1901.
Königliche Ministerial-Bau-Kommission. Kayser.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 33. Sißung vom 22. Februar, 11 Uhr.
Die zweite Berathung des Staatshaushalts-Etats für 1901 wird bei dem Etat der Bauverwaltung fort- geseßt.
Ueber den Beginn der Debatte, deren Gegenstand zunächst die Einnahmen aus den Verkehrsabgaben (Brücken-, Fahr- und Hafengelder, Strom- und Kanalgefälle) sind, ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.
Abg. eFreihe E von Zedliß Und Neufi r ch betrachte die Verke hrêabgaben von einé em wesentlich punkt als der Abg. Gothein, der die Sache als Ich sebe fie vom Standpunkt der Allgemeinheit an Reform der ziffahrt8abgaben für richtig, sowoh! vom punkt der Geretigfkeit wie von dem der Reform be steht RER, daß di Abgaben nad der igfei er Belastung ist durch aus n de i g, ß der Dampyferverkehr C lastet wird s die Segelschiffe, die leistungsfähigen Masse ritraßen höher als die inder leistungsfäbigen e werthvolleren Fracht güter höher als die minderwertbigen. ie bochwerthigen Güter werden jeßt ni entfernt im richtigen Verhältnisse bela} Es fragt sh m ckb ein derartig pez ialijierter Tarif prakti ch ‘durchs
ihrbar ist. ie Regierung hat felbst zugegeben, daß fie an dem fünfflassigen arif nit unbedingt festhalten will. Wenn dur einen böberen Tarif die böberwerthigen Güter den Eisenbahnen erhalten werden, während die Massengüter den Wasserwegen verbleiben, fo ift das eine sebr rihtige Politik. Die 40 prozentige Erhöhung zat ein Mehr gegenüber dem jetzigen Zustande E zur Folge, wenn ie Siffe richtig vermessen werden. Bei den Wasserstraßen ist 0/9 Verzinsung niht ausreihend. Während die Eisenbahnen eine ohe Verzinsung abwerfen, foll der Steuerzah ler für die Wasser straßen eine erbeblihe Zubuße leisten. Die Erhöhung der Schiff fahrtsabgaben entspriht also nur der ausgleihenden Gerechtigkeit. Wären die märkisWen Wasserstraßen nicht im stande, 39%/% Verzinsung abzuwerfen, dann lohnte sich die Schiffahr auf ibnen überbaupt nit. Wenn die märkisWen Wasserstraßen heute nur 1 9% Verkehrsabgaben tragen, so liegt das daran, daß Oder und Elbe, mit denen sie verbunden sind, abgabenfrei find. Die Ueberschüsse aus den Eisenbahnen können zur Deckung allgemeiner Staatsausgaben verwendet werden. Diese Ueberschüsse betragen 1,7 „f für den Tonnenkilometer: die Wasserstraßen erfordern 21 ‘Millionen Mark Zuschuß aus dem allgemeinen Staatssäkel Darin herrsckcht cine ungebeuere Disparität, dieser Zustand ist nicht haltbar. Nun bin ih durchaus nicht der Meinung, daß die eefekegabarbót wesentli erböbt werden sollen; Verkehréabgaben sind ein noth- wendiges Uebel. Jch verlange nur, dá ß der Wasserverkebhr mehr bringt
bisher. Billige Wasserstraßen stehen im Widerspruch mit dem Schuß der nationalen Arbeit. Es wird durch dieselben dem Auslande ein Zugang geöffnet, während wir doch umgekehri durch Eisenbahn- Ausnabmetarife die Ausfuhr erleihtern wollen. Der Staat besißt in Wahrheit garniht ein Hoheitsreht in der Bemessung der Tarife, darum muß er sich diese Tarifhoheit zu erwerben suhen im Interesse der nationalen Wirthschaftspolitik und nationalen Arbeit.
Abg. Dr. Lot ichius (nl.) weist darauf hin, daß die Korrektions- grenen der leßten_ Iahre die Ucberschwemmungsgefahren am Rhein beseitigt haben. Sollten die Mosel und die Lahn kana lifiert werden, so müsse auf ihnen eine Abgabe erhoben werden. Anders aber liege es beim Nbein, und es sei zu hoffen, daß der Minister im Interesse der Schiffahrt und der anliegenden Städte den Rhein frei laffen werde.
Abg. von Pappen heim (kons.): Eine Verzinsung der Wasser- straßen mit 1% reiht bei dem gesteigerten Verkehr niht aus. Es ist niht mehr als recht und billig, zu prüfen, wie die Rente vermehrt werden fönnte. Wenn es \ich die Kanalfreunde so bequem machen,
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b aal EDERS n ez (7
daß sie in einer Vermehrung der Zinsen einen * Verfassungsbruch sehen so fommen wir nicht weit. Je mehr wir alle diese Fragen prüfen, um fo leihter wird es ufs As in, auch von der Kanalvorlage ein klares Bild zu bekommen. Seit Jahrzehnten ha rben wir darauf hingewiesen, welche große Ungerechtigkeit darin liegt, daß wir Millionen und Millionen für die großen Wasserstraßen au 18geben, ohne daß wir von ihnen Abgaben fordern. Wenn auch verfassungsmäßig keine Abgabe von den Flüffen felbst erh oben werden fann, fo ist es doch zulässig für die Anlagen, die gemacht werden. Geht das so weiter w ie jeßt, so werden wir genöthigt f ein, für die Flüsse niht mehr die großen Ausgaben zu bewt [ligen, und den Schaden wi dann die Scbiffahrt haben. Wenn Herr Gothe in jeßt schon die niedrigen Abgaben miß- billigt, wie werden erst die Interessenten selbst ent trüstet sein, wenn die anderen Kanäle geb aut find und eine minimale Abgabe erboben wird. E. H dieselben Erfahrungen beim Dorffhund - Ems- Kanal u. f. w. gemacht. Herr Gothein k er Kana vorlage mehr
Vater E der Negierungskommissar bor er Unrerttabilität der märkischen Wafsserstraßén sprach. ‘Wir n um so bedenklicher ein, da es jeßt schon fraglich ist, ob - die âle eine angemefsene Verzin g abwerfen werden.
Abg. von Arnim (kons., schwer verständlich): Auch ih k faun das Vorgeben der Regierung in der Tar ‘iffrage nur billigen. Der Dort- imund- -Ems-Kanal foll 1901 66 000 Æ Einnabmen bringen, während die Ausgaben von E is 1901 749 000 MÆ betragen haben. An eine Je entliche e Ermäß igung d der Ausgaben ist wohl nicht zu denken.
Abg. Ehlers Ge Bagg.) beklagt sich über die Art und Weite, wie E neue Strom- und Hafe Ia in Danzig eingeführt fei. Mit einem neuen Tarif an I önne man einve rstanden sein, da der alte nit mebr zeitgemäß sei. Die Verhandlungen über den neuen Tarif seien Ende Oktober be gonnen worden, dann hae man aber bis Anfang Februar nichts mehr davon gehört, und nun sei bloß mit- getheilt worden, daß der neue Tarif schon am 1. April in Kraft treten olle. Danzig sei damit einverstanden, daß der Tarif eine angemessene Verzinsung ergebe, verlange aber, daß das Inkrafttreten des Tarifs um ein ganzes Jahr oder wenigstens noch um ein halbes Jahr hinaus- geshoben werde. Danzig arbeite unter einer furhtbaren Konkurrenz Hamburgs. Die Schiffahrt könne si nit Hals über Kopf auf den neuen Tarif einrichten. Der neue Tarif beeinträchtige die Konkurrenz
Danzias gegenüber S Hamburg.
Ge heimer O Ober- Regierungsrath Peters erwidert, daß der neue Tarif in Danzig schon seit langer Zeit auf der Tagesordnung stehe. Die Staats fasse fei dadur be nachtheiligt worden, daß die Seedampfer ungenügend vermessen seien; dieser Ausfall müsse jeßt wieder einge- bracht werden. Die Hinausschiebung des Inkrafttrelens des Tarifs sei niht mögli, weil er in anderen Häfen an dem gleichen Tage in Kraft trete.
Abg. von Leipziger (kons.) bedauert, daß der fiskalishe Brücken- zoll auf der Brücke über die Elbe bei W Sitienberg noch nicht auf gehoben fei. Der Kreisaus\{uß und die Stad Wittenberg hätten sher vergeblich um die Aufhebung vetitiiatt Die Provinz habe die Brücke niht übernehmen wollen, deshalb müsse u den Wunsch nach Aufhebung des Brücckenzolles, der nur 8000 # betrage, wiederholen. Das Einnahmehaus an der Brücke fte in fehr gefährliher Lage. Bei Berathung der Känalvorkage babe der Minister gesagt, daß der Staat fo viel Geld habe, daß man an große Mnn 1gen berantreten könne. Troßdem fei auf dieser Brücke noch ein neuer Fahrradzoll, der 500 A einbringe eingeführt worden, und rafe: durch die Zentralinstanz Ms den Wunsch der zu- ständigen Nerwaltungsbehörd E Deshalb bitte er die Zentralinstanz, ibn wieder aufzuheben.
Die Antwort des Geheimen Ober-Regierungsraths Peters ist auf der Tribüne nicht zu verstehen.
Abg. Got hein (fr. Vgg.) verwahrt \sih gegen die Belehrung
s Abg. von Zedlitz, daß es s¡ch für einen Abgeordneten gezieme, nur die Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen und nicht als Inter- essent aufzutreten. Ueber alle wirthschaftlihen Maßnahmen müsse man doch das Gutachten der Interessenten hören. Ee: Dr Redner, habe immer betont, daß an den Tariffragen in Schlesien Landwirthschaft, Industrie und Handel gleichmäßig betheiligt seien. Es sei nicht zu bestreiten, daß der Osten in dieser Hinsicht gegen den Westen benachtheiligt sei. Er habe ih garniht dagegen gewandt, daß höberwerthige Güter itr Tarif höher belastet würden, aber er wolle nur einen dreiklassigen Tarif, nicht einen fünfkflassigen. Die Abgal venerbebung müsse auf allen Wasserstraßen möglichst einheitlich sein; es sei unmöglich, daß auf ciner Wasserstraße ein dreiklassiger, auf anderen ein fünfklassiger und wieder auf anderen womöglich ein Einheitstarif bestehe. Gegen einen Zuschlag von 20 %/6 für Dampfer hätten si in der Schiffahrts fonferenz au 1c) die Kleinschiffer erklärt, die ja vielfa Dampfer
gebildet hätten und Schleppschiffahrt betrieben.
C Güter gingen nicht auss{ließlich auf der ze, sondern groß entheils auch noch auf der Eis en
ch sei der s{lesishe Verkehr besonders belastet. Die
eien aber für Schlesien höher als j: anderen Landes-
\{lesishe Wasserstraße fei 1 echt mangelhaft ;
enz verde Schlesien erst wieder we Be enn die Wasser verbessert sei. Der größte Fehler sei daß man bei der Beme fung
_Schiffab rts abgaben die wirthschaf tlichen Borzüge der Wasserstraf
Es sei éin Irrthum daß die Verbesserung d der Wasserstraßen allein im Interesse der Schiffahrt liege. Dieselben Arbeiten an der Oder hätten auch zur Verbesserung der Vorfluth verbältnisse gemaht werden müssen. Gerade der Vorfluth wegen müfle die Schiffahrt offen gehalten werden. Die Regulierung der Vorflutbverbältnifse liege im Interesse der Anli daber müßten die Anlieger die Kosten tragen. Der Regierungskommissar meine, daß für die Staatscinnahmen aus den Eisenbahnen nur der Güterverkehr in Betracht komme, nicht auch der Perfonenverkehr. Der Personenverkehr fei aber doch so gestiegen, daß er sicher an vielen S Stellen fehr Iukrativ ir die Staatskaj}je sel.
Eine furze Erwiderung des Geheimen Ober-Regierungsraths Pe Te è bleibt unpverttan dlich. E
Abg. Ehlers wiederholt, daß der Stad anzig niht genügend eit gelassen sei, sih auf den neuen Hafentarif einzurichten.
Minister der öffentlihen Arbeiten von Thielen:
Nach meiner Meinung ift die Erregung des Herrn Abg. Ehlers
ganz berechtigt, weil {on mein Herr Kommissar ausgeführt hat, aß wir an den 1. Apriltermin gebunden sind dur die Gleichstellung
Hafens Danzig mit den übrigen Ostseehäfen. Dagegen bin i
bereit, über die Gestaltung des Binnentarifs noch mit der Stadt
in weitere Verhandlungen * einzutreten. Vielleiht mäßigt venigstens theilweise Zugeständniß, welches von mir jetzt ge- n worden ist, den Zorn des Herrn Abg. Ehlers.
Die Einnahmen werden bewilligt.
Bei den dauernden Ausgaben, und zwar bei dem Titel „Gehalt des Ministers“, bespricht
Abg. Dr. Beumer (nl.) die Thätigkeit und die Ressortverhält nisse der Strombau-Direktionen und tritt dafür ein, daß die sechs Strombau-Direktoren selbständiger gemacht und ihnen eine Funktions- zulage von je 900 M gegeben werde.
Minister der öffentlihen Arbeiten von Thielen:
Meine Herren! Icch kann nur durchaus bestätigen, was der Herr Vorredner anführte, daß die Strombau-Direktoren zu einem sehr wichtigen, einflußreihen Glied unserer allgemeinen Verwaltung ge worden find, und daß sie sich im ganzen Lande einer außerordentlichen Anerkennung erfreuen. Die Strombau-Direktion ist überall dort, wo sie eingerihtet worden ist, ein Segen geworden nicht nur für die Verkehrsinteressen, sondern mindestens ebenso für die Landeskultur interessen. Ih kann daher im allgemeinen auch nur meinerseits meine Uebereinstimmung mit dem Herrn Vorredner dahin aussprehen, daß
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