1901 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Feb 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Bureauräume in Paderborn. Hoffentlich würden im nächsten Jahre dafür noch weitere Mittel in den Etat eingestellt werden

Abg. Pr. Wiemer (fr. Volksp.) empfiehlt ‘eine Vergrößerung der Schalterräume auf dem Bahnhof ordhaufen bei dem bea sichtigten Neubau. Auch die Warteräume reichten nicht aus.

Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Köln bemängelt

Abg. Mies (Zentr.), daß die Stadt München-Gladbach zur Erweiterung des Bahnhofs daselbst einen für ihre Verhältnisse viel zu großen Beitrag leisten solle. E ; j j F

Abg. Dr. Hevelin g (Zentr.) wünscht ein zweites Gleis auf der Strecke von Kempen na Kleve.

Ein Negierungskommissar kann ein Bedürfniß nach Legung dieses zweiten Gleises zur Zeit nicht anerkennen.

Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Elberfeld

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Abg. de Witt (Zentr.) an die Bahnhofsverhältnisse in Mül- heim a. Rh., für deren Umgelialtung als erfte Rate 300 000 # ge- fordert wurden. Wenn ein Bahnhof zur Zeit Albreht’s des Bären ebaut worden wäre, so hätte er nit kläglicher ausfallen können. Die Stadt sei daher sehr erfreut darüber, daß jeßt Wandel geschaffen werden soll. Doch habe sie mehrere Wünsche, z- B. den der Er- rihtung einer Haltestelle an der Berliner Straße, in deren Nähe h mehrere größere industrielle Etablissements befinden. Die in Ausficht

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enommene Straßenunterführung sei nicht breit genug und reiche über- haupt nicht aus.

Zum Grunderwerb für die Erweiterung des Bahnhofs Vohwinkel sind als, erste Rate 300 000 # ausgeworfen.

Berichterstatter Abg. von Jagow emvfiehlt namens der Kom- mission die Bewilligung der Forderung. : 0

Abg. Dr. Böttinger (nl.) erklärt die Erweiterung dieses Bahn- bofs für außerordentlich dringend, bittet aber, dabei auch die Inter- essen der Shwebebahn Elberfeld—Vohwinkel zu berücksihtigen nah der Richtung, daß der Schwebebahn möglichst naher Anschluß an den neuen Personenbahnhof möglich sei.

Minister der. öffentlichen Arbeiten von Thielen:

Meine Herren! Wie der Herr Abg. Dr. Böôttinger soeben aus- geführt hat, ist das Projekt einer anderweiten Lösung der Verbindung :f zwischen Staatsbahnhof Vohwinkel und dem Schwebebahnhof Voh- winkel hier noch niht vorgelegt worden. Es ist mir nur mündlich durch den Herrn Abg. Dr. Böttinger die Absicht der Schwebebahn auseinandergesezt worden. Ich habe dem Herrn Abg. Dr. Böttinger darauf erwidert, daß ich mich freuen würde, wenn eine Löfung gefunden werden könnte, die die beiden Theile befriedigt. Diese Erklärung kann ih auch heute wiederholen und mich bereit erklären, in eine durhaus wohlwollende Prüfung dieses neuen Projektes, wenn es an mich gelangt, einzutreten. Im übrigen be- merke ih ‘aber, daß der Herr Abg. Dr. Böttinger ganz Necht hat, wenn er sagt, die Fortseßung der Shwebebahr. von Elberfeld nah Vohwinkel ist in erster Linie und fast aus\{ließlich im Interesse des Lokalverkehrs Barmen Elberfeld Vohwinkel geschehen, aber weniger im Interesse des durchgehenden Verkehrs. Hier soll also ein dur{hgehender Verkehr erleihtert werden zwischen der Shwebebahn und der Staatsbahn. Ich habe anderer- seits auch dagegen garnichts zu erinnern; denn die betreffenden Strecken find bei der Staatsbahn außerordentlih stark belastet. Aber wir können unmögliß und ‘das bat der Herr Abg. Dr. Böttinger auch anerkannt unsere Pläne lediglich im Interesse der Schwebebahn umgestalten, wenn diese Umgestaltung mit den Zwecken, die die Staatseisenbahnverwaltung verfolgt, niht vereinbar sind. Aber die Zwecke sind eben nur aus- führbar, wenn die jeßige Lage des Empfangsgebäudes geändert und eine andere, die allerdings der Shwebebahn niht so bequem ift, auf-

gesudlt wird. Jh würde mi freuen, wenn es gelingt, in der Rich- tung hin zu cinem Uebereinkommen in technisher und finanzieller | Beziehung mit der Elberfelder Schwebebahn zu gelangen. | Abg. von Knapp (nl.) meint, daß die Städte dur die Shwebe- babn geschädigt seien, daß sie aber jeßt mit diejem groyen Eisenbau, der wie eine Riesenkrinoline das Wupperthal überspanne, si ab gefunden bätten. Der Minister möge jeßt dem Projekt der Ber- | längerung der Shwebebahn zum Anschluß an die Staatsbahn möglist | entgegentommen. E trie Wu fh | Abg. Weverbush (fr. kons.) tritt gleichfalls dafü Schwebebahn möglichst in Verbindung mit der Eisenb werde. Die Kosten, die etwa 100 000 Æ fi und 40 000 ÆA für die Verlegung des Bahnh betrügen, müsse der Staat übernehmen. Bei den Ausgaben der Eisenbahn-Direkti Aba. Freiherr von Plettenberg-Mehrun länalihen Bahnhbofsverhältnisse in Mülheim a. | um baldigen Umbau des nhofs ‘und Besfeitigu stôörungen durch die Herstellung von Unterführungt Abg. Msöller (nl. beim um 60 9/9 zugeno

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Meine Herren! Die Stadt Mülheim hat

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einmal den Wünschen der nah besseren Bahnhoféverbältnif ¡zu entsprechen und zweitens auch den Wünschen, wenigstens größeren Theil derselben, zu entsprechen, die auf eine Entlastung der übrigen Verkehrswege abzielen. Wenn der Herr Abg. Möller fih an Ort und Stelle, unter Zuziehung der städtishen Vertreter, informiert hat, hat er bei dieser Gelegenheit au die Ueberzeugung gewonnen, daß dort auch ganz außerordentliche Schwierigkeiten vorliegen. Namentlich die Beseitigung der Eppinghoferstraße stößt auf ganz außer- ordentlide Schwierigkeiten. Nun hat die Stadt bauptsächlih das Interesse, diese Niveauübergänge ihrerseits auch zu benußen für die elektrischen Straßenbahnen. Bei der Dihtigkeit des Verkehrs baben wir das nicht zugestehen können, und das is mit ein Hauptgrund, warum die Stadt die Beseitigung der Niveauübergänge wünsht. J

bin der Meinung, daß eine Mithilfe der Stadt zur Beseitigung der empfundenen Mißstände absolut nothwendig ist. Das Projekt ist aber zur Zeit nicht so weit gefördert, daß ih mich über dessen zukünftige Gestaltung und Finanzierung eingehender hier ausfprechen könnte.

Abg. Möller erkennt die Schwierigkeit an, bittet aber, bei dem Projekt das Hauptauganugst darauf: zu richten, daß der gesammte Ümsteigeverkehr näach einem einzigen Babnhof gelegt werde. Die Stadt habe allerdings ein großes Intere}se an der elektrischen Bahn, aber darum dürfe fie A E zu großen Beiträgen herangezogen werden. In England seien die Niveauübergänge von vornherein ver- mieden worden. Das arme Preußen habe aber feiner Zeit, als es lie: Eisenbahnen zu bauen anfing, nicht das nöthige Geld dazu ehabt. O: : - My Bei den Ausgaben für den Direktionsbezirk Frankfurt bedauert E e ; H

Abg. Schlabach (kons.), daß nicht au ein Umbau des Bahn- bofs in Weßlar in Aussicht penomnes M A j

Abg. Dr. Göschen (nl.) wünscht eine s{nellere Verbindung zwischen Homburg und Frankfurt und eine bessere Verbindung zwishen Homburg und dem Taunus, sowle Aenderungen der Bahnhofs- verhältnisse in Homburg.

Minister der öffentlihen Arbeiten von Thielen:

J kann darauf nur antworten, daß allerdings augenblicklich ein Zentralbahnhof in Homburg projektiert wird, er ist aber noch in den ersten Anfängen, und ih bin nicht im stande, weiteres über das Pro- jeft anzugeben. Ih bin auch noch nicht in der Lage, über die übrigen Projekte mih zu äußern, namentlich die Verbindung von Höchst nach Homburg ist zur Zeit noch ein vollständiges Zukunftsbild.

Bei den Ausgaben der Eisenbahndirektion Halle a. S. weist

Abg. von Arn im (kons.) auf die Forderung der Herstellung einer eleftrishen Beleuchtungs- und. Kraftübertragung8anlage am Bahnhof zu Falkenberg hin und bittet, im volkswirthschaftlichen Interesse überall da, wo kein Anschluß an eine Gasleitung sei, die detroleumbeleuchtung dur Spiritusglühlicht zu erfeßen. Vie Brenn- kunde stelle sich bei sehr gutem Lichterfolg uur auf 1 „S. Es sei im Snteresse der heimisGen Produktion gerade wünschenswerth, daß die Staatsbahnverwaltung die Spiritusindustrie unter|tüße.

Minister der öffentlihen Arbeiten von Thielen:

Ich habe schon in der Kommission gesagt, meine Herren, daß ih mi für die Einführung der Spiritusbeleuchtung auf den Bahnhöfen, namentlich im Außendienst, durchaus interessiere. Aber auf großen Bahnhöfen ist die Spiritusbeleuchtung doch niht zweckmäßig, nament- li aufgroßen Rangierbahnhöfen nicht. Dort istdie elcktrishe Beleuchtung an bohen Masten und deren Bedienung einfacher und entschieden zwedck- mäßiger. Hier handelt ‘es sich nicht bloß um die eleftrische Beleuchtung auf dem Bahnhof Falkenberg, sondern auch um Herstellung einer Kraftanlage, und die Kombinierung von Kraftanlage und Beleuchtung ist bier durch die Verhältnisse durchaus gegeben.

Bei den Ausgaben der Eisenbahn-Direktion zu Kattowiß bedauert |

Abg. Letocha (Zentr.), daß die Verhandlungen über den Umbau des Babnhofs in Königshütte noch immer nicht abgeschlossen seien. Die Angelegenheit hwebe seit dem Jahre 1890, und Jettdem ]eten die Verhältnisse noch unerträgliher geworden durch die Steigerung des Verkehrs. i :

Abg. Sz mula (Zentr.) {ließt \sih diesem Wunsch an, bedauert, daß der Umbau des Bahnhofs in Kandrzin niht den Wünschen ent- sprechend ausgefallen sei, und wünscht eine Verbesjerung der Zugangs- wege daselbst. Ferner bemängelt er das neue Gebäude des Bahn- bofs in Oppelu; das Gebäude sehe wie eine Moschee aus, die Räume im Innern seien aber sehr eng.

Bei den Ausgaben des Direktionsbezirks Königsberg i. Pr.

empfiehlt der Berichterstatter Abg. von Jagow, eine Petition um den Umbau des Bahnhofs in Jnsterburg der Regierung als Material zu überweisen, und das Haus beschliezt demgemay. Bei den Ausgaben des Direktionsbezirks Posen befürwortet Berichterstatter Aba. von Jagow den Antrag der Budget die Forderung von 150 000 Æ{ als erste Rate zur Er-

Lissa nicht zu bewilligen. Jn der iff

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d Verhandlungen der Budget- fommission alle Jahre ziemlich ausführlih Auskunft gegeben über die Verbesserungen, die im Bereich des Betriebes, insbesondere des Signal- wesens, über Oberbau und Konstruktion von Lokomotiven und Wagen im inneren und Abfertigungsdienst seitens der Eisenbahnverwaltung ausgeführt cter geplant worden sind. Dieser allgemeine Antrag, wie Erachtens überhaupt garnicht aus-

er bier verlicat, ift mzines zuführen; ih weiß gardiht, wie ih denselbea zu verstehen K

habe, und ob wir nun jedesmal, wenn wir in unseren technischen Konferenzen uns über irgend. einen Gegenstand unterhalten, dann fofort eine Mittheilung an das hohe Haus machen follen, oder wie der Herr Abg. Funck und die anderen Antragsteller fich die Sache gedacht haben. Es könnte ja auch nur dann erfolgen, wenn das Haus bier versammelt ist. Ich glaube daher, daß die bisherige Praris, in der Budgetkommission über die einzelnen Punkte Auskunft zu geben, ich nah jeder Richtung hin mehr empfiehlt als dieser allgemeine An- trag der Abgg. Crüger u. Gen. Ich möchte daher bitten, es bei der bîksherigen Praxis um so mehr zu belassen, als ih mi jeder Zeit be- reit erflärt habe, auf alle Anfragen, die aus dem hohen Hause und aus der Budgetkommission an mich in Bezug auf Betriebseinrichtungen u. \. w. gerihtet werden, fofort ausführlich zu: antworten. Es ist in keinem Fall eine Antwort von mir verweigert worden; aber eine Antwort zu geben in diesem allgemeinen Rahmen, dazu bin ih wirklih nicht im stande.

Abg. von Jagow: Ich stimme dem Wunsche des Antragstellers zu, daß dem Hause von dem Resultat der Konferenzen über die Sicher- beitsmaßregeln Kenntniß gegeben ‘wird, aber ih ee anheim, den An- trag zurückzuziehen, da der Zweck ohnedies erreicht wird. Besondere fortlaufendêë Mittheilungen an das Haus durch Druckfachen würden über das Bedürfniß hinausgehen, ganz abgefehén von den Kosten. In

der Kommission werden ja die Sachen cingehend erörtert, und diefe

Verh: werden dem Hause mitgetheilt.

Be Ee zieht L Te tber Norausfebung, daß die Art und Weise der Mittheilungen des Ministers seinen Wünschen entsprechen werde, den Antrag zurück, behält fich aber vor, ihn eventuell später wieder einzubringen. A

Der Fonds zur Vermehrung der Betriebsmittel ijt mit 35 000 000 M angeseßt.

Abg. Möller (nl.) ist mit der Einstellung der Summe in dieser Höhe einverstanden, da die Verkehrssteigerung vermehrte Betriebs- mittel erfordere. Er führt sodann Klage darüber, daß im vorigen Herbst in Duisburg es an bedeckten Güterwagen efehlt habe, und ittet den Minister, sh durch den wirthschaftlihen Rückgang nicht zur Einschränkung der Wagenbestellung bestimmen zu lassen, fondern gerade in der regelinäßigen Beschaffung gedeckter Wagen fortzufahren.

Nach einigen Bemerkungen des Abg. von Heimburg (kons.) über die sazpflicht der Eisenbahn, die auf der Tribüne unverständlich bleiben, wird der Rest der einmaligen Ausgaben bewilligt.

Mehrere M ENtivnen um Eisenbahnbauten werden der Regierung als Material überwiesen. Eine Petition des Rechts- anwalts Meißner und von Genossen in Frankfurt a. M. um Verbesserung der Beamten- und Arbeiterverhältnisse _und Ver- besserung der Betriebsmittel und Bahnhöfe wird für erledigt erflärt. : |

Der Bauberihht und mehrere Rechcnschaftsberihte der Eisenbahnverwaltung über die Verwendung der Dispositionsfonds werden nah den Anträgen des Berichterstatiers von Fagow für erledigt erklärt.

Schluß 33/4 Uhr. Nächste Sißung: Freitag, 11 Uhr. (Interpellation Kopsch wegen des Mangels an Volksschullehrern ; Etat des Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten.)

Technik.

A. F. Die Koblensäure-Industrie. Von Professor Dr. Ne u- mann-Wender. Verlag von Max Brandt in Berlin. Ueber das Merden und Wachsen der hochentwickelten Kohlensäure-Jndustrie giebt diese Schrift des Redakteurs der „Zeitschrift für die gesammte Kohlen- säure-Industrie“ ausführlichen Aufs{luß, der um }o erwünschter ift, als dieser Gegenstand in der technischen Literatur noch wenig Beachtung gefunden hat. Die Koblensäure-Industrie ist ein Ergebniß der naturwi}}en- ihaftlichen Fors{ung des 19. Jahrhunderts. Erft kurz vor dessen Beginn war durch Lavoisier die chemishe Zusammenseßung dieses Gases er- mittelt und ibm der Name gegeben worden. Dur Michael Faradciy wurde im dritten Jahrzehnt des Jahrhunderts Kohlensäure zuerst verflüssigt: do nicht früher als“ von 1870 datiert die industrielle und tebnisde Verwerthung der flüssigen Koblensäure, auf die zuerst im Februar genannten Jahres mit prophbetishem Geilt hingewiesen zu baben, das Verdienst des deutschen Phyfikers und Chemikers Karl Friedri Mobr ist. Praktish ausgebildet wurde die Herstellung flüssiger Koblensäure am Ende der 70er Jahre ; von da ab nahm die junge Industrie inen ungeabnten Aufs{wung. Entscheidend dafür war die erreichte Möglichkeit, das theils natürli vorkommende, theils fünstlih aus Koks oder Kalkstein oder Magnejit gewonnene Gas zu komprimieren und die flüssige Koblensäure in auf 250 Atm. Druck geprüften Stablflaslen in den Handel zu bringen. “Seitdem ist die Anwendung des Gases im flüssigen und festen Zustande eine außerordentlich vielseitige geworden. Der Verfasser des 176 Druck- seiten umfassenden Werkes verfolgt diese ganze beispiellofe Ent- wickelung mit ebenfoviel dem Gegenstand entgegengebrahtem Intere}e

wie mit der patriotisWen Genugtbuung, daß die in zwanzig Zaren Y

Veltindustrie erwachsene, anfangs so bescheidene Sonder- industrie aués{ließlich deutschen Ursprungs ist. Was er von den ersten Anfängen zu berichten weiß, dem 28. August 1879, als dem Geburts- er neuen Industrie, da es Dr. Raydt-Yannover gelang, im

Hafen einen 300 Zentner {weren Stein durch einen mit alsbald verdambfender Kohlensäure gefüllten Ballon zu ann von der Anwendung flüfiger Kohblenfäure frubv zur Abküblung der Seelen reparatur- anonen erzählt, um solche vom Mantel liest fich wie ein fesselnd geschriebenes Feuilleton. s ilderung der shnellen Ausdehnung diejer J an r Benußung vieler, gerade det uns vordande1 r Koblensäurequellen, den Methoden künstlicher Bereitu lem von den zablreihen, immer zunehmenden Verwendun( drodufts: zum Heben und Ausshänken von Bier (als der bekannt inter allen), zum Pressen geschmolzener Metalle während des Erkaltens um sie dichter zu machen, zur Mineralwasserfabrikation, zum Feuerlöfchen, ¡um Betriebe von Kohlensäure-Kraftmaschinen, endlich zur Beihilfe bei wichtigen Svynthesen von Fb-, Duft- und Arznei-Stoffeu. Gs bestehen bereits 117 Koblensäure-Werke, davon 40 allein in Deutsch- land, die von der Gesammt-Erzeugung flüssiger Kohlensäure von 33 Millionen Kilogramm im I. 1899 15 Millionen berstellten und davon 3 618 000 kg im Werthe von ‘650 000 Æ exportierten, ungerechnet die t5blernen Flaschen, die bei 45 kg Brutto-Gewicht 8 kg flüssiger Koblen- iáure enthalten, und eine eigene Industrie hervorgerufen haben. Die Gntwidelung der Koblensäure-Industrie, aus der fich auch für die Volkshygiene mannigfaher Gewinn ergiebt, hat ihren Höhepunkt bei weitem noch nicht erreicht.

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Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Ge- sezes, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M., zugegangen:

Erster Abschnitt. Vorausseßungen der Umlegung. Vorbereitendes Verfahren. S1.

In Frankfurt a. M. kann für überwiegend unbebaute Theile des Gezmeindebezirks, für die der Bebauungsplan endgültig festgestellt ist, im öffentlihen Interesse zur Erschließung von Baugelände fowie zur Herbeiführung einer zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken die Umlegung von Grundstücken verschiedener Eigenthümer nah Maß- gabe der folgenden Bestimmungen bewirkt werden.

8 2.

Die Umlegung kann \sich nur auf einen durch die Gestaltung oder die Eigenthumsverhältnisse des Geländes, durch bestehende oder gevlante Straßen, durch die thatsächlihe Enfkwickelung der Anbau- verbältnisse oder sonstwie abgegrenzten Theil des Gemeindegebiets erstreckFen. Einzelne im Umlegungsgebiete belegene bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, Baumschulen und dergl.) benußte Grundstücke können von der Umlegung ganz oder theilweise au8genommen werden. ;

Die Umlegung kann erfolgen

1) auf Antrag des Magiitrais zufolge Gemeindebeschlusses oder

9) auf Antrag der Eigenthümer vôn mehr als der Hälfte der nach dem Grund- und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grundstücke. Für die in diesem Fall anzustellende Berechnung ist bei Grundstücken, an denen das Eigenthum Mehreren nach Bruchtheilen zusteht, für jeden Miteigenthümer ein seinem Eigen- thumsantheil entsprehender Bruchtheil der Fläche des gemeinschaft- liden Grundstücks in Ansatz zu bringen.

Veräußerungsverbote steben der Umlegung nicht eñtgegen.

Der Antrag ist im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei dem Magistrat anzubringen.

8 4.

Fst der Magistrat nah vorangegangenem Gemeindebeschlusse (§3

Nr. 1) bereit, die Umlegung zu beantragen, oder ist der im § 3 r. 2 bezeichnete Antrag der Eigenthümer bei ihm angebracht, der Baupolizeibebörde von der. in Aussicht genommenen Umlegung Mittheilung zu machen. Er hat außerdem, sofern es noch nit - geshebhen is, obne Verzug ein Verzeichniß auf- zustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke unter Benennung ihrer Eigenthümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen Bezeichnung einzeln aufgeführt find. Dem Ver- zciniß ift ein Plan anzubeften, aus welchem die Lage, Größe und etwaige Bebauung der umzulegenden Grundstücke ersichtlich sind. Ver- zeihniß und Plan hat der Magistrat zur Einsicht der übrigen Be- theiligten (§& 42 Abs. 1, 3 bis 5) offenzulegen. Wie dies geschehen soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einwendungen innerhalb ciner genau zu bestimmenden Frist von min- destens vier Wochen bei dem Magistrat anzubringen sind. S 5.

Der Magistrat bat die erbobenen Einwendungen thunlichst zur gütlichen Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die Angelegenheit bezüglihen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirks-Aus\Muß einzurcihen. Der Bezirks-Aus\{huß beschließt nach Anböôrung der Ortspolizeibehörde über das Vorhandensein der in den S 1 bis 4 bezeichneten Vorausseßungen der Umlegung und über die

ledigten Einwendungen. er Beschluß ist dem Magistrate, den Eigenthümern und den- jenigen Betheiligten 42 Abs. 1, 3 bis 5), welche an dem Verfahren tbeilgenommen haben, zuzustellen. S 6.

Die Zurücknabhme des Antrags 3) ift nur bis zur Beschluß

fassung des Bezirks-Auss{us}ses 5 Abf. 1) zulässig. ___ Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 genügt zur Zurücknahme des Antraas die Erklärung der Eigenthümer von mehr“als zwei Dritteln der na der bezeichneten Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche.

Die Kosten fallen den zurücknebmenden Antragstellern zur Last. ie werden in dem Falle des § 3 Abf. 1 Nr. 2 von dem Magistrat dgültig festgeseßt und unterliegen der Einziehung im Verwaltungs ¡wangéverfabren durch die Gemeinde.

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Zweiter Abschnitt.

Das Umlegungsverfc

1) Einleitungsverfügung. Umlegungskommission. S6

Wenn das Vorhandenscin der geseßlichen Vorausseßungen der Umlegung festgestellt und über die Einwendungen endgültig beschlossen it (S 5), verfügt der Regierungs - Präsident die Einleitung des Umlegungsverfahrens und ernennt cr zu dessen Durchführung eine Kommission.

Der Kommission baben als Vorsitzender und als dessen Stell- vertreter je ein Kommissar des Regierungs-Präfidenten, als Mit glieder wenigstens je ein Baufachverständiger, ein zum Richteramte befähigter Nechtsverständiger, ein gevrüfter Landmesser sowie ein Sach- verständiger für die Bewerthung der Grundstücke anzugehören. Magistratsmitglieder fönnen nicht Mitglieder der Kommission sein.

Bor der Erncnnung der Kommissionêmitglieder sind der Magistrat und die Eigenthümer mit Vorschlägen zu hören.

Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersa der baaren Auslagen nd auf Gebühren nah Maßgabe der für Sachverständige in gericht lihen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften. :

__ Die Kommission ist, unbeschadet ter Bestimmung im § 27 Abs. 2, bes{lußfähiîg, wenn sämmtlihe Mitglieder zur Beschlußfassung ein geladen und der Vorsißende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind: sie beschließt nach Stimmen mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor sitzenden.

W Die Kommission wird gerihtlich und außergerihtlich durch den HÖontwenden vertreten.

Die Urkunden der Kommission sind öffentlihe. Ihre Protokolle und der Vertheilungsplan haben die Kraft gerichtliher Urkunden.

__ Die Einleitung des Verfahrens 5 Abs. 3) und die Ernennung der Kommsision sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

2) Umlegung svermerk. & 8

Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Um legungêverfahren eingeleitet ift (Umlegungsvermertk).

Von dem Inhalt der Grundbücher soll \ich die Kommission zu vercallge Kenntniß verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke ei dem Grundbuchamte die (Ertheilung von Abschriften zu be antragen. Auch wenn beglaubigte Abschriften ertheilt werden, sind nun

Berlin, Donnerstag, den 28. Februar

bekannt zu machen. i: Soweit das Grundbuch noch nit angelegt ist, finden die vor

entsprehende Anwendung.

3) Umlegung8grundsäße. S 9.

Eigenthümer vertheilt. 10

währen. S IE

legung

Straßen oder Plätze fallen, und vorbehaltlich der etwa er anderweitigen Begrenzung thunlihst den bisherigen Eigenthümen belassen werden.

Ist das eingeworfene Grundstück in seinen Theilen verschieden belastet oder sind verschieden belastete Grundstücke desselben Eigen- thümers in die Masse eingeworfen, so ist für jeden der bezeichneten Theile oder für jedes Grundstück oder für jede Mehrheit von Grund- stücken, welche in gleicher Weise belastet sind, mindestens ein neues Grundstück auszuweisen.

S:

Außer dem Anspruch auf Landzuweisung haben die Eigenthümer Anspruch auf Entschädigung in Geld

1) für entzogene Gebäude, sonstige Bestandtheile und Zubebör- \tücke des eingeworfenen Grundfstücks,

2) für den Verlust des Werthes, der dem eingeworfenen Grund- tüdck vermöge besonderer natürlicher Eigenschaften oder vermöge darauf gemachter Verwendungen zukommt, soweit nicht auf dem zugewiesenen Grundstück entsprechender Ersaß geboten wird,

3) für den Verlust des auf die Benußung der Gebäude oder die besondere Beschaffenheit oder Benutzung des Grundstücks begründeten Gewerbes (Fabriken, Handelsgärtnereien, Baumschulen, Thon- und Lehmgruben u. dergl.).

Eine Wertherhöhung, die mit Nücksicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung cintritt, bleibt hierbei außer Betracht.

G 13:

Ist das eingeworfene Grundstück mit Nechten belastet, die nah 8 33 Abs. 1, 2 erlöschen und für die nah § 16 Entschädigung ge- leistet werden muß, so kann die Kommission dem Eigenthümer die Zahlung cines Geldbetrags bis zur Höhe des Minderwerths auf- erlegen, den das eingeworfene Grundstück infolge der Belastung für ihn hatte (Zuschuß).

Der Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigenthümer ist jedoch auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grund tücks gegen eine Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren.

S 14. Soweit der Werth der auf Grund der 88 10 bis 12 erfolgten Zuweisungen abzüglich der auferlegten Umlegungsbeiträge 22) etwa hinter dem Werthe des cingeworfenen Grundstücks zurückbleiben sollte, haben die Eigenthümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld. Eine Wertherhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Nück sicht auf die in Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer Betracht. Das zugewiesene Grundstück wird nah dem Werthe geschätt, den es nah der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der Ueberweisungserklärung übereignet wird (§§ 31 bis 33).

& 15 Für ein eingeworfenes Grundstück ift die vollständige Ent- schädigung lediglich in Geld zu gewähren: 1) auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks fo gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung un- geeignetes Grundstück erseßt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Umlegungsverfahrens vereitelt oder wesentlih beein trächtigt werden würde; 2) auf Antrag des Eigenthümers, wenn der Flächeninhalt infolge der Umlegung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück zur Bebauung nicht mehr geeignet ift. _Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn das zuzu- weisende Grundstück mit einem anderen Grundstück desselben Eigen tbhümers zu cinem bebauungsfähigen Grundstücke zusammengelegt werden kann. Für die Bemessung der Entschädigung gilt die Vorschrift des & 14 Abi. 2. Die für das Grundstück zu gewährende Landzuweisung kann gegen Entschädigung ganz oder theilweise auch einem Eigenthümer oder mehreren Eigenthümern zugetheilt werden, wenn derjenige, an welchen die Zutheilung erfolgen foll, damit einverstanden ist. Die Ent schädigung ist den Eigenthümern, an die die Zutheilung erfolgt, auf- zuerlegen und an die Gemeinde zu zahlen (Vergütung). Die Vor- schriften des § 13 Abs. 2 Sah 2 und des § 14 Abf. 3 finden ent- | sprehende Anwendnng.

8 16. Betbeiligten, deren Nechte am Grundstück erlöschen 33 Abs. 2 Zaß 3 in Verbindung mit Abs. 1 rad 3) oder durch Anordnung der Kommission verändert werden 20 Abf. 1, 2) fowie Miethern oder Pächtern, deren Rechte gemäß § 33 Abs. 4 erlöschen, ift der Schaden, den sie durch die Umlegung erleiden, besonders zu ersegen, soweit. der Ersa nit in den nah den §§ 12, 14, 15 gewährten Entschädi- gungen einbegriffen ift.

6-17, Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit niht dur

Die nah der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen hat das Grundbuchamt der Kommission von Amtswegen

____Den Betheiligten 42 Abs. 2 bis 5) ist vollständige Ent- schädigung nah Maßgabe der Vorschriften der §§ 11 bis 17 zu ge-

Die Vertheilung der im-§ 9 bezeichneten Nestmasse hat nah Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu erfolgen und zwar thunlichst fo, daß die Gesammtflähe nah dem Verhältniß vertheilt wird, in welchem die Eigenthümer bei der früheren Gesammtfläche betheiligt waren. Dabei sollen thunlihst die Grundstücke rechtwinklich zu den Straßen und Plätzen gelegt und in der örtlichen Lage, in der sie vor der Um- besessen wurden, den Eigenthümern zugewiesen werden. Insbesondere follen bebaute Grundstücke sowie Grundstücke, die einen nach § 12 besonders zu ersezenden Werth haben, soweit sie nicht in

Fôrderlichen

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meinde aufzuerlegen. gewähren, wenn die Herstellung unverhältnißmäßig hohe Kosten ver- ursachen würde. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn

benußten Grundstücks, das im Besiße des Eigenthümers verbleibt, beeinträchtigt werden würde.

Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse 8 19 zu vereinigen. In die Masse find insbesondere auch die vorhandenen, bis 1 nach dem Bebauungsplan überflüssig werdenden öffentlichen Wege und Pläße einzuwerfen. Von der Gesammtmasse ist das zu den öffent- lichen Straßen und Pläßen erforderliche Gelände bei der Vertheilung vorweg auszuscheiden und der Gemeinde oder dem fonstigen Wege- unterhaltungspflihtigen zu überweisen. Die Restmasse wird unter die

Die nach den S8 12, 14 bis 18 erforderlihen Aufwendungen

liegen der Gemeinde ob.

G20; Zur Erreichung des Zwecks des Umlegungsverfahrens kann die Kommission bestehende Grunddienstbarkeiten aufrecht erhalten oder verändern oder neue Grunddienstbarkeiten auferlegen. __ Andere Nechte an Grundstücken, die nah § 33 Abs. 2 Say 3 in Verbindung mit Abf. 1 Saß 3 erlöschen würden, kann die Kommission, vorbehaltlih etwaiger Ersatzansprüche 16), auf das zugewiesene Grundstück übertragen, sofern sie auf diefem ohne erhebliche Beein- trächtigung des Berechtigten ausgeübt werden können und mit den Zwecken des Umlegungsverfahrens nicht in Widerspruch stehen. _ Soweit erforderlich, hat die Kommission auch die auf den Grund- stücken haftenden oder mit Rücksiht auf den Grundbesiß zu ent- richtenden öffentlichen Lasten anderweit zu vertheilen.

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Die Kommission hat die Bestimmungen im Vertheilungsplane, namentlih über die Art der Grundstücksvertheilung 11), thunlichst im Einvernehmen mit den Betheiligten zu treffen und insbesondere auch auf das Zustandekommen von Vereinbarungen hinzuwirken, durch welche die Gewährung von Geldentschädigungen möglichst eingeschränkt oder entbehrlich gemacht wird.

Sie hat ferner darauf zu achten, daß sich das Verfahren gegen die wirklichen Berechtigten richtet.

0-22,

Die D bezeichneten Aufwendungen sind auf Antrag des Magistrats abzüglih der nah § 13, § 15 Abs. 4 aufzuerlegenden Zuschüsse und Vergütungen auf die Eigenthümer zu vertheilen (Um- legungsbeitrag). Die Vertheilung erfolgt nach Billigkeit, möglichst unter Berücksichtigung des dem einzelnen (SFigenthümer aus der Um- legung erwachsenden Vortheils oder, wenn die Anwendung dieses Ber- theilungsmaßstabs nicht thunlich oder zweckmäßig erscheint, unter Berücksichtigung des Werthes, des Flächeninhalts oder der Frontlänge des zugewtesenen Grundstücks.

Dem Eigenthümer ist auf Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen cine Verzinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren.4

Die nach § 14 zu entshädigenden Eigenthümer bleiben bei der Vertheilung außer Betracht.

S 20 Die in § 13, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1 bezeichneten Anträge müssen spätestens als Einwendung gegen den Vertheilungs- plan 28) angebracht werden.

S 24.

Die Betheiligten sollen ihre Ansprüche, fobald sich diese übersehen lassen, möglichst s{chon vor der Kommission vor dem Bezirks- aus\husse geltend machen. Wird dies unterlassen, so kann die Kom- mission oder der Bezirksausschuß den Betheiligten die durch die nah träglihe Geltendmachung entstehenden Kosten auferlegen.

4) Aufstellung und Festseßung des! S 29. Unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 9 bis 22, 21 hat die Kommission einen Vertheilungsplan nebst Karte aufzustellen. Aus dieser Aufstellung muß der alte Besitßzstand und die Neu- vertheilung hervorgehen. Dabei sind die einzelnen Grundstücke nah ibrer Größe und ihren Eigenthümern, die einzuziebenden und zu ver- legenden öffentlichen Wege und die nah § 18 ber [lenden Zugänge und Wege, die nah § 20 Abs..1, 2 zu treffenden Anord en und die nad) den 8 10 bis 12, 14 bis 19 in Ausficht zu nehmenden Ent \{ädigungen sowie die nah § 13, § 15 Abs. 4 è 92, 24 aufzu- erlegenden Zuschüsse, Vergütungen und Umlegungsbeiträge aufzuführen. Auch muß in den Fällen des § 11 Abîf. 2 ersichtlich sein, in welcher Meise der Borschrift genügt ist.

lungsplans.

Ueber Vertheilungsplan

mit den Betheiligten zu verha Zu dem Berhanudlungstern Die Ladung der Gemeinde, welde sch zur Theilnabm«e haben, geschieht durch Zustellung theiligten durch ortsübliche

sich zu melden und ihre Ladungen erfolgen unter mungen der SS 23, 24 d bleiben der Geladenen obne vlan, insbesondere über die Zuwei etwaiger Geldentschädigungen l beiträge, über die Auszabl1 Geldentschädigungen und über beschlossen werden wi

In dem Tern

Interesse wabrnehme1 anzuberaumen.

Der Ortspolizeibebörde 1 Verfahren das ortspolizeilichc besondere von dem Verha1

dazu einen V

theilungs8plane (

thunlichst im Einvernehmen

Die Kommission insbesondere über oder Ergänzungen z1 theilungsplan und die rihtigen und zu

von Bereinbarungen, wel ilig Aufhebung, Aufrebterhaltung oder Veränt baben, in den Vertbeilungsplan aufz Zwecke des Umlegungsverfahrens in

An der Beschlußfassung muß

je cines der im § 7 Abs. 1

theilnehmen.

dieses Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Borschriften der §§ 7 bis 11, 13 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Geseßz-Samml. S. 221) mit der Maßgabe ent sprechende Amvendung, daß die Gemeinde als Unternehmer gilt. S 18.

Zoweit die geplanten Straßen und Pläße bis zum Tage der Umlegung nit hergestellt werden und die Grundstücke nach diesem Zeitpunkte zu ihrer Benußung Zugänge oder Wege erfordern, können vorbandene êsffentli@de Wege, die zur Einziehung oder Verlegung be

baare Auslagen zu berechnen.

stimmt find, einstweilen nod aufrecht erbalten werden. Soweit dies

Nach crfolgter Boj tbeilungWwlan nebît Kart Die Vorschrift des F q sprechende Anwendung Bekanntmachung dei bezeichnen ist, bei w plan anzubringen fin

Der Gemeinde un

dog VorthkailunsG l ynd 5 L ZSCrTbaili nalang

1901.

nicht geschieht, ist die Herstellung der Zugänge und Wege der Ge-

Auf Antrag der Gemeinde unterbleibt die Auferlegung und es ist 7 t de h noch_ ngele find - | den betheiligten Eigenthümern ledigli} Entschädigung in Geld zu stehenden Bestimmungen hinsihtlih der sonstigen gerihtlihen Bücher f

ohne die Herstellung die Zugänglichkeit eines bebauten oder gewerblich

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