1901 / 52 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Meine Herren, än diesen Wortlaut {ließt die von mir an- gezogene Allerhöb‘ie Verordnung vom 28. Dezember 1899 an, in der gesagt wird:

„Die Disziplin verlangt, daß auch im geritlihen Verfahren das Ansehen der Kommandogewalt, der militärischen Ecmrichtungen, Veror‘onungen und Gebräuche erhalten, der Sinn für ‘die unbedingte Unterordnung des Untergebenen unter den Vorgeseizien jeden Grades «ewahrt und dem bereStigten Ehrgefühl aller Betbeiligten, ins- besondere derjenigen dès Offizierstandes, Rechnung getragen wird.

Sobald dieser Grundsaß gefährdet ift, fei es nah dem Gegen- stande der Anklage, nach den Eigenheiten des zur Verhandlung fommenden Falles, nah der Persönlichkeit des Angeklagten oder der Zeugen, nach zeitlihen oder örtlichen besonderen Verhältnissen, ist die Oeffentlichkeit auszuschließen.“

Diese Verordnung ist also völlig in den Grenzen des § 283 der Militär-Strafgeri{tsordnung geblieben. Ih möchte aber den Herrn Vorredner besonders darauf hinweisen, daß die ehemaligen bayerischen Bestimmungen in dieser Beziehung viel weiter gingen. In den Voll- zugsvorschriften des bayerishen Kriegs-Ministeriums zu Art. 138 beißt es nämlich:

„Von den militärdienstlien Interessen ist das militärische Standesinteresse untrennbar.

Hieraus ergiebt si, daß die in Art. 138 gestattete Beshränkung der Oeffentlichkeit auch dann plaßtgreifen kann, wenn nach Be- schaffenheit des Falles zu besorgen steht, daß durch die öffentliche Verhandlung der Sache die militärishe Standeswürde, das An- ehen des Standes eine Beeinträchtigung oder Gefährdung er- leiden fann.“

Wenn dann der Herr Vorredner noch auf den Mörchinger Fall zurückgekommen ist, so darf ich erklären, daß die Oeffentlichkeit bei der Geridtsverhandlung überhaupt niht ausges{lossen war, und nur vor- übergehend bei einzelnen Vernehmungen nah Ansicht des Gerichts der Aus\{luß der Oeffentlichkeit nothwendig war. Jm übrigen bin ih nicht in der Lage, auf den Fall jet näher einzugehen, da das Urtheil noch nit re tsfräftig und von beiden Seiten, vom Gerichtsherrn wie von dem Angeklagten, Berufung eingelegt worden ist.

Inzwischen ist ein Antrag der Abgg. Graf von Carmer (d. kons.) und Genossen eingelaufen, wonah auch für Unter- offiziere, die nah zwölfjähriger Dienstzeit noch länger im Dienst bleiben, die Dienstprämie von 1000 4 an die be- treffenden Truppentheile zur zinsbaren Anlegung überwiejen werden soll, damit sie auch diesen bei ihrer Entlassung zu Gute komme. A

Das Kapitel wird bewilligt. Bei den Ausgaben für die höheren Truppenbefehlshaber führt der T

Abg. Haußmann - Böblingen (d. Volksp.) aus, daß eine Ver- fürzung der Dienstzeit bei der Kavallerie nothwendig erscheine. Die Entfremdung der Landleute von ihrem landwirtbschaftlichen Beruf werde immer größer, je länger die Dienstzeit andauere. Redner er- flärt, feinen Antrag stellen, sondern nur eine Anregung geben zu wollen. Für jeden Monat der Abkürzung werde sih die Verwaltung den lebhaften Dank der Betheiligten verdienen.

Zum Ausgabenkapitel „Geldverpflegung der Truppen“ erstattet der Referent, Abg Graf vonNoon (d. konj.) Bericht über die in Ausficht genommenen Neuformationen: Mafschinengewehr-Abtheilungen und Versuchs-Abtheilung der Verkeßrstruppen. Von den Meldereitern oder Jägern zu Pferde sollten nah dem Etatsentwurfe fünf Eskadrons nah Posen gezogen und ein Regimentsstab für fie eingerichtet werden. Die Kommission hat diesen Regimentsstab gestrichen. Die Einrichtung von zunächst fünf neuen Maschinengewehr- Abtheilungen hat die Kommission dagegen bewilligt, desgleichen die neue Versuchs-Abtheilung der Verkehrstruppen (Telegraphen- truppen und Luftschiffer-Abtheilung).

Ohne Diskussion wird der Titel 1, „Regiments-Komman- deure, Bataillons-Kommandeure, Hauptleute, Oberleutnants, Leutnants 30640062 MÆ“, nach dem Kommijsionsantrag, aljo unter Streichung des Obersten für die 5 Eskadrons Jäger zu Pferde, bewilligt.

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die Gehälter der baldmöalichst erböbt Abg. Dr. Paafd Resolution und die tbunlid

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7, „Mannschaften“, beantragt die ommission: i Reichskanzler wiederholt z1 darauf hinzuwirken,

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und Erfeßzung derse der Budgetkommi! ( ( ämtern der Versuch mit der Einstellung von Zivila sei, geantwortet worden, daß die Versuche seit dem 1. O bei dem VI. Armee-Korps gefallen seien. f Man könne nur n Redner führt Innungen Obermeister chneiderinnun( i ( der Lieferungen für die Armee eigenthümliche Erfahrungen gemacht. Auf eine Anfrage e F ereit erklärt, eine Lieferung zu übernehmen. Darauf sei ihm von dem betreffenden Be fleidunasamt gci\chrieben worden az für die Lieferung fo niedrige Preise offeriert werden müßten, daß die Waare, fich cin- \{ließlih der Transportkoîten, billiger fte s in Strafanstalten. Das ei etwas Ungeheuerliches angesihts der Klagen, welche von jeher von den Handwerkern über die Konkurrenz der Strafanstalten erboben worden seien. Etwas mebr Nücksicht könnten die den Bekleidungs ämtern vorstehenden Offiziere, die als Oberschuster und Oberschneide1 anzusehen seien, wohl nehmen. An Versicherungen des Wohlwollens für das Handwerk habe es bis jeyt niht gefehlt; möge man dieses Wohlwollen doch endlich in Thaten um]seten.

Kriegs-Minister, General der Jnfanterie von Goßler:

Ich bin einigermaßen erstaunt, diese Rede des Herrn Vorredners bier zu vernehmen. Wir baben in der Budgetkommission über den Gegenstand sehr eingehend verhandelt. (Sehr richtig! in der Mitte.)

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Ih habe nach jeder Richtung hin tein Entgegenkommen He: wiesen und begreife daber niht, daß diese Klagen nun im Plenum wiederholt werden. Dem Herrn Vorredner Habe ih in der Budgetkommission erklärt, daß ih stets dafür eingetreten sei, Zivilhandwerker zu beschäftigen, und wenn Sie berücksichtigen, was in den leßten Jahren in dieser Beziehung geschehen ist, so fann der Herr Vorredner seinen Vorwurf nicht aufrecht erhalten. In den leßten Jahren is die Zahl der ODekonomie- bandwerker von 8408 auf 5586, also um rund 3000 Mann, zurück- gegangen. (Hört, bört! in der Mitte.) Daraus ergiebt si, daß wir auf dem Wege sind, den auch der Herr Vorredner befürwortet, und daß kein Gründ vorlag, in dieser Weise gegen die Armeeverwaltung vorzugehen. (Sehr richtig! in der Mitte.) Der Versuch in Breslau ist in vollem Einverständniß mit dem Reichstage eingeleitet worden, und es kann {on heute ein günstiges Ergebniß desfelben erhofft werden. Die entstehenden Mehrkosten find eine Etatsfrage; ich bin jedo% durchaus bereit, auf diesem Wege fortzuschreiten und die er- forderlichen Mehrforderungen in den Etat einzustellen; zunächit bin ih jedoch an den Etat gebunden.

Auch bezüglich der Frage der Einberufung der Oekonomie- handwerker behufs Ergänzung der Bestände, die für die China- Expedition gebrauht worden waren, habe ih bereits in der Budtget- fommission eingehend nachgewiesen, daß wir uns in einer Nothblage befanden und nicht anders handeln konnten, sollten die von der Armee hergegebenen Bestände mit Rücksiht auf die planmäßigen Mobil- macungsvorarbeiten rechtzeitig wieder sichergestellt sein. Daß die Oekonomichandwerker zum Dienst bei der Armee einberufen werden können, ergiebt sich aus dem Wehrgeset, in welchem ausdrücklich festgeseßt ist, daß diejenigen Wehrpflichtigen, welche zum Waffen- dienst nicht die erforderliche Diensttauglichkeit besißen, zu \onstigen militärischen, den bürgerlißen Beruf des Betreffenden entsprechenden Dienstleistungen herangezogen werden können. Für die Uebungen dieser Klasse von Mannschaften besteht dieselbe Verpflichtung, wie bei den mit der Waffe gedienten Mannschaften. Wenn f\onst Oekonomäehand- werker zu Uebungen nicht herangezogen worden sind, fo erklärt der erwähnte Nothstand die Ausnahme. Die geseßlichen Befugnisse sind hierbei in keiner Weise überschritten worden.

Vor allem muß ich aber noch die Charakteristik, die der Herr Vorredner den Offizieren der Bekleidungsämter hat zu theil werden lassen, ablehnen. Diese Offiziere haben sich in jeder Beziehung be- währt, einzelnen derselben verdanken wir sogar Verbesserungen an den Maschinen. Wir haben in diesem Dienstzweige uns nah und nah Kapazitäten erzogen, die auch in Zivilkreisen volle Anerkennung ge- funden haben. E

Ich möchte glauben, daß der Herr Vorredner keine Veranlaffung zu dem der Armeeverwaltung hier im Plenum gemachten Vorwurfe hatte. Auch bezüglißh der Heranziehung der Strafanstalten zu Arbeiten der Militärverwaltung ist in der Budgetkommission ein- gebend gesprochen und volles Einverständniß darüber erzielt worden, daß das Verfahren, welches die Armeeverwaltung befolgt, auch den IWiinschen des Neichstages entspricht.

Ich möchte den Herrn Vorredner bitten, wenn er uns in Form angreift, doch auch das nicht zu vergessen, was bei den handlungen in der Budgetkommission zum Ausdruck gekommen ist.

Aba. JFacobskötter: Ich habe mir ausdrücklich vorbehalten, die Erörterung im Plenum nochmals aufzunehmen. Ich habe mi dazu für berechtigt und verpflichtet gehalten sowohl im Interesse meiner Mähler als meines Standes. Es find hier ungefunde Zustände vor- handen: wenn i sie zur Sprache bringe, mache ih nur von meinem guten Rechte Gebrauch. Man kann auch in der Form vielleicht fehlen, wenn man auf e Erlasse zurückkommen muß, wie ih einen er- wähnt habe. Seit Weihnachten ist bei den Schneidern die Arbeits- losigteit so groß, daß man fi nur hätte freuen können, wenn diese Arbeiten ibnen wären übergeben worden. Auch bin ih den Offizieren nicht zu nahe getreten. Es kann doch unmöglich zur Regel werden sollen, daß der Offizier den Schneider beim Zuschneiden anleitet.

Referent Abg. Graf von Roon verwahrt sih gegen den Vor- wurf des Vorredners, daß er nit ausführlich auch über diese Kom- missionsverhandlungen Bericht erstattet habe. Er könne nicht jedes Wort wiederholen, er habe aber festgestellt, daß von der Sache in der Kommission sehr ausführlih die Nede gewesen fet.

Der Titel wird bewilligt, die R-solution angenommen.

Zum Titel 13, „Dienstprämien für Unteroffiziere“, licgt die oben mitgetheilte Resolution des Abg. Grafen Carmer vor.

Abg. Graf von Carmer befürwortet die Annahme seiner s{chon

der Kommission angekündigten YNefolution. Zur Ze

6000 Unteroffiziere in der Armee, die über 12 Fall ton dte

seien ollten Zinsen der Prämie nicht einbüßen. Nesolution nicht an, jo hoffe er doch, daß die regung Folge geben werde. Ueber die Resolution wird bei der dritten Lejung abge- stimmt werden; der Titel selbst wird bewilligt. Bei den Ausgaben für die Geldverpflegung der Truppen chen Etat behauptet der _ E : Wurm (Soz.), daß die sähsishen Militärbehörden einen in Plauen drangfsaliert und mit der Verhängung des Militär s bedroht hätten, weil er dem Arbeiter-Konsumverein daselbst, 03 ejehen werde, jetnen Saal zur Berfügung sächsische Kriegs-Ministerium habe die Berechti- ichwerde nicht anerkannt. So fehe es mit der s. Wohin solle es kommen, wenn die aeaen ttirtbschaftlide Vereinigungen derart

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Das Kapitel wird bewilligt.

Bum Kapitel 25, „Naturalverpflegung“, Titel i erpflegung“, beantragt die Kommission foi oluttion:

3, „Mund- gende Re-

Herrn Reichskanzler zu ersuchen, eine Abänderung de es über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht , vom 21. Februar 1875, in der Nichtuñg in (&rwagung daß 1) die Normalsätze für die Vergütung der N entsprechend dem heutigen Stand der Itaturalpre1 unterzogen werden, und 2) hierbei auf diejenigen Geg Rücksicht genommen wird, in welchen außergewohnlli Naturalverpflegung zu verabreichen ist.“ g. Dr. Müller-Sagan: Im vorigen Jahre hat der eichs éine Resolution angenommen, wona der Neichskanzler dahin sollte, daß den Mannschaften während ihrer Dienstzeit cinmal zur unentgeltlihen Heimreise geboten werden sollte. Eine ift die, jenen Mannschaften, welhe überhaupt be- i, außerhalb dieser besonderen Urlaubsreise die Urlaubs- Z von 1 A4 pro Kilometer in der T. Klasse zu ( Für diesen Wunsch ist jeßt wenigstens die Mehrheit idgetkfommifsion gewonnen. Es würde nur dem allge Interesse entsprehen, wenn Verbindung zwischen der und dem: Heimathsort des Soldaten möglichst aufre{ht- : würde. Ie mehr die Ansprüche auf die Dienstleistungen er- erden, um so mehr muß auf diesem und ähnlihen Wegen für

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Aus3gleihung gesorgt werden. Möchten doch endlih die preußishe Eifenbahn-Verwaltung und der Mann im Kastanienwäldchen auch in diesem Punkt ein Einsehen haben! Für die preußische Eisenbahn- Verwaltung ift doch der Militärfiskus der größte Auftraggeber, sie kann also ‘au etwas entgegenkomnien. Freilich ift kein Berbältniß eigenthümlicher als das von Fisfüs zu Fisfus.

Kriegs-Minister, General der Jnfanterie von Goßler:

Es ift ganz selbstverständlih, daß ich die Bestrebungen, welche die beiden Herren Vorredner hier zum Ausdruck gebracht haben, meinerseits unterstüße. Ih kann dem hohen Hause auch mittheilen, daß im preußishen Staats-Ministerium darüber Einstimmigkeit be= steht, den Militärtarif für Beurlaubte, der jeßt 1,5 4 für das Kilometer beträgt, auf 1 4 herabzuseßen. (Hört, hört!) Die An- regung bierzu ist vom Herrn Reichskanzler ausgegangen. Sie sehen daraus, daß zwischen dem Herrn Reichskanzler, der preußischen Re- gierung und diesem hohen Hause in dieser Frage völlige Ueber- einstimmung besteht.

Meine Herren, ih habe aber das Wort ergriffen, um etwaigen weiteren Angriffen, die gegen einen meiner Herren Kollegen beabsichtigt sein sollten, von vornherein die Spiße abzubrehen. Die Frage ist an sich erledigt. Es handelt sch nur noch um die Zustimmung des Bundesraths.

Was den Wunsch anlangt, daß alle Urlauber die Schnellzüge be- nuten dürfen, so halte ih diefen für {wer ausführbar. Soweit ih au die Sache technisch beurtheilen kann, scheint mir doch durch eine folde Maßnahme eine Gefährdung des Betriebs bei der großen Zahl der Urlauber nicht ausgeschlossen. Ih glaube, die Herren unterschäßen die Zabl der Urlauber. Die Einnahme dex Eisenbahn aus den Reisen der Urlauber ist größer als der Gewinn aus Militärtransporten. Man sieht daraus, eine wie große Zahl von Mannschaften jeßt {hon auf Urlaub gehen und hierbei die Eisenbahn benuten.

Auch die Anregung, den Urlaubern die Löhnung zu belassen, wird in wohlwollende Erwägung gezogen werden. Schon jeßt kann aber den Mannschaften die Löhnung bis zu 14 Tagen belassen werden, in Ausnahmefällen sogar bis zu drei Monaten, und wenn es nothwendig sein sollte, kann das Kriegs-Ministerium noch hierüber hinausgehen. Sie sehen, meine Herren, auch daraus, daß in dem Wohlwollen für unsere Soldaten das hohe Haus und die Militärverwaltung durchaus einig sind. (Bravo!)

Abg. Dr. Hahn (b. k. F.): Die Bewilligung von Mannschaften für landwirtb\{aftlihe Arbeiten, bésonders für Erntearbeiten, ist noch immer niht genügend; der Minister wolle in diesem Punkte das irgend thunlihe Woblwollen walten lassen.

Abg. N ißler (d. kons.) erklärt, er könne die Anregung des Abg. Müller-Sagan nur freudigst begrüßen. Insbesondere treffe das Be- dürfniß für die in den Reichslanden garnifonierenden Truppen zu. Es handle sich um eine Forderung der Gerechtigkeit. Gebe man den deutshen Dienstpflihtigen die Möglichkeit, einmal eine Heimreise fostenlos zu machen, so würden noch viel mehr Altdeutshe in Metz und den anderen reichsländishen Garnisonen threr Dienstpflicht Aba. Dr. Müller - Sagan: Auch der Anregung des Abg. Dr. Hahn steben wir freundlih gegenüber. Sehr erfreulich ift, daß der Tarif für die Urlauber - und die Kommandierten nach der Erklärung des Kriegs-Ministers demnächst gleichgestellt werden foll; damit ist wenigstens auf diesem Gebiete ausgleihhende Gerechtigkeit geschaffen.

Kriegs-Minister, Gencral der Jnfanterie von Goßler:

Ih habe dem Herrn Abg. Nißler meine Freude auszusprechen

die Beurtheilung der Lage der bayerischen Truppen in den eichslanden. Es ift ja allgemein bekannt, eine welch vorzügliche ruppe die bayerishe Brigade in Metz is, und ih bin gewiß, daß die Erleichterungen, welche den übrigen Truppen zu theil werden, auch auf sie Anwendung finden werden. (Bravo!)

Das Haus wendet sich zu der oben mitgetheilten Resolution, betreffend die Abänderung des Naturalleistungsge}eßzes.

Abg. Broekmann (Zentr.) wiederholt die Klagen, welche die Quartiergeber {on seit Jahren über die zu niedrigen Sâbe der Naturalverpflegung geäußert haben. Namentlih die Quartiergeber am Nbein beschwerten s\ih darüber, daß sie im Laufe cines Jahres nicht unerbeblihe Zuschüsse zur Verpflegung der Truppen zu leisten

. Die Frage habe den Reichstag und die Provinzialvertretung wiederholt beschäftigt. 80 «K reihten für die Verpflegung des Mannes pro Tag nicht aus. E

Abg. Cahensly (Zentr.) beshwert- sich über die Prägravierung

fes bei Umburg mit Einquartierung.

Kriegs-Minister, General der Jnfanterie von Goßler:

Meine Herren! Es is ja unmögli, auf die einzelnen Fälle,

ier vorgetragen worden sind, sofort im Einzelnen eingehen zu

Ich bin aber sehr gern bereit, dieselben näher zu prüfen. âre mir deshalb erwünscht gewesen, vorher von denselben Kenntniß zu erbalten. Der Kriegs-Minister veranlaßt die Manöver nicht, er ist daher auch nicht in der Lage, über derartige Fragen ohne weiteres Auékunft zu geben. Im allgemeinen wird bei der Veranlagung der Manöver nach cinem bestimmten Turnus verfahren. Jeder Korps- bezirk wird von dem betreffenden General-Kommando in eine be- stimmte Anzabl Abschnitte getheilt, sodaß jeder derselben innerhalb dieses Turnus etwa alle vier bis fünf Jahre an die Neihe kommt. Da wo dieses in den einzelnen Korpsbezirken mit Nücksiht auf ihre geographishe Gestaltung auf Schwierigkeiten \tößt, ist auf Aller- böten Befehl ein Ausgleichßh vorgenommen worden, d. h. die Regelung ist \o erfolgt, daß alle Theile des Korpsbezirks möglichst gleihmäßig bei den Manövern in Anspruch genommen werden. Was in dieser Hinsicht geschehen konnte, ist geschehen. Wenn \ich bezügli der Eifel die Verhältnisse thatsählich so aben, wie die von dem Herrn Vorredner angegebenen ergeben, so verstehe ‘ih niht, weshalb nicht die vinzialbebörden das General - Kommando ersucht haben, die ngelegenheit einer Prüfung zu unterziehen, denn von der entralstelle aus ist dieses unmöglich. Es ist ja bekannt, daß mit der Errichtung der großen Uebungépläße auch cine Erleichterung der Landbevölkerung herbeigeführt werden sollte. Es wird daher zu- nächst mit den betreffenden Provinzbehörden zu erörtern sein, wie ih die hier vorgetragenen Verhältnisse erklären und wie die zur Sprache gebrachten Uebelstände über so ungleihmäßige Einquartierungslasten möglich gewesen sind. Jch kann daher nur empfehlen, zur Abstellung dieses Uebelstandes ih zunächst an das Oberpräsidium und das General-Kommando zu wenden, und ih bin fest überzeugt, daß da, wo Mißstände vorliegen, diese dann ohne Schwierigkeiten werden ab- gestellt werden.

Abg. Pr. Hahn: Es giebt auch arme Gegenden, j, B. die Marschen an dex Nordsee, die sich überhaupt nicht zum Manöver eignen. Anderen Gegenden muß die Militärverwaltung nah M ôg- likeit entgegenkommen. Die Provinzen und Kreise dürsen n zt

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Lasten tragen, die eigentlich Lasten des enes sind. 80 Z Ent- U ung pro Mann reihen auf keinen Fall hin. „Aus landwirth- aftlichen Kreisen find mir mehrere Klagen zugegangen. Die Manöver werden von vielen Gutsbesißern als eine L f empfunden. A würde diese Last gern tragen, wenn man sie einigermaßen er- eichtert.

Abg. Graf von Oriola (nl.): Es werden nit allein die armen Gegenden überlastet. Auch in wohblhabenderen Gegenden haben die Gemeinden für die von seiten des Reichs nicht genügenden Vergütungen auffommen müfsen. Das ist ein unbilliges Verlangen. Bei der Magazinverpflegung aber würde die ländlihe Bevölkerung noch \{lechter wegkommen, Unsere Bauern baben ein viel zu gutes Herz für die Soldaten, als daß sie sie auf die bloße Ration der Militär- verwaltung angewiesen sehen wollen. Ich will nit boffen, daß die Militärverwaltung infolge unserer Resolution zur Magazinverpflegung übergeht. Die Einquartierungsfrage spielt eine so große Rolle, daß Käufer eines Gutes sich stets erkundigen : Wie steht es in dieser Gegend mit der Einquartierung? Im übrigen wird die Einquartierung von der Bevölkerung mit Freuden empfangen.

Abg. Gröber (Zentr.): Die Ziffer 2 der Resolution, welche die besonders armen Gegenden unterstüßen will, möchte ich besonders unterstreihen. Die Ünzulänglihkeit der Entschädigung wird befonders bart empfunden, wenn die Einquartierung sich in einer gewissen Gegend alle Jahre oder alle paar Jahre wiederholt. Jm leiten Jahrzehnt haben si die Lasten der großen Manöver erheblich ver- \härft. Die Kaisermanöver nehmen allmählih eine Ausdehnung an wte nie zuvor. Vom militärishen Standpunkt mag es gerechtfertigt sein, daß man jeßt wenige Gemeinden dicht belegt; für die Zivil- bevölferung ist das eine |chwere Last. Ueber die 80 4 geht man in der Negel cis hinaus, obwobl das Gefeß es gestattet bei einer außer- gewöhnlichen Höhe der Preise. Diese Bestimmung haben wir gerade in der Kommission bekämpft. Es genügt, daß eine Gemeinde öfter mit Einguartierung belastet wird. Diese öftere Belastung ist leichter festzustellen als der außergewöhnliche Preis.

Die Resolution wird in ihren beiden Theilen an- genommen. i

Beim Kapitel „Garnisons- und Serviswesen“ bringt der

Abg. Werner (b. k. F.) die unzulänglihe Besoldung der Kasernen- Inspektoren zur Sprache. Diese Beamten wollten mit den Ober-Post-Assistenten gleih behandelt werden. Außerdem bes{werten sich die Kasernen-Insvektoren darüber, daß sie keinen Urlaub erhielten und daß sie in Uniform nicht gegrüßt würden.

__ Zum Kapitel „Militär-Medizinalwesen“ s{lägt die Kom- mission [gene Resolution vor:

„den Reichskanzler zu ersuchen, in Erwägungen darüber einzutreten,

wie die Gehaltsverhältnisse der Militär-Apotheker zu verbessern,

fowie deren Ausbildung und Rangyverhältnisfe anderweit zu ordnen find, und baldmöglichst entsprechend erhöhte Beträge für die Ge- hälter der Militär-Apotheker einzustellen.“

Abg. Graf von Oriola unterstüßt diese Resolution. Bei der Vorbildung, die die Militär-Apotheker auch als Nahrungsmittel- chemiker haben müssen, sei ein Anfang8gehalt von 1200 Æ viel zu niedrig. Daneben müsse die Frage der Ausbildung und der Nang- verhältnisse der Militär-Apotheker eingehend geprüft werden. Es fei unhaltbar, daß akademish gebildete Leute nah der Instruktion der Unteroffiziere niht gegrüßt werden dürften. Der Apotheker müsse ein halbes Jahr mit der Waffe dienen, ein halbes Jahr im Lazareth beschäftigt sein.

Abg. Dr. Hermes (fr. Volksp.) {ließt sich diesen Ausführungen an. Die gegenwärtigen Verhältnisse der Militär-Apotheker seien un- haltbar. Im gewöhnlichen Leben vflege man {on die Apotheker die Neunundneunziger zu nennen. Beim Militär seien fie vollends die Zielscheibe des Spottes. Redner weist auf eine Petition der Militär-Apotheker hin, die ihre Wünsche in maßvoller Weise dem Reichs- tage vortrage. Er, Nedner, habe selber vor vierzig Jahren als frei- williger Apotheker gedient. Er hätte ih eine Uniform zugelegt, eine Phantasie-Uniform mit goldenen Lißen. Der Dienst bestand natürli aus dem Pillendrehen und dem Verfertigen von Rizinusöl. Das dauerte, fährt Redner fort, etwa zwei Stunden tägli). Dann zogen wir die Uniform aus. Als wir die Uniform anzogen, hatten wir den Nang eines Vize-Feldwebels und wurden au danach behandelt. Wir wurden gegrüßt von den Mannschaften und Unteroffizieren. Wir wurden mehr gegrüßt, als eigentlih nothwendig war, weil man die Uniform niht kannte. Wenn wir an der Wache vorbeigingen, wurde wiederholt „Raus!“ gerufen. Wir wußten uns nicht anders zu helfen, als daß wir in vornehmer Weise abwinkten. Scherz bei Seite: die Stellung der Apotheker ist unhaltbar.

Titel und Resolution werden angenommen.

Um 5/ Uhr wird die Weiterberathung auf Freitag 1 Uhr vertagt.

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Entwurf eines Gesetzes, betrcffend die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung in den Stadt- kreisen Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf, zugegangen:

Der Stadtkreis Berlin und die bei dem Kommunalverband der Provinz Brandenburg blei Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf bilden cinen besonderen Verwaltungsbezirk Berlin, an dessen Spitze der Ober-Präsident von Berlin steht.

An die Stelle des Negierungs-Prôäsidenten tritt in den ibm geseß lich obliegenden Geschäften für den Verwaltungébezirk Berlin, soweit 8 fich um polizeilihe Angelegenheiten handelt, der Pol von Berlin, im übrigen der Ober-Präsident.

Dur -Königlihe Verordnung können einzelne dem Ober Präsidenten von Berlin gescßlih obliegende Geschäfte, ausgenommen die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Gemcindeangelegen- heiten, dem Polizei-Präsidenten von Berlin übertragen werden.

An die Stelle der Regierungs-Abtheilung für Kirhen- und Schulwesen tritt in den ihr geseßlih obliegenden Geschäften der kir lihen Verwaltung für den , Verwaltungsbezirk Berlin der Polizei Prä}ident von Berlin.

& 3.

An die Stelle der Regierungs- Abtheilung für KirGen- und Schulwesen tritt in den ihr geseßlich obliegenden Geschäften des Schulwesens für den Verwaltungsbezirk Berlin das Provinzial Schulkollegium für Berlin und an Stelle des Ober-Präsidenten der Unterrihts-Minister.

Unberührt bleibt die Zugehörigkeit der Städte Charlottenburg Schöneberg und Rirxdorf

l) zu der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisenkasse für den Regierungsbezirk “Potsdam (Gesetz, betreffend die Erweiterung, Um wandlung und Neueinrihtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869, Geseß-Samml. 1870, S. 1),

2) zu der Nuhegehaltskasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Geseh, betreffend Nuhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentliGen Volkss{hulen vom 23. Juli 1893, Gesetz Samml. S. 194),

3) ju der Alterszulagekasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Geseh, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlihen Volksschulen vom 3. März 1897, Geseß-Samml. G. 25),

4) zu der Wittwen- und Waisenkasse für den Regierungsbezirk Potsdam (Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öFentlichen Bolks\culen vom 4. Dezember 1899, Gesetz- Samml. S. 587).

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Es ift jedoch der auf diese Städte bezüglie Theil des Ver- theilungsplans des Bedarfs der zu 2—4 paie Kassen von dem Provinzial-Schulkollegium für Berlin in dem für seine Bekannt- machungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Frist für die den Schulverbänden zustehende Klage gegen den Vertheilungsplan be- ginnt mit diefer Bekanntmachung. :

R An die Stelle der Regierungs-Abtheilung für direkte Steuern, Uomanen und Forsten tritt in den ihr ge}eßlich obliegenden Ge- schâften der Verwaltung der direkten Steuern für den Verwaltungs- bezirk Berlin die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. ___ Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinar- sachen den in § 24 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht rihterlihen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Nubestand vom 21. Juli 1852 (Gefeßz-Samml. S. 465) bezeichneten Provinzialbebörden gleichgestellt.

- Für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf wird eine besondere Berufungskommission 41 des Einkommensteuer- ge}eßes vom 24. Juni 1891, Gesez-Samml. S. 175) gebildet. Die zu wählenden Mitglieder derselben werden vom Provinzial-Aus\{Guß der Provinz Brandenburg aus den Einwohnern der genannten Stadt- kreise gewählt. :

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Die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und NRirdorf zu- sammen bilden für die -Gewerbesteuerklassen T und 11 (88 6 ff. des Gewerbesteuergeseßes vom 24. Juni 1891, Gesez-Samml. S. 205) je einen besonderen Veranlagungsbezirk. Í

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Die Provinzial-Steuer-Direktion, die General-Kommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz Brandenburg fungieren auch für den Verwaltungsbezirk Berlin. i S

8 8.

Das Polizei-Präsidium zu Berlin ist entscheidende Disziplinar- behörde erster Instanz : :

a. für die bei den Ortspolizeibeßhörden der Stadtkreise Char- lottenburg, Schöneberg und Nixdorf angestellten, ni@t unter § 24 Nr. 1 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergeben der icht richterlichen

mml. S. 465)

Beamten u. st. w. vom 21. Juli 1852 (Geseßz fallenden Beamten, i

b. für diejenigen Kategorien der im Verwaltungsbezirk Berlin angestellten Beamten, bezüglih deren niht die Zuständigkeit einer anderen Disziplinarbebörde begründet ist. :

_ Die Einleitung des Verfahrens, die Ernennung des Unter- suhungskommissars und des Vertreters der Staatzanwaltschaft für die erste Instanz steht im Falle zu a dem Polizei-Präsidenten von Berlin, im Falle zu b dem Ober-Präsidenten von Berlin zu.

8 9.

Klagen von Staatsbeamten über vermögensre{htliGße Ansprüche aus ihrem Dienstverhältniß (§8 1 ff. des Gesetzes, betreffend die Er- weiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861 (Gesetz - Samml. S. 241) sind, soweit der Verwaltungsbezirk Berlin in Betracht kommt und nit die Zuständigkeit einer Provinzialbehörde eines be- sonderen Verwaltungsresfsorts begründet ist, gegen den Ober Präsidenten von Berlin zu ritten. ; :

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8 10. _An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in welchen derselbe in erster Instanz beschließt, für den Verwaltungsbezirk Berlin der Ober-Präsident von Berlin, in den übrigen Fällen der zuständige Minister. ; j S L, _Für den Verwaltungsbezirk Berlin besteht ein besonderes Bezirks- aus\chuß. Auf denselben finden die §8 28, 30 Say 1, 31 Saß 3, 32, 33, 34 des Geseßes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseß-Samml. S. 195) mit folgenden Maßgaben Anwendung :

l) Bei dem Bezirksaus\huß werden drei Abtheilungen gebildet.

Die erfte Abtheilung ist zuständig für die polizeilichen Angelegen heiten aus dem Verwaltungsbezirk Berlin, die zweite für die sonstigen zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses gehörigen Angelegenheiten aus dem Stadtkreise Berlin und die dritte für die sonstigen zur Zu- ständigkeit des Bezirksauss{husses gehörigen Angelegenheiten aus den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Nirdorf.

Der § 58 des Gesezes über die allgemeine Landesverwaltung

mmung der Zuständigkeit der zweiten oder der

des Bezirk8aus\cusses entsprechende Anwendung.

des Regierungs - Präsidenten tritt ein vom König

ernannter Präsident. Die Ernennung dieses Beamten kann im Neben

amt auf die Dauer seines Hauptamtes erfolgen. Beamte des Polizei Präsidiums sind von diefer Ernennung ausges{lo}sen.

Der Präsident und die ernannten Mitglieder und deren Stel vertreter gehören allen drei Abtheilungen an, sofern nicht für ei Abtheilung befondere Mitglieder oder Stellvertreter bestellt sind.

3) Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertrer werden für jede Abtheilung gefondert bestellt.

Für die erste Abtheilung werden je zwei Mitglieder und der Stellvertreter auf sechs Jahre gewählt

a. dur den Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlunç der Haupt- und Nesidenzstadt Berlin unter dem Vorsitz des L meisters aus den gemäß § 28 des Gesetzes über die allgemeine verwaltung inwohnern des Stadtkreises Berlin. selbe Kollegiur Stelle des Provinzialaus\Musses über das- Aufhören die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be

es Magistrats und der Stadtverordneten Versammlung find ahlbarkeit ausgeschlossen. b. durch den Provinzialaus\{uß der Provinz Brandenburg aus naß § 28 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung wählbaren Einwohnern der S reise Charlottenburg, Schöneberg und RNirdorf.

Für die zweite Abtheilung werden vier Mitglieder und deren Stellvertreter dur den Magistrat und die Stadtverordneten-Versamm lung der Haupt- und Nesidenzstadt Berlin nach den Vorschriften unter a des zweiten Absatzes gewählt.

Für die dritte Abtheilung werden vier Mitglieder und deren

4 11900 Tis d dingungen. V1

Stellvertreter durch den Provinzialaus\{chuß der Provinz Branden burg nah den Vorschriften unter b des zweiten Absatzes gewählt. S 12 Zuständigkeit Bezirksaus\chusses für Berlin gehören die erwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und 1 im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, einzelnen dur die Geseße seinêr Zuständigkeit überwiesen i Betreff der übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden beiten tritt für den Verwaltungsbezirk Berlin an die Stelle aus\{usses der Ober-Präsident von Berlin, soweit nicht in i cin Anderes bestimmt ist. ( derjenigen im Beschlußverfahren zu behandelnden An- ( iten, welche bisher durch Gesetz der Zuständigkeit des Bezirks ausschusses für den Stadtkreis Berlin überwiesen worden sind, ist der Bezirksaus\{uß für Berlin für den gesammten Verwaltungsbezirk Berlin zuständig.

S A

i D L e S mäß § 20 Nr. 1 des Selenes über die Zuständig

Gegen die gen keit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerihtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesez-Samml. S. 237) ergehenden Strafverfügungen des Ober-Präsidenten findet im Verwaltungsbezirk Berlin innerhalb zwoei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. S D

In den Fällen der §8 124 und 141 des Gesetzes über die Zu ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerihtsbehörden vom 1. August 1883 (Geseßz-Samml. S. 237) beschließt im Verwaltungs- bezirk Berlin an Steile des Bezirksausshusses der Ober-Präsident; gegen den die Genehmigung versagenden Beshluß des. Ober-Präsi- denten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bcim Oberverwal

tungsgeriht statt.

& 15. Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren in den Fällen der SS 2, 8 Absatz 2, 9, 15 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver- waltungs- und Verwáältungsgerihtsbehörden vom 1. August 1883 (Gefez-Samml. S. 237) und des § 7 des Geseßes, betreffend die

Anstel ung und Verforgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899 (Geseßz-Samml. S. 141) ist für der Verwaltungsbezirk Berlin das Oberverwaltungsgericht.

; 16.

In den Fällen der 88 115 und 117 des Gesetzes über die Zu- ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerihsbebhörden vorn 1. August 1883 (Geseß-Samml. S. 237) be\{hließkt an Stelle des Bezirksaus\chusses der Polizei-Präfident von Berlin. Gegen den ver- sagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage beim Bezirk8aus\chuß statt.

S7

In dem Falle des § 150 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Geseß-Samml. S. 237) beschließt für den Verwaltungsbezirk Berlin an Stelle des Bezirk8ausshusses die erste Abtheilung des Polizei- Präsidiumns zu Berlin.

8 18.

In dem Verwaltungsbezirk Berlin erfolgt die Wahrnehmung der in den 5, 8 und 9 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Geseß-Samml. S. 561) dem Kreis- ausfchuß beigelegten Funktionen burt den Minister der öffentlichen Arbeiten und die Bestätigung der Statuten nah 8 12 und 15 a. a. O. durh den Minister des Innern. |

19.

__ Die Aufficht des Staats über die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten und über die Amtsführung der Standesbeamten (§8 7 und 154 des Geseßes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 [Gesetz-Samul. S. 237]) wird 1m Verwaltungsbezirk Berlin in zweiter und letzter Instanz vom Minister des Innern geführt. z

8 20.

Die vor Inkrafttreten dieses Gescßes anhängig gemachten An- gelegenheiten find von den bisher zuständigen Instanzen zu entscheiden. C U

Innerhalb des Verwaltungsbezirks Berlin sind bei Störungen der öffentlichen Nuhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuersbrünsten und in sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Ortspolizei- behörden gleichmäßig zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zuständigen Ortspolizeiverwalters haben dabei auch die thm nmcht unterstellten Beamten Folge zu leisten.

S2:

Der I1V. Abschnitt des Gesetzes über die allgemeine Landes- verwaltung vom 30. Juli 1883 (Geseß-Samml. S. 195) (§8 41—47) sowie das Gesetz, betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf, vom 13. Juni 1900 (Gesetz- Samml. S. 247) werden aufgehoben.

8 23. as Geseß tritt am 1. April 1902 in Kraft.

Der Minifter des Innern erläßt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

Diesem Geseßentwurf. ift folgende Begründung bei- gegeben :

Die im preußischen Staat ihrem Umfange und ihrer Art nah einzig dastehende Entwickelung der Haupt- und Nesidenzstadt Berlin hat im Laufe der Zeit eine besondere, von den für das übrige Staats- gebiet ‘geltenden Normen abweichende Organisation sowohl der staatlichen wie der kommunalen Verwaltung erforderlich gemaht. Bis zur Ver- waltungsreform der siebziger und achtiger Jahre des leßten Jahrhunderts bildete die Stadt Berlin sowohl in kommunaler wie in administrativer Beziehung einen Theil der Provinz Brandenburg unter dem Ober- Präsidenten von Brandenburg. Die Befugnisse des MNegierungs- Präsidenten bezw. der früheren Regierungs - Abtheilung des Fnnern waren für Berlin zwischen dem Polizei - Präsidenten von Berlin, der Ministerial-, Militär- und Baukommission zu Berlin und dem Negie- rungs - Präsidenten bezw. der Regierungs - Abtheilung des Innern in Potsdam vertheilt; die kirhlichen Angelegenheiten wurden abgesehen von den befonderen Bestimmungen über das landesßberrlihe Patronat

von der Negieritngs - Abtheilung für Kirhen- und Schul- wesen in Potsdam, die Angelegenheit der öffentlihen Schulen von dem Provinzial - Schulkollegium der Provinz Brandenburg in Berlin, die Steuerangelegenheiten von der Negierungs-Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten in Potsdam bearbeitet. Durch die Verwaltungsreform wurde Berlin sowohl in kommunaler wie in administrativer Hinsiht von der Provinz Brandenburg getrennt. In- dessen blieb der Ober-Präsident von Brandenburg zugleich Ober Präsident von Berlin; ebenso fungierten auch einzelne andere Be hörden der ftaatlihen Provinzialverwaltung, insbesondere das Pro

Schulkollegium, weiterhin gemeinschaftlich für beide Verwaltungs- Mit der Loslösung von dem Landesverwaltungsbezirk der Brandenburg war für Berlin naturgemäß auch die Loslösung * Regierung zu Potsdam verbunden. Die bisherigen Befugnisse zierungs-Abtheilung des Innern, insbesondere die Kommunal- vurden unmittelbar dem Ober-Präsidenten übertragen: die n Angelegenheiten der Regierimngs-Abtheilung für Kirche: [wesen gingen auf den Polizei-Präsidenten von Berlin, dic gelegenheiten der Negierungs - Abtheilung für direkt: . auf die neugeschaffene Direktion für die Verwaltung der Steuern zu Berlin über. * eigenartige Entwickelung der Verhältnisse der r Umgebung hat dann weiterhin zu dem Erlaß: Sondervorschriften niht nur bezüglich des ei adt Berlin, fondern au) bezüglih einiger an e geführt. Der unmittelbar örtlihe Zusammenhang L mit einigen dieser Vororte machte eine engere Angliederung selben an die Stadt Berlin vor allem in iz ziehung erforderlich. Es erging in dieser d das Gesetz, betreffend die Uebertragung polizeilicher in den Kreisen Teltow und Nieder-Barnim Charlottenburg an den Polizei-Präsidenten 1889 (Geseßz-Samml. S. 129) und dann 1 dieses Gesetzes getretene Gesetz, betreffend dic den Stadttreisen Charlottenburg, Schöneberg 13. Juni 1900 (Geseßz-Samml. S. 247). dessen Begründung und parlamentaris{he M nommen werden darf, sind bekanntlich die drei Vororte Schöneberg und Rirdorf in polizeiliher Hinsicht bezirk Potsdam losgelöst und mit der S B lichen Landes-Polizeibezirk unter dem Polizei-“ vereinigt worden. Von ciner Angliederung der Ertheilung ciner bezüglihen Vollmacht zu einer folchen Maßnahme, wie dies in dem dem Landtage im Jahre 1889 vorgelegten entwurf vorgeschlagen war, ist Abstand Haus der Abgeordneten ein nif Vororte cinstweilen nit anerkannt bat

Das Vororts-Polizeigeseß vom 13 seiner Begründung und den parlamentarisch giebt, lediglih den Zweck verfolgt | unbedingt gebotene und einen weiteren Abänderung der für Berlin un der allgemeinen Landesvernwc Durchführung zu i Geltung übersehen währt und damit Q die in ihrer Entwickelu Berliner Verbältnifsen Abtrennung von der organifation Berlin

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