1901 / 54 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 04 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Das gilt in erster Linie bei der Auswahl der Geistlihen. Die Bischöfe wissen am besten, in welchen Orten ein Geistlicher eine fegensreihe Wirksamkeit ausüben kann. Man hat seiner Zeit den naiven Aus\spruch gethan, die Anzeigepfliht beim Ober- Präsidenten fei nur die Abgabe feiner Visitenkarte. Das ist ein Irrthum: denn die Anzeigepflicht- ist mit einem Einspruchsreht verbunden. Der Staat hat von diesem - Einspruchsrecht keinen Vortheil gehabt. Es ist aber in seiner Hand eine sehr gefährliche Waffe. Ueberall sehen wir ein Mißtrauen gegen die Einrichtungen der fatholishen Kirche, am meisten gegenüber den Orden. Sagen Sie doch, was die Orden Böses gethan haben! Daß einzelne Ordens- glieder Fehler gemacht haben, wird nicht bestritten. Wir sind alle ihwache Menschen, aber gerade die Ordensangehörigen streben nah Vollkommenheit. Die altkatholische Frage ist für uns? so gering die Zahl der Altkatholiken au ist, insofern niht ohne Bedeutung, als die Staatêregierung immer noch von der irrigen Annahme ausgeht, als seien dieselben immer noch Angehörige der großen allgemeinen katho- lishen Kirche. Die Altkatholiken müsen als eine besondere Kirchen- gemeinschaft behandelt werden. Das Institut der Kreis-Schulinspektoren ist stets gegen die fatholische Kirche als Waffe benußt worden. Es würden Ihnen die Haare zu Berge stehen, wenn Sie erführen, wie die Geistlichkeit systematisch von den Kreis-Schulinspektionen aus- eschlossen wird. Ich erinnere nur an die Bezirke Aachen und Trier.

ie Kirchhofsfrage für einzelne Gemeinden und Vereine ist . immer noh nicht geordnet, obgleih dieselbe von meinem Freunde Eynatten wiederholt zur Sprache gebracht worden ist. Der Wedrier, der auch den polnishen Unterricht in der Provinz Posen berührt, spricht \chließlich die Hoffnung aus, daß den ‘Katholiken gegenüber bald all- gemein Recht und Gerechtigkeit geübt werde.

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren, es is das unbestrittene Recht jedes Mitgliedes dieses hohen Hauses, an der Handlungsweise des verantwortlichen Ministers eine beliebige Kritik zu üben. Ich bestreite auch dem Herrn Abg. Dauzenberg keineswegs dieses Recht. Aber ih habe dieser von ihm geübten Kritik entgegenzuhalten, daß meine ganze bisherige Amts- führung wohl den Verdacht nicht rehtfertigt, daß ih katholische Inter- essen einseitig vernahlässige, daß ih „mit kühlem Herzen“, wenn ih die. Worte rihtig verstanden habe, den berehtigten Ansprüchen der fatholishen Kirche gegenüberstehe. Ich weise einen derartigen, so all- gemeinen Vorwurf, wie er von dem Herrn Abg. Dauzenberg zu Anfang seiner Ausführungen ausgesprochen worden ist, mit aller Entschieden- heit zurück. Die Zeit meiner Amtsführung ist noch eine kurze; ih habe troßdem schon wiederholt Beweise davon gegeben, daß ih da, wo ih die Ueberzeugung gewinne, daß rehtlich Pbegründete Ansprüche vorliegen, denselben auch in vollem Umfange Folge gebe. Diese Beweise werden au in Zukunft niht ausbleiben, und ich bitte, die Versicherung entgegenzunehmen, daß ih ohne Ansehen der Person und ohne Voreingenommenheit, sine ira et studio, mich nach wie vor der Aufgabe widmen werde, das Güte da, wo ih es finde und erkannt habe, zu fördern, berechtigten Ansprüchen gerecht zu werden und keinen Finger breit von dem Pfade des Rechts abzuweichen. Das ist mein Programm. Dieses Programm wird inne gehalten werden, und ih glaube nit, daß dabei die begründeten Interessen der katholischen Kirche zu kurz kommen werden.

Meine Herren, der Herr Abgeordnete hat für seine Kritik einige Beweise zu erbringen versucht, die in ihrer allgemeinen Bedeutung hier näher zu erörtern, ich mir heute versagen muß. Was namentlich den Fall der Kommunalisierung der Volksschulen in Hamm anbetrifft, so wird sih bei der Besprehung des Antrags des Herrn Abg. Im Walle ja noch Gelegenheit bieten, die Angelegenheit ausreichend zu erörtern. Ebenso steht es mit der Forderung für die Altkatholiken, mit der von dem Herrn Abgeordneten angeschnittenen Frage der Kreis-Sculinspektion und der sogenannten rheinischen Kirchhofsfrage. Bei allen diesen Punkten, die voraussihtlich noch in Form von be- sonderen Anträgen oder Erörterungen bei dem betreffenden Titel zur Sprache kommen werden, behalte ich mir meine eingehenden Er- flärungen vor.

Ich bin nur genöthigt, auf eine unrichtige und irrthümlihe Dar- stellung des Posener Falls zurückzukommen. Die Verordnung bezüg- lich der Einführung der deutshen Sprache bei dem fatholischen Religionsunterriht in der Ober- und Mittelstufe der fkatholi- {hen Volksschulen der Stadt Posen babe ich nicht er» lassen. Ih habe dies damals ausdrücklich ®en Ausführungen des Herrn Abg. Dr. von Jazdzewskfi gegenüber erklärt und habe hinzu- gefügt, daß die Regierung in Posen aus Anlaß des Gesetzes vom 31. März vorigen Jahres über die veranderte Gemeindebezirk8ein- tbeilung der Stadt Posen genöthigt war, eine einbeitlihe Regelung dieser Frage für die bisherigen Norortgemeinden und die Stadt Posen herbeizuführen, daß die Regierung kraft einer mit Allerhöchster Genehmigung vor etwa 30 Jahren erlassenen und seit der Zeit in steter Uebung befindlichen Ober-Präsidialverordnung befugt war, aus eigener Entschließung diese Anordnung zu treffen, und daß ih nur in

Anbetracht der besonderen Bedeutung dieses Falles und nah ein-

gehender Prüfung desfelben mein Einverständniß mit diesem Vorgehen der Regierung erklärt habe.

Daß die Regierung bei ihrem Vorgehen den Herrn Erzbischof nit gehört hat, beruht einfach darauf, daß ein derartiges Anhöôren in dieser Ober-Präsidialverordnung nit vorgeschrieben ist und auch bei gleichartigen Fällen in langjähriger Uebung nicht stattgefunden hat.

Ih habe im übrigen nachher, als der Herr Erzbischof an mi die Bitte richtete, ihm den Wortlaut der Verfügung mitzutheilen, den Herrn Ober-Präsidenten ersucht, nicht bloß diesen Wortlaut mit- zutheilen, sondern auch die Gründe dieser Maßnahme anzugeben. Jch bin also weiter gegangen, als der Herr Erzbischof in seinem ersten

Schreiben an mich verlangt hatte.

Nun, meine Herren, ist der Herr Abgeordnete au auf allgemeine Petita gekommen, die er für eine anderweite Regelung des Verhalt- nisses der katholischen Kirche zum preußischen Staat aufstellt, z. B, die Beseitigung der Anzeigepflicht, jedes staatlichen Einflusses auf die Bischofswahlen u. \. w. Meine Herren, er berlihrt damit ein Gebiet, welches auf Verträgen und Kompromissen beruht, die zwischen den obersten kirchlihen katholischen Behörden und der preußischen Staats- regierung seinerzeit geschlossen worden - sind. Ich bestreite niht die Legitimation des Herrn Abgeordneten, diese Punkte zu berühren und

die Beseitigung des vereinbarten Verfahrens zu fordern ; ih bezweifle aber seine besondere Legitimation dazu, mit Vorschlägen auf einem Gebiet her- vorzutreten, welches, wie gesagt, auf Abmachungen zwischen den obersten katholischen firchlihen Behörden und der Königlichen Staatsregierung

beruht.

Der Herr Abgeordnete hat an mi einen Appell gerichtet, der, wie ih glaube, {hon durch die zu Eingang meiner Ausführungen gegebene Versicherung beantwortet ist. Wenn gesetzgeberishe Auf- gaben an mih herantreten, #o werde ich mit vollem Ernste

und mit vollem Interesse mi gern so weit, wie meine Kraft reiht, der Lösung derselben widmen.

Dann ist der Herr Abgeordnete noh auf die Ordensangelegenheit gekommen. Er hat dabei unerwähnt gelassen, in welcher außer- ordentlihen Weise \sih das Ordenswesen innerhalb der preußischen Monarchie bereits entwickelt hat. Jch kann in diefer Beziehung mit folgenden Zahlen dienen. Im Jahre 1872/73, also vor der Ordens- gesezgebung, hat die Zahl der fatholishen Ordensniederlassungen 914 betragen, zu Beginn des Jahres 1900 dagegen 1594. (Hört, hört!) Die - Zahl der Ordensmitglieder is von 1872, wo fie 8795 betrug, auf 20898 im Jahre 1899 gestiegen (hört, hört!) und wird jeßt die runde Zahl von 22 000 erreicht haben. (Hört, hört!) Im Jahre 1900, also {hon während meiner amtlichen Thätigkeit, sind 84 neue Ordensniederlassungen genehmigt worden und 54 neue Nebenthätigkeiten von - bereits bestehenden Ordensnieder- lassungen. Mit der Frage der Orden in einem gewissen Zusammen- hange steht die der ertheilten Dispense. Ich bin in der Lage, Ihnen mitzutheilen, daß in den leßten fünf Jahren von den beantragten 93 Dispensationen von den geseßlich vorgeschriebenen Vorbedingungen für die Anstellung der katholischen Geistlichen 88 genehmigt worden sind. Dies ist auch ein Beweis für ein außerordentlich großes Ent- gegenkommen.

Meine Herren, gestatten Sie_ mir noch, auf die allgemeine Situation der katholischen Kirhe zurückzukommen, wie sie von dem Herrn Abg. Dauzenberg vorhin geschildert worden ist. Wenn Sie die katholische Presse genau verfolgen, so werden Sie aus den Mittheilungen derselben also aus authentishen und ganz zweifellosen Quellen, die die Sache keineswegs in \{önfärberifcher Weise darstellen werden auch im vergangenen Jahre die Ueber- zeugung gewonnen haben, wie enorm die kräftvolle Entwickelung der katholischen Kirche nah innen und auch nach außen vorgeschritten ist. Es entspricht dies dem Entwickelungsgange der leßten Dezennien. Die katholische Kirche hat \sich im preußishen Staate in ihrer Organisation ganz außerordentlich gestärkt in der Heranziehung des Laienelementes auf allen möglichen Gebieten und in dem beinahe unbegrenzten Einflusse, den maßgebende politische Perfönlichkeiten im Verein mit hervorragenden Geistlihen auf die Organisation des Vereinslebens, auf die politishen Wahlen und auf das gesammte

firhliche Leben üben. Nun, glaube ih, ift diese Entwickelung eine

derartig günstige, daß daraus wohl der Schluß gezogen werden kann,

daß innerhalb des preußischen Staates die fatholishe Kirche sich einer fräftigen, gedeihlihen und nicht durch die Behörde willkürlich beeinträchtigten Entwickelung erfreut, ein Zustand, der ih

namentlich au geltend mat in vielen äußeren Erscheinungen. Ich brauche nur an das großartige öffentliche Auftreten ibrer gesammten Nereinsorganisation, an die in großem Umfange veranstalteten Wall- fahrten, an die Prozessionen zu erinneun, die von fatholishen Blättern felbst als eine triumphierende Kundgebung der kfatholisGen Kirche be- zeichnet werden.

Ich stehe derartigen Vorgängen. völlig neidlos und vorurtheilslos8 gegenüber und fkonstatiere diese Thatsache nur im Gegensaß zu den Zuständen, die in zahlreichen fatholischen Ländern Gurapas herrschen. Sie mögen daraus den Beweis entnehmen, daß diese außerordentlich: fraftvolle Entwickelung der katholischen Kirche in keiner Weise seitens der Behörden eine absichtlihe Hinderung erfährt, und wenn der, allerdings nicht mit Beweisen unterstüßte und deshalb einstweilen nicht kontrolierbare Vorwurf erhoben worden ist, daß seitens einzelner

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unteren Organe, wie das namentli gestern erwähnt worden ist, in chifanöser und rüdcksichtsloser Weise gewisse Bestimmungen geübt würden, so kann ich nur die Versicherung wiederholen, daß, wo der- artige Beschwerden auf instanzenmäßigem Wege an mich herantreten und fich als begründet erweisen sollten, entshicdene Remedur eintreten

wird. (Bravo! bei den Nationalliberalen.)

Abg. Stychel (Pole) bringt das Vorgehen der Behörden gegen die polnischen Privatlehrer in Posen zur Sprache. Die volnische Be- völkerung werde nie und nimmer glauben, daß die Behörden ein Necht baben, Damen, welche aus Aufopferung und Näcbstenliebe Kindern

des Widerspruchs der Angehörigen, weil angenommen worden sei, daß das Kind in Hamburg deutsch geworden sci. Durch solche Maßregeln

werde die Bevölkerung erbittert und der beabfichtigte Zweck verfeblt. Die volnische Bevölkerung werde erst recht an ihrer Sprache fest- espotismus der Kreis - Schulinspektoren zu leiden. Der Redner beschwert fich fodann über die Ausführung des Vertrags, our den die Stadt Posen die Volksshulen der Vororte Pofens. übernommen hat. Der Schuh werde niht dem Fuße, sondern der Fuß dem Schuhe ange- paßt. Bei der Eingemeindung der Vororte }et die Anordnung der Regierung, daß auf der Oberstufe der Schulen der Religions- unterricht in deutsher Sprache zu ertheilen sei, auch auf diese Schulen ausgedehnt worden. Vorstellungen dagegen hätten Ameys Erfolg gehabt. Die Bevölkerung könne sich nur noch dfrau] be- \cbränken, dagegen zu protestieren. (S8 werde vielleiht die Zeit fommen, da die Regierung diesen Schritt bedauern werde. Man habe eingewendet, der Religionsunterriht sei eine gute Gelegenheit für die Kinder, Deutsh zu lernen. Dazu gebe es andere Gelegen- | heiten, dazu braube man den Religionsunterricht nicht zu mißbrauchen.

Jeder Pole sei überzeugt, daß alle Religionskenntni)ze in einer fremden Sprache minderwerthig seien, daß auch jede. Stimmung beim Gebet

in fremder Sprache minderwertbig sei. In einer Tremden Sprache | könne man nicht die richtige religiöse Stimmung und Sammlung baben. | Î }

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balten. Die polnischen Lehrer hätten unter dem L

(Fs gewinne den Anschein, als ob man oben die katholische Kon- fossion und die katholishen Lehrer für minderwerthig halte. Die Schul- und die Lokalbehörde mischten sih zu Unrecht darin ein, in welcher Sprache die Kinder bei der Beichte und der Kommunion reden sollen. Das zu bestimmen, sei Sache des Pfarrers und der Eltern. Der Redner bestreitet, daß die deutschen Katholiken in den polnischen LUndestbeilen polonisiert würden. Es sei unwahr, daß die deutschen Katholiken von den polnischen Pfarrern zurückgeseßt würden. Zu beklagen hätten sih lediglich die Polen, denen die alten Versprechungen

nicht gehalten würden.

noch weniger ist die Behauptung richtig, daß man im Osten den Versuch mache, Katholiken zu protestantisieren. Es fällt uns absolut 1 j zu nehmen, im theil, wir freuen uns. ihrer Glaubensfreudigkeit. Der ganze Haß rihtet fih gegen die Ansiedelungs-Kommission. Wir woilen eben nicht die Zeit der Bamberger tviederkehren sehen. Jch habe nur noch eine Bitte an den Minister. In Briesen besteht eine höhere Schule, welche die Berechtigung zum Einjährigendienst zu ertheilen befugt ift. Die Kosten sind sehr groß, es handelt fih hier um die F deutscher Interessen, und der Minister würde werben, wenn er beim Finanz auf den Staat übernommen würden.

__ Abg. Graf zu Limburg-Stirum (fons.): Jh will mich auf eine theoretishe und formelle Erörterung nicht einlassen, denn fie fann nur zu unerfreulichhen Dingen führen. leßten Jahren hat dahin geführt, daß man sagen tann, die katholische Kirche erfreut sih bei uns in Deuts wie in nur wenigen anderen Ländern. fatholishen Ländern. die Kirche als solche ni Der Weg, den wir bisher werden, ist der, daß wir einzelne und, wenn mögli der Katholiken zu

nt sih ein Verdienst er- -Minister es dur}eßte? daß die Kosten

Die Entwickelung in den

land einer so freien Entwickelung â Sie ist freier als selbst in vielen Es ift ja bekannt, daß in fatholischen Ländern

cht die Freiheit hat, die sie theoretisch beanspruchen angen find und weiter gehen l eshwerden wohlwollend prüfen darin entgegenkommen werden. Ganz die Wünsche

zu befriedigen, wird {wer sein. Wenn ror auf diefem Wege fortschreiten, werden wir zu dem befriedigenden Zustand gelangen, in anderen politishen Fragen mit den Katholiken zusammengehen zu können. Daß wir in den leßten Jahrzehnten mit unseren katho- lischen Landsleuten in ersprießlicher Weise in den großen politischen g } zusammenwirken

ihnen dieselben patriotischen Auffasfungen gefunden haben, die bei uns bestehen, wird es uns erleihtern, ihnen in fkirhenpolitischen Dingen entgegenzukommen. Anders stehen die Dinge bei den Wünschen Da haben wir es zu unserem großen B die mit uns dieselben politishen Ziele r ihre Nation einen Ausführungen daß die Identifi-

polnishen Nationa- i übergegangen oluischen Redners erinnerten mi e Aeußerungen des früheren A wenn ich ihnen auch sahlich nicht denselben Wert Aus seiner

Beziehungen

der polnischen Herren. nicht mit Katholiken zu thun, haben, sondern mit einer Nationalität, die eigenen politischen des polnischen zierung der

Nedners ersehen fatholishen

Die Ausführungen des Þ äußeren Form an di

wir wieder,

von Stablewski, / zugestehen kann. 8 Nede entnehme ih wiederum Andeutungen, daß es im Gefühl der Polen liégt, daß: polnisch und kath Diese Begriffe werden immer wieder v daß, wenn man ‘den antwortet: Nein, ih bin polnisch. - nischer Knabe ein Gebet in deuts aber gebetet habe, ist kein Wunder, 1 wieder das Deutsche als minderwerthig hinstellt. Schuld der Deutschen, sondern derjenigen, die den Kindern fo etwas besteht für die Katholiken der Bonifaciu8- besonderen Joséph- daß sie sich ifolieren wollen. fatholischem und deutschem

olisch identisch ist. ‘T Es: fomint oft vor,

Bist Du protéstantisch? er Die alte Anekdote, daß. ein pol- er Sprache aufgesagt, in polnischer wenn man den Kindern immer Das ist nicht die

Polen fragt:

beibringen. In Posen dié Polen tr verein gegründet haben, so beweist das, Es wird immer unterschieden zwischen ) Dem polnishen Vorredner selbst ist an einer Stelle es frage si, ob deutscher oder katholischer Alles das macht es den Deutschen fo eil fie deuts mit protestantisch

__Der polnische in, daß ein deutscher ert hat, daß der

das Wort ents{hlüpft, Glaube gelehrt werden solle. schwer, den Polen gerecht zu wer mit fatholisch imm ide Redner ftellt es als eine große Gemeinheit hir fh beim Ostmarkenverein darüber beschw ihn niht deutsch habe pastorieren- wollen. eine fkatholishe Jnstitution an {ih Institution;

und polnis identifizieren.

Ostmarkenverein ein deutscher Beschwerden anbringen ? darum handelte, zu pastorieren, sagte: det Pastor: Sie verstehen ‘äu ), ist also doch ein Widerspru, wenn die Polen vétlangen, daß ibre Kinder in der Mutterspracße Religionsunterricht ‘échälten. Was ollte doch den deuts{en Kätholiken ret" fein. Kindern ‘Religionsunterriht in der sie nicht in der veit im Deutschen

einem: Falle

den Pokten billig ift, \ Ich meine, daß den polnis{èn j deutschen Sprache nicht gegeben werden foll, wenn Lage sind, ihn zu verstehen. gebildet werden, daß sie den dann sehe ih kein Uebel darin, d ] deutschen Sprache ertheilt wird, denn. die destens der polnischen. gleihwerthig.

Lande durchzukommen.

Sie müssen aber so 1 ; Neligionsuntérriht deutsch verstehen; der Religionsunterricht in der deutsche Sprache is min- Die Polen müssen Deuts lernen,

Es- ist also eine natürliche Pflicht e polnischen Kinder Deutsch leruen ndiziert sih die Berechtigung der olen die Garantien und Ver-

um im ganzen der preußischen Schulverwaltung, di Der polnische 9 Agitation daraus, daß den P sprechungen resvektwidrigen Ausdrücken preußischen loyalîten Weise in den preußischen Was haben wir aber erlebt? Und dana wollen Sie (zu den Polen) no der Lovalität, die Sie den Wir fkönnen

der Versprehungen volniíschen Unterricht ertheilen, mit Haft zu bestrafen. Nach diesem i Nerbalten der Regierung hätte man kein Recht mehr, über kultur- widrige Auswüchse fremder Länder den Stab zu brechen. Wie man die Toleranz verftehe, gehe daraus hervor, daß ein Kreis- ckculinsvektor einem polnischen Kinde auch: den Beicht- und Kommunionsunterriht in deutsher Sprache habe ertheilen lassen, troß

Staatsverband- eingeführt worden. Insurrektionen und Aufstände! ch prätendieren, daß die Ver schen Königen gegeben großem Bedauern den Sie uns aufdrängen, um Deutschland die {ließli darauf hinaus- die volnischen Landestheile vom Staat

sicherungen ) haben, gehalten seien? Kampf nicht unterlassen, den zu schützen gegsn gehen, wenn loszulöfen.

die Bestrebungen, es. dazu kommt,

äfident Freiherr von Heereman verliest nah dem amtes “eine von ihm nit verstandene Aeußerung des Abg. Stychel, die auf der Tribüne. auch nicht zu ve und bezeichnet dieselbe als unzuläffig.

Abg. Kreitling (Fr. Volksp.) des Provinzial-Schulfkolle Berliner Nektors und über die 1 von der Schuldeputation au

Ministerial-Direktor ÞDr. K fann sich darüber niht äußern. E fein Recht, Disziplinarstrafen zu erlassen.

Abg. Dr. Barth (fx. Vgg.) bringt d in Klorin zur Sprache. binter die Geheimnisse des Konißer Mo Vorträgen die Bevölkerung von Westp ner Fors{ungen unterrihten wollen, und zw es si in Konitz um einen KRituälmord handle, Zweck sogar Schulräume benußt. tortrag von einem Stenogra Namen ‘ich zur Verfügung | sogár eine Vortrage heißt es u. a.: j der Mord nur vollzogen worden 1iît, „Der Jude ift ver einen Christen

lichen Stenogramm ; g d rsteben gewesen ist,

beshwert sih über das Ver- Versetzung ebertragung der Disziplinargewalt F die Kreis-Schulinspektion.

ügler“ fennt diesen Fall niht und Die Schuldeputation habe überhaupt

en Fall des Pfarrers Krösell Diefer Pfarrer habe sich die Aufgabe gestellt, rdes zu kommen. reußen über die Resultate ar in dem Sinne, und er habe für seinen alle, führt der Redner phen aufgënommen, dessen betreffenden Schullokal in Zroischenwand herausgenommen. zu deim Schluß kommen, um das Blut des Ermordeten beißt es dann wörtlih, falich zu \{chwören, Er wirft den Richtern und grobe

ziemlich deutlich aus, en auf die Seite gebracht ause ließ der Pfarrer das Sie werden mir zugeben, uch des Amts

In einem F

Man müsse

zu erhalten. „vor Gericht

t, Einschüchterung lässigkeit vor.

ein paar unbequeme Zeu hätten, z. B. die Jenny Meyer. In ciner Lied „In einem kühlen Grunde" ih hier um cinen geradez als Pastor handelt. - Auch în | seines Amts würdig. zeigen und ni

Abg. Sieg (nl.): Wir im Osten können ohne Königliche Kreis- SZculinspektion überhaupt niht auskommen ; wir bitten, die Zahl der Inspektoren zu erhöhen. Auf alle Klagen des Vorredners cinzugehen, dabe ich feine Veranlassung. Die polnishen Kinder machen in der Schule Fortschritte. Sie stehen auf einer viel höheren Kultur- \tufe als galizisch-polnishe Kinder, die zu uns herüberkommen; diese sind \chlecht gekleidet und genährt und fönnen niht lesen und \hreiben. Die Klagen über Zurückseßung der deutschen Katholiken durch polnische Pfarrer sind etwas verstummt, weil die deutschen Katholiken sich zu Vereinen zusammengethan und ihre Rechte durch- gesetzt haben. Bei jeder Wahl heifit es: N paßt auf, euch soll | der Glaube genommen werden! Davon kann gar keine Rede fein,

u \fkandalösen Mißbrc i, der Sculstube muß sih der Pastor cht der unglücklihén Judenhete neue seine Amtépflihten aufs Gröblichste dem Kultus-Minister zur Ver- Anschauung über das Ungehörige Der Vorstand der Synagogen- orium gewendet. tien, daß er das reizend gesprochen habe.

verstoßen. Ich stelle das Stenogramm fügung. Ich zweifle nicht, daß er inéine des Verfahrens des Pfarrers theilt.

gemeinde hat Dieses hat gesagt: Urtheil des Köniter

chwerdeführend an das Der Pfarrer Krö Gerichts fkritifiert und auf

sell habe be

Das soll nicht aufreizend gewesen sein? Krösell hat selbst seine Rede danach eingerichtet, daß ein Stenograph anwesend war. Wie mag er da nun bei anderen elegenheiten gesprochen haben! Das Konsistorium hat am Schluß geantwortet: Wegen der Rücksicht, die der Pfarrer Krösell seinem Amte schuldig ift, ist ihm das Nöthige eröffnet worden. Man kann diese unerhörte Heße in einer Schulitube niht ungerügt lassen. Muß das Volk nicht glauben, daß es fi um einen höheren Austrag gehandelt habe, um eine Erziehungs- fampagne mit Unterstüßung der Regierung? Der Redner beschwert ¡ch dann über eine Verfügung, dur welche die Stadt Kiel zu einer Neuordnung der De inisie der Lehrer an den Mittel- \{ulen aufaefordert worden ist, die in der fürzesten Zeit zu erfolgen habe, unter der. Androhung, daß das Fortbestehen der Mittelschulen von der Durchführung dieser Maßregel abhängig sei. Zu dieser “Drohung fehle es an jeder geseßlichen Unterlage.

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Dem Herrn Vorredner scheint es nicht bekannt zu sein, daß die DisziÞlin über die evangelischen Geistlichen der älteren Provinzen der Monarchie nit dem Kultus-Minister, fondern in erster Instanz dem Konsistorium und in oberster Instanz dem Evangelischen Oberkirhenrath zusteht. Soweit die disziplinare Seite des von dem Herrn Vorredner bezeichneten Falles in Betracht kommt, würde daher, wenn die Maßnahmen des Konsistoriums nicht befriedigen, die Be- \chwerde an den Evangelischen Dberkirchenrath zu richten sein.

Soweit - das diesseitige Ressort in Betracht kommt, handelt es ih nur um Benußung von Schulräumen zu dem von dem Herrn Vorredner angeführten Vortrage. Sobald der zuständige Negierungs- Präsident davon Kenntniß bekam, daß zu folchen Vorträgen Schul- zimmer benußt werden, hat er durch Vermittelung des Landraths die weitere Benußung der Schule zu derartigen Zwecken für die Zu- funft untersagen lassen. Damit ist die Sache für mein Ressort er- ledigt; ein Einschreiten der Zentralinstanz war nicht erforderlich.

Was die Verhandlungen mit der Stadt Kiel in Bezug auf die Festseßung der Gehälter der Lehrer an den mittleren Schulen betrifft, so liegt die Sache so, daß nah Maßgabe der zwischen der Unterrichts- Konmission des hohen Hauses und der Staatsregierung im vorigen Jahre vereinbarten Grundsäße für die Besoldungen der Mittelshullehrer von der Regierung in: Schleswig auh an die Stadt Kiel neue An- forderungen gestellt worden sind. Es ist allerdings Hierbei anfangs verlangt worden, daß über die Bewilligung dieser erhöhten Gehalts- säße in ziemlich kurzer Frist Beshluß“ gefaßt werden sollte. Die Drohung einer sofortigen Auflösung der betreffenden Schulen follte nah den Jutentionen der Zentralinstanz nur dann ausgesprochen werden, wenn fein anderes Mittel übrig bliebe, die erforderlichen Gehaltsmindestsäße durchzuführen. Sie hätte im vorliegenden Falle von der Regierung nicht ausgesprochen werden sollen. Denn es ist nah den neuesten Berichten der Regierung mit Bestimmtheit anzu- nehmen, daß in Kiel, wo für die Hebung des Schulwesens stets eine offene Hand gezeigt ist, eine gütlihe Einigung erzielt werden wird, zumal mit meiner Genehmigung von der ursprünglichen For- derung einer sofortigen Einführung der neuen Gehaltssäße Abstand genómmen und der 1. April 1901 als der Termin für die neue Be- \foldungsordnung bezeihnet worden ift.

Abg. Bumiller (Zentr.) beschwert sich darüber, daß in Hechingen zwei katholischen Pflegeshwestern in einer Küchenanstalt einer jüdischen Firma die' Genehmigung versagt wurde, Fabrikarbeitern tägli einen warmen Juibiß zu bereiten. Evangelischen Diakonissinnen hätte der Minister wahrscheinlich die Erlaubniß ertheilt. Der Minister sei von der’ falschen ‘Vorausfeßung ausgegangen, als ob es sih da um eine neue-Ordensuiederlassung handle. Er scheine zu glauben, daß eine Ordensniederlassung“ auch dann vorliege, wenn zwei katholische Pflegeschwestern einer jüdishen Küche vorstehen. Der Minister habe in seinem Sntscheide gesagt, die tatholischen Sthwestern dürften nur ihren - Glaubensange örigen Verpflegung zu theil werden lassen. Worauf stügt fich diefes Mißtrauen, worauf die „stehende Praris“ ? Jett versehen den Dienst zwei weltliße Köchinnen. Diese können doch nicht dieselbe Ordnung aufrecht erhalten unter den zweifelhaften, mitunter au sozialdemokratischen Elementen wie die barmherzigen Schwestern. Die jüdische Firma habe ein besseres Verständniß für Ordnung und gute Sitte an den Tag gelegt als der Minister mit seinem Entscheide. Habe man kein Gefühl dafür, daß man damit die tatholishe Bevölkerung Hohenzollerns verlegen müsse ?

Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! In dem von dem Herrn Vorredner zur Sprache gebrahten Falle hat der Unternehmer der betreffenden Fabrik aus- drücklich die Genehmigung zur Errichtung einer Ordensnieder- lassung beantragt und die zuständige geistlihe Behörde hat sich mit der Errichtung dieser Ordensniederlassung einverstanden erklärt. Nach den bezüglichen Geseßesvorschriften ift die hierin liegende Auf- fassung, daß die von Ordenss{hwestern geleitete Verpflegungsanstalt eine Ordensniederlassung sei, auch zweifellos zutreffend. (Hört! hört! Lachen im Zentrum.) Meine Herren, Sie lachen darüber! Aber dem Wortlaut des Geseßes vom 21. Mai 1886 Artikel 13 entspricht diese Auffassung, und die preußishen Behörden haben die Pflicht und Schuldigkeit, die Geseße durchzuführen. Es ist ganz zweifellos, daß im vorliegenden Falle der Begriff der Ordensniederlassung zutrifft; die geistlihe Oberbehörde hat auch in dem Wortlaut ihrer Zustimmung die volle Konsequenz aus der betreffenden geseßlihen Vorschrift ge- zogen, und die allgemeinen Betrachtungen, die der Herr Vorredner über die Lächerlichkeit eines derartigen Zustandes gegenüber der klaren Gesezesvorschrift anstellt, können für die Behörde absolut niht maß- gebend sein.

Bei solchen Gelegenheiten muß selbstverständlich die Bedürfniß- frage geprüft werden; das ist die Pfliht der Behörde, und im vor- liegenden Falle hat deshalb auch eine solhe Prüfung stattgefunden.

Der Fall liegt nun in Bezug auf die Neligionsbekenntnisse der Betheiligten ganz eigenthümlich infolge eines Umstandes, der für die zuständigen Nessort-Minister entscheidend gewesen ist, den der Herr Vorredner aber gar niht erwähnt hat. Meine Herren, der Antrag auf Genehmigung der OrdensniederlassunE ist von einem jüdischen Fabrikfunternehmer gestellt worden, der zur Zeit, als dieser Antrag der behördlihen Prüfung unterlag, in seinem Etablissement ungefähr 400 Arbeiter, von denen gegen zwei Drittel evangelisch und ein Drittel katholisch waren, beschäftigte. Jn diesen konfessionellen Ver- bâltnissen lag der maßgebende Grund, weshalb die Behörden sich sagen mußten : in diesem Falle ist es aus Gründen, die jedem, der den Verhältnissen näher steht, ganz klar sein werden, niht angebracht, zu diesen Zwecken, die ebenso gut von irgend welchen außerhalb eines fkonfessionellen Verbandes stehenden Personen, also von Köchinnen oder sonstigem Pflegepersonal erfüllt werden können, gerade eine katholishe Niederlaffung zu gestatten. Mir lag dabei eine einseitige Wahrnehmung von Interessen ganz fern, und ih glaube mich vollständig in Uebereinstimmung zu befinden mit der all-

| beamten“ mit der Ma

gemeinen Auffassung, die auch von Jhrer (zum Zentrum) Seite fonft vertreten wird, daß es in solchen Fällen nit rihtig ift, eine Art von fimultaner Einrichtung zu schaffen, die Sie ja auch sonst grundsäßlih perhorrescieren. Der Fall liegt alfo insofern besonders, als hier die Zumuthung gestellt wurde, eine Ordensniederlafsung da zu gestatten, wo es sih um eine Arbeiterschaft handelte, die bis zu zwei Dritteln evangelisch war.

Ich überlasse dem hohen Hause die Beurtheilung der Frage, ob es unter diesen Verhältnissen begründet ist, das Verfahren der Be- hörde einer folchen Kritik zu unterziehen, wie fie zu üben, sich der Herr Abgeordnete bemüßigt gefunden hat.

Abg. Dr. Barth (fr. Vgg.): Die rein formalistishe Antwort des Kultus-Ministers auf meine Ausführungen war sehr fühl. Der Minister hâtte gegenüber der verheßenden Thätigkeit fih niht bloß als Kultus-Minister, sondern als Staats-Minister fühlen müssen. Hier handelt es sich um das Interesse niht bloß der Synagogen- gemeinde, sondern des öffentlichen Friedens, um die Aufrehterhaltung von Nube und Ordnung. Bei der kleinsten Verfehlung eines Sozialdemokraten tritt das ganze Ministerium ins Gewehr. Man ewinnt den Eindruck, als ob der Minister meinte, der Pastor hätte zwar formell niht recht, aber in der Sache felbst gar nicht so übel gehandelt. Dagegen muß doch Front gemacht werden, solche aufheßenden Reden müssen in einer Provinz wie West- preuen zu ernsthaften Bedrohungen der Juden an Leib und Leben sühren. Ein Gericht hat allerdings die Rede des Grafen Pükler als \ymbolisch und mithin nit gefährlih bezeichnet. Die Leute aber, die Krösell gehört haben, nehmen seine Wörte niht \ymbolish, fondern aufs Wort. Die Behörden, die das zulassen, übernehmen eine ge- fährlihe Verantwortung.

Darauf wird um 3/,4 Uhc die weitere Berathung bis Montag 11 Uhr vertagt. ——

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Ent- wurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berg- geseßes vom 24. Juni 1865, zugegangen: 7

Artikel T. _Der § 149 des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 erhält folgende Fassung: i 8 149.

Ist der Schaden durch den Betrieb“ zweier oder mehrerer Berg- werke beru ae, so sind die Besißer dieser Bergwerke als Gesammt- schuldner zur Entschädigung verpflichtet.

Unter sich haften die Besißer der als Schädiger ermittelten Berg- werke zu gleihen Theilen. Dabei ist jedoh der Nachweis eines anderen Theilnahmeverhältnifses niht gusges{lossen.

: Diese Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn bei ihrem Inkrafttreten der Schaden {hon verursacht war, die Klage auf Ersatz des Schadens aber noch nicht erhoben worden 1st. Leo Artikel I. __ An die Stelle des § 214 des Allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865 treten folgende Bestimmungen : ? i 4 8 214.

; R den linksrheinishen Landestheilen sind die Dachschieferbrüche, die Traßbrüche und die Basaltlavabrüche der polizeilichen Beausfsichti- gung durch die Bergbehörde unterworfen. ;

; S 214a.

Auf alle in § 214 bezeichneten Dachschiefer-, Traß- und Basalt- lavabrüchhe kommen die nachfolgenden Vor|chriften des gegenwärtigen Geseßes zur Anwendung:

1) aus Titel TIl Abschnitt 1 „von dem Bergwerkseigenthum im allgemeinen“ die §§ 58 und 59;

9) Titel VII „von den Knappschaftsvereinen“ :

3) Titel VIII „von den Bergbehörden“ ;

4) Titel IX „von der Bergpolizei“ :

5) aus dem Titel X11 „Schlußbestimmungen“ der § 242.

E 8 214 b.

Auf die uuterirdish betriebenen Dachschiefer-, Traß- und Basalt- lavabrüche (S 214) kommen außerdem noch zur Anwendung :

_ Titel-1I1 Abschnitt 3 des gegenwärtigen Gesetzes, „von den Bergle:

| errichtet jind, die im § 92 bezeichneten Gel strafen derjenigen Kranfens s 11151 on mol Ap » ; Ü ett ck10 fajte zufallen, welcher der Ar gelung einer

solchen einer anderen zum der Arbeiter an dem Orte be- stehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kaße und in deren Ermangelung der Ortsarmenkafse.

i 2 § 214. __ Auf die unterirdish betriebenen Dachschieferbrüche 214) kommen ferner noch zur Anwendung:

l) aus Titel TIT Abschnitt 1 „von dem Bergwerkseigenthum im allgemeinen“ die §8 60 bis 63 einscließlich: ]

2) aus Titel T11T Abschnitt 2 „von dem Betriebe und der Ver- waltung“ die §8§ 66 bis 79 einschließlich ;

3) Titel Y Abschnitt 1 „von der Grundabtretung“, nebst der zugehörigen Uebergangsbestimmung des § 241 mit der Maßgabe, daß die Grundabtretung nur insoweit gefordert werden kann, als die Be- nußung eines fremden Grundstücks zur Anlage von Wegen, Eisen- bahnen, Kanälen, -Wasserläufen und Hilfsbauen zum Zwecke des Grubenbetriebs und des Absatzes der Bergwerkserzeugnisse noth wendig 1st;

4) Titel V Abschnitt 2 „von dem Schadensersaßze für Beschädi- gungen des Grundeigenthums“ mit Ausnahme des § 152, infoweit darin von den „Arbeiten der Muther“ die Rede ift.

S 214d.

Wird ein Dachschiefer-, Traß- oder Basaltlavabruch in den links rheinischen Landestheilen von mehreren Personen gemeinschaftlich be- trieben, so finden die Bestimmungen des § 21le in der Fassung des Gesetzes vom 8. April 1894 (G.-S. S. 41) entsprehende An- wendung. l

Artikel L

An die Stelle der in § 80f Absay 2 Ziffer 3 und in § 80i des Allgemeinen Berggeseßes bestimmten Termine treten für die in & 214 b bezeichneten Betriebe der 1. Januar 1901 und der 1. April 1901.

Das OVber-Bergamt ist ermächtigt, den Jnhabern solher Be- triebe auf Antrag angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1902, behufs Herstellung der zur Durchführung der Vorschrift in § 80 k Absay 1 erforderlichen Einrichtungen zu gewähren.

\ Artikel [V.

Die Bestimmungen in Artikel T dieses Geseßes treten mit dem Tage seiner Verkündigung, die übrigen Bestitiimungen desselben am 1. Januar 1902 in Kraft.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.

Diesem Geseßentwurf ist nachstehende Begründung bei- gegeben : __ Neuere Erfahrungen haben das Bedürfniß einer Revifion ver- \c{iedener Bestimmungen des Allgemeinen Berggesezes vom 24. Juni 1865 (G.-S. S. 705) ergeben. Die dieserhalb eingeleiteten Er- hebungen und Verhändlüngen sind zwar ' noch niht in allen Be- ziehungen zum Abschlusse gediehen : bezüglich einzelner Bestimmungen deFSBerggeseßzes besteht aber kein Hinderniß mchr, ihrer Ab- änderung im Wege der Gesetzgebung alsbald näher zu treten. Da außèrdem in ‘den betheiligten Interessenténkreisen für die Aenderung dieser lezteren Bestimmungen éin besonders dringlihes Bedürfniß

sliend gemacht worden ist, so hat die Staatsregierung sich dahin ent- chieden, von der Einbringung einer entsprehenden Gesetzesvorlage nicht länger abzusehen. E

g Zu Artikel I der Vorlage.

Nah § 149 des Berggesezes sind die Besißer zweier oder mehrerer Bergwerke, durch deren Betrieb ein Schaden verursacht wird, gemeinschaftlich und zwar zu gleihen Theilen zur Entschädigung verpflichtet. Nur im Verhältniß der Bergwerksbesitzer unter einander ist der Nachweis eines andern Theilnahmeverbältnisses und der Anspruch auf Erstattung des Zuvielgezahlten zugelassen.

_ Für die Fassung diefer Geseßesvorschrift i\t unzweifelhaft ganz wesentlich” die Nücksiht auf das Interesse des Grundbesitzers be- stimmend gewefen. Denn nah den strengen Grundsäßgen des Zivil- rechts würde jedes der an dem Schaden betheiligten Bergwerke nur für den Theil der Enkts{hädigung in Anspruch genommen werden können, der seinem Antheile an der Beschädigung entspricht. Den Nachweis dieses Antheilsverhältnisses würde nach allgemeinen Grundsäßen der fklagende Grundbesißer zu führen haben und damit vor eine außerordentlich \hwierige, in vielen Fâllen kaum l[ösbare Aufgabe gestellt sein. Zu sginen Gunsten ist daher in § 149 a. a. O. nachgelassen, daß er si auf den Nach- weis beschränken darf, daß mehrere von ihm zu ermittelnde Bergwerke den Schaden verursaht haben, während jedes der nahweisbar be- theiligten Bergwerke“ dann ohne weiteres zu einem gleichen Antheile (Kopsftheile) für den Schaden haftet. Nach der herrschenden ‘Ansicht [ließt aber diese geseßlihe Haftung der mehcern s{ädigenden Berg- werke zu gleichen Theilen nicht aus, daß der geshädigte Grundbesißer den einzelnen Mitbeschädiger zu einem größern, als dem der Zahl aller béschädigénden Bergwerke entsprechenden Antheil in Anspruch nimmt; vergl. Brassert, Kommentar zum Allgemeinen Berggesez, S. 408: Daubenspeck, Haftpflicht, S. 39; doch liegt ‘ihm alsdann selbstver- ständlih der Nächweis der Begründung des von ibm behaupteten anderen Theilnahmeverhältnisses ob.

Ungeachtet der hiernach unverktennbaren Absicht des Geseßgebers, dur die Fassung’ des § 149 den Grundbesiß zu begünstigen, hat sich diese Vorschrift in der Praxis gleihwobl als sehr ershwerend für die Verfolgung der Erfaßansprüche des Grundbesißers aus Bergschäden erwiesen.

Der Fall, daß mehrere Bergwerke an ein und demselben Schaden betheiligt find, kann namentlih dort leiht vorkommen, wo zahlreiche, dicht neben einander belegene Steinkohlengruben ‘verschiedener Besi Zer betrieben werden. h pt über die Fassung des § 149 sind Baer bis jetzt au aus\{[ießlich aus dem Rheinish-Weftfälischen Steinkohlen- bezirk (Nührkoblenbezirk) laut geworden. Die Frage nämlich, welche von mehreren unter einem besHädigten Grundstücke oder in größerer oder geringerer Nähe desfelben bauenden Gruben an dem Schaden be- theiligt sind, bietet häufig fehr große Schwierigkeiten. Nicht immer sind es die unmittelbar unter dem Grundstüke bauenden oder dem Grundstü zunächst belegenen Gruben; namentli bei der Beschädigung dur Wasserentziehung ist es häufig der- Fäll, daß der Betrieb einer fehr weit entlegenen Grube nachtheilige Einflüsse äußerk, während der Betrieb einer sehr nahe belegènen Grube ohne nachtheilige Folgen ‘geblieben ist. Der Grundbesißer wird daher von vornherein nur mittels sachverständiger Beihilfe in “der “Lage sein, diejenigen Gruben, welhe muthmaßlich an dem Schaden betheiligt sind, ausfindig zu machen. Aber selbst unter den Sach- verständigen \{chwanken erfahrungsgemäß die Ansichten über eine folche Mitbétheiligung oft im erheblidsten Maße. Sind aber die gericht- lichèn Sachverständigen über die Urheber des Schadens anderer Ansicht als die Sachverständigen, auf deren Gutachten der Grundbesitèr seine Klage bégründet hat, so wird diese allen vder einzelnen Béklagten 6 pen abgewiesen, und jedenfalls wird dann der fklagende Grund-

efißer mit einem Theile der bei Bergschädenprozessen gewöhnlich sehr erbebliden Gerichtskosten belastet. Erhebt er in solchem Falle gegen die von den' gerichtlichen Sachverständigen in deni NVor- prozesse festgestellten SWädiger eine neue ‘Klage, so is er doch nicht sicher, daß nicht in dem neuen Prozeß andere Sach- verständige wieder einer andern Auffassung über | die eigentlichen Ur- beber des Schadens zuneigen, was dann zur kostenfälligen Abweisung auch der zweiten Klage führen kann. Selbst in dem für den Kläger noch verhältnißmäßig günstigen Falle, daß seine Klage zwar gegen einen odèr mebrere ‘dér Beklagten ‘abgewiesen wird, daß die übrigen Be- flagten aber zum Ersaße des vollen Schadens an thn verurtbeilt werden, wird er, wenn bon einem verurtheilten Bergwertsbésißer Be- rufung eingelegt wird, durh die Ungewißheit des Ergebnisses der Bewetsaufnahme der zweiten Instanz gezwungen, auch [seinerseits gegen das Urtheil, infoweit es einzelnen Beklagten gegen- Uber die Klage abgewiesen hat, Berufung einzulegen, obglei er durch die Verurtheilung eines oder mehrerer Bergwerke in der ersten Instanz bereits zufriedèngestellt ist und im Falle der Bestätigung des Erkennt- nisses erster Instanz ihm die Kosten seiner Berufung unvermeidlich zur Last bleiben müssen. Ferner kann fich der Fall zu Ntigunsten des Grundbefißers auch fo gestalten, daß die Beweisaufuchine zwar alle eingeklagten Bergwerke als Schädiger bingestellt, gleichzeitig aber auch die Gewißheit ergeben hat, daß noch andere Bergwerke, deren genaue Zabl nicht festgestellt werden kann, an der Beschädigung betheiligt sind. Mit einem Fall dieser Art ist in neuerer Zeit ein tvestfälishes Landgericht wiederholt befaßt gewesen. Es ‘ist kaum zweifelhaft, daß bei dieser Sachlage nah dem jeßigen Rechte die Klage abgewiesen werden muß, weil der Kopftheil, der den geseßlichen Antheil an der Haftpflicht für jeden einzelnen Mitschädiger bildet, nicht festgestellt werden kann, sofern es nicht etwa gelingen sollte, die wirkliche Quote zu ermitteln, mit der die bekannten Bergwerke an dem Schaden betheiligt find; dieser Nachweis wird aber in der Regel auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen.

Es läßt sih hiernah niht verkennen, daß die jeßige Fassung des § 149 geeignet ist, die Möglichkeit der Verwicklihung ver Ersatz ansprüche des Grundbesitßers aus Bergschäden unter Um}tänden gänz lih auszuschließen, und daß auch im günstigeren Falle der auf Grund des § 149 flagende Grundbesißer, selbst bei umsihtiger und ver ständiger Wahrnehmung seiner Rechte und sorgfältiger Vermeidung jeder Zuvielforderung, der Gefahr der Belastnng mit erheblichen Kosten ausgeseßt ist, “die unter Umständen den Betrag des einzuklagenden Schadens übersteigen und von der Nechtéverfolgung abs{hrëcken müssen.

_Zur Behebung dieser Bedenken sind, namentlich auch in Petitionen, welche aus den Kreisen der rbeinisch-westfälischen Grund besißer an den Landtag der Monarchie gelangten, mannigfahe Vor {läge gemacht worden.

Zunächst rourde vorgeschlagen, daß der Schadensersaß vom Eigen thümer desjenigen Bérgwerks zu leisten sei, dessen Berechtsame ih unter dem beschädigten Grundstücke befindet bezw. dessen Betrieb unter dem beschädigten Grundstücke umgeht, während der Bergwerks- besißer, der hiernach haftbar sein würde, falls er nicht witklicher Urheber des Schadens ist, auf den NRückgriff gegen den wirklichen Schädiger verwiesen wurde.

Gegen die Schaffung einer solchen geseßlihen Vermuthung ist aber

mit Grund eingewendet worden, daß die Nichtshuld des unter dem Grundstück belegenen oder bauenden Bergwerks in zal)lreichen Fällen feststehe. Soweit daher diese Vermuthung als sog. praecsumptio Jjuris ét de jure gemeint sei, würde sie in vielen Fällen niht die Findung der materiellen Wahrheit erleichtern, sondern an deren Stelle eine mit ibr in Widetspruch \téhende formelle Wahrheit seßen. Sofern aber dem Besitzer des unter dem beschädigten Grundstück belegenen oder bauenden Bergwerks der Gegen- beweis seiner Nichtbetheiligung an dem Schaden vorbehalten werden sollte, würde die fragliche Rechtsvermuthung vielfach zu ciner Irre führung des Grundbesiters, also zu einer neuen Bekastung desselben mit Prozcßkosten führen; vergl. Verhandlungen des Abgcordneten- hauses 1879/80, Band 1V Seite 3202.

Ferner ist vorges{hlagen worden, dem Ober-Bergamt die Be-

zeicQnung derjenigen Bergwerke, deren Betrieb geeignet sei, an der be- res!

lassen, daß die solchergestalt bezeichneten Bergwerke dem Grundbésiger für den Schaden zu haften haben. Gegen diefen Vors{lag fyrik aber namentlich, daß dadurch dem Ober-Bergamt, ciner Verwaltungsbehörde,

fenden Stelle Schaden zu verursachen, mit dèr Wirkung zu über

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