1901 / 55 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

Lte i E L E « ¿ F 21 SE E Ê 5 A Tes

*

agr 1e cane pie M

it L E de- +

wachung der Ausführung derx weniger wichtigen Artikel es Friedensvertrages genales nur der Artikel, betrefen% die Revision der Handelsverträge, verhindere den s@hleunigen Abschiuß der V:rhandlungen. Die ver- schie®,enen Regierungen vereinbarten bereits den Charakter der Jndemnität. : :

Aus Schanghai wird dem „W. T. B.“ berichtet, daß, der „North China Daily News“ zufolge, die Kaiserin- Wittwe einen ziemlih heftigen Widerstand gegen die Rükehr nah A: zeige.

Der „Times“ wird aus Peking telegraphiert, die Russen gäben zu, daß die in der „Times“ vom 28. Februar veröffent- lichten Bedingungen des Abkommens über die Mandschu rei dem Wesen nach richtig seien; sie bestritten jedoch die Richtigkeit bestimmter Ae len, Jm Artikel 4 solle es nicht heißen: "bin verpflichtet sih, keine Truppen an irgend einem Play aufzu- stellen, wo die Eisenbahn noch nit vollendet oder begonnen ist“, soudern richtig: „China verpflichtet sih, keine Soldaten an irgend einem Plaß der Mandschurei aufzustellen, bevor die transmandschurishe Bahn fertig ist“. Auch sei der An- fang des Artikels 8 bestimmter gefaßt. Derselbe laute nicht: „Zn der Mandschurei, Mongolei und Chinesish-Turkestan jollen keine Eisenbahn-, Bergwerks- oder andere Konzessionen den Angehörigen irgend einer anderen Macht gewährt werden, noch darf auch China selbst eine Bahn bauen“, sondern der Artikel beginne: „An allen an die russishe Grenze stoßenden Pläßen, nämlih in der Mandschurei, Mongolei, dem neuen Tarbagatai-Gebiet, in Jli, der Kaschgarei, ar, Khotan und anderen Pläßen .…. .“; sodann wiederholt der Artikel die Namen aller dieser Dertlichkeiten hinter den Worten: „auch darf China selbst keine Bahn bauen“ und seßt hinzu „ohne vorherige Zustimmung Rußlands“.

Afrika.

Amtlich wird aus Pretoria vom gestrigen Tage ge- meldet: De Wet sei auf Phillipolis vorgerückt, aber von den britishen Truppen überholt worden und marschiere jeßt auf Fauresmith. Der General- Ba- bington habe eine Kanone und ein Pompon-Geschüg, die bei Landfontein vergraben waren, erbeutet; 33 Buren mit 50 Pferden seien am Seacow-Flusse gefangen genommen worden. Der General Dartnell habe ein Hothkiß-Geschüß in der Nähe von Pietre tief erbeutet, wo mehr als 50 Buren mit ihrem Kommandanten sih ergeben hätten.

Vom Congo zurückgekehrte Passagiere des gestern in Antwerpen eingetroffenen Dampfers „Leopoldville“ berichten, wie der „Patriote“ meldet, von Unruhen, die in den Distrikten Ullé und Sanga ausgebrochen seien.

Parlamentarische Nachrichten.

Die Berichte über die enigen Singen des Reich s- tages und des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten und Zweiten Beilage.

Das Haus der Abgeordneten seßte in der heutigen (41.) Sizung, welcher der Minister der geistlihen 2c. An- gelegenheiten Dr. Studt beiwohnte, die Berathung des Etats des Ministeriums der geistlichen, Unterricht s- und Medizinal-Angelegenheiten bei dem Ausgabeiitel „Gehalt der Ministers“ fort. :

An der Debatte betheiligten sich bis zum Schluß des Blattes die Abgg. Dr. Porsch (Zentr.), Dr. Beumer (nl.) und Dr. von Jazdzewski (Pole) sowie der Geheime Re- gierungsrath Dr. Waeßoldt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

In der méchanischen Schuh - Industrie Berlins, in welcher am Sonnabend y. W. eine Ausstandsbewegung begonnen hat, erstreckt si dieselbe, wie hiesige Blätter berihten, nunmehr auf sechs Fabriken mit insgesammt 150 Arbeitern. L

Aus Marseille meldet „W. T. B.“ vom gestrigen Tage, daß sich die Lage des dortigen Hafenarbeiter- Ausstandes (vergl. Nr. 52 d. Bl.) insofern geändert hat, als noch etwa 400 Kohlenträger gleich- falls die Arbeit niedergelegt haben.

Auch in Bordeau F ist, wie der „Nh.-Westf. Ztg." mitgetheilt wird, ein Theil der Hafenarbeiter in den Ausstand getreten und hat erklärt, mit derx Berufsgenossen in Marseille gemeinsame Sache machen zu wollen. (Vergl. Nr. 229/1900 d. Bl.)

Kunst und Wissenschaft.

Aus Leipzig meldet ,W. T. B.“ vom gestrigen Tage: Anläßlich des Jubiläums feines 40jährigen Bestehens verlieh der Verein für Erdkunde zum ersten Male die zum Andenken an den Afrika-Reisenden Eduard Vogel gestiftete goldene Eduard Vogel - Medaille, und zwar an den Froefer Dr. Scchwein- furth in Berlin. Ferner ernannte der Verein aus diesem festlichen Anlaß zu Ehrenmitgliedern die Herren Professor Panck in Wien, Professor L. von den Steinen in Berlin und Dr. Alphons Stuebel in Dresden.

Bauwesen.

A. F. In der gestrigen Versammlung des Architekten - Vereins zu Berlin fand die Verlesung der Gutachten der C E U über die zum Schinkel - Fe st eingegangenen Arbeiten und im Anschluß hieran die Verkündigung. der Namen der Verfasser derjenigen Entwürfe statt, welhe durch Zu- erkennung von Staatspreisen oder Ehrengaben des Vereins ausgezeichnet oder als Ersaß für die häuslihe Arbeit zur zweiten Staatsprüfung angenommen sind. Es waren an Entwürfen im Ganzen 53 eingegangen. Davon entfielen auf das Gebiet des Hochbaues (Referent: Architekt Albert Hofmann) 26 Entwürfe zu einem Prinzlihen Palais in Berlin, auf das Gebiet des Wasserbaues (Neferent: Regierungs- und Baurath Eger) 13 Ent- würfe zu einem Nordkanal in Berlin, endlich auf das Gebiet Eisenbahnbaues (Referent: Regierungs- und Baurath Diesel) 14 Eift- würfe zu einer Cisenbahnverbindung zwishen der Rhein-Nahe-Bahn und der rechtsrheinischen Eisenbahn. Jn der nachfolgenden Liste der Prämiierten ift die obige Reihenfolge eingehalten. Die mit der Be- zeihnung S. P. versehenen Namen find die Empfänger des Staats- preises von je 1700 Æ zu einer Studienreise, die mit der Bezeichnung V. E. versehenen die Empfänger von Vereins-Ehrengaben; die übrigen Namen bezeichnen die Verfasser, deren Entwürfe als Ersatz für die häusliche Arbeit in der Baumeister-Prüfung angenommen worden sind:

DieRegierungs-Bauführer Paul Kanold-Met, Kennwort ,Nverdon“ (S. P.); Conrad Dammeier, Berlin, Kennwort „Gran- dezza“ (V. E. und Geldpreis beantragt); Franz Wendt, Berlin (V. -E.); Schmieden, Berlin (V. E.); Georg Königsberger, Berlin (V. E.); Ernst Gerhard, Wilh. Götte, Bernh. Steinbrück, Adolf Wollenberg, Fried. Wilh. Höfig, Hans Jessen, Wolfgang Siemering, Franz Schenk, Friedriß Mohr, Ewald Vogel, Schratnmen. (16 von 26).

Die Regierungs-Bauführer Curt Ziegler, Königsberg, Kennwort „Helene“ (V. E.), Ernft Klehmat, Potédam, „Doppelring*“ (V. E.), Hennekamp, Hamburg, Erih Wulften, C. Thalenhorsft, @ arl Henne- king, Boekmann, Brandes (8 von 13).

Die Regierungs-Bauführer Giese, Charlottenburg, Kennwort „Betrieb“ (S. P.), Gerhard de Jonge, Berlin (V. E.), Paul Bath- mann, Berlin (V. E.), Gottwald Schaper, Stendal (V. E.), Heinr. Zaar, Alfred Mazur, Klövekorn, Meyer (Altona), H. Helbing (Essen). (9 von 14).

__ Die Arbeiten bleiben bis zum Ende dieser Woche im Architekten- Hause ausgestellt.

Mannigfaltiges, Berlin, den 5. März 1901.

Die Internationale aeronautische Kommission“ tr, mit, daß am Donnerstag, den 7. wiederum Ge “ne nationale Ballonfahrt zu wissenshaftlihen Zwecken statt.

nden wird. Es werden bemannte und unbemannte Ballons auf. teigen: in Paris, Berlin, Wien, Przemyzl in Galizien, St. Peters, burg und Moskau. Die Finder der unbemannten Ballons erbalten Nees B E Ep O O Sh Id, eni gie or en telegraphisde tachriht an die jedem Ballon beigegebene Adresse geben und sämmt, liche Fundstücke sorgfältig behandeln. s E

__ Im Verein für die Geschichte Berlins wird in der dritten

öffentlihen Sibung des 37. Vereinsjahres, am Sonnabend, dey

9. März, Abends 72 Uhr (im Bürgersaale des Rathhauses) Herr farrer Zumbruch aus Rheinsberg einen Vortrag über „Rheins, erg in alter und neuer Zeit* halten.

Frankfurt a. M., 4. März. (W. T. B.) Der Pegel ¿eith Y um 64 Uhr Abends einen Wasserstand des Mains von 3,86 Die Maininsel ist überschwemmt. Auf der Sal hausener Seite ist der Fluß stellenweise über das Ufer b U s A Ss tneldet von 4 Uhr Nachmitt" 4,65 m. Durch Austritt der Nidda ist die ganze Gbene zwisda den Vororten Frankfurts Ginnheim, Hausen, Rödelheim und Bee übershwemmt. Die Landstraßen, namentlich tj von Bockenheim nach Hausen, sind von Wasser überspült und a großen Strecken unpassierbar. Der Verkehr wird durch Brettersteg aufrechterhalten. Sranfurt e M 5 M (W. B) Det Staatspegdl zeigte heute Vormittag 10 Uhr einen Wasserstand des Mains voy 4,7 m, Aschaffenburg meldet 8 Uhr Morgens 4,78 m; das Wasse

falle jetzt. S T D)

oln, 9 Mus Der hiesige Nheinpegel zeigte heute Vormittag 11 Uhr 5,82 m, mithin feit gestern Vor mittag 11 Uhr nur 0,8 m Zunahme. Das Wasser der Mosel fälß langsam; dagen wird vom Oberrhein ein weiteres Steigen gel meldet. ___ Bremen, 4. März. (W. T. B.) Die Oberweser ist überal im PeLigen. Heutige Pegelstände: in Hörter 5,05, in Hamesly 4,32, in Minden 4,03, in Nienburg 4,72 und in Baden 3,38 m.

Hamburg, 4. März. (W. T. B.) Heute Nachmittag un 4 Uhr gerieth der in der Bankstraße Nr. 86 gelegene S peicher der Lagerhausfirma Hambrook u. Trautmann, in eien große Quanti- täten Stückgüter, Thee, Jute, Naphtha u. \. w. lagerten und weler das äußerste Ende einer ganzen Reihe gleichartiger Speicherbauty bildet, in Brand. Die Feuersbrunst wüthete bis gegen 11 Uhr. Dan gelang es der Feuerwehr, ein weiteres Umsichgreifen der Flamme y verhüten. Eine einstürzende Giebelwand seßle auch den großen Schubwn von Bruns u. Möllendorf in Brand. Bis Mitternaht waren vir Züge der Feuerwehr mit 20 Wasserrohren in Thätigkeit. Die übrigen Speicher Fnd theilweise angebrannt, aber gerettet. Ein Verlust an Menschenleben ist nicht zu beklagen.

Paris, 5. März. (W. T. B.) Bei dem gestrigen Monats- mahl der deutschen Kolonie, welhes unter dem Vorsitz des Botschafters Fürsten von Radolin stattfand, bielt dieser in Erwideriüng eines auf ihn und seine Familie ausgebrachten Trinkspruchs eine Nede,

die mit einem Hoch auf die Kolonie {loß. Der Botschafter sagte M

derselben seine Unterstüßung und Fürsorge zu und betonte, daß er di: von Seiner Majestät dem Kaiser ihm anvertraute Aufgabe, die gute Beziehungen zwishen Deutschland und Frankreiß noch mehr zu be- festigen, mit großer Freude erfüllen werde. Die Rede wurde mit lebhaftem Beifall aufgenommen.

(Fortsezung des Amtlichen und Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Wetterbericht vom 5. März 1901, 8 Ubr Vormittags.

| |

Ouvertüre „Leono

j prt e Schauspielhaus.

Tes

Wind- stärke,

Wind- richtung

nus.

Name der Beobachtungs- station

A

Let eratur el

Wetter.

l

I

in (

1=1=1=1—1=1-=|=2=4=1=1=3=I Barometerst.

7 Uhr.

Ten

niveau reduz.

a.0%9u. M

- - Värenhäuter. W 5\bedeckt | * 5,0 | Anfang 7# Uhr. 9[wolkig 4,4 Schauspielhaus.

Stornoway . | Blacksod. . | Shields . . E Isle d’Aix Paris . . Blisfingen . . VELDEE, p  Thristianfund Skudesnaes . Sfagen Kopenhagen . Karlstad . . . | Stockholm bb Haparanda . Borkum . Keitum Hamburg . winemünde | Nügenwalder- | münde | Neufahrwasser

B T

ch2 7e

4 = 1

tre

f “s O3 M 1 Go O O 2] a s fck OD 006

2}

7

2

pi

(S (G0

7

Felir Mendels\o

B N C t C

U C

Deutsches T

(Ç)(9}

S

L - _

ch0 cs

(N O

Freitag (26.

4'bededckt ö3lbetter 2 Nebel

Nat uf]

(Sî (F) 23)

Freiwild. Schnitler.

d L, Lr

e b

Memél 12 [O Nebe : Freitag, Abends 8 Uhr: Der Retter.

Theater des Westens. Mittwoch: Gastspiel von Fräulein Pauline Linda vom Stadt-Theater in | heute. Leipzig. Zum ersten Male: Der Wahrheitsmund.

Münster (Westf.). . | 760,7

nover ¿1 7610 1 T0841 Chemniß . . | 765,5 Breélau . . . | 762,0 Mey 764,1 Frankfurt (Main) . . | 763,7 Karlöruhe . . | 764,7 | München .. | 765,2 |& 3\wolkig 1,8 Der höchste Luftdruck liegt über Südwest- und Nordost-Europa, ein Minimum von unter 732 mm

p

l|bededckt 4\wolfig l!wolkenlos 2\wolfenlos 3!\bedeckt 3 bedeckt

C

(F

Operette in 3 Ak

S E

Freitag (27. Wahrheitsmun 3\bedeckt 4,6 Sonnabend: V

4

von Ludwig van Beethoven. Tert nah dem Fran- zösischen von Ferdinand Treitschke.

Infant vou Spanien. Ein dramatisches Gedicht in 5 Aufzügen von Friedrih von Schiller. Anfang

Donnerstag: O

5'bedeckt | 10,6 | nachtstraum von William Shakespeare, überseßt Regen | 106 | von August Wilhelm von Schlegel. Musik von | woch: E. von Wolzogen's Buntes Theater (Ueber-

Graeb. Anfang 7F Uhr.

studiert: Die versunkene Glocke. Anfang 72 Uhr. Donnerstag: Der Sieger. Freitag: Rosenmontag.

Berliner Theater. Mittwoch: Ueber unsere

| ; 74 Uhr. | Kraft. (T1. Theil.) N Uh: rie Tas : : Donnerstag: Ueber unsere Kraft. (1. Theil.) S und folgende Tage:

luftigen Weiber von Windsor. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen :

Schiller-Theater. Mittwoch, Äbends 8 Uhr:

Schauspiel in 3 Akten von Arthur

4\Regen 5,2 | Preisen: Zar und Zimmermann.

chke. Beginn: re“ (Nr. 3). Anfang 7# Uhr. 65. Borstellung. Dou Carlos,

burg.)

Donnerstag Ehemänner.

pernhaus. 63. Vorstellung. Der In 3 Akten von Siegfried Wagner.

66. Vorstellung. Ein Sommer-

hn-Bartholdy. Tanz von Emil | brettl). Anfang Uhr.

heater. Mittwoch: Neu cein-

Abonnements-Vorstellung): Die Der Vogelhändler.

Alfr. Schönfeld. 74 Ubr.

ten von H. Plaßzbecker. Der Kadetteu-Vater. Posse

Donnerêtag: Romeo und Julia. Tanz in 5 Bildern. 5. Bild: Das Ueberbrett"l.

Abonnements-Vorstellung): Der d.

olfsthümlihe Vorstellung zu halben ueuer Ausftattun

liegt nördlich von Schottland. In Deutschland ist | shwester. (Aques Sorma.) Anfang 74 Uhr.

Ï e P Ï (T ckr f Ö das Wetter ruhig und meist trübe. Die Tempe- Donnerstag :

ratur ist wenig verändert. Trübes, wärmeres Wetter mit Regenfällen wahrscheinli. Deutsche Seewarte.

Sorma.)

K E Mittwooch: Die Theater.

Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern- | Hüttenbesiger.

haus. 62. Vorstellung. Fidelio. Oper in 2 Akten

P eg S S L E E Fe r ati S EB Au eid d Ad A

Freitag: Die

Sonnabend: Die Sixtina.

lahsmann als Erzieher. Zwillingëshwester. (Agnes

Residenz-Theater.(Direktion: SigmundLauten- Mittwoch: Leontinen's Ehemäuner. (Les maris de Léontine.) Schwank in 3 Akten von Alfred Capus. Anfang 7} Uhr.

und folgende Tage: Leontinen”'s

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Bei bis über die Hälfte ermäßigten Preisen: Trilby.

Secessionsbühne. (Aleranderplay 40.) Mitt-

Friedrich - Wilhelmstädtisches Theater. (Direktion: Julius Fritsche.) Mittwoch: Mit neuer | Anfang 8 Uhr: Konzert der Sängerin Maria Ausftattung: Carl Millöcker's letztes Werk: Der | Romaneck (Sopran) aus Paris. Damenschneider. Operette in 3 Akten, Tert von | S Hugo Wittmann und Louis Herrmann.

Thalia-Theater. Mittwoch: Drittleßte Auf-

i: i führung: Amor von heute. Große Ausftattungs- A h i Ä Eougerilas Abends 8 Ubr: Der Herr Senator. Posse mit Gesang und Tanz von Jean Kren und Geboren: Ein Sohn: Hrn. von Koerber-Plowerj Musik von Gust. Wanda. Anfang

Sonnabend, den 9. März: Zum ersten Male: 9 ¿ L mit Gesang und | \chafe (MRottmannshagen b. Stavenhagen).

Bentral-Theater. Mittwoch: Mit vollständig an Kostümen und Dekorationen: San Toy. Chinesishe Operette in 2 Akten von

Í 9 dates i: | C ç G M „C m. T . Mittwoch: Die Zwil « | Edw. Morton, Greenbank und Roß, Musik von Lessing Theater N S O Sidney Jones. (Gastspiel von Miß Marie Halton.)

onnerstag und folgende Tage: San Toy.

d E : Belle-Alliance-Theater. (Gastspiel-Theater.) a | Henes Theater. CMirection: Nuscha Buße.) | 64 stspiel der S iht j | Sixtina. Schauspiel in 5 Akten | Wandel. Schauspiel in 2 Aufzügen von - von Henriette Clara von Foerster. Anfang 7{ Uhr. | Flgenstein. Hierauf:

D ara T) Boubouroche. Donnerstag, Freitag und Sonntag Abend: Der Posse von Georges Courteline.

Anfang 8 Uhr.

Konzerte.

Sing-Akademie. Mittwoch, Anfang 8 Uhr: Konzert von Hedwig Ribbeck (Gesang) und F. della Sudda (Klavier) aus Konstantinopel.

Saal Bechstein. Mittwoch, Anfang 74 ük: Lieder-Abend mit eigenen Kompositionen von Martin Jacobi, unter Mitwirkung von Frau Adelina Sandow-Herms (Gesang).

Beecthoven-Saal. Mittwoch, Anfang 8 Uhr IV. (leßte) Abonnemenuts-Soirée des Böly-

Donnerstag und folgende Tage : Dieselbe Vorstellung. | mischen Streich-Quartetts. Mitwirkung: Hof

Kapellmeister Felix Weingartner.

Römischer Hof, Konzertsaal. Mittwod,

Familien-Nachrichten.

Verlobt: Frl. Gertrud Rimann mit Hrn. Ritter gutsbesiper Karl Krieg (Hirschberg i. Schl.—Ober Adelsdorf). Frl. Adelheid von Egidy mit Hrn. I Victor Luchs (Neisse—Taschen berg). Frl. Martha Storch mit Hrn. Amts gerihtsrath Hahn (Schwersenz Waldenburg i Schles.).

Anfang | —=

Der Damen-

(Groß-Plowenz). Hrn. Hans von Glisczin#l

(Klein-Loit).

Donnerstag: Zum 100. Male: Amor von | Gestorben: Hr. Fideikommißbesißer Mar Nicha?

Heinrih von Saldern - Leppin (Klein - Mantel f Königsberg N.-M.). Hr. Amtsrath Paul Wals

Hr. Bürgermeister Ehrenfried Gundrum (Groß Strehlitz). Alexandra Frein von Schleiniß (Meran-Obermais).

Verantwortlicher Redakteur: Direktor Siemenroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin. ODruck der Norddeutshen Buchdruckerei und Verlag? Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Elf Beilagen (eins{hließlich Börsen-Beilage),

Mittwoch: Käthe | sowie die Inhaltsaugabe ju Nr. 6 des öffent

inri | lichen Anzeigers (einschließlich der unter

Deo Ne. 2 veröffentlichten Bekanntmachungen),

betreffend Kommanditgesellschaften auf Aktien

uud Aktiengesellschaften, für die Woche vom 25. Februar bis 2. März 1901.

zum Deulschen Reichs-Anz

N DDe Amilliches.

Königreich Preußen.

Allgemeine Verfügung, betreffend Fürsorge für die Reinhaltung der Gewässer.

Gegen die früher beabsichtigte landesgeseßlihe Regelung der Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer ergeben sih namentlich aus der Verschiedenartigkeit der örtlichen und wirth- \chaftlihen Verhältnisse innerhalb der Monarchie und selbst innerhalb einzelner Provinzen so erhebliche Bedenken, daß von einem geseßgeberischen Vorgehen, wenigstens vorläufig, Abstand genommen werden soll. / -

Es ist daher erforderlih, den Uebelständen nahdrülich auf Grund der S ÉrreS Geseßgebung entgegenzutreten, welche bei sorgsamer Handhabung für den genannten Zweck auh im allgemeinen ausreichend erscheint; ob für diesen Behuf eine Revision der bestehenden Polizeiverordnungen erforderlih und zweckmäßig ist, geben wir dem Ermessen der Landespolizeibehörden anheim. : /

Die Angelegenheit gewinnt eine immer steigende Be- deutung, weil infolge der ständigen Vermehrung der Bevölke- rung und der auf Haus der Wasserläufe angewiesenen Anlagen die Verunreinigung der Gewässer stetig zuzunehmen droht, während andererseits das Bedürfniß nach reinem Wasser für wirthschaftliche und andere Zwecke fortwährend anwäst. Ein solhes Bedürfniß besteht nicht nur für die Gemeinden und die Landwirthschaft, sondern auch für zahlreiche industrielle Betriebe (Bleichereien, Wäschereien, Papierfabriken, Brauereien, Stärkefabriken u. \. w.) sowie auch für sämmtlihe Dampf- fesselanlagen. L

Die auf die Reinhaltung der Gewässer gerichteten Bc- strebungen der Behörden werden daher auch bei den betheiligten Erwerbskreisen im Allgemeinen auf Verständniß und Unter- stüßung rehnen dürfen. Auch in solhen Fällen, wo polizei- liche Zwangsmaßregeln nah Lage der Geseßgebung ausge- schlossen sein sollten, haben deshalb die Polizeibehörden sich nicht unthätig zu verhalten, sondern müssen es sih angelegen sein lassen, im gütlihen Wege die Besißer nachtheilig wirkender Anlagen und die. sonst Betheiligten unter sahgemäßer An- leitung zu der nöthigen Verbesserung der Ableitungseinrichtungen zu bestimmen.

Für das polizeilihe Vorgehen kommen im übrigen vor- nehmlih folgende Gesichtspunkte in Betracht :

I. Die Polizeibehörden müssen, um rechtzeitig die erforder- lihen Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer treffen zu Tönnen, über den thatsächlihen Zustand der Gewässer ihres Bezirks genau unterrichtet sein und sih von allen für die Ab- wässerungsverhältnisse wesentlihen Veränderungen alsbald Kenntniß verschaffen.

Die polizeilichen Exekutivbeamten (Gendarmen, Ortspolizei-, Strompolizei-, Fischereibeamten) sind anzuweisen, von allen Gewässerverunreinigungen, die sie gelegentlih wahrnehmen, thunlichst unter Angabe der Ursprungsftelle und der Häufigkeit der Wiederholungen der ihnen vorgeseßten Polizeibehörde un- verzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten, worauf diese Behörde das Weitere zu veranlassen hat.

Ferner sind behufs Feststellung etwaiger Verunreinigungen

und Erörterung“ der zur Reinhaltung erforderlihen Maß- nahmen nach: Bedarf, in der Regel mindestens alle 2 bis 3 Jahre, Begehungen derjenigen Gewässer vorzunehmen, die bereits in erhebliherem Maße verunreinigt find, oder bei denen eine solhe Verunreinigung zu besorgen ist. Nähere An- ordnungen haben die Herren Regierungs-Präsidenten oder, soweit es sh um s\chiffbare Wasserstraßen handelt, mit deren Ver- waltung besondere Behörden im Sinne des 8 138 des Landes- Verwaltungs-Geseßes betraut sind, diese zu treffen; sie haben insbesondere zu bestimmen, auf welhe Gewässer die Begehungen erstreckt werden, und in welchen Zeitabschnitten sie stattfinden follen, wer die Begehungen leiten soll, und welhe Beamten hinzuzuziehen sind. Dabei ist Folgendes zu beachten: Dem zuständigen Baubeamten (Meliorations - Bauinspektor, Wasser- Bauinspektor, Kreis-Bauinspektor), dem Gewerbeinspektor und dem Medizinalbeamten ist stets Gelegenheit zu geben, sih an den Begehungen zu betheiligen; geeigneten Falls ist au der Deichinspektor zuzuziehen. Wo bergbauliche Interessen in Frage kommen, is außerdem dem Ober - Bergamt behufs etwaiger Entsendung eines Vertreters Mittheilung zu machen. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Absicht der Begehung nicht vorzeitig in die weitere Oeffentlichkeit dringt, damit nicht eiwa seitens interessierter Personen der Zweck der Begehung durch besondere Maßnahmen vereitelt wird. Auch Begehungen, die aus anderer Veranlassung s\tatt- finden, z. B. behufs der vorgeschriebenen Vervollständigung oder Abänderung der Wasserbücher, sowie die Strombereisungen sind thunlichst für den obigen Zweck nußbar zu machen.

11. Bei Anwendung der geltenden geseßlichen Bestimmungen, die abgesehen von den für einzelne kleinere Gebiete etwa bestehenden Vorschriften in der An- lage I zusammengestellt sind, ist Nachstehendes zu beachten :

1) Die wichtigsten find der § 27 des Feld- und Forst- Polizeigeseßes vom 1. April 1880 und der § 43 des Fischerei- gejeves vom 30 Mai 1874, die beide für den ganzen Umfang

er Monarchie gelten.

Der 27 Nr. 3 a. a. O. bedroht niht jedwede Ver- Unreinigung von Gewässern mit Strafe, sondern nur die un- efugte, Für die Beantwortung der Frage, ob die Verunreini- ung als eine befugte oder unbefugte anzuschen ist, sind die

estimmungen des sonsi geltenden Rechts maßgebend (vergl. Entsch. d. Ö.-V.-G. Bd. 2 S. 287). „_ Das Fischereigeseß, welches dleids dem 8 27 Nr. 3 a. a. O. ur öffentliche (shiffbare) und private [ugt chiffbare) Flüsse owie für geschlossene und niht geschlossene Gewässer gilt, reibt deren Reinhaltung zwar lediglich im Jnteresse der ahrung fremder Fischereirehte vor, wird aber bei richtiger nwendung au eine geeignete Handhabe bieten, um Soden

den Fischereirehten andere Interessen zu hüten.

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 5. März

2) Von den beiden nur in den alten Provinzen geltenden Gesezen betrifft die Kabinets:Ordre vom 24. Februar 1816 lediglich die schiff: und flößbaren, das Geseß vom 28. Februar 1843 die (niht schiffbaren) Privatflüsse. Beide Geseße unter- sagen die Verunreinigung, insoweit sie durch gewerblihe An- lagen herbeigeführt wird, die Kabinets-Ordre jedoch nur, wenn sie durch Einwerfen fester Stoffe erfolgt, wie sh aus den Wendungen „Abgänge in solchen Massen in den Fluß werfen“ und „Wegräumung der den Wasserlauf hemmenden Gegen- stände“ ergiebt. Das Privatflußgeseß verbietet ferner die Ver- unreinigung auch dann, wenn dadur der Bedarf der Um- gegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine echebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.

3) Der im Geltunasbereiche des Rheinishen R:chts noch geltende Artikel 42 der Ordonnance sur le fait des eaux et torêts bezieht sich nur auf s{hiff- und flößbare (navigables

zwar speziell Shmug, Kehricht, Staub, werden abec auch allgemein im Sinne von Unreinigkeiten gebraucht).

Ri

4) Bei dem Mangel einer geseßlihen Vorschrift, welche | die Verunteinigung der Gewässer allgemein untersagt, ist in | jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Vorausseßungen eines | der in der Anlage aufgeführten oder sonst in Betracht kom- |

menden Sondergeseße vorliegen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann die Polizeibehörde auf Grund der Bestimmungen des 8 10 A. L.-R. IL, 17 und des § 6 des Gesetzes über die Polizei- verwaltung vom 11. März 1850 (Geseßz-Samml. S. 265) \sowiê des 8 6 der Verordnung über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 (Geseß-Samml. S. 1529) gegen eine Verunreinigung der Ge- wässer einschreiten, wenn die Voraussezungen dieser Geseße

gegeben sind. Hierbei werden, soweit es sich um Anwendung

des S 6 des Geseßes von 1850 und der Verordnung von |

1867 handelt, je nach Umständen vornehmlih in Betracht kommen die Fälle unter

a. a. a. D, Schug der Personen und des Eigen- thums —,

f. Sorge für die Gesundheit —,

g. Fürsorge gegen gemeinschädlihe und gemeingefähr- lihe Handlungen —, ;

h. Schugz der Felder, Wiesen, Weiden u. s. w. —.

Dazu ist zu bemerken, daß das Oberverwaltungsgericht in neuerer Zeit dem Begriffe der Gesundheitsschädlichkeit eine weitgehende Anwendbarkeit beigelegt und insbesondere polizei- liche Verfügungen für berechtigt erklärt hat, die bestimmt sind, eine auch nur mittelbare Gesundheitsgefahr, wie sie z. B. üble Ausdünstungen im Gefolge haben können, abzuwenden (vergl. Entsch. des IIT. Sen. vom 28. November 1895 im Preuß. Verw.-Bl. Jahrg. 17 S. 431 Abs. 5). Es wird si daher, wo die sondergeseßlihen Bestimmungen versagen, in vielen Fällen ein Einschreiten {hon aus dem Gesichtspunkte einer durch die Verunreinigung drohenden Gesundheitsgefahr reht- fertigen lassen.

ITI. Bei den zur Reinhaltung der Gewässer zu ergreifenden Maßnahmen find vornehmlih folgende Ziele ins Auge zu fassen, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um öffentliche

1) Vermeidung der Verbreitung ansteckender Krankheiten oder sonstiger gesundheits\{hädliher Folgen, auch im Hinblick auf die Schiffahrt treibende Bevölkerung;

2) Reinhaltung des für eine Gegend oder Ortschaft zum Trinken, zum Haus- und Wirthschaftsgebrauch oder zum Tränken des Viehes sowie zum Betriebe der Landwirthschaft oder zum (Bewerbebetriebe erforderlichen Wassers:

3) Schuß gegen erhebliche Belästigungen des Publikums :

{) Schuß des Fischbestandes. #

Behufs Erreichung dieser Ziele ist die sorgsamste Hand- habung der bestehenden geseßlichen Vorschriften geboten und insbesondere darauf hinzuwirken, daß deren Anwendung nicht etwa aus Gründen lediglih örtlihen Jnteresses zum Nachtheile der Allgemeinheit unterbleibt. ] gehen nicht davon abhängig zu machen, daß seitens eines Ge \chädigten oder sonst Betheiligten Beschwerde wegen Wasser- verunreinigung erhoben wird, fondern, jobald ein Mißstand zur Kenntniß der Polizeibehörde gelangt, ijt von Amtswegen ein- zuschrciten. Andererseits ist aber darauf Bedacht zu nehmen,

daß bei Anwendung der geseßlihen Bestimmungen, soweit |

sie niht zwingenden Rechts sind, die Grenzen des berechtigten Bedürfnisses niht zum Schaden überwiegender anderweiter Jnteressen überschritten werden, wie ja auch nach § 43 Abs. 2 des Fischereigeseßes das Einwerfen oder Eirleiten s{hädliher Stoffe in die Gewässer „bei über- wiegendem Jnteresse der Landwirthschaft oder der Jndustrie“ gestattet werden kann. Ueberhaupt ist unter Vermeidung jeder schematischen Behandlung von Fall zu Fall Res Maßgabe der obwaltenden örtlichen und wirthschaftlihen Verhältnisse unter billiger Abwägung widerstreit:nder Jnteressen zu verfahren, wobei die verschiedenen wirthshaftlihen Jnteressen, insbesondere die der Landwirthschaft und der Jndustrie, im Grundsaß als glcihwerthig zu behandeln sind. Denn die Mannigfaltigkeit der Art und des Umfangs der Anlagen, die Verschiedenheit der tehnishen Möglichkeit und finanziellen Durhführbarkeit der Abwässerreinigung, die Beschaffenheit der Gewässer und die Bedürfnisse der näheren oder weiteren Umgegend nah reinem Wasser, Joeve die Vielseitigkeit der betheiligten öffentlichen und wirthschaftlihen Jnteressen bedingen eine individuelle Be- handlung d:s einzelnen Falles. Hierbei und namentlich bei den für die Reinigung von Abwässern zu stellenden Forderungen find die praktishen Erfahrungen und der jeweilige Stand von Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Jn der Anlage Il sind einige nah dem derzeitigen Stande der Wissenschaft auf- estellte Grundsäße für die Einleitung von Abwässern in]Vor- futher beigefügt, welhe dabei als Anhalt dienen können. Die Vervollständigung dieser Grundsähe, insbesondere bezüglich der niht nah § 16 er Gewerbe-Ordnung genehmigungspflichtigen Anlagen, bleibt vorbehalten.

Für die fortlaufende Beobachtung und Verwerthung der

Auch ist das polizeiliche Vor- | | | geboten je nah der Art der Anlagen und Anstalten,

| einer

eiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

1901.

Fortschritie auf dem Gebiete der Abwässerreinigung und Wasserversorgung wird, die Bewilligung der beantragten Mittel durch die Landesvertretung vorausgeseßt, am 1. April 1901 eine fstaatlihe Prüfungs- und Untersuchungsanjtalt hierselbst in Thätigkeit treten, bei der alsdann die Behörden sahkundigen Rath erlangen können.

___IV. Bei Verfolgung der vorbezeihneten Ziele sind im übrigen vorzugsweise folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1) Als Verunreinigung der Gewässer kommt neben dem Einwerfen fester Stoffe und Gegenstände, wie Kehricht, Schutt, Asche, Unrath, Koth, Sägespäne, thierishe Körper und deragl., namentlich das Einleiten verunreinigten Wassers oder sonstiger flüssiger Stoffe in Betracht. Ob die Verunreinigung durch gewerbliche Anlagen oder durh Abgänge aus der Haus- und

et flottables) Flüsse, untersagt aber deren Verunreinigung | E e aut Gere Weise; exfolgt, mas, feinen Q ) U, v2 ck ; T L - E K j allgemein (die Synonyme ordure und immondice bezeihnen |

Unterschied.

Nach den Grundsäßen des Zivilrehts is eine derartige Zenußung der Gewässer nur dann unzulässig, wenn sie über Grenzen des Gemeingebrauches hinausgeht, oder wenn die runreinigung das gemeinüblihe Maß überschreitet, wobei Frage, ob dies der Fall is, nah den thatsächlichen ‘hältnissen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der shauungen der Betheiligien und der Verhältnisse der Betracht kommenden Gegend zu beurtheilen is (vergl. Snish. d. R.-G. in Ziv.-Sachen Bd. 16 S. 180, Bd. 38 . 268; vergl. auch Daubenspeck, Bergrechtl. Entsh. Bd. I S. 271, 274). Das polizeilihe Einschreiten is jedoh an diese Schranken nicht unbedingt gebunden. Vielmehr ist die Polizei- behörde berechtigt und verpflichtet, der Verunreinigung eines Gewässers, auh wenn sie sih innerhalb der Grenzen des nach Vorstehendem Gemeingebräuchlichen hält, insoweit entgegen: zutreten, als sie gegen eine der unter Il aufgeführten geseß- lichen Bestimmungen verstößt, und das öffentliche Interesse ein Einschreiten erfordert.

2) Gewässer, die in erster Linie zur Entwässerung, ins besondere zur Aufnahme der Abwässer von Ortschaften und Fabriken, benußt werden, oder die in längerer Ausdehnung mit gewerblichen und anderen baulichen Anlagen beseßt sind, werden in der Regel bezüglih der Reinhaltungsmaßregeln anders zu behandeln sein, als Gewässer, die hauptsächlich Zwecken der Landwirthschaft und der Fishzuht dienen oder vorzugsweise zur Bewässerung benußt werden.

3) Die Einführung verunreinigender Stoffe in die Ge- wässer ist in der Regel dann zu untersagen, wenn ihre Wasser- menge unter Berücksichtigung des vorhandenen Gefälles nicht ausreicht, um die Stoffe in unshädliher Weise aufzunehmen.

4) Sind nahe der Einmündung erhebliher Mengen shädlicher Abwässer Ortschaften gelegen, die auf die Benußung des Wassers insbesondere zu Trinkzwecken oder für den häus lichen Gebrauch angewiesen sind, so sind Vorkehrungen gegen die Verunreinigung des Gewässers in weit höherem Maße erforderlih, als wenn die Wohnstätten so weit von der Ein mündungsstelle entfernt sind, daß nah den besonderen Ver hältnissen die Uebertragung gesundheits\{hädliher Stoffe auf Menschen und Thiere unwahrscheinlih, oder das Gewässer in der Lage ist, sich durch Selbstreinigung der eingeführten {äd

r 2

O

Í

Cr a Cs O 5 a

s P co —ch

A)

I d —_. - e

N

oder Privatflüsse, um stehende oder fließende, unterirdishe oder | Uchen Stoffe zu entledigen.

oberirdische, geschlossene oder nicht geschlossene Gewässer handelt: |

5) Unter Umständen wird mit Nüksiht auf die bisherige thatjächlihe Entwickelung der Verhältnisse, die bei manchen Gewässern zu einer erheblichen dauernden Verunreinigung ge

| führt hat, während andere Gewässer noch reines und gutes | Wasser enthalten, in der Weise zu unterscheiden sein, daß auf | die weitere Reinhaltung der ; | Gewicht gelegt, der Einleitung

leßteren ein besonders großes unreiner Stoffe und Abwässer in die Vorfluther der erstgedahten Art aber, soweit es nicht

| aus gesundheitspolizeilihen Rüksichten geboten ist, weniger | streng entgegengetreten wird.

Dabei ist indeß darauf Bedacht zu nehmen, daß nicht durch eine übermäßige Verunreinigung des Oberlaufs der noch reine Unterlauf eines Flusses eben falls verdorben wird (vergl. hierzu Entsh. des O.-V.-G.

Bd. 29 S. 292/293).

V. Ein Unterschied in dem polizeilihen Vorgehen ist

von denen die Verunreinigung ausgeht.

l) Handelt es sich um gewerblihe Anlagen, die besonderen Genehmigung nah 8 16 der Gewerbe-Ordnung bedürfen, so gilt Folgendes:

a. Für die Neuerrichtung solher Anlagen sind in erster Linie die Bestimmungen der 88 17 fg. a. a. O. und der Ausführungsanweisungen vom 9. August 1899/24. August 1900 (Min.-Bl. f. d. innere Verw. S. 127/S. 288) maßgebend. Dabei hat sih die nah §8 18 der Gew.-Ordn. stattfindende Prüfung und die Begutachtung durch den Gewerbe-Jnspektor, den zuständigen Baubeamten (Meliorations - Bauinj}pektor, Wasser-Bauin}pektor, Kreis-Bauinspektor) und den Medizinal beamten auch auf die Frage zu erstrecken, ob und in wie- weit eine Verunreinigung der Gewässer von einer Anlage zu besorgen, und die Herstellung von Klärvorrichtungen erforder- lih oder gweckmäßig ist. Je nah dem Ausfall der Prüfung und der Gutachten ist die Genehmigung zu der Anlage an Bedingungen zu knüpfen oder unter Umständen ganz zu ver sagen.

Bei der gedachten Begutachtung ist die tehnishe Anleitung vom 15. Mai 1895 (Min.-Bl. S. 196) abgeändert dur die Erlasse vom 9, Januar 1896 (Min.-Bl. S. 9) und vom 16. März und 1. Juli 1898 (Min.-Bl. S. 98, 187) zu beachten.

b. Gegenüber bestehenden, bereits genehmigten Anlagen ergeben sich, sofern niht etwa der Fall des § 51 der Gew.-Ordn. eintritt, oder eine Aenderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder eine wesentliche Aende- rung in dem Betriebe selbst vorgenommen wird 25 der Gew.-Ordn.), die Grenzen des polizeilihen Einschreitens aus dem Jnhalte der Genehmigungsurkunde (vergl. Nr. 27 der Ausf.-Anw. vom 9. August 1899).

Jnnerhalb dieser Grenzen is zwar auf die Wahrung vor handener Berechtigungen zur Abführung von Abwässern und auf eine thunlihste Shonung gegebener Verhältnisse Bedacht

pad qun Gtr * 20e trag Mi e Os 1 fv At te ahe: im E "e V G er

ta anp ezem n

ad

Ge

E E n LTLA E n a