1901 / 55 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

41 (1), Kroffen 1 (1), Guben 1 (1). S: Randow 1 (1), Srerfen han 3 (15), Kammin 1 (1). 9: Belgard 1 (1), Rummelsburg 1 (3), Stolp Stadt 1 (8), Stolp 29 (53). 10: Franzburg 1 (1), Greifs- wald 2 (2), Grimmen 1 (1). 11: Wreschen 1 (1), Jarotschin 3 (8), Schroda 3 (3), Schrimm 1 (1), Posen West 1 (1), Birnbaum 1 (1), Bomst 1 (2), Lissa 1 (1), Koschmin 2 (2), Krotoschin 1 (1), Pleschen 7 (7), Adelnau 1 (1). 12: Filehne 2 (2), Wirsiß 1 (1), Schubin » (2), Wongrowiß 3 (3). 13: Groß-Wartenberg 1 (1), Trebniß 3 (3), Militsh 4 (4), Guhrau 1 (1), Steinau 1 (1), Wohlau 8 (8), Neu- marft 16 (21), Breslau 6 (7), Oblau 6 (7), Strehlen 1 (1), Nimptsch 9 (3), Münsterberg 10 (13), Frankenstein 2 (2), Reichenbach 1 (2), Schweidnitz 18 (21), Striegau d (6), Waldenburg 7 (8), Glaß 1 (1), Neurode 10 (14). 14: Grünberg 4 (5), Freistadt 5 (5), Sprottau 1 (1), Glogau 6 (6), Lüben 5 (5), Bunzlau 3 (3), Goldberg-Hainau 4 (5), Liegniy 2 (2), Jauer 6 (9), Schönau 1 (1), Landeshut 6 (6), Hirschberg 3 (3), Lauban 1 (1), Rothenburg i. O.-L. 2 (2). AS: Groß-Strehlit 1 (2), Zabrze 2 (3), Kattowiß 2 (2), Pleß 1 (1), Neustadt i. O.-S. 2 (2), Falkenberg 2 (2), Neisse 11 (15), Grott- fau 3 (3). 16: Aîwersleben 1 (1), Halberstadt 1 (1), Grafsch. Wernigerode 1 (1). 17: Mansfelder Seekreis 8 (30), Naumburg 1 (1). 19: Eternförde 1 (1), Rendsburg 1 (1), Segeberg 1 (1). 20: Hameln 4 (4). 21: Gronau 1 (2). 23: Stade 1 (1), Neu- haus a. O. 1 (1), Bremervörde 1 (1). 27: Wiedenbrück 1 (1), Büren 1 (1). 28: Hamm 1 (1), Hagen Stadt 1 (1). 32: .Mörs 2 (2), Geldern 6 (8), Kempen i. Rb. 1 (1). 33: Köln 1 (1). S7: München Stadt 1 (1). 38: Landshut Stadt 1 (1). 45: Löbau 3 (3). 48S: Flöha 6 (9). 61: Boitßenburg 1 (1). Wismar 1 (1). 74: Königsee 1 (1). §2: Hamburg Stadt 1 (2). Zusammen 391 Gemeinden und 533 Gehöfte.

Portugal.

Durch eine im „Diario do Governo“ Nr. 45 veröffentlichte Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern vom 25. Februar d. Î. wird bestimmt, daß die durch die Verfügung vom 14. April 1897 eingeführten Maßregeln zur Verhütung der Eins{levpung der Beulenvest auf die Herkünfte aus Hull und Cardiff nicht mehr anzuwenden sind. (Vergl. „R.-Anz.“ Nr. 39 vom 14. v. Mts.)

Schweiz.

Durch Beschluß chweizerischen Bundesraths vom 22. v. M. find Tamatave (2 agasfar), Argentinien, Santos und der Staat Säo (Brasilien), Cochinchina und die Häfen mit Ausnahme desjenigen von Brisbane (Queensland), für pestfrei, dagegen die Insel RNéunion sowie Smyrna und Umgegend (Klein-Asien) und das Kapland für pestverseucht erklärt worden.

Außerdem sind nach früheren Beschlüssen des Bundesraths (20. Februar und 11. September 1900) ne als pestverseucht z

betraten: British-Indien, Beludschistan, die Häfen det persischen Meerbusens, die Südküfte Arabiens (Hadra - mant und Oman), mit Ausnahme von Aden, China, Ce H , T nf MLilip ut N} +718 RBrisb o Fapan, Formosa, Philippinen, Mauritius, Brisbane / c r N; s : E T T c f N (Australien), Rio Faneiro (Brasilien). (Vergl. „M.- Anz.° Nr. 58 vom 6., Nr. 66 vom 15. März, Nr. 223 vom 19. Sep- tember und Nr. 30. November v. J.)

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Belgien.

Der „Moniteur Belge“ vom 24. v. M. enthält eine Bekannt- mabung, wona laut Verfügung des belgischen Ministeriums für Landwirtbschaft vom 22. v. M. die Zeit für die Einfuhr von Pferden und Schaf deutsher Herkunft, fowie von Ziegen achtfleisch vom 1. März d. I. ab über Bleyberg (L ion) auf jeden Montag und Donnerstag mit dem Zuge S278 über Welkenraedt (Station) auf

L

C jeden M ittw och In1 1d Vormittaas verlegt worden ist.

Griechenland.

Die Quarantäne gegen Aden iff aufgehoben worden. Auch die Einfuhr von Maren aus diesem Küstenplatze ist wieder gestattet.

Bulgarien. s

Infolge der in Cardiff vorgekommenen Pestfälle find die Quarantänebebörden in Varna und Burgas angewiesen worden, die aus der genannten Stadt eintreffenden Schiffe einer ärztlichen Untersuchung zu unterwerfen und nur folche Schiffe zum freien Verkehr zuzulaffen, welhe wenigstens 11 Tage unterwegs gewef?en sind und keinen verdächtigen Fall an Bord gehabt baben.

Egypten.

Zufolge Beschlusses des Internationalen Gesundheitsraths in Alexandrien wird gegen Herkünfte von Kapstadt das Pest- reglement zur Anwendung gebracht.

Land- und Forstwirthschaft.

Der gegenwärtige Stand des Hopfenbaues in Rußland. (Aus den vom Auswärtigen Amt mitgetheilten Berichten der deutschen land- und forstwirthschaftlichen Sachverständigen im Auslande.)

Das General-Gouvernement Polen erzeugt weitaus den besten russishen Hopfen. Die Hovfengärten nehmen nach neuerlichen Schäßungen eine Fläche von 875 ha ein. Die größten und wohl best geleiteten Pflanzungen Polens sind die Klaujewsfi’shen Anlagen, die 95 ha bedecken und bis 1000 dz jährlihen Ertrag liefern, womit die Höchsternten Rußlands erzielt werden dürften. Als Mittelernte fann für Polen ein Hektar - Ertrag von 6 dz gelten, die Er- zeugungsfosten stellen sich alsdann auf etwa 90 # für 50 kg. An zweiter Stelle is die wolhynishe Hopfenkultur zu nennen, die ganz

überwiegend in bäuerlicher Hand liegt. Große Gutspflanzungen finden fi im Dubener und Rowener Kreise. Die Gesammtfläche der wolbynishen Hopfengärten beträgt zur Zeit rund 1450 ha gegen 1730 ha in 1895. Am besten eignet sh für Wolhynien der Aus- \shaer Rothbopfen, Saazer Pflanzen wachsen sehr üppig, Spalter Hopfen eignet sich weniger für die flimatishen Verhältnisse, Grün- bopfen wird in einigen bei Dubno gelegenen Dörfern gebaut. Ohne genügende Bearbeitung und ohne regelmäßige Düngung halten die Hopfengärten dennoch 20 Jahre aus und liefern einen mittleren Ertrag von 6 bis 7 dz vom Hektar. Die Gußlißer Bauern bilden einen besonderen Hopfenbezirk im Gouvernement Moskau mit ungefähr 600 ha Gärten. Die Gefammterzeugung der genannten Gebiete beträgt im Jahresmittel rund 20 000 dz. Der wichtigste Absaßmarkt, England, ist jedoch wenig aufnabhmefähig, weil dort amerifanishe Waare eingeführt ist. Die beste Absaßzeit für russischen Hopfen sind die Monate September bis November, weil amerikanische Waare erst im November an den Markt gelangt.

Verdingungen im Auslande,

Oesterreich{-Ungarn.

14. März 1901, 12 Uhr. K. K. Staatsbahn-Direktion Wien: Vermiethung der Wandflächen über den Ventilationsfenstern im Innern von 796 Personenwagen zum Aushang von Privatannoncen. Näheres bei der K. K. Staatsbabn-Direktion Wien (XV., Mariahilferstraße 132, Mezzanin 16) und beim „Reichs-Anzeiger“.

Verkehrs-Anstalten. Kopenhagen, 4. März. (W. T. B.) Die dänischen Haupt- fahrgewässer find überall passierbar.

Bremen, 4. März. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Dampfer „König Albert“, n. Ost-Asien best., 2. März in Aden angek. Hamburg“, v. Ost-Asien kommend, 2. März v. Port Said n. Neapel | „Stuttgart“, n. Ost-Asien best., 2. März in Singapore angek.

3. März v. New YBork n. Genua abgeg. „Heidelberg“, n.

*

Brasilienbest ,2.März Ouefsant passiert. „Preußen“, v. Ost-Asien, 3.Mär5 in Bremerhaven angek. „Würzburg* 3. März v. Golbeston n. Bremen abgeg. „Sachsen“, v. Ost-Asien, 3. März in Colombo angek. „Barbarossa“, n. New York best., 3. März Dover passiert. „Mark*, n. d. La Plata best., 3. März in Antwerpen angek. „Oldenbuxg*, v. New York kommend, 3. Marz Prawle Point und „Prinzeß Irene“, n. Ost-Asien best., Gibraltar passiert. „Kaiserin Maria Theresia“ 3. März v. Genua n. New York abgeg. „Karlsruhe“ 3. Mätz v. Bremen in New Vork angekommen.

5. März. (W. T. B.) Dampfer „Hogland“, v. Brasilien fommend, 3. März v. Funchal n. Antwerpen abgeg. „Freiburg* 3. März in Moji angek. „Pfalz“, v. d. La Plata kommend, 3. Marz. v. Funchal n. Vigo abgeg. „Großer Kurfürst“, v. Australien fommend, 4. März Borkum Niff passiert. „Darmîtadt“, v. Australien, 3. März in Colombo angek. „Weimar“ 4. März v. Southampton n. Genua abgeg. „Bayern“, n. Ost-Asien best., 4. März in Yokohama angekommen.

Hamburg, 4. März. (W. T. B.) Hamburg - Amerika * Linie. Dampfer „Auguste Victoria“ 3. März v. Alexandria, „Co? lumbia* 2. Mârz v. New York über Plymouth und Cherbourg, sowie „Phoenicia“ v. New York n. Hamburg abgegä „Batavia“, v. Ham- burg über Boulogne sur mer n. New Vork, 3. März Curhaven passiert. „Hispania“ 3. März v. New Orleans n. Ham- burg abgeg. „Allemannia“ 1. März und „Nubia“ 2. März in St. Thomas angek. „Francia“ 2. März und „Valesia® 3. März v. St. Thomas über Havre n. Hamburg, „Galicia®, v. St. Thomas n. Hamburg, 2. März v. Havre abgeg. „Teutonia®,. v. St. Thomas n. Hamburg, 3. März in Havre angek. „Acilia®, v. Baltimore n. Hamburg, 3. März Dover passiert. „Lady Armstrong*“, v. Hamburg n. Portland (Maine), 3. März in Boston, „Heimfeld“, v. Hamburg n. d. La Plata, 2. März in Antwerpen und „Skyros“ in Montevideo angek. „Troja“, v. Hamburg n. Mittelbrasilien, 2. März v. Antwerpen, „Sparta“, v. Hamburg n. Südbrajsilien, 3. März v. St. Vincent abgeg. „Dacia“ 3. März! in Hamburg, „Andalusia®* 4. März in Wilhelmshaven angek. „Kiautschou“ 2. März v. Schanghai und „Silesia“ v. Singapore n. Suez abgeg. „Prinzessin Victoria Luise“ 2. März in New York angekommen.

London, 4. März. (W. T. B.) Union-Linie. Dampfer „Moor“ gestern auf Heimreise b. d. Canarischen Infelelu ange? kommen.

Castle-Linie. Damvfer „Avondale Casile“ hcute auf Heim- reise in London und „Carisbrook Castle“ gestern in Soutbampton angekommen.

Heft 4 (Februar 1901) des VIII. Jahrgangs der „Zeitschrift für Bin nen-Schiffabrt“, herausgegeben vom Central-Verein für Hebung der deutshen Fluß- und Kanal-Schiffahrt, Verbands-Zeit- schrift für den Deutsh-Oesterreichisch-Ungarischen Verband für Binnen- Schiffahrt (Verlag von A. Troschel, Berlin W.), hat folgenden Inhalt: Vereins-Nachrichten. Die Herstellung von Anschlußgleifen an Binnenwasserstraßen (unter besonderer Berücksichtigung der Weser). Syndikus Dr. Metterhausen-Cafsel. Der Berliner Nordkanal. Königlicher Baurath Düsing-Potsdam. Die große wasserwirth- \chaftlihe Vorlage im Abgeordnetenhause. H—n. Zur großen Kanalvorlage. II. Das Cinfallsthor für Getreide. Dr. Hjalmar Schacht. Schiffahrtsabgaben für die Binnenwasserstraßen. (Nordd. Allgem. Zeitung.) Die Moselkanalisierung. (Verk.-Korr. Nr. T.) Zur Organïifation der Arbeitsmärkte in der Rheinschiffahrt. Dr. Landgraf. Eintragung und Aichung der Binnenschiffe in Frank- rei. H. R. Schulz. Amerikanischer Unternehmungsgeist. (Verk.- Korr. Nr. 45. 1900.) Von unseren Wasserstraßen. Büchee- besprechung. Vermischtes. Schiffer-Unterstützungskasse des Zeutralvereins. Personal-Nachrichten. Als Beilage ist eine Sonder-Ausgabe erschienen, welche einen Bericht über die am 20. Ja- nuar d. I. zu Berlin abgehaltene „Versammlung zu Gunsten der

J

Kanalvorlage" entbält.

Berichte vou deutschen Fruchtmärkten.

Qualität

gering

mittel Verkaufte

Marktort Gezablter Preis für 1 Dopp elzentner Menge

niedrigster

höchster | niedrigster | höchster "niedrigster | höchster [Doppelzentner

M4 “6 M A h

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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher

A Am vorigen Durclliwe Markttage

für z 1 Doppel- pu met Scätung verkauft zentner preis dem Doppelzentner (Preis unbekannt)

6

Posen , Strehlen i. Striegau . Grünberg Löwenberg Oppeln Neuß . Aalen . Giengen Znin

| Pojen . Strehlen i. Striegau . Grünberg Löwenberg Oppeln Aalen . Giengen Laupheim Znin

Posen . Is

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Striegau

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Lauvbheim S - I E a oe es oe 14,70

Bemerkungen. Tie verlaufte Pienge wird auf volle Doppelzentner und der V f vo L Gin liegender Stri (—) in ten Spalten für Preise bat tie Bi deutung, taß ter bctreffende Preis nit vorgekommen ist, ein Punkt (.

u S

Weizen. 14,40 1440 f 15,30 15,30 14,80 15,00 15,40 15,60

- 15,00 15,00 15,10 15,10 15,60 15,60 14,30 14,30 f 14,50 14,50 14,70 14,70 16,40 | 16,40 14,70 14,70 14,90 14,90 16,90 16,90 17,00 17,00

oggen, = 13,60 13 80 13,65 3,67 14,30 14,30 14,20 y 14,60 14,80 - 14,40 14,40 13,80 A 14,50 14,50 14,20 20 14,40 14,40 11,90 11,90 3,30 13,30 15,02 5», C 15,20 15,20 ma 15,00 15,40 Du 134 13,70 13,70

Gerffe.,

13,80 | 14,00 14,30 12,30 *f 14,60 14,60 14,00 | 14,50 15,00

j 14,00 14,00 13,20 | 14,00 14,00 15D} 13,60 13,60 A 1 17,20 17,20 17,40 17,80

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14,70 14,90

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13,70 3 500

184

2 130 12/53 87 15,05 101 15.20

13,86 14,00

13,18 16,55 17,65

15,14

211 14,07 1 400 14,00

958 12,61 D. 4 Í

620 12,40 Í 2.3. 10 537 13,60 j 29. 4 517 14,20 | 29.4

1 068 14,20 16. 2. s

a / j i Gnittépreis wird aus den unabgerundcten Zahlen berechned erfauféwertb auf volle Mark abgerundet mitgetheilt Der T ee Can r er aris (ne s n Bs ebIL

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Ne DDe

__ Handel und Gewerbe. Durch Urtheil des Reichsgerichts vom 14. Februar

1901 «ist die Strafbarkeit des gewerbsmäßigen Ver-

triebs von Gutscheinen nah dem sog. Hydra- (Gella-, Schneeball-, Lawinen-) System aus § 286 Abs. 2 des Sr ges und 88 22 ffff. des Reichs-Stempelgeseßes fest- gestellt worden. Die Entscheidung des Ersten Straffsenats stüßzt sich im wesentlichen auf folgende

Gründe:

Wie die Strafkammer festgestellt bat, betreibt der Angeklagte in I. ein Handelsgeschäft, bei dem er sih des sogenannten Hydrasystems bedient.

Er verbreitet nämlich im Publikum „Prospekte“ des Inhalts, daß man fich bei ihm für 35 #4 „eine Kollektion solider Waare, Werth mindestens 4 4“, erwerben könne, und zwar auf folgende Weije: Man muß für 25 4 einen „Originalkupon“ des Angeklagten faufen, d. i. ein Postanweisungsformular über 1 #4, mit der Adresse des An- geklagten. Der Abschnitt (Kupon) dieses Formulars ijt mit einer Nummer versehen, als „Originalkupon“ bezeihnet und sichert durch den weiteren Aufdruck dem Inhaber zu, daß er, wenn er die 1 vortofrei an den Angeklagten absende, 4 weitere Originalkuvon-Post- anweisungen à 25 4 erhalte, durch deren Verkauf er nach Maßgabe des Prospektes eine der (dort bezeichneten) 40 Kollektionen erhalte. Dem Prospekte sind die numerierten Abbildungen dieser 40 theils aus einzelnen, tbeils aus mehreren Gegenständen bestehenden „Kollek- tionen“ beigefügt. Im Prospekte ist ferner erklärt, daß der Käufer eines Kupons, :nachdem er die ihm weiter zugegangenen 4 Kupons an Freunde und Bekannte weiter verkauft und so die dafür eingefandte Mark zurückerhalten habe und diese von ihm verkauften Kuvons von den Käufern nebst je 1 # wieder in den Besiß des Angeklagten gelangt seien, die Kollektion, die jener bei Einsendung des Originalkupons durch Angabe der Nummer bezeichnet babe, franfo zugeschickt erhalte.

Der Empfang des gewählten, 4 Æ werthen Gegenstandes für 25 A, wozu 10 „& für Einsendung der Postanweisung über 1 kommen, also, wie der Prospekt sagt, für 35 , hängt also davon ab, daß der Käufer die vier dazu gekauften Kupons weiter verkaufen kann und daß die Käufer dieser Kupons abermals um je 1 Æ. vier Kupons kaufen. Wollen die Käufer ihrerseits gewinnen, so müssen sie gleihfalls ihre Kupons absehen und ihre Käufer wiederum in gleicher Weise verfabren. So würde die Verbreitung der Kupons, theoretisch betraditet, ins Unermeßliche fortshreiten, wenn niht die Möglichkei weiteren Absatzes aus thatsächlihen Gründen, insbesondere wegen der rasch eintretenden Uebersättigung des Verbreitungsbezirks und Ab- neigung gegen den Erwerb solcher Kupons, alsbald aufhören würde.

Gelingt es dem Käufer nicht, die vier anderen Kupons abzufeßzen, oder lassen sich ihre Abnehmer nicht auf die Einzahlung von je 1 ein, so find die ausgelegten 1 M 35 -ÿ verloren. Doch gestattet der Angeklagte dem Inhaber eines Kupons, gegen Baarzahlung des Be- trages, der niht durch die Einzahlungen auf abgeseßte Kupons gedeckt wird, “also wenn gar feine weitere Einzahlung ge]ciebt, gegen Ein- sendung von 3 M 25 F den gewünschten Gegenstand zu erwerben, der ibm dann franko zugeschickt wird; sind nur Einzahlungen auf einen Theil der vier abzu}eßenden Kupons erfolgt, so gestattet der Angeklagte auch die Auswahl eines Gegenstandes im Werthe des ein- gegangenen Betrages aus einer besonderen Liste. Er verfichert schließ lich, ein Nisiko sei ausgeschlossen.

__ Das Urtheil stellt fest, daß dieses Urternehmen des Angeklagten eine gewaltige Ausdehnung gewonnen und er beispielsweise allein an 22. März 1900 116 Serien verkauft habe. Seine Prospekte ver \chickte er u. a. auch nach K. an eine größere Anzahl Perfonen, von denen drei im Iuni 1900 Kupons in der erwähnten Weise gegen Zahlung von je 25 A und 1 K vom Angeklagten bezogen.

T1. Wie vom Reichsgericht bereits wiederholt ausgeführt vergl. Entscheidungen des Reichsgerihts Band 10 Seite 245, B Seite 258, Band 29 Seite 66 umfaßt der strafrechtliche der Ausfpielung jede Veranstaltung, dur welche dem Publiku Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung in Aussicht geste nach dem Ergebnisse einer durch den Zufall bedingten Z eines ähnlichen zur Herbeiführung des Ergebnisses benutz einen mehr oder weniger bestimmt bezeichneten Gegenstand zu ge winnen. Von dieser Begriffsbestimmung geht auch die Strafkammer aus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Neichsgerichts Band 17 Zeite 379, und ohne Rechtsirrthum stellt fie alle darin geforderten thatsächlihen Merkmale fest.

Die von der Revision dagegen geltend gemachte Behauptung, der Prospekt theile nur die Bedingungen mit, unter denen die Abnehmer der Kupons Waaren vom Angeklagten beziehen könnten, trifft den Kern der Sache nicht: denn gerade auf die Natur dieser Bedingungen fommt alles an. Wahrend das einfache Kaufgeschäft den Erwerb der Waare nur an die Bedingung der Zahlung eines bestimmten, aus- drücklih oder stillschweigend vereinbarten Preises knüpft, soll bei der Ausspielung der Erwerb von dem Eintritte mehr oder weniger zu- fälliger Bedingungen abhängen. Solcher Art sind aber, wie die Straf- kammer richtig erkannt hat, die Bedingungen des im Prospekte ver- heißenen Erwerbes. ‘Der Kauf des Kupons selbst ist so wenig wie der eines Lotterielooses Selbstzweck, sondern nur die Einleitung, ein Bestandtheil des auf den Erwerb der Sache gerichteten Geschäfts, weshalb leßteres allein für die rechtliche Beurtheilung aus\shlaggebend ist. Denn der Besiß des Kupons ist dem Käufer zunächst werthlos; in den Besitz des gewünschten Gegenstandes gelangt er erst nah Er- füllung weiterer Bedingungen; spielt hierbei der Zufall eine wesent- lie Rolle, sodaß neben jenem Kaufe der Eintritt eines vom Zufall abhängigen Ergebnisses das Mittel zum Erwerbe bildet, ‘so wird der Kaufpreis für den Kupon zum Einsatz, der Kupon zum Loos und der Erwerb des gegenüber dem Einsaze werthvolleren Gegenstandes zum Gewinn.

Mit Recht geht die Strafkammer im Anschlusse an die Ent- scheidung des Reichsgerihts Band 25 Seite 192 von der Annahme aus, daß die bloße abstrakte Möglichkeit, den Zufall durch be- sondere Geschicklichkeit und Umsicht auszuschließen, außer Betracht zu bleiben habe, vielmehr nur der gewöhnliche Verlauf der Dinge unter den konkreten Verbältnissen, also insbesondere mit Nücksiht auf die durschnittlihe Befähigung der betheiligten Personen entscheide.

Auch ift es richtig, das Wesen des Zufalles (mit Band 27 Seite 94 der Entscheidung des Reichsgerihts) in dem Mangel der Erkennbarkeit der einem Ereignisse zu Grunde liegenden Kausalität zu finden. Solcher Mangel liegt hier vor. Die hier geseßten Bedingungen bestehen darin, daß a. der Käufer vier gleiche Kupons abseßzt und h, daß dveren Erwerber abermals je 1 Æ an den Angeklagten ein- zahlen. Bezüglich beider ist dem Käufer im Augenblicke des Vertragsabschlusses mit dem Angeklagten niht erkennbar, ob sie erfüllt werden.

_Zu a. is vor allem von der Möglichkeit unentgeltlichen Absatzes abzusehen; denn gerade die Erwartung, durh den Absay die dafür ausgelegte Mark zurückzuempfangen, also die Kupons zu verkaufen, soll nach dem Prospekte zum Kaufe einladen, und somit ist der Verkauf als die beiderseitige Absicht anzu- seben. Schon dieser hängt von einer selbständigen, als innerer Borgang niht oder do nicht sicher erkennbaren Willensbestimmung Dritter ab, woran der Käufer sogar bei ungewöhnlicher Vorsicht,

Berlin, Dienstag. den 5. März

z.- B. wenn er ih den Verkauf durch vorgängige Verabredungen ge- iert zu haben glaubt, nihts ändern fann. Denn folche Verab- redungen schüßen nicht vor Willensänderung der Dritten. Die Abnahme ist also im Sinne obiger Begriffsbestinmung vom Zufalle abhängig, was das Urtheil mit den Worten erklärt, es ist niht erkennbar, ob die dem Absaßze der Kupons zu Grunde liegende Kausalität: ihre Ab- nahme durch Dritte gegen Bezahlung eintreten wird. Von der Be- dingung b., daß die solchergestalt zufällig, wénn auch unter Mitwirkung eigener Thätigkeit des Kuponkäufers gefundenen Abnehmer der anderen Kupons auch ibrerseits je 1 4 an den Angeklagten eins il das Gleiche. Es bedarf feiner Erörterung, daß ibr Ein aus\{hließlich außerhalb der Erfennkarkeit liegt. Sie i

flufse unzähliger unbekannter, innerer und äußerer Ÿ für diese Abnehmer ausgeseßt. Die Erfüllung ist preisgegeben und die Bedingung eine der Ziebun ahnliche. Sie wird, wie das Urtheil zutreffend Maße unsicherer, in welhem die Geschäfte des 2 breiten. Es gebt insbesondere nit an, die Unmögli wie eine vom Angeklagten zu den Akten gebrachte, du verbreitete oberstrichterlihe Entscheidung meint, [ed sichtigkeit des Käufers zurückzuführen und den Gewinn Erfolg der selbsttbätigen Mitwirkung des Erwerbers

fobald dieser mit Ueberlegung handele, nämlich die vie

eher erwerbe, bis er sih von der Sicherbeit vergewisse

Personen weiter verkaufen zu können, die im ta:

ind, dafür weitere Kupons vom Angeklagteu z1

Sicherheit bestebt, felbst wenn man von der mögliche:

nichtung oder dem sonstigen Verlust folcher Kupons

regelmäßigen Abwickelung des Geschäftes nie.

Ift hiernah der Gewinn eines Gegenstandes im Werthe von 4 M

mittels eines Einfaßes von 35 «4 vom Zufalle abhängig, fo hat, das Geschäft die Natur einer Ausfsvielung. Daß sie öffentlich veranstaltet worden, ist mit Nücksicht auf die unbestimmte Zahl der unter ih und mit dem Angeklagten in keinerlei näherem Verhältnisse stehenden Personen, denen der Angeklagte die Aufforderung zur Betheilung zu- geschickt hat, mit Recht festgestellt, auch niht von der Revision bestritten. Vergl. Entscheidungen des Reich8gerichhts Band T Seite 357, 414, Rechtsprehung Band 3 Seite 345 a. E. (348) u. A. ___ITT. Die Revision. mat geltend, die Strafkammer habe über- sehen, daß § 286 nicht s{chon anwendbar sei, wenn der Zufall ent- scheide, sondern daß ein Spiel, ein Zufallsspiel vorliegen müsse, und sie beruft sich auf ein Urtheil des Reich8gerichts vom 21. Februar 1895 (Entscheidungen Band 27 Seite 48), wo gesagt ist, es sei nicht ein- zusehen, warum nur ein Ziehen (von Loosen) ein für die Ermittelung der Gewinnloose brauhbarer Thätigkeitsakt sein solle und nicht auch jede andere mechanische Kraftäußerung, die im Erfolge zur Feststellung des einzelnen Gewinnlooses führe. Diese Aeußerung verwerthet die Nevision in dem Sinne, daß nur mechani)}che Kraftäußerung an Stelle der Ziehung treten könne und den Spielcharakter begründe, während es sih hier um geistige oder geshäftlihe Thätigkeit, um Absatz der Gutscheine durch selbständige Mitwirkung der Käufer handle. Es ist aber erstlih klar, daß zum Begriffe des Spiels im allgemeinen eine Kraftäußerung nicht gehört (Kartenspiel u. dergl.) und, wenn der Loosziehung jede andere mechanische Kraftäußerung gleichgeachtet, also die Loosziehung selbst für eine mechanische Kraftäußerung erklärt wird, leßtere Bezeichnung in ungewöhnlich weitem Sinne verstanden Ut: ferner aber ist bereits dargethan, daß es bei dem Hydrageschäfte mit geistiger und geschäftliher Thätigkeit allein noch nicht gethan ist: es muß ihr nothwendig ein von thr völlig unabhängiges, ungewisses und unbestimmbares Ereigniß, d. i. der Zufall, daß die Abnehmer der Gutscheine neue Gutscheine kaufen, zu Hilfe kommen.

Endlich handelte es sih in jenem Urtheile um einen Lotterie vertrag, hier aber um eine Ausspielung, ein Geschäft, das seiner Natur nah weit mannigfaltigere Formen annimmt als die Lotterie.

ITV. Ohne rechtlihe Bedeutung ift es, daß der Angeklagte den Käufer, dem der Zufall weniger günstig war, gestattet l zablung einen der s ewi f

tolher Kauf üt eimn

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Möglichkeit, wcnun weniger als alle vier Kupons zur Einzahlung von je 1 M geführt baben, durch Nachzahlung des no% fehlenden Betrages den gewünschten Gegenstand, oder aber ohne c«achzablung einen Gegen- stand von dem den geschehenen Einzahlungen entsprechenden geringen Werthe zu erwerben. Im ersten Falle liegt eben eine Kombination des Ausspielgeschäftes mit cinem Kaufe vor,

vergl. Entscheidungen des Reichsgerihts Band 2 Seite 390,

Band 16 Seite 83, und im lezten wiederum ein reines Ausspielgeschäft, bet dem fogar der Gewinngegenstand - vorläufig noch unbestimmt und seinem Werthe nah vom Zufalle abhängig ist. Ob die Wahl des Gegenstandes {hon von vornherein freisteht oder erst nah theilweiser Erfüllung der vom Zufalle abhängigen Bedingungen, macht keinen wefentlichen Unterschied. Es fäme darum auch darauf Nichts an, wenn das Kaufs- angebot mit dem Kuponverkauf in solher Verbindung stände, daß die Absicht der Vertragstheile fofort zugleih als auf den event. Kauf gerichtet, angesehen werden könnte: denn es würde genügen, daß diese Absicht jedenfals zunächst auf den Erwerb des Anrechtes anf Gewinn gerichtet war.

Auch das ist unerheblich, daß der Käufer eines Kupons sofort den Gegenstand wählte und bestimmt bezeichnete, den er gewinnen wollte, denn es ist an und für si gleichgültig, ob der Veranjtalter der Aus \spielung oder der Spieler den Gegenstand auswählt, um den gespielt werden soll; es genügt die Zusicherung des Veranstalters, daß der be- treffende Werthgegenstand im günstigen Falle dem Spieler als Ge- winn zufalle, vergl. Entscheidungen des Meichsgerihts Band 19 Seite 258, und überdies wurde dieser Gegenstand nicht individuell aus dem Waarenlager des Angeklagten ausgeschieden, sondern nur generell bestimmt, fodaß cine unbestimmte Anzahl von. Personen um denselben, d. i. einen Gegenstand der gleichen Art, e konute.

Darum ist die Auffassung ausge|chlossen, es handele sich immer nur um Wettverträge zwischen dem Angeklagten und jedem einzelnen Kuponverkäufer; cine gewisse Aehnlichkeit mit solhem steht dem Be- griffe des Ausspielgeshäftes so wenig entgegen,

Entscheidungen des Reichsgerihts Band 5 Seite 432 (434), wie der Umstand, daß die Entscheidung über Gewinn oder Verlust für jeden Einzelnen in verschiedenen Zeitpunkten erfolgt.

Entscheidungen des Reichsgerihts Band 1 Seite 414.

-Die in dem Prospekte noch beigefügte Versicherung des An- geklagten endlich, jedes Risiko sei ausgeschlossen, ist nah Obigem für das in erster Linie beabsichtigte Geschaft tinfad unwahr, wie die Stkafkammer bereits DE ac thu hat, weshalb die Frage, ob es auf ein Risiko des Spielers bei öffentlichen Ausspielungen überhaupt ankomme,

vergl. Entscheidungen des Neichsgerichts Band 17 Seite 379a E.

(Seite 384), unerörtert bleiben kann.

__ Nachdem nun au festgestellt ist, daß alle Thatsachen, die den:

Begriff einer Ausspielung begründen, dem Angeklagten bekannt ware

und dies für den fubjektiven Thatbest vergl. Entscheidungen des Reic Nr. 3 (Seite Ÿ/ :

n die Revision das Angeklagten gegen die Verurtbeilung

Abs. :

«A B me a E Band 16 Seite 83

doL (ck For weh unkonrit des Strafgesezbuchs unbegründet. Q.

2 V. Im Zufammenhange mit dieser Verur,heilung îte

bt die s Vergehens wider des Reichsstempelgeset mit der Feststellung, daß r Angeklagte die Stempelabgabe für die gesammte planmäßige An- zabl der Ausweise über die Spieleinlagen nicht in ‘aus entridhtet und sodann ohne Genehmigung der zuständige lle vor Ent- richtung dieser Abgabé mit dem Absaße der Kuvons, der Ausweise über die Spieleinlagen, begonnen babe. Eine weitere Begründung entbält das Urtheil in diesem Punkte nicht.

Soweit die Revision die Verurtheilung aus dem Gesichtspunkte angreift, daß eine Ausspielung nit vorliege, ist sie in Obigem widerlegt. | Sie bestreitet, daß der Postanweisungskupon einem Loose gleich r ähnlich sei, was gleichfalls bereits gewürdigt ist. Wenngleich die Nummern, mit denen die Kupons versehen sind, dazu dienen, die für Abwickelung des Geschäftes nöthige Verbuchung zu ermöglichen, fo sind die damit versehenen Kupons laut der Entscheidungsgründe doch zu- gleich die Träger des Anrechts auf den allenfallsigen Gewinn und haben somit den Charakter von Lotterieloosen oder Spielausweisen, der ihnen dadurch nicht genommen wird, daß der Angeklagte ihre Vorlage zum Emvfange des Gewinnes durch seine forgfältige Buchung entbehrlich macht.

Mit Ret wurden daber die Bestimmungen der §8 22ff. des Reichsstempelgeseßes vom 27. April 1894 nicht analog, fondern un- mittelbar für ein}chlägig erklärt und erhebt die Revision ohne Grund den Vorwurf, hiermit werde die Ausfüllung einer Lücke der Gesetz gebung unternommen. Der Spielplan ist in der Festseßung der Gewinnbedingungen, des Geldbetrages der Einsäße und der Gewinne enthalten. Daß nicht auch die Anzahl der Spielausweise im Voraus bestimmt ist, fondern ins Ungemessene vermehrt werden kann und soll, steht dem Begriffe der planmäßigen Ausspielung niht im Wege und bereitet aub der Strafausmessung keine Schwierigkeiten, da diefer Fall in § 26 Abs. 3 des Reichsstempelgeseßes vorgesehen ist.

Gegen die Anwendung des § 73 des Strafgeseßbuchs führt der Angeklagte keine Beschwerde, ihre ausführliche Rechtfertigung findet ih in dem Urtheile des Reichsgerihts vom 10. November 1887 (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 16 Seite 301). Vergl. auch Entscheidungen des Reichsgerihts Band 30 Seite 396.

Insbesondere kann niht zweifelhaft sein, daß auch ohne obrig- Feitlihe Erlaubniß veranstaltete Aus\pielungen stempelsteuerpflichtig find. Vergl. Entscheidungen des MNeichsgerihts Band 11 Seite 9, Band 22 Seite 194a E.

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(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

Der Fortschritt der Baumwollindustrie in Europa, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indien seit dem Jahre 1889.

Die nacbstehende Tabelle giebt die Anzahl der Spindeln an, ie in den Baumwollspinnereien von Europa, den Vereinigten Staaten und Indien am Schlusse der einzelnen Jahre vorhanden Varen :

Vereinigte

Staaten Indien von Amerika

Tausend Stüc

ck00 94 885 14 060 1 1

Großz- estländi!ches

britannien Europa

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1 . 44 50 1897/98 ". . . 44900 1896/90 45 400 1899/1900 , 45 400 Die thatsächlihe Zunahme an Spindeln beläuft sih in vor- genannten 12 Jahren bei Großbritannien auf 1 900 000 Stück oder auf 43/z 9/, bei dem festländischen Europa auf 8 115 000 Stück oder 393/, 0/9, bei den Vereinigten Staaten auf 5040 000 Stück oder 357/24 und bei Indien auf 2182 000 Stück oder 79 9/. Der jährlihe Baumwollverbra u ch belief sih in den Baum wollwaarenfabriken, wie folgt:

“t -

Groß, Fesiländisches ereinigten britannien Europa Slaalen Zndien s s von Amerika Fn 1000 Ballen zu 500 engl. Pfund netto 3 256 2166 711 3 432 806 3 631 943 3 640 933 3 692 937 3 848 978 4 030 l 074 4 160 L 127 4 368 1 041 4 628 1 185 1898/99 4 784 1 340 1899/1900 4 576 é 1 162.

Der Verbrauch bat demnach in den zwölf britannien um 318 000 Ballen oder 104%, im festländishen Europa um 1 320 000 Ballen oder 404%, in den Vereinigten Staaten um 1 521 000- Ballen oder 70} 0%/% und in Indien um 451 000 Ballen oder 637 9/9 zugenommen.

In diesen Tabellen sind nicht aufgeführt 350 000 Ballen Baum wolle, die in dem asiatishen Theil Rußlands erzeugt und in rusfischen Fabriken verbraucht worden sind. Es sind ferner darin nit enthalten 325 000 Ballen Baumwolle, die in Indien auf Handmaschinen ge- sponnen worden sind, au nicht die unbedeutende Menge von egyptif und peruanisher Baumwolle, die in den Vereinigten Staaten kom sumiert worden ist.

Durch den größeren Verbrauch an Baumwolle in Indien seitens der dortigen Fabriken ist die Ausfuhr nah Europa zurüdgegangen, sodaß die europäishen Spinner nunmehr auf amerikanische Waare an- gewiesen sind. :

Die relativ größte Zunahme der Baumwollindustrie weisen die- Länder auf, in denen Baumwolle ein Hauptprodukt ist. (Cotton.)

Jahr

1888/89 1889/90 1890/91 1891/92 1892/93 1893/94 1894/95 1895/96 1896/97 1897/98

S G Go S V Go S G0 Go C G S IO LO O O LO LO TO O

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