1901 / 57 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfalk vorsäß- lih herbeigeführt hat. _ : tegf Der hiernach zulässige Anspruch ermäßi

( gt sich um denjeni Betrag, welcher den Berechtigten nah dem gegenwärtigen G

& 8 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung dur strafgerihtliches Urtheil statt- gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in feiner Person liegenden Grunde nicht erfolgen kann.

Die in dem

Die dem Verleßzten oder dessen Hinterbliebenen auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatze für triebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. \. w. i geführten Tödtungen und Körperverleßungen, vom 7. Juni 1871 907) gegen Eisenbahn - Betriebsunternehmer etriebsverwaltung, welche en auf Grund des reichsgeseßlicher Renten oder Sterbegelder zu

die bei dem

(Reichs-Gesetbl. zustehenden Ansprüche gehen auf die B dem Verleßten oder dessen Hinterblieben anderweiter Pensionen, Kosten des Heilverfahrens, zablen hat, in Höhe dieser Bezüge und vorbehaltlih der Bestimmungen des Artikel 8 des Geseßzes vom 20. Dezember 1875 (Neichs-Geseßbl. S. 318) über. j

Meitergehende Ansprüche als auf diese Bezüge stehen dem Ver- leßten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundes- staaten nit zu.

Die Haftung anderer, in dem § 8 bestimmt sih nah den fonstigen geseßlichen Vorschriften. Jedoch geht die Forderung des Entschädigungsberechtigten an den die Betriebsverwaltung infoweit über, als sie zu den im Abs. 1 ge- dachten Zahlungen anf Grund dief

nicht bezeichneter Perfonen

es Gesetzes verpflichtet ift.

Auf die _ in den §§ 1, 2 bezeihneten Personen finden die reihs-

gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung feine Anwendung. 12

Staats- und Kommunalbeamten sowie deren Hinterbliebenen, für welche dur die Landesgeseßgebung oder durch statutarische Fest- sezung gegen die Folgen cines im Dienste erlittenen Betriebsunfals eine den Vorschriften der 88 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleihkommende Fürsorge getroffen ist, steht folden Unfalls ein reichsgeseßliher Anspr denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 des egenwärtigen Gesetzes zu. eamten sowie deren Hinterblie stimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung.

Artikel 2. Tage der Verkündung in Kraft. Das- Bündnißver- S. 9) unter

, steht wegen eines uch auf Ersaß des durch

und Kommunal- bene finden die reichsgesetzlihen Be-

Dies Gesetz tritt mit dem selbe fommt in Bayern nach näherer Bestimmung des trags vom 23. November 1870 (Bundes-Geseßbl. 1871 5 zur Anwendung.

Kommunalbeamte Artikel 1 § 1 bezeichneten Art beim Inkrafttreten dieses® dem Geseße vom 15. März 1886 landesgeseßlihen oder statutarishen Für- chen Unfallversiherung aus- hierbei bis zum 1. Januar

: zufolge einer genügenden set jorge von der reichsgeseßli geschlossen sind, behält es 1903 sein Bewenden.

Die Begründung lautet:

“Neben den Pensionsgeseßen wird dur das Gefeß vom 15. März 1886, betreffend die Fürsorge für Beamte Betriebsunfällen

und Personen des Sol- (Reichs-Geseßbl. S. 53) dafür gesorgt, daß den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben be- eamten der Reichs-Zivilverwaltung, des Reichsheeres und | der KaiserliGßen Marine sowie den in fol Personen des Soldatenstandes für die Folgen Dienstunfähigfkeit

chen Betrieben beschäftigten der durh Betriebs- dienstpragmatischem Diese Fürsorge soll derjenigen min- sein, welde den genannten Personen nah den Demgemäß bezeihneten Perfonen amten, welche in Betriebsver- eines Kommunalverbandes halt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie von anderen Beamten eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für ie im § 12, Gese vom 15. März 1886, vorgesehene Für- + veral. 8 7 des Gewerbe-Unfallversicherur 6 des Unfallversicherungs- s-Gesetbl. 1900 S (Reichs-Gesetzbl. 1900 See - Unfallversicherungegesetes (Neichs-

herbeigeführten Wege eine Fürsorge gesichert ist. destens gleidwerthig ersicherung8ge Unfallversicherun das Gleiche eines Bundesstaats

sorge in Kraft getreten gesetzes (Reichs-Geseßzbl. 1900 t | und Forstwirth\chaft (Rei Absî. 3 des Bau-Unfallversicherungsgefebß 2s

ck08 fh 2 leßes Tur %

Geseßtzbl. 1900 Die beabsichtigte Gleichwert mckcht mehr Jahre 1900 durchgeführte neue égesete in Kraft getreten Unfallversicher1 iebenen mehrfach günstiger

5. März 1886 zu

mit diesem Fassung der Unfallver- e die Bezüge der ie ibrer Hinter- ge der nah dem en und Personen ( as leßtere Gesetz in weichungen, die dem Unfallfürforgec ihre Begründu er gewährten Bezüge finden, m gleichen Grunde konnten gen, welche ch die Gesche vom 30. Juni bierher übertragen D s zes aufgetauhte Zweife inzwischen erlassenen Pensionsgefeßen s MWittwenrenten i

Oftober 1900

Geseßze vom des Soldatenttandes. inigen Beziehungen

en Unfallversicherungsgeseße i i in der Ver-

Höchstbeträge

i Litt. a. des Gewerbe Unfall- Pension von 6659/6

n der Verletzte infolge auch derart ng und Pflege nicht

versicherungsgesetzes) en einkommens wird für die Unfalls nit nur völlig dier worden ist, daß er kann, na dem Vorbilde des Diensteinkommens zu erhöhen fein an die Ausdrucksweise in § 66 7. Juni 1871 (Reichs-Geseßbl. S. Mebrleistung soll au hier nur dan ebenso wie die völlige Dienstunfähigke ; sie soll nur solange dauern, als die Hilflosigkeit ist ein gewisser Dauerzustand der Hilflosigkeit Voraus]ezunç spruchs, und es genügt insbesondere nicht, da Heilverfahren unterworfen wird (Stenogr. Bericht

Militär-Pensionsgesetz 5) in Aussicht genommer: , wenn die Oilflohtgkel

olge des Unfalls ift,

und 1000/6 des Diensteinkomr des Einzelfalls artung und Pflege“ kann au von Familienange stand des Verleßzten gehörenden Personen gelei die Wartung und Pflege so ift es für den Anspruch au von den bezeihneten Personen oder von geleistet werden zewerbe-Unfallversiherungsgesetze, Drucksache islatur-Periode 1. Session 1898/1900

Mehrleistung zwischen 66?

dem Ermessen

ler anderen Thätigkeit entzogen werden, leistung aleich, ob die Dienste angenommenen Kommissionsbericht zum G Nr. 703a des Reichstages,

die Ausdruck8weise nah des Gewerbe-Unfallversicherungs- für die Be-

Im Abf. 3 dem Vorbild gesetzes geändert

messung der Pension bei theilweiser Erwerbsunfähigkeit ist nicht wie das Geseß jeßt sagt in der verbliebenen, sondern in der durch den Unfall verlorenen Erwerbsfähigkeit zu finden (vergl. Begründung zum Gewerbe-Unfallversicherungsgeseß, Drucksache Nr. 523 des Reichs- tages, 10. Legislaturperiode I. cifion 1898/1900 S. 49; Kommissions- bericht Druckfsache Nr. 703a S. 26).

_Der neu hinzugelügte Abs. 5 soll nach dem Borgoune des S 9 Abs. 5 des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes die Möglichkeit ge- währen, bei nur theilweiser Erwerbsunfähigfkeit die Pension vorüber- gehend bis zu 66F 9/9 des Diensteinkommens dann zu er ohen, wenn der Verlette ohne sein Verschulden feine Gelegenheit findet, die ihm noch verbliebene Arbeitsfähigkeit E,

u SA

Nachdem im § 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Gewerbe-Unfallversiche- rungsgeseßes der Mindestbetrag des Sterbegeldes von 30 auf 59 M erböbt ist, wird die gleiche Abänderung auch hier vorzunehmen sein (Abs. 1 Ziffer 1). Ebenso sind hierher zu übertragen die Gleich- stellung der Waisen, deren Mutter noch lebt, mit den Vollwaisen unter gleihmäßiger Bemessung der Waisenrente auf 20 Prozent des Diensteinkommens (vergl. § 16 Abs. 1 des Gewerbe-Unfallversiche- rungsgeseßzes), die Erleichterung in den Vorauésfeßungen für den Bezug der Aszedentenrente (vergl. § 18 a. a. D.), die Gewährung einer Rente an elternlose Enkel (vergl. § 19 a. a. O.), die Ver- vollständigung der Bestimmungen über Konkurrenz verschiedener Klassen von rentenberehtigten Hinterbliebenen (vergl. § 20 a. a. D.). Außerdem sind die Mindeit- und Höchstbeträge der MWittwenrenten von 160 beziehungsweise 1600 Æ auf 216 beziehungsweise 3000 M. erhöht worden. Die bisherigen niedrigeren Säße ent|tammen dem Nelikten- gescße vom 20. April 1881 (Reihs-Geseubl. S. 85) und sind dort dur das Geseßz wegen anderweiter Bemessung der Wittwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs-Geseßbl. S. 455) durch die böberen Beträge von 216 beziehungsweise 3000 F erseßt worden. Es erscheint billig, hier die gleihe Erhöhung vorzu- nehmen. Dagegen würde es zu weit gehen, diese Erhöhung der Mindest- und Höclbstbeträge auch auf die Waisenrente auszudehnen. Dadurch, daß jedem Kinde der volle Betrag der Wittwenrente zu- gebilligt wird, was zwar den Unfallversicherungsgefeßen aber nicht den Beamtenreliktengeseßen entspricht, werden die nah dem vorliegenden Gesetze zu versorgenden Waisen gegenüber allen anderen Beamten- waisen son itarf bevorzugt, - da die letzteren sonst nur !/; oder als Nollwaisen 4 der Wittwenpension, im Höchstbetrage jährli 1000 Æ erhalten fönnen. Die Hinzufügung eines Mindest- und Höchstbetrags ist den Unfallversicherungsgeseßen fremd und in den Beamtenreliktengeseßen für die Waisen nur mit weitaus geringeren Beträgen vorgesehen. Wenn nach dem Ent- wurfe die Beibehaltung der bisherigen Säge für Waisen in Aussicht genommen wird, um die Lage dieser, Hinterbliebenen nicht zu ver- \{lechtern, so muß doch davon Abstand genommen werden, ihre Bevor- zugung in einer über das Bedürfniß hinausgehenden Weise zu ‘r- höhen, wie es geschehen würde, wenn das Geseß für jedes Kind eine Rente bis zu 3000 M. vorsehen. wollte. Den Ascendenten wird fünftig, wie {hon bisher, eine Kindesportion zu bewilligen und derx gleihe Betrag auch den Enkeln nah dem Vorgange der Unfall- versicherungsgeseße zu gewähren sein.

Bezüglich der Waisenrente ist es {hon bisher für zulässig erachtet worden, den vollen Monatsbetrag der Rente noch für denjenigen Monat zu zahlen, in welhem der Bezugsberechtigte das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Dur die im Entwurfe vorgeschlagene Fassung soll diese Praxis ausdrücklich gutgeheißen werden.

Die dem Gewerbe-Unfallversicherungsgeseße neu eingefügte fafkul- tative Zuwendung einer Rente an Wittwen, deren Ehe erst nach dem Unfalle geslofsen worden ist 16 Abs. 3 a. a. O.), ift in diesem Geseß nit vorgesehen, weil die vorgeseßten Behörden es ohnehin. in der Hand haben, in besonderen Fällen derartigen Wittwen zu Hilfe zu kommen.

Nach Abs. 3 sollen die Hinterbliebenen, falls ihnen na ander- weiter reibsgeseßliher Vorschrift ein höherer als der in Abf. 1, 2 vorgesehene Betrag zusteht, diejen leßteren erbalten. Nach dieser Be- stimmung bleibt es zweifelhaft, ob bei der zur Ermittelung des gün- \tigeren Betrags anzustellenden vergleihenden Berehnung die Wittwen- und Waisenrente dieses Geseßes mit ihrem Gesammtbetrage dem Gesammtbetrage der Wittwen- und Waisengelder nah den sonstigen Neliktengeseßen gegenüberzustellen, oder ob zu diesem Zwecke nur MWittwenrente mit Wittwengeld und Waisenrente mit Waisengeld zu vergleichen ist. Das Ergebniß kann verschieden sein, wie folgendes Beispiel aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Mai 1897 zeigt, in welhem es sich um die Wittwe und die fünf Kinder eines Öffiziers handelt, dessen jährlihes Diensteinkommen 5138,00 betragen hatte Nach § 2 des Fürsorgegeseßzes be- rechnete sich /

ie Wittwenrente auf 209% von 5138 M ie Waisenrente auf 5 X T der Wittwenrente, b: Le (I: «r A a0 38590. zusammen 4881,10 M

Da ‘der Höcstbetrag der Renten zusammen jedoch 60 9/6 des Diensteinkommens nicht übersteigen darf, so_ waren die Renten um 1798,30 M verbältnißmäßig zu kürzen, sodaß sih ergaben

für die Wittwe E A für die 5 Kinder je 486,76 Æ, zusammen 2433,80 im Ganzen 3082,80 „M blicbenengeseße vom 17. Juni 1887 (Reichs-

ürde betragen haben we + der Pension von 3255 M . ; Waisengeld für 5 Kinder je von 1085 4, im Ganzen 5 X 217 M i

mithin

1027,60 Æ,

649,00 M,

1085,00 M

¿ Z 1085 00 zusammen 2170,00 M Die Gesammtbeträge waren also erbebsich geringer als nah dem Fürsorgegeseße. Vergleicht man aber die Wittwenrente nah dem leßteren mit dem Wittwengelde nach dem Hinterbliebênengesete, so würde der Bezug der Wittwe von 649 F auf 1085 ä zu erhöhen gewesen scin. Und wendet man auf den vorltegenden Fall den § 11 des Hinterbliebenengesctzes an, dann hätten Wittwen- und Waisengeld zusammen allerdings den Betrag der Pension von 3255 Æ nicht über- steigen dürfen, immerhin hätte eine Erhöhung der Wittwenrente auf 891,20 M eintreten müssen, da erst diefer Betrag, vermehrt um die Kinderrenten von 2433,80 \(, die Höhe der Pension mit 3255 # er reit. Der Entwurf empfiehlt die den Hinterbliebenen günstigere Auffassung im Gesey zum Ausdruck zu bringen und im vorletzten Absatz dieses Paragraphen ausdrücklih ein Fndividualrecht jedes ein zelnen Berechtigten anzuerkennen. Zu § 2a Durch diesen Paragraphen soll die auch auf Verhältnisse der eamten und Soldaten passende Bestimmung des § 3 des Gewerbe- fallverî ingêgesetzes auf die Beamtenfürforge übertragen werden.

)

t an § 10 Abs. 3 Gewerbe-Unfallversicherungs- gesezes (Reichs-Gesetßzbl. 1900 S. 585) ist im Entwurf genauer fest- gesetzt, welcher Mindestbetrag an Jahres Diensteinkommen der Be- rechnung der Rente zu Grunde gelegt werden soll.

Zu § 3 a.

Als neuer Paragraph ist eine dem § 15 Abs. 2 des Gewerbe Unfallversicherungsgeseßzes entsprehende Bestimmung eingefügt, weil Fälle, in denen das der Entschädigung der Hinterbliebenen zu Grunde zu legende Dienstéinkommen wegen der durch einen früheren Unfall verminderten Arbeitsfäbigkeit nur gering ist, auch im Bereiche dieses Gesetzes vorkommen fönnen. Es erscheint billig, alsdann auch hier die Entschädigung der Hi liebenen nach einem erhöhten Saß zu berechnen.

Zu S 4.

3 Gesetzes beginnt der Bezug der Wittwen- und nrente, falls Gnadenquartal oder Gnadenmonat nicht gewährt wird, mit dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage, andernfalls mit dem Ablaufe des Gnadenquartals oder (Snadenmonats. Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 1 erhalten aber Hinterbliebene, denen ein

Nach

_Gnadenquartal, oder Gnadenmonat nicht zusteht, als Sterbegeld den

g “des - einmonatigen Diensteinkommens oder der einmonati Pension des Verstorbenen. Es hat unmögli in der Absicht u E \etzgebers liegen fönnen, P EC welche Gnadenbezüge nit zu beanspruchen haben, durch Gewährung des Sterbegeldes günstiger zu stellen als Hinterbliebene, denen ein folher Anspruch zur Seite steht. Der Widerspruch erklärt sih vielmehr daraus, daß in der Regierungs- vorlage die O des Sterbegeldes nicht vorgesehen war, und daß im Reichstage, der diese Bestimmung cingefügt hat, die ent- sprehende Umgestaltung des § 4 überschen ist. Im Abs. 1 eine entsprehende Aenderung vorgeschlagen.

Außerdem soll dur den neuen Abs. 3 der im § 93 Abs. 3 des Gewerbe-Unfallversichherung8geseßes ausgesprochene Grundsaß in dieses Gesetz übertragen werden, daß, wenn die im voraus zu zahlenden Renten über den Tag des die Beendigung des Bezugsrechts be- dingenden Ereignisses (Tod, Wiederverheirathung 2c.) zur Zahlung gelangt sind, von der Wiedereinziehung der überhobenen Theile ab- zusehen ift.

Zu §§ 5, 6

Die Zusäße entsprehen dem Abs. 3, S 72 Abs. werbe-Unfallversicherungsgesetzes.

Zu § 7.

Beim Inkrafttreten des eseßes vom 15. März 1886 fehlte es noch an einer Versorgung der Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine; es war deshalb noth- wendig, wegen der nah § 2 zu gewährenden Renten auf die für die Reichsbeamten der Zivilverwaltung geltenden Vor- schriften Bezug zu nehmen. . Nachdem durch das Gesez vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angebörigen des Reichsheeres und der Kaiserlihen Marine (NReichs-Geseßbl. S. 237), diese Lücke ausgefüllt ist, genügt es, wenn ebenso wie hinsihtlih der Pension und der Berechnung ‘des Dienst- einfommens, so auch binsichtlich der sonst in Betracht kommenden Be- stimmungen, insbesondere hinsichtlih des Anwachsens und der Kürzung der Beträge, der Fälligkeit und Verjährung sowie der Vorrechte der Rente,

cs Nubens und der Anweisung der Bezüge, auf die für die Betheiligten

im übrigen geltenden Bestimmungen Bezug genommen wird. Für dieienigen nah dem vorliegenden Gesetze fürsorgeberehtigten Personen, welhe zu den Betheiligten im Sinne der fonstigen Bestimmungen über Pensionen sowie Wittwen- und Waisengelder nit gehören, also für Ascendenten und Enkel genügt es, die entsprehende Anwendung jener Bestimmungen anzuordnen. Hieraus ergiebt sich dann auch, daß die Renten an Hinterbliebene einer zum Reichsheere gehörenden Person durch die zuständige Militärbehörde und niht dur den Reichskanzler anzuweisen sind, fodaß der leßte Saß dieses Paragraphen gestrichen werden fann.

Entwurf ift zu

Zu § 8.

Fn Uebereinstimmung mit § 135 des Gewerbe-Unfallverficherungs- gesetzes soll auch hier durch Hinzufügung der Worte „au wénn sie einen Anspru auf Rente nit haben“ die Tragweite der Bestim- mung fklargestellt werden. Die fürsorgeberehtigten Personenkreise haben dur das vorliegende Gese an Stelle der vom Nachweis eines Ver- \huldens und von anderen Vorbedingungen abhängigen, wenn auß im Einzelfall unter Umständen höheren Haftpflichtansprüche den in vielen Beziehungen weiter gebenden Anspruch auf Pension oder Rente erbalten, der ihnen namentlih auch dann zusteht, wenn die Schuld an dem Unfalle den Verletten selbst trifft. Mit Nücksicht bierauf ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Haftpflicht jenem Personenkfreise: Wittwen, Kindern, Ascendenten im allgemeinen entzogen und nur für besondere Ausnahmefälle, bei vorsäßlicher Her- beiführung des Unfalls dur einen Betriebsleiter 2c., vorbehalten. Bei der Handhabung der Unfallversicherungsgeseße war nun der Zweifel entstanden, ob die au dort vorgesehene Ausschließung der Haftpflichtansprüche bezüglich derjenigen Perfonen aus den entshâdi- gungsberechtigten Kategorien Plaß. greife, die im Einzelfall eine Un- fallentschädigung nicht erhalten, z. B. gegenüber einem nicht bedürf- tigen Ascendenten (vergl. die Motive zum Gewerbe-Unfallversiherungs- geseßze, Reichstagsdrucksahe Nr. 523 von 1900 S. 118). Nachdem für den Bereich der Unfallversiherung durch Hinzufügung der Worte „auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben“ der Zweifel in der Weise beseitigt ist, daß die Ausschließung der Haftpflicht- ansprüche für den ganzen zur Unfallentshädigung berechtigten Personen- freis, ohne Rücksicht darauf, ob die einzelne Person Anspruch auf Entschädigung hat oder nicht, eintritt, wird bei der durch dieses Gefeß geregelten Unfallfürsorge die gleiche Rechtsregel Platz greifen müssen.

Die Ersetzung der Worte „in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben“, durch die Worte „in deren Dienste der Unfall sich ereignet hat“ sowie der Worte „daß diese den Unfall vorsäßlih herbeigeführt baben“ dur die Worte „daß der in Anspru Genommene den Unfall vorsäßlich herbeigeführt hat“ ist nur eine Fa}sungsanderung ; die erstere erschien angezeigt, weil auch Hinterbliebene in Betracht kommen,

- Æ-

die letztere wegen der s{ärferen ¿Fassung und in Anlehnung an den Wortlaut des Gewerbe-Unfallversicherungs8ge)eßes. R i ;

Nab der bisberigen Fassung soll die Hastung dritter, im 883 uit bezeihneter Personen (also anderer als Betriebsleiter, Bevoll mäcbtiate oder Revräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufscher) auf- ret erbalten bleiben, wenn sie „den Unfall , vorsäßlih herbeigeführt oder dur Verschulden verursaht haben“. Dieser Hinweis auf vor sätzlihe oder shuldbare Herbeiführung ist mit Recht nicht als eine er!chövfende Aufzählung aller derjenigen Fälle, in denen anderweite Entichädigungsansprüche gegeben fein fönnen, sondern nur als eine Hervorbebung der widtigsten Beispiele angesehen worden. Unter diesen Umständen ist aber der Zusaß entbehrlih und sogar im Hin- blick auf S DCS Haftpflichtgesetzes irreführend. Die Grundsätze der öffentlih-rechtlichen Unfallfürsorge werden bei der im Entwurte vorgesehenen Streichung dieses Zusayes klarer hervortreten. Dur die Entschädigung nah dem Unfallfürsorgege]eße sind der Verletzte und dessen Hinterbliebene mit allen Ansprüchen an die Betriebs verwaltung und die Beamten des betreffenden Betriebs abgefunden soweit nicht S 8 weitere Forderungen zuläßt. Entschädigungsansprüche gegen Dritte, d. h. gegen andere Personen als die eben bezeichneten bleiben in allen Fällen, soweit sie nah den Vorschriften des bürger lien Rechts überhaupt begründet werden können, unverändert besteben nur mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf die Betricbsverwaltung übergeht, soweit die leßtere bereits eine Entschädigung gewährt bat (vergl. Motive zum Gewerbe-Unfallversicherungsgeseße \. oben S. 119

Zu § 12. E i

Infolge einer dur Landesgefeß oder durch statutarische Fest}eßzung

eingeführten Unfallfürsorge, welche den Vorschriften der §F 1 bis ° des Gesekes vom 15. März 1886 mindestens gleihkommt, ind :ablreide Staats- und Kommunalbeamte von der reichêgeseßzliher Unfallversicherung ausgenommen. Wenn die im Entwurfe vorgesehen Erweiterungen der Unfallfürsorge Geseß werden, so wird die bisha landesgeseßlih oder ftatutarish eingeführte Unfallfürsorge in viele Fällen nicht mehr ausreichen, um in Uebereinstimmung mit S 7 de Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes das Ausscheiden aus der Unfall versicherung zu begründen. Die betreffenden Staats- und Kommuna?- beamten würden also neben der dienstpragmatishen Ver}orgung gleichzeitig solange anch unter die Unfallversicherung fallen, bis eine dem neuen Reichsgeseß entsprehende Erweiterung der landesgeseßlichen oder statutarishen Bezüge eingeführt wäre. Dies würde der Absicht es Geseßes nicht entsprehen und über das Bedürfniß hinausgeben- er Entwurf \{lägt deshalb vor, durch eine Uebergangsbestimmung en betbeiligten Verwaltungen die erforderlihe Zeit zu ge währen, um die Landesgefeyze und Statuten mit den neuen rel hs gesezlihen Bestimmungen in Einklang zu bringen. Cs dar! an genommen werden, daß da, wo eine entsprehende Erwiiterung der Fürsorge beabsichtigt wird, die Zeit bis zum 1. Januar 1903 aus- reichen wird, um die erforderlihen Aenderungen herbeizuführen. So bald diese Frist unbenußt verstrichen und eine den neuen reihégecB- lichen Bestimmungen mindestens gleihkommende Fürsorge nicht besteht, finden vom 1. Januar 1903 an für Staats- und Kommunalbeamle die Unfallversicherungsgeseße Anwendung

D Ï L

Statistik und Volkswirthschaft.

De Beförderung deutfher Ansiedelungen in den Pro- Die Finhen Wetipreußen und Posen im Jahre 1900.

Nach der dem Hause der Abgeordneten zugegangenen „Denkschrift über die Ausführung des Geseßes vom 26. April 1886, betreffend die Beförderung deutscher Anfiedelungen in den Provinzen Westpreußen und Posen, für das Jahr 1900“ wurden der Ansiedelungskommission im Kalenderjahre 1900 zum freihändigen Ankauf abgesehen von älteren an der Hand behaltenen Angeboten theils unmittelbar von den Eigenthümern, theils dus Mittelspersonen neu angeboten: 964 Güter und 151 bäuerlihe Grundstücke im Umfange von 124015 ha. Davon befanden si a. in polnischer Hand: 66 Güter und 65 bâuerliche Grundstücke im Umfange von 38082 ha = 30,7 9% des angebotenen Areals; b. -in deutscher Hand: 198 Güter und 86 bäuerlihe Grundstüke im Umfange von 85 933 ha = 89,3 9% des angebotenen Areals. Als für Ansiedelungszwecke geeignet sind im Berichtsjahre 14 Rittergüter theilweise mit zugeschriebenen, von den Vorbesißern_ angekauften bäuerlichen Grundstücken —, 17 größere, selbständige Gutsbezirke bildende Be- sikungen und 13 einzelne Bauerngrundstüke erworben worden, und zwar 3 Rittergüter und 1 bäuerliches Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren, die übrigen Güter und Grundstücke freihändig. :

Von den erworbenên Besißungen entfallen: A. auf den Regie- rungsbezirk Danzig: das Gut Klein-Semlin und das Rittergut Frangen, Kreis Pr.-Stargard, ferner die 3 adligen Güter Groß- Golmfau, Klopshau und Zakrzewken, Kreis Dirschau, mit einem Gesammtflähheninhalte von 2032 ha (12 %/% des Gesammtankaufs) zu

einem Gesayzntkaufpreise von 1553000 H; B. auf deùú Regie- rungsbeziW Marienwe rder: die Rittergüter Haus Lopatken und Braunsrode, Kreis Briesen, das Rittergut Rittershausen, Kreis Graudenz, die Grundstücke Gr.-Lonk Nr. 6, Kreis Schwetz, Kottnowo Nr. 3 und Dombrowken Nr. 16, Kreis. Kulm, fowie das Gut Kullig, Freis Löbau, mit einem Gesammtflächeninhalte von 2220 ha (13 %%o des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 1940000 M; (.. auf den Regierungsbezirk Posen: das Rittergut Tuchorze mit Reklin, Kreis Bomst, das Nittergut Mroczen, Kreis Kempen, das Gut Trzebin, , Kreis Koschmin, das Gut Gosciejewo, Kreis Obornik, das Nittergut Wieczyn, Kreis Pleschen, das Gut Nabowice und das Rittergut Krzesiny, Kreis Posen-Ost, das Rittergut Kiekrz, das Gut Kobylnik, das Landgut Krzyszkowo Nr. 17 und die Grundstücke Male Nr. 1 und 5, Kreis Posen-West, das adlige Gut Radzyn, Kreis Samter, das Rittergut Gowarzewo, Kreis Schroda, das Gut Katar- vnowo, ferner die Grundstücke Kaczanowo Nr. 5 und 25, desgl. Königlich Neudorf Nr. 33, Kreis Wreschen, mit einem Gesammt- fläheninhalte von 8473 ha (51 9/6 des Gesammtanfaufs) zu einem Gesammitfaufpreise von 6515500 : D. auf den NRegierungs- bezirk Bromberg: die Güter Gogolin-Witoldowo und Eichberg, Landkreis Bromberg, das Vorwerk Waliszewo, Kreis Gnesen, das Gut Cbléwisk, Kreis Inowrazlaw, das Vorwerk Chabsko, sowie die Grundstücke Kozlowo Nr. 7 und Chabsko Nr. 12, Kreis Mogilno, das Nittergut Gurki zagajne, Kreis Schubin, die Rittergüter Kuszew®d, Ritscherheim und Niemtschinek, Kreis Wongrowiß, sowie die Grund- stückde Stadt Janowiß Blatt 82, 106 und 109, Kreis Znin, mit einem Gesammtflächeninhalte von 3850 ha (24 9% des Gesammtankaufs) zu einem Gesammtkaufpreise von 3477932 M; zusammen 16575 ha zum Kaufpreise von 13486432 #4. Davon find aus polnischer Hand gekauft: im Reg.-Bez. Marienwerder 468 ha, im Neg.-Bez. Posen 2658 ha, im Reg.-Bez. Bromberg 1856 ha, zusammen 4982 ha oder 30 9/o des Grunderwerbes im Jahre 1900. ter Hinzure(nung der Erwerbungen aus den Vorjahren um- aber der Gesammterwerb der Ansiedelungskommission [usse des Jahres 1900: a. an Gutsareal 144 835 ha zu 1 Kaufpreise von 97 820 285 H, b. an bäuerlichem Areal 2640 ha zu einem Kaufpreise von 9 366 574 Æ, zusammen 147 475 ha zu einem Kaufpreise von 1001836359 M Davon stammen aus deutsher Hand: 93 selbständige Gutsbezirke (63 Rittergüter), 21 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 56 bäuerlihe Grund stüde mit inégesammt 64 440 ha = 43,7% zu einem Gesammt faufvreise von 41 637 005 Æ#, aus polnischer Hand: 118 selbst- ständige Gutsbezirke (93 Rittergüter), 14 Güter ohne kommunale Selbständigkeit und 96 bäuerlide @undstücke mit insgesammt 83 035 ha = 56,3 9/6 zu einem Gesammlfkaufpreise von 58 549 854 M Der Flächeninhalt dieser Erwerbungen mit 16 575 ha bedeutet gegenüber dem Erwerb im Vorjahre, das mit 18 508 ha den stärksten Jahresgrunderwerb hatte, ein Weniger von 1933 ha. Der durch \hnittlih im Jahre 1900 gezahlte Preis stellt sich auf rund 814 für 1 ha, während er fich im Jahre 1899 auf rund 824 Æ für 1 ha belaufen batte. Die angelegten Preise stellen im Durchschnitt den 80 faden Grundsteuerreinertrag dar. Der Gesammtdur für sämmtlide bisher von der Ansiedelungskommission Vegenschaften beträgt 679 A. für 1 ha. Nachdem das Besiedelungsgeschäft endgültig abgescblossen ist auf 52 Gütern mit 28 861 ha und 32 Grundstücken mit 1274 ha standen geregelter Gutsverwaltung während des Wirthschafts jahres 1. Juli 1899/1900 151 Güter mit cinem Flächeninhalte von 109 529 ha gegen 125 Güter mit 92 663 ha im Vorjahre. In diesen Flächen sind viele Ländereien, die bereits von Anfiedlern genugt werden, aus dem Grunde mit enthalten, weil die betreffenden Guts verwaltungen noch nicht endgültig aufgelöst werden konnten. Aus der Rechnungslegung sind gegen das Vorjahr 9 Güter ausgeschieden, da gegen 35 neu hinzugetreten. Zwei Verwaltungen find zu einer ver einigt worden. Für die Darlegung der Betriebsergebnisse dieser 151 Gutsverwaltungen nah den Jahresrednungen des lantswirtbschaft lichen Geschäftsjahres sind in der Denkschrift 4 Klassen bon Gütern unter\chteden. Die Zahl der „neu erworbenen und nicht länger als 2 Jahre im großwirthschaftlihen Betriebe befindlichen Güter“ belief sich auf 45 mit einer landwirthschaftlih genußten Fläche von 24120 ha gegen 32 Güter mit einer Fläche von 16 336 ha im Vorjahre. Die Zuschüsse für diese 45 Verwaltungen im land wirtbschaftlichen Geschäftsjahre vom 1. Juli 1899 bis 30. Juni 1900 betrugen netto 662 685 M. gegen 745917 Æ im Vorjahre. Die Zuschußziffer hat \ich also troß der größeren Zahl der neu über nommenen Güter gegen das Vorjahr vermindert. Dies ist dadurch erklärlich, daß die neu übernommenen Güter einen geringeren Aufwand für Jnventaranschaffungen erforderten als früher. Die Zuschüsse bestehen zumeist aus Aufwendungen für Düngemittel, Sämereien, Reparatur bauten und Inventarvermehrungen. Solche Instandseßzungs - Auf- wendungen sind in den Ankaufstaxen gewöhnlih vorausgesehen und haben bei der Bemessung des Preises der angekauften Güter ent sprechende Berücksichtigung gefunden. Sie werden durch die Theilungs vläne voll zur Erstattung kommen. _ Als „relativ betriebsfähige, d. h. länger als 2 Jahre im großwirthschaftlihen Betriebe befindlihe Güter“ werden nur 8 Güter mit einem landwirthschaftlich genußten Areal von 4676 ha gegen 23 Güter mit 15212 ha im Vorjahre bezeichnet. er \{nellere Gang des Besiedelungsgeshäfts în den leßten Jahren macht \ich durch Verminderung der Güter dieser Klasse be inerkbar. Der erkennbare Fortschritt in der allmähblichen gedeihlichen Entwickelung der länger in der großwirthschaftlihen Betriebsform zu- rückbehaltenen 8 Güter vermochte indeß Reinerträge auch jeßt nicht zu hafen, weil der Kulturzustand dieser Güter bei ihrer Erwerbung ein niedriger war; vielmehr hat die zur Sicherstellung des Besiedelungs zweckes auf eine ausgiebige wirthshaftlihe Hebung gerichtete Bewirth haftung den nachgewiesenen Zushuß von 51506 A erfordert. An diesem ungünstigen Ergebniß ift übrigens ein erheblicher Hagelschaden bei einem dieser Güter betheiligt. ¿Mul der „U VEX Besiedelung begriffenen Güter" ist im Wirthschaftsjahre 1899/1900 auf 66, gegen 43 im Borjahre, gestiegen. Diese Güter schließen mit einem (nebersuß von 149 411 M ab, während ih im Vorjahre ein Uebershuß von 195 981 F ergab. Steht biernach der erzielte Uebers{chnß gegen den des Vorjahres zurü,

so ist zu berücksihtigen, daß infolge des stärkeren Zuzuges von An- siedlern in der Zeit vom 1. Juli 1899 bis 30. Juni 1900 au die Aufwendungen für Ansiedler an Naturalien u. f. w. eine erhebliche Steigerung erfahren baben. Sie haben sich von 860 000 Æ im Vor- jahre auf 1 027 000 M erhöht.

__ An besiedelten, „aufgelösten Gütern®" weist die Denk- schrift 32 gegen 27 im Vorjahre nah. Auch bei diesen Verwaltungen hat das Wirthschaftsjahr 1. Juli 1899/1900 Ueberschüfse gebracht. Obgleich bei diesen Gütern Koften, bestehend in svffentlichen Abgaben

und Aufwendungen für aus der Zeit des großwirthscaftlichen Betriebes dieser Güter stammende Ortsarme, sowie im- Interesse fernerer Auf- fichtsübung zu bestreiten waren, beträgt der Uebershuß 45 870 M.

Nach den bisherigen Gesammtergebnissen der Verwaltung der Ansiedelungsgüter betrugen bis Ende Juni 1900 die Ge- sammtzushüsse 9842568 Æ, die Ablieferungen 3775 267 A, die Nettoaufwendungen somit 6 067 301 Æ Von diesem Be- trage war im Vorjahre eine Summe von 4 250 000 Æ durch Auf- schläge zu den Ankaufspreisen in den Theilungsplänen zur Deckung gelangt. Die im Jahre 1900 genehmigten Theilungspläne weisen einen Aufschlag von rund 1880 000 # auf. Rechnet man diesen Betrag den oben erwähnten 4250 000 Æ binzu, so erscheinen dur die sid ergebende Summe von 6 130 000 # die Nettoaufwendungen in Höbe von 6 067 301 Æ mehr als gedeckt. Die gesammte vertrags- mäßige Abgabe von Erntevorräthen und die Fuhrenleistungen der An- siedelungsgüter für die Ansiedler sind auf rund 4 800 000 c. zu shäten. Der Umsaß, den die Gutsverwaltung dur unmittelbare Abgabe an den Verbrauch in den bauvtsächlicsten landwirthschaftlichen Er- zeugnissen während des Wirtbschaftsjahres 1899/1900 erzielt hat, beträgt rund 172 000 Zentner Getreide und 100 000 Zentner Kartoffeln, wofür 1 440 000 M. gelöst worden find. Im Vorjahre wurden 230 000 Zentner Getreide und 82 000 Zentner Kartoffeln für 1620 000 umgeseßzt. Die Einnahme aus der Spirituserzeugung von den Brennereien betrug 1035 200 Æ bei einer Verrechnungsmenge von rund 1 977 300 1 r. A. von 23 Brennereien gegen 747 600 # im MWirtbschaftsjahre 1898/99. O

Ueber die Vorbereitungen für das Besiedelungs-

\Mä ft entnehmen wir der Denkschrift, daß im Jahre 1900 34 Be- edelungspläne der Ansiedelungskommission zur Genehmigung vor- gelegt worden sind. Sie umfassen eine Fläche von 19 911 ha gegen 13 313 ha im Vorjabre und den bisherigen Jabresdurhschnitt von etwa 7300 ha. Der planmäßigen Auftheilung sind bisher unter- worfen worden: a. bis zum Ausgang des Jahres 1899 95 247 hg, b. im Jahre 1900 19911 ha: hierzu treten: c. die ohne besonderen Besiedelungsplan vergebenen Bauerngüter mit rund 2062 ha, d. 15 in Bearbeitung begriffene Theilungspläne von Gütern, die im Früh- jahr 1901 zur Auslegung gelangen, mit 11210 ha, e. an benachbarte Besitzer, Behörden, den Forstfiskus u. \. w. vor Aufstellung des Theilungsplans abverkaufte Flächen mit 2654 ha, zusammen 131 084 ha: es verbleiben daber im Rest f. bisher nicht aufgetheilte Liegenschaften in 28 Begüterungen rund 16 770 ha. Die sich hiernach ergebende Gesammtflähe von 147 854 ha übersteigt die in der Nachweisung der angekauften Güter berechnete Fläche von 147 475 ba um 379 ha, d. i. 0,26 9/6. Die Abweichung erklärt sih dadur, daß die unter a. bis e. aufgeführten Flächen zum theil die Neumessungsergebnisse berücksidtigen und stets die zugehörigen, in die Ankaufsflächen aber meist nit eingerehneten Wege- und Grabenparzellen enthalten. Für spätere Besiedelung verbleiben demnach die unter f. nacgewiesenen Flächen mit etwa 16 770 ha, gegenüber 13 300 ha im Vorjahre und 90900 ha am Beginn des Jahres 1898. In der Fläche von 16 770 ha sind aber, abgesehen von einigen noch nicht besiedelungs reifen Gütern, noch 5 auf fürzere oder längere Zeit verpachtete Grund- tüde mit zusammen rund 1300 ha enthalten, fodaß für die Auf theilung. vorläufig höchstens 15 470 ha zur Verfügung stehen.

Nach ciner in der Denkschrift gegebenen Uebersicht der Renten - und Pachtfeststellung sind von der Ansiedelungskommission seit Beginn ihrer Thätigkeit bis Ende 1900 aufgestellt worden: a. für Pojen 136 Theilungspläne mit zusammen 79519 ha Fläche und §. für Westpreußen 53 Theilungspläne mit zusammen 35639 ha Tlädbe, im Ganzen 189 Theilungspläne. Die Feststellung der fisfa lishen Schadloshaltung is in diesen Theilungsplänen derart erfolgk, daß von den ermittelten Anrechnungswerthen an Rente oder Pacht entrichtet werden: 3 9/% in 139 Fällen, 23 9% in 3 Fällen, 2X1 9% in 93 Fällen, 24 9% in 4 Fällen, 2 9/6 in 19 Fällen und 14 %/o in 1 Falle. Von den ün Iabre 1900 ausgelegten 34 Gütern sind 30 mit 3 und je 2 mit 22 bzw. 24 9/% Rente oder Pachtschilling von den Anrechnungs werthen des Grund und Bodens belastet. Die leßteren 4 Güter umfassen cine Fläche von 1660 betragen also 8 9/9 von der T\ S des Jahres 1900. ie beiden fleinen Güter, die zu

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ig Kostenaufwand Ausführung begriffen find auf 1 7165 ha ODrainagen im Umfange betheiligten Fläche, zum Koste arbeiten sind eingeleitet auf 13 G auf diefen Gütern werden 1 der betbeiligten Fläche von rund 514 000 M

M oorkulturanlagen jabres im Umfange von rund 2027 führung begriffen sind rund 575 ha. fulturanlagen baben einf{ließlidch der odun( Planierungs arbeiten sowie der Düngung und Einsfaat rund 1 150 000 M also im Durchschnitt für 1 ha 570 f gekostet. Die Kosten für 1 ha shwanken je na der Schwierigkeit der Entwässerung, Einebnung und Ueber sandung zwischen 100 und 800 :

(s find ferner bisber insgesammt rund 60 ha Wiesenmelio rationen zum Kostenaufwande von rund 10 000 M ausgeführt worden ; 1 ha fostet durdscnittlich 170 X Im Berichtsjahre selbst find MWiesenmeliorationen nicht zur Ausführung gekommen.

Auf 11 Gütern sind im Berichtsjahre auch Wege in einer Lange von zusammen 7400 m durch Pflasterung und Chausfierung befestigt worden. |

Zur Materialbeshaffung für die Ansiedler sind im Laufe des Jahres 1900 auf 41 Ansiedelungsgütern für fiskalische Rechnung Ziegeleien betrieben und auf diesen hergestellt worden: 18 708 250 Stück Mauersteine und 178 150 Stück Dachsteine. Außer dem sind auf 10 Ansiedelungsgütern von Ziegelei-Pächtern oder Be sitern (Ansiedlern) für eigene Rechnung Ziegelsteine und Drainröhren gefertigt worden, deren Produktion den Ansiedlern zu gute gekommen it.

Für Kirchen, Schulen und andere, öffentlichen Zwecken dienende Baulichkeiten sind etwa 611000 Æ, für Krüger Bauern- und Arbeiterhäuser, Scheunen und sonstige zu Vergebung an Ansiedler kommende Bauten rund 814 000 M auf, gewendet. Hierbei sind zahlreiche kleinere Reparaturen und Umbauten an Gutsgebäuden und Brennereien, wie sie häufig vorkommen, mil einem Kostenaufwande von rund 95 000 F nicht mit berüdcksichtigt. Die im Berichtsjabre aufgewendete Baufumme beträgt also im Ganzen rund 1520 000 M- und vertheilt sich auf etwa 220 Baustellen. Im Ganzen sind jeßt 19 Kirchen, 12 Bethäuser, 17 Pfarreigehöfte, 116 Schulen darunter 16 zweiklafsige und 76 Gebaude für Gemeindezwecke errichtet. Durch feierlihe Einweihung ibrer Be stimmung übergeben wurden im Berichtsjahre die Kirchen in Orchowo und Lettberg (Lednagora), außerdem fertig aestellt sind \folche in Lak

kir (Laskowo) und MRadajewitz, wahrend die Kirchen in Tarnowo,

Dembowalonka und Raschkowek noch im Bau begriffen sind. Die son in der vorjährigen Denkschrift erwähnte steigende Bewegung der Baupreise hat angehalten, besonders die Arbeitslöhne und die Holz- preise sind gestiegen, sodaß im Allgemeinen die Bauten 20 bis 25 9/o theurer geworden sind, als zu Anfang der 9er Jahre.

Das Ansiedelungsgeschäft hat sich im allgemeinen auf der im Vorjahre erreihten Höbe gehalten: daß es feine Fortschritte gegen den Stand im Berichtsjahre 1899 gemacht hat, ist namentlich den günstigen Erwerbsverbältnissen im westlihen Deutschland und der dort damit zusammenhängenden dringenden Nachfrage nach Arbeits- kräften zuzuschreiben, was bemmend auf den Zuzug Anfsiedelungs8- lustiger von dort nach Westpreußen und Posen einwirken mußte. Zum theil haben auch wohl die gegen die günstigen Ernteaussichten in Westdeutsland abfallenden Fruchtstände im Osten im Jahre 1900 einen verzögernden Einfluß auf die Ents{lüsse der zur Befichtigung dahin gereijten Ansiedelungslustigen genommen, wie brieflihe An-

deutungen ersehen laffen. ; ¡ie Anfragen Ansiedelungslustiger sind von 3346 im 899 (3191 im Jahre 1898, 1180 im Jahre 1897) auf 3423 Von den Anfragenden haben auf Aufforderung 1860 die Æ persönlichen Verhältnifie eingesandt, gegen 1649

1371 im Jahre 1898.

e über Ansiedlerstellen sind n 966 im Jahre 1899 (

abgeschlossen 33), 787 im Jahre 1898

Fabre 1897 (+ 470); davon sind durch Er- füllung der Vertragsbedingungen zur Zeit 661 Kaufgeschäfte realisiert. Die Bewegung dieses Geschäfts i eßten 5 Jahren zeigt folgendes Bild: Es wurden besiedelt im Jahre 1899 669 Ansiedlerstellen, 1898 605, 1897 367, 1896 191, 1 86 Anfsiedlerstellen.

Die Herkunft der vertragshließenden Ansiedler an- langend, ilt zu bemerken der aus den Ansiedelungs- rovinzen stammenden Ansiedler auch Sabre 1900 um in Geringes gegen Vorjahr zurückgegangen ist; sie beträgt imlich 165 = 24,9% gegen 259% des vorjährigen Berichts.

-— C _

Gesammtzahl der Ansiedler familien ist auf 4277 gestiegen,

Seelenzabl mag auf rund 30 000 zu s{häßen sein. Von diefen edlern stammen aus Ostpreußen 28, aus Westpreußen 732, aus der ovinz Brandenburg 374, aus Pommern 222," aus Posen 830, aus esien 200, aus der Provinz Sachsen 278, aus Schleswig-Holstein 13, der Provinz Hannover 198, aus Westfalen 586, aus Hefsen- Nassau 58, aus der Rheinprovinz 81, aus Württemberg 87, aus Bayern 4, aus Baden 23, 218 find deutsche Nückwanderer aus dem Ausland und 345 sonstige deutshe Reichsangehörige. Der Kon- fession nach sind 4028 Ansiedler evangelish und 249 katholisch.

Die bisber an Ansiedler begebene Gesammtfläche umfaßt rund 70 500 ha zum Werthe von rund 50 Millionen Mark; dazu fommen noch die für öffentlihe Zwecke (Kirhe, Schule, Gemeinde, Wege und für L 2c.) ausgewiesenen Flächen, welche auf rund 22 000 ha zu f ind, sodaß von dem rund 147 475 ha be- tragenden Gefan werbe annähernd 92 500 ha (16,5 Quadrat- meilen) = 62,7 9% Verwendung gefunden haben.

Die wirtbs{chaftlihe Entwickelung der Ansiedler ist in erfreuliher Weise fortgeschritten. Der Eingang der fiskalishen Ge- fälle ging glatt vor sich. Von dem Gesammtsoll an fälligen Renten und Padten des Etatsjahres 1899 im Betrage von 792 886 H ver- blieb am 1. Oktober 1900 ein Rest von 504 Æ&, und zwar besteht diefer aus Stundungen der Avrilzahlung 1900. Erlasse haben nicht statt- gefunden. Ebenso sind die Zahlungen für das Rechnungsjahr 1900 bisher gut eingegangen. Eine Umwandlung von Rentent|tellen in Pawtitellen hat nicht stattgefunden, dagegen haben 7 Pächter vor Ablauf der Pachtzeit ihre Stellen zu Eigenthum gegen Rente erworben unter Kaufbedingungen, die den früheren Pachtbedingungen annähernd entsprehen. Im Ganzen sind bisher aus Pacht- in Rentenstellen um- gewandelt: 23. Seit Bestehen der Ansiedelungskommission bis Ende Dezember 1900 sind zwangsweise verkauft worden: 9 Ansiedlerstellen. Nückgebildet wurden von Nenten- zu Pachtstellen: 20. Das Genossenschaftswesen hat sich im Jahre 1900 in erfreulicher Meise weiter entwickelt. Es sind sowohl eine Reihe neu gegründeter Genossenschaften hinzugetreten, als auch Die E stehenden Genossenshaften an Mitgliederzahl erheblich ge wachsen. Neu begründet sind insbesondere: 6 Brenneret- genofsenshaften in Lettberg (Lednagora), Budziszewo, Zabno, Gr.-Kreutsh, Nynsk und Waldau/Fl.,, 1 Molkerei- und Müllerei- genossenschaft in Budziszewo, 2 Molkereigenossenschaften in Dziewier- zewo und Bukowitz, je 1 Genossenschaft zum Ankauf und Betrieb eines Dampfdreschsates in Przeclaw, Dziewierzewo und Gorzykowo. Ferner sind 17 Spar- und Darlehnskassenvereine und 5 Drainage- genossenschaften neu begründet worden.

Die abgeschlossene Besiedelung der Güter Gr.-Salesche, Barchnau, NRadlowo, Hagenau, Neuthal, Leiperode, Herrn- orken, Neitwalde, Przedborow, Bismarcksfelde, Michels-

Faroschau ergiebt eine Schadloshaltung des bei seinen Gesammtaufwendungen einschließli ir Regelung der Gemeinde-, Kirhen- und Schulverhält F Werden die Kosten für die erstmalige Regelung hältnisse als gesezmäßige Auf

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zucht in den Anfiedelungen | Ansiedelungsgüter au An siedler nd vc ! - Kaufvertragen 719 Stü Kühe und irfen im \ 2 von 146243 F abgegeben worden. Die auf die wufvreise geleisteten Abschlagszahlungen belaufen sich * vertragsmäßig festgesetzten Abzah lungen fin pünktlih geleistet worden. In 2 Fällen gsgeshäfte auf Antrag der Ansiedler rückgängig gemacht ohne aden für den Fisfus.

Die Beschaffung von Obstbäumen für die Ansiede- lungen erfolgt auf Grund eingegangener Bestellungen von An siedlern für ihre pri Zwecke, von Ansiedlergemeinden und von den fisfalishen Gutsverwaltungen zwecks Bepflanzung der öffentlichen Wege, der Schul- und Pfarrgärten. Ansiedlergemeinden und die fiskalishen Gutsverwaltungen_ erhalten die Bäume auf Kosten des Ansiedelungsfonds ohne Erstattungsverpflihtung auf Grund des Beschlusses der Ansicdelungskommission vom 17. De- ¿ember 1888. Die Rentenansiedler erstatten 0,40 Æ für den Baum, der ibnen bis zur nächsten Eisenbahnstation frachtfrei geliefert wird: den Rest, d. h. das 4- bis 5 fache der Ansiedlerbetheiligung, trägt Fiskus. Die fiskalische Lieferung ist auf 40 Bäume für jede Amsiedlerstelle bes{chränkt. Die Lieferungsanträge der Ansiedler im Be- rihtsjahre umfaßten 13 194 Bäume. Ansiedelungsgüter und Anfiedler gemeinden erhielten 2551 Bäume. Alle Pachtansiedler erhalten die Bäume unentgeltlich. Die Bestellungen auf Obstbäume gehen jeßt regelmäßiger und zahlreiher ein als früher, ein Beweis, daß das Interesse für Obstgärten wächst und diese Kultur lohnend ist. Es ift anzunehmen, daß die Volkszählung vom Dezember 1900, durch die au die Aufnahme von Obstbäumen “erfolgt ist, den Nachweis erbringen wird, daß die Ansiedelungen der Ansiedelungskommission au in dieser Kultur den Vergleih mit benabarten alteingesessenen Gemeinden nicht zu s{heuen haben.

Die Besitzwechselbewegung unter den Anfsiedlerstellen war im Kalenderjahre 1900 nicht ganz so stark wie im Vorjahre. Ver fäufe wurden abgeschlossen über 61 Ansiedlerstellen, über 18 derselben mit Familienangehörigen der Vorbesitzer; Pachtrehte wurden an die ¡weite Hand abgetreten in 13 Fällen. Wie bereits früher erwähnt, läßt G nit mit Sicherheit ermitteln, welches finanzielle Ergebniß die Veräußerung für die 1. Hand gehabt hat, ob Gewinne erzielt oder Verluste eingetreten sind, weil zuverlässige Angaben hierüber von den Betbeiligten niht gemaht werden. Aus dem Umstand aber, daß die abtretende 1. Hand \sich fast ausnahmslos wieder, und zwar um größere Ansiedlerstellen, beworben hat, kann mil Sicherheit darauf ges{lossen werden, daß meist erhebliche Vermögensvortheile erzielt sind. Im allgemeinen ist vom finanziellen Standpunkt aus der Ueber gang an die 2. Hand niht ungünstig zu beurtbeilen, weil die Et werber meist kapitalkräftiger sind als die Verkäufer