1901 / 57 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Mar 1901 18:00:01 GMT) scan diff

.. e:

zk

Depe 4-Den

S mitt M a Ter fet E S TUELA eum Pu 0A - fgr ent f S) C AiLiEd,

du

m) M T N ; 2s Sir Et E G E R BE N gea Er

E

Zis E

L S inri a a L

N

G iri S e H,

an i N

ut

hi L E

"D

d

n

2

6

Gr ra U

1E

i Os p PR D I METI Co d M «P ens Saone P

ui Van

so sind 25 Prozent des Nennbetrages und bei der Ausgabe von Aktien zu einem höheren als dem Nennbetrage au dieser Mehrbetrag \ofort bei der Aktienzeichnung einzuzahlen.

Die Aufforderungen zur Einzahlung wenigstens vier Wochen vor den 3 durch den Vorstand erfolgen.

Ueber die geleisteten Ratenzahlungen werden den Aktienzeichnern auf den Namen lautende Interims- Quittungen ertheilt.

Die Ausgabe und Aushändigung der Aktien darf E vor Berichtigung der leßten Ratenzahlung er- folgen.

müssen ahlungsterminen

3

Wer innerhalb der festgeseßten Frist eine gemäß §& 7 ausgeschriebene Rate nicht einzahlt, verfällt in eine Vertragsstrafe von einem Fünftel des Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Nate nebst Vertragsstrafe durh eine zweite öffent- liche Bekanntmachung mit vierzehntägiger Frist auf- gefordert.

Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird ihm eine Frist unter der Verwarnung geseßt, daß er, falls er ohne die Zahlung zu leisten, fie ver- streichen läßt, seines Antheilsrechtes und der bis dahin geleisteten Einzahlungen verlustig erklärt werde. Diese Aufforderung wird dreimal im Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt gemacht, und zwar erfolgt die Bekanntmachung zum ersten Mal mindestens drei Monate, zum dritten Mal mindestens einen Monat vor Ablauf der für die Einzahlung bestimmten Nachfrist.

Bleibt auch diese dritte Aufforderung erfolglos, fo hat der Vorstand die säumigeu Zeichner mittels Be- fanntmahung im Reichs-Anzeiger ihrer Antheilsrechte und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, sowie die Interimsscheine über die auf dieselben geleisteten Raten-Zahlungen für nichtig zu erklären.

An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine neue aus- zugeben, die außer den früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, den die Bank an diesem Betrage oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgesclossene Aktionär verhaftet. /

Non den hier vorgesehenen Vertragss\trafen ist nur die Generalversammlung zu entbinden berechtigt.

S 9,

Die Ansprüche aus den Dividendenscheinen - er- löschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Schein vor dem Ablaufe der Frist zur Ein- lösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit ein- getreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Scheines vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtlihe Geltend- machung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.

Ft aber ein Dividendenschein verloren gegangen und der Verlust dem Vorstand innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Dividenden- scheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu berehnenden, präklusivischen Frist von einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht etwa der Dividendenschein inzwischen von einem Dritten ein- gereiht und realisiert ist. Die Gesellschaft wird dur Annahme der Anzeige von dem Verlust eines Dividendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Präsentanten desselben zu prüfen, oder die Realisation des Scheins zu versagen. Dem Nerlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt viel- mehr die Ausführung threr Ansprüche auf den Be- trag desselben gegen einander lediglich überlassen. Eine Amortisation verloren gegangener Dividenden- scheine findet nicht statt.

S 10.

Verlorene Talons können nicht amortisiert werden. Neue Dividendenscheine dürfen an die Inhaber der

alons nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer er Aktie oder des Interims\scheines deren Ausgabe widerspricht. Die Scheine sind in diesem Falle dem Beszyer der Aktie oder des Interimsscheines auszu händigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt.

S 11,

Nerlorene Aktien und Interimsscheine unterliegen der Amortisation, die im Gerichtsstande der Gesell schaft bei Gericht nachzusuchen ift.

Die Gesellschaft ist verpflihtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Auf gebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunst zu ertheilen und die erforderlichen Zeugnisse aus- zustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bis- herige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. Auf Grund des rehtsfräftigen Amortisationsurtheils er- folgt die Ausreichung einer neuen Aktie bezw. neuen Interimsscheines unter neuer Nummer Kosten des Antragstellers.

Sind Dividendenscheine ausgegeben, fo erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des Interims- \cheines auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Dividendenscheinen.

Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber beschädigt, jedoch in ihrem we}ent lichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt, gegen Einlieferung der beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Snhabers unter gleihen Nummern auszufertigen und auszureichen.

eincs

auf

& 12. Nechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären wegen rückständig gebliebener Ein- zahlungen und der dadur verwirkten Konventional- strafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesellshaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Afktienzeihner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unter wirft; auch alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft, ihrem Vorstande und ihren Aktionären, die ih auf Gesellschaftsangelegenheiten beziehen, find im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.

Dritter Titel.

Geschäftskreis.

& 13.

Die Pommersche Hypotheken-Aktien-Bank ist be fugt: l Î a. Hvpotheken und Grundschuld-Darlehne auf Grundbesiß innerhalb des Deutschen Reiches

zu gewähren ; Hypotheken und Grundschulden zu beleiben, zu veräußern, Hypotheken Grundschuldbriefe, Sachen in Verwahrung zu

zu erwerben, und

nebmen und die

lehnêprospekten

Bank gemäß §§ 13, festzustellenden Reglements maßgebend.

Mertbpaptiere und andere

Einziehung und Auszahlung der Zinsen zu : besorgen ; Hypo he Pes auszugeben ; an preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung dur eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehne zu ewähren und auf Grund der so erworbenen E ordern Schuldverschreibungen (Kom- munal - Obligationen bezw. Kleinbahn - Obli- ationen) auf den Inhaber auszugeben ; erthpapiere fkfommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Aus\{luß von Zeitgeschäften ; die Einziehung von Wechseln, Geld, An- weisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen und Wechsel und Werthpapiere in Zahlung zu nehmen; Depositengelder anzunehmen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des bei der Bank hinterlegten Geldes die Hälfte des Ca Grundkapitals niht übersteigen

darf:

Die Bank kann ihre verfügbaren Kassenbestände durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern und Bankanstalten, durch Ankauf und Beleihung threr Hypotheken - Pfandbriefe und der zu d. erwähnten Schuldverschreibungen, durch Ankauf von Wechseln und Werthpapieren, welche nach den Vorschriften des Bankgeseßes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von E nach einer von der Bank aufzustellenden A nußbar machen.

S 14.

Der Erwerb von Grundstücken is der Bank nur gestattet :

a. zum Zweck der Benußung als Geschäftsräume ; b. zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken und Grundschulden.

Hypothekarische und G E EINE

5

Die Bank gewährt hypothekarishe und Grund- \{huld-Darlehne in Beträgen von mindestens 1000 M, entweder als Amortisationsdarlehne oder ohne Amortisation nah Maßgabe folgender Be- stimmungen:

a. dem Schuldner ist das Recht urkundlich ein- zuräumen, die Schuld ganz oder theilweise zu kündigen und zurückzuzahlen. Das Rück- zahlungsrecht darf nur auf einen Zeitraum bis zu zehn Jahren, der mit Auszahlung des Darlehns, bei Ratenzahlungen mit der Zahlung der leßten Nate beginnt, ausge- \chlossen werden.

Wird nah der Auszahlung des Darlehns eine Vereinbarung über die Zeit der Rück- zahlung getroffen, so beginnt mit dieser Ver- einbarung der zehnjährige Zeitraum ;

. die Bank kann bestimmen, daß Kündigungen nur zum ersten Tage eines Quartals statt- finden dürfen. Im übrigen darf die Kündi- gungsfrist 6 Monate nicht überschreiten ;

», eine Rückzahlungsprovision oder Bestellung einer Sicherheit bei der Kündigung darf nur soweit ansbedungen werden, als die Bank die Rückzahlung ausschließen darf;

. die Darlehnsvaluta ist dem Schuldner entweder in baarem Gelde oder, falls der Schuldner ausdrücklich zustimmt, in Pfandbriefen der Bank zu gewähren. In letzterem Falle ift dem Schuldner urkundlich das Recht einzu- räumen, die Nückzahlung der Hypothek nah seiner Wahl in Geld oder in Hypotheken- Pfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nah dem Nennwerthe zu bewirken.- Hypotheken-Pfand briefe, die bei der amtlihen Feststellung des Börsenpreises nicht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift \tets als zu der- selben Gattung gehörig.

Jn den von der Hypothekenbank verwendeten Dar

und Antragsformularen sind all Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der Bank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den

Beginn seiner Amortisation und über die Kündigung A und Rückzahlung aufzunehmen.

Im übrigen

_Im übrigen sind für die Werthsermittelung, Jowte sur die

Darlehnsbedingungen die von der 15 des Hvypotheken-Bankgesetzes

& 16. Für Amortisationsdarlehne gelten folgende besondere

Bestimmungen:

1) sie find für die Bank unkündbar ;

9) der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre übersteigenden Zeitraum nicht aus- geschlossen werden (vgl. § 15a. Abs. 1); die Iahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbetrag enthalten; ist in dem Fall der Hinausschiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so ist der- selbe in der Darlehnsurkunde ersichtlih zu machen; von dem Beginn der Amortisation ab dürfen die Jahreszinfen nur von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital be- rechnet werden; der Mehrbetrag der Jahres- leistung ist zur Tilgung zu verwenden;

ie Bank braucht nur solche Theilrückzahlungen

des Schuldners anzunehmen, welche dazu be-

stimmt und geeignet sind, die Tilgungszeit

unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der

Jahresleistungen um ein Zahr oder um mehrere Jahre abzukürzen.

Wenn jedoch der Schuldner den zehnten Theil des Rest-Kapitals zurückzahlt, kann der selbeverlangen, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungs- zeit herabgeseßt werden; in diesem Falle darf! bei den im § 19 Absatz 9 bezeichneten Hypo- theken der jährlihe Tilgnngsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprüng- lichen Kapitals betragen. Die Bank hat in diesem Falle einen neuen Tilgungsplan auf- zustellen.

Die Bank darf \ich von der Verpflichtung, in An- sehung des amortisierten Betrags die-ihr behufs der Berichtigung des Grundbuchs, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil-Hypotheken briefs nah den Vorschriften des bürgerlihen Rechts

obliegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nit befreien.

Die Bank hat nach Veröffentlihung der Jahres- bilanz jedem Schuldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek am Schlusse des Vor- jahres amortisiert war.

Alle bei der Erledigung eines Antrages entstehenden Kosten hat der Antrag|teller zu tragen. Im Falle der Ablehnung eines Antrages findet ein Erfaßz diefer Kosten seitens der Bank nicht statt.

S 17.

In folgenden Fällen kann die sojortige Nük- zahlung sowohl der Amortisations-Darlehne als auh der ohne Amortisation gegebenen, unkündbaren Dar- lehen seitens der Gesellschaft ganz oder theilweise ge- fordert werden :

a. wenn die zu zahlenden Zinsen oder Amor- tisationsbeiträge -nicht innerhalb eines Monats, fonstige Kosten niht innerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermin an die Gesellschaft berichtigt find;

. wenn die nach der Schuldurkunde noch bei- aen Papiere (amtlihe Gebäudesteuer- Nußzungswerthscheine 2c.) nicht innerhalb der festgeseßten Frist beigebraht werden ;

. wenn die Zwangsverwaltung oder Zwangs- versteigerung über das verpfändete Grundstück oder einen ideellen Theil desfelben eingeleitet ist oder wenn die Nechtsgültigkeit oder der Nang der bestellten Gupotbet bestritten wird; wenn der Schuldner in Konkurs geräth oder auch nur die Zahlungen einstellt; wenn eine theilweise Veräußerung des Unter- pfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Cigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulierung der Hypothek oder Grundschuld mit der Bank ein Abkommen getroffen ist: wenn der Eigenthümer des Pfandgrundstücks die vertragsmäßig vereinbarten MeriiBerunaen bezüglich der Gebäude, des Inventars, der Ernte nicht eingeht oder nicht aufrecht erhält, sowie wenn die infolge eines Besitwechsels fällig werdende Verpflichtung (Abgabe der Beitrittserklärung des neuen Besißers zu der \. Zt. ausgestellten Schuldurkunde) nicht er- füllt wird; wenn durch unwirth\chaftliches Verhalten des Schuldners der Werth des Unterpfandes im Verhältniß zu dem bei der Darlehnsgewäh- rung angenommenen Werthe \o gesunken ift, daß das Darlehn resp. dessen nicht amorti- sierter Theil niht mehr hinreichend gesichert erscheint.

Werthsminderungen, denen kein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zu Grunde liegt, berechtigen die Gesellschaft nur zur Bestimmung einer drei- monatlichen Frist zur Beseitigung der Gefährdung. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird derjenige Theilbetrag der Hypothek oder Grundschuld, welcher in dem Werthe des Pfandobjekts nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, fällig.

Abveräußerungen von Grundstückstheilen berechtigen für den Fall, daß die Unschädlichkeit der Veräußerung von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, die Gesellschaft zur Kündigung nicht.

Der Fall der Auflösung der Bank darf als Kündigungsgrund nicht ausbedungen werden.

S 18.

Hypothekarishe oder Grundschuld-Darlehne ohne Amortisation dürfen nur unter Verabredung einer bestimmten Kündigungsfrist für beide Theile oder eines festen Nückzahlungstermins, der für die Ge- fammtsumme oder Theile derselben gelten kann, gewährt werden. Die dem Schuldner gewährte Kündigungsfrist darf die der Bank vorbehaltene Frist nicht überschreiten.

Hypotheken-Pfandbriefe. 8 19.

Die Bank i} zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypotheken-Pfandbriefen e Maßgabe folgender Bestimmungen befugt:

Der Gesammtbetrag der Hypotheken-Pfandbriefe darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammen- eBt:

f a. aus dem zwanzigfaWen Betrag des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, baár eingezahlten Grundkapitals (von 10 200 000 also 204 Millionen Mark); und dem fünfzehnfahen Betrag derjenigen Summen, um welhe die Bank feit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erböben wird, soweit dieselben baar eingezahlt sind, zuzüglich des fünfzehnfachen Betrags des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbrief- Gläubiger bestimmten Reservefonds; hierbei bleibt jedoch der leßtere insoweit außer Be- tracht, als er bei Erreichung des unter a. be- zeichneten Höchstbetrags des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. l N

Die Hypotheken-Pfandbriefe tragen die fak\imilierte Unterschrift des Präsidenten des Aufsichtsraths und ¿weier Vorstandsmitglieder \dwie die Unterschrift eines Kontrolbeamten und die Bescheinigung des Treubänders über die vorschriftsmäßige Deckung und Eintragung in das Hypothekenregister resp. Darlehns- register.

Stüde werden. E A / z

Den Hypotheken-Pfandbriefen können Ueberseßungen in fremden Sprachen beigefügt werden. Bei etwaigen Differenzen ist der deut]che Text und die inländische Währung entscheidend.

Die Bestimmungen der 88 9, 10 und des § 11 Abs. 1, 2, 4 in Betreff beschädigter oder verlorener Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine und Talons finden auch auf beschädigte und verlorene Hypotheken- Pfandbriefe, Zinskupons und Talons entsprechende Anwendung. :

Die Summe des Nennwerths muß für die Hypo theken-Pfandbriefe stets durch Hypotheken oder Grund- \hulden von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrag gedeckt sein. j

Die Deckung muß, soweit Hypotheken oder Grund- {ulden an landwirthschaftlihen Grundstücken dazu verwandt werden, mindestens zur Hälfte aus Amorti- sations-Hypotheken resp. Grundschulden bestehen, bei denen der jährliche Tilgungsbeitrgg des Schuldners nicht weniger als ein Viertel bom Hundert des Hypotheken-Kapitals beträgt. :

Die Bank darf jedoch, falls solche Hypotheken oder Grundschulden vor der Zeit zurückgezahlt werden, an ibrer Stelle bis zum Ablauf der planmäßigen

M.

unter 100 A dürfen niht ausgegeben

Tilgungszeit Hypotheken oder Grundschulden anderer Art zur Deckung benußten. ypotheken oder Grundschulden Grundstüen welche die Bank zur Verhütung eines Verlust er- worben hat, dürfen zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe PIGEEnE mit der Hälfte des T in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor der Erwerbung des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansaß gebüht waren. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf den Fall, daß die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Ver= lusten an einer ihr an dem Grundstück zustehenden Se oder Grundschuld erworben hat und an telle der gelösten Hypothek oder Grundschuld für sih eine Grundschuld hat eintragen lassen.

Ist infolge der Nückzahlung von ypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere Hypotheken noch die Einziehung eines entsprehenden Betrages von Hypotheken-Pfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einst- weilen durch Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu erseßen. Die Schuldverschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht "werden, der um fünf Pro- zent des Nennwerths unter ihrem jeweiligen Börsen- preise bleibt. L ah

Die von der Bank. ausgegebenen Hypotheken- Pfandbriefe müssen die wesentlichen Bestimmungen des Nechtsverhältnisses zwischen der Bank und den Inhabern, insbesondere über die Kündbarkeit enthalten.

Die Bank darf auf das Necht der Rückzahlung der Hypotheken-Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren verzichten. Den Gläubigern darf ein Kündigungsreht nicht eingeräumt werden.

Die Ausgabe von Hypotheken-Pfandbriefen, deren Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet.

8-21.

Die Zinsen der O E E werden gegen Aushändigung der Kupons an den bekannt zu machenden Stellen ausgezahlt.

Die Ansprüche aus den Kupons erlöschen mit dem Ablaufe von vier Jahren, wenn nicht der Kupon vor dem Ablaufe der Frist zur Einlösung vorgelegt wird. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Erfolgt die Vorlegung des Kupons vor dem Ablaufe der Frist, so verjährt der Anspruh in zwei Jahren von den Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung teht die gerichtliche Geltendmachung des Anspru@s aus der Urkunde gleich. 5

Die Einlösung der Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt durh Rückkauf oder durch Baareinlösung nach vor- gängiger Kündignng seitens der Bank bezw. nach Bestimmung durch das Loos. Die gekündigten oder gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch den Deutschen Reichs-Anzeiger dreimal in angemessenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens 3 Monate vor dem Aus- zahlungstermine, von welchem ab die Verzinfung der Hypotheken-Pfandbriefe s

Die Nückzahlung der gekündigten oder ausgeloosten Hypotheken-Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nah dem Nennwerthe.

Noch nicht fällige oder nah Aufhören der Ver- zinsung fällig gewesene, bei Einlieferung der Hypo- theken-Pfandbriefe fehlende Kupons werden vom Kapital in Abzug gebracht.

S 24.

Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypotheken und Grundschulden als Unterlage für Hypotheken-Pfandbriefe benußt werden, nur nach folgenden Grundsäßen erfolgen:

1) die Beleihung ist der Regel nah nur zur ersten Stelle zulässig;

2) der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. ( :

Bei der Abschäßzung sind lediglich die dauern- den Eigenschaften des Grundstückes und der- jenige Ertrag, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung in der Händen eines jeden Tee nachhaltig währen kann, zu berüdsichtigen ; ; die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Werthes nicht übersteigen; j bei landwirthschaftlihen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Zentralbehörde des zuständigen Bundet- staats gemäß § 11 des Hypothekenbankge|eße eine solche Beleihungsgrenze gestattet; Bauplätze, sowie solche Neubauten, wel noch) nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Maßgabe beliehen werden, daß die auf solche Grundstücke gewährten Hypotheken und Grundschulden zujammen weder den zehnten Theil des Gesammtbetrage der zur Deckung der Hypotheken-Pfandbrieke benutzten Hypotheken und Grundschulden noch den balben Betrag des eingezahlten Grund- fapitals überschreiten ;

im übrigen sind Hypotheken und Grund- \{hulden an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hvypotheken-Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotheken und Grund- \{ulden an Bergwerken. Hypotheken und Grundschulden an anderen Berechtigungen, Ur welche die \sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, find von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken- Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht ge- währen.

8 25.

Für die von der Bank gemäß § 13h. zu erwerben- den Hypotheken und Grundschulden müssen, falls die- selben als Unterlagen für Hypotheken-Pfandbriese benußt werden, dic BVorbedingungen des § 19 und 24 erfüllt sein.

Sicherheit der Hypotheken-Pfandbriefe.

S 26

U)

Die Sicherheit der Hypotheken-Pfandbriefe und deren Zinsen wird gebildet durch die erworbenen und aus\{ließlich zur Deckung bestimmten Hypotheken und Grundschulden, das Grundkapital und vas jonjtge Gesellschaftsvermögen.

se! L Die zur Deckung der Hypotheken Pfandbriese be

i otheken und Grundschulden sind von der eis in ein Register v R e dieses Register sind au die gemäß S 19

legter Ab)

atz eingestellten Werthpapiere einzutragen. Kommuna!-Obligationen.

27.

erden von der Bank auf Grund nicht hypothe- M er Darlehen, die an Preußische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung ads eine solhe Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, jo finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehnsforderungen die Borschriften des 2 19 Absaß 3—6, sowie der §S§ 20—23 und 26 entsprechende Anwendung. E

Der Gesammtbetrag der Kommunal-Obligationen muß in Höhe des Nennwerthes stets durh Forderungen der im Abs. 1 bezeichneten Art von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage gedeckt sein. Die Bestimmungen des § 19 Absf. 11 finden entsprehende_Anwendung. :

Die Kommunal-Obligationen, welche die Bank auf Grund des im § 19 Abs. 2 unter a. bezeichneten Grundkapitals ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypotheken-Pfandbriefe den für die leßteren in der angeführten Bestimmung vorgeschenen Höchstbetrag niht übersteigen. Auf Grund einer nah dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Kapitalserhöhung können weitere Kommunal-Obli- gationen so lange ausgegeben werden, bis sie unter Hinzurehnung der auf Grund der Kapitalserhöhung ausgegebenen Hypotheken - Pfandbriefe den für die lezteren im § 19 Abs. 2 unter þ. vorgesehenen Höchst- betrag um ein Fünftel übersteigen.

Kleinbahn-Darlehen “Reis Obligationen.

S 2

Werden von der Bank auf Grund von Darlehen, die an Kleinbahn-Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn gewährt sind, Schuldverschreibungen aus- gegeben, so muß der Gesammtbetrag derselben in Höhe des Nennwerthes stets durch Darlehnsforderungen der bezeihneten Art von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleihem Zinsertrage gedeckt sein; die Bestimmungen des § 19 Absatz 11 finden entsprechende Anwendung.

Die Bank kann Kleinbahn-Obligationen auch auf Grund f\olcher Darlehen an Kleinbahn - Unter- nehmungen ausgeben, die niht gegen Verpfändung der Bahn, f\ondern gegen Uebernahme der Garantie dur cine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ge- währt werden. In diesem Falle dienen beide Arten von Darlehnsforderungen zur Deckung der Kleinbahn- Obligationen; in dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forderungen der einen und der anderen Art ersichtlih zu machen.

Der Gesammtbetrag der Kleinbahn-Obligationen darf unter Hinzurehnung der Ee Hypotheken- Pfandbriefe den für die leßteren bestimmten Höchst- betrag 19 Abs. 2) nicht übersteigen; die Kleinbahn- Obligationen stehen im Sinne dgs § 27 Absaß 3 den Hypotheken-Pfandbriefen gleich.

Die im § 27 Abs. 1 angeführten Bestimmungen finden auch auf die Kleinbahn - Obligationen ent- sprechende Anwendung. oi übrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn-Unternehmungen maßgebenden Grundsäße von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundsäße bedürfen der Genehmigung der Aufsichts- behörde.

Vierter Titel. Organisation. S 29.

Die Organe der Pommerschen Hypotheken-Aktien- Bank sind:

l) der Vorstand,

2) der Aufsichtsrath,

3) die Generalversammlung.

Vorstand. 8 30.

Der Vorstand besteht nah Bestimmung des Auf sihtêraths aus einem oder mehreren Mitgliedern, welhe vom Aufsichtsrath zu notariellem oder gericht lihhem Protokoll gewählt werden.

Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes bestellen.

Prokuristen werden von dem Vorstand mit Ge- nehmigung des Aufsichtsraths bestellt.

Die Mitglieder des Vorstandes und die Stell- vertreter legitimieren sich durch einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts, die Beamten der Gesellshaft durch ein Attest des Vorstandes.

_Die Geschäftsvertheilung und die Art der Be- {lußfa\sung unter den Mitgliedern des Vorstandes wird durch den Aufsichtsrath festgeseßt.

Darüber, ob ein Syndikus für die Gesellschaft zu ernennen, oder ob ein Mitglied des Vorstandes oder ein stellvertretendes Mitglied mit der Funktion des Syndikus zu betrauen ist, bes{ließt der Aufsichtsrath.

L 8 31.

Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in außer gerihtlihen und gerihtlichen Angelegenheiten und leitet resp. führt déren Geschäfte.

Solange der Vorstand aus zwei oder mehreren Personen besteht, bedarf es zu Willenserklärungen für die Gesellschaft der Mitwirkung mindestens eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vor- standsmitgliedes und einer zweiten, zur Vertretung der Gesellschaft berehtigten Person, also eines Vor- \tandsmitglieds, eines stellvertretenden Vorstands- mitglieds oder eines Prokuristen.

_ Besteht dagegen der Vorstand nur aus einer Person, so vertritt dieser oder ein etwa vorhandener Stell- vertreter allein die Gesellschaft.

Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden, \hriftlihen Erklärungen und Bekanntmachungen wer- den in der Form ausgestellt, daß der geschriebenen dder gedruckten Firma die Unterschriften der be irefenden Vertreter hinzugefügt werden. z _Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben in Be- ¿ug auf die Befugniß zur Vertretung der Gefellschaft eiche Rechte mit den wirklichen Vorstandsmitgliedern, „nd es bedarf für ihre Wirksamkeit des Nachweises nid Verhinderung der übrigen Vorstandsmitglieder g N 4 { ic Cs C4 2 V Y 4 * d . Ver Vorstand ist zur selbständigen Bestellung und Intlafsung von Agenten berechtigt I Vorstand ist befugt, Organe zu \chaffen, welche ihn in seiner Wirksamkeit unterstügen sollen. 32.

Norstandes können dur Be- Aufsichtsraths vom Amte fu&pendirt

pr Sw V k

Die Mitglieder des Un Des werden.

{l

Vie Entlassung kann nux auf Grund eines Be uses der Generalversammlung erfolgen

Aufsichtsrath.

i S 33.

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens sechs, höchstens neun von der Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre gewählten Mitgliedern, von denen M der dritte Theil aus\cheidet. Ist die

ahl der Aufsichtsrathsmitglieder nicht durch drei theilbar, so wird der niht theilbare Rest den Aus- scheidenden des leßten Jahres hinzugefügt.

Bis sich für den Austritt der Mitglieder des Auf- sichtsraths eine Reihenfolge gebildet hat, entscheidet das Loos, später das Dienstalter, sodaß immer die- jenigen Mitglieder, welche das längste Dienstalter haben, ausscheiden. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Wahlperiode aus, \o erfolgt die Ersaßwahl nur für den Rest derselben. Bis zur Ersaßwahl bilden die übrigen Mitglieder den Auffichtsrath. Ist die Zahl jedo bis auf weniger als fünf herabgegangen, so ist durch eine außerordentliche Generalversamm- lung alsbald cine Neuwahl vorzunehmen.

_Nicht fähig, Mitglied des Aufsichtsraths zu fein, ist, wer falliert oder auch nur seine« Zahlungen ein- gestellt, oder mit seinen Gläubigern accordiert hat, solange nit eine vollständige Rehabilitierung er- E :

ie Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann au vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalverfammlung widerrufen werden ; der Beschluß bedarf einer Mehr- heit ‘von drei Vierteln des in der Generalversamm- lung vertretenen Gesammt-Kapitals.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten die im Gesellschaftsinteresse verwendeten Kosten und Aus- lagen erseßt. Sie erhalten eine Tantième vom Reingewinn, aber kein Gehalt.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths werden durch gerichtliches oder notarielles Attest legitimiert.

Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths is von dem Vorstand unverzüglich im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Gesell- schaftsregister einzureichen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrath3 wählen all- ¡jährli unmittelbar nah der ordentlichen General- versammlung aus threr Mitte zu notariellem Pro- tokoll einen Präsidenten und einen Stellvertreter desselben. Bei dieser Wahlhandlung ‘führt der bis- herige Präsident oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, in Ermangelung beider jedoch das den Lebensjahren nah älteste Mitglied den Vorsiß. Die Wahl i} in entsprechender Weise zu wieder- holen, sobald im Laufe des Geschäftsjahres eincs dieser Aemter zur Erledigung kommt, oder fobald nah übereinstimmender Erklärung aller übrigen Mit- glieder andauernde Unfähigkeit zur Verwaltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. 8

88S 35. 69 “” Der Auffichtsrath überwacht den Geschäftsbetrieb im allgemeinen im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Zum Ressort des Aufsichtsraths gehören im be- sonderen:

a. die Vertretung der Gesellschaft bei dem Ab- {luß von Verträgen mit den Mitgliedern des Vorstandes;

. die Ernennung des Syndikus und der Ab- {luß des Anstellungsvertrages;

c. Genehmigung der Bestellung von Prokuristen ;

. Bestimmung über die Einzahlungen des Aktien- kapitals bei Erhöhungen;

. Feststellung des Inhalts der Hypothekenpfand- briefe und der gemäß § 134. auszugebenden Schuldverschreibungen ;

Feststellung der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Grundzüge und MNeglements bezüglich der Werthermittelung und bezüglich der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehne und der für die Gewährung von Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kleinbahnunternehmungen maß gebenden Grundsäße;

. Feststellung dex bei der Beleihung von Werth papieren durch die Bank als beleihungsfähig anzusehenden Papiere und der zulässigen Höhe der Beleihung derselben;

. Ab\{luß einer Vereinbarung mit dem Treu- bänder und dessen Stellvertreter über die ibnen zu gewährende Vergütung;

i. die Beschlußfassung über die Errichtung von Zweiganstalten und Agenturen innerhalb des Deutschen Reichs (cfr. § 2 des Statuts).

8 36.

Den Vorsitz im Aufsichtsrath führt der Präsident: falls derselbe niht anwesend ist, dessen Stellvertreter event. das den Lebensjahren nah älteste anwesende Mitglied.

Beschlußfähig ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens die Hälfte seiner z. Z. noch funktionierenden Mit glieder anwesend ist.

Beschlüsse werden nach gefaßt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Fällen ist \chriftliche oder telegraphische Abstimmung zulässig. Bei Wahlen findet dasselbe Verfahren statt, wie bei den von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen.

Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen des Aufsichtsraths, jedoh nur mit berathen- der Stimme, bei. L j

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Auf- sihtsraths wird ein Protokoll geführt und von sämmt- lien anwesenden Personen vollzogen.

Die Erlasse und Bekanntmachungen des Aufsichts- raths sind von dem Präsidenten desselben oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Die Berufung des Aufsichtsraths erfolgt durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter. Dieselbe gilt als gehörig geschehen, wenn Postscheine über Absendung eingeshriebener Briefe an \ämmtlihe Mitglieder des Aufsichtsratbs vorgelegt werden. :

Menn der Vorstand oder drei Mitglieder des Auf- sihtsraths es beantragen, muß in längstens sechs Tagen die Einladung zu einer Sitzung des Auffichts- raths erfolgen.

absoluter Majorität

& 37.

Der Präsident des Aufsichtsraths ordnet nach seinem Ermessen außerordentlihe Kassen- und Geschäfts revisionen durch die Revisoren (cfr. Ab}. 2) an und ist berectigt, den Sitzungen des Vorstandes beizu- wobnen. Zu seinem Ressort gehört auch die Ge nebmiauna der Anstellung von Beamten, die mehr als 6000 ¿M Jahresgebalt beziehen oder deren An

stellungWertrag au

mebr als drei

Jahre geschlossen N

wird. Der Stellvertreter hat, sobald er in Vertretung des ARETER handelt, mit diesem felbst überall gleiche Rechte.

Behufs Vornahme der ordentlichen, in jedem Jahre mindestens viermal wiederkehrenden Revisionen werden zwei Mitglieder des Aufsichtsraths von diesem auf die Dauer eines Jahres ernannt.

Dieselben find verpflichtet, diese Revisionen einzeln oder gemeinsam vorzunehmen und zu denselben die Mitglieder des Vorstandes zuzuziehen. Ueber die Revision ist stets ein Protokoll aufzunehmen und das- selbe von den Revisoren und den Mitgliedern des Vorstandes zu vollziehen.

Dem Vorstand, dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es für die Gültigkeit der von dem Stellvertreter des Präsidenten vollzogenen Verhand- lungen und Erklärungen niemals des Nachweises der Verhinderung des Präsidenten.

Generalversammlung. Us

Alljährlih einmal, spätestens im zweiten Viertel- jahr, findet in Berlin die ordentlihe Generalver- sammlung der Aktionäre statt.

Der Borstand beruft dieselbe.

Die Berufung außerordentlicher Generalversamm- lungen fann fowohl durch den Vorstand, als dur den Aufsichtsrath stattfinden. Dieselbe erfolgt, wenn entwedex der Vorstand oder der Aufsichtsrath es für nöthig erachten, oder wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, unter Angabe des Zwecks und der Gründe \hriftlih darauf antragen.

Diese Aktionäre können, falls ihrem Verlangen nicht entsprochen wird, durch das zuständige Gericht zur Berufung ermächtigt werden.

Die Berufung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe des Zwecks mittels öffentlicher Be- kfanntmahung bei Berufung durh die gerichtlich ermächtigten Aktionäre unter Bezugnahme auf die Ermächtigung; die Bekanntmachung muß dergestalt erfolgen, daß zwischen dem Datum des die Bekannt- machung enthaltenden Blattes und dem Datum der Versammlung selbst, beide Daten nicht mitgerechnet, ein Zeitraum von mindestens 22 Tagen liegt.

Jedem Aktionär wird auf Verlangen eine Abschrift der Anträge ertheilt. Ferner kann jeder Aktionär, sofern er eine Aktie bei der Bank hinterlegt, ver- langen, daß ihm die Berufung der Generalversamm- lung, sobald sie öffentlih bekannt gemacht ist, mit Angabe des Zweckes dur eingeschriebenen Brief be- sonders mitgetheilt werde.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Es fönnen vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre gesezmäßig bekannt gemachten Prokuristen; Behörden und Korporationen durch ihre geseßlichen Vertreter; Pflegebefohlene durch ihre Vormünder oder Kuratoren.

Die Aktionäre oder Bevollmächtigte derselben, welhe an der Versammlung theilnehmen wollen, haben ihre Aktien, \criftlihen Vollmachten, Be- stallungen 2c. während der bei der Bank üblichen Kassenstunden spätestens am siebenten Tage vor der Generalversammlung mit einem schriftlichen Antrage dem Vorstand einzureihen. Es wird thnen demnächst ein auf ihren Namen ausgestellter, die Zahl der Stimmen ausdrückender Depotschein ertheilt, welcher zugleih als Legitimation für die Generalvyersamm- lung dient. /

Ein Aktionär, der in Gemäßheit des § 255 H.-G.-B. seine Aktien bei einem Notar hinterlegt, hat dies ebenfalls spätestens am siebenten Tage vor der General- versammlung zu thun und spätestens fünf Tage vor der Stunde der Generalversammlung die Empfangs bescheinigung des Notars dem Vorstand einzureichen. 8 39.

Die Vorlagen zu der ordentlichen sammlung sind:

a. der Geschäftsbericht des-Vorstandes;

þ. Bericht der Prüfungskommission und die Er

ledigung der von dieser etwa gezogenen Monita; , die Jahresbilanz; . die Feststellung der den Aktionären zu zahlen den Dividende; . Ertbeilung der Decharge an den Aufsichtsrath an den Vorstand; r Mitglieder des Auffichtsraths; ze Vorlagen des Aufsichtsraths und

Generalver

S unL

eren Antbeile zusammen den zwanzigsten ¿rundfapitals darstellen, haben das Recht, daß Gegenstände zur Beschlußfassung 1 Generalversammlung angekündigt bei Ablehnung durch das zu Ankündigung ermächtigt

N nC E10 LOnnen

ständige Amtsgericht zur muß das Verlangen fo zeitig gestellt n, daß die gehörige Ankündigung mindestens 15 Tage und, wenn zur Beschlußfassung die einfache Stimmenmehrheit niht genügt, mindestens 22 Tage vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen fann. Der Tag, an dem die Ankündigung erfolgt, und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. E Auf die Ermächtigung muß im Falle des Absatz 2 dieses Paragraphen bei der Ankündigung Bezug ge nommen werden.

»w A LL L A

S 40. S

Der Präsident des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter, oder im Fall der Behinderung beider das älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsraths, führt den Vorsitz in der Generalversammlung, leitet die Verhandlungen und bestimmt die Art und Weise der Abstimmung. Ist keiner der genannten zum Vorsitz Berufenen anwesend oder bereit, oder 19t kein gehörig konstituierter Auffichtsrath vorhanden, fo hat der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die NVersammlung zu eröffnen, und läßt alsdann diejer einen Vorfißenden wählen. /

Zur Beschlußfassung in der Generalverjammlung ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht dies Statut oder das Gesetz etwas anderes bestimmen. E

Bei Stimmengleicheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt. Bei Wablen findet 8 42 Anwendung. / i

Feder Generalversammlungsbes{luß bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein die Verbandlung aufgenommenes notarielles Pro tokoll, in dem Ort und Tag der Verbandlung, Art und Ergebniß der Beschlußfassungen fowie der Name

8 anzugeben sind j Generalversammlung ist ein L jenen Aktionâre oder

d 4 * Ks Ÿ L O it Angabe Na

über

ibres Rament

orts fowie des Betrages der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen, von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und dem notariellen Protokolle beizufügen. a die Beläge für die ordnungsmäßige Berufung der Generalversammlung beizufügen, Beifügung dieser letzteren Beläge unterbleiben, wenn sie unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden.

Das Verzeichniß is vor der

Demselben sind außerdem

jedoh fann die

a2

Q

Das Protokoll muß von dem Notar vollzogen

werden.

Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Bank hinterlegt hat, kann verlangen, daß ihm über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse durch eingeschriebenen Brief besondere Mittheilung ge- macht wird.

S 41.

Statutenänderungen fönnen von der General- versammlung mit einfacher Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Stimmen gültig beschlossen werden.

Wenn es sich aber um eine Abänderung des Gegen- standes des Unternehmens oder um die Herabseßung des Grundkapitals handelt oder wenn das Vermögen der Bank im Ganzen veräußert, insbesondere an eine andere Aktien-Gesellschaft oder an eine Kommandit- Gesellshaft auf Aktien übertragen werden soll, so muß die Mehrheit wenigstens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals um- fassen.

Anträge auf Zusätze oder Aenderungen des Statuts, welche niht von dem Präsidenten, dem Aufsichtsrath oder dem Vorstand, sondern von den Aktionären aus- gehen, müssen erst von der Beneralversammlung für zulässig erahtet werden, bevor in einer weiteren Versammlung die definitive Beschlußfassung erfolgt.

Wahlen. 8 42.

Alle auf Grund dieses Statuts stattfindenden Wablen werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen- gleichheit, so werden diejenigen Beiden, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf die engere Wahl gebraht. Haben mehr als zwei gleich viel Stimmen erhalten, so wird deren Zahl durch das, von derHand des Vorsißenden zu ziehende Loos auf Zwei gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos,

Sämmtliche Wahlen können auch, falls kein Wider- spruch laut wird, dur einfachen Zuruf erfolgen.

Fünfter Titel. Bilanz, Gewinuvertheilung, Amortisations- : und Reserve-Fonds. (E A ry S 43.

Die Bilanz wird alljährlich auf den 31. Dezember gezogen, innerhalb der nächsten drei Monate von dem Vorstand aufgestellt und den Revisoren 37 Abs. 2) zur Prüfung vorgelegt. Nach erfolgter Prüfung wird die Bilanz vom Aufsichtsrath vorläufig festgeseßt, der Generalversammlung vorgelegt und von dieser, wenn feine Anstände vorhanden sind, genehmigt, auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrath die Decharge ertheilt.

8 44.

Für die Aufstellung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung kommen die Vorschriften der 88 40, 261 des Handels-Gesebuhs mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: /

Il. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist in getrennten Positionen aufzuführen:

der Gesammtbetrag der von der Bank verdienten Hypotheken- und Grundschuldzinsen ;

der Betrag der verdienten Zinsen der nah § 134 gegebenen Darlehne :

der Betrag der Darlehnsprovisionen ;

der Betrag der fonstigen Nebenleistungen der Schuldner ;

die von der Bank für das Geschäftsjahr zu

zahlenden Pfandbriefzinsen;

die von der Bank für die gebenen Zinsen.

11. Die Bilanz hat in gesonderten Positionen an- zugeben

j nah § 134 ausge- Zckchuldvers{reibungen zu zahlenden

A. unter den Aktiven :

a. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo- theken - Pfandbriefe bestimmten Hypotheken, Grundschulden, Werthpapiere ;

. den Gesammtbetrag der nah § 13d gewährten Darlehne unter Trennung der Kommunal und Kleinbahndarlehben :

, die Höbe der rückständigen Zinsen der hypo tbekaris{chen und Grundschulddarlehne sowie die Gesammtbeträge der rückständigen Zinsen aus den unter b. bezeichneten Arten von Dar lehen ;

. den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter Angabe des Werths der Bankgebäude;

. den Gesammtbetrag der an Geld, an Wechseln und an Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrages der etgenen Hypotheken-Pfandbriefe und Schuldverschrei bungen der Bank;

* den Gesammtbetrag der Forderunge: aus Lombardgeschaften gem Absatz;

. den Gesammtbetrag der häusern;

Bestände

B. unter den a. den Gesammtbetrag Hypotheken-Pfandbrief« werth, bei verschied theken-Pfandbriefe1 Gattung ;

«

zt aden e

T E I E E E L

U ll ai Tr dami E t

É