1842 / 173 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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durch Parlaments - Akten keinesweges so bequem erreichen lasse; daß sie sogleich allgemeine Abänderungen in denjenigen Einrichtungen bc- wirken könne, welche die Erfahrung in einzelnen Fâllen bereits als ne Eis erwiesen habe; daß jede ungesebmäßige Verfahrungs- weise sogleich auf gerichtlihem Wege an einer bestimmten, dafür verantwortlichen Behörde geahndet werden könne; daß alle Detail- Einrichtungen nur auf dem Loge der Verordnung durch cine be- stimmte Behörde, und nicht auf dem Vene der Geseßgebung, zweck mäßig bewirkt werden könnten, und endlich, daß man bei der Cen- tral - Behörde auf ein möglich| unpartclisches Urtheil in allen sîrci- tigen Fällen rechnen könne, was sih bei den Lokal - Behörden nicht in gleichem Maße vorausseven lasse.

Das Resultat der Debatte, die Genehmigung der zweiten Lesung der Bill, welche die Vollmachten der General:Armen-Com- missaire verlängern, also zur Beibehaltung der jeßigen Armenpflege autorisiren soll, ist bereits" gemeldet worden.

Belgien.

Brüssel, 20. Juni. Der Moniteur Belge públzirt nun- mehr die Ernennung des Herrn Dechamps, Mitglieds der Reprà- sentanten: Kammer, zum Gouverneur der Provinz Luxemburg, an die Stelle des Fürsten von Chimay.

Mit dem Könige sind heute au die Königin und der Her- zog von Brabant nah Ostende abgereist, um sich nach London

einzuschiffen. Deutsche Bundesstaaten.

X Dresden, 22. Zuni. Der wichtigske und zugleich um- fangreichste Gegenstand, welcher unserer bevorstehenden Stände- Versammlung zur Berathung vorliegen wird, ist der Entwurf einer neuen Kriminal-:Prozeß-Ordnung. Die zu dessen Begutachtung und Vorberathung auf dem vorigen Landtage ge: wählte Deputation der zweiten Kammer hat, riäihdéitt der Geseß- Entwurf ihr unlängst offiziell mitgetheilt worden, ihre Arbeiten be: reits begonnen und aus ihrer Mitte den Abgeordneten Braun zum Berichterstatter gewähle. Wir theilen Úber den Geseß- Entwurf vorläufig Folgendes mit: Nachdem ein früherer Ent- wurf vom Bürgermeisker von Leipzig, Geheimen Justizrath Groß (bekanntlich der Verfasser des Sächsischen Kriminal:Gesebß- buches) ausgearbeitet, die Genehmigung des Justiz - Ministeriums nicht erhalten hatte, ist ein zweiter, der jeßt vorliegende Entwurf, voin Geh. Justizrath Dr. Weiß, dem Verfasser eines gründlichen Kommentars zum Sahssden Kriminal:Geseybuche, ausgearbeitet und zur Vorlage an die Stände bestimmt worden, Es enthält dieser Ertwourf auf 59 Seiten in Quart 222 F§. in 14 Kapiteln, welche folgende Ueberschriften tragen: Allgemeine Bestimmungen F. 1—6; Kap. [. Von der Kompetenz der Kriminalgerichte und dem Gerichtsstande in Kriminalsächen F. 6—- 30; Kap. Il, Von der Beseßung der Kriminalgerichte F. 31— 40; Kap. 111, Von der Vereniailung und Eröffnung der Untersuchung §. 41—48; Kap. IV. Von der Grm tung begangener Verbrechen und Feststel- lung des Thatbestandes F. 49—72 ; Kap. V. Von den Mitteln, einen Angeschuldigten vor Gericht zu stellen F. 73—90; Kap. VI. Von der Vernehmung des Angeschuldigten F. 91—98 ; Kap. VII, Von der Auf- nahme des Beweises F. 99—122; Kap. VIIl, Von der Beweis: kraft der verschiedenen Beweismittel F. 123 133; Kap. IX. Von dem Schlußverhdr F. 134—4143; Kap. X. Von der Vertheidi: gung des Angeschuldigten F. 144—156; Kap. XI. Von der Ab- fassung und Bekanntmachung der Erkenntnisse & 157 178; Kap. X11. Von den Rechtsmitteln F. 179—495; Kap. X11: Bon der Vollstreckung F. 196 —211 ; Kap. X1V. Von den Kosten des Kriminal:Verfahrens F. 211—222. Hierauf folgen die dem Entwurfe beigefügten sehr ausführlichen Motive (sle enthalten 93 Seiten in Quart), welbe in einen allgemeinen und einen beson: deren Theil zerfallen, von denen der erstere auf 62 Seiten die das Prinzip des Entwurfs feststellenden Vorbemerkungen über Oeffentlichkeit und Mändlichkeit, Geschworenengerichte und Anklage- Prozeb enthält, Der Entwurf entscheidet sih aber gegen die eben gedachten Formen des Kriminal-Verfahrens aus den in den Motiven ausführlich entwickelten Gründen. Doch ist.es in Betracht der früher laut gewordenen Ansichten der Regierung Über diesen Gegenstand be- reits fúr eine demimmerlauter sich fundgebenden Verlangen der Reform gemachte Konzession anzusehen, daß jene Formen des Kriminalverfah- rens überhaupt einer so ausführlichen Besprechung und Widerlegung gvardige worden sind, Bei der gänzlichen Abweisung einer dem

nglischen und Französischen Kriminal-Verfahren nachzubildenden Umgestaltung unserer Straf-Prozeß-Ordnung, enthält daher der vorliegende Entwurf etwas wesentlich Neues nicht, sondern be- schränkt sich auf die (yfemacinds Zusammenstellung des bereits Bestehenden mit zweckmäßigen Abänderungen in einzelnen Theilen. Zu den leßteren gehbren : 1) der jeßt bestehenden Beseßung der Gerichts- bank gegenüber die Bestimmung: daß jedes Kriminalgericht künftig aus vier Personen bestehen soll, nämlich aus dem Richter, dem Pro- tofollanten und zwei Besißern, welche Leßteren weder Subalternen des Gerichts (wie gegenwärtig), nech durch Dienst: Verhältnisse von dem Richter oder Protokollanten abhängige Personen seyn dür- fen, (So erfreulich diese Bestimmung is, so sehr möchte doch deren Aus- führbarfkeit zweifelhaft seyn, da nach der bestehenden Einrichtung unse- rer Untergerichte den Aftuarien die selbstständige Führung der Unter- suchungen, ohne Trennung der Person des Richters von dèr des Pro- tofollanten, Überlassen bleiben muß). 2) Einige Erweiterungen der Rechte des Vertheidigers, welchem niht nur vom Schluß-Ver- hôr an (welches bei allen Verbrechen stattfindet, denen eine höhere Strafe als drei Monat Gefängniß bevorsteht), die Einsicht der Aften freisteht, sondern der auch diesem Schluß-Verhöre selbst beiwohnen, und sich ohne Beiseyn einer Gerichts-Person mit dem Angeschuldigten unterreden darf. Sicherem Vernehmen nah hat die Deputation der zweiten Kammer sich bereits, und zwar einstimmig, für eine totale Re- form unseres Kriminal:Prozesses mit Einführung der Oeffentlich- keit und Mündlichkeit des Verfahrens und des Anklage-Prozesses, so wie für die entsprechenden Antràâge an die Regierung entschieden, und es is daher, falls, wie fast zu erwarten, die Kammer dem Gutachten ihrer Deputation beipflichten sollte, roohl die Zurük- ziehung des ganzen Geseß-Entwurfs zu erwarten.

XX Frankfurt a. M., 24, Juni re Durchlauchten die Frau Landgräfin Wilhelm und D Prinz dia 2 Dle Königl. Preuß. General : Lieutenant und Gouverneur von Luxem- burg, sind vor einigen Tagen auf dem Schlosse Rumpenheim ein- getroffen, um im Kreise hoher Verwandten einen Theil des Som- mers daselbsk zu verbringen. Se. Könial. Hoheit der Kurfürst von Hessen hat in den legteren Tagen hier eine am Main lie- ade 1MUE iren; Besißüng um den Preis von 120,000 Fl. erkauft. i

Der Dienst der M e Upise hat bis jeßt feinen gün- stigen Erfolg, da der Wasserstand überaus niedrig. ist und die Correction des Main fast úberall viel, zu wünschen übrig läßt.

Mit Vergnügen vernehmen die Literatur - Freunde, daß Fer- dinand Freiligraths „Karl Jmmermäann, Blätter der Erinnerung“ in kurzem erscheinen wird. Das Büch bringt nämentlich auch

750 einen poetischen Nachruf an Jmmermann von Freiligrath, den der liederreiché Sid ln P Seele gèhaucht. "s

Freie Stadt Krakau.

Krakau, 20. Juni, Der diriginende Senat der in Stadt Krakau bringt zur dffentlichen Kenntniß, daß Se. Maje- stät der Kaiser von Rußland, auf Vorskellung der diesseitigen Re- gierung, in Betreff derjenigen seiner Unterthanen, die sich vor dem 25. November 1836 in das Gebiet von Krakau begeben und

ier ihren As enommen haben, ohne denselben zu legali. iren, E A schivssen hat: 1) Es wird solchen Personen, wenn sie bis zu -einem—bestimmten Termin den Wunsch zu erken- nen geben, ihre bisherigen wtr vevatgt gt rg verändern, die Erlaubniß ertheilt, Unterthanen der freien Stadt Krakau zu werden. 2) Ausgeschlossen von dieser Erlaubniß sind jedoh: Militair : Deserteure, Militairpflichtige, Verbrecher und gerichtlih verfolgte Personen, 3) Auch soll die Er- laubniß in feinem Fäll auf solche Unterthanen des Russischen Kai- serreichs oder des Königreichs Polen sich erskrecken , die erst nach dem 25. November 1836 auf dem Gebiet von Krakau angekom: men sind. 4)-Wenn sîch unter denen, welchen die besagte Erlaub- niß zu Theil wird, -Eigenthúmer unbeweglicher Güter im Kaiser- und Königreich befinden, so müssen dieselben ihre dortigen Besiz- zungen im Verlauf von zwei Jahren verkaufen. Die Krakauer

Polizei - Direction soll dâher* eine Liste derjenigen Personen auf- nehmen, die ‘von der ‘ertheilten Erlaubñiß Gebrauch machen wollen, und haben sich dieselbên ‘bis zum lesten Dezember dieses Jahres

zu melden. Desterreich.

Wien, 18. Zuni. (L. A. Z.) Die Ernennung eines Banus von Kroatien, welche: Würde in diesem Königreiche analog mit der des Reichs - Palatins von Ungarn, is nunmehr erfolgt, und zwar in der Person des Obersten Grafen Haller von der Königl. Ungarischen Leibgarde.

In Bezug auf die Nichtung der Staatsbahn nach Prag von den drei Anschlußpunkten an die Kaiser Ferdinands - Nordbahn aus ist der definitive Beschluß noch nicht erfolgt; doch verlautet mit einiger Wahrscheinlichkeit, daß die Regiérung diese so Vieler

F Wünsche berührende Aufgabe vermittelnd lösen werde, dadurch, F daß der Zug der Staatsbahn zwar über Brünn, aber von da

nach Olmüß und sofort nah Böhmen gehen wird. Der Nord: bahn erwächst dabei nichtsdestoweniger der Vortheil einer so fre- quenten Benußung des Brünner Flúgels und dann der Haupt- bahn. Brünn selbst wäre in die große Transitskraße gezogen, und die Hauptrichtung der Nordbahn nah Prerau, Leipnik (welhe Strecke um die Mitte des künftigen Monats erdffnet werden wird) und weiterhin nah Oswieczim und Ostrau, is ja, - ihrem ursprünglichen Plane nach, auf die Verbindung mit Polen und Schlesien gewiesen, welche bei den raschen Fortschritten der R Tes und. Breslauer Bahnen nicht lange auf sich warten assen fann.

Spanien.

Madrid, 12. Juni. Die Minister: Krisis, von der es vor- gestern hieß, sie sey definitiv beendigt, währt noch immer fort, in: dem Herr Ferraz sich weigert, das Portefeuille des Finanz-Mini- steriums zu übernehmen und auch die Uebrigen, welche an der Combination Theil nahmen, nunmehr zurückgetreten sind. Der Ge- neral Rodil sieht sich daher, gendthigt, seine Unterhandlungen: von vorn zu’ begingen; einige Personen wollen sogar wissen, daß er auf die ihm übertragene- Mission, ein Kabinet zu bilden, verzich- tet habe. Man rechnet, indeß: sehr auf eine heut Abend bei dem Regenten stattfindende Soirée, der auch die Herren Olozaga und Domenech beiwohnen“ werden.

Der Regent hat den Präsidenten der Deputirten: Kammer, Herrn Ferrer, zu sih bescheiden lassen, um sich mit ihm über die ministerielle Krisis zu berathen, auch erwartet nian Herrn Sancho, der an den Unterhandlungen Theil nehmen soll.

In Folge der fortdauernden Krisis herrscht große Gährung im Volke, und dies ist wohl die Ursache, weshalb noh vier Ba: tailloñe nah Madrid berufen worden sind.

Inland.

VBerliuù, 24. Juni. Dee Königs Majestät haben Allergnä- digst geruht, den Wirklichen Geheimen Legations-Rath Eichmann und den Geheimen Ober-Justizrath von Gerlach zu Mitgliedern der Geseß- Kommission zu ernennen.

Verlin, 24. Zuni. Das in der Geseß-Sammlung ent- haltene Königl. Privilegium wegen Ausfertigung auf den atur lautender neuer Stadt-Obligationen Seitens der Stadt Breslau lautet folgendermaßen :

¿Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von - Preußen tc. 12e. thun fund und fügen bîermit 6 wissen :

Nachdem von dem Magijirat zu Breslau darauf angetragen worden ist, zur weiteren Regulirung des städti\chen Schuldenwesens, außer den schon früher ausgefertigten Stadt-Obligationen noch an- derweitig zum Betrage von 558,800 Rthlr., geschrieben : „Fünfhun- dert an tant gee ken achthundert Thaler//, dergleichen auf den Inhaber lautende Obligationen ausstellen zu dürfen, und nachdem bei diesem Le im Futeresse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat , so wollèn Wir, in Gemäßheit des §. 2 des Gesches vom 17., Juni 1833, wegen Aus- stellung von Papieren, welche ine Zahlungs- Verpflichtung an jéden Inhaber enthalten, zur Ausstéllung von 2094 Stuck Stag t-Obligg- tionen, welche nach demselben Schema, wie die bereits früher aus:

efertigten Stadt-Obligationen, in Appoints von fünfhundert, zwei- hundert und einhundert Thalern, beginnend mit Nr. 6738, auszu- stellen, mit drei und ein halb Procent jährlih zu verzinsen und aus dem für die städtischen Schulden bestehenden a s nen Tilgungs- Fonds ju Gs sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan- desherrliche Gettehmigung ecthcilén/, ohne jedoch dadurch den Fnha- bern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- leistung von Seiten des Staats zu bewilligen oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. P

Gegeben Potsdam, den 30, April 1842.

(L, S.) Friedrich Wilhelm. von Rochow. Graf von Alvensleben. “/

Folgendes ist die ebenfalls in der AesepeSommlung ent- haltene Recpdétie Kabinets-Ordre, e Piplicaton der seit länger als sehoundfunfzig Jahren deponirten Testamente betreffend: ¡Auf Jhren Bericht vom 2ten v. M. will 7d zur Er änzung der Vorschriften im §. 218 ff. Tit. 12 Thl. 1. Aüg. Landrechts, ü das Verfahren mit den seit länger als sechsundfu j ahren depo- nirten Testamenten, hierdurch anordnen, daß solche Testamente, wenn in denselben bei ihrer (m §. 219 a. a. O. v riebenen" die dnung Vermächtnisse zu milden Stiftungen sich vor| und

d)

Vorsteher solcher Stiftungen eine Mittheilung des Tesiaments in Antrag bringen, unter uhlehung eines den unbekannten Jnteressen- ten aus den Gerichts-Beamten zu bestellenden Anwalts, lediglich zu dem Zweke publizirt werden sollen, um den Vorstehern der betrefen= den Stiftung cine beglaubigte Abschrift des Testaments ertheilen zu fônnen. Die Publication und Ertheilung der Abschrift is kosten- und stempelfrei zu bewirken. Dieje Bestimmung if durch die Ge: seßs-Sammlung zur Sexten, Kenntniß zu bringen.

Potsdam, den 22, Mai 1 Friedrich Wilhelm. An den Staats- und Justiz-Minister hler.//

X Tilsit, 19. Juni. Se. Königl. Hoheit der Prinz von Preußen langten gestern Abend 10 Uhr mit Gefolge hier an, traten im Ober-Post-Amts-Gebäude ab und seßten, nach eingenommenem Souper, heute früh 1 Uhr die“ Reise nach“ St. Petersbürg fort.

Múnster, 22. Juni. Unter dem Namen „Westphälischer Dombau-Verein in Münster“ ist hier ein Verein zusammengetreten, dessen Statuten unterm 15ten v. M. vondem O räsidenten der Provinz Westphalen bestätigt worden sind.

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Ein Orden zur Ehre Friedrih's des Großen.

Eine eigenthümliche Erscheinung gléich in det ersten“ Jähten des siebenjährigen Krieges waren die sogenannten Vivatsbänder deren nach Preuß’s Versicherung (Friedrih der Große Th. 11, S. 39) der Kunsthändler Jacobi in Berlin 55 Stuck gesammelt hatte. Es waren dies seidene Bänder von allen Farben, die rend des ganzen Krieges bei jedem frohen Ereignisse mit Gedich- ten sauber bedruckt und mit Bildnissen des Königs, der Königin oder anderer hoher Personen, auch mit allerlei Verzierungen: ge- shmüdckt waren. Solche Bänder, zu Geschenken für ner und Frauen bestimmt, wurden bei frohen Zusammenkünften zur Feier der Begebenheiten ausgetheilt und im Knopfloch von den Mânnern, als beliebiger Schmuck von den Frauen getragen, Aber auch ein eigner Orden für Männer und Frauen war zu Fried: rich'’s Ehre gestiftet, Eine Prinzessin von Hessen, die sich bei dem im Jahre 1756 nah Homburg pefsahteten Landgrafen Wil- helm V1II, von Hessen: Kassel aufhielt, war die Gründerin dessel: ben und sendete seiue Ayeichen durch ganz Deutschland, ja selbst bis nah Wien hin. Die Beschreibung derselben finden wir jeßt in Stuhr's „Forschungen und Erläuterungen über einige Haupt- punkte des siebenjährigen Krieges“ (Th. 1, S. 168) aus den Depeschen des Französischen Obersten Ryhiner, der' sih als Mill: tair-Gesandter seines Hofes während des Krieges an verschiedenen Deutschen Höfen aufhielt, Der Orden bestand nämlich: in einem ro-

then, mit Sternen besäeten Bande, welches oben mit dem Zeichen unter einer Krone geschmückt war und folgende Jnschrift enthielt: Le triomphe de la bonne cause. Dann folgte das Bild des zur Sonne fliegenden Adlers und eines:-Wasffenbüschels , unten die Inschrift: Soit en pax, soit en guerre, C'est le plus grand roi de la terre. Einige Frauen zierten mit diesem Bande ihren Kopfschmuck, andere trugen es als Schleife an der linken Brust. E D trugen es entweder im Knopfloche oder am De- genfnopf,

Ryhiner hat leider! den. Namen der Hessischen Prinzessin, welche die Stisterin- dieses Ordens gewesen, nicht angegeben.

Die T E der muhammedanischen ánder.

Auszug aus einer von Herrn Dr. Worms in der Akademie der mo- ralischen und politischen Wissenschasten gehaltenen Vorlesung.

Erster Artikel.

Indem wir unseren Lesern den nachfolgenden Aufsaß über ei: nen dem ersten Anschein nach trockenen, in seinem Wesen aber für das Verständniß der muhammedanisch-christlichen Verhältnisse des Orients überaus wichtigen Gegenstand vorlegen, dürfen wir nicht unterlassen zu bemerken, daß es sich hierbei zu näch st weder um das jekige Türkische Reich, noch um Algier, oder irgend einen an- deren speziellen Theil der von dem Jslam okkuplrten Länder han- delt, Es wird vielmehr auf die Grundsäße zurückgegangen, welche die Araber unter Muhammed und seinen Nachfolgern als einen integrirenden Theil ihrer religids-politischen ZJnstitutionen aufgestellt und in alle Gegenden des ungeheuren Landstrichs verpflanzt haben, den sie sich in dreien Welttheilen unterwarfen. Diese Grundsäße Uber das Grundeigenthum sind in allen muhammedanischen Län- dern bestehen geblieben, unerachtet die Herrschaft der Araber allge- mach anderen Gewalten weichen mußte, namentlich hat dies im Türkischen Reiche stattgefunden, Diese Arabischen Junstitutionen bilden in der That noch heute die erske Grundlage der sozialen Zustände in der Türkei nicht minder wie in Algier, Aegypten und ja selbst bis nah Jndien hinein. Das Osmanische Reich beson: ders ist dadurch zu einem festen religids-friegerisch-politischen Ge- bäude erwachsen, dem man in der Konsequenz seines Syskemes und der Durchdringung seiner Prinzipien eine seltene innere Größe zugestehen muß. Die Grundsäße Úber Grundeigenthum, sein Be- s und seine Abgaben bilden ein Fundament der alt- Türkischen

acht, welches von den jeßigen abendländischen Einrichtungen total verschieden is und für die Reform auf occidentalischem Wege we- nig Geschmeidigkeit darbietet. Wie alle fonsequenten Rechtssysteme fann es leichter gebrochen als gebogen werden, selbst dann, wenn es wenig von seiner ursprünglichen raft bewahrt zu haben scheint-

Die vorliegende Arbeit des Dr, Worms, gegenwärtis im Dienst der Franzdsischen Armee in Algier, beschäftigt sich zUerst mit der Verfassung des Eigenthums der muhammedanischen Län: der im Allgemeinen und sodann mit der Verfassung des Terri- torial-Eigenthums von Algier im Besonderen. Der Zustand die- ses leßteren Landes hat eigentlich die gelehrten Untersuchungen des Verfassers, die von der Akademie der moral Buen und politi schen Wissenschaften mit dem grbdßten Interesse ausgenommen wor- den Dres deo u. von Algier hat die Franzdsische Regie-

genaue Nachweisungen über den Zu- rung sich vielfach bemúht, 9 s a nannte deshalb im Zahre 1836 eine Kommission, um Alles, was das Eigenthum in der Kolonie betraf, zu reguliren, Allein nah einigen Monaten ngter Arbeit sah diese Kommission sich gezwungen, auf die fúllung des ihr gegebenen Auftrages zu verzichten. Das Eigenthum blieb daher in einem wunderlichen und unbekannten Zustande; es herrschte dort die gróßte Unord- nung, und indem man den Boden Afrikas unter die zehentpflichti-

Ländereien stellte und das Recht der Stämme auf das ge- fammtè Eigenthum des Gebiets offiziel proflamirte, so cte

rrtquz

mán in Bezug auf Steuern und Eigenthum sehr große

. selben auferlegt, so fann er weder v

die- freie Disposition über mer. Indem die Regierung si m Pie funo mächtigsten Mit-

den Boden vorbehielt, berau Aa sie glaubte, das Eigen- tel, ihren Einfluß: zu vermehren Pin Frankreich, schuf sie sich thum: so respeftiren- zu Ven, während sie: in der Annahme der eine Quelle von Hn rf ung des Eigenthums große Erleichte- muhammedanischen Del bürde: Aber ste kannte diese Verfassung rungen“ gefünden S ege, die Sitten und Gebräuche des Lan- nicht, und statt die, Bel Dn sich gänglich den Mauren, die kei: des, zu gudiren, tten,: als den Eroberern die Eroberung lästig nen--anderen Zwes ten "so viel wie mdglih Alles org l was zu machen, Sie denheit bezog, und was das Uebrige betrifft, sich auf die Berg! ndem- sie Wahrheit und Lüge unter einander so gelang es ihre r den Mechaniomus der Regierung, die Ver- mischten, Une gaben; die Quellen: und den Betrag der Einkünfte, s Ma L Gewichte und Maße des Landes zu täuschen.

° D q Werk des Herrn Worms ist pu umfassend, als daß es

d tich wäre, es hier in allen seinen Theilen zu analysiren; wir v ü uns daher auf die Kapitel beschränken, die auf eine allge- u “n Weise von dem - Zustande der Ländereien und den Quellen der muselmännischen Geseßgebung handeln; hier finden wir einen der folgenreichsten Grundsaße für den esammten Rechts - Zustand des Bodens, nämlich die Vorschrift, daß jedes eroberte und tri- butpflichrig gemachte Land zu einem Wakf gemacht werde. Wir werden vorzugsweise das Prinzip des Wakf in seiner Anwendung und seiner Einwirkung auf die soziale und politische Organisation der muselmännischen esel lhaft verfolgen.

Jn der muhammedanischen Welt unterscheidet man zwei große Kategorieen: von: Ländereien: zu der ersken gehdren die großen un- bebauten Strecken oder die in der geseblichen Sprache sogenann- ten unbenußten oder todten Ländereien; zur zweiten die pr o- dufktiven! oder lebenden Ländereien, Mur die produktiven sind in den Augen des Geseßgebers als vorhanden zu betrachten, der sie in zwei: Klassen theilt, je nachdem sie dem Zehnten (Ashr) oder dem- Tribut (Cherabsch) unterworfen sind.

Die erstere dieser Klassen, der Zehnten, umfaßt 1) das Gebiet aller derjenigen Länder, deren Einwohner durch ihre frei: willige Bekehrung als Gleichgestellte in die ursprüngliche Gemeinde ber mmedaner aufgenommen worden sind; 2) die Ländereien der eroberten Länder, welche unmittelbar nach der Eroberung un- ter die Sieger vertheilt wurden und deshalb auch als ursprüng- lich muselmännische betrachtet werden. Es is Grundsaß, daß in den sogenannten Zehnten-Ländern weder der Grund und Boden, noch die Person der“ Einwohner mit einer Steuer belegt werden darf, Die Steuer wird daselbst von den eventuellen Erzeugnis sen des Bodens und den beweglichen Gütern der Jndividuen er- hoben, und sie ist bekannt unter dem A Namen Zek- k.aet; es- ist dies eine wesentlich religidse Steuer-Erhebung (pré- lèvement)- und die einzige, von der der Koran deutlich spricht. Die nothwendigsten Bedürfnisse, wie die Wohnhäuser, gewöbhnliche Möbel, Kleidungs túcke , wissenschaftliche Bücher, Handwerkszeuge u. \. w. sind von dieser frommen Steuer ausgenommen, die nur Gegenstände des Luxus oder des Gewerbes und Handels trifft, wie die“ Heerden, die Zeuge, die Münzen und Gold: und Silber- Waaren, und beträgt 24 pCt. von dem geschäßten Werthe. Die unter dem Nanien Zekkaet bekannte Steuer wird auch von der Aerndte erhoben und beträgt 10 pCt. Die nicht muhammedani- schen Unterthanen jhlen einen doppelten Zekkaet. Jn Folge dieses Prinzips zahlen die Europäischen Kaufleute in den musel: männischen Häfen einen zweimal höheren Eingangs- Zoll als die

L "ean Den Zoll und die Stadt - Accise nennt man da- e ekußfß. f In den Cie a - Ländern, die sich kaum anderswo finden, als! in Arabien, sind die produktiven Ländereien das erbliche Eigen- thum des Besißers, und die Natur dieses Eigenthums ist fast die vámliche, wie die unserer ehemaligen Allodien- oder Freigüter (

ranc-alleus).

Auhre e faktisch sehr beschränkten Kategorie der Zehnten- Ländereien keaut das muselmännische Gesetz keine anderen, als die 2te Klasse der Cheeadsch- oder Tribut-Läadereien. Jn diese Klasse gehört der Grund und Boden derjenigen Länder, die durch Waffen: gewalt oder durch Capitulation der Herrschaft des Jslams unter- worfen worden sind und wo die Einwohner nach ihrer Besiegung in ihrem Besiß gelassen wurden. Dieser Punkt is wesentlich; denn hâtte man dit Einwohner getddtet, zu Sklaven gemacht oder vertrieben, so wären die Ländereien unter die muselmännischen Soldaten vertheilt worden und gehörten folglich in die Klasse der Zehnten:Ländereien,

Das eroberte und im Besiß der alten Einwohner gelassene Land wird Cherad\sch - Land genannt. Dies Wort wird auf Alles angewendet, was der mu selmännische Souverain von dem Boden und den Einwohnern des eroberten Landes bezieht. Wäh- rend somit der Zekkaet eine fast eingeborene Abgabe der Musel-: männer is, die sie als eine Ehre und eine Pflicht betrachten, so war mit dem ursprünglich für die Beslegten geschaffenen Cher a d \ch zu allen Zeiten eine Jdee der Erniedrigung verbunden, die an ihren Ursprung erinnert. Dieser Cheradsch zerfällt in den Cheradsch errus, Kopfsteuer, und den Cheradsch erâdy, Grundsteuer. Jn den Geseßbüchern wird jedoch der Cheradsch speziell zur Bezeich- nung. der Grundsteuer gebraucht, für die Personen : Steuer aber der religidse Name D schezia gebraucht, Diese leßtere Steuer ist elne Vergütigung, die das Geseß von jedem nicht-muhammeda- nischen Unterthan dafur fordert, daß man ihm nah dem Siege das Leben und die Freiheit gelassen. Durch diese Perfonen Steuer oann die Ungläubigen, obgleich sie bei ihrem Glauben beharren, dem: Tode und der Sklaverei; sie genießen des Schußes und sind allen Vorschriften der Civil - Gesce ihrer Besieger unterworfen. Aber in Bezug auf politische und soziale Verhältnisse leben sie in der größten Erniedrigung; man untersagt ihnen das Kostum der Mußhammedaner: ihre Kleidung hat bestimmte Abzeichen; das Tragen von Waffen, der Gebrauch des Pferdes und des Sattels ist ihnen verboten u. s. w. Die Kopfsteuer hört nur mit dem Tode oder dem Uebertritt zum Jslam auf. ..

Die Grundsteuer oder der T A sogenannte Cheradsch ist doppelter Art: sie is proportional, d. h. sie besteht in einem be- stimmten Theile, ‘der von einem Fünftel bis zur Hälfte des Er- trags feigen fann, und is allen Chancen der Aerndte unterwor- fen; oder fïe if eine feste Steuer, d. f sie ist das Resultat einer unabhängig von allen Eventualitäten festgeseßten Steuer. Diese leßtere Art des Cheradsch, Mowadhef genannt, is diejenige, womit der Kalif Omar die Ländereien des Arabischen Jrak belegt hat; er besteht in einer jährlich in Geld zu erlegenden Steuer, die von dem damit belasteten Lande erhoben wird, dasselbe mag angebaut werden öder nicht. J der Cheradsch von dem ersten muselmännischen Eroberer einmal fúr ein Land festgeseßt und dem- erändert, noch aufgehoben wer- den, Wie Dschezia, bleibt derselbe unzertrennlih mit dem

: und Boden verbunden, welche Veränderungen auch in dem Zustande und der Religion der Besißer vórgeen mögen. ach den neueren und angesehensten Rechtsgelehrten des Os-

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manischen- Reiches und der Sekte des Abu Haneifa muß jedes mit dem Cheradsch belastete Land als ein Waff (eine fromme Stiftung) angesehen werden, das im Jnteresse der muhammeda- nischen Gemeinde gegründet wurde. Der Jmam kann von diesem Lande nichts als fte a bewilligen; er fann zu Niemandes Gunsten, wer es 00A T sey, Uber etwas Anderes als den Nießbrauch und den Betrag der Steuer disponiren. Die Worte Wakf und Habeß haben dieselbe Bedeutung. Etwas zu einem Wakf machen, heißt in der muselmännischen Geseßgebung so dar- úber disponiren, daß das Eigenthum wieder zu Gott, von dem es fommt, zurückfehrt, und daß den Menschen nur die Benußung oder der Nießbrauch desselben bleiben kann,

Die Eroberungen der Araber im Dienst des Jslam geschehen nicht nah der Weise roher Horden, welche durch die Eroberung momentan vereinigt, durch den Erfolg aber sogieieh wieder getrennt werden; es sind nicht Menschen, welche die Gewaltthätigkeit und die Habsucht precair verbunden halten; es is vielmehr eine Ge- sellschaft gleicher Brüder, begeistert durch die Dogmen der Einheit Gottes und der Práädestination, die sih in Bewegung seßt, um ihren Glauben der ganzen Welt aufzudringen. Es ist der Prophet, welcher die Muselmänner zum Kampfe führt, um die Welt zu der Lehre von der Einheit Gottes zu bekehren, und nicht wie die Bar- baren, um dürre Steppen mit fruchtbaxen Ländern und einem mil- deren Ee zu vertauschen. Und als endlich durch das Zusam- mentressen mit der Christenheit die erobernde Gesellschaft genöthigt wurde, sich in den unermeßlichen Kreis einzuschließen, den sie durch ihre Waffen sich unterworfen hat, da bleibt sie auf dem Bo- den gelagert, ohne sh durch die Bande des Eigenthums an denselben zu fnúpfen. Sie wird allerdings von den Erzeugnissen des Bodens leben, aber die Besiegten werden ihn für sie bearbei- ten. Eine erniedrigende Steuer, das unvertilgbare Zeichen ihrer Loskaufung von Tod und Sklaverei, wird den gesammten Be- wohnern einzeln oder in Masse auferlegt; ihr Gebiet bleibt ihnen, aber nicht wie vor dem Kriege, als Eigenthum; sondern sie Faden nur den precairen Besiß und der Cheradsh, welcher ein Fünftel bis die Hâlfte des Ertrags repräsentirt, bleibt, als Wakf oder

fromme Stiftung, zum Besten der Sieger und ihres Geschlechts --

auf ewige Zeiten darauf haften. Unter diesen beiden Bedingungen der Personen- und der Grundsteuer wird der Bewohner des er: oberten Landes Kolonist des Jslam.

Jm Jslam scheidet sich die Bevölkerung nach der Eroberung in zwei in jeder Beziehung verschiedene und R Massen. Die numerisch bedeutendste ist die, welche man Rayet nennt; die Mitglieder derselben werden nach Köpfen gezählt und bestehen ausschließlich aus unterjochten Ungläubigen, die sich zum Christen- thum, zum Judenthum, zur Religion der Magier oder zu irgend einer anderen Religion bekennen. Alle sind der Kopfsteuer unter- worfen. Ueber dieser Vereinigung der Dimmy's oder nicht muhammedanischen Unterthanen, die das Rayet bilden, erhebt und behauptet sich die Oligarchie der Eroberer, die ihren Unterthanen den Ackerbau, die Künste und die Jndustrie überläßt, Diese Oligarchie besteht in einer Armee, und alle Mitglieder derselben sind geborne Soldatenz die moralische und politische Superiori- tät, welche sie sich anmaßt, bietet den schneidendsten Kontrast dar mit der Erniedrigung, worin sie den Haufen der N erhält. Sie lebt vom Ertrage der Grundskeuer, und nur sie und ihre Kinder können zu den Functionen der Verwaltung des Tempels und der Justiz zugelassen werden. Die Organisation dieses höhe- ren und herrschenden Theils dev“ Bevölkerung der muselmänni- schen Staaten bietet ein-Schauspitt“ bar,“ welches nicht ohne Jn- teresse is. Wenn man sich darauf beschränkte, die vollkommene Gleichheit, worin die Mitglieder diéser Gemeinde leben, so wie die moralische Autorität darzulegen, woran Alle Theil nehmen, und deren Jeder von ihnen sich bedient, um persönlich über die Aufrechthaltung der Ordnung zu wachen, so wäre man versucht, eine republifanische Gesellschaft darin zu erblicken.

Der auf die höchste Spiße getriebene Nationalstolz, die ganz politischen Benennungen des Landes und des öffentlichen Schaßes, die Erwählung des Souverains durch die Bürger, oder wenigstens die Nothwendigkeit ihrer Zustimmung zu seiner Thronbesteigung, alle diese Umstände uncterstúßen eine solhe Ansicht; aber damit hôrt auch alle Analogie auf, denn von dem Augenblicke an, wo das Volk die Autorität des Jmam proklamirt oder anerkannt hat, überträgt es ihm alle Gewalt und mischt sich auf keinerlei Weise mehr in die Regierungs-Angelegenheiten, die nunmehr aus- schließlich Sache des Souverains sind. Dieser, zugleich politisches und religióses Oberhaupt, ist der Pontifex, der Generalissimus und der oberste Richter des Jslam; er ist unverleßlich und unum: schränkter Gebieter, sobald er der feierlichen Verpflihtung, nur den Ruhm und das Wohl des Jslam vor Augen zu haben, einem Jeden skrenge Gerechtigkeit zu Theil werden zu lassen und die Abgaben nah dem Buchstaben der geseßlichen Vorschriften zu erheben, treu bleibt; er ist der Mittelpunkt und der einzige Brenn- punkt der Regierung; von ihm geht alle Gewalt aus, auf ihn wird sie auch wieder zurückgeführt; es giebt keine Corporation, die Einfluß auf ihn ausúbt; unter der Verantwortlichkeit des Souverains legen der Kadi und der Mufti die Geseke aus, kom- mandiren die Generale Armeen und verwalten Provinzen;z sie sind nur Bevollmächtigte, die ganz von seinem Willen abhängen.

Wislsenlchaft, Kunst und Literatur.

Berlim. Die Königlich Schwedische musikalische Akademie zu Stockholm hat den Kapellmeister, Herrn C. ser, zu ihrem Ehren- R ernannt und demselben das Diplom darüber zukommen assen.

Stettin, 20. Juni, Vorgestern fand im großen Sessions-Zim- mer der hiesigen Königlichen Regierung die diesjährige General-Ver- sammlung der Gesellschaft für Pommersche Geschichte und Alterthums- kunde ftatt. Die zahlreich besuchte Sißung erdffnete der Secretair der Gesellschaft, Dr. H. Büttner, dadurch, daß er mit Bezug- nahme auf das Datum des Tages darauf aufmerksam machte, wie die im Verhältnisse é einer früheren Zeit so ungemein gesteigerten Be- mühungen um Erforschung der Deutschen Geschichte und demzufolge auch die zahlreichen Vereine, welche zu diesem Zwecke in den verschie- denen Theilen des Vaterlandes E Rg rtemes sind, der durch die AUNEG?Griegr frischer belebten Richtung des Deutschen Geistes ihren

rsprung verdanken. Aus dem Jahres-Berichte, welchen derselbe mit- theilte, ging hervor, daß die Zahl der Mitglieder seit dem Fahre 1825 sih von 129 auf 395 gesteigert habe. Die Sammlungen der Gesell- schaft waren auch in dem verflossenen Fahre auf eine bemerkenswerthe Weise vermehrt worden : die Alterthümer batten eine Zunahme von 24, die Bibliothek von 91 Nummern aufzuweisen. Mit besonderem Danke wurde anerkannt, daß durch Vermittelung des Heren Ober-Präsiden- ten von Bonin Se. Excellenz der Herr Minister Eichhorn eine Summe von 125 Rthlr. zum Ankauf der Steinbrückschen- genealogi- schen Arbeiten und Sammlungen bewilligt hatte.

Von den literarischen Unternehmungen, welche der Verein theils hervorgerufen, Tine befördert hat, konnte ein neues Heft der Balti- schen Studien, ferner die drei ersten Hefte des Pommerschen Wappen-

buches von dem Maler und Zeichenlehrer Bagmihl in Stettin, end- lich die vier ersien Probebogen des Codex Pomeraniae diplomaticus, herausgegeben von dem Gymnasial-Direktor Dr. Hasselbach in Stettin, dem Professor Dr. Kosegarten in Greifswald und dem Archivar Baron von Medem in Stettin, vorgelegt werden. Am Schlusse der Sizung berichtete der ersigenannte Herr über den gegen- wertegen Stand des Unternehmens und gab zugleich eine interessante historische Mittheilung über die Entstehung und die weiteren Schick- sale des Dregerschen Codex. Zuvor hatte der Professor Giesebrecht in cinem hdchsi anzichenden-Vortrage die Erwerbs - Thätigkeit dec Wendischen Nation vom 8ten Jahrhundert bis ins 12te nah“ den Quellen geschildert. Er hatte diese Schilderung aus seinen Wend i- schen Geschichten entnommen, die binnen kurzem zum Drucke be- reit seyn und cinen neuen Beweis geben werden, mit welch unermÜüd- lichem Fleiße und mit wie gewissenhafter Treue Herr Giesebrecht nicht nur die dunkelsten Zeiträume unserer Geschichte zu erforschen versteht, sondern wie er die Resultate seiner Forschungen auch in an- gemessener und ansprechender Form darzulegen weiß. Dieses Werk ist ebenfalls von Seiten der Gesellschaft dur Herbeischafung der HÜlfs- mittel nah Kräften gefördert worden.

Stammbuch der löblihen Ritter-Gesellschaft Unse- rer Lieben Frau auf dem Berge bei Alt-Bran- denburg, oder Denkmale des Schwanen-Ordens, heragus- gegeben von Nudolph Marie Bernhard Freiherrn von Stillfried-Nattonis. Berlin. Jn Kommission der Gropiusschen Buch: und Kunsthandlung. 1840, gr. Fol.

Man wird sih noch aus den Tagen der Huldigungsfeier im Fahre 1840 erinnern, daß bei derselben unter den mimisch-plaftischen Dar- stellungen auf einem der Feste auch die G des Marien - oder Schwanen-Ordens durch Kurfürst Friedrich 11, ihre Stelle gefunden. Wohl mag damals die Sache Manchem unbekannt und neu gewesen seyn; denn nur wenige Nachrichten existiren darüber, und diese zer- fireut in Urkunden und Spezialschriften. Um so anerkennungswerther is das Unternehmen , diesem Gegenstande besondere Forschungen zu-

uwenden und ihn in umfassender Weise und nah sorgfältiger Prü- fung und Zusammenstellung der Nachrichten und durch Abbildung er betreffenden Denkmäler zur Kenntniß des Publikums zu bringen. Solches wird aber beabsichtigt durch den Herrn Baron von Still- fried-Rattoniß, und bereits s uns von dem Werke das crste Heft vor.

Es bildet dieses Heft gewissermaßen die Basis des ganzen Wer- kes ; denn nächst einer allgemeinen Einleitung über die Entstehung der Orden überhaupt und der geistlichen insbesondere, enthält dasselbe : I. eine Abhandlung Über den Ursprung, ves und die Geschichte des Ordens; Il. eine bis daher noch ungekannte Urkunde über die erste und eigentliche Stiftung des Ordens vom Fahre 1440 (also 3 Jahre früher, als man bisher angenommen); Ul. das Ordenszeichen in drei Abbildungen: 1) nah der Stickerei auf cinem Meßgewande in der Domtirche zn Pranveninra! 2) beim Wappen des Kurfürsten Al- brecht Achilles, aus des itters Konrad Grünenberg Wappenbuche; 3) nach dem Siem LdenGgelehan- was sich in dem Besiße Sr. Majestät des Kön gs Friedrich Wilhelm 1V. befindet.

Der Verfasser rühmt die Unterstüßung, die ihm bei Ausarbeitung dieses Heftes mittelbar durh den Herrn Geheimen Staats - Minister und General - Posimeister von Nagler und durch den Herrn Gehei- men Ober-Regierungsrath G. W. von Raume", unmittelbar durch den Königlich Bayerischen Kämmerer Herrn von Aufseß zu Aufscß und durch den Professor und Prorektor Heffter in Brandenburg zu Theil

eworden ist, und wünscht für die Fortseßung ähnlichen Beistand. er sollte thm solchen nit gern gewähren, bei einem Werke, was außer urkundlichen Quellen und Nachrichten alle Denkmäler zur df- fentlichen Anschauung bringen soll, welche die Ordens-Stiftung, das Ordens-Zeichen und die Mitglieder des Ordens betreffen? Vorzugs- weise aber sollen von den fürstlichen, gräflichen , freiherrlichen und adeligen Mitgliedern der Schwanen : Geséllschaft so weit als mdglich biographische Nachrichten , Portraits und Grabsteine, Wappen und

Gedächtnißtafeln geliefert werden, so wie nicht minder der Stamm- baum ihrer Familie und die statutenmäßig von jedem Mitgliede des Ordens bei seiner Aufnahme zu beweisende vierschildige Ahnentafel. Zur Ausführung eines so umfassenden Planes bedarf es allerdings fremder Bre und der Aufmunterung. :

Wir erlauben uns bet dieser Gelegenheit noch auf drei andere Werke des Verfassers aufmerksam zu machen, die von gleicher Liebe zur Geschichte seines Standes und insbesondere unseres Königlichen Hauses zeugen. Die Titel derselben lauten :

1) Alterthümer und Kunstdenkmale des erlauchten Aula Hohent- zollern. Berlin, in Kommission der Gropiusschen Buch - und Kunst- handlung. Bereits sind 3 Hefte erschienen; nächstens erfolgt das

vierte. (groß Fol.) j

2) Monumenta Zollerana, Quellsammlung zur Geschichte des erlauchten ies der Grafen von Zollern und Burggrafen von Nürtt- berg. D S Kommission ebenderselben Handlung. 1stes Heft. 1842. . Fol.

3) ‘Des Konrad Grünenberg, Ritters und Bürgers zu Coften Wapyppenbuch. Volbracht am nunden Tag des Abrellen , do man zal

Tusendvierhundert dru und achtzig jahr. Fn Farben gedruckt MDCCCXL. Berlin, ebendas. fes Heft. 1840. (fl. Fol.) L

Meteorologische Beobachtungen.

Abends 10 Uhr.

1842. | Morgens

Nach einmaliger 23, Juni. | 6 Ubr.

| Nachmittags Beobachtung.

2 Ubr.

335,30" Par. 335/64" Par. | 335,71 Par. Quellwärme 8,6° R. + 13,3°R. |+ 17/,8°R.|+ 12,1° R.| Flusswärme 14,1° g. Thaupunkt .…. | + 7,4° R. |+ 8/,8° R. + 7,6° R. Bodenwärme 14,5° R. Dunstsättigung 63 pCt. 90 pCt. 70 pct. Ausdünstuug 0/039 Rh. Weiter trübe. bezogen. balbbeiter, | Niederschlag 0,009 Rh. w. W. W. Wüärmewechsel-4+-18,2° Wolkenzug. - - e E W. Ee + 9,4°. Tagesmittel: 335/55 Par... 414,4’ R... +7,9°R... 61 pCt. W.

Luftdruck...

Luftwärme ..-

Berliner M Grageoe. Den 24. Juni 1842.

Pr. Cour.

Brief. | Geld.

Pr. Cour. Brief. | Geld.

Fonds. |8 Actien.

Zf.

St. Schuld - Sch. 105% 104% | Brl. Pots. Eisenb. 127 do. do. Prior. Obl.

do. do. z. 35 pCt.

abgestempelt 103! 10277 Mgd. Lps. Eisenb. Pr. Engl. Obl. 30. 1025 1025 } ao. do. Prior. Obl, Präm. Sch. der Brl. Anh. Eisenb.

Seehandlung. 85 do. do. Prior. Obl. Kurm. Schuldv. 101% 101% | Düss Elb. Eisenb. Berl. Stadt - Obl. 104 103% } do. do. Prior. Obl. 48 Rhein. Eisenb.

Danz. do. in Th. bis Westp. Pfandbr. 103 1027 do. do. Prior. Obl. M | M

Grossh. Pos. do, En tw Ostpr. Pfandbr, O2 1 12 13 G 1 - 1 Friedrichsd’or 13 13 1033; | 103% 5

Pomm. do. 4 L DA L 2 10: 2 1032 Andere Goldwün- ur- u, Neum, do E 2 1 zen à 5 Th. |—| 104; 1B

Schlesische do. Äkkedides A 3 *) Der Käufer vergütet die abgelaufenen Zinsen à 4 pCt, und ausserdem 4 pCt. P- anno bis 31. Dezember 1842.

i 102 116; | 155 | 1025 105% | 104% u 102% 85 84 | 100x 954 | 94; 1005 |

7 mana | A [or

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