1842 / 303 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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4 E a aatitie t dorrgavw pn E S reen O E e E R S m S R Ti E an GIR a N; A E p Sr

rechnet und zweimal in Rechnung gestellt hätte. Herr Dieterici

hat also, nach dem Systeme, welches seinen Schriften zum Grunde liegt,

t, wenn er nur die Zahlen der versteuerten P Ob diese Art der Behandlung (übrigens die einz

; -Nachrichten zweckmà- zuverlässige) der Redaction der Br fes wahrscheinlich, von ver: ßig scheint oder nicht, ist eine Frage, ei a wied see Bezieh wer-

Allein eine abweichende Absicht in dieser Deziehung rechtfertigt feinesweges das Úber die Wahrhaftigkeit und den Gesammewerth der fraglichen Schrift ausgesprochene, verleßende Urtheil der Bör sen-Nachr ichten der Ostsee. Die Redaction har offenbar die Schrift entweder nicht gehörig gelesen, oder nicht

schiedenem Standpunkte aus, a

eon verstanden.

u dieser Erwiederung sind wir dadurch veranlaßt, daß eine von uns in der Preuß. Skt. Ztg. gelieferte Beurtheilung der neuesten Dietericischen Schrift die Genauigkeit und Zuverlässigkeit

ihrer Angaben besonders lobend hervorhebt. Stettin, den 27. Oktober 1842. [A

Meteorologische Beobachtungen.

Antwerpen Hamburg,

Anl. de 1841 —. Wien, 26. ok. 53 « Bank-Actien 1620.

Berliner Büörse-.

Den 31. Oktober 1842.

Zt.

Brief. | Geld.

S1. Sebuld-Scb.*) Pe. Engl. Obl. 30. Präm. Sch. der Seehandlung. Kur- u. Neumärk. Schbuldrerscbr. Berl. Stadi-Obl.*) |: Dans. do. in Th.

1035| Bel. Pots.

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do. do. Prior. Obl. Rhein. Kisenb,

Westp. Psandbr, Grossh. Pos. do.

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do. do. Prior. Obl. Berl.-Frankf. Kis.

Tan | ck| A

1842. | Morgens Nacbmittags Abends Nach einmaliger 30, Okt. | G Uhr. 2 Ubr. 10 Ube. Beobachtung.

Luftdruck . « -- | 334,47" Par. 335/18" Par.'337,/,12” Par. | Quellwärme 7,6° R. Luftwärme - . .| + 0,5° R. |+ 5,39 R. 4+ 3,8° R.| Flusswärme 4,8° R. Thaupunkt .. «} Ls° R. |+ 1,9° R. -+ 2,4° R. Bodenwärme 9,0" R. Dunstsättigung 82 pCt. | 75 pCt. 89 pCt. Ausdünstung 0/027 Rb. Wetter .----. beiter. trübe. trübe. Niederschlag O. Wind... SW. SW. SW. Wärmewechsel 4-6,0" Wolkenzug - - - —— SW. m + 0,4° R.

Tagesmittel: 335,59" Par... +3,2° R... 4 0,8° R... 85 pCt. SW.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 27. okt. Niederl. wirkl. Sch. 52/,. 5% do. L.

Kauz-Bill. —. 5% Span. 15. 3% do. 21. Pass. 45. Ausg. —. Zinal. 37. Preuss. Präm. Sch. —. Pol. —. Oesterr. 108.

: sich bei einer Verloosung zu betheiligen , welche so B e t anntma dh un g en. seltene und werthvolle Werke der Waffenschmiedekunst Briefe und Gelder werden

Publicandum.

Die in Westpreußen im bisher zusammen bewirth

Bialkenschen Theil zu Groß Paradies, dem Vorwerk Hohensee und Sulafken, alles zusammen landschaft-

Ostpe. Pfandbr. Friedrichsd'or

Andere Goldmün-

|

Kuer- u. Neum. do. Schlesische do.

L

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*) Der Käuser vergütet auf den am 2. Januar 1843 fälligen Coupon L pci

Königliche Schauspiele. Îm Opernhause. Auf Allerhöchsten hinkende Teufel, pantomimisches Ballet in 3 Abth. und zehn Gemälden, nach Coralli, von Hoguet. (Dlle,

Elßler: Florinde, als Gastrolle.)

für die Pre n der Jos. Lindauerschen Buchhandlung in|des mit den Phasen der Weltgeschichte zusammen- nchen i so eben erschienen und in r Siuba: bängen; Dlenbers aber, wie die Entwickelung ees Sr O Lebens (L. Nitbe) in Berlin, Jäger-|des kleinen Deutschen Schweizerbundes aus derjeni- raße 37, zu haben:

Detaillirte bautehnishe B B ch

Bierbrauerei-Gebäude mit Sudwerken von 14 und 8 Scheffeln Malz,/| Friedr. Bülau, Geschichte Den lands von

Befehl: Der

zum Gegenstande hat. Freiwilliger Verkauf. portofrei erbeten. _ Königliches Ober - Landesgericht zu Marienwerder, | Diejenigen, welche sich mit dem Verkauf dieser Loose Departement des Königli- | befassen wollen, haden sich wegen ihrer Solidität auf

chen Ober-Landesgerichts zu Marienwerder gelegenen, [ein Handlungshaus zu beziehen. (chafteten Rittergüter Sed-| Der Debit der Loose für Berlin und Umgegend linen und Bialken, nebs dem Vorwerke Ruden, dem| ist bei Herrn Au gustKrcüger, Spandauerstr. F. E. Fuld in Frankfurt a. M.

lich abgeschäßt auf 38,444 Thaler 8 Silbergroschen,

lge der nebs Hypothekenschein und Bedingun- , è ; zufolge Der ned E O ratur einguschenden Taxe, sl) Literarische Anzeigen.

len am 21. (Ein und zwanzigsten) Januar

1843, Vormittags um 14 Uhr, an ordentlicher Bei E. S. Mittler in Berlin (Stechbahn 3) is

GerichtsßKelle durch freiwillige Licitation subhastirt [zu haben:

werden. Die landwirthschaftliche

Marienwerder, den 18. September 182. doppelte Civil-Senat des Kdnigl. Ober-Landesgerichts. Eine kritische Prúfung der verschiedenen bel dieser Rechnungsform befolgten Grundsähe, nebst Mittheilung

ciner einfachen Method zur Führung einer genauen landwirthscha pelten Buchführung . Kleeman

Dampfschifffahrt zwischen Magdeburg und Hamburg.

Vom 1. November an. : von

Jeden Sonntag, Dienstag und Donnerstag geht cin Fürstl. Schwarzb. Domainenrath_ in iz y j j Preis 174 Sgr. ab. Außerdem werden wöchentlich zwei Schlepp-Trans-| Fn Gumprecht's landw. Berichten und anderen porte von hier nach Hamburg cxpedirt. Nähere Aus- |{gndw. Blättern wurde obiges Buch als cine aus- funft und Fahrbillets ertheilen in Berlin die Herren gezeichnete Arbeit empfohlen. Herrmann & Meyer, Werderschen Markt Nr. 4.| Die dkonomischen Neuigkeiten v. Andrä (Nr. 100

Magdeburg, den 23. Oktober 1842. v. 1841) sagen; nachdem das Werk in 21 Spalten beurtheilt worden ist, zum Schlusse: : Holtzapfel. Ucbrigens kann ih nur Kleemann’'s Schriften Je- dermann auf das beste empfehlen. Mit großem Fn- ; Í teresse, mit vieler Belehrung habe ich es gelesen und Sehr (G CNRLTANLA Anzcige danke dem Herrn Verfasser reht aufrichtig dafür.

Verlag von F. A. Eupel in Sondershausen.

Dampfschiffmit PassagierenundGütern von hier gr.

Die Direction.

r Militairs, Waffensammler und Fagdliebhaber. Verloosung

ä der Bei F. A. Herbig, Unter den Linden Nr. 57 berúhmten Gewehrsammlun gis in einer zweiten verb. und vermehrten Auflage

Grundzúge der Taktik

er drei Waffen: Fnfanterie, Kavallerie und Bearbeitet von H. v. Brandt, Köbnigl. Oberst. 640 S. 8. 1 Thlr. 25 Sgr.

e fand sowohl im Fn- als Aus- ige Aufnahme und Beurtheilung,

Sr. Hoheit des verewigten Herzogs : “Heinrich von Württemberg. Ae Diese Gewehrsammlung, die bedeutendste unter al- len, welche jemals im Pre orse befindlich waren,

Lid

und welche von Waffensammlern für einzig in ihrer| Artillerie.

Art anerkannt wird, ist von Sr. Hoheit dem Herzoge von Württemberg mit unablässigster Fürsorge ange-

Fuße festgestellt. Dieselbe, L gh im Herzogli- chen Palais ju Ulm aufgestellt, besteht aus einer tier Anzahl der herrlichsten und ausgezeichnetsten

und getriebener Arbeit verziert, wie dies der von den

haben einen hohen geschichtlichen Werth, da sie theils Aer ts ae N und anderen C TG U TLS und Chiffre Pa E und mit deren Wappen \{häßenswerthe Denk nd - theils auch als úberaus

früherer und insbesondere n ensdmiedekunst

Agra Anete Wichtigkeit T M R A A ¿ . 1842, Aug.

,_ Die ganze Sammlung zerfällt bei d in 246 Preise, im Werthe von 8200 ch Verloosung 5000 Fl. / 24000 Fl. 3000 Fl. 1c. 2e. Cine 0 Sl

Beschreibung der Gewehre neb ne genaue| Bei mir is so eben erschienen und in allen Buch- in dem obrigkeitlich bestätigten Place eungswerth ist handlungen u finden : cs m B Der Preis eines Looses is 3 Fl. 30 Kr. oder Scribe

E ,

2 Thlr. Preußisch Courant.

Bei Abnahme von 10 Loosen ein eilftes gratis mde og 4 Panik

Vermdge Kabinets-Ordre 4d. d. Charlottenburg, den Lusispiel Ds Alten

die Sens zum Debît der Loose im Preu ihnig R r Gra oc Beide ed ines

27. Dezember 1841 haben Se. Majestät der

Allergnädigst zu ertheilen geruht. Plan und Loose sind bei dem unterzeichneten Hand |Deutschlands

lungshause, welches mit dem Verkauf derselben beauf-| Frankfurt a. M. u zur Aufführung gek

tragt ist, zu beziehen. ilitairs, Fagdliebhaber, Kenner und Sammler

von Waffen werden diese nie wiederkehrende Gelegen- Karl F. Klemann, Burgstr. 8 (2 Treppen). c Da R i n und der aufba

heit nicht versäumen, mit einem so geringen Einsatze

Ein Handbuch für Architekten und Baumeister, Brauerei- und Gutsbesißer, wie auch für Kameral- Beamte und Ockonomie-Verwalter überhaupt. So eben i erschienen und in allen Buchhand-

Von ioátCiint Let Wrati aat Uar Balliube ‘an d vatdozent der Mathematik und Baukunde an der udwoig-Maximilians-Universität und Lchrer| Ueber das Funn gewo es und die Ver- an der Königl. Baugewerksschule in München. raht vi der Mit 7 Plantafeln in einem besonderen Hefte. L

reis: 1 . 74 Sgr. alben in Deutschland VNE 7 die Errichtung SIet Pert zu unseren lebendigsten und dringend-

e thg M e nad ¿Haveriseden Art zu, un

en so haltbare als nahrhafte Braunbier gewinnt immer mehr Terrain über den iges B baunt@weins horns, in Deutschland eingesehen, daß das Wobl der Um so fühlbarer war der gänzlihe Man- arbeitenden Klassen die unerläßlichste Bedingung des l an zuverlässigen und *-rauchbaren Plänen zu|gesammten Staatswohls ist. Dieses Wohl zu bera- ierbraucrei - Gebäuden, und dies veranlaßte den|kben- genügt die Fernsicht der bloßen Theoretiker durch mehrere bauwissenschaftliche Werke rühmlichst|niht. Wohlan / bier Übergiebt ein Mann aus bekaunten Verfasser, obige Zeichnungen mit erläu-|der Mitte des Handw erksstandes, aufs in- terndem Texte herauszugeben. Die Pläne sind für nigste vertraut mit dessen Bedürfnissen, dem Publi

fleinere, so wie für die grdßten Sudwerke berechnet |{Um seine in unmittelbarer Nähe gewonnenen An- und können daher zu allen Verhältnissen leicht an- gepaßt werden.

Buchhaltung

c fllichen dop-

n Wasserthaleben.

Krieges. Nach a Das unter obigem trägt in Folge dessen, daß es her unbekannten handschriftl

enthalts in Paris in dem Die erste Aufla 4 legt und bereichert worden. lande eine so gúnsi !

Die auf Befehl der Königlich Württembergischen | daß nah wenigen Jahren diese zweite nöthig wurde, Regierung bestellte Kommission von beeidig-|dic beste Empfehlung für dieses Werk. Es erfol ten Sachverständigen hat den Werth dersten selbst theilweise und ganze Ueberseßungen Sammlung auf 148,480 Gulden im 24 Fl.-|fremde Sprachen.

4 u j in demselben auch no

So eben erschien in meinem Verlage in eleganter|Beweise für des

ewehre, mit Gold, Silber , Perlmutter, gravirter| Ausstattung und _ is durch jede Buchhandlang/ zu-

get nächs durh die Stuhrsche, Berlin, Schloßplaß 2, Kbniglichen Behdrden geprüfte und beglaubigte Ver- Potsdam, am Kanal neben der Post, zu beziehen :

dosungsplan näher ausweist. Viele der Gewehre Fahrten und Abenteuer ie Erscheinung dieses neuen Werkes

einer ganz anderen, den ganzen hi

men hans der Meierei A E t

en, als nur besondere Hauptpunkte in Betracht zie-

d neues Material verarbeîtet MOFBeRandes Der senclever Nr. 290 in der mkeit des Publikums auch N e dec BinE, fademic der Künste zu em- wieder lebhafter hingelenkt werden müsse auf ein g A Werk , welches früher erschienen ist unter folgendem e Krieg, in seinen ge¡chicht- SEt ee IRICAN o aben artin in ancarem Veran

Betde L D A a iacetan des De Sin, 1eotimme mit Begl. des Psie, No. 31—40,

iserere, Bertoni’s Miserere, H 's Litania,

Rausal! Damit der Per olese’s Mizerere, Hay dns Stabat Mater;

Perioden des qus Righini's Te Deum, Hasse's Pelegiini, Galup-

merkwürdigen

A flar zu Ras Die früher erschienen 30 Gesänge für die Altstimme

überall in der sinn-|(Preis à 5—10 Sgr.) sind aus den Oratorien von Hän-

kein \{harf getrenn- |del, Pergolese, J. S. Bach, Lotti, Durante, Leonardo

ebergang aus dem |Leo gewählt, das Pste.-Arrangement lieserte der rühm-

tas Dabei A lichst bekannte Musikdir, Klage,

auf etnander f0l-| 34 Li Schlesi j! . / en Mheerenden Entvdlkerung inden. Schlesingersche Buch- u, Musikhdlg

Bevölkerung des Schweizerlan-

M. Gaudeltius7Enzian. Komischer Roman

C. Herloß\sohn. npap. eleg.

henden Form cin worden ist, die Au

eh. Preis 3 Thlr.

aubert’s Buchhdlg.|Fitel : „Der sicbenjähri

lichen, politischen und ziehungen dargestellt von

id Nüscheler,

Der Verfasser hat äußeren und inneren Kausal verschiedenen Entwickelungs aus dem Europdischen Stan erlandes zu erforschen - hier, so wie lichen und übersinnlichen Natur, ter Abschnitt, nur ein allmdliger einen Zustand in den anderen sat

Scribe, Die Verleumdung. Lustspiel in 5 Akten. Deutsch von Le Mort. ah Eleg. brosch. 75 Sgr.

testen Bühnen #. w.) mit un eihe e ner gekommen. gem Baue

Preise der Plâge. Ein Billet in den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. 1c.

Im Schauspielhause: Spectacle demandé: La Calomnie, comédie en 5 actes et en prose, du théâtre francais, par Scribe. Milo, Destrée -continuera ses débuts par le rôle de Madame

utbert.)

Mittwoch, 2, Nov. Jm Schauspielhause: Die Geschwister. (Herr Rohde, vom Hof-Theater zu Rudolstadt: von Wildenberg, als Gastrolle.)

Königsstädtisches Theater.

Di u 4 s » : ;

E L Vie Mttersegen oder: Die neue Fanchon

Mittwoch, 2. Nov. (Jtalienische Opern: Vorstellung.) Auf Begehren: Norma,

Oeffentliche Aufführungen.

Mittwoch, 2, November, Abends 5 Uhr, in der Garnison: Kirche, bei Erleuchtung derselben: David, Oratorium von Bern: Les Klein, aufgeführt von dem Mage E des Königl.

usik - Direktors J. Schneider, unter Mitwirkung der Dlles, Burchardt, Auguste Lôwe und Gaspari, der Herren Mantius und Bötticher, und der Königl. Kapelle. Die Einnahme is zum Besten der Wadzeck: Anstalt bestimmt. Billets à 10 Sgr. und Texte à 23 Sgr. sind bei dem Kastellan des Königl. Opernhauses, beim Herrn Stadtrath Conrad, Schloßplaß Nr. 10, und beim Garnison: Küster, neue Friedrichs-Straße Nr. 46, zu haben.

Verantwortlicher Redacteur Dr. J. W. Zinkeisen.

Gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

gen des größeren Deutschen Reiches hervorging.

eschreibung Der erste Band enthält die früheren Zeiten bis 1315, r

der zweite Band soll den Zeitraum von 1316—1516 und der dritte die Perioden von 1517 bis auf un- scre Zeiten umfassen.

nebs vorausgeschickter Sd exnGtticher Darstellung 1806—1830. Der Gesch. der Euras i M e N bth. l ortseßun tehnishen Braubetricbs. t tifer d U v Des e Es

lungen Deutschlands, in Berlin bei Ferd. DÜmm - ler, Linden 19, zu haben:

dtishen Handwerke

berhaupt, v. M. M. geh. 15 Sgr. Der Gegenstand dieser kleinen, aber inhaltreichen

sten Zeitinteressen. Man hat auch ohne den furcht- baren von England herübertönenden Ruf des Feuer-

sichten. Er will den Fortschritt , aber nicht durch künstliche Treibhausgluth, sondern durch gesunden organischen Wachsthum, und ruft die Gleichgesinn- ten auf, dur treue und verständige Pflege dieses

; ; Wachsthums ihr Amt in der Zeit zu üben. Literarische Anzcige von W. Besser (Behrenstr. 41), |" Gießen, im Oktober 1842. s Jm Verlag von Friedrich Perthes ist erschienen :

P. F. Stuhr, Forschungen und Erläuterungen über Hauptpunkte dec Ges ; de as S ags ¿v.79 E valischen Quellen. 2 Theile. , c ; tel so cben erschienene Werk ge D Gemen Königstraße Nr. 26, erschien anz und gar na - h ; E

en, in Archiven be-| Die Bedeutung der Provinzialskände. graben gewesenen Nachrichten gearbeitet worden is, geh. 15 Sgr. einen sehr eigenthümlichen Charakter an sih. Der Herr Verfasser hatte das O wae (N ufe E

ahre 1840 die merkwür-| « , digten Aufschlússe über die politischen Verwickelun- A aen Buchhandlung ( L. Nie) gen und Wirren, durch die der Gang des siebeniäh-| H08etft. -"/ iedrich Bouche's rigen Krieges bestimmt ward , zu So ist es Peter Frie ihm denn nach diesem ein völliges Licht Über

J, Rick er sche Buchhandlung.

finden. st lücklihen Funde gelungen, Behandlung der Pflanzen i isher noch dunkle Particen im Zimmer und in Gärten. dieses merkwürdigen Krieges zu verbreiten. Außer |Preis geh. 2 Thlr. karton. 2 Thlr. 5 Sgr. gebd.

vielem Neuen , was dies Werk sonst enthält , werden 2 Thlr. 10 Sgr. die vollständigsten historischen Ansichten die selber nied so noch (n dee Art dure) ichten, die früher n o noch in der Art dur 5 d- dußerlichen Beweis hatten begründet werden kdnnen, ne Bee e Farina A e O

egeben, und es kann daher nicht fehlen , daß durch 9/ g! j /, in welchem in Die Jobsiade.

r. 12, ist vorrätbig:

i orischen Zusam- „Xomisches Heldengedicht in drei Theilen. bercksichtigen- | Ein Mrotetk-kem Driginal-Aubgabe 20 Sgr. chen erlauben wir uns den Be-

pfehlen.

Sammlung klassischer geistlicher Gesänge für

enthaltend Arien aus Jomelli's Passione, Sarti's

pi's Jael, Preis à 5—10 Sgr.

Beilage

D Üi Mi arri: N bur Att Actie e

2193

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung. .WÆ 303. C C Ü

Ständische Ausschüsse.

Denkschrift über

den Geseß-Entwurf wegen Benußung der Privatflússe.

Die Stände der Provinzen Schlesien und Pommern hatten auf den Provinzial:Landtagen der Jahre 1825 und 1829 die Be- nußung der Gewässer und die damit zusammenhängenden Verhält- nisse zum Gegenstande ihrer Berathungen gemacht. Als besonders wichtig für die Jnteressenten der Landes - Kultur hoben sle eine geregelte Bewässerung der Grundstücke hervor und machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die beskehende Geseßge- bung ihr entgegenstellt, Beide Provinzial - Landtage sprachen sich für die Nothwendigkeit eines Geseßes aus, welches der Bewässe- rung der Grundstücke in gleicher Weise Schuß und Förderung angedeihen lasse, wie sie der Entwässerung durch die bestehende Geseßgebung, namentlih durch das Vorfluth- Edikt vom 15, No- vember 1811, ag ide ist.

Die Antr yY der Stände gaben Veranlassung, einen Gegen- stand, der die Aufmerksamkeit der Verwaltung seit längerer Zeit in Anspruch genommen hatte, einer erneuerten, gründlichen Prú- fung zu unterwerfen. Die Provinzial-Behörden wurden zur gut- acht ichen Aeußerun Ee und traten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bei, daß die Geseßgebung des Landrechts der Bewässe- rung der Grundstücke denjenigen T gewähre, den diese Benubungs-:Art des Wassers, bei der Wichtigkeit, die sie in dem E N der Landeskultur gewonnen hat, unabweislich erheischt.

Das Allgemeine Landrecht unterscheidet öffentliche (von Natur schiffbare) Stróôme von den Privatflússen. (A. L. R. Th. Ul, Tit. 15. Abschnitt 1.) Die Nußungen der öffentlichen Strôme gehóren zu den Regalien des Staates F. 38 l. c. Daß die Nußung der Privatflússe, nah der Theorie des Landrechts, zu den Gegen- ständen des Privat-Cigenthums gehört, geht aus den Bestimmun:

en der §ÇF. 225 bis 273. Tit. 9, Ih. 1. und Fg. 39 bis 43. it, 15. Ih, Il, des A. L. R. hervor. Ueber die besondere Natur dieses Rechts aber sind die Vorschriften des Landrechts unbestimmt und p mas gear Nur über einzelne Nutungsrechte, über das Fischereirecht, das Recht zum Erwerbe von Alluvionen, die Mühlen- gerechtigkeit c. enthält es bestimmtere Grundsäße; über die Nußung des Elementes selbs, der Masse des fließenden Wassers fehlt es an ausdrücklichen Vorschriften. Diese Lücke der Geseßgebung wird um so fühlbarer, als das Landrecht andere Bestimmungen enthält, welche, ihrer Bey Fassung nach, die Benußung des Wassers in die enasten Gränzen einschränfen. Nach F. 99 Tit. 8 Th. 1. des A. L. R. darf auch in Privatflússen zum Nachtheile der Nach- barn und Uferbewohner durch Hemmung des Abflusses nichts unternommen oder verändert werden. Jede Anlage zur Benußung des fließenden Wassers, welche-den Ablauf desselben, wenn auch in noch fo beschränkter Weise, hemmt, würde sonach, bei strenger Anwendung der landrechtlichen Bestimmungen, dem Widerspruchs: Rechte der Nachbarn und Uferbewohner unterliegen. Nach §. 246 Tit. 15 Th, Ul. des A. L. R. darf einer schon vorhandenen Mühle ein Nachbar, durch dessen Grundstücke das zu ihrem Betriebe nöthige Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen. Auch diese Vor- schrift ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, daß sie den MüÜh- lenbesißer in der Regel zum Widerspruche gegen jede Kultur- ABaN des oberhalb liegenden Grundbesiters veranlaßt, wenn sie nur în der entferntesten Weise auf die Wassermasse des Mühlen- gewässers einwirkt. ie zunächst die Entwässerung der Grundstücke in ihrer Bedeutung erkannt worden war und zu dem Vorfluth-Geseße vom 15. November 1811 Veranlassung gegeben hatte, so mußte in der weiteren Entwickelung der Landes - Kultur die Wichtigkeit einer rant Bewässerung immer deutlicher hervortreten. Nicht los im Auslande, in den Ebenen der Lombardei, der Pro- vinz Valencia u. \. w., hatten sich die großartigen Erfolge einer umfassenden, kunsktmäßigen Verwendung des fließenden Wassers bewährt. „Auch in einzelnen Gegenden des Jnlandes, so namentlih im Fürstenthum iegen, war eine wohlgeordnete Berieselung der Grundstücke seit A FER erien eingeführt und hatte auf die Ertragsfähigkeit des Bodens den entscheidendsten Einfluß ausgeubt. In allen diesen Ländern hatte die Benußung des Wassers in einer Geseßgebung, welche die Bedeutung dieses Zweiges der Landeskultur anerkennt, ihren festen Stußpunkt ge- funden. Angeregt durch die Erfolge, die sih in jenen Ländern darboten, erwachte in vielen Theilen der Monarchie die Neigung, das Wasser zu regelmäßiger Bewässerung der Grundstücke zu ver- wenden. Bedeutende Unternehmungen dieser Art waren mit gún- stigem Erfolge ausgeführt worden. Andere, nicht minder wichtige, aber wurden gehemmt, weil die Unbestimmtheit der bestehenden Geseße ihnen unbesiegbare Hindernisse entgegenskellte, Das Ein- schreiten der Geseßgebung war daher vurd entscheidende Gründe gerechtfertigt.

Ein Entwurf zu einem Geseße wegen der Einrichtungen zur Beförderung des Ablaufes und zur Anhaltung und Benußung der Gewässer wurde sonach ausgearbeitet und im Jahre 1834 den Provinzial-Ständen von Posen, Preußen, Brandenburg und Pommern, im Jahre 1837 den Ständen der Pro- vinzen Schlesien, Sachsen und Westphalen zum Gutachten vorgelegt. Ueber den Gegenstand hinaus, fúr welchen zunächst das Einschreiten der Geseßgebung in Anspruch genommen war die Benußung der EUGIN zur B mL oes Grundstüäcken dehnte sich der

ntwurf auf das gesammte Wasserrecht aus, Er schloß die öffent- lichen Strôme neben den Privatflússen in sich und umfaßte, neben den Vorschriften Über Bewässerung, die Lehre von den Mühlen- Anlagen, von der Vorfluth und vom Deichwesen. ie Nothwendigkeit, bestimmte Vorschriften über die Be- nußung des Wassers zu erlassen, wurde von allen sieben Provin- t -Landtagen anerkannt, gegen den Geseß-Entwurf selbst traten edoch, der Fassung wie dem Jnhalte nach, mannigfache Bedenken hervor. Bei der Materie von den nicht öffentlichen Flüssen war es hauptsächlich der privatrechtlihe Charakter der ver- schie enen MURun grobe, dessen bestimmte Anerkennung die Stände vermißten: ein Mangel, dem sie jene weitgreifende, die frele Be- tums E Privat-Jndustrie hemmende Einwirkung der Verwal- ng6: Behörden, welche der Entwurf für nothwendig gehalten

hatte, zur Lask legten. Vielfache Abänderungen des Entwurfs wurden in diesem Punkte und in anderen ONA Beziehungen beantragt. Die Bemerkungen der Stände gaben zu einer er- neuerten, sorgfältigen Erwägung des Gegenstandes Anlaß. Be- hörden und Privaten, welche {hrer Stellung und hes Erfahrung nach mit der Eigenthümlichkeit funstmäßiger Bew serungs-Anla- en, mit den praktisch wichtigen Bedenken , deren Lösung von der Gese6gebung erwartet wurde, vorzugsweise vertraut sind, wurden bei der Berathung zugezogen. Das Resultat dieser Erörterungen war, daß der frühere eseß - Entwurf einer wesentlichen Abände- rung allerdings bedurfte. Die Vereinigung aller das Wasser- recht in seiner weitesten Ausdehnung umfassenden Materien in ein Geseß mußte zunächst als ein Uebelstand erkannt werden. Jede von ihnen verlangt die Beachtung ihres eigenthümlichen Cha- rafters und bietet der Geseggebung oft ganz entgegengeseßte Ge- sichtspunfte und eine Reihe in sich verschiedener erhältnisse zur Erwägung und Feststellung dar. Mit anderen, zum Theil nur äußerlich verwandten Materien zusammengefaßt, konnten die Fra- gen, welche der geseßlichen Feststellung zunächst bedürfen, in der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nicht hervortreten. So stellte sich die Nothwendigkeit dar , die einzelnen Theile des Was- serrechts in ihrer Selbständigkeit anzuerkennen und unter Fest: haltung der allen gemeinsamen Gesichtspunkte ihre Eigenthümlich- feit in abgesonderten Geseßen zu berúcksichtigen.

Entwürfe einer allgemeinen Strom- und Ufer-Ordnung und eines Gesezes Úber das Deichwesen sind, dieser Erwägung gemäß, besonders ausgearbeitet und im vergangenen Jahre den ständischen Versammlungen aller Provinzen, mit Ausschluß der O zur Begutachtung vorgelegt worden. Von den úbrigen Materien Leh Wasserrechts umfaßt der jeßt vorliegende Geseß-Entwurf die

ehre von der Benußbung der Privatflüsse,

unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Wasser - Verwendung zu Berieselungen und zu ähnlichen, die Boden - Kultur betreffenden Anlagen. Die Materien von der Benußung des Gefälles zu Múhlen - Anlagen und zu anderen Triebwerken, von der Vor- fluth :c. sind in dem Entwurfe nur so weit berüsichtigt, als es der Zusammenhang und das Bedürfniß des nächsten Zweckes un- entbehrlich macht. Allerdings bieten auch diese Verhältnisse meh- rere Punkte dar, in denen eine Abänderung der Geseßgebung, eine nähere Feststellung der leitenden Grundsäße nothwendig erscheinen mag. Die Bemerkungen der Landtage aber zu dem jene Mate- rien umfassenden Theile des frúheren Entwurfes haben, eben so sehr als die Erfahrung der Behörden, dargethan, daß es umfassen: der Vorarbeiten bedarf, um für diese Fragen definitiv die Richtung festzustellen, welche die Geseßgebung in ihrer weiteren Entwickelung p verfolgen hat. Diese Erörterungen werden fortgeseßt. Ohne

enachtheiligung wichtiger Interessen war es aber nicht zulässig, bis zu ihrer Beendigung die geseßliche Feststellung einer Materie auszuseßen, deren dringendes prafktisches Jnteresse zu Tage liegt, und die aus den verschiedensten Theilen der Monarchie vielfach in Anregung gebracht worden ist.

In diesem Sinne, unter Berücksichtigung der ständischen, zu dem früheren Entwurfe gemachten Bemerkungen, is der Gegen- stand im Königlichen Staats-Miniskerium vorbereitet und dem- nâchst, auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs, durch eine von Allerhöchstdemselben besonders hierzu ernannte Kommis: sion des Staatsraths nochmals berathen worden. Das Resultat liegt in dem anliegenden Entwurfe eines Geseßes Úber die Be- nußung der Privatslússe vor. (Wird im morgenden Blatt der Staats-Zeitung nachfolgen.)

Seine Wirksamkeit soil, der Eingangs - Bestimmung gemäß, auf den ganzen Umfang der Monarchie Anwendung finden, mit Ausnahme derjenigen Theile der Rhein-Provinz, wo die Geseßge- bung durch in der Hauptsache zweckmäßige Bestimmungen den Bewässerungs-:Anlagen genügenden Schäß gewährt. Für die Lan- destheile, wo das gemeine Deutsche Recht gilt, das eben so wenig als das Landrecht ausgebildete Prinzipien Über das Nußungsrecht der Privatflússe enthält, ist das Geseß ein nicht minder dringendes Bedürfniß.

Die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs werden in fol: gender Darstellung zusammengefaßt und begründet werden.

Erster Abschnitt. Die nächste Bedingung einer geregelten Verwendung des Wasserschaßes is das Anerkenntnif eines festen, geseßlichen Prinzips, nach welchem das Recht der Benuz- zung zu beurtheilen is, Der frühere, den Provinzialständen vor- gelegte Entwurf hatte die Benukung des Wassers der Hauptsache nach von einer Konzession der Landes - Polizei: Behörde abhängig gemacht, wobei dann die konkurrirenden Interessen nach ihren An- sprüchen und ihrer Wichtigkeit geprüft und bei Vertheilung des Wasserschaßes verhältnißmäßig bedacht werden sollten.

Gegen diesen Grundsaß aber hat die weitere Prüfung der Sache nicht unerhebliche Bedenken ergeben, Die Sicherheit des Rechts würde nicht genügend geschÜßt, die selbstständige Entwicke- lung der Boden: Kultur nicht hinlänglich gefördert erscheinen, wenn sie in diesem wichtigen Zweige von polizeilicher Einwirkung und Genehmigung abhängig gemacht werden sollte.

So ist denn, in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Provinzial-Stände und im Anschluß an das durch langjährige Erfahrung erprobte Prinzip der Geseßgebungen anderer Länder, die Nubungs - Befugniß des in den Privatflússen enthaltenen Wasserschaßes als ein Gegenstand des Privat-Eigen- thums anerkannt worden, der, wo nicht besondere Rechtstitel ein Anderes feststellen, dem Uferbesißer als Annexum seines Eigenthums an Grund undBoden zusteht. Seine nähere Bestimmung und Begränzung findet dieses Recht in den Rechten des Publifums, der oberhalb und unterhalb liegenden Grundbesiter, der Stauberechtigten als Müller :c., wie sie in der Natur des Verhältnisses oder in besonderen Rechtstiteln begründet sind.

Dieser leitende Grundsaß ist im F. 1 an die Spige des Geseß - Entwurfs geskelle. Wo durch Provinzial: Gesetze, Lokal- Statuten, spezielle Titel ein abweichendes Verhältniß rechtlich be- gründet ist, bleibt dasselbe bestehen, da die Absicht des Entwurfs nur dahin gehen konnte, für Verhältnisse ein festes Rechts - Fun- dament neu zu begründen, denen es bisher an einem solchen fehlte. An diesen Haupt-Grundsab schließen sich alle übrigen Bestimmun- gen des Geseßes an.

,_ Unter den Beschränkungen, welchen die privative Disposition Uber das fließende Wasser unterliegt, sind diejenigen vorangestellt, welche durch das Jnteresse des Publikums und des öffentlichen Wohls bedingt werden. Die Befugniß des Publikums, das Wasser auch der Privatflüsse zum Trinken, Schöpfen 2c. zu be- nußen sofern man auf dffentlichen Pläßen oder Wegen dazu gelangen kann (F, 2 des Entwurfs) ist im Herkommen allge-

mein begründet und dur die Natur des fließenden Wassers innerlich gerechtfertigt.

So male der Gesundheitszustand der Umgegend, die Vorfluth, die Schiffbarkeit dffentliher Flússe und andere allgemeine Jn- teressen dadur benachtheiligt werden könnten (FF. 3 bis 6 des Entwurfs), dürfen Wasser, welches mit schädlichen Bi E vermischt ist, lose Steine, Sand, Erde 2c. den Privatgewässern nicht zugeführt, Flachs- und Hanf- Röthen darin nicht angelegt werden.

Wie über das Recht zur Benußung der Privatgewässer, so fehlte es bisher über die Verpflichtung zu ihrer aumung an einer ausreihenden Bestimmung. Der §. 100. Tit. 8. Th. L des Allgemeinen Landrechts bezieht sich nur auf künstlich angelegte Wasserabzüge. Die Vorschrift im §. 10 des Borfluth -Geseßzes vom 15. November 1811, welche der Polizei-Behdrde das Recht beilegt, den Verpflichteten zur Räumung anzuhalten, is da- her für den größten Theil der Privatgewässer ohne genügende Wirkung, da die Frage, wer der Verpflichtete sey, den wesentlich: sten Zweifeln unterliegen kann. Um diese Unsicherheit der Geseßz- gebung zu beseitigen, legt der Entwurf (F. 7) dem Uferbesißer, wo nicht Provinzial-Geseße, Lokal-Statute und spezielle Nechts- Titel ein Anderes Ta eladen als Korrelat seines Rechtes auf Benußung des Wassers, die Verpflichtung zur Räumung auf, so weit es zur Beschaffung der Vorfluth erforderlich ist,

Die Benußtung der Privat: Gewässer zum Holzflößen kann von so wesentlicher Bedeutung für das Jnteresse der Wald-Kultur und den Holzbedarf der unterhalb liegenden Gegenden seyn, daß es sich rechtfertigt, den Eigenthümer des Privatflusses, den Ufer- besißer :c. auch gegen seinen Willen zur Gestattung der Flößerei anzuhalten. Um jede Besorgniß willkürlicher Anordnungen zu be- seitigen, hat der Entwurf die zwangsweise Verpflichtung der Be- rechtigten von landesherrlicher Entscheidung abhângig gemacht. Für den Schaden, den sie nachweisen können, wird ihnen vom Staate volle Entschädigung gewährt. Ministerizele Reglements seßen in jedem einzelnen Falle die Modalitäten, an welche die Ausúbung der Flößerei zu knúpfen is, so wie die Abgabe fesk, welche die Flößenden, um die Entschädigung der Berechtigten und die sonstigen Kosten zu decken, aufzubringen haben (F. 8).

Der zweite Abschnitt des Entwurfs geht zur näheren Bestimmung des Nubßungsrechtes am Wasser und seiner aus der Natur des Verhältnisses folgenden Beschränkungen über. Der Uferbesißer darf durch seine Anlagen keinen Rústau über die Gränzen des eigenen Grundstückes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstúcke verursachen er muß das ab- geleitete Wasser in das ursprüngliche Bette des Flusses zurüdckleiten, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstúücks berührt. So ist dem Uferbesizer nah oben und nach unten hin die Gränze ge- seßt, die, eine selbstständige, fruchtbringende Verwendung des Wassers gestattend, jedem Eingriff in die Rechte der Nachbarn, denen die gleiche Benußung des Wassers gesichert bleiben muß, einen festen Schuß entgegenstellÇ. Wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Besißern gehören, steht die Benußung des Wassers jedem derselben zur Hälfte zu (F. 14). Jn dieser Be- gränzung fann der Uferbesißer sein Recht an einen Anderen úber- lassen (§. 15), Wie diese Befugniß aus der privatrechtlichen Na- tur des Nubungsrechtes folgt, so is fie durch den Vorgang an-

derer Geseßgebungen, der in Franfreih und in der Lombardei geltenden, empfohlen und hat daselbst, indem sle die Verwendung des Wassers in die Hand dessen überzugehen gestattet, der den drtlichen Verhältnissen nach den angemessensten Gebrauch davon machen fann, auf die Entroickelung der Landes- Kultur den wohl- thâtigsten Einfluß ausgeübt.

Unter der Zahl der speziellen, die Befugniß des Uferbesißzers bedingenden Rechtsverhältnisse nehmen die Rechte der WassermÜl- ler eine Stellung ein, welche die sorgfältigste Erwägung nothwen- dig macht. Eine große Zahl von Wassermühlen und anderen ähn- lihen Triebwerken benußt das Wasser und sein Gefälle, ohne daß näher festgestellt ist, in welchem Umfange diese Benußung ihnen als ein Recht zustehe. Oft haben die Wassermüller die Be- hauptung aufgestellt, daß die ganze Wassermasse und das ganze Gefälle zu ihrer ausschließlichen Disposition stehe, daß sle daher jeder Veränderung in dem oberen Laufe des Flusses, als mit ihrem Rechte unvereinbar, widersprechen könnten. Der F. 246 Tit. 15 Th. 1]. des Allgemeinen Landrechts, dessen ungenaue Fassung An- sprüche dieser Art zu unterstüßen scheint, ist erwähnt. Bei rich- tiger Erwägung ergiebt sih aber, daß die Entwickelung einer Zeit, in welcher die wirthschaftliche Benutßung des Wassers der Regel nach unberüsichtigt blieb, feinen Anhalt darbieten kann, das Rechts-Verhältniß für alle Zeiten unverrückbar festzustellen. Nach- dem das Jnteresse der Boden - Kultur sich in seiner wahren Be: deutung geltend gemacht hat, muß ihm, neben dem Jneteresse der Triebwerke, neben dem Schuße ihrer rechtlich begründeten An- sprüche, das gebührende Recht eingeräumt werden. Ein Wider- spruchsrecht gegen Bewässerungs-Anlagen muß dem Besißer von Mühlen und anderen Triebwerken allerdings dann zugestanden werden, wenn er die Beeinträchtigung eines ausdrücklich ver- liehenen Rechtes zur ausschließlichen Benußung des ganzen Was- sers oder eines bestimmten Theiles desselben (%, ', 1c.) nachweist. Mit Ausnahme dieses Falles kann sein Widerspruch nur insoweit berücksichtigt werden, als der bisherige Umfang seines Ge- werbe-Betriebes durch die Bewässerungs-Anlage beeinträchtigt wird. Nach Publication des Entrwourfes kann das Recht des Ufer- Besißers, wie das Geseß es anerkennt und in seinem Umfange feststellt, durch die Anlage neuer Triebwerke den Fall ausdrúck- licher Men aa ausgenommen nicht beeinträchtigt werden. Nach diesen Gesichtspunkten sind die Vorschriften gefaßt, welche der F. 16 über das Widerspruchsrecht der MÜhlenbesiker :c. aufstellt.

Dem Jneteresse der Fischerei fonnte, bei der verhältnißmäßig geringen Bedeutung desselben, ein Widerspruchsreht gegen Be- wässerungs-Anlagen nicht zugestanden werden. Dem Berechtigten ist jedoch Ersaß des eneftebendes Schadens zugesagt (F. 17).

Die wirthschaftliche Benußung des Wassers in den durch den Entwurf bezeichneten Gränzen bedarf, da sie aus der privatrecht- lichen Befugniß des Ufer-Besißkers unmittelbar hervorgeht, einer polizeilichen Genehmigung nicht. Die Einwirkung der Behörde tritt nur auf Anrufen der Betheiligten ein und scheidet sich in zwei durch die Natur des Verhältnisses bedingte Hauptrichtungen:

a) Jm Dre der Bewässerungs- Anlagen vermittelt die Behörde die Feststelung der Widerspruchsrechte und Entschädi-

ungs - Ansprüche, über welche der Unternehmer Gewißheit zu er- balten wünscht L 18, Nr. 1. des Entwurfes).

Ein großer heil der die Wasser-:Benußun betreffenden g hältnisse blieb bei der bisherigen Lage der Geseßgebung Titus flaren. Nicht selten ist dem Üfer-:Besiger unbekannt, S eder Umfange ein benachbarter Grundbesißer, ein unterhalb neg