1842 / 303 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

M d U) qud s ÂEN E inb. U en d, Jur H Cb. Ke U C but AID Ad an a A d IOP q Au pm ein D d d

rechnet und zweimal in Rechnung gestellt hätte. Herr Dieterici hat aiso, nah dem Systeme, welches seinen Schriften zum Grunde liegt, durchaus Recht, wenn er nur die Zahlen der versteuerten Einfuhr- Waaren nennt. Ob diese Art der Behandlung (übrigens die einzige zuverlässige) der Redaction der Börsen-Nachrichten zweckmàä- big scheint oder nicht, ist eine Frage, welche wahrscheinlich, von ver- schiedenem Standpunkte aus, abweichend wird beantwortet wer- den. Allein eine abweichende Absicht in dieser Beziehung rechtfertigt feinesweges das Úber die Wahrhaftigkeit und den Gesammtwerth der fraglichen Schrift ausgesprochene, verleßende Urtheil der Börsen-Nachrichten der Ostsee. Die Redaction hat offenbar die Schrift entweder nicht gehörig gelesen, oder nicht richtig verstanden.

Zu dieser Erwiederung sind wir dadurch veranlaßt, daß eine von uns in der Preuß. St. Ztg. gelieferte Beurtheilung der neuesten Dietericischen Schrift die Genauigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Angaben besonders lobend hervorhebt.

2192

Hamburg, 29. Okt. Bank Paris, 26. okt.

Wien, 26. 0ki. 55 Met.

1% —. Bank-Actien 1620.

Antwerpen, 26. Okt. Zinsl. —. Neue Anl. 15%.

S Rente fin cour. 118. 50. 3°, Rente fin cour. 80. Anl. de 1841 —. 5% Neapl. au compt. 108. 40. 55 Span. Rente 222. Pass. —,

Anl. de 1834 1413. de 1839 1104.

- Actien 1635. Eugl. Russ. 10S.

1087. 42 1004. 32 764. 212 —,

Guibert.)

Berlin Den 31. O

er Börse. ktober 1842.

Pr. Cour.

Fonds. niet, 1 Sudd

Pr. Cour.

Actien. Brief. | Geld.

Zt.

1035s 102;

905

St. Schuld-Scb.*)

Per. Engl. Obl. 30.

Präm. Sch. der Seehandlung.

102

1035} Brl. Pots. Eisenb.

Stettin, den 27. Oktober 1842.

—— Kur- u. Neumärk. 102

Meteorologische Beobachtungen.

Schbuldrverscbr. Berl. Stadt-Obl. *) Danz. do. in Th.

102%, 48

Abends 10 Ube.

Morgens 6 Uhr.

Nachmittags

1842. 2 Ubr.

30. Okt.

102% 105% 102%

Westp. Psandbr,

Nach einmaliger Grossh. Pos. do. Beobachtung. do. do.

1024

Luftdruck . 334,47” Par. [335,1 8” Par. '337/,12" Par. Quellwärme 7,6° R. 3,8° R.| Flusswärme 4,8° R.

Luftwärme .….|-+ 0,5 R.|+ 5,3° R. + Thaupunkt ...| 1,9° R. 4+ 2,4° R. | Bo Dunstsättigung 75 pCt. ; trübe. trübe. SW. SW.

Wolkenzug - - - SW.

Tagesmittel: 335,59" Par.… +43,2° R... +0,8°R.

89 pcet. Ausdünstung 0/027 Rb. Niederschlag O. En 4 Wüärmewechbsel 4-6,0®

i 102% 1035 | 103% 1045 | 1035 1025 |

Ostpr. Pfandbr. Pomm. do. Kur- u. Neun. do. Schlesiscbe do.

LESEE S | E

denwärme 9,0 ° „R.

- 0,4° R.

*) Der Käuser vergütet auf den am 2. Januar 1843 fälligen Coupon 4 pCt

| 123 103 | 102; 102%

1207 103: 103

1025 562 | 55; 94

79 78 9%: | 99%

do. do. Prior. Obl. Mgd. Lpz. Eusenb. do. do. Prior. Obl. Berl. Anb. Bisenb. do. do. Prior. Obl. Düss Elb. Eisenb. do. do. Prior. Obl. Rhein. Eisenb.

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Verantwortlicher Redacteur Dr. F. W. Zinkeisen.

der Deckerschen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei.

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Königliches Ober - Landesgericht zu Marienwerder,

Die in Westpreußen im Departement des Königli- chen Ober-Landesgerichts zu Marienwerder gelegenen, bisher zusammen dewirthschafteten Rittergüter Sed- linen und Bialken, nebsi dem Vorwerke Ruden, dem Bialkenschen Theil zu Groß Paradies, dem Vorwerk Hohensee und Sulafken, alles zusammen landschaft- lich abgeshäßt auf 38,444 Thaler 8 Silbergroschen, zufolge der nebs| Hypothekenschein und Bedingun- gen in hiesiger Registratur einzusehenden Taxe, \ol- len am 21. (Ein und zwanzigsten) Fanuar 1843, Vormittags um 11 Uhr, an ordentlicher Peuicieelle durch freiwillige Licitation subhastirt rwoerden.

Marienwerder, den 18. September 1842.

Civil-Senat des Königl, Ober-Landesgerichts.

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Allenthalben in Deutschland nimmt die Errichtung von Braugebduden nach Bayerischer Art zu, und das eben so haltbare als nahrhafte Braunbier gewinnt immer mehr Terrain über den leidigen Branntwein: Genuß. Um so fühlbarer war der gänzliche Man- gel an zuverlässigen und brauchbaren Plänen zu Bierbrauerei - Gebäuden, und dies veranlaßte den durch mehrere bauwissenschaftliche Werke ruhmlichst bekaunten Verfasser, obige Zeichnungen mit erläu- terndem Texte herauszugeben. Die Pläne sind für kleinere, so wie für die größten Sudwerke berechnet und können daher zu allen Verhältnissen leicht an- gepaßt werden.

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Im Verlag von Friedrich Perthes is erschienen :

P. F. Stuhr, Forschungen und Erläuterungen über Hauptpunkte dec Geschichte des siebenjährigen Krieges. Nach archivalischen Quellen. 2 Theile. Das unter obigem Titel so eben erschienene Werk trägt in Folge dessen, daß es ganz und gar nach bis- her unbekannten handschriftlichen , in Archiven be- graben gewesenen Nachrichten gearbeitet worden ist, einen sehr eigenthümlichen Charakter an si. er Herr Verfasser hatte das Glü, während seines Auf- enthalts in Paris in dem Jahre 1840 die merkwür- digsten Aufschlüsse Über die politischen Verwickelun- gen und Wirren, durch die der Gang des siebeniäh- rigen Krieges bestimmt ward, zu finden. So ist es ihm denn nach diesem glúcklihen Funde gelungen, ein völliges Licht Úber bisher noch dunkle Particen dieses merkwürdigen Krieges zu verbreiten. Außer vielem Neuen, was dies Werk sons enthält , werden in demselben auch noch die vollständigsten historischen Beweise für des Verfassers anderweitig schon bekannte Ansichten, die früher nicht so noch in der Art durch äußerlichen Beweis hatten begründet werden können, gegeben und es kann daher nicht fehlen , daß durch ie Erscheinung dieses neuen Werkes, in welchem in etner ganz anderen, den ganzen hifiorischen ane menhang der Begebenheiten weniger berücksihtigen- den als nur besondere Hauptpunkte in Betracht zie- henden Form cin ganz neues Material verarbeitet worden ist, die Aufmerksamkeit des Publikums auch wieder lebhafter hingelenkt werden müsse auf ein Werk, welches früher erschienen ist unter folgendem Titel : „Der siebenjährige Krieg, in seinen ge¡chicht- lichen, politischen und allgemeinen militairischen Be- ziehungen dargestellt von P. F. St uh r. Lemgo, 1834.//

Geschichte des Shweizerlandes von Da- vid Nüscheler, 1ster Band. Hamburg bei Friedrich Perthes.

Der Verfasser hat sich zum Ziel vorgeseht, den

äußeren und inneren Kausal - Zusammenhang der

verschiedenen Entwickelungs - Perioden des auch aus dem Europäischen Standpunkte merkwürdigen

Schweizerlandes zu erforschen, um es klar zu ma-

chen, daß auch hier, so wie überall in der sinn-

lichen und übersinnlichen Natur, kein {harf getrenn-

einen Zustand in den anderen stattfand. Dabei hat er sich bemüht, zu zeigen, wie die auf einander fol- genden Erscheinungen der verheerenden Entvölkerung

die Preuféischen Staaten.

des mit den Phasen der Weltgeschichte zusammen- hängen; besonders aber, wie die Entwid'elung des kleinen Deutschen Schweizerbundes aus derjeni- gen des größeren Deutschen Reiches hervorging. = Der erste Band enthält die früheren Zeiten bis 1315, der zweite Band soll den Zeitraum von 1316—1516 und der dritte die Perioden von 1517 bis auf un- sere Zeiten umfassen.

Friedr. Bülau, Geschichte Deutschlands von 1806—1830. Der Gesch. der Europäischen Staa- ten 19te Lief. 4e Abth. zugleih Fortseßung v. Pfister Gesch. d. Deutschen.

So eben is} erschienen und in allen Buchhand- lungen Deutschlands, in Berlin bei Ferd. Dúmm- ler, Linden 19, zu haben:

Ucher das Fnnungswesen und die Ver- hältnisse der siädtishen Handwerke überhaupt, v. M. M. geh. 15 Sgr.

Der Gegenstand dieser kleinen, aber inbaltreichett Schrift gehört zu unseren lebendigsien und dríttgetd- sten Zeitinteressen. Man hat auch ohne den furcht- baren von England herübertönenden Ruf des Feuer- horns, in D eingesehen, daß das Wohl der arbeitenden Klassen die unerläßlichste Bedingung des gesammten Staatswohls ist. Dieses Wohl zu bera- then, genügt die Fernsicht der bloßen Theoretiker nicht. Wohlan, hier übergiebt ein Mann aus der Mitte des Handwerksstandes, aufs in- nigsie vertraut mit dessen Bedürfnissen, dem Publi- fum seine in unmittelbarer Nähe gewonnenen An- sichten. Er will den Fortschritt , aber nicht durch künstliche Treibhausgluth, sondern durch gesunden organischen Wachsthum, und ruft die Gleichgesinn- ten auf, durch treue und verständige Pflege dieses Wachsthums ihr Amt in der Zeit zu üben. Gießen, im Oktober 1842.

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Bei W. Hermes, Königstraße Nr. 26, erschien

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Miserere, Bertoni’s Miserere, Hasse’s Litania,

Pergolese’'s Miserere, Haydn'’s Stabat Mater,

Righini’s Te Deum, Hasse"s Pelegrini, Galup- pi’s Jael, Preis à 5—10 Sgr.

Die früher erschienen 30 Gesänge für die Altstimme Preis à 5—10 Sgr.) sind aus den Oratorien von Hän- el, Pergolese, J, S. Bach, Lotti, Durante, Leonardo Leo gewählt, das Pste.-Arrangement lieferte der rühm- lichst bekannte Musikdir, Klage.

34 Linden. Schlesingetrsche Buch- u, Musikhdlg,

und der aufbauenden Bevölkerung des Schweizerlan-

Beilage

von Wildenberg,

| |

j

Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung. F

Ständische AusSSchÜüSSe.

Denkschrift über

den Geseß-Entwurf wegen Benußung der Privatflússe.

Die Stände der Provinzen Schlesien und Pommern hatten auf den Provinzial: Landtagen der Jahre 1825 und 1829 die Be- nußung der Gewässer und die damit zusammenhängenden Verhâlt- nisse zum Gegenstande ihrer Berathungen gemacht. Als besonders wichtig für die Jnteressenten der Landes - Kultur hoben sie eine geregelte Bewässerung der Grundstücke hervor und machten auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche die bestehende Geseßge- bung ihr entgegenstellt, Beide Provinzial - Landtage sprachen sich für die Nothwendigkeit eines Geseßes aus, welches der Bewässe- rung der Grundstücke in gleicher Weise Schuß und Förderung angedeihen lasse, wie sie der Entwässerung durch die bestehende Geseßgebung, namentlih durch das Vorfluth- Edikt vom 15. No- vember 1811, gesichert is. :

Die Antrâge der Stände gaben Veranlassung, einen Gegen: stand, der die Aufmerksamkeit der Verwaltung seit längerer Zeit in Anspruch genommen hatte, einer erneuerten , gründlichen Prü- fung zu unterwerfen, Die Provinzial-Behörden wurden zur gut- achtlichen Aeußerung aufgefordert und traten, der Mehrzahl nach, der Ansicht bei, daß die Geseßgebung des Landrechts der Bewässe- rung der Grundstücke denjenigen L gewähre, den diese Benußungs-Art des Wassers, bei der Wichtigkeit, die sie in dem ai agde der Landeskultur. gewonnen hat, unabweislich erheischt.

Das Allgemeine Landrecht unterscheidet öffentliche (von Natur chiffbare) Strôme von den Privatflússen. (A, L. R. Th. Il, Tit. 15. Abschnitt U.) Die Nußungen der öffentlichen Strôme gehören zu den Regalien des Staates F. 38 l. c. Daß die Nußung der Privatflússe, nah der Theorie des Landrechts, zu den Gegen- ständen des Privat-Eigenthums gehört, geht aus den Bestimmun- gen der §FF. 225 bis 273. Tit. 9, Ih. 1, und §F. 39 bis 43.

it. 15. Th. Il, des A. L. R. hervor. Ueber die besondere Natur dieses Rechts aber sind die Vorschriften des Landrechts unbestimmt und unzureichend, Nur Über einzelne Nußungsrechte, über das Fischereirecht, das Recht zum Erwerbe von Alluvionen, die Mühlen- gerechtigfeit 2c. enthält es bestimmtere Grundsägez über die Nußung des Elementes selbs, der Masse des fließenden Wassers fehlt es an ausdrúdcklichen Vorschriften. Diese Lücke der Geseßgebung wird um so fühlbarer, als das Landrecht andere Bestimmungen enthält, welche, ihrer ungenauen Fassung nach, die Benußung des Wassers in die engsten Gränzen elasbränfen: Nach F. 99 Tit. 8 Th. I. des A. L, R. darf auch in Privatflússen zum Nachtheile der Nach- barn und Uferbewohner durch Hemmung des Abflusses nichts unternommen oder verändert werden. Jede Anlage zur Benußung des fließenden Wassers, welche-den Ablauf desselben, wenn auch in noch so beschränkter Weise, hemmt, würde sonach, bei strenger Anwendung der landrechtlichen Beslimmungen, dem Widerspruchs- Rechte der Nachbarn und Uferbewohner unterliegen. Nach §. 246 Tit. 15 Th, 11, des A. L. R. darf einer schon vorhandenen Mühle ein Nachbar, durch dessen Grundstücke das zu ihrem Betriebe nöthige Wasser fließt, dasselbe nicht entziehen. Auch diese Vor- schrift ist so allgemein und unbestimmt gefaßt, daß sie den Müh- lenbesißer in der Regel zum Widerspruche gegen jede Kultur- Anlage des oberhalb liegenden Grundbesiters veranlaßt, wenn sie nur in der entferntesten Weise auf die Wassermasse des Mühlen- gewässers einwirkt,

Wie zunächst die Entwässerung der Grundstüke in ihrer Bedeutung erkannt worden war und zu dem Vorfluth-Geseße vom 15. November 1811 Veranlassung gegeben hatte, so mußte in der weiteren Entwickelung der Landes - Kultur die Wichtigkeit einer geregelten Bewässerung immer deutlicher hervortreten. Nicht

los im Auslande, in den Ebenen der Lombardei, der Pro- vinz Valencia u. s, w., hatten sh die großartigen Erfolge einer umfassenden, kunskmäßigen Verwendung des fließenden Wassers bewährt. Auch in einzelnen Gegenden des ZJnlandes, so namentlich im Fürstenthum Siegen, war eine wohlgeordnete Berieselung der Grundstücke seit Jahrhunderten eingeführt und hatte auf die Ertragsfähigkeit des Bodens den entscheidendsten Einfluß ausgeübt. Jn allen diesen Ländern hatte die Benußung des Wassers in einer Geseßgebung, welche die Bedeutung dieses Zweiges der Landeskultur anerkennt, ihren festen Stüßpunkt ge- funden. Angeregt durch die Erfolge, die sih in jenen Ländern darboten, erwachte in vielen Theilen der Monarchie die Neigung, das Wasser zu regelmäßiger Bewässerung der Grundstücke zu ver- wenden, Bedeutende Unternehmungen dieser Art waren mit gün- stigem Erfolge ausgeführt worden. Andere, nicht minder wichtige, aber wurden gehemmt, weil die Unbestimmtheit der bestehenden Geseße ihnen unbesiegbare Hindernisse entgegenstellte. Das Ein- schreiten der Geseßgebung war daher durch entscheidende Gründe gerechtfertigt.

Ein Entwurf zu einem Geseße wegen der Einrichtungen zur Beförderung des Ablaufes und zur Anhaltung und Pn GD aa der Gewässer wurde sonach ausgearbeitet und im Jahre 1834 den Provinzial-Ständen von Posen, Preußen, Brandenburg und Pommern, im Jahre 1837 den Ständen der Pro- vinzen Schlesien, Sachsen und Westphalen zum Gutachten vorgelegt. Ueber den Gegenstand hinaus, für welchen zunächst das Einschreiten der Geseßgebung in Anspruch genommen war die Benubung der Privatflússe zur Bewässerung von Grundstücken dehnte sich der Entwurf auf das gesammte Wasserrecht aus, Er schloß die öffent- lihen Strôme neben den Privatflüssen in sich und umfaßte, neben den Vorschriften über Bewässerung, die Lehre von den Mühlen- Anlagen, von der Vorfluth und vom Deichwesen.

Die Nothwendigkeit, bestimmte Vorschriften über die Be- nußung des Wassers zu erlassen, wurde von allen sieben Provin- zial-Landtagen anerkannt, gegen den Geseß-Entwurf selbs traten Jedoch, der Fassung wie dem Jnhalte nach, mannigfache Bedenken hervor. Bei der Materie von den nicht öffentlichen Flüssen war es hauptsächlich der privatrehtlihe Charakter der ver- schiedenen Nugungsrechte, dessen bestimmte Anerkennung die Stände vermißten: ein Mangel, dem sie jene aGreifende, die frele Be- wegung der Privat-Jndustrie hemmende Einwirkung der Verwal- tungs: Behörden, welche der Entwurf für nothwendig gehalten

2193

Vielfache Abänderungen des Entwurfs wurden in diesem Punkte und in anderen wichtigen Beziehungen beantragt. Die Bemerkungen der Stände gaben zu einer er- neuerten, sorgfältigen Erwägung des Gegenstandes Anlaß. Be- hörden und Privaten, welche ihrer Stellung und ihrer Erfahrung nach mit der Eigenthümlichkeit kunstmäßiger Bewässerungs-Anla- gen, mit den prafktisch wichtigen Bedenken, deren Lösung von der Geseßgebung erwartet wurde, vorzugsweise vertraut sind, wurden bei der Berathung zugezogen. Das Resultat dieser Erörterungen war, daß der früber Geseß : Entwourf einer wesentlichen Abände- rung allerdings bedurfte. Die Vereinigung aller das Wasser- recht in seiner weitesten Ausdehnung umfassenden Materien in ein Geseß mußte zunächst als ein Uebelstand erkannt werden. Jede von ihnen verlangt die Beachtung ihres eigenthümlichen Cha- rafters und bietet der Geseßgebung oft ganz entgegengeseßte Ge- sichtspunkfte und eine Reihe in sich verschiedener Verhältnisse zur Erwägung und Feststellung dar. Mit anderen, zum Theil nur äußerlich verwandten Materien zusammengefaßt, konnten die Fra- gen, welche der geseßlichen Feststellung zunächst bedürfen, in der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit nicht hervortreten. So stellte sich die Nothwendigkeit dar, die einzelnen Theile des Was- serrechts in ihrer Selbstständigkeit anzuerkennen und unter Fest: haltung der allen gemeinsamen Gesichtspunkte ihre Eigenthümlich-: keit in abgesonderten Geseßen zu berüsichtigen.

hatte, zur Last Ex

Entwürfe einer allgemeinen Strom- und Ufer-Ordnung und eines Geseßes Úber das Deichwesen sind, dieser Erwägung gemäß, besonders ausgearbeitet und im vergangenen Jahre den ständischen Versammlungen aller Provinzen, mit Ausschluß der Rhein-Provinz, zur Begutachtung vorgelegt worden. Von den übrigen Materien ck Wasserrechts umfaßt der jeßt vorliegende Geseß-Entwurf die

ehre ' von der Benuß6ung der Privat flüsse,

unter vorzugsweiser Berücksichtigung der Wasser - Verwendung zu Berieselungen und zu ähnlichen, die Boden- Kultur betreffenden Anlagen. Die Materien von der Benußung des Gefälles zu Móúhlen - Anlagen und zu anderen Triebwerken, von der Vor- fluth :c. sind in dem Entwurfe nur so weit berüsichtigt, als es der Zusammenhang und das Bedürfniß des nächsten Zweckes un- entbehrlich macht. Allerdings bieten auch diese Verhältnisse meh- rere Punkte dar, in denen eine Abänderung der Geseßgebung, eine nähere Feststellung der leitenden Grundsäße nothwendig erscheinen mag. Die Bemerkungen der Landtage aber zu dem jene Mate- rien umfassenden Theile des früheren Entwurfes haben, eben so sehr als die Erfahrung der Behörden, dargethan, daß es umfassen- der Vorarbeiten bedarf, um fúr diese Fragen definitiv die Richtung festzustellen, welche die Geseßgebung in ihrer weiteren Entwickelung zu verfolgen hat. Diese Erörterungen werden fortgeseßt, Ohne Benachtheiligung wichtiger Jnteressen war es aber nicht zulässig, bis zu ihrer Beendigung die geseßliche Feststellung einer Materie auszuseßen, deren dringendes praktisches Jnteresse zu Tage liegt, und die aus den verschiedensten Theilen der Monarchie vielfach in Anregung gebracht worden ist. i

In diesem Sinne, unter Berückfsichtigung der ständischen, zu dem früheren Entwurfe gemachten- Bemerkungen, is der Gegen- stand im Königlichen Staats-Ministerium vorbereitet und dem- nâchst, auf Allerhöchsten Befehl Sr. Majestät des Königs, durch eine von Allerhöchstdemselben besonders hierzu ernannte Kommis-

mein begründet und innerlich gerechtfertigt.

sion des Staatsrachs nochmals berathen worden. Das Resultat liegt in dem anliegenden Entwurfe eines Geseßes Úber die Be- nußung der Privatslússe vor. (Wird im morgenden Blatt der Staats-Zeitung nachfolgen.) :

Seine Wirksamkeit soll, der Eingangs - Bestimmung gemäß, auf den ganzen Umfang der Monarchie Anwendung finden, mit Ausnahme derjenigen Theile der Rhein-Provinz, wo die Geseßge- bung durh in der Hauptsache zweckmäßige Bestimmungen den Bewässerungs-Anlagen genügenden Schäß gewährt. Für die Lan- destheile, wo das gemeine Deutsche Recht gilt, das eben so wenig als das Landrecht ausgebildete Prinzipien über das Nußungsrecht ee 0 lis enthält, ist das Geseß ein nicht minder dringendes

edurfniß.

Die wesentlichen Bestimmungen des Entwurfs werden in fol-

gender Darstellung zusammengefaßt und begründet werden,

Erster Abschnitt. Die nächste Bedingung einer geregelten Verwendung des Wasserschaßes ist das Anerkenntnif eines festen, geseßlichen Prinzips, nach welchem das Recht der Benuz- zung zu beurtheilen isk, Der frühere, den Provinzialständen vor- gelegte Entwurf hatte die Benußung des Wassers der Hauptsache nach von einer Konzession der Landes - Polizei- Behörde abhängig gemacht, wobei dann die konkurrirenden Jnteressen nah ihren An- sprüchen und ihrer Wichtigkeit geprüft und bei Vertheilung des Wasserschaßes verhältnißmäßig bedacht werden sollten. L

Gegen diesen Grundsaß aber hat die weitere Prüfung der Sache nicht unerhebliche Bedenken ergeben. Die Sicherheit des Rechts würde nicht genügend geschüßt, die selbstständige Entwicke- lung der Boden- Kultur nicht hinlänglich gefördert erscheinen, wenn sie in diesem wichtigen Zweige von polizeilicher Einwirkung und Genehmigung abhängig gemacht werden sollte.

So ist denn, in Uebereinstimmung mit der Auffassung der Provinzial - Stände und im Anschluß an das durch langjährige Erfahrung erprobte Prinzip der Geseßgebungen anderer Länder, die Nußungs - Befugniß des in den Privatflússen enthaltenen Wasserschaßes als ein Gegenstand des Privat-Eigen- thums anerkannt worden, der, wo nicht besondere Rechtstitel ein Anderes feststellen, dem Uferbesißer als Annexum seines Eigenthums an Grund und Boden zusteht. Seine nähere Bestimmung und Begränzung findet dieses Recht in den Rechten des Publifums, der oberhalb und unterhalb liegenden Grundbesißer, der Stauberechtigten als Müller 2c., wie sie in der Natur des Verhältnisses oder in besonderen Rechtstiteln begründet sind.

Dieser leitende Grundsaß ist im F. 1 an die Spige des Geseß - Entwurfs geskelle. Wo durch Provinzial : Geseße, Lokal- Statuten, spezielle Titel ein abweichendes Verhältniß rechtlich be- gründet ist, bleibt dasselbe bestehen, die Absicht des Entwurfs nur dahin gehen konnte, für Verhältnisse ein festes Rechts - Fun- dament neu zu begründen, denen es bisher an einem solchen fehlte. An diesen Haupt-Grundsaß schließen sich alle übrigen Bestimmun- gen des Geseßes an.

, Unter den Beschränkungen, welchen die privative Disposition Uber das fließende Wasser unterliegt, sind diejenigen vorangestellt, welche durch das Jneteresse des Publikums und des bffentlichen Wohls bedingt werden. „Die Befugniß des Publikums, das Wasser auch der Ole zum Trinken, Schöpfen 2c, zu be- nußen sofern man auf A Pläßen oder Wegen dazu gelangen kann (F, 2 des Entwurfs) ist im Herkommen allge-

durch die Natur des fließenden Wassers So weit der Gesundheitszustand der Umgegend, die Vorfluth,

die Schiffbarkeit öffentlicher Flússe und andere allgemeine Jn-

teressen dadurch benachtheiligt werden fönnten (FF. 3 bis 6 des Entwurfs), dürfen Wasser, welches mit schädlichen Bestandtheilen vermischt ist, lose Steine, Sand, Erde 2c. den Privatgewässern ne zugeführt, Flachs- und Hanf- Röthen darin nicht angelegt werden.

Wie über das Recht zur Benußung der Privatgewässer, so fehlte es bisher Über die Verpflihtung zu ihrer Räumung an einer ausreihenden Bestimmung. Der F. 100. Tit. 8. Th. L des Allgemeinen Landrechts bezieht sich nur auf künstlich angelegte Wasserabzüge. Die Vorschrift im §. 10 des Vorfluth-Geseßes vom 15. November 1811, welche der Polizei-Behdrde das Recht beilegt, den Verpflichteten zur Räumung anzuhalten, ist da- her für den größten Theil der Privatgewässer ohne genügende Wirkung, da die Frage, wer der Verpflichtete sey, den wesentlich- sten Zweifeln unterliegen kann. Um diese Unsicherheit der Geseß- gebung zu beseitigen, legt der Entwurf (F. 7) dem Uferbesißer, wo nicht Provinzial-Geseße, Lokal-Statute und spezielle Nechts- Titel ein Anderes begründen, als Korrelat seines Rechtes auf Benußung des Wassers, die Verpflichtung zur Räumung auf, so weit es zur Beschaffung der Vorfluth erforderlich ist,

Die Benußung der Privat- Gewässer zum Holzflößen kann von so wesentlicher Bedeutung für das Jnteresse der Wald-Kultur und den Holzbedarf der unterhalb liegenden Gegenden seyn, daß es sich rechtfertigt, den Eigenthümer des Privatflusses, den Ufer- besißer :c. auch gegen seinen Willen zur Gestattung der Flößerei anzuhalten. Um jede Besorgniß willkürlicher Anordnungen zu be- seitigen, hat der Entwurf die zwangsweise Verpflichtung der Be- rechtigten von landesherrlicher Entscheidung abhängig gemacht. Für den Schaden, den sie nachweisen können, wird ihnen vom Staate volle Entschädigung gewährt. Ministerielle Reglements seßen in jedem einzelnen Falle die Modalitäten, an welche die Ausúbung der Flößerei zu knüpfen is, so wie die Abgabe fest, welche die Flößenden, um die Entschädigung der Berechtigten und die sonstigen Kosken zu decken, aufzubringen haben (F. 8).

Der zweite Abschnitt des Entwourfs geht zur näheren Bestimmung des Nußungsrechtes am Wasser und seiner aus der Natur des Verhältnisses folgenden Beschränkungen über. Der Uferbesißer darf durch seine Anlagen keinen Rúfstau über die Gränzen des eigenen Grundstückes hinaus und keine Ueberschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstúcke verursachen er muß das ab- geleitete Wasser in das ursprüngliche Bette des Flusses zurüleiten, bevor dieser das Ufer eines fremden Grundstücks berührt. So ist dem Uferbesißer nach oben und nach unten hin die Gränze ge- seßt, die, eine selbstständige, fruchtbringende Verwendung des Wassers gestattend, jedem Eingriff in die Rechte der Nachbarn, denen die gleiche Benußung des Wassers gesichert bleiben muß, einen festen Schuß entgegenstell. Wo die gegenüberliegenden Ufer verschiedenen Besißern gehören, steht die Benußung des Wassers jedem derselben zur Hälfte zu (F. 14). Jn dieser Be- grânzung kann der Uferbesißer sein Recht an einen Anderen Über- lassen (§. 15), Wie diese Befugniß aus der privatrechtlichen Na- tur des Nubungsrechtes folgt, so isk fie durch den Vorgang an- derer Geseßgebungen, der in Frankreih und in der Lombardei geltenden , empfohlen und hat daselbst, indem sle die Verwendung des Wassers in die Hand dessen überzugehen gestattet, der den örtlichen Verhältnissen nach den angemessensten Gebrauch davon machen fann, auf die Entwickelung der Landes: Kultur den wohl: thâtigsken Einfluß ausgeübt.

Unter der Zahl der speziellen, die Befugniß des Uferbesizers bedingenden Rechtsverhältnisse nehmen die Rechte der Wassermül- ler eine Stellung ein, welche die sorgfältigste Erwägung nothwen- dig macht. Eine große Zahl von Wassermühlen und anderen ähn- lichen Triebwerken benußt das Wasser und sein Gefälle, A daß näher festgestellt is, in welchem Umfange diese Benußung ihnen als ein Recht zustehe. Oft haben die Wassermüller die Be- hauptung aufgestellt, daß die ganze Wassermasse und das ganze Gefälle zu ihrer ausschließlichen Disposition stehe, daß sie daher jeder Veränderung in dem oberen Laufe des Flusses, als mit ihrem Rechte unvereinbar, widersprechen könnten. Der §. 246 Tit. 15 Th. 11. des Allgemeinen Landrechts, dessen ungenaue Fassung An- sprüche dieser Art zu unterstüßen scheint, ist erwähnt. Bei rich- tiger Erwägung ergiebt sich aber, daß die Entwickelung einer Zeit, in welcher die wirthschaftliche Benußung des Wassers der Regel nach unberüsichtigt blieb, feinen Anhalt darbieten kann, das Rechts-Verhältniß für alle Zeiten unverrückbar festzustellen. Nach- dem das Interesse der Boden - Kultur sich in seiner wahren Be- deutung geltend gemacht hat, muß ihm, neben dem pier esse der Triebwerke, neben dem Schuße ihrer rechtlich begründeten An- sprüche, das gebührende Recht eingeräumt werden. Ein Wider- spruchsrecht gegen Bewässerungs-Anlagen muß dem Besißer von Mühlen und anderen Triebwerken allerdings dann zugestanden werden, wenn er die Beeinträchtigung eines ausdrücklich ver- liehenen Rechtes zur ausschließlichen Benußung des ganzen Was- sers oder eines bestimmten Theiles desselben (7, ", 2c.) nachweist. Mit Ausnahme dieses Falles kann sein Widerspruch nur insoweit berücksichtigt werden, als der bisherige Umfang seines Ge- werbe-Betriebes durch die Bewässerungs-Anlage beeinträchtigt wird. Nach Publication des Entwurfes kann das Recht des Ufer- Besikers, wie das Geseß es anerkennt und in seinem Umfange feststellt, durch die Anlage neuer Triebwerke den Fall ausdrück- licher Verleihung ausgenommen nicht beeinträchtigt werden. Nach diesen Gesichtspunkten sind die Vorschriften gefaßt, welche der F. 16 Über das Widerspruchsrecht der Möhlenbesißer 2c. aufstellt.

Dem Jnteresse der Fischerei konnte, bei der verhältnißmäßig geringen Bedeutung desselben, ein Widerspruchsreht gegen Be- wässerungs-Anlagen nicht Sa werden. Dem Berechtigten isk jedoch Ersaß des entstehenden Schadens zugesagt (F. 17).

Die wirthschaftliche Benußung des Wassers in den durch den Entwurf bezeichneten Gränzen bedarf, da sie aus der privatrecht- lichen Befugniß des Ufer-Besikers unmittelbar hervorgeht , einer polizeilichen Genehmigung nicht, Die Einwirkung der Behörde tritt nur auf Anrufen der Betheiligten ein und scheidet sich in zwei durch die Natur des Verhältnisses bedingte Hauptrichtungen:

a) Jm Interesse der Bewässerungs- Anlagen vermittelt die Behörde die Feststellung der Widerspruchsrehte und Entschädi-

ungs - Ansprüche, úber welche der Unternehmer Gewißheit zu er- balcen wünscht (F. 18. Nr. 1, des Entwurfes).

Ein großer Theil der die Wasser:Benuzung betreffenden Ver- hältnisse blieb bei der bisherigen Lage der Geseßgebung im Un- flaren. Nicht selten ist dem Üfer-Besiger unbekannt, in welchem

Umfange ein benachbarter Grundbesißer, ein unterhalb liegender