1842 / 304 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 02 Nov 1842 18:00:01 GMT) scan diff

S Civ U E on Ó Mr r M S E e m E E n

Múller 2c. auf die Benußung des Wassers Anspruch machen, ei: ner veränderten Benußung des Terrains widersprechen zu können laubt. q Anlagen, wie sle das Geses im Auge hat, sind der Re- gel nah mit bedeutenden Kosten verknüpft. Sie würden unterbleiben, wenn der Unternehmer die Widersprüche, die sich ihm entgegenstellen, die Opfer, die er zu ihrer Besei- tigung zu bringen hat, nicht vor der Ausführung übersehen fann. Der Weg der Privat-Unterhandlung wird nicht immer diese Sicher- heit in vollem Maße gewähren ; die weit verzweigten Beziehungen des fließenden Wassers rufen Widersprüche da hervor, wo sie der Unternehmey auch bei reiflicher Prüfung nicht erwartet hatte. Die Anwendung eines Präklusions - Verfahrens is durch diese Gründe und durch die Fürsorge, welche das Gedeihen eines wich- tigen, neu aufstrebenden Zweiges der Landes - Kultur erfordert, wohl gerechtfertigt.

Die Form dieses Verfahrens, wie es in den §ÿ. 19 f. be- zeichnet ist, gewährt den Widerspruchsrechten und Entschädigungs- Ansprüchen, die in der dreimonatlichen Präflusionsfrist angemeldet werden, die gebührende Sicherung.

Die Leitung des Práäklusions - Verfahrens is, nach Analogie des Verfahrens, das sich bei Mühlen- und ähnlichen Anlagen als zweckmäßig bewährt hat, in die Hand der Verwaltungs-Behörden, der Landräthe und Regierungen gelegt worden. Aber nicht blos die Leitung dieses Verfahrens, auch die Entscheidung der Streitig- keiten selbst, welche Úber das Recht der Wasser - Benußung und die damit zusammenhängenden Fragen entstehen, mußte der Regel nach der Verwaltungs - Behörde überwiesen, der Rechtsweg nur als Ausnahme in einigen bestimme bezeichneten Fâllen zugelassen werden, Die Mehrzahl der hierher gehörigen Verhältnisse hängt unmittelbar mit dem technischen Betriebe des Landbaues und der Gewerbe zusammen. Jn ihren sachverständigen Organen, in ihrer Kenntniß der Verhältnisse, gegrändet auf eine fortgeseßte Beobachtung der industriellen Entwickelung, besißen die Regierun- gen den sichersten Anhaltspunkt einer richtigen , in die Natur der Sache eindringenden Beurtheilung. Dem ordentlichen Richter fehlt der Regel nach eine gleiche sichere Grundlage seiner Ent- scheidung; er würde dem Gutachten von Sachverständigen ver- trauen müssen, Jrrthum und Täuschung in vielen Fällen kaum vermeiden können, Die lange Dauer des ordentlichen Prozeß- ganges wäre Überdies geeignet, der Ausführung wichtiger Bewäs: serungs-Anlagen, deren Gelingen nicht selten von der raschen Be- nußung günstiger Verhältnisse abhängt, die nachtheiligsten Hemm- uisse entgegen zu stellen, So sind denn nur die Streitigkeiten úber Rechte, für welche Entschädigung in Anspruch genommen wird, und Über das von dem Widersprechenden behauptete Recht auf aus\ch ließlich e Benußung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theiles desselben ihrer speziell juristischen Diatur wegen dem Rechtswege vorbehalten (F. 22). S

Alle übrigen Fälle, in denen es der Regel nach hauptsächlich auf Beurtheilung technischer Fragen und industrieller Verhältnisse anfommt, sind (F. 23) der Entscheidung der Regierung mit Vor- behalt des Rekurses an das Ministerium des Junern überwiesen,

b) Das Prâäfklusions - Verfahren, welches die der Bewässe- rungs - Anlage entstehenden Rechte und Ansprüche feststellt, ist ein wichtiges, nicht immer aber das allein ausreichende Förderungs- mittel ihres Gelingens, Wenn der Unternehmer ausschließlich auf die Gränzen seines Terrains und seines Nußungsrechtes am Wasser beschränkt bleibt, wird die Ausführung der Bewässerungs- Anlage nicht selten unmöglich sey es, daß die Wasserleitungen Úber fremde Grundstücke geführt werden müssen, sey es, daß ein Uebergriff in das Gefälle benachbarter Grundstúcke durch die Oert-

lichkeit geboten wird u. s. w. u. s. w.

Jm Wege freiwilliger Uebereinkunft werden die Nachbarn 2c. nicht immer zu bewegen seyn, dem Unternehmer abzutreten oder zu gestatten, was er bedarf, oft wenigstens werden sie ihre Zustim- mung von Úbertriebenen Entschädigungs - Forderungen abhängig machen. Die zwangsweise Beschränkung entgegenstehender Rechte, wie sie das Vorfluth : Edike vom 15, November 1811 zur Förde- rung von Entwässerungs-Anlagen zuläßt, ist daher auch hier durch erhebliche Gründe gerechtfertigt. / i

Wesentliche Bedingung jeder Anordnung dieser Art is aller- dings, neben dem Nachweise eines Überwiegenden, durch die Aus- führung des Planes bedingten Kultur - Jnteresses, die vollständige Entschädigung dessen, der zur Aufgabe seines Rechtes verpflichtet werden soll, Jn diesem Sinne sind die Bestimmungen in F. 18, No, 2. und §9. 24. f. des Entwurfes gefaßt.

Angemessene Vorschriften über den Gang des Verfahrens, Über die Prüfung des Bewässerungs- Planes, der von der Regie- rung, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium des Jn- nern, festgestellt wird, Über seine Publication und Ausführung, Über die von den Provokanten zu leistende Entschädigung 2c. gewähren dem Rechte aller Betheiligten die gebührende Sicherung §. 29. f.

Die Bestimmung des Entwurfs, welche bei allen hierher ge- hórigen Festseßungen die Einwirkung der ordentlichen Gerichte ausschließt, findet in den unter a. näher erdrterten Gründen ihre Rechtfertigung. Kenntniß des Gewerbe-Betriebes und der Lan- des: Kultur steht dem Wirkungskreise der Gerichte fern, während sie den Regierungen und ihren technisch befähigten Organen das Mittel darbietet, die Bewässerungs-Pläne in ihrer Ausführbarfeit und Wichtigkeit, in ihrem Zusammenhange mit den allgemeinen Interessen der Landes: Kultur vollständig zu übersehen.

Bei Feststellung der Entschädigungen wird die Entscheidung der Regierung von dem Gutachten dreier sachverständiger Taxato: ren unterstüßt, Während für die Feststellung des Bewässerungs- Planes selbst, als hauptsächlich von Erwägung seiner Zweckmäßig-

keit und Wichtigkeit bedingt, der Rekurs an das Ministerium des e gewiesen ist, geht er in Bezug auf die Feststellung der ntschädigung, bei welcher die Erörterung privatrechtlicher Fragen vortwiegt, an die Revisions-Kollegien, die mit der Kenntniß land- wirthschaftlicher Verhältnisse und Interessen den Charakter und die Geschäftsformen richterlicher Behörden verbinden Die übrigen speziellen Bestimmungen des Entwurfs äber die Entschädigung einzelner Rechte, die Ausführung des Unternehmens die Auszahlung der Entschädigungs-Summen c, finden in dem Verhältnisse selbst ihre Rechfkfertigung.

Dritter Abschnitt. Die Ausführung wichtige ; tur - Zuskand. Me Gegenden fördernder Bewässerud, k Anle ist der Oertlichkeit nah oft von dem gemeinsamen Wirken aller Betheiligten abhängig, Wo Genossenschaften zu gemeinsamer Ausführung solcher Anlagen unter freiwilliger Zustimmung Aller zusammentreten, überläßt der Entwurf dem Minister des nnern die Genehmigung ihrer Statuten. Nicht immer aber ist, der Nüblichkeit des Planes ungeachtet, ein L N ges Einverständuiß Aller zu erreichen, An dem Widerspruche des Einzelnen oder eini: ger Weniger, die ihre Mitwirkung ersagen, würde ein Unterneh- men scheitern, das seinen wohlthätigen Einfluß auf weite Strecken auszudehnen verspricht. Jn solchen Fällen ist es durch überwie- gende Gründe gerechtfertigt, die Jnteressenten zu gemeinsamer An-

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legung und Unterhaltung der erforderlichen Wasserwerke zu ver-

pflichten und nah Verhältniß des Vortheiles, den sie aus der

Anlage zu erwarten haben, Beiträge und Leistungen auf sie zu er-

theilen. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes mußte jedoch die

Bildung solcher Genossenschaften, die Feststellung ihrer gemeinsa-

men Zwecke, ihrer inneren und äußeren Verfassung der landes:

herrlichen Entschließung vorbehalten bleiben.

. Das leitende Prinzip des Entwurfes, die Befugniß des Ufer- besißers, das an seinem Grundsktúck vorüberfließende Wasser zu seinem besonderen Vortheile zu benußen, ist von den Provinzial- Landtagen der Jahre 1834 und 1837 theils ausdrúcklih beantragt, theils stillschweigend nah der Tendenz ihrer Begutachtungen als richtig vorausgeseßt worden. Jenes Prinzip und mit ihm alle die aus der Natur des Verhältnisses von selbst hervorgehenden Beschränkungen und näheren Bestimmungen des dem Uferbesiger zustehenden Rechtes werden daher als feststehend zu betrachten seyn und einer weiteren Erörterung nicht bedürfen.

Jn Bezug auf die Ausführung jenes Haupt-:Grundsates aber treten foigende Fragen hervor, über welche die Versammlung der vereinigten ständischen Ausschüsse ihre gutachtliche Aeußerung ab- zugeben haben wird.

Die Gründe, nah welchen die Fassung des Entwurfs in Be- zug auf diese Fragen festgestellt is, gehen aus der allgemeinen Darlegung der Motive hervor. Die dort bezeichneten leitenden Gesichtspunkte im Zusammenhange mit den nachfolgenden Bemer- fungen werden für die Beurtheilung der einzelnen Fragen die er- forderliche Grundlage darbieten.

1) Soll zur Feststellung der einer Bewässerungs-Anlage ent- gegenstehenden Widerspruchs - Rechte und Entschädigungs- Ansprüche (F. 18. 1.) ein Provocations- und Präklusions- Verfahren stattfinden?

Dle entscheidenden Gründe, welche es nothwendig machen, dem

Unternehmer über die Widerspruhs-Rechte und Entschâdigungs-

Ansprüche, welche der Bewässerungs-Anlage entgegenstehen, durch

Vermittelung der Behörde im Wege eines Präklusions-Verfahrens

Gewißheit zu verschaffen, sind in der Darstellung der Motive

entwickelt. i 2) Soll die Versäumung der Präklusivfrist (F. 20) neben dem

Verluste des Widerspruchs-Rehts in Beziehung auf das

zur Berieselung zu verwendende Wasser auch den Verlust

des Entschädigungs-Anspruchs nach sich ziehen?

Um die Betheiligten zur rechtzeitigen Anmeldung ihrer Nechte zu

veranlassen, war die Feststellung einer geeigneten Commination er-

forderlih. Der Verlust des Widerspruchs - Rechts soll daher für alle Fálle als Folge der versaumten Anmeldung angedroht werden.

In Bezug auf das zu bewässernde oder zu den Wasserleitungen

zu benußende Terrain hat es der Entwurf bei dieser Frage be-

wenden lassen. Bei Ansprüchen aber, welche das zur Ueberriese- lung zu verwendende Wasser betreffen, schien es zulässig und noth- wendig, weiter ju gehen. Ansprüche dieser Art sind häufig von so unbestimmter Yèatur und von so weitreichender Ausdehnung, daß der Unternehmer über die Kosten und die Ertrags - Fähigkeit der Bewässerungs-Anlage nur dann sicher gestellt werden kann, wenn die Versäumung der Präfklusionsfrist neben dem Verluste des Wi- derspruchs-Rechts auch den Verlust des Entschädigungs-Anspruches nach sich zieht, Die Anordnung des §. 20 ist daher durch we- entliche, in den Jnteressen der Landes - Kultur begründete Rük- sichten unterstüßt, während dem Rechte des Eigenthums durch sichernde Vorschriften Über die Bekanntmachung des Bewässerungs-

Planes, durch Feststellung einer geräumigen Präklusionsfrist 2c,

genúgende Garantieen gewährt sind.

3) Soll bei Streitigkeiten, in den F. 22 bezeichneten Fällen, der Rechtsweg stattfinden ? :

Streitigkeiten, ob ein Recht, für welches Entschädigung in An-

spruch genommen wird, oder ein von dem Widersprechenden be-

hauptetes Recht auf ausschließliche Benußung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theiles desselben gegründet sey, bieten, ihrer anz eigentlich juristischen Natur nah, keine Veranlassung dar, le der Cognition des ordentlichen Richters zu entziehen, dessen

Kompetenz nicht ohne Gründe der wichtigsten Art ausgeschlossen

werden darf. Jhre Entscheidung ist daher dem gewöhnlichen

Rechtswege vorbehalten geblieben.

4) Soll in den übrigen Fällen (§. 23.), mit Ausschluß des Rechtsweges, die Entscheidung der Regierungen und des Ministeriums des Jnnern eintreten 2

In allen Fällen, welche unter die Bestimmung des F. 23 fallen, und namentli bei Streitigkeiten wegen Beeinträchtigung des einem Triebwerke zum Becriebe in dem bisherigen Umfange er- forderlichen Wassers, bildet die Kenntniß und sachverskändige Be- urtheilung gewerblicher und landwirthschaftliher Verhältnisse die Haupt-Grundlage der Entscheidung. Die überwiegenden Rücksich- ten, welche es nothwendig machen, wie die Leitung des Provo- cations-Verfahrens, so auch die Entscheidung in Streitigkeiten dieser Kategorie den Verwaltungs-Behörden zu überweisen, sind in der fortlaufenden Darstellung der Motive des Näheren nach- gewiesen worden. / /

9) Soll es bei der Schluß-Bestimmung des §. 25 bewenden, nach welcher der Grund: Eigenthúmer befugt is, statt Ein- râumung ciner Servitut, dem Provokanten das Eigenthum des zu den Wasserleitungen erforderlichen Bodens abzutreten, oder soll diese Befugniß dahin erweitert werden, daß der Provofat auch dasjenige Terrain als Eigenthum überweisen fann, welches, nah Anlage der Wasserleitungen, nicht mehr zwoeckmäßig von ihm benußt werden kann?

Der Schlußsaß des F. 25 gestattet dem Grund-Eigenthümer, der nah Nr. 1 des Paragraphen zur Einräumung einer Servitut für die Anlage von Wasserleitungen verpflichtet wird, anstatt die- ser Servitut das Eigenthum des zu den Wasserleitun- gen erforderlichen Bodens dem Unternehmer abzutreten, Der Grund-Eigenthümer sollte nicht gezwungen werden, ein bisher freies GrundstÜck mit einer lästigen Servitut belastet zu behalten. Nicht selten aber fann das ganze Grundstück oder wenigstens derjenige Theil desselben, den der zur Wasserleitung hergegebene Strich durchschneidet, von dem Besißer überhaupc niht mehr an emessen benußt werden. Dieses Mißstandes würde der Grund- igenthÜ- mer durch die Befugniß zu entheben seyn, das ganze Grundstück oder einen angemessenen, von der Regierung festzustellenden Theil desselben dem Unternehmer als Eigenthum zu Überweisen, Ob eine Festseßung in diesem Sinne dem Geseße einzuschalten ist, oder ob es bei den Bestimmungen des Entwurfs bewenden kann, bildet den Gegenstand der Frage,

6) Wird das Bedürfniß anerkannt, die Einräumung oder Be- schränkung von Rechten zu Gunsten einer Bewässerungs- Cat dhe die im F. 25 bezeichneten Gränzen hinaus vor-

ehalten?

Der §. 25 stellt diejenigen Beschränkungen entge enstehender

Rechte 1c. auf, welche sich im Interesse einer Bew serungs-An-

lage als die zunächst liegenden darstellen. Es können jedoch Fälle

eintreten, wo die Ausführung einer Bewässerungs- Anlage durch Einräumung oder Beschränkung von Rechten über die im S, 25

bezeichneten Gränzen hinaus bedingt wird. Ob es für nothwendig anerfannt wird, unter Vorausseßung eines besonders wichtigen und entscheidenden Kultur - Jnteresses, das Unternehmen auch in diesem weitergehenden Umfange zu unterstüßen und die den Re- gierungen im F. 25 und 27 beigelegte Befugniß demgemäß zu erweitern, bildet den Gegenstand der Frage. i

7) Soll bei Entscheidung der Frage, ob durch. die Bewässe- rungs:Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in seinem bisherigen Umfange nöthige Wasser entzogen werde, der- jenige Zustand der Mühle, wie er nah zweckmäßiger Aenderung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades sih herausstellt (F. 35), zum Grunde gelegt werden? j

Die Bewösstrongs s folge, úber deren Folgen der Besiger einer benachbarten Mühle sich beshwert, würde nicht selten dem Be- triebe in seinem bisherigen Umfange keinen Eintrag thun, wenn der Mühle statt der alten unzweckmäßigen Einrichtung eine neue zweckmäßige gegeben würde. Zur Bewegung eines zweckwidrig fonstruirten Wasserrades 2c. wird häufig eine bedeutende Wasser- fraft ohne Nußen verwendet, Allerdings würde es der Billigkeit widersprechen, dem Müller eine veränderte innere Einrichtung und mit ihr einen neuen ungewohnten Betrieb der Mühle aufzudrin- gen, Eine zweckmäßige Aenderung des Stauwerkes, des Gerinnes und des Wasserrades aber gewährt dem Müller selber Vortheil, während sie den Theil des Wassers, der bisher ohne Nußen vor- úberfloß, für die Zwecke dar Bewafierung verfügbar macht. Ohne Unbilligkeit konnte daher dem Müller die Verpflichtung auferlegt werden, sich eine solche Aenderung der äußeren Werke gefallen zu lassen, wenn sie auf Kosten des Provokanten eingerichtet, und wenn die Mehrkosten, welche dadurch gegen die bisherige Unterhaltung entstehen, ihm erstattet werden. Eine Entschädigungs - Forderung des Müllers kann dann selbstredend nur in so weit berücksichtigt werden, als er auch n a ch der verbesserten Einrichtung der Mühle einen Schaden nachzuweisen vermag. :

8) Soll dem von den Taxatoren festgestellten Entschädigungs- Betrage ein Zuschlag von 25 pCt. (F. 43) hinzugeseßst werden? è

Die Taxatoren ermitteln die vollständige Entschädigung, wie sie für das Recht zu leisten is, dessen Einräumung oder Einschrän- fung zu Gunsten einer Bewässerungs-Anlage angeordnet worden ist, Es durfte jedoch nicht unberúcksichtigt bleiben, daß die angs: weise Beseitigung beskehender Rechte, wie sie der Entwurf zuläßt, zunächst dur das Privat-Jnteresse des Provokanten bedingt wird, Der Billigkeit entsprach es daher, den Provokanten eine reichlich abgemessene Summe zu bewilligen, um ihn, neben vollständiger Entschädigung, auch úber den Zwang zu beruhigen, dessen näch ste Vortheile einem Privat- Unternehmen zu Gute fommen. Möôg- lihste Beseitigung aller Streitigkeiten, welche die definitive Fest- stellung des Entschädigungs - Betrages hinausschieben fönnen, ist gleich wünschenswerth im ZJnteresse des Unternehmens wie der Entschädigungs- Berechtigten. Auch in diesem Sinne stellt sich eine angemessene Erhöhung der Entschädigungs-Sunmme als das sicherste Mittel dar, den Provokaten von einem Widerspruche gegen die Festseßung der Regierung abzuhalten, Diese Erwägungen liegen der Vorschrift des F. 43 zum Grunde, nach welcher die Regierung bei Feststellung der Entschädigungs-Summe dem von den Taxato- ren ermittelten Betrage einen Zuschlag von 25 pCt, hinzusebt.

9) Soll der Provofat den Anspruch auf diesen Zuschlag durch Einlegung des Rekurses (F. 44) verlieren? 4

Der Bestimmungen ungeachtet, durch welche der §. 43 fr eine reichliche Feststellung des Entschädigungs-Betrages sorgt, schien es nothwendig, dem Provokaten, der sich durch die Festsebung der Regierung verleßt hält, den Weg des Nekurses offen zu lassen. Jn diesem Rekurs-BVerfahren, welches den Revisions - Kollegien über- wiesen isk, wird die Abschäßung revidirt, wobei den Umständen nach anderweite Ermittelungen verfügt werden können. Dem Provo- faten ist sonach jede Garantie einer richtigen Abschäßung seines Schadens und einer vollständigen Entschädigung gewährt, Alle Gründe aber, welche für die erste, der Regierung übertragene Feststellung die Erhöhung des Entschädigungs - Betrages um 25 pCt. rechtfertigten, fallen bei dem Rekurs-Verfahren fort, Jm Gegentheil steht zu hosfen, daß die Besorgniß, den Vortheil des Zuschlages zu verlieren, von Einlegung unbegründeter Rekurs-Ge- suche im Jnteresse der Entschädigungs - Berechtigten eben so sehr als der Bewässerungs-:Anlagen abhalten werde. Berlin, im Oktober 1842,

Wissenschaft, Kunst und Literatur.

Eine wichtige Entdeckung.

Wien. Es is eine bekannte Thatsache, heißt es in der Nord- Amerikanischen Zeitschrift Silliman’s Fouru., daß Samen, welche schwer keimen oder die Fähigkeit dazu bereits verloren haben, dadurch zum Keimen gebracht werden können, daß man selbe län- gere Zeit in Wasser legt, welches mit Chlor-Wasserstoffsäure schwacch angesäuert worden ist. ,

Diese Thatsache gab Veranlassung zu dem Versuche, ob nicht sehr verdunnte Chlor-Wassersioffsäure, zum Begießen der bereits ge- kcimten Samen angewendet, das Wachsthum derselben zu befördern im Stande wäre. Die zu diesem Versuche angewandten Pflänzchen von Lactuca sativa zeigten alsbald die außerordentliche Wirkung dieses Mittels und waren bereits nach achtundvierzig Stunden zu einer Höhe von dritthalb Zollen emporgewachsen; in acht Tagen, bei fortgesehter Be- handlung, hatten sie den Grad von Ausbildung erreicht, der sonst nach Verlauf von fünf bis scchs Wochen einzutreten pflegt. Auch bei den jungen Pflänzchen von Fichten und Tannen zeigte sich dasselbe gún- stige Ergebniß, Nachdem diese jungen Gewächse auf obengenannte Art dret Monate lang behandelt worden waren, hatten sie in ihrer Entwickelung solche Fortschritte gemacht, daß sie von Sachverständigen für zweiiährige Pflanzen augesehen wurden, Welche Fortschritte, \hließt das obgenannte Blatt, weeden nicht für Forsi- und Landwirth- schaft dargus erwachsen, wenn es gelingt, durch künstliche Mittel das Wachsthum der Wälder und Saaten so zu befördern und zu beschleu= nigen, daß die Zeit von der Aussaat bis zur Aerndte um das Sechs- fache verkürzt wird! Welches Licht verbreitet dieser einfache Versuch in der Wissenschaft! Von heute an zweifelt gewiß Niemand mehr, daß die Salzsäure der in Regenwasser enthaltenen Salze es ist, die der Vegeta- tion die unentbehrlichsten und ersprießlichsten Diensie leistet, Man muß von nun an der Chlovr-Wasserstoffsäure die wahrhaft wunderbare Kraft zuschreiben, die man bisher irrig dem Ammoniak einräumen zu müssen glaubte. Auch für die D verspricht diese Entdeckung von Wichtigkeit zu werden, da das Vich die mit Säure behandelten Gewächse des erhöhten Salzgehaltes Le lieber frißt, als andere

flanzen derselben Art, die nicht mit Säure behandelt wurden. Die Thendcheit des Materials kann nicht als Hinderniß angesehen wer= den, da nur geringe Quantitäten erforderlich sind, um eine Wirkung zu erzielen, und in jedem Lande, wo der es des Koch- salzes nicht übermäßig hoh und die Manufaktur zur Vollkommenheit gelan t ift, die Chlor-Wasserstofsäure die wohlfeilste Materie ist, die man it Strômen als Nebenprodukt erhält, wenn man die zur Seife- und Glas-Fabrication erforderliche Soda aus Natrum- Chlorid (Koch-

salz) bereitet, statt Wälder zu verbrennen, um die dadurch gewonnene

i

ottasche anstatt der Soda zu verwenden. : ¡e (Wiener Zeitung.)

große

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Allgemeine

Precußische Staats-Zeitung.

M 304.

Inhalt.

Amtliche Nachrichten.

Ständische Ausschüsse. Sißung vom 27. Oktober. Die Eisen- bahnen. Garantie der Zinsen des Anla e-Kapitals.

Nußland und Polen. St. Petersburg. Diplomatisches Corps. Warschau. Communications- Verwaltung. Vermischtes.

Frankreich. Paris. Der Durchsuchungs-Traktat. Die Mo r- ning Chronicle und das Fournal des Débats. Ver- mischtes. Bordeaux. Protestation des Hamburgischen Konsuls Meyer. Briefe aus Paris. (Resultate des Feldzugs in Afrika.

Verschönerung von Paris. roßbritauien und Jrland. RÜkkehr Peel's, Beschwerden on und der Sklaven-

Uber Lord Ellenborough. Lord Palme

handel. Vermischtas Y

elgien, Brüssel. Ministerieller Bericht, in Folge dessen die

Maßregel gegen die Amerikanischen Schiffe angeordnet wurde. breise des Herrn Olozaga.

eutsche Buudesstaaten. Schreiben aus Frankfurt a. M.

Destcreii) Feslerreich, Wien. Bischof von St. Pölten +. Bevorste ende Aenderung des Zoll-Tarif j B f Ms Spanien. Madrid. Neuer Finanzplan. Bricfe aus Madrid. (Polemik der verschiedenen Blätter úber die Bermählungs-Fragez Vermischtes) aus Paris. (Fortdauernde Gährung in Barcelona.) ürkei, Konstantinopel. Serbien und der Libanon. Der Scciben aus e E, die e telans Englands an. y amazan ; Unwesen im Geld-Verkehr zu Konstantinovel 4 n S

Inland. Potsdam. Neuer Königl. Wildpark. Fontainen auf

Sanssouct. E —— Atmosphärisches Eisenbahn-System.

Beilage. Ständische Ausschüsse.

G 7 7 . Benutzung der Privatflüsse. eseh- Entwurf über die

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Amltliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

q Dem Hof- und Medizinal-Rath und Königl. Sächsischen Leibarzt, Dr, Carus zu Dresden, den othen Adler-Orden dritter Klasse zu verleihen; ferner ¿ i Die Regierungs - Assessoren von Ebers zu Marienwerder für Breslau, von Bünting zu Gumbinnen für Posen, Schnell zu Posen für Posen, den Ober: Landesgerichts - Assessor Noah zu Posen für Posen und den Regierungs - Assessor Quentin zu Düsseldorf für Dússeldorf zu Regierungs - Räthen; so wie

Den Banquier Moriß von Bethmann in Franffurt a. M. zum Konsul zu ernennen,

Der bisherige Ober-Landesgerichts-Referendarius Herrmann Julius Schulze is zum Justiz - Kommissarius bei den Unter- gerichten der Kreise Angerburg und Lößen, mit Ausschluß des Land- und Stadtgerichts zu Rhein, und mit Anweisung seines Wohnorts zu Angerburg, im Departement des Ober-Landesgerichts zu Insterburg, bestellt worden.

Der bisherige Ober - Landesgerichts : Assessor Minsberg ist zum Justiz: Kommissarius für die Untergerichte des Bunzlauer Kreises, mit Anweisung seines Wohnsibes in Bunzlau, und zum Notarius im Departement des Ober- Landesgerichts zu Glogau bestellt, und der Justiz - Kommissarius und Notarius Bulla zu Kosten als Zustiz- Kommissarius für die Untergerichte des Löwen- berger Kreises, mit Anweisung seines Wohnsibes .in Greiffenberg, verseßt und ihm das Notariat im Departement des Ober-Landes- gerichts zu Glogau beigelegt worden.

Angekommen: Der Hofmarschall Sr. Majestät des Kd- nigs von Schweden, Freiherr von Wahrendorff, von Leipzig.

Abgereist: Der General: Major und Kommandant von Luxemburg, von Wulffen, nach Luxemburg,

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F

Ständishe Ausschüsse.

Sibung vom 27, Oktober. Die Eisenbahnen. Garantie der Zinsen des Anlage-Kapitals. In der Sibung der vereinigten ständischen Ausschú}se vom

27, Oktober c, wurde die Berathung der Frage:

ob die Versammlung es für nothwendig und zweckmäßig er- achte, daß der Staat die Ausführung des bereits für nothwen- dig erkannten Eisenbahn-Systems durch Uebernahme einer Ga- rantie für die Zinsen des Anlage: Kapitals herbeizuführen suche,

fortgeseßt.

Mehrere Mitglieder suchten nachzuweisen, daß die erwarteten Vortheile in allen Beziehungen nur dann erreicht werden könnten, wenn der Staat selbsk den Bau übernehme. Einem bestimmt ge- stellten Antrage in dieser Beziehung widersprach der prâsidirende

pap das Go mit der wiederholten Erklärung,

daß das Gouvernement entschlossen sey, für jeßt und fúr die nächste Zukunft Eisenbahnen für Rechnung e Staats: Kase nicht zu bauen, und daß der König ihn nicht beauftragt habe, hierüber den Rath der Versammlung einzuholen.

„Da a aber fand der Minister nichts zu erinnern, daß ofur sich viele Mitglieder erhoben die Frage zur Abstimmung N vi ob es der Wunsch der Versammlung sey, die in Rede stehende Ansicht zu Protokoll niederzulegen, um sie so zur Kenncniß des

Königs zu bringen,

Berlin, Mittwoch den November

1842.

Gegen die Ausführung der Eisenbahnbauten von Seiten des Staats wurden von anderen Mitgliedern die in der Denkschrift entwickelten Gründe und die Besorgniß geltend du machen gesucht,

daß das erforderliche Kapital nicht zu beschaffen seyn, daß die O eRma i dadurch eine E s Lask auf sich laden würde, und daß die Ausführung durch ctien: Gesellschaften vorzuziehen sey, weil ein großer Theil der Actien im Auslande gezeichnet würde und man die damit in das Land fließenden Kapitalien nicht von der Hand weisen dürfe. Was als ein Vorzug des Baues fúr Rechnung des Staats angeführt werde, nâmüich Sicherheit der Sache und des Publikums, könne auch erreicht werden, wenn Actien-Gesellschaften bauten, weil der Staat in den Kon essionen und Verträgen rücksichtlich der Zinsen - Garantie angemessene Be- dingungen samen könne, Es wurde indeß andererseits Zweifel er: hoben, ob in Veranlassung der Zinsen - Garantie bedeutende Ka- pitalien aus dem Auslande zufließen würden, und die Besorgniß ausgesprochen, es werde durch die eintretende große Vermehrung der Actien die Agiotage sich bedeutend steigern, und es werde das Gouvernement sih durch Uebernahme von Zinsen - Garantieen ein inderniß bereiten, das Eigenthum der Eisenbahnen zu erwerben. les Fónne aber vielleicht in nicht ferner Zukunft möglich und auch wünschenswerth werden, weil, wenn die Eisenbahnen die großen Strôme für Handel und Verkehr würden, sie als solche öffentliches, gemeinsames Staatsgut werden müßten, bei welchen es nicht dar- auf ankommen düúrfe, ob sie rentiren oder nicht. Mehrere Mit- glieder hielten dafür, daß die Verantwortlichkeit in Betreff derje- nigen Mittel, durch welche der Staat den Bau der Eisenbahnen fördern wolle, dem Gouvernement überlassen bleiben müsse, und daß man nur unter diesem Vorbehalte allgemein für die Geneh- migung aller Mittel stimmen könne, die der Staatshaushalt dazu gewähre, ohne das Mittel der Zinsen - Garantie auszuschließen. Bei dem allgemeinen Vertrauen auf die Weisheit des Königs und auf die Gewissenhaftigkeit der Minister músse man die Mittel, welche die Verwaltungs-Ueberschüsse gewähren, dem Gouvernement zur Disposition stellen, ohne in die Details der Verwendung zum Zweck der Eisenbahnbauten einzugehen, zumal die Zusicherung ge- geben worden, daß die Nothwendigkeit einer Erhöhung der Steuern wahrscheinlich nicht eintreten werde, Dem aus diesen Gründen hergeleiteten Antrage, die eme Frage noch allgemeiner zu stellen und darin der speziellen Mittel zur Förderung der Eisenbahn-Anlagen nicht zu erwähnen, widersprach der vorsißende Minister, weil das Gouvernement zwar

die Absicht hege, auch durch andere zulässige Mittel den Zweck

u fördern, weil dies aber au namentli durch Gewährung einer

/ e geschehen. solle..und Hhiecúber ausdrücklich das Gutachten der Versammlung verlangt worden sey.

Von vielen Seiten wurden die vom Gouvernement gemach- ten Vorschläge, wie sie bei der vorliegenden Fragé erläutert worden sind, für durchaus zweckmäßig erklärt; einige Mitglieder wollten indeß die Anwendung der Zinsen-Garantie von Seiten des Staats nur dann genehmigen, wenn selbst von einer msd lichen Wieder- erhöhung der Steuern abstrahirt, auch immer die AinsehèGarantie nur für eine bestimmte Zeit Übernommen würde. Der Minister erflárte, daß jener Vorbehalt zur Diskussion der leßten vorgeleg- ten Frage gehöre, die leßtere Beschränkung aber nicht statthaft erscheine, weil unter Umständen eine dauernde Garantie allein zweckdienlich seyn könnte.

Endlich erhoben sih auch Stimmen gegen die Uebernahme einer Zinsen: Garantie überhaupt, weil zu befürchten stehe, die Eisenbahnen würden nicht rentiren, der Staat werde sich daher eine bleibende Ausgabe aufbürden, die nicht nur alle UeberschÜsse im Staats- Haushalte absorbiren, sondern auch eine Wiedererhd- hung der Salzpreise nothwendig machen werde. Die Ankündi- gung des Steuer - Erlasses wurde bemerkt sey mit Freude begrüßt worden und habe die moralische Kraft des Gouvernements gesteigert; das Gegentheil werde eintreten, wenn die Salzpreise wieder erhöht oder gar eine neue Steuer aufgelegt werden sollte, Außerdem wurde die Meinung geäußert, die Uebernahme der Zin- sen: Garantie sey einer Anleihe des Staats gleich zu achten, zu welcher nach dem Geseße vom 17. Januar 1820 die Zustimmung und Mitgarantie der Reichs-Stände erforderlich sey. Die gegen- wärtige Versammlung sey nicht befugt, ihre Zustimmung zu erklà- ren und die Mitgarantie zu úbernehmen, und selbs eine morali- sche Verantwortlichkeit für die vorgelegte Frage könne von der Versammlung nur unter dem Vorbehalte Übernommen werden, daß das, was der Geseblichkeit der Maßregel abgehen möchte, nach: geholt werde.

__ Der Ansicht, daß die beabsichtigte Zinsen-Garantie einer An- leihe gleich zu achten sey, widersprach der vorsibende Minister. Er machte darauf aufmerksam, daß wenn nur eine temporaire Zin- sen:Garantie gewährt werde selbst eine Aehnlichkeit mit einer Anleihe nicht zu erkennen sey, daß aber bei einer dauernden Ga- rantie, die übrigens nur ausnahmsweise übernommen werden würde, nur noch der Unterschied zwischen Bürgen und Haupt- schuldner bestehen bleibe. Jn einem solchen Falle werde überdies der Staat sich einen Fonds beschaffen, welcher ihn in den Stand seße, sih der übernommenen Bürgschaft nach einer igewissen Frist zu entledigen, Der Minister machte ferner darauf aufmerksam, daß man, wäre jene Ansicht richtig, dasselbe von der Uebernahme Jeder dauernden Lask würde gelten lassen müssen und die Uebernahme einer solchen Last auf die Staats- Kasse mit dem nämlichen Rechte der Kontrahirung einer Anleihe gleich stellen könne, was doch Niemand zugeben werde, Nicht um Garantieen zu übernehmen, sey die Versammlung berufen, sondern lediglich dazu, um den König über die Wünsche und Bedürfnisse des Dass des in Angelegenheiten zu unterrichten, über welche seine Beschluß- nahme keinerlei Beschränkungen unterworfen sey, und wer die ihm in diesem Sinne gestellten Fragen nach bestem Wissen und Ge- wissen beantworte, der erfülle seine Pflicht und dürfe keine Be- schwerung seines Gewissens befürchten.

Nachdem der Minister noch über mehrere Anfragen einzelner Borktbides Aufklärung gegeben und sich über verschiedene gemachte Vorschläge zum Zwecke größerer Erleichterung der Eisenbahnbau-

ten geäußert, die Ansicht aber, daß es angemessener \e , wenn der Staat selbst die Eisenbahnen baue, zu emein ee hatte, wurde zur Abstimmung zunächst über die nunmehr also festgestellte Frage geschritten : ob die Versammlung es für wünschenswerth und nothwendig erachte, daß der Staat die baldige Ausführung des in der ersten Frage bezeihneten Eisenbahnneßes mit den ihm zu Gebote se- henden Mitteln und namentlih auch durch Uebernahme einer E fúr die Zinsen des Anlage - Kapitals herbeizuführen uche 2 Diejenigen Mitglieder, welche sch fúr den Bau von Seiten des Staats ausgesprochen hatten, äußerten, daß sie für die Beja- hung der Frage nur deshalb stimmen würden, weil der Minister bestimmt erklärt habe, das Gouvernement sey entschlossen, für jeßt und für die nächste gun Eisenbahnen für Rechnung der Staatskasse nicht zu auen ; andere Mitglieder aber bemerkten, daß sie durch ihr Votum keine Verantwortlichkeit für die Wahl und Zweckmäßigkeit irgend eines speziell benannten Mittels übernehmen wollten. Die L folgendes Resultat: es stimmten für die Bejahung und für die Verneinung der Frage:

aus der Provinz Preußen .…... 10 L, P R 2 Mitgl. E E: s randenburg. T A, Ss - - Pommern... M pre S i 2 2 - Schlesien... I L f t 49 - 2 Pon E Le Sa 14S - Sachsen... 10 et E Zi3 S ¿ Weiden W 22 :_. Un: Provin F 2

Zusammen für die Bejahung. 83, für d. Verneinung 14 WVèitgl. f

Darauf wurde die Frage zur Abstimmung gestellt :

ob die Versammlung die Erklärung aufgenommen zu sehen i wünsche, daß sie die Ausführung des projektirten Eisenbahn: - Systems auf Rechnung der Staatskasse für das beste Mittel *

zu dem vorliegenden Zwecke erachte und für die Anwendung dieses Mittels gestimmt haben würde, wenn nicht von Seiten der Staats-Regierung die ausdrückliche Erklärung abgegeben worden wäre, es sey vom Gouvernement der Beschluß gefaßt

worden, für jeßt und für die nächste Zukunft Eisenbahnen nicht :

e

für Rechnung der Staatskasse zu erbauen. Das Resultat der Abstimmung war folgendes : es stimmten für die Bejahung und für die Verneinung der Frage:

aus der Provinz Preußen... I Os ouis s Mitglieder.

2e 2 Anna L e auen 11 -

s - Q l ao o dde ode s

: - : Schlesien . 1 0000000) ge 14 -

2 - L U. D eei eei E 7 -

2 - Sachsen... Zl C N 10 -

2 2 Bean O 7 - - _- Rhein-Provinz ai S 4 -

Zusammen für die Bejahung 77, f. d. Verneinung 50 Mitglieder.

Es blieb nunmehr noch zur Berathung die sub No. 3 in dex N

Denkschrift aufgeworfene Frage: ob die Versammlung dafür halte, daß die Uebernahme einer solchen Zinsen: Garantie auch in Verbindung mit dem dann nothwendigen Vorbehalte einer möglichen Wiedererhöhung des ermäßigten Salzpreises im Allgemeinen den Wánschen des Lan- des entsprechen würde.

Der Minister entwickelte, in welcher Verbindung die Zinsen- Garantie mit dem gewährten Steuer-Erlasse stehe, und aus welchen Gründen von einem Vorbehalte einer möglichen Wiedererhöhung der Steuern nicht abgegangen werden könne. Dagegen erklärte er sich geneigt, den Vorbehalt so zu stellen, daß er sich auf eine Steuer:Erhöhung im Allgemeinen bis auf Höhe des jeßt bewillig- ten Steuer-Erlasses beziehe, wenn an der Wiedererhdhung gerade der Salzpreise besonderer Anstoß genommen werden sollte.

Die Diskussion úber diese Frage mußte indeß für die nâchste Sißung vorbehalten bleiben.

Zeitungs -Uachrichten. Ausland.

Rußland und Polen.

St. Petersburg, 25. Okt, Se. Majestät der Kaiser haben am leßten Freitage den Ritter Ruffo von Castelcicala empfan- en, welcher die Ehre hatte, seine Beglaubigungs - Schreiben als teapolitanischer Gesandter am hiesigen Hofe zu überreichen.

Der Englische Botschafter, Lord Stuart de Rothesay, ist von seiner Urlaubsreise zurúckgekehrt und hat an jenem Tage ebenfalls seine Antritts-Audienz bei Sr. Majestät dem Kaiser gehabt.

Warschau, 28, Okt. Durch eine Kaiserliche Verordnung vom 11lten d, M. ist die bisherige Direction der Land- und Was: ser : Communicationen aufgehoben und eine andere Einrichtung in diesem Verwaltungszweige angeordnet worden; der Chef desselben, Michael Lewinski, hat zugleich den Titel eines Staatsraths erhalten.

Aus Rüsicht auf die ausgezeichneten und vieljährigen Dienste des verstorbenen General: Lieutenants Rautenstrauch ist die Pension von 6700 Silberrubel, welche derselbe bezog, auf Kaiserlichen Be- fehl zur Hälfte auf dessen Wittwe und zur Hälfte auf seine Toch- ter, verehelichte Buyno, übertragen worden.

Der Sardinische Gesandte am Russischen Hofe, Graf Rossi, ist auf seiner Rückkehr nach St. Petersburg hier eingetroffen.

Frankreich.

Paris, 27, Okt. Obgleich die Eröffnung der parlamentarischen Session erst in 10 Wochen stattfinden wird, so fängt man doch schon jebt an, sich lebhaft von dem Gange der ersten Verhandlungen zu un-

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