1842 / 320 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Spanien.

O Madráíd, 5. Nov. Der diesseitige bevollmächtigte Mi- nister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Don Mariano Carnerero, is vorgestern von Paris hier eingetroffen, um, entfernt von allen Geschäften, sich ausschließlih der Wiederherstellung sei: ner zerrütteten Gesundheit widmen zu können. Dieser Diplomat erklärt alle Gerüchte, welche le8thin über den Zweck seines Auf- enthaltes in Deucschland durch öffentliche Blätter verbreitet waren, E vèllig uobegnündet. An seinen Eintritt ins Ministerium is nicht zu denfen.

erichten aus Bróússel zufolge, hat Herr Olozaga sich der ihm übertragenen Mission mit Umsicht und Gewandtheit entledigt. Zwar war er in Brüssel mit der Vorausseßung angelangt, daß der Zeitpunkt, in welchem die nordischen Mächte geneigt wären, die

in Spanien bestehende- Regierung anzuerkennen, eingetreten sey,

allein die Gewissenhaftigkeit, mit welcher er aus ungetrúbten Quel- len genauere Erkundigungen über diesen Punkt einzuziehen bemüht

war, führte ihn bald auf ein seinen Vorausseßungen entgegen se-- hendes Ergebniß. Herr Olozaga cheint jene politische Frage dort

mit Zuziehung einiger erfahrener Diplomaten von allen Seiten beleuchtet und gründlih studirt zu haben. Demnach, hat er als seine nunmehrige Ueberzeugung hierher berichtet, daß für Spanien selbs die Beibehaltung des stâtu quo, nâmlich die fernere Unter-

rechung der diplomatischen Beziehungen zu den nordischen Höfen für jeßt das einzige angemessene und zu erreichende Verhältniß wäre. Herr Olozaga ist bei dieser Gelegenheit mit solcher Vorsicht aufgetreten, daß er sich fúr Úberzeugt hält, allen Jnterpellationen, welche die- Cortes an ihn richten dürften, Rede stehen zu können. Seine übrigen auf die Unterhandlung eines Handels - Traktates gerichteten Aufträge scheinen in Brüssel nicht weit vorgerückt zu seyn, indem sie wohl seiner eigentlichen Mission nur zum Deman- tel dienten. Denn da nicht Spanien von Belgien, sondern dieses Land von jenem gewisse Begünstigungen in seinen Handelsbeziehungen zu erlangen wünscht, so darf man wohl schwerlich annehmen, daß sich die diesseitige Regierung bewogen gefunden haben würde, bloß um dieses Gegenstandes willen einen so hochstehenden Diplomaten, wie Herr Olozaga, nah Brüssel abzusenden. Daß dieser bei seinem gegenwärtigen Aufenthalt in Paris eine endliche Verständigung in Betresf auf die Credential - Angelegenheit erreichen werde, glaubt jebt, hier wenigstens, Niemand mehr. Die bisherige Weigerung der Spanischen Regierung, dem von Zurbano gemißhandelten Französischen Fabrikanten Lefebvre eine angemessene Entschädigung und Genugthuung zu ertheilen, hat vielmehr dazu beigetragen, die zwischen beiden Kabinetten Ur aas Verstimmung noch zu erhöhen.

Der Französische Geschäftsträger, Herzog von Glüksberg, ist vorgestern Abend wieder hier eingetroffen. Es is hier das wohl sehr unbegründete Gerücht im Umlauf, der Herzog von Aumale werde sich von Lissabon im strengsten Jncognito hierher

begeben.

E Der Jnfant Don Francisco is fortwährend in Saragossa der Gegenstand der Huldigungen des Volkes, Unter den Grün- den, welche die dortigen Blätter zu Gunsten einer Vermählung seines Sohnes mit der Königin Jsabella anführen, is derjenige der schlagendste, daß der Jnfant sich in bürgerlicher Tracht zu Fuß ins Theater begebe, „ohne von den Leuten den geringsten Re- spekt zu verlangen (sin exigir niel mas mínimo respeto).“

Eine große Anzahl der in den Provinzen erscheinenden Blât- ter ist der Coalition der periodischen Presse der Hauptstadt bereits beigetreten. Heute erhebt die amtlihe Gaceta zum erstenmale gegen leßtere ihre Stimme. Zhr zufolge wäre die Coalition der Presse „eine Verschwörung der schlimmsten Art, indem sie niche eine be- stimmte Regierungsform, sondern das Verschwinden jeder Regie- rung, die Erneuerung des Búrgerkrieges, Verwirrung und Unheil bezwecke.“ Die Gaceta sagt geradezu: „jene unmoralische Coali- tion der Presse ist in der That eine gegen die Regierung, gegen die öffentliche Staatsgewalt, gegen das Oberhaupt des Staates und selbst gegen die National: Vertretung, welche ihn zur ersten Be- hörde des Staates erhob, gerichtete Feindseligkeit.“ Nach dieser sehr deutlichen Erklärung ist man um so mehr gespannt, die Mit- tel zu erfahren, welche die Regierung einer solchen Feindseligkeit entgegenzuseßen denkt.

Die Banden des Groc und Serrador nehmen in der Gegend von Morella auf eine beunruhigende Weise Úberhand, entwaffnen die Truppen und rufen in gedruckten Proclamationen Don Car- los und die Religion aufs neue aus.

Der General Ribero, der im vorigen Jahre zur Zeit des Auf- standes O’Donnell’'s in Pampelona befehligte, und beschuldigt worden war, mit diesem in Einverständniß gestanden zu haben, ist nunmehr durch ein Kriegsgericht volllommen freigesprochen worden,

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Moldau und Wallachei.

Bucharest, 31. Oft. (Oest. Beob.) Der Pforten:Dol- metsh Sawfet Efendi ist, nach überstandener viertägiger Quaran- taine in Giurgewo, am 28sten d. M. hier eingetroffen. Er wurde zue E et n Vie dan de ved pre egedolt Bes nebst einem lge feierlih in die Hauptstadt eingeführt. e Bojarie ngitee Prio am geen Tage dem Türkischen Tone: missair ihre Aufwartung. Die dffencliche Verlesung des - scherif in Betres der Abseßung des bisherigen Hospodars Ghika sollte binnen ein Paar Tagen erfolgen, sobald nämlich dessen Jn- halt in die Wallachische Sprache übertragen seyn wird.

Türkei.

Von der Türkischen Gränze, 3. Nov. Nachrichten us Belgrad zufolge, war Emin Efendi mit dem Berat, wodurch le Wahl des Alexander Georgewitsh zum Fürsten von Serbien

von der Pforte bestâtigt-wird, bereits in genannter Stadt une troffen und mit großem Pomp empfangen worden. Dadurch sind die Gerüchte, als habe die Türkische Regierung die Zurücknahme “jenes Berats beabsichtigt, widerlegt.

Aus Siebenbürgen wird geschrieben, daß der abgeseßte Hos- podar der Wallachei, Alexander Ghika, nah Wien und von da nach Jtalien sich zu begeben gedenkt. Jn Bucharest waren zur Wahl eines neuen Hospodars noch keine Anstalten getroffen.

Inland.

Berlin, 16. Nov. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht, die Annahme Allerhöchstihrem Fiägesutanten, dem Grafen Brühl, des Commandeur- Kreuzes vom Kaiserlich Oesterreichischen Leopold-Orden; dem Baurath Langhans zu Berlin, des Ritter- Kreuzes vom Großherzoglich Sachsen - Wei- marschen Weißen Falken- Orden, zu gestatten; desgleichen dem Schuhmacher Gottlieb Krause in Sagan, zur Anlegung der für seine Theilnahme an den Feldzügen des Braunschweigschen Corps im Jahre 1809 und in der Pyrenâischen Halbinsel von des Herzogs von Braunschweig Durchlaucht ihm verlie®enen Ehren- zeichen, die Erlaubniß zu ertheilen.

Köln, 13. Nov. Die in den Pfarr-Bezirken von Köln und Deuß vom 1. März bis zum 10, November veranstalteten Kollekten für den Kölner Dombau haben die ansehnliche Summe von 18,463 Rthlr. 20 Sgr. 2 Pf. ergeben.

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Wissenschaft, Kunst und Literatur. Königliche Oper. Auber's Herzog von Olonna.

Die Königliche Bühne brachte am vorigen Sonntag Aube"*s neueste Oper: ¿Der Herzog von Olonna-// zum erstenmale zur Auf- führung. Das Libretto ist aus der großen Pariser Werkstätte und führt die Firma : Scribe et Saintine. Bekanntlich beschäftigt sh der Erfßiere bei dem großartigen Betriebe sciner Fabrik nur mit dem Zuschneiden : das Detail der untergeordneten Arbeit überläßt er seis nen Gesellen, denen dann für ihre Mitarbeit die Ehre der Com- pagnie zu Theil wird. Des Meisters geschickte Hand in An- fertigung fkomischer Opern - Süjets hat auch dieser Oper, den leidigen Anforderungen der Gegenwart gemäß, cin zwar bizarres, aber doch wiederum neues Gewand geschaffen. us- gehend von freilich etwas unwahrscheinlichen Hypothesecn, wird eine Reihe hôchst frappanter Ver-= und Entwickelungen mit ge- wandter Bühnengeschicklichkeit vorgeführt , die das JFnteresse des Zu- schauers bis zu der nicht minder berraschenden Entldsung rege hal- ten. Die angewendeten Mittel gehdren freilich nicht immer zu den edelsten , indem namentlich die zarte Weiblichkeit in der männlichen Verkleidung gar harten oen unterworfen wird; doch hat uns die

rivolität der Französischen S IaC O an derglcichen Ueber- chreitungen schon so schr gewöhnt , daß es fast altmodisch erscheint, falls sie niht das Aeußerste berühren, se überall noch rügen zu wollen. Den Hergang des Stückes vorweg auszuplaudern , hieße Verrath an der Sache ausüben , denn es ist nicht zu leugnen , daß dic Fntrigue des Stücks mindestens in eben so hohem Grade das Fnteresse in Anspruh nimmt, als die Musik. Auber hat es diesmal allzu leicht gerimmen 3 seine Routine be- wahrt ihn zwar vor Versidßen , aber die flüchtige Arbeit bietet nur wenig Hervorragendes und eigentliche musikalische Schönheiten wohl nirgends dar. Selbst solche Situationen, in denen der Text ein trefliches Motiv zu selbsiständiger, musikalischer Bearbeitung ge- währt, hat der Komponist theilweise unbenußt vorübergehen lassen.

So könnte die dramatisch vortrefflich geordnete Scene, in welcher der

e einer Gemahlin, ohne sie zu kennen, und gleichzeitig de Belle _- ihre Serenaden eet, zu welchen sid Saa ck ae drittes Justrumental- Ständchen gesellt, durch fontrapunktische Com: binationen verschiedenartiger Melodieen , cin sehr reiches Musikück liefern; der Komponist fat sich aber leichter abgefunden. Dagegen sind andere Momente glu ich erfaßt, und namentlich im 2ten Akte die chläfri en Amen des Herzogs zu dem gegen ihn gerichteten Gebete N i am E clungew E g Überhaupt das ganze Finale als as beste Mu ervorhebt.

Ein auptvorzug dieser Oper vor ihren gleichzeitigen Genos- sinnen befeht darin, daß fie sich Überall von dem Outrirten der neue- sien Zeit fern hält; es wird weder den Singenden noch den Hbrern zu viel zugemuthet, und wenn die Musik zwar nicht hinzureißen ver- mag, o beldâstigr sie doch e nirgends.

Wer mit feinen hdheren Anforderungen an das Werk geht, dem wird es, zumal bei erster Bekanntschaft, eine angenehme Unterhaltung gewähren, um so mehr, da die Ausführung in jeder Beziehung, \o- wohl rücksichtlih der äußeren Ausftattung als der Darfstellenden, si auszeichnet. See e À

Dauer der Fahrten auf der Serlin-Anhaltischen Eisenbahn vom 5. bis incl. 11. November 1842.

1) Zwischen Berlin und Cöthen. Personenzug. BRLE kürzeste Dauer .…. 5 Stunden Minuten. 5 Stunden 27 Minuten. längste Stu 2 3 s 7 i 48 - mittlere E 4D * 25 s 5 d 59 - 2) Zwischen Cöthen und Berlin: kürzeste Dauer .…. 4 Stunden 35 Minuten. 5 Stunden 30 Minuten. t aua ui Mi L M A mittlere S M G 5 6 - 3 g

Meteorologishe Beobachtungen.

Abends 10 Ubr.

Nach einmaliger Beobachtung.

1842, Morgens 15, Nov. 6 Ubr.

Luftdruck .….. 334,74” Par. 335,35” Par. 335,53 Par. Quellwärme 7,4° R. Lustwärme .…..|+ 1,3® R.|4+ 3,89 R.|+ 1,0° R.|Flusswärme 2,8° R. Thaupunkt .….|— 0,9 R. |4- 0,6? R. |— 2,2° R. | Bodenwärme 5,89 R, Duvstsättigung| 83 pCe. 76 pct. 76 pct. Ausdüostung 0/016 Rh, trübe. beiter. Niederschlag O. N. N. NNO. Würmeweehsel 4,0" Wolkenzug . .- _— N. + 0,0° R. Tagesmittel: 335.21" Par... 4 2,0° R... 0,6° R.… 78 pct.

Auswärtige Börsen.

Amsterdam, 12. Nov. Niederl. wirkl. Sch. 525. Kanz-Bill. —. 5% Span, 184. 32 do. 224. Pass. —. Ausg. —.

Antwerpen, 1L Nov. Zinsl. 45. Neue Aul. 185.

Hamburg, 14, Nov. Bank - Actien 1640, Engl. Russ. 1087.

Lo ndon, 11. Nov. Cons. 3% 945. Bels. 102. Neue Anl. 173. Pas- sive 35. Ausg. Seb. 93. 252 Holl. 525. [2 1005. 52 Port. 384. 35 325. Engl. Russ. 112%. Bras. 634. Chili 86. Columb. 2l. Mex. 32%. Peru 17.

Paris, 11. okt. 5%; Rente fin cour. 119. 20. 3°, Rente fin cour. 80.35. Anl, de 1841 —. 52, Neapl. au compt, 108. 80. 5% Span. Rente 234. Pass. —,

Wien, 11. Nov. 5% Met. 1085. 45 1005. 3% 77%. 252 —, 1% —. Bank-Actien 1620. Anl. de 1834 1412. de 1839 1105.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 17. Nov. Im Opernhause: Zum erstenmale wiederholt: Der Herzog von Olonna, komische Oper in 3 Aften. Musik von Auber. t

Im Schauspielhause: Une chaîine, comédie en 5 actes, et en prose, du théâtre française, par Scribe. J

Freitag, 18. Nov. Jm Opernhause: Mulier taceat in eccle- sía, oder: Die kluge Königin. Hierauf: Das schlechtbewachte Mädchen. (Dlle, Fanny Elßler: Lisette.) Am Schlusse: Craco- vienne, ausgeführt von derselben.

Preise der Plâse. Ein Billet zu den Logen des ersten Ranges: 1 Rthlr. 10 Sgr. 2c.

Es wird ersucht, die bestellten Billets bis Donnerstag Abend 6 Uhr im Billet-Verkaufs-Büreau abholen zu lassen.

Sonnabend, 19, Nov. Jm Schauspielhause: Clavigo.

Nachmittags 2 Ubr.

65 do. 10185. Zinal, 4,

Königsostädtisches Theater. Donnerstag, 17. Nov. Muttersegen, oder: Die neue Fanchon. Schauspiel mit Gesang in 5 Abth. Freitag, 18. Nov. Einen Jux will er sich machen. Sonnabend 19, Nov. (Jtalienische Opern-Vorstellung.) Auf Höchsten Befehl: Belisario.

Verantwortlicher Redacteur Dr. F. W. Zinkeisen. Gedruckt in der Decker schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei,

Allgemeiner Anzeiger für die Preußischen Staaten.

Bekanntmachungen. A u sz ug.

Saaler Minorennen werden alle und jede, welche an die Verlassenschaft des unläng| mit Tode abge- gakganen Pächters Karl Johann Heinrich Kohrt zu aal rechtsbegründete Dea und Ansprüche haben, zu deren Anmeldung und Beglaubigung in einem der dazu auf den 15. und 29. November oder den 15. De- zember d. F., Morgens 10 Uhr, vor dem Kdnigl. Hofgericht an- Ea pg omgt bei di B eieA der g 31.De- er. zu erkennenden Präklusion, hiermit guf- Gtralsundischen Zaeendigen Ladungen sind den i eitungen inserirt, aqu Î chcherhalb hierdurch verwiesen wird. E Datum Greifswald, den 13. Oftober 1842. Kei Preuß. Hofgericht von Pommern und Rügen.

v. Möller, Praeses,

aus der und der

Nr. 86

A u sz ug. Unter Hinweisung - auf die den Stralsun Z sangen vollständig inserirten Proklamen var en tigen Tage - werden alle und jede, welche an daz von dem bisherigen Gutsbesißer H. A. Geerds an den S utékesiver C. Cammeratt verkaufte und diesem bereits tradirte, im Greifswalder Kreise belegenc

unte aus

_Zeit Besites des genannten Verkäufers, Forde-

: und 29, November, oder die dará am 15. Dezember d. F., e L 10 Uhr, vor dem Königl. Hofgericht, bei Vermeidung der

am 31. Dezember cr. zu erkennenden Präklusion, hiermit aufgefordert. : Datum Greifswald, den 13. Oktober 1812. :

Auf den Antrag der verordneten Vormünder Kohrt- R gen Hofgericht von Wtmeen und Rügen. [gedachten Kap S. v.

Avertissement.

Für den Hüfner Johann Gottfried Richteé auf Wahnigs Gute in Schönborn steh 1) auf dem zu Schönborn sub Nr. 2 belegenen, im Hypothekenbuche von Schd verzeichneten Halbhufengute des Daniel Richter erichtlichen Obligation des Besitzers rioritäts-Einräumung seiner Ehefrau Christiane geb. Leineweber d. d.

ebduden und Hausgarten des Johann

Besitzers d. d. Do rilugk den 11. laut Hypothekenscheins vom 31. August 1837 = 4100 . Cour.

Ul. Rr. 2 hypothekarisch eingetragen.

Allodiálgut Ziethen, nebst Saaten, Acker- Arbeiten, A Sedatdan cis: E vorhanden, die aus-|Gastwir?

L : ; oren Bieb:- Feld- and Wirtbschafts- Fuventarium, aus deres werden daher auf den Antra der Ér en es Gun ees it, e haben wir, auf Antrag des Lebteren,

e der weiteren Regulirung solches Nach- s-Jiihaber an die|lasses und der Erforschung de Kräft: desselben, |rin, den 7. November blr. |die gegenwärti en Proklamata erkannt, kraft deren diejenigen, welche an den Nachlaß des wei- Fohann Schell def. hier- selbsi Erbrechte zu haben vermeinen, (b 8

blr

bi iigemund Ansprüche zu haben vermeinen, zu deren| narien Pian g enge E enthümer, Cessto=|— zum 3we Anmel ung und Beglänvigieng in einem der folgen-| gedachten Posien von resp. 200 T

en Termine, als am 15. arüber ausgestellten n

U haben vermeinen, hi em zur Anmeldung der Anse tgaufgefördert- (i

ller, Praeses, ' f zu machen, weil au

werden.

chen nborn pag. 17

Die zur August Flecks

ser nebs Zubehör, 6 Pf. geschäßt, sollen am2

der gerichtlichen Obligation des [fn der Geri

drk 1836

am 21. Februar 1843, Vormittags 10 Uhr, auf dem hiesigen Land- und Stadtgericht anstehenden en Termine FNELEINDEN und ihre Rechte an die oben talien der 200 Thlr. und 100 Thlr. und die verloren gegangenen Dokumente geltend zu | hiermit peremtorisch dfentlich geladen, in dem auf erdem die leßteren amortisirt und|den 17. Ce Tek pu ten) Februar k. für den Gläubiger von neuem werden ausgefertigt |anberaumten Liquid

Dobrilugk, den 28. Oktober 1842. Königliches Land- und Stadtgericht.

Nothwendiger Verkauf. Land- und Siber Q zu Len, en Konkursma

Dobrilugk| in der Kranichstraße Ne. 595 und 596 zu

den 11. Juni 1840 laut Hypothekenscheins von| belegenen, in ein Gebäude M ae TeRT us Lten Tage = 200 Thlr. Cour. zu 5 pCt.

verzinsbar Rubr. Ul, Nr. 3;

auf dem ju Dobrilugk auf der Mittelgasse sub

elegenen, im pothekenbuche von Dobrilugk Vol. U N S

erichtlih zu 7593

. Funi k. J.„ Vormittags 11 Uhr vor dem nter Sd Herrn Gerichésrathe Willing denden, näheren oder gle entri Ce LIED mbe venafe und fntn ‘e Latations „|meisibietend verkauft u = Jcbäuden und Rib Ie Mui nebs ee Verhandlungen und die neuesten Hypothekenscheine chts-Registratne eingesehen werden.

Rechtsgrunde an den genannten weiland rbeitsmann Fohann Schellschen Nachlaß For- derungen und Ansprüche zu haben vermeinen,

F. 1843 ations-Termine, Morgens 11 Uhr, vor uns, auf hiesiger Rathssiube , entweder in Per- son oder dur I legitimirte Bevollmäch- tigte zu erscheinen und solche ihre Erbrechte nicht nur anzugeben und darzulegen, sondern auch ihre sonstigen Forderungen und Ansprüche einzeln und enau anzugeben und techtfgen glich zu verifiziret, sons aber, bei dem hiermit ein- für allemal angedrd- eten Nachtheile, zu Femachigen : ad 1. daß die sih Meldenden und Legitimirenden für die rechten Erben werden angenommen ,-ih- nen als solchen der bezeichnete Nachlaß Überlas- sen] und denselben das ach dex P ß ausgestellt

e gehdrenden, ordhausen hlr. 28 Sgr. werden soll , die sich nah der Präklusion mel- ch nahen Erben aber alle Handlungen und Dispositionen derjenigen, welche in die Erbscha Betreten, anzuerkennen und zu übernehmen \{huldig seyn sollen ; falls aber zu dem mehrgenannten Nachlasse sich gar keine Erben melden und legitimiren sollten, über

zu 5 pCt. verzinsbhac Rubr.

am 31. Juli d.

Tineeltte Wh c Anp ei 41 he "E

land Arbeitsmanne

Nachdem der hiesige Arbeitsmann Johann Schell , hierselbst verstorben , der hiesige und Ausschußbärgér Carl Rose von uns um Cucatori hereditatis jacentis defuncti dicti bestellt

fs Nachlaß den Rechten gemäß weiter ver- Ugt werden soll, und ad 2, daß sîe sons mit ihren Ansprüchen und For-

schweizens, für siets werden präkludirt und ab- gewiesen werden. :

Grabow im Großherzogthum Mecklenburg-Schwe- Bürgermeister und Rath.

————

2) alle diejenigen, welche aus irgend ernem sonsti-

derungen, unter Auferlegung eines ewigen Still- |

Allgemeine

Preußische Staats-Zeitung.

„M6 320.

Inhalt.

Amtliche Nachrichten.

Ständische Ausschüsse. Sibßungen vom 4. und 5. Novem- ber, Geseh-Entwurf wegen Benußztung der Privatflüsse.

Frankreich. Parte, Die Oppositions-Presse Über die Schließung

des Ratificaticns-Protokolls. Schreiben aus Paris. (Der Pro-

“_ zeß gegen. die Beamten der Präfektur; Sklavenhandel zu Tunis.)

Großbritanien und Jrlaud. London. JFusiallation des Lord- Mayors und politische Reden bei dem Festmahl. Ueber cine beab- sichtigte Zinsherabsepung der Annuitäten. Goltesdiens für El- senbahn-Beamten. Thee-Einfuhr. Vermischtes.

Belgien. Brüssel. Handels-Vertrag mit Spanien.

Deutsche Bundesstaaten. Speyer. Landwirthschafts- und Ge- werbsschulen in der Pfalz. Karlsruhe. Verein für den Kdl- ner Dombau. Luxemburg. Kbnigliche Verfügung, die Pu- blication der Landtags-Verhandlungen betrefend.

Schweiz. Basel. Verlängerung der Straßburg - Baseler Ei- senbahn.

Spauien. Schreiben aus Paris. (Die ona; die Provinzial-Deputation und das jäprigkeit der Königin.) :

Türkei. Konstantinopel. Gesandtschaften in Deutschland. Be Ce a, Von der Türkischen Gränze. Aus

elgrad und Jassy.

Inland. Düs feldorf. Geburtstag Fhrer Majestät der Königin. Berlin. Jubiläum. Breslau. Beraubung der Post.

afen-Arbeiten zu Barce= yuntamiento; die Voll-

Amtliche Uachrichten.

Kronik des Tages.

Se. Majestät der Kdnig haben Allergnädigsk geruht :

Den Krels-Physikern Dr, Brefeld zu Dao Dr. Drecker zu Reklinghausen, Dr. Seiler zu Höxter und Dr. Schmidt zu Paderborn, dem Dr. Ruer, Direktor der Jrren : Anstalt zu Marsberg, und dem praktischen Arzt und Operateur Dr. Nie- land zu Düsseldorf den Charakter als Sanitäts-Rath; so wie

Dem Münz: Medailleur Christoph Karl Pfeuffer das Prâdikat Hof- Medailleur zu verleihen.

Der bisherige Land - und Stadtgerichts-Assessor Bublasbk i zu Lauban is zum Justiz: Kommissarius des Rybnicker Kreises, mit Anweisung seines Wohnsizes in Rybunick, bestellt worden.

, Bei der heute fortgeseßten Ziehung der A4ten Klasse 86ster Königl, Klassen: Lotterie fiel 4 Haupt- Gewinn von 10,000 Rthlr. auf Nr. 59,799 in Berlin bei Seeger; 1 Gewinn von 2000 Réthlr, auf Nr. 7290 nach Brieg bei Böhm; 32 Gewinne zu 1000 Reblr. fielen auf Nr. 6070. 6792, 9195. 12,029. 15,482. 16,123. 16,374. 17,435, 19,926. 20,648. 21,388. 25,735. 30,867. 32,140. 32,632, 40,452. 41,565, 46,958. 48,628, 49,158. 52,867. 70,688. 71,951. 76,082. 78,240, 80,668, 81,306 und 82,850 in Berlin bei Aron jun,, bei Gra, bei Maßdorff, 2mal bei Mestag und 3mal bei Seeger, nah Breslau 2mal bei Holschau und bei Schreiber, Düsseldorf bei Spaß, Elberfeld bei Heymer, Frankfurt bei Salzmann, Zser- lohn bei Hellmann, Landsberg a. d. W. bei Borchardt, Liegniß bei Leitgebel, Magdeburg bei Brauns und bei Roch, Marienwer- der 2mal bei Schrôder, Posen 2mal bei Bielefeld, Schwerin a. d. W. bei Hessel, Stettin 2mal bei Rolin und bei Wilsnach, Wesel bei Westermann und auf die vier nicht abgesezten Loose Nr, 26,482, 64,493. 81,759 und 86,348; 26 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 1044, 6915. 8116. 9815, 10,456. 15,682. 18,229, 26,136. 31,985. 33,601. 34,468. 43,670. 55,201. 65,735. 68,003, 69,144. 70,562. 71,031, 75,707. 76,016. 80,411. 80,697. 85,227, 85,794 und 86,103 in Berlin bei Alevin, bei Mestag, bei Moser und 2mal bei Seeger, nah Breslau bei Holschau und 2mal bei Schreiber, Cöln bei Krauß und bei Reimbold, Danzig 2mal bei Roboll, Düsseldorf bei Spab, Elberfeld bei Bräning, Köni s- berg i. P. bei Borchardt und bei Heygster, Liegniß bei Leitgebel, Magdeburg 3mal bei Brauns, Merseburg bei Kieselbach, Pots- dam bei Hiller, Stralsund bei Claussen, Weißenfels bei Hommel, Zeiß bei Zürn und auf das nicht abgescßte Loos Nr. 77,924, 30 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 1093, 1992, 5074. 5509, 9693. 7713. 14,628, 18,569, 18,870. 19,012. 21,694. 24,032. 25,824. 31,992, 32,439. 35,234, 39,344, 44,720. 45,430. 99,916. 59,203, 61,962. 62,766. 63,243, 64,045. 64,816. 66,990. 68,515 82,986 und 83,504.

Berlin, den 17, November 1842. Königl, Preußische General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se, Durchlaucht der Fürst zu S olms- Lich und Hohen-Solms, nach Lich,

Se. Excellenz der Ober - Burggraf des Königreichs Preußen, von Brünneck, nah Magdeburg. i

Der Hof : Jägermeister, Graf von der Asseburg, nach Meisdorf.

Der Königl. Dänische Kammerherr, außerordentliche Ge- sandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserl. Russischen Hofe, Graf von Ranbau, nah St. Petersburg,

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Ständishe Ausschüsse.

Sißung vom 4, November. Geseyß-Entwurf wegen Benußung der Privatflüsse.

Die heutige Sibung, zur Fortsezung der Berathung über den die Benußung der Privatfl sse betreffenden Gese ¿Stwurf

Sa mit Erórterung der siebenten in der Denkschrift gestellten

Berlin, Freitag den 18e November

Soll bei Entscheidung der Frage: ob durch die Bewässerungs-

Anlage einem Triebwerke das zum Betriebe in seinem bisherigen

Umfange nôthige Wasser entzogen werde, derjenige Zustand der Mòúhle, wie er nah zweckmäßiger Aenderung der Stauwerke,

des Gerinnes und des Wasserrades sih herausstellt (F. 35), * zum Grunde gelegt werden?

Mit Hinweisung auf die Denkschrift wiederholte der vor- sizende Minister die Gründe, weshalb die Bestimmung in den F. 16 Und §, 35 gerechtfertigt erscheine, welche also lauten:

F. 16. Gegen Anlagen, welche, der Uferbesizer zur Benußung des Wassers in Gemäßheit des ihm näth §5. 1 und 13 zustehenden Rechts unternimmt, kommt den vit en der bei Publication des gegenwärtigen Geseßes rechtmäßig beskehenden Mühlen und ande- ren Triebwerke ein Widerspruchsrecht zu, wenn dadurch

a. ein ausdrücklich verliehenes Recht zur ausschließlichen Be- nußung des ganzen Wassers oder eines bestimmten Theils desselben (7, 5; 2c.) beeinträchtigt, oder

b, das zum Betriebe in dem bisherigen Umfange nothwendige

Wasser entzogen wird.

Wer künftig ein Triebwerk anlegt oder erweitert, ohne ein ausdrúdcklih verliehenes Recht (litt, a.) zu haben, soll deshalb zu einem solchen Widerspruche nicht berechtigt seyn.

F. 35. Js über die Frage zu entscheiden:

ob durch die Bewässerungs-Anlage einem Triebwerke das zum

Betriebe in dem bisherigen Umfange nöthige Wasser werde ent-

zogen werden (F. 16 litt. b.),

so is von dem Grundsaß auszugehen, daß der Besiker des Trieb- werks nicht genöthigt werden kann, sich eine Abänderung des in- neren Triebwerks gefallen zu lassen, daß er aber eine zweckmäßige Einrichtung der Stauwerke, des Gerinnes und des Wasserrades auf Kosten des Provokanten sich gefallen lassen muß. Bei Prü- fung der gedachten Frage is jederzeit eine solche zweckmäßige Ein- richtung zu unterstellen und danach die Entscheidung zu treffen.

Der Provokant is verbunden, die erwähnte Einrichtung auf seine Kosten zu bewirken und die dadurch gegen den früheren Zu- stand mehr entstehenden E len als eine jährliche Rente an den Besiger des Triebwerks zu zahlen.

Sehr häufig finde man, daß zur Bewegung eines zweckwi- drig fonstruirten Mühlenwerks eine bedeutende Wasserkraft un- ndthig vershwendet werde, und daß mithin durch zweckmäßige Aenderung des Stauwerkes, Gerinnes und Wasserrades ein gro- ßer Theil der Wasserkraft für die Zwecke der Boden: Kultur ver- fügbar gemacht werden fann, ohne dem Besißger des Triebwerkes zu schaden, Werde nun eine solche Aenderung auf Kosten des Provokanten bewirkt, so sey kein Grund vorhanden, dem Provo- faten ein Widerspruchsrecht oder; einen Entschädigüngs-Anspruch einzuräumen, da derselbe keinen Schaden leide.

In der hierauf begonnenen freien Diskussion sprach sich viel- fach die Besorgniß aus, daß in der Frage ein zu tiefer Eingriff in die bestehenden Rechte der Triebwerks-Besißker liege. Auch der verschwendete Wasserschaß gebühre dem Möller und könne dem- selben blos deshalb, weil er ihn ungenußt gelassen habe, mit Recht um so weniger entzogen werden, als bei den großen Fortschritten, welche Mechanik und Jndustrie fast täglich machen, ihm die Mög- lichkeit, sich einen vielleicht sehr reichen Gewinn zu verschaffen, entzogen werde. Daß dieser Vortheil dem Uferbesißer (Ueberrie- seler) zugewendet werde, dafür spreche kein Rechtsgrund. Habe der Müller bisher den U EOE eringer genußt, als möglich gewesen, so sey dies mit dem Ufer esiher derselbe Fall, und wenn ein Grund, das Landeskultur: Juteresse dem Fabrik-Jnteresse vor- zuziehen, niht anerkannt werden könne, so gebühre den Trieb- werks-Besißern insofern der Vorzug, als sie im Besike der Was- sernußbung sich befänden.

Andererseits wurde dagegen bevorwortet, daß die Ausführung der besseren Construction des Triebwerkes dem Besißer selbst, und nicht dem Provokanten oder der vermittelnden Behörde Überlassen werden müsse, und daß deshalb zwischen Ausführung und Publi- cation des vorliegenden Geseßes eine angemessene Frist zu bedin- gen sey, binnen welcher jeder Triebwerks-Besißker die Verbesserun- gen der Construction selbst vornehmen könne.

Wiederholt wurde die Bemerkung, daß die Entschädigung des Triebwerks-Besißers sich nicht blos auf die durch die verbesserte Einrichtung hervorgerufene und nach derselben bestehende Beschaf- fenheit beschränke, sondern sich: auch auf die während des Um- baues entgangene Nußung, ja selbs auch auf die etwa vermin- derte Kundschaft erstrecken müsse.

Ferner wurde im Interesse ‘des Triebwerks - Besißers bevor- wortet, daß die nach F. 35 demselben zuständige Rente nicht blos sicher gestellt, sondern auch für ablôsbar durch Kapital erklärt werden möge.

Von mehreren Seiten wurde noch hervorgehoben, welche Schwierigkeiten es habe, bei der Veränderlichkeit des ame: des, Wasser: Gefälles :c., bei dem selbst unter Technikern sherr- schenden Zweifeln über den Werth der einen oder anderen Vor- richtung in Zahlen festzustellen, welche Wirkung durch bessere Con- struction des Werkes hervorgerufen worden sey, Wäre die vom Provokanten vorgeschlagene Veränderung anerkannt und zweifels- ohne eine Verbesserung, so bedürfe es eines geseßlichen Zroanges dazu nicht, weil jeder Múller, sobald sie ohne seine Kosten aus: geführt werde, sie freiwillig zulassen werde; während in dem je- denfalls möglichen Falle, daß das Betriebswerk von der Verände- rung feinen Vortheil, sondern Nachtheil habe, eine Zurükführun auf den früheren Zustand schwierig seyn und unangenehme Regre: Ansprüche zur Folge haben würde.

Dagegen wurde noch die Ansicht vertheidigt, daß das vorlie- gende Geseß, seiner Tendenz nach, kein Expropriations-, sondern ein Auseinanderseßungs-Geseß sey, durch welches die kollidirenden und ihrem Umfange nach (Wrifelyasten Ansprüche der Uferbesiter und Mühlenberechkigten geschieden werden sollten, und daß eben deshalb die Vorschriften des F. 35 dem dem Geseße zum Grunde liegenden Rechts-Prinzipe vollständig entsprächen; während andererseits eben dies Rechts-Prinzip vielfach angegriffen und in Frage gestellt rourde. Auch der verschwendete Wasserschaß gehdre 9 Eigenthume des Müllers und dürfe demselben blos deshalb, weil er ihn bisher unge-

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nüßt gelassen habe, mit Recht um \o weniger entzogen werden, als ihm die Möglichkeit entgehe, von den großen Fortschritten, die die Industrie und Mechanik fast täglich machen, Vortheil zu zie: hen. Daß aber dieser Vortheil dem Uferbesißer, Ueberrieseler zu- gewendet werde, dafür spreche ein Rechtsgrund nicht; Beide, der Uferbesißer und der Müller, hätten die Wassermasse nicht so gc- nüßt, als hâtte geschehen fönnen, der Leßtere aber sey im Besike der Nußung und verdiene deshalb den Vorzug, während ein Grund, das Landes : Kultur - Jnteresse dem Fabrik - Jnteresse vorzuziehen, nicht anerkannt wérden föônne.

Hierauf wiederholte der vorsißende Minister, daß die vorlie- gende Frage sich überall nicht auf den Fall erstrecke, in welchem einem Müller das ausschließliche Recht zur Benußung des ganzen Wassers oder eines aliquoten , allerdings an sih {chwer zu bemes- senden Theiles verliehen sey; dieser Fall sey im §. 16 a vorgesehen. Besiße der Müller aber ein solches ausdrücklich verliehenes Recht nicht, so komme es darauf an, festzustellen, wie weit er befugt sey, der anderweiten Benußung der Wassermasse zu Zwecken der Landes- Kultur zu widersprechen, und ob er mehr verlangen könne, als daß ihm das zum Betrieb im bisherigen Umfange nothwendige Wasser ungeshmälert belassen werde. Von der höchsten Wichtig- keit sey gerade diese Frage, da, wie mehrfach nachgewiesen und in der Denkschrift erörtert sey, die bestehende Geseßgebung darüber unzulänglich sey.

Zur näheren Darlegung des hierbei vorwaltenden Rechtsprin- zipes des Geseß-Entwurfes Überhaupt und insbesondere der (F. 16 und 35 äußerte hierauf der Wirkliche Geheime Ober - Justizrath von Düesberg:

Die Wassermasse in einem Flusse könne als solche kein Ge- genstand eines Privat - Eigenthums seyn, da sie von Augenblick ¿u Augenblick wechsele; in Ansehung derselben könne nur die Frage entstehen:

wer das voräberfließende Wasser für sich zu benußen befugt sey, und in welchem Maße?

Das Allgemeine Landrecht enthalte keine vollständige Aufld- sung dieser Frage bei Privatflússen. Dasselbe bestimme die Rechts- verhältnisse der leßteren nur

1) in Beziehung auf Alluvionen, Jnseln und Flußbett, und

2) in Beziehung auf Mühlen , und gehe hierbei überall von dem Grundsaße aus, daß den Eigenthümern der Ufer-Grundstücke ein Anrecht und zwar nach Maßgabe ihres Uferbesißes zustehe. Jnsonderheit sey in den FF. 233 und 234 Tit. 15 Th. Il. hinsicht- lih der Mühlen bestimmt, daß, wo nicht besondere Geseße und Verfassungen eine Ausnahme begründen, ein jeder Uferbesißer solche auf seinem Grund und Boden anlegen könne, sofern nicht dadurch die Rechte cines Dritten geschmälert werden. Zur Ver- hútung solcher Beeinträchtigungen sey die Einholung der landes: polizeilichen Genehmigung vorgeschrieben (65. 235 u. f.);

Diese habe mithin nur zum Zweck, Ueberschreitungen des na- túrlichen Rechts des Uferbesißers vorzubeugen, das Recht selbst zu der Múöhlen- Anlage werde durch- dieselben nicht erst begründet. In diesen Bestimmungen, welche durch das Möhlen- Edikt vom 28. Oktober 1810 FF. 5 u. f. nur in cinigen Punkten modifizirt worden, sey implicite der Grundsaß anerkannt, daß der Uferbe- siger dic bewegende Kraft des vorüberfließenden Wassers, das Ge- fälle, zu seinem besonderen Vortheile benußen könne. Eine gleiche Bestimmung sey hinsichtlich der Befugniß des Uferbesißers zur Benußbung der befruchtenden Kraft des Wassers, dessen Verwen- dung zu Bewässerungen, im A. L. R. nicht ausdrücklich getroffen ; der Grund hiervon liege lediglich darin, daß zur Zeit der Re- daction des A. L. R. das Wasser zu dem leßteren Zwecke fast gar nicht benußt worden und das Geseßbuch, welches nur mit dem Prafktischen sich zu beschäftigen gehabt, keinen Anlaß gehabt habe, jene Seite des Wasserrcchts besonders ins Auge zu fassen. Die Fortschritte der Boden- Kultur hätten seitdem den großen Nuben Mrauggeten welchen die befruchtende Kraft des Wassers durch

erwendung zu Bewässerungen gewähre. Es sey deshalb das Bedürfniß eingetreten, nunmehr auch in dieser Beziehung nàâ- here Bestimmungen zu treffen und die in der Geseßgebung vorhandene Lücke auszufüllen. Diesem Bedürfnisse solle durch den gegenwärtigen Geseß- Entwurf abgeholfen werden. Derselbe gehe von dem Grundsaße aus, daß der Uferbesißer innerhalb der Gränzen seines Uferbesißes das vorúüberfließende Wasser auch zu Bewässe- rungen benuben fönnez dieser Grundsaß \chließe sich denjenigen Grundsäßen an, welche in Beziehung auf die Übrigen Verhältnisse der Privatflüsse bereits geseßlich sanctionirt seyen, und entspreche der Natur der Sache; es werde dadurch dem Uferbesiker hinsicht- lich der befruchtenden Kraft des Wassers nur ein gleiches Recht, wie hinsichtlich der bewegenden Kraft, beigelegt. Erscheine der Grundsaß hiernach als eine konsequente Ausbildung des bestehen- den Rechtssystems an sich völlig gerechtfertigt, so dürfe doch nicht übersehen werden, daß derselbe erst jeßt bestimmt ins Leben, daher mit Möhlen- Anlagen, welche zu einer Zeit, wo die Verwendung des Wassers zu Bewässerungen gar nicht in Betracht gekommen sey, gemacht worden, vielfach in Kollision treten werde. So- weit dergleichen Anlagen rechtlich bestehen, müsse das Gese sie auch ferner schüßen; dieser Schuß dürfe aber nicht weiter gehen, als den Jnhabern der Anlage ein Recht auf das Was- ser wirklih zustehe, Jenes Recht könne, wo nicht be- sondere Geseße und Verfassungen oder spezielle Rechtstitel eine Ausnahme begründen, sich nicht unbedingt auf die ganze Wasser- masse, welche durch das Mühlenwerk fließe, ersirecken, sondern be- \{ränfke sich auf diejenige Wassermasse, welche zum Betriebe der Mühle in ihrem bisherigen Umfange erforderlich sey. Dieser Umfang bestimme sih nicht nah der Quantität des Mahlguts, sondern einerseits nach der konzessionirten oder hergebrachten Größe und Beschaffenheit des Mühlenwerks, der Zahl der Gänge, unter Vorausseßung einer zweckmäßigen Einrichtung, und andererseits nach der konzessionirten oder Verdébrawten Beit zum Mahlen. Was der Müller hiernah an Wajser bedürfe, müsse ihm gelassen werden, ein Mehreres könne er aber nicht verlangen, Sein spe-

ielles Recht gehe nur auf ersteres, indem die Konzession oder der Besibstand sih nicht sowohl auf das Wasser an sich, als auf das

Mübhlenwerk beziehe, Die Konzession ertheile dem Müller nur