1842 / 357 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

antwortlichfeit für das, was in Spanien vorgeht, auf das Haupt der Französischen Regierung gewälzt, die Französischen Agenten werden aufs heftigste angegriffen und England aufgefordert, sich zum Kampf zu rüsten und bereit zu halten, weil das Benehmen und die Aufreizungen von Seiten Frankreichs am Ende den Krieg herbeiführen müßten. Frankreih, meint dieser Korrespondent, handle jeßt der Spanischen Königs-Familie gegenüber wieder eben so wie einst Napoleon, es wolle Spanien spalten und s{chwächen, um an demselben eine desto leichtere Beute zu haben. Dann be- lobt der Korrespondent noch die Menschenliebe und Geradheit des Herzogs von Vitoria, so wie nicht minder die Humanität van Halen's, welche Beide, wie er meint, von den Organen der

Französischen Regierung so arg verleumdet würden.

Niederlande.

Aus dem Haag, 19. Dez. D-:- erste Kammer der Ges neralstaaten hat den Geseß- Entwurf zur Aenderung von Art, 12 des Geseßes Über die richterliche Organisation mit 11 Stimmen gegen 10, also mit der Mehrheit von einer Stimme, verworfen.

Dánemark.

Kopenhagen, 19, Dez. Die von Odense an den Schles- wigschen Deputirten P. H. Lorenzen am 19ten abgegangene Adresse zum Dank für seine Wahrnehmung des Dänischen Sprachrechts zählt, den Fühnenschen Blättern zufolge, 243 Unterschriften, worun- ter 24 vem Lande und 219 aus der Stadt, und unter leßteren 33 von Beamten. Zugleich sind 77 Einwohner von Assens der Adresse beigetreten, Auch aus der Umgegend von Ringkiobing ist wie die dortige Zeitung meldet, eine Adresse an Lorenzen abgegan: gen, die vornehmlih von Landleuten unterzeichnet war, Mehrere Einwohner von Aingttobing beklagen, zu \pât von der beabsichtig- ten Absendung der Adresse unterrichtet worden zu seyn, da sie dieselbe sonsk auch unterzeichnet haben würden.

Am 12ten kam in der Zúütländischen Stände- Versammlung der Antrag des Kammerraths Wulff, die Aufhebung des Gränz- Zolls zwischen Jütland und Schleswig und den Transport des Branntweins im Zoll-Gränz-Distrikt betreffend, zur Schluß - Be- rathung, und es ward bei der Abstimmung einstimmig mit 43 St. beliebt, daß die Stände-Versammlung mittelst Allerunterthä- nigster Petition darauf antrage, daß Branntwein, der zum Ge- brauch der Grânz- Bewohner bestimmt ist, bis 3 Stunden nach Sonnenuntergang nah ihren Häusern gebracht werden dürfe, wenn derselbe mit gehörigem Begleitzettel"versehen is und der Zoll: belauf nicht 5 Rbthlr. Übersteigt. Zugleich ward das Amendement des Justizraths With, daß in den Prämissen eingeschaltet werde: „Se, Majestät möge besondere Sorge dafür tragen, daß die Hin- dernisse, die der Aufhebung der Zollgränze zwischen Dänemark und dem Herzogthum Schleswig im Wege stehen, sobald als möglich ent- fernt werden“, ebenfalls mit 43 Stimmen einstimmig angenommen. Jn der Diskussion, welche diesen Abstimmungen voranging, bemerkte der Königl. Kommissarius, es sey nie die Frage gewesen, daß es nicht wünschenswerth sey, die Zollgränze aufzuheben, und die Aufmerksamkeit der Regierung sey im hohen Grade darauf gerich: tet gewesen. Das wirksamste Mittel, um diesen Zweck zu errei: hen, dürfte die Einführung ciner Branntwein - Steuer in den Herzogthümern nah dem den Ständen im Jahr 1840 vorgelegten Plane, der aber bekanntlich feinen Beifall gefunden, seyn. Er glaube aber, daß es zu zeitig seyn würde, den Ständen der Herzog: thümer einen Geseß- Entwurf Über diesen Gegenstand vorzulegen, und er müsse bemerken, daß die Motive, welche die Herzogthümer bewegen dürften, darauf einzugehen, in dem eigenen Jnteresse der Lebteren liegen müßten.

S&bleswig, 19. Dez. Aus der Stände-Zeitung er: sieht man, daß die Stände-Versammlung, nah einer belebten Schlußberathung, in ihrer 40sten Sißung den Antrag des Abge- ordneten Henningsen wegen Vereinigung der Stände- Versamm: lungen ‘der beiden Herzogthümer mit 31 gegen 6 Stimmen ange- nommen hat. Dagegen sprachen der Abgeordnete Jensen aus Flensburg, seiner früheren Ansicht getreu, und mehrere Abgeord- nete aus dem nördlichen Schleswig.

Jn ihrer 44sten Sißung beschloß die Stände-Versammlung, dem Antrage ihres Comité gemäß, mit 32 gegen 6 Stimmen, den König zu bitten: „Allerhöchstdieselben wollen zu befehlen geruhen, daß in den Herzogthümern Schleswig ‘und Holstein kein neues Bank - Jnstitut, auch nicht die von der Kopenhagener National: Bank beabsichtigte und unterm 11, Juli 1841 Allerhöchst geneh- migte Filial:Bank in Flensburg mit einem untergeordneten Com- toir in Rendsburg ins Leben trete, bevor Úber deren Einrichtung und Verwaltung das Gutachten der Stände eingezogen ist.“ Agent Jensen behielt sih ein Minoritäts-Votum vor. ;

Deutsche Bundesstaaten.

„München, 16. Dez. (Nürnb. K.) Schluß des Berich- tes ber die sechske öffentliche Sißung der Kammer der Abgeord- neten: Da hierauf Niemand mehr das Wort ergriff, ging der Referent des Ausschusses, Baron von Rotenhan, noch einmal re- sumirend auf die verschiedenen Vota ein. Aus diesem Allen, be- merkte derselbe, gehe hervor, daß in dem Geseß-Entwurf allseitig eine freudige Thatsache erkannt werde, die des gemeinsamen Zu- sammenwirkens Deutscher Fürsten und Deutscher Nationen in einer alle Deutschen berührenden Angelegenheit, ‘Von diesem Gesichts- punkt sey auch er selbst bei seinem Referat ausgegangen, und noch jeßt überzeugt, daß eben jene Thatsache auch die Zustimmung der Kam- mer zu dem Geseß-Entwurf verbürge. Allerdings seyen verschiedene andere Bezichungen laut geworden, materielle und solche für gei- stige Jnteressen. Aber gewiß werde man es ihm gern erlassen, auf dieselben näher einzugehen, um so gewisser, als man wohl all: seitig vorausseße, daß er die gleichen Ansichten hege. Nur von einer Seite her segen wirkliche Einwendungen erhoben worden, und auch diese beständen nicht in einem direkten Widerspruch, son- dern in zum Theil schon beseitigten Bedenken. Um \0 weniger könne er sich veranlaßt fühlen, auf dieselben wiederholt zuräckzu- kommen. Er empfehle der Kammer noch einmal den Geseß-Ent- wurf zur Annahme, Endlich giebt noch der Königliche Regierungs- Commissair, Ministerial-Rath Wanner, einige Erläuterungen vom Ministertische aus. Dieselben beziehen si vorzugsweise auf den von dem Ausschuß der Kammer anempfohlenen Wunsch die Re- gierung wolle bei den Verhandlungen in rankfurt zu erwirken suchen, daß die für Unterhaltung, Beaufsichtigung und Nußkbar- machung der Stiftung erforderlichen jährlichen Mittel nicht durch wiederkehrende Beiträge, sondern dúrch Bildung eines angemesse- nen, ein fúr allemal zusammenzuschießenden Kapitalstockes gesichert werden,“ Die Regierung hâbe nicht Ursache, diesem Wunsch ent- gegen o seyn. ônne dieselbe daher dessen Verwirklichung auch vorläufig noch nicht geradezu verbürgen , so werde sie ihn doch je- denfalls zu realisiren versuhen. Was den Ausgabeposten an s betreffe, f könne er nur wiederholen, daß die Regierung für denselben die ständische Zustimmung nur im Allgemeinen habe suchen können, dazu, dáß sie befähigt werde, die Verhandlungen abzuschließen. Diese selbst

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seyen in diesem Augenblick nicht so weit vorgerückt, daß sich die ganze Ankaufs-Summe oder die auf Bayern treffende Rate bereits gena angeben’ ließe, doch werde fene“ 50,000 Rthlr. ‘und diese 0,000 Fl. gewiß nicht bedeutend überschreiten. eshalb fônne er auf Weiteres nicht eingehen, und es bleibe ihm nur Übrig, aus- zudrücken, wie die rung auch so das Vertrauen hege, die Kammer- werde dem Entwurf ihre Zustimmung ertheilen. Eine Diskussion über den von dem Ausschusse beantragten Wunsch fand nicht statt, Dem Geseß-Entwurf unter Zufügung jenes Wunsches ihre Zustimmung zu ertheilen, beschloß Deren die Kammer, wie schon vorläufig berichtet, einstimmig, Der Namens- Aufruf ergab 97 anwesende Mitglieder.

Hannover, 21, Dez. Se. Königl. Hoheit der Sronpeins ist am gestrigen Tagë, von Altenburg kommend, in hiesiger Resî- denzstadt wieder eingetroffen.

A Leipzig, 22. Dez. Die wichtige Frage der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit beschäftigt die öffentliche Meinung bei uns außerst lebhaft, und die Verhandlungen in der ersten Kammer haben derselben eine noch allgemeinere Theilnahme zugewandt. Man is einverstanden, daß diese Verhandlungen mit Würde, Gründlichkeit, einem großen Aufwand von Scharfsinn auf beidén Seiten, kurz, in einer Weise geführt worden sind, welche der Kammer, wie der Reglerung, Ehre macht. Man glaubt aber auch ein günstiges Zeichen für die Sache der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit darin zu erblicken, daß die Gegner derselben, nament- lih der Justiz-Minister, nicht mehr, wie früher , diese Neuerung schlehthin von der Hand weisen, sondern sie einer gründlichen und ausführlichen Widerlegung werth erachteten, ja sogar die Zroeckmàä- igkeit derselben durchaus nicht unbedingt und für alle Zeiten, sondern nur fúr den gegenwärtigen Augenblick in Ziveifel stellten und die Möglichkeit durhblicken ließen, künftig selbst noch zu der jeßt bestrittenen Ansicht überzugehen. Noch mehr überrascht und erfreut hat die Freunde des mündlichen, öffentlichen Verfahrens das Resultat der Abstimmung. Man rechnete höchstens auf eine Minorität von 10—412 Stimmen zu Gunsten dieses Prinzips, und es erscheint Allen als ein halber Sieg desselben, daß in der ersten Kammer nur 5 Stimmen über die Hälfte sih dagegen er: flärt haben, während in Württemberg sogar die zweite Kammer mit einer weit stärkeren Majorität die Beibehaltung des bisheri: gen Verfahrens gutgeheißen hat, Wenn vorher die Masse des

olfs sich noch weniger mit dieser Frage beschäftigt, zum Theil auch wohl keine klare Ansicht Úber das Dafur und das Dawider gefaßt hatte, so sind nunmehr, durch ‘die Verhandlungen deëb'ersten Kammer, welche die Landtags - Mittheilung in ihrer vollen Aus- dehnung în vielen tausend Exemplaren verbreiten , die Meinungen darüber bedeutend aufgeklärt und das Juteresse daran geweckt worden ein sprechender Beweis für die hohe Wichtigkeit der Veröffentlichung der Kammer- Verhandlungen. Jn verschiedenen Theilen des Landes bereitet man Petitionen zu Gunsten der vollständigen Mündlichkeit und Oeffentlichkeit vor, um zu zeigen, daß man die Wichtigkeit und den Werth dieser Einrichtungen zu schäßen weiß, und um dadurch die von manchen Gegnern dersel: ben in der ersten Kammer vorgebrachten Aeußerungen: es se fein wirflihes Bedürfniß dafür im Volke vorhanden, thatsächlich zu widerlegen. Von der Einwohnerschaft Dresdens ist eine solche Petition, mit ohngefähr 1700 Unterschriften bedeckt, an die zweite Kammer eingereicht wordènz von: Chemniß und aus mehreren kleineren Städten - ist Aehnliches „entweder chon geschehen ‘oder wird in der nächsken Zeit geschehen. : Jn Leipzig war ein Antrag auf Abfassung e Petition in der Bersammlung dér Stadtverordneten gestfUt „wörden ; die Versammlung schien genelgk, auf denselben einzugehen üUhd- verlangte dessen schriftliche Einbrin- gung und’ Motivirung. Unlängst fanden ‘nun die Verhandlungen darúber, unter“ großem Zudrang des Publikums, in der öffentli- chen Versammlung der Stadtverordneten statt. Das Materielle des Antrags kam indessen kaum zur Sprache, da von mehreren Mikgliédern, besonders juristischen, das Recht des Kollegiums, Anträge dieser Art zu’ stellen, in Zweifel gezogen ward ( weil der in der Städte-Ordnung ihm vorgezeichnete Wirkungskreis ‘nur die Behandlung städtischer Angelegenheiten in si schließt) und der An- tragsteller selbst seinen Antrag, dessen Schicksal er voraus sah, zu- rúckzog. Die Petition selbÆ ist darum nicht aufgegeben, sondern soll nunmehr als eine allgemeine der gesammten Einwohnerschaft an die Stände gebracht werden. Auch im Schooße des, unlängst hier begrundeten Advokaten-Vereins (in Dresden is ein ähnlicher Verein ins Leben getreten) is die Frage der Oeffentlich- feit und Mündlichkeit angéregt worden, hat jedo hier nur sehr theilweise Anklang gefunden, indem ‘die Mehrzahl“ der älteren Ad- vokatén und auch manche der jüngeren an der bestehenden Ein- richtung festhalten. Daher ward der erske Antrag auf Abfassung einer Petition in diesem Sinne ulets beseitigt; später wiederholt, ward er von einem Theil der Versammlung aufgenommen, und einer besonders dazu Zzewählten Kommission zur Berathung über- geben, und so wird denn wahrscheinlich, wenn auch nicht vom Advokaten: Verein im Ganzen, doch von einer Anzahl hiesiger Ad- vokaten eine Erklärung, ähnlich derjenigen der Württembergischen Advokaten, zu Gunsten der Oeffentlichkeit und Mündlichkeit, ver- faßt werden.

A Leipzig, 23. Dez, Die Berichterstattung in der zweiten Kammer über die Adresse und die Verhandlungen der Kammer darüber haben stattgefunden. Die Deputation hat einen doppel- ten Bericht zu erstatten, den“ einen Über die Adresse selbst, also den Entwurf einer solchen, den anderen über dle dabei in Anregung gekommene Prinzip-Frage, Dén ersteren hatte der Abgeordnete von Waßdorf, den leßteren der Abgeordnete Todt verfaßt. Wak- dorf war zum Referenten für die ganze Angelegenheit erwählt ; allein sowohl er als Todt waren verhindert, den Verhandlungen beizuwohnen, und s0 übernahm von Thielau das Referat. Er trug zuerst den Adreß-Entwurf vor, welcher sih insbesondere Über die Segnungen des Zoll - Vereins und die Hoffnungen einer weiteren Ausbildung desselben, aber auch einer sorgfältigen Aufrechterhaltung des er gleicher Berechtigung und gleicher Verpflichtung sämmtlicher Vereins - Staaten; úber die Eisenbahnen und deren nothwendige Erweiterung; über die neue Grundsteuer-Regulirung;z über die Strafprozeß-Ordnung, „welche von der damit beauftrag- ten Deputation im Sinn des Fortschritts der Wissenschaft und des öffentlichen Staatslebens begutachtet worden sey“, so wie über die Geseße wegen der Presse“ und des Buchhandels; über den blühenden Stand der Finanzen und den Steuer - Erlaß u. A. verbreitete, Sodann entwickelte er, im Namen der Deputation, die Gründe, aus welchen dieselbe das Recht der Kammer, einseitig eine Adresse zu beschließen und abzugeben, für unzweifelhaft ansehe, trug aber auch zugleich eine Entgegnung der Staats - Regierung auf diese (ihr von der Deputation im voraus, behufs weiterer Berständigun , mitgetheilten) Gründe vor, Die Deputation be- f sich im Wesentlichen darauf, daß 9 ein tblr Ausdruck des

anfes oder der Gefühle, welche ein Aft des Kdnigs (die Thron-

Rede) erregt habe, jedem Staatsbürger freistehe, also um so mehr der Kammer als Vertreterin des Landes; 2) daß die Adresse in der Verfassungs-Urkunde zwar nicht ausdrücklih aufgeführt, eben so wenig aber ausdrúcklih ausgeschlossen sey, und daß deshalb der alte Saß hier Anwendung leide. Was nicht verboten is, is er- laubt; 3) daß auch in anderen Deutschen Staaten, Baden, Bayern, Württemberg, die Verfassungs:Urkunde keinesweges das Recht der Adresse enthalte, dennoch aber dieses Recht fortwährend und ohne den geringsten N von Seiten der Regierungen ausgeübt werde, Dagegen stgte sich die Erwiederung der Regierung theils darauf, daß die Verfassungs-Urkunde immer und überall nur von einem emeinsamen Wirken beider Kammern spreche und genau die

Falle bezeichnen, wo ein einseitiger Beschluß einer der Kammern Geltung ral (unter welchen Fällen die Adresse ‘nicht ‘geñannt ist); theils auf eine ausdrückliche Bestimmung in derselben, - welche be- sagt, daß sih die Stände lediglih mit den in der Verfassungs- Urkunde ihnen' vorgezeichneten Gegenständen zu beschäftigen haben,

Die Deputation hatte auf den Grund der angeführten An- sicht ihr Gutachten dahin gerichtet: 1) die Kammer möge die im Entwurfe beigefügte Dank: Adresse an Se. Majestät den Köni beschließen ; 2) das Direktorium beauftragen, die beschlossene Adresse Sr. Majestät dem König zu überreichen und zu diesem Zwecke die geeigneten Schritte zu thun; 3) die erste Kammer von den gefaßten Beschlüssen benachrichtigen und derselben anheimgeben, ob sie auch ihrerseits eine besondere Adresse beschließen wolle.

Unterdessen hatte aber das Ministerium zugleich mit der an- geführten Entgegnung auf die Deduction der Deputation an diese die offizielle Eriarung gelangen lassen: „Se. Königliche Majestät werde eine einseitige Adresse der zweiten Kammer in diesem kon- kreten Falle nicht annehmen.“ iese Eröffnung veranlaßte die Deputatión zu nochmaliger Begutachtung der Sache und - brachte eine Spaltung derselben in eine Majorität und eine Minorität hervor, indem die Majorität vorschlug : 1) die“ hohe zweite Kammer wolle die Adresse ihrem Jnhalte nach genehmigen und dieselbe dem Protokolle einverleiben lassen, zum Zeichen, daß die hohe Kammer das von ihr angesprochene Recht einer einseitigen Adresse auf die Thron-Rede nicht aufgegeben habe; 2) die hohe Kammer wolle die Beilagen (die Deduction der Deputation und die Ent- gegnung der Regierung) ihrer ersten Deputation zufertigen lassen, um die in denselben ausgesprochenen Ansichten bei Berathung der abgelehnten FF. 37 und 151 der Landtags : Ordnung zu benußen.

d muß hierbei einschaltend bemerken, daß in der vorhergehenden

S ißung die provisorische Landtags - Ordnung berathen und auch für diesen Landtag wieder vorläufig zur Norm genommen worden tvar, jedoch unter der Beschlußnahme, daß einmal dadurch der Adreß - Frage nicht präjudizirt werde; zweitens die Stelle aus F. 37 derselben, welche von der Beantwortung der Thron-Rede, so wie die aus F. 151, welche von der Beantwortung des Landtags- Abschiedes durch den Präsidenten der ersten Kammer handelt, in Wegfall komme.

Die Minorität der Deputation war bei dem früheren Gut- achten stehen geblieben. j

Während der Verhandlung selbsk, (welche ziemlich animirt

- war) trennte sih wieder der Abgeordnete Meyer von der Ma-

joritát insofern, als er den Antrag stellte: „Die Kammer wolle beschließen, die hohe Staats-Regierung zu ersuchen, die Frage, ob die Votirung einer einseitigen Adresse auf die Thron-Rede und die Aufnahme“ von dergleichen Bestimmungen indie -definitive Land- tags-Ordnung mit dem Wortlaute und dem Geiste der Verfas- sungs-Urkunde vereinbar sey, oder nicht, baldigst an den Staats- Gerichtshof zu bringen, und, zweitens die erste Kammer über diesen gefaßten Beschluß in. Kenntniß-zu seßen.“ Endlich ward auch noch während der Verhandlung folgender Antrag von einem De- pucations-Mitgliede gestellt und. durch die Beistimmung der übri- gen Mitglieder zum Deputations - Antrag erhoben: „Die hohe ammer wolle der mit Begutachtung der Landtags : Ordnung beauftragten ersten Deputation aufgeben, die auf die Adreß-Frage bezüglichen Paragraphen aus der Landtags -Ordnung auszuheben und darüber ehebaldigst besonderen Bericht zu erstatten, auch eine Vernehmung mit der Staats - Regierung eintreten zu lassen, um eine Uebereinkunft herbeizuführen, damit, wenn eine Vereinigung nicht zu Stande kommt, die Angelegenheit zur Entscheidung des Staats:Gerichtshofs vorbereitet sey.“ Dieser Antrag trat an die Stelle des zweiten der von der Majorität gestellten. Bei ‘der Abstimmung beschloß die Kammer: 1) mit 55 gegen 17 Stimmen von der speziellen Berathung der Adresse abzusehen ; 2) mit 65 gegen 7 Stimmen die Adresse so wie sie von der De- putation vorgelegt ist, zu genehmigen; 3) mit 61 gegen 11 Stim- men, diese Adresse, zur Wahrung des Rechts, dem Protokolle ein- zuverleiben; 4) einstimmig, die erske Deputation in der oben an- gegebenen Weise zu instruiren; 5) mit 57 gegen 15 Stimmen, die Staats-Regierung zu ersuchen, die Sache an den Staats-Ge- richtshof zu bringen, endlich 6) mit 741 gegen 1 Stimme, die erste Kammer von dem gefaßten Beschlusse in Kenntniß zu seben.

Spanien.

69 Paris, 19, Dez, Barcelona ist für die Englische und die Feangbsische Presse der Gegenskand einer Polemik Lb, die von beiden Seiten mit großer Leidenschaftlichkeit geführt wird und bei welcher Recht und Unrecht zu ziemlich gleichen Theilen auf die fâmpfenden Parteien zu fallen scheinen, wenngleih der Frarzbssche Journalismus dièsmal wie Ce den Vorzug der Mäßigung in den Formen vor der hat. Die Englischen Blätter nehmen blindlings Partei für die Spanische Regierung, während die Scar Zeitungen das Verfahren derselben gegen Barcelona eben so unbedingt verdammen; die Engländer beschuldigen überdies Frankreich, einen dem Auf- rühre günstigen Einfluß auf die Barceloneser Ereignisse ausgeübt u haben, während die Sea England der Einmischung in die Tatalonischen Händel zum ares der Spanischen Régierung und auf Kosten der Humanitäts-Pflichten anklagen:

Wenn man den Ereignissen in Barcelona mit Aufmerksam-

feit gefolgt is und die Fähigkeit eines Langen Urtheils be-

si6t, so wird man leicht mit der Englischen Meinung dahin ein- verstanden seyn, daß Alles, was von Seiten der Spanischen Re- gierung bis zu dem Augenblicke geschehen is, wo ihre Truppen wieder in die Stadt einrückten, durch die Lage der Dinge nöth- wendig gemacht wurde. Anders is es mit den blutdürskigen Bandos des Generals van Halen, in denen man mit den Franzosen nur eine Barbarei, und zwar eine völlig unnöthige Barbarei sehen fann. Was die dreizehn oder vierzehn Hinrichtungen betrifft, welche kraft friegsgerichtlichen Spruches U find, #0’ darf man dieselben lebhaft beklagen, aber es würde vorsichtig seyn, ein defi- nitives Urtheil darüber bis zu dem Augenblicke aufzuschieben, wo man bestimmte Angaben über die Persönlichkeit der Erschossenen und über die s zur Lask gelegten Thatsachen erhalten haben wird. Wenn diese Leute zum Beispiel, eben so wie der Haupt- mann Carbuna, niht nur Aufrührer, sondern auch Ueberläufer des Heeres gewesen wären, 0 dürfte man ihre Verurtheilung und Hinrichtung vielleicht strenge finden, aber man könnte

1 F

nglischen Presse voraus - |

gewiß....weder. ungeseßlih in der Form, _ noch un: gereht in ihrem Wesen finden. Die Französische Presse Über- treibt" jedenfalls die Vorwürfe, welche die Spanische. Regierung in diesem Punkte treffen mögen, und ihre wissentliche Vergrö- ßerung und Entstellung der Wirkungen der in Barcelonä einge: tretenen Reaction läßt die Reinheit der L grine bezweifeln, aus welchen sie Espartero vor den Richterstuhl der dffentlichen Meinung zieht. Was die gegenseitige Anklage der Einmischung in die nisse von Barcelona betrisst, welche von England aus gegen Frankreich und von Frankreih aus gegen LRgt erhoben wird, so scheint dieselbe in beiden Fällen gleih unbegründet zu seyn; bis jeßt wenigstens ist noch kein That - Umstand zur Sprache ge- bracht, welcher dem einen oder dem anderen jener Vorwürfe zur Vans ung dienen könnte. Gleichwohl erklärt sich der gegen: seitige Verdacht in diesem Punkte sehr natürlich, ja er wird selbst bis zu einem gewissen Punkte durch die lauten und bered- ten Beweise der Sympathie gerechtfertigt, welche die Engländer der Spanischen Regierung und die Franzosen den empörten Barcelonesern gegeben haben, Wenn die beiden Völker das beiderseitige Unrecht, was sie diee etwa durh moralische Begünstigung der kämpfenden Parteien begangen haben mögen, gegen einander aufrehnen, so wird vermuthlich weder England noch Frankreich bei diesem Han- del etwas Großes verlieren,

Der über die Barceloneser Vorfälle entstandene Zeitungskrieg würde daher auch gewiß, troß seiner augenblicklichen Heftigkeit, ohne weitere Folgen vorübergehen, wenn nicht die Spanische Re- gierungspresse einen sehr bestimmten Antheil daran genommen und den Anklagen der Englischen Blätter gegen Frankreich die Autori- tât des Madrider Kabinettes geliehen hätte. Die Beschuldi- gung, welche Herr Gutierrez gegen den Französischen Konsul formulirt, und welche das amtliche Regierungsblatt von Ma- drid veröffentlicht hat, verwickeln die sich um die Barceloneser Angelegenheit drehenden Fragen auf eine bedenkliche Weise, Die Mehrzahl der biesigen Blâtter betrachtet jene öffentliche Denunciation des Französischen Konsuls in Barcelona als eine Beleidigung Frankreihs, für welche auf friedlichem A faum eine P cuiSeñde Genugthuung möglih sey. Die geringste Sühne, welche sie verlangen, ist die Abseßung des politischen Chefs von Barcelona und ein in die Gaceta de Madrid ein urúcken- der Widerruf seiner Anklage gegen Herrn Lesseps. Vorzüglich die dem Christinischen Jnteresse ergebenen Blätter, und in erster Reihe die Presse, hüren das Zornfeuer gegen Spanien. Das lèßtge- nannte Blatt, das dem Ministerium Soult-Guizot schon seit lân- gerer Zeit Opposition macht, verlangt nicht viel weniger, als eine sofortige Kriegs - Erklärung gegen Espartero. Solche ausschwei- fenden Forderungen können freilih nur dur éine übertrieben leiden- schaftliche Auffassung der Verhältnisse eingegeben worden seyn, aber die ernstlichen diplomatischen Schwierigkeiten zwischen den Kabinetten von Paris und Madrid, welche in dem gegenwärtigen Zustande der Dinge vorauszusehen sind, werden durch die ungemessene Sprache von Blättern, die entweder für sehr gemäßigt gelten, wie die Presse, oder die man der in Spanien herrschenden Ordnung der Dinge für befreundet hält, wie der Courrier français und der Na- tional, doch nur gesteigert werden können. Am bedenklichsten würde sich das Verhältniß gestalten, wenn es sich bestätigen sollte, daß. die Spanische Regierung, wie dies an sich nichts weniger als unwahrscheinlich ist, die Abberufung des Herrn - Lesseps aus Bar- celona verlangt hat. Wie könnte man möglicherweise von zwei so verschiedenen Standpunkten aus, als in diesem Falle Spanien und Frankrei einnehmen würden, über die Bedingungen eines ferneren Einverständnisses einig werden ?- Greifen wir den Ereig: nissen nicht vor, welche allein eine befriedigende Antwort auf diese schwierige Frage geben können. y

Inland.

Köln, 20. Dez. (K. Z,) Der hier bestehende Verein der Freiwilligen aus dem Jahre 1813 bis 1815 feierte am 16ten d. M,, unter dem Vorsibe seines: Präses, des Herrn Regierungs- Chef-:Präsidenten von Gerlach, im „Kaiserlichen Hofe“ mit der Parole: „Blücher“ und seinem Schlachtkrufe : „Vorwärts“ bei ei- nem großèn Abend - Appell den hundertjährigen Geburtstag ihres, in jene Welt vorangegangenen Ober-Feldherrn, in ernster und sin- niger Weise.

Zur Beurtheilung des Steuerwesens.

Theorie der Steuern und Zölle. Mit besonderer Bezie- hung auf Preußen und den Deutschen Zollverein von M. von Prittwis. Stuttgart 1842, Cotta.

Erster Artikel.

Der Name des Herrn von Prittwiß ist in der Literatur der Besteuerung bekannt; durch frühere Schriften schon (in einem Aufsaße in Buchholz „Neuer Monatsschrift für Deutsch- land“, 1825, Februar, in den „Andeutungen über die Gränzen der Civilisation“, und in der Schrift: „Die Kunst, reih zu werden“, 1840) hat der Verfasser des obigen Werks seine eigenthümlichen Ansichten über die zweck- máßigsten Steuern im Allgemeinen angedeutet, Die weitere Entwickelung und Begründnng seiner Theorie liegt uns jeßt vorz sie bezieht sich vorzugsweise auf Preußen und den Deutschen Zoll : Verein, weil dafür authentisches Material aus neuester Zeit und mit den erforderlichen Details, in der bekannten „Lehre von den Steuern, von J. G. Hoffmann“, sich vorfand.

Jndem wir vorerst eine gedrängte Uebersicht des Jnhalts der in der Ueberschrift bezeichneten Schrift liefern, behalten wir uns vor, in einem zweiten Artikel die Schlußfolgerunzen des Ver- fassers darzulegen, und einen dritten Artikel vorzugsweise dem Gränz:Zoll-System des großen Deutschen Zoll-Vereins du widmen.

err von Prittwiß bringt sämméeliche Staats - Einnahmen, welche er Steuern (in der le Bedeutung dieses Be- griffs) nennt, unter zwei Haupt-Abtheilungen: I. Besteuerung zu finanziellem Zweck, mit Einschluß des eige- nen Erwerbs des Staats; IL, Bestevfrüng zu nicht finanziellen oder nicht fiskalischen Haupt- zwecken; indem er die verschiedene Art der Entstehung des Staats- Einkommmens zum Grunde legt.

Ein Einkommen (oder mit anderen Worten, eine Ansamm- lung von Werthen) i nur dadurch möglich: L daß entweder Werthe, werthvolle inge, produzirt, oder

daß durch Beiträge, Abgaben (Beisteuern ) derer, welche

El st Wérehe produziren , ein Elnkommen gebildet werde, g daß also in beiden Fállen die ursprüngliche Bildung von

erthen immer Bedingung is, Dies auf das ödffentliche Ein-

A

fommen angewendet, finden wir, wie dies auch in allen Schriften über Finanzwissenschaft näher erörtert wird, daß das Staats- Einkommen oder die Staats-Einkünfte immer hervorgehen

A. aus dem agen Erwerb des Staats durch Ee Ope-

rationen mittelst der Mecnipdtyielin des Staats, oder

B. aus Beiträgen, Abgaben oder Steuern der Staatsbürger. Die lebteren sind es, auf welche, Pry genommen, die vorlie- gende Schrift ihrem Zwecke „nah beschränken solltez allein Herr von Prittwiß behandelt auch die erste Klasse und rechtfertigt diese Ausdehnung durch’ die Rücksichten der Wichtigkeit derselben als Quelle der Einnahme, ihrer engen Verbindung ‘mit den eigent- lichen Steuern, daß sie selbst theilweise als wirkliche Steuern erscheinen u. \. w.

Die Haupt-Abtheilung I. ist deshalb zerlegt, wie folgt :

A. Durch eigenen Erwerb: 1) aus Grund- Eigenthum, 2) aus gesammeltem Kapital, 3) aus gewerblichen Unternehmungen mit und ohne Privilegium,

B. Durch eigentliheS teuern, Theorie derselben: 1) Ge- zwungene Steuern, 2) freiwillige Besteuerung, Beisteuern.

ußer den vielen Steuer - Arten, welche unter diese Klassen zu rechnen sind und deren Hauptbestimmung is, dem Landesherrn, der Staats-Verwaltung (oder auch der Provinz, dem Kreis, der Kommune) ein Einkommen zu verschaffen, finden wir aber auch noch hâufig Steuern und Zölle, bei denen ein Zweck nicht, wie bei den bisher erwähnten Steuern, finanziell ist, sondern wo die Steuer auch ein Zwangsmittel, eine Strafe seyn soll, um gewisse Handlungen zu verhindern oder zu erschweren, die man dem all: gemeinen Besten, der Jndustrie, der öffentlihen Moral für nach- theilig erachtet. ;

Der Verfasser der vorliegenden Schrift betrachtet bei den Steuern dieser Art den finanziellen Zweck nur als Neben- sache und anderen sozialen Zwecken untergeordnet; mindestens aber sey das Bestreben, beide Zwecke zugleich zu erreichen, vorherrschend. Deshalb werden unter die Haupt-Abtheilung Il: Besteuerung zu nicht E EE oder nicht fisfalishen Hauptzwecken, folgende Abgaben gebracht: 1) Hundesteuer, 2) Kaffeesteuer, 3) Luxussteuer, 4) Branntweinsteuer, 5) Gewerbesteuer mit Polizeizweck, 6) Ta- backsteuer, 7) Weinsteuer, 8) Schubzólle, 9) Transitozólle; von de- nen jedoch die 6 leßten gleichzeitig, ihres doppelten Zweckes wegen, unter der ersken Haupt-Abtheilung vorkommen.

Wenden wir uns sodann zu den einzelnen Einnahmequellen, so fommen unter der Klasse 1) aus Grund-Eigenthum und natüur- lihen Kapitalien a) Domainen und Forsten, und b) Jagd, Fisch- fang und andere Regalien vor. Die fragliche Schrift deutet in allgemeinen Umrissen die Eigenthümlichkeit des aus dem domanio fließenden Einkommens an; nennt dieses zwar ein Staats-Ein- kommen, lâßt sich jedoch auf die Erörterung der staatsrechtlichen Frage: in wie weit Domainen als Privat-Eigenthum des Fürsten oder als Staatsgut anzusehen seyen, nicht ein. Herr von Pritt- wiß ist übrigens n icht der Ansicht, daß die Domainen die Steuer- last erleihtern, mithin ein Land mit vielen Domainen in dieser Hinsicht Vorzüge besie, Er meint, die Domainen würden, ver- kauft oder wenigstens vererbpachtet, eben so viel und vielleicht mehr Staats : Einkommen gewähren, und ihre bessere und gewinnbrin- gendere Kultur in Privathänden würde wohlthätig auf dle allge- meine Belebung der Production wirken. Komme nun aber noch hinzu, daß die Steuern beim Beharrungs-Zustande des Abgaben- wesens auf den Wohlstand des* Einzelnen gar keinen Einfluß oder nur insofern einen Einfluß äußerten, als die ganze Summe des Staats:Einkommens zur Bestreitung, der Staats-Ausgaben von dem gesammten National-Einkommen in Abzug komme; so ergebe sich, daß es fúür das Wohl“ ines. Landes. im Allgemeinen ganz gleichgültig sey, ob das Staats:Eintfommen aus den Domainen oder durch Steuern aufgebrächt werde. Die Richtigkeit dieser Behauptung lasse sich auch* darthun, wenn man das aus den Do- mainen fließende reine Staats-Einkonimen nach Abzug aller Ver- waltungsfosten in der Gestalt eines von den Domainen zu zahlen- den Kanons, und diese selbst als im Besiß von Privat: Personen oder an dieselben vererbpachtet sich denke.

Ohne auf diese bekanntlih höchst bestrittenen Fragen eingehen zu fönnen, erlauben wir uns die Bemerkung, daß keinenfalls die (nsichten des Verfassers in allen Fällen und unter allen Verhältnissen sich praktisch so bewähren dürften, als solches aller- dings, z. B. in Holstein, geschehen isk, Ort und Zeit namentlich sind dabei so wesentlich einwirkend, daß uns bedenklich scheint, obi- ges Urtheil Über den Nugen der Domainen, als Quelle des dfsent- lichen Einkommens, so allgemein auszusprechen. Das Eigenthúm- liche der Regalien (wenn man sie der Einnahme aus den Do- mainen und dem Rechte, Auflagen zu fordern, entgegenstellt) liegt in der Benußung einer Erwerbsquelle, welche die Regierung, ver- möge eines Vorrechts betreibt, Zwar werden dabei Kapitale und meistens auch Grundstücke zu Hülfe genommen; aber es fommét eine geseßliche Beschränkung der Privat- Konkurrenz hinzu, welche den Ertrag höher stellt, als bei den ohne alle Vorzugsrechte geführten Gewerbs-Unternehmungen,

Herr von Prittwiß sondert sie a, in Regalien, die in einem der Staats-Regierung vorbehaltenen Eigenthums- und Benußungs- recht gewisser natürlicher Kapitalien und b. in Regalien, die in einem von der Staats-Regierung bei gewissen Gewerben und ge- erblichen Unternehmungen ausgeubten Monopol oder Vorzugs- recht bestehen, und behandelt die leßtere Klasse ausführlicher unter dem Kapitel 3, Einnahme aus gewerblichen Unternehmungen des

taats.

Der Verfasser urtheilt über die Erfolge der gewerblichen Un- ternehmungen, welche die Staats - Behörde für eigene Rechnung und durch eigene Beamte ausführen läßt, entschieden ungünstig, ohne dabei nur die finanziellen Erfolge im Auge zu haben, und geht deshalb zu weit. Denn, abgesehen von der Ausnahme, welche Herr von Prittwiß selbst gestattet (geringe Ausbildung der Pri- vat-Jndustrie), giebt es noch manche Rücksichten, welche einzelnen gewerblichen Staats-Unternehmungen unbedingt das Wort reden; andere, welche mindestens deren Aufgaben (nachdem sie Jahrhun- derte bestanden haben und mit vielen anderen Einrichtungen eng verwachsen sind) nicht unbedenklich erscheinen lassen, Diese unsere Ansicht ließe sich, namentlich hinsichtlich einiger von denjenigen Unternehmungen des Staats, bei welchen eine freie Konkur- renz der Privat-Jndustrie stattfindet, sehr leicht vertheidigen, wenn hier der Raum dazu wäre; für einzelne Unternehmungen des Staats mit Monopol oder Privilegium aber, z. B. Múnz- und Post- Regal, dürfte schon die Thatsache sprechen, daß kein Staat bis jeßt deren gänzliche Aufhebung thunlich erachtet hat, selbst wenn die früheren finanziellen Vortheile aufgegeben wurden.

Die vorliegende Schrift deutet weiterhin auch selbst an, daß Fälle eintreten könnten, wo ein Einschreiten der obersten Staats- Behörde angemessen und sogar nothwendig sey, wenn es dort Seite 43 heißt: „Wenn es im Allgemeinen auch feststehen dürfte, daß die Staats - Behörde das nicht unternehmen muß und soll, was eben so gut und eben so billig die Privat - Thätigkeit auszu- führen vermag: so soll damit doch keinesweges gesagt seyn, daß die Staats - Behörde nicht in vielen Fällen eben so gut geeignet

ist, dergleichen große Unternehmungen auszuführen, als die Privat-

ndustrie; denn bei großen Unternehmungen kann ein Privatmann owohi als eine Privat-Gesell schaft doch auch nichts Anderes thun, als Beamte anzunehmen, und in einem Staate, dessen Beamte im Allgemeinen so ausgezeichnet sind, wie im Preußischen, ist kei- nesweges zu erwarten, daß diese Privat-Beamte, in Hinsicht i Thâtigkeit, Umsicht und Redlichkeit sich immer den Staats- Be- amten werden gleichstellen fönnen.“

Sehr ausführlich äußert Herr von Prittwis sich über das Pos - Monopol, welches er eigentlich für unentbehrlich nicht hält, jedenfalls aber sehr erheblichen Modificationen, etwa nach den Muster namenétlih Oesterreihs unterwerfen will. Unrichtig scheint uns beiläufig bemerkt, wenn die Eisenbahnen als Feinde der Post - Verwaltung bezeichnet werden. Beide können sehr gut durh gemeinschaftlihes Zusammenwirken den Zwecken des Ver- kehrs dienen; sey es nun, wie z. B; in Baden, dadurch, daß die Post auch die Verwaltung des Eisenbahn - Betriebes erhält, oder wie z. B. in Preußen, dadur, daß Post-Verwaltung und Eisen- bahn-Verwaltungen sih mit einander verständigen. Die Eisenbah- nen werden aber allerdings dazu dienen, die Benußung der Posk- Anstalt dem Publikum angenehmer zu machen, weil îte die Ent- fernungen noch mehr verkürzen und weil sie der Post die Möglich- keit gewähren, bedeutende Erleichterungen in der Strenge des Monopols und erhebliche Ermäßigungen, hinsichtlih der Beförde- rungsfosten, eintreten zu lassen.

Die vorliegende Schrift behandelt sodann unter dem Abschnitte B. Von den eigentlichen Steuern

die Frage: auf welchem Wege sind die, neben den Einkünften aus Domainen und Regalen, als nothwendig für den Staatsbedarf anerfannten Summen durch Steu”uern aufzubringen? und un- terscheidet dabei (abgesehen von der sogenannten freiwilligen Bez steuerung) a. Generalsteuern, die, für feinen bestimmten Zwecf, sondern im Allgemeinen für die Kasse des Steuer- Berechtigten oder den Fiskus erhoben, auf die Steuernden (nach irgend einem Prinzip) vertheilt werden, ohne daß ihre Verwendung dabei in Betracht käme. b. Spezialskeuern, die zur Unterhaltung einer bestimmten Staats-Einrichtung, und zwar unmittelbar von den bei dieser Staats-Einrichtung Betheiligten oder unmittelbar von ihr Nußen Ziehenden erhoben werden, so daß diese Staats-Einrichtung sich auf diese Weise durch ihre eigenen Einnahmen decken muß,

Jn vielen Fällen greifen jedoch diese beiden Arten von Steuern in einander, indem z. B. der Mehrbetrag der Spezialsteuern über den Bedarf der allgemeinen Staatskasse zu Gute kommt, oder gewisse Staats-Jnstitute noch einen Zuschuß aus der Staatskasse verlangen, weil ihre eigenen Einnahmen nicht genügen. So sind Grundsteuern, Kopfsteuern, Gewerbesteuern in der Regel Steuern der ersteren Art, Zu den Steuern der zweiten Art sind namentlich zu rechnen: die Chausseegelder, die Gerichtsspor- teln, das Porto, ungeachtet bei uns die Chausseegelder nicht zur Unterhaltung der Chausseen und die Gerichtssporteln nicht zur Deckung der Kosten der Justiz genügen, während umgekehrt die Post bedeutende Ueberschússe an die Staatskasse abliefert.

Bevor wir dem Verfasser auch bei seiner Beurtheilung der einzelnen Steuern folgen, müssen wir einige allgemeine Grundsäge hinsichtlih der Steuern voranstellen :

1) Alle Steuern wirken, sowohl wenn sie auf der Production, als wenn sie auf dem Verbrauch ruhen, wie eine Vermeh- rung der Productionsfkosten oder eine Vertheuerung der Verbrauchs - Gegenstände, welche beide Wirkungen auf ein

und dasselbe hinausfommen. Hohe Grundsteuern wirken wie höhere Bewirthschaftungs - Kosten, Kapitalsteuern wie ein höherer Zinsfuß, Gewerbskteuern und Kopfskeuern wie ein höherer Arbeitslohn, und daß Verbrauchssteuern den Preis der besteuerten Produkte erhöhen, ist an und für sich einleuchtend,

Um eine gerechte und gleichmäßige Vertheilung der Steuern zu erlangen, giebt es nur einen einzigen möglichen Weg, und dieser ist: dem Steuer-Sststem einen dauernden und unveränderlichen Bestand zu geben.

Im Allgemeinen läßt sich nicht unzweifelhaft nachweisen,

daß gewisse Gewerbe und welche Gewerbszweige und

Klassen der Gesellschaft vorzugsweise besteuert zu werden

verdienen, und eben so wenig: wie die verschiedenen Arten

der Besteuerung auf die verschiedenen Erwerbszweige und die verschiedenen Klassen der Gesellschaft einwirken.

Bei Behandlung der einzelnen Steuern sucht der Verfasser allenthalben schon zur Rechtfertigung seiner (weiter unten ent- wickelten) eigenthümlichen Ansichten Über die beste Art der Be- steuerung den Grund zu legen. So erklärt er sich, hinsichtlich der Grundsteuer, entschieden gegen die Ansicht von J. G. Hoff- mann: „daß die Bodenrente, weit entfernt, die sicherste Grundlage der Besteuerung zu seyn, vielmehr unter allem Einkommen am wenigsten Besteuerung vertrage.“

Bei der Kopfsteuer ( lassensteuer) ferner wird dargelegt: „Wie wenig verhältnißmäßig die höheren Klassen an dieser Gene und überhaupt an solchen Steuern einbringen, welche nicht auf der Allgemeinheit, sondern blos auf den Reicheren und Wohlha- benderen und auf beschränkten Steuer - Objekten lasten ;“ sodann wird ausgeführt: „daß nur eine neu eingeführte Kopfsteuer den Zustand der niederen Klassen affizirt, eine lang bestehende Kopf- steuer dagegen ganz wirkungslos in dieser Beziehung wird und dies der Grund ist, warum Kopfsteuern in Ländern, wo sie ein- mal bestehen, auch ohne alle Verschiedenheit der Steuerklassen so leiht erhoben werden und so wenig Schwierigkeit machen.“

Der Grund der leßteren Erscheinung ist, daß der Arbeitslohn der niederen Klassen sih mit der Zeit immer nach den Preisen der übrigen Lebensbedürfnisse von selbst modelt, und der einzige dauernde Bestimmungs-Koeffizient dabei die gewohnte Lebensweise dieser Klassen und die Anforderungen sind, welche sie selbst an das Leben machen, so daß, wenn diesen Anforderungen nicht genügt wird, ihre Zahl sich mindert und durch diese Verminderung ihr Lohn sih ihren Ansprüchen an das Leben gemäß erhöht. Die niederen Klassen können sih_ daher sehr wohl befinden bei hohen Getraidepreisen und hohen Steuern, eben so wie sie sehr elend seyn können bei niederen Getraidepreisen und geringen Steuern.

Von der Gewerbe-Steuer heißt es, daß, wenn dieselbe, troß ihrer großen und wesentlichen Mängel, doch im Allgemeinen noch so ziemlich erträglich sey, und die alljährlich si erneuernden Schwierigkeiten bei Vertheilung derselben ihrer Erhebung kein wesentliches Hinderniß entgegenseßten, so sey der Grund hiervon hauptsächlich in folgenden Umständen zu suchen :

a. Wurde diese Steuer gleichzeitig mit der Gewerbefreiheit eingeführt, so daß sie als ein Aequivalent für die sonstigen Be- \schränfungen durch die Zunft-Einrichtungen erschien, und jebt-noch allgemein dafür gilt. b, Findet dabei in gewisser Art eine Selbst- Dees statt. c, Trifft diese Steuer vorzugsweise solche Ge- werbe, die sehr allgemein betrieben werden und daher in der Ausdehnung ihres Betriebes wegen der großen Konkurrenz mdg-