Siröbel hört, kann man zweifelhaft sein, wo die größten Scheufale siben, ob in der Kommission oder in der betreffenden Abteilung des Hauses. Wenn die Sozialdemokraten [82 jeßt, wo eine Gntscheidung noch gar nit getroffen, sondern nur vorbereitet wird, von einem „nieder- trächtigen Aft der Klefsenjustiz“ sprechen, so zeigt das, wie unsicher sie G füblen, wie sie nur na außen die großen Herren spielen wollen, und welche Angst fie davor haben, daß ihnen hier die Tür ausgemacht wird. Herr Ströbel hat gefragt, warum die Proteste erft an die Abteilung gegeben wurden, doch wohl zu dem Zweck, damit die leßtere die Kommission gründlih informiere. Herr Ströbel befindet fich in em fundamentalen JIrrtum; die Abteilungen haben Wahlen, aber nit Proteste zu prüfen; liegen solche vor, so gibt die Abteilung das Material über die Wabl an die Kommission ab. Nun gebören zur 7. Abteilung die Herren Abg. Borgmann und Hirsch (Berlin), und sie haben in ter Abteilung fh nit blicken lassen, als es sich um die Wablen handelte. (Zuruf bei den Soz.) Sie [chämen h? Habe ih recht gehört? (Ruf bei den Soz. : Nee! Nee!) Nun, das wäre mir auch sehr komisch vorgekommen. Wären die beiden Herten in der Abteilung gewesen, so hätte sie ihnen iweifellos das orreferat über die Wahl Hoffmann übertragen. Aber die Herren waren nit da, und nahdem sie so ihre Pflicht nicht erfüllt haben, kommen fe und maten uns Vorwürfe. Die Abteilung war doch nicht dazu da, daß sie von dem Protest Kenntnis nehmen konnte. - Ich wundere mi überhaupt sehr darüber, daß Sie nihts von ihm gewußt haben sollten, Sie, die doch fo sehr orientiert sind, auch über ber- trauliGe Briefe und Erlasse! Warum haben Sie nit selbst protestiert gegen die freisinnigen Wahlen? Warum waren Sie so entsagungéfreudig? Do nur, um Ihre eigenen Mandate - nit zu gefährden. Jetzt wollen Sie mit Ihren Ausfällen gegen die Abteilung dem politishen Gegner unter allen Umsiänden eins anhängen. Der „Vorwärts“ schreibt, man habe jet die beiden Sünder heraus; es seien der freisinnige Aronsohn und der „berüchtigte Sharfmacher Malkewiß. Die Sage hat si bis nach Stettin hingezogen, wo mir neuerdings usende von Sozialdemokraten eine Ovation vor meinem Hause darbraGten, wie ih sie noch nit erlebt habe. Da wurden Ausdrücke wie „Lump“, „Shuft“, «Mandatsräuber gerufen. ie Sozialdemokraten. verlangen, daß die Freisinnigen, die n Berlin gewählt sind, ihre Mandate freiwillig nieder- legen. Vielleicht könnte man dann erwarten, doß, vez ständiger- weise au noch Herr Ströbel und: Herr Liebkneckt verzichten. (Zuruf des Abg. Hoffmann.) Sie waren wirkli nicht gemeint , Herr fmann, denn ich spra von verständigen Menschen. Wir werden dem Kommissionsbesluß zustimmen, für den ja, wie wir jeßt hören, au die Sozialdemokraten stimmen werden. Dann hat diese lange Diskussion do wenigstens einen guten Erfolg gehabt.
(Schluß des Blattes.)
—
Dem Neichstage ist der folgende Entwurf einer Fern- Tprechgebührenordnung zugegangen:
SEL, Für jeden Anschluß an ein FernspreGn-h wird eine Grund- gebühr und eine Gesprächsgebühr erhoben. _ S & 9, Die Grundgebühr ist die Vergütung für die Ueberlafsung und Unterhaltung der Apparate sowte für den Bau und die Instand- Jag der Sprewleitungen. e beträgt in Ne i von nicht über 1000 Anshlüfsen . . „_- 50 bei mehr als 1000 bis einf{ließlich 5 000 Anscchlüssen 65 5 000 , E 20000, 80! 7,
20 000 „ S 70 000 S D025 7 , 70000 Anstlüssen für jede angefangenen weiteren S 50 000 Ansch(lüfse je 10 46 mehr
jährli für jeden U aE der von der Vermittlungsstelle nit weiter als 5 km entfernt ist.
S3: _Die Gesprächsgebühr ist die Vergütung für die Herstellung der Gesprähsverbindungen. Sie beträgt 4 4 für jede Verbindung.
§ 4. Wird in einem Orte ein Fernsprechneßz neu eingerichtet, so werden für den Anschluß im laufenden Rehnungsjahre Gie gleiden Gebühren erhoben, wie in Neten von niht über 1000 Anschlüssen.
§& 5. Für die Berechnung der Grundgebühr ist die Zahl der bei
eginn des Kalenderjahres vorhandenen Anschlüsse maßgebend. Die
hiernach feftgestellte Grundgebühr tritt mit dem folgenden 1. April in Krast. Aenderungen der Grundgebühr gegenüber dem Borjahre find in den Orten, für die fie gelten, amilich bekannt zu maten. Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung der Srund- ebühr eintritt, find die Teilnehmer berechtigt, ihre Anschlüsse zum Zeitpunkie des Inkrafttretens der Erböhung mit einmonatiger Frist zu kündigen. S
8 6 Die in den §8 2 und 3 bestimmten Gebührensäße können dur ten Reichskanzler ermäßigt werden. :
7. Für die Benußung der Verbindungsanlagen zwischen ver- schiedenen Neten oder Orten mit öffentlichen Fernsprechstellen werden Gespräh3gebühren erhoben. Sie betragen für eine Verbindung von nit mehr als 3 Minuten Dauer
bei einer Entfernung
M,
bis zu 25 km eins{ließlich . 209; ” ” 50 ” x T0 De E 2 P S 100 Z O S O 2 Den v D000 S S s a A E; 400 E 14 50 A, be A000 „ie f E E 2 E, Rer ür jede angefangenen weiteren 250 km 50 4 mehr. J gefang
Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften im § 2 Abs. 2 des Geseßes über das Posttarwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesegbl. S. 358) sinngemäß Anwendung.
8. Soweit sich die Eebühren vorher fesistellen lasen, find sie vierteljährlich im voraus fällig. Auf- die Einziehung der Telegraphen- gebühren eins{ließlich der Fernsprechgebühren findet § 25 des Post- gefeßes vom 28. Oktober 1871 (Reichsgeseßbl. S. 347) Anwendung. «a Ss 9. 1) Für dringende Gesprähe wird die dreifaße Gebühr
oben. 2) Die FernspreWteilnehmer solher benachbart - folge Anordnung des Reichskanzlers eine Ten Selelete für e raten, dürfen mit den Neten der anderen benahbarten Orte O ie Besu E Les dar iede Berta preben; wollen sie - rau maten, so haben sie, falls s rgl SEN Be Nahbarorte höher ist als die l en rienen 10 D B E leßteren jene höhere Grundgebühr zu zahlen. gratibeiweies S A O im § 6 Abs. 2 des Bs über das Tele- S. 467) wird für die Ferniprec2nl vom 6 April 1892 (Reichsgesebbl. darf i jedo vor Va ehanlagen aufgeboben. Der Teilnehmer
en fü ; e zur Höhe der Gebühr h tee las I E einen Beirga nur bi8
Benugzung einer öffentlißen Sprehstelle zu entrichten ERRg bet
Q Die E für die Benußung E
einrichtungen und die Gebühren für den Ferns. soweit vorstehend nicht Bestimm prechverkehr werden, des Reichskanzlers fetodegt ungen getroffen find, durch Anordnung Db R E timmt insbesondere: ie ahl der für ein abrli ; ivrä üverbtndungen: L : en Anschluß jährli zulässigen Ge- e Zuschläge zur Grundgebühr für A ît a bon der Veumittilungsstelle entfernt fin je E S Spre nat und für die Benußung besonders kostspieliger 9 die Gebükr für Verbindungen zur Nathtzeit ; 4) die Gebühren für Anshlüße, die mehreren Personen unter nul es C nA e S gewährt werden; ühren für die Benußung öffentli j und für die Vebermittlung von Telegrammen dite R
6) die Gebühren für die Verlegung oder die vorzeitige Aufhebung
von Sprechstellen;
7) die Gebühren für die Gesprähsverbindungen im Vororts-,
L euets und Bezirksverkehr, unbeschadet der Bestimmungen im 9 Nr. 2;
8) die Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen und die Nebentelegraphenanlagen;
9) die Gebühren für die Benußung der Verbindungsleitungen nach dem Ausland, unbeschadet der Bestimmungen im Artikel 52 Abj. 3 der Reichsverfassung.
Die Anordnungen des Reichskanzlers sind bekannt zu machen.
& 12. Dieses Gesetz tritt mit dem... in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Fernsprechgebührenordnung . vom 20. Dezember 1899 (Neichsgeseßbl. S. 711) außer Kraft. 2
Teilnehmer, die nah der bisherigen Fernsprechgebührenordnung eine Pausgebühr entrichten und nicht zur Grund- und Gesprächs- gebühr naß Maßgabe dieses Geseßes übergehen wollen, sind befugt, ihre Anschlüsse bis zum . . - « --- fr Del - tre zu kündigen.
& 13. Auf den inneren Verkehr von Bayern und den inneren Verkehr von Württemberg finden die §§ 1 bis 7, 9, 10 Abs. 2, 88 11, 12 dieses Gesetzes keine Anwendung.
Dem Natan ist ferner der folgende Entwurf eines Geseßes, ‘ betreffend Aenderung des Bankgeseßes, zu- gegangen:
Artikel 1.
8 24 des Bankgesezes vom 14. März 1875 (Reihhsgeseßbl. S. 177) erhält unter Aufhebung des Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Suni 1899 (Reich8geseßbl. S. 311) nachstehende Fafsung:
Aus dem beim Jahretabshlufse fich ergebenden Reingewinn der Reichsbank wird: L
1) zunähst den Anteilseignern eine ordentlihe Dividende von dretundeinhalb vom Hundert des Grundkapitals berechnet,
2) von dem verbleibenden Reste den Axrteilseignern ein Viertel, der Rei&skasse drei Viertel überwiesen; jedo werden von diesem Reste zehn Hunderistel dem Reservefonds zugeschrieben, die je zur Hälste auf Anteilteigner und Reich entfallen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreieinhalb vom Hundert des Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
i Das bei Begebung von Anteilssheinen der Reichsbank etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, O der Bank.
rti
el 2.
An die Stelle des Artikel 5 des Geseßes vom 7. Juni 1899 (NReichsgeseßbl. S. 311) tritt folgende Vorschrift:
Der nach Mafßgabe der Anlage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichtbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nit unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, eins{ließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der unter Nr. 2 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 33 bezeichneten Banken, wird auf fünfbundertundfünfzig Millionen Mark festgeseßt, unter gleichzeitiger Erhöhung des Gesamt- betrags auf se{chundertacht¿zehn Millionen sebenhunderteinundsiebzig- tausend Mark. : S
Für die auf Grund der Nahweisungen für den Lehten des März, des Juni, des September und des Dezember jedes Kalenderjahrs auf- ¡ustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Gr- böbung des Anteils der Reichkbank auf fiebenbundertundfünfzig Millionen Mark und eine Erhöhung des Gesamtbetrags auf acht- hundertachtzehn Millionen sicebenhunderteinundsiebzigtausend Mark ein.
Artikel 3.
Die Noten der Reichsbank sind gesetliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgeseges unberührt. Artikel 4.
I. Im § 18 des Bankgeseßes werden die Worte „kursfähiges deutsches Geld® erseßt durch die Worte:
edeuische Goldmünzen“.
II. § 19 Abs. 1 des Bankgeseßzes erbält folgende Fassung:
Die Reichsbank ist verpflichtct, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 diefes Gesehes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Einwohnern oder am Siße der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zablung zu nehmen, folange die au8gebende Bank ihrer Noteneinlösungepflicht pünktlich nachkommt.
Unter der gleiGen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeihneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugris zur Notenausgabe erteilt hat, bei ihren Zweigarstalten, soweit es deren Notenbestände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, dem Inkaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen.
Die nach Abs. 1 und 2 angenommenen oder eingetauschten Noten dürfen von der Reichsbank nur entweder zur Einlösung präsentiert oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche fie ausgegeben hat, oder zu Zahlungen_an dem Orte, wo die Bank ihren Haupisiß hat, vers wendet werden. s
Artikel 5.
1. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetes werden in der Nr. 2 nach den Worten „an Wehseln“ eingefügt die Worte: „und Ses“. IT. Im § 13 des Bankgesezes werden in der Nr. 2 nah “dem Worte haften,“ eingeschaltet die Worte: „ebenso Scheck8, aus welchen mindestens zwei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften, “. IIT. Im § 17 des Bankgeseßes werden hinter dem Worte „haften,“ eingeschaltet die Worte: „oder Schecks, aus welhen mindestens zwei als zahlungs- fähig bekannte Verpflichtete haften,“ IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgeseßes wird nach den Worten „über den An- und Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt:
e Scheck8“. V, Hinter § 47 des Bankgeseßes wird als § 47 a folgende Vor- \chrift eingestellt: 8& 479. Für diejenigen Privainotenbanken, auf welche die be- \{ränkenden Bestimmungen des 8 43 keine Anwendung finden, gelten binsihtli der Deckung ihrer im Umlaufe befindlihen Noten die Vor-
E sGriften des Arlikel 6
1, Artikel 6 des Gesehes vom 7. Juni 1899 (Reichsgeseßzbl. S. 311) erhält nachstehende Faffung :
Dem § 13 des Bankgeseges Nr. 3 wird unter þ nach den Worten „des Kurswertes ;“ folgender S4 beigefügt:
„diesen Pfandbriefen stehen glei die auf den Inhaber Iauienten S@(uldvers@reibungen öffentlihrechtliGer Boden- kreditinstitute des Inlants sowie diejenigen auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Fnstitute und Banken, wele auf Grund von Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale” Kor- porationen oder gegen Uebernahme der Garantie. dur eine solche Korporation gewährt find,*“.
E Ie ù 13 des Bankgeseßzes wird als Nr. 9 folgende Vor-
rift eingestellt: 4 E O zinsbare Darlehne auf nit länger als drei Monate im Lombardverkehr auch gegen Verpfändung von Forderungen, die in dem Reichs\chuldbuh oder in dem Staatsschuldbuch eines deutschen Staates eingetragen find, zu höchstens drei Viertel des Kurswerts der umgewandelten Schuldverschreibungen zu erteilen.
111. Hinter § 20 des Bankgesezes werden als §§ 20a und 20b folgende Vorschrijten eingestellt :
& 20a. Soll zu Gunsten der Reichsbank cin Pfandrecht an einer Fordexung, die im Reichss{huldbuh oder im Staatss{huldbuh eines deutschen Staates eingeiragen ist (§ 13 Nr. 9), in das Schuldbuh eingetragen werden, so genügt für den Antrag die Beglaubigung dur die Personen, dur welche gemäß § 38 die Reichsbank verpflichtet
wird. Soweit diese Vorschrift die Unterschriften-von zwei Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums erfordert, siad an Stelle der leßteren auch andere von dem Reichsbankdirektorium der Schuldbuhhverwaltung
bezeihnete Beamte der Reichsbank zur Vornahme der Beglaubigung
efugt.
Auf die Beglaubigung finden die Vorschriften des 183 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent- sprechende Anwendung.
8 20b. Ist zu Gutisten der Reichsbank ein Pfandrecht in das Schuldbuch eingetragen (§ 13 Nr. 9), so erwirbt die Reichsbank bas Pfandrecht auch dann, wenn die Forderung einem Dritten zusteht, und geht das Pfandrecht dem vor der Verpfändung begründeten Rechte eines Dritten an der Forderung vor, es sei devn, daß das Recht des Dritten zu der Zeit der Eintragung des Pfandrechts im Schuldbuh eingetragen oder in diesem Zeitpunkte der Reichébank bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war. i
Sst der Schuldner mit der Erfüllung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Verzuge, so ist die Schuldbuhverwaltung auf sriftliches Verlangen der Reichsbank berechtigt und verpflichtet, der Reichsbank auch ohne Nachweis des Verzuges gegen Aschung der eingetragenen Forderung oder eines entsprechenden Teiles dieser Forderung auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus- zureichen, es sei denn, daß eine gerichtlihe Anordnung vorliegt, welche die Ausreihung an die Reichsbank untersagt, oder in dem Schuld- buche solhe Rechte Dritter oder Verfügungsbeshränkungen zu Gunsten Dritter vermerkt sind, welche früher als das Pfandreht der Reichs- bank eingetragen worden waren. Das Pfand haftet auch für die dur bie Ausreichung entstehenden Kosten.
Die Schuldbuverwaltung hat spätere Eintragungen bei der Ausreichung der Schuldverschreibungen der Reichsbank mitzuteilen.
Auf die Befriedigung der Reichsbank gus den von der Schuld- buGverwaltung ausgereihten Schuldverschreibungen finden die Vor- schriften des § 20 entsprehende Anwendung,
Artikel 7. u des Bankgeseßes wird dur folgende Vorschrift erseßt: ie Reichsbank ift verpflichtet, die Geschäfte der Reichshauptkafse unentgeltlih zu besorgen. 1
Ste ist berechtigt, entsprechende Kassengeshäfte für die Bundes-
staaten zu übernehmen.
rtikel 8. L Die Artikel 3, 4, 5 und 6 dieses Gescyes treten am 1. Januar B M Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesey am 1. Januar 1911 n Kraft. s
Nach den amtlichen Ermittelungen sind bei der Reichs- tagsersaßwahl am 6. d. M. für den Wahlkreis SHrimm-S@roda im ganzen* 17 914 Stimmen abgegeben worden. Hiervon haben von Niegolewski (Pole) 13 888 Stimmen und von Günther (Reichspartei) 4016 erhalten; 10 ra waren zersplittert. von Niegolewski is somit gewählt.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Ausländer auf den deuishen Universitäten im Winter- halbjahr 1908/09.
Die Zahl der an den deutschen Universitäten \tudterenden Ange- bôrigen fremder Nationen, die als ordentliche oder außerordentliche Studierende eingeschrieben find, beträgt in diesem Winter 4077 gegen 3594 im leßten Sommer, 3869 im Winter 1907/08, 3086 vor 9 und erst etwa 1709 vor 25 Fahren. Die aufsteigende Entwicklun des Ausländerstudiums, die im Wintersemester 1906/07 mi 4151 ibren Höchsiftand erreichte, hielt in den leßten Semestern infolge der strengeren Innehaltung der zudem wesentlich verschärften Zulassungsbedingungen, insbesondere gegenüber den Rus en, nicht an, und erst in diesem Winter zeigt sih wieder eine erhebliche Zunahme der Zahl der an den deutschen Universitäten studterenden Ausländer. Wie der im Sommer 1907 erfolgte Rückgang wesentlich auf eine Abnahme der Zahl der Russen und der Schweizer beruhte, so ist die neueste Steigerung wieder durch einen stärkeren Zufluß aus RNuß- and sowte überhaupt aus den östlichen Läntern, besonders aus der Türkei, Bulgarien, Rumänien und Griechenland veranlaßt; aber au aus der Schweiz, Großbritannien und Amerika ist in diesem Winter ein stärkerer Zu- gang zu verzeihnen, wogegen auffallenderweise der Besuch aus Shweden und Norwegen, Belgien und den Niederlanden neuestens eine Ver- ringerung zeigt. Troß der nicht unerheblichen Steigerung der abso- [uten Ziffer der Studenten fremder Nationalität if eine Erhöhung ihrer relativen Zahl (ihres Anteils an der Gesamtzahl der Studie- renden) nicht festzustellen; sie beträgt bei einer Gesamtstudentenzahl von 48 718 7,5 vom Hundert, wie im leßten Sommer, gegenüber 8,3 im Winter 1907/08, 9,2 vor zwei und 8,4 vor drei Jahren.
Stellt man den heutigen Zahlen der Angehörigen der einzelnen Under bezw. Erdteile, um die innerhalb der leßten zwei Jahre im Zufluß aus den einzelnen Gebieten eingetretenen Verschiebungen zifffer- mäßig zu erkennen, die entsprechenden Zahlen des Wintersemesters 1906/07 gegenüber, so weisen eine gan erhebliche Steigerung die Asiaten auf, vie überwiegend aus Japan stammen und \fich vorzugsweise der Medizin widmen; ihre Zahl beträgt derzeit 172 gegen 113 vor zwei Fahren. Die Zahl der Amerikaner, die vorwiegend aus den Unions- staaten kommen, stieg von 302 auf 333, die der Afrikaner von 13 au 15, während der Besuch aus Australien nur 5 beträgt gegen 6 vor zw Fahren, und die Angebörigen der vershiedenen europäishen Auslands- staaten von 3717 auf 3552 zurüdckgingen. Die Europäer gehören bezw. gehörten im einzelnen an: Rußland 1584 (gegen 1890), Defterreich- Ungarn 706 (681), der Schweiz 342 (341), Bulgarien 168 R
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Großbritannien 165 (144), Rumänien 108 (83), Serbien 70 (61), Frankrei 61 (58), GrieWenland 59 (47), Holland 54 (57), Luxems burg 54 (53), der Türkei 50 (40), Italien 49 (33), Schweden und Norwegen 28 (32), Belgien 22 (19), Spanien 16 (23), Portugal 9 (9), Dänemark 6 (5) und dem kieinen Fürstentum Vectenstein 1 (1). Demnach steht der Abnahme der Zahl der Russen, der Schweden und. Norweger, der Holländer und Spanier neben dem erhöhten Zugang aus Asen und Amerika eine Steigerung der Zahl der Angehörigen fast sämtli®er osteuropäishen Länder sowie der Zahl der Gngländer und der Italiener gegenüber. U Fa der Verteilung der Ausländer auf die einzelnen Fächer des akademischen Studiums zeigt sih neuestens (wie bei den in- ländischen Studierenden) einerseits eine rapide Steigerung der Zahl der Mediziner und anderez seits eine Abnahme derjenigen der Juristen. Die einzelnen Zablen sind: Mediziner 1174 (im leßten Sommer 948),- Philologen und. Historiker 985 (881), Mathematiker und Naturwissen- \{afiler 632 (604), Kameralisten 583 (488), Juristen 461 (426, vor zwei Jahren dagegen 580), eyangelishe Theologen 163 (168), katho- Hie O Zahnärzte 25 (29), Forstwirte 21 (12) und Pharma- zeuten s i Au in der Frequenz der einzelnen Universitäten “ E L A San Süsemmabeue 0 AN wähnen von besonderem Interesse ist, is sowohl absolut wie im Verhältnis zur Gesamtstudentenzahl der einzelnen Hochschule neuestens eine Wandlung festzustellen. - Während in leßter Richtun A mit 16,1 vom Hundert (absolute Zahl 219) vor ¿we ahren an der Spiße der Hochschulen stand und im Vorjahre noch mit 13,1 y. H. mit Berlin und Leipzig die erste Stelle teilte, steht es jeßt mit 10,9 v. H. (201) an yvlerter Stelle, . verdrängt von Berlin, das mit 13,7 (1187) {egt allein die erste, von Leipzig, das mit 12,5 (554) die zweite, und von München, das mit 11,0 (698) die dritte Stufe innehat; nah Heidelberg folgen Halle mit 10,7 (232), Königsberg mit 10,3 (123), Jena mit 9,6 (137), Göttingen mit 6,8 (140), Freiburg mit 6,7 (132), Gießen mit 6,6 (80), Straßburg mit 5,2 (97), Marburg mit 4,9 (86), Würzburg mit,