1909 / 36 p. 12 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Feb 1909 18:00:01 GMT) scan diff

Parlameutarische Nachrichten,

ause der Abgeordneten is der Entwurf ReT betreffend die Abänderung des Allge- meinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865/1892 und 14. Juli

Dem eines Ge

1905, nebst Begründung zugegangen. Der Gesehentwurf lautet, wie folgt: i

Das Allgemeine Berggeseß für die preußishen Staaien vom 24. Juni 1865/1892 in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1905 (Geseßsamml. 1865 S. 705, 1892 S. 131, 1905 S. 307) wird, wie folgt, abgeändert. Artikel I.

An Stelle der §8 73 bis 77 treten folgende Vorschriften :

§ 73, / Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwort- Lidikeit von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu an- erkannt ift (Aufsichtspersonen).

4.

Der Bergwerksbesißer hat die zur Leitung und Beauffichtigung des Betriebes angenommenen Personen 73), wie Betriebsführer, Steiger, technishe Aufseher usw., unter Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäfiskreises der Bergbehörde namhaft zu machen.

Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu überiragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwele auf Erfordern einer Prüfung dunch die Bergbehörde zu unterwerfen.

Grst nahdem lehtere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten Personen die ihnen Ae Tauenen Geschäfte übernehmen.

Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person ge- [eitet oder beaussihtigt, welhe das erforderliße Anerkenntnis threr Befähigung (§8 74) nichi besißt, oder welche diese Befähigung wteder verloren hat, so ist die Bergbehörde nach Anhörung der Beteiligten befugt, die sofortige Entfernung derselben zu verlangen und nötigen-

Ils den in Betracht kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis.

eine als befähigt anerkannte Person angenommen ift.

Wird gegen eine Entscheidung, durch die die Befähigung einer Person nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden ist, Beschwerde erhoben, so entscheidet das Oberbergamt nah Ladung und Anhörung der Beteiligten in öffentliGer Sißung auf Geund mündlicher Verhandlung durch einen mit Gründen zu ber- fehenden Beshluß. Auf das Verfahren finden die §§ 71 bis 73 und 76 bis 81 des Geseges über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juni 1883 (Ge|eßsamml. S. 195) entsprechende Anwendung.

Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so fallen die Kosten des Ver- fahrens dem Beschwerdeführer zur Last, ;

Gegen die Entscheidung des Oberbergamts is nach näherer Vor- art ter §S 191, 192 uvd 193 der Rekurs an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig. §16

n Eine jede der Aufsichtspersonen, welche die Leitung oder Beauf- sichtigung des Betriebs S haben, ist innerhalb des ihr über- tragenen Gesck(äftskreises für die Inuehaltung der Betriebspläne sowie für die Befolgung aller im Geseh enthaltenen oder auf Grund des- selben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verantwortlich.

Der Bergwerksbesißer oter sein geseßliher Vertreter, die von ihm mit der Verwaltung des Bergwerksbesißes Beauftragten sowie diejenigen Personen, welGe den in §8 73 und 74 bezeichneten Auf-

dhispersonen vorgeseßt find, sind neben den in Abs. 1 bezeichneten ersonen verantwortlich:

infoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen

haben, von denen sie wußten oder wissen mußten, daß ihre Aus-

führung gegen die Betriebspläne oder gegen die im Geseh enthaltenen

Sat ei Bs desselben ergangenen BVorschcisten und Anordnungen

oßen würde; S

2) insoweit sie durch Handlungen oder Untexlafsungen den ihnen unterstellten Aussichtëpersonen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nah dem Geseh oder nach den auf Grund desselben ergangenen ren und Anordnungen obliegenden Verpflichtungen nahzu-

omnien ;

3) wenn sie eine Handlung oder Unterlafsung der ihnen unter- stellten Personen geduldet haben, obwohl sie wußten, daß sie gegen die Betriebspläne oder gegen die im Geseß enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße;

4) wenn sie bei der nah ibrer tatsählihen Stellung zum Be- triebe ihnen obliegenden Beaufsichtigung der in §§ 73 und 74 be- ¡eihneten Aufsichtépersonen sowie bei der Auswahl dieser Personen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Die im Abs. 2 bezeichneten Personen find von dem“ Werks- beszer unter Angabe ihres Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu maden. :

: ; 8 77. E:

Die in 88 73, 74 bezeihneten Aufsihtspersonen sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Diensie das Bergwerk befahren, zu be- gleiten und denselben auf Erfordern Auekunst über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Auf- iht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstänte zu erteilen.

A An {Stelle? der [88 80 f {riften :

& 80, :

Auf denjenigen Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen, auf welchen in der Regel mindestens 100 Arbeiter beshäftigt werden, muß ein ständiger Arbeiteraus\chuß vorhanden sein. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwliken, daß das gute Einvernehmen tnnerhalb der Beleg- schaft und zwishen der Belegschaft und dem Arbeitgeber erhalten bleibt oder wiederhergestellt wird.

Der ständige Arbeiteraus\{chuß hat die in den §8 80c Absahß 2, 80d Abs. 2, 3 und 80g Abs. bezeihneten Aufgaben. Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die ih auf die Betriebs- und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis des Bergwerksbesizers zu bringen und sich darüber zu äußern. Gr hat ferner das Recht, nah näherer Vorschrift der §§ 80 ta u. flg. dur seine den Arbeitervertretern angehörenden Mitglieder die Gruben- baue in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter befahren zu lassen und än den dort bezeihneten Unfallunter- suchungen teilzunehmen.|

80 fa.

Die Mitglieder des Arbeiterausshusses müssen in ihrer Mehrzahl von den Arbeitern gewählt werden. Die Zahl der von den Arbeitern zu wählenden Vertreter ist so zu bestimmen, daß auf jede zur Zeit der Wahl bestehende. Steigerabteilung ein Vertreter entfällt. Juso- weit für Arbeiter über Tage Steigerabteilungen nicht gebildet sind, bestimmt der Werksbesißer, welhen Steigerabteilungen diese Arbeiter een find. Die Zahl der Vertreter der Arbeiter muß mindestens drei betragen.

Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach Steigerabtei- lungen. Jede Steigerabteilung wählt aus ihrer Mitte einen Ver- treter. Die Wahl ist unmittelbar und geheim.

Zur- Wahl berechtigt sind nur ‘volljährige Arbeiter, welche seit Eröffnung des Betriebs oder mindestens ein Sabr únunterbrochen auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens 30 Jahre alt sein und seit der Eröffnung des Betriebs oder min- destens drei Jahre ununterbrochen - auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Soweit fle als Sicherheitêmänner tätig sein sollen, müssen sie mindestens fünf Jahre unterirdisch und davon mindestens zwei Jahre als Hauer beschästigt- gewesen sein. Wähler und Vertreter müssen die bürgerlichen Ebrenrechte und die deutshe Reichsangehörigkeit besißen, die Vertreter überdies der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig sein. Eine Unterbrehung der Arbeit liegt nicht vor, wenn Arbeiter unmittelbar nah Beendigung - einer militärischen Dienst- leistung, eines Ausftandes oder einer Aussperrung - wieder zur Be- \cchäftigung auf demselben Bergwerke. angenommen. werden, ohne inzwischen auf einem anderen Bergwerke beschäftigt gewesen zu sein.

rtikel IT. - und 80fa treten die folgenden Vor-

Die Vertreter Jahre zu wählen. bekannt zu geben.

8 80 fb. Machen die Arbeiter von dem Rechte der Wahl eines Arbeiter- aus\{ufses keinen Gebrau oder sind auf einem Bergwerke oder einer elbftändigen Betriebsanlage Personen nicht vorhanden, die nach 80 fa wahlberechtigt sind oder gewählt werden können, fo ift das berbergamt befugt, einen Arbeiteraus\{chuß zu bestellen.

d auf mindesiens ein und auf höfiens fünf Váhltermin t bier Wotan „ton bee Bi

8 80 fc. ür das im § 80 f Abs. 2 Sah 3 bezelhnete Recht des Arbeiter- aus\{husses gelten folgende besonderen Vorschriften : :

Die von den einzelnen Steigerabteilungen gewählten Vertreter find in der Steigerabteilung, in der f gewählt worden sind, zu- be- \chäftigen. Sie haben als Sicherheitsmänner die Befugnis, die Steigerabteilurg, in der sie gewählt find, einmal im Monat zu befahren und sie in bezug auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuhen. Ihre Befahrungen erfolgen in Begleituna eines Aufsihtsbeamten 73). Den Tag und die Schicht der Befabrung bestimmt der Sicherheitsmann.

Außerdem haben die Sicherheitsmänner die Befugnis, ‘anu den UntersuGungen derjenigen in ihrer Steigerabteilung vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welhe nach § 204 Veranlassung zu einer Unter- suhuna durch den Revterbeamten geben. Die Weiksverwaltung hat dem Sicherheitêmann rechtzeitig von dem Zeitpunkte der Unfallunter- suchung Kenntnis zu geben.

Der Sicherheitsmann is verpflihiet, die in Abs. 2 bezeichneten rgen vorzunehmen, wenn der Arbeiteraus\{chuß dies für not- wendig erklärt.

Hält der Arbeiteraus\{uß in Ausnahmefällen aus besonderen, auf bestimmte Tatjachen oder Wahrnehmungen gestüßten, der Werks- verwaltung vorher mitgeleilten Gründen außer der regelmäßigen ein- maligen Befahrung eine nochmalige Befahrung einer Steigerabteilung für notwendig, so ist der Sicherheitsmann der betreffenden Abteilung berehtigt und verpflichtet, die von dem Arbeiteraus\chuß für erforder- lih erachtete Befahrung vorzunehmen. Verweigert die Werksverwal- tung die Befahrung, so hat sie unverzüglih dem Bergrevierbeamten von der Sachlage Miiteilung zu macen.

Die Werksperwaltung hat für jeden Siherheitsmann ein be-.

sonderes Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheits- mann soglei nach beendigter Befahrung das Grgebnis derselben ein- ciniusebe Der Bettriebsführer hat das Fahrbuch nah jeder Befahrung

einzusehen; er if befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen

des Sicherheitsmannes zu machen. S

Der Bergrevierbeamte ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der Sihecheitsmänner einzusehen. Das gleiche Recht steht dem ftändigen Arbeiteraus\{chuß zu.

Eintragungen in dos Fahrbuh, in denen die Besorgnis einer dringenden Gefahr ausgesprochen wird, sind durch den Betriebsführer

unverzüglih zur Kenntnis des Bergrevierbeamten zu bringen. Gleich- |

zeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr getroffen worden sind.

Auch im übrigen ist der Sicherheitsmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangenden Zustände und Vorgänge, welhe geeignet find, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu gefährden, unverzüglich seinem Vorgeseßten zu melden. Abs. 8 findet auf diese Meldungen entspreende Anwentung.

Der Sicherheitsmann ist ferner verpflichtet, bei Ungen seiner Steigerabteilung durch den Bergrevierbeamten diesen auf Er- fordern zu begleiten und ihm jede Auskunft über die Sicherheits verhältnisse der Steigerabteilung zu geben. Das Gleiche gilt bei Be- Cp Tungen E Steigerabteilung durch das Hilfspersonal des Berg-

eamien,

i: 80 £4.

Der Sicherheitsmann erft für jede von ihm ua den Vor- christen des § 80fec vorgenommene Befahrung von der Werks L INiRER eine GEntshädigung in Höbe tes thm entgangenen Arbeits-

erdienstes.

§ 80 fs.

_* Sweidet ein Sicherheitsmann während seiner Wahlperiode aus seinem Amte aus, oder wird er durch Krankheit oder sonstige Um- stände an der Fortseßung seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann ver- hindert, oder wird eine neue Stcigzrabteilung gebildet, so hat der Arbeiteraus\chuß eines seiner gewählten. Mitglieder zu bestimmen, welches für die betreffende Steigerabteilung die Rechte und Pflichten des Sicherheitsmannes hat. Auch kann der Werksbesißer in einem solhen Falle die Vornahme einer Neuwahl veranlaffen. Gr muß dies tun, wenn es das Oberbergamt anordnet.

S 80ff.

Mit Genehmigung des Oberbergamts kann die Wahl der Arbeiter- vertreter nah Fahrabteilungen ersolgen. Zu diesem Zwecke hat derx Werksbesizer das Bergwerk oder die selbständige Betriebsanlage in Fahrabteilungen einzuteilen. Die sämtlichen Baue einer jeden Fahr- abteilung müssen in einer Schicht ktefahren werden können. Die Arbeitecvertxeter sind von den Arbeitern des Bergwerks oder der selbständigen Betriebsanlage in unmittelbarer und geheimer Wahl, und zwar im Wege der Verhältniswahl zu wählen. Dabei kann die Stimmabgabe auf Vorschlaglisten beshränkt werden, die bis zu einem in der Arbeitsordnung oder der bejonderen Saßung 80 fh) fest-

eseßten Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind. Die Zahl der ertreter muß mindestens drei betragen. Die Vorschriften des § 80fa Abs, 3 und 4 finden Anwendung.

Die gewählten Vertreter sind auf die verschiedenen Fahr- abteilungen zu verteilen und in ihnen zu beschäftigen. Für die Abteilungen, in denen die Vertreter beshäfligt sind, haben fe die in Ss 80 fe, 80d bezeihneten Rechte“ und Pflichten der Sicherheits männer.

Ist in einer Fahrabteilung kein Verireter oder mehr als ein Vertreter beschäftigt, fo hat der Arbeiteraus| denjenigen Vertreter zu beslimmen, welcher für die betresfcnde Fahrabteilung die Rechte und Pflichten eines Sicherheitsmannes hat. § 80 fs findet ent- \spreheznde Anwendung.

§80fg.

Das Amt eiues Vertreters erlischt, sobald er aus dem Arbeits. berhältnis ausscheidet oder eine andere oraussezung seiner Wähl- E Eis beit

inem Sicherheitsmann kun indes während des ersten Ja seiner Wahlperiode das Arbeitsverhältnis dur den Werkobesier dias gekündigt werden,

1) wenn er seinen Verpflichtungen als Sicherheitömann nit E sonsi T

2) wenn sonst Tatsachen vorliegen, die thn als nicht geeignet Fortsezung seiner Tütigkeit als Sicherheitsmann Ebe afen: at

8) wenn er seine Tätigkeit als Sicherheitsmann zu Zwecken miß E seinem Amte als Sicherheitsmann nicht im Zusammens

In ‘den Fällen des § 82 kann au ein Sicherheitsmavn v Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündigung cut ne oe

on einem jeden Ausscheiden eines Sicherheitémannes, sei infolge nis oder Cntlafsung dnrch den Werksbesißer, sei L i folge eigener ündigung oder Aufgabe der Arbeit durch den Sicher- heitsmann, ist der Bergrevierbeamte unverzüglih durch den Werks,

besißer in Kenntnis h ü ieten ae E seßen. Dieser ist befugt, die Gründe des Aus-

§:80 f h.

Ueber die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Ges(zfts. führung des Arbeiterausschusses sowie über die ‘Täligkeit E S heitsmänner sind in den Arbeitëordnungen oder in besonderen Saßbungen nähere Bestimmungen- zu treffen. Der Werksbesißer ist befugt, in den Arbeitsordnungen oder besonderen Saßungen die Bes

fuguisie des Arbeiterauss{usses und der Sicherheitsmänner zu erz

& 80 fi.

Das Oberbergamt entscheidet über Beschwerden, betreffend tit

Gültigkeit der Wahlen (§8 80f a, 80k e, 80f f)

Das Dberbergamt ist befugt, einen Arbeiteraus\{uß,

dre be

Zuständigkeit überschreitet, aufzulösen, Der Auflösung muß :

warnung dur das Oberbergamt voraussetzen.

8s Oberbergamt kann einen Sicherheitsmann, der & 80f c Abs. 4, 5, 6, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen n kommt, seines Amtes als E entheben. Die Entsche

erfolgt unter Beobachtung der Vorschriften im §&

einen is ls nad

{dura 75 Abs. 2 und #4

80 fk, , Die in den A eltgordmn es oder in besonderen Saßungen exb haltenen Bestimmungen über die Verwendung der S

die Verwaltung der Ünterstü Zuständigkeit uad Gesa erstüßungskafsen,

amts. stimmungen gegen die Gesetze verstoßen.

G Arti T: 1) Zu § 88. Le

trafg “wabl d Geschäftsfüh Aubriterausschusses sowie ib und Ge sführung des Arbeiteraus|chu i die Sicherheitsmänner iferliegën der Genehmigung des Oberber0“" Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

die Be

Vorschriften

Abs. 2 fällt fort. 2) Als §§ 88.a, 88 b, 88e, 884 werden folgende i

eiugeshaltet:

ausbedungen, so muß weniger als einen Monat betragen.

Die Kündigung kana nur für den Schluß ei zugelassen werden.

8 88 a. ( Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigun sie für beide Teile glei sein; fie s

RKalendermonalt alle Av

nes

Die Vorschriften des Abf. 1 finden au in dem s Ust det

wendung, wenn das Dienslverhältnis für bestimmte Z Vereinbarung eingegangen ist, daß es t Ermangelung einer vor

Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigun igtiene Vereinbarung, die diesen Vorie nichtig.

8 88Þ. Die Vorschriften des § 88a finden keine An ite ein Gehalt von mindestens fünftausend ter.

verlängert gelten ften zuwiderläuft, i

den foll

wendung,

wenn der Mark für das Jabr

Aushilfe

8 88 e, Wird ein Angestellter nur zur vorübergehende wendunde

angenommen, fo finden die Vorschriften des § 88 es sei denn, daß das Dienstverhälinis über die Zei

ga keine - Monaten t von bre aut if

hinaus fortgeseßt wird. Die Kündigungsfrist muß 1e

einem folhen Falle für beide Teile glei sein.

S 884. Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die

Ber verlangen, wenn cin wichtiger,

e

3) Im § 89 wird

1) in Abf. 1 Ziffer 5 hinter den Worten eingeschaltet:

vertra mäßigen cTufbeburg S nach den Hafr

Falles die Zusüeoung retfertigender Grund vorliegt

„oder ghwesenbei““

oder dur eine die Zeit von aht Wodhét

militärishe Dienstleistung; 2) der Abs. 2 aufgehoben. 4) Hinter 90 wird eingefügt:

, 8 903. Wird einer der im § 88 bezeichneten Angestellien R so he vershuldetes Unglüd an der Leistung der Dienste verhinde!

bält er seinen - die Dauer von sech8 Wochen hinaus.

n\pruch auf Gehalt und Unterhalt, jedo nid das Dies gilt au dann, wte?

ur j fiber

wenn der Aw

Dienstverhältnis auf Grund des § 89 aufgehoben wird, weil estellte dur unvershuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtu"s

einer Dienste verhindert wird. \

Eine Vereinbarung, durch welche von E Sor tA u g.

Nachteile des Angestellten abgewichen wird, ist nich Der Angestellte muß sih den Betrag arnrechnen laffen, für die Zeit, für welhe er den Anspru auf Gehalt und

der ibt Unter,

behält, von Trägern der reihsgeseßliGen Krauken- oder Un

versicherung oder von Knappschaftsvereinen zu gewähren ift.

8 90b. t Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden GehalN v

am Sglufse jeden Monats zu erfolgen. Eine barung ift insoweit nichtig, als die Sehalts1ahlun vierteljährlichen Zeitabs{nitten erfolgen soll.

Artikel 19. Der

§ 80 fi Abs. 1 und aus\chusse

2 findet innerhalb zwei W von stellung an die Klage im Verwalkungssteltverseben hei dent B stait. Die Anrufung des Bergaus\us}ses stcht_dem

abweichende

g in längeren als

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§ 192 a Abs. 1 erhält folgende Faffung : f Gegen die Entscheidungen des Ole eund in den

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werkseigentümer und den - durch die Ertscheidung betroffenen w

berechtigten Arbeitern oder den Arbeitervertretern

F 192a Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Gegen die Gntscheidungen des Bergaussusses ist das

Dberverwaltungegericht gegeben: E 194b folgende Vorschrift

Für den Umfang der Monar@ie wird dur den Minister Buer und Gewerbe eine Bergbaudeputation gebildeh d i

mittel der Revision bet d Hinter § Es

194 ges@clict: a wird als §

rfordern des genannten Ministers über ber

und sonstige das Gebiet des Bergbaus berü O

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die ergpol A

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rende Fragen V h dié

hat. Die näheren Vorshriften über die Zusammenseßung

Geschäftsführung dieser D Handel und Gewtbe erlas Eren Von

: Artikel V. # E O als Abf. 2 folgenden Zusaß:

gleihe Strafe trifft , in §5 76-Ab|, 3, 80 fa e dn Wertäbeliver, “d gründeten Verpflichtungen na@zukommen.

Artikel V1. Uebergangsbestimmungen.

1) Die Angabe des Geschäftskreises, der den -in & zeichneten, bei Inkraftireten dieses Gesehes bereits vorhanden innt

n dem Minifter [6

terläßt, d 4 {x für thn

2 be 76 Abs Per!

sonen sowie den Aufsichtspersonen 74) übertragen ift,

drei Der §

hängigen Fälle entsprechende Anwendung.

3) Die dur dies Geseh erforderlich werdenden Bestimmungen über die Ärbeiterausshüsse müss

onate,- die Neuwahlen der Arbeiteraus üsse nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt O 4) Die bisher bestehenden ständigen Arbe e Wirksamkeit, sobald die nah diesem Geseh wahlen der ständigen Arbeiteraus\{üfe exfolgt sin

t der Ausfü L nnd Gewerbe Bio dieses Geseßes wird der

onaten nah Inkrafttreten des Gesetzes zu erfolgen- au 75 findet auf die bet Inkrostiraten dieses Geseyes ©

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