[43223]
Julius Meinl Kaffeeimport Aktiengesellschaft, Berlin. Einladung zur axßerordentlicheñ
Hauptversammlung der Julius
Meinl Kaffeeimport Aktiengesell-
schaft, Berlin, welhe am 21. De-
zember 1939 um 11 Uhr vormit- tags im Büro des Notars Dr. Walter
Schmidt, Berlin W 35, Lütßowufer 18,
mit der folgenden Tagesordnung
stattfindet:
t: T Eemug der Firma der Gesell-
ast.
2 Aenderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft.
3. Erhöhung des Grundkapitals um A 3500 000 auf RNA 800 000.
4. Durch Firmaänderung, Aenderung des Gegenstandes des Unterneh- mens und die Erhöhung des Grundkapitals veranlaßte Aende- rung der Sazung.
5. Ermächtigung des Aufsichtsrats, Aenderungen und Ergänzungen der neuen Sazßung, die nur die Fassung betveffen, zu befcließen.
6. Neuwahl des Aufsihtsrats.
Jene Attionäre, die in der Haupt-
versammlung ihr Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen wollen, müssen ihre Aktien odex die über diese lauten- den Sinterlegungsscheine einer deut- schen Wertpapiersammelbank bis spätestens 18. Dezember 1939 bei der Gesellschaftsfaffe, bei einem deut: schen Notar, bei einer Wertpapier- sammelbank oder bei einer der folgen- den Stellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:
1. Creditanstalt - Vankverein, Wien, 1., Schottengasse 6—8,
2. Länderbank Wien Aktiengesell- \chaft, Wien, L., Am Hof 2,
2. Bankhaus C. A. Steinhäufsser, vormals Ephrussi « Co,, Wien, 9., Wasagasse 2.
Verlin, den 30. November 1939.
Der Vorftand der Julius Meinl Kaffeeimport Aktiengesellschaft.
Dr. Shängel. Or, Sa Lke.
_ Tuchfabrik Rheydt, Aktien:
[43202] gesellschaft.
Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der ordentlichen Hauptver- sammlung eingeladen. Diese findet statt am Freitag, dem 22. Dezember 1939, vormittags 11 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu Rheydt, Hugo-Funkers-Straße 26.
Tagesordnung:
1. Vorlage des Fahresabschlusses, Be- riht des Vorstandes und des Auf- sihtsrates für das Geschäftsjahr 1938/39.
Beschlußfassung über die Vertei- lung des Reingewinnes.
3. Entlastung des Vorstandes und des 4
Do
Aufsichtsrates. . Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1939/40,
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung und § 107 Abs. 2 Sat 2 des Alktiengeseves, auf die im übrigen verwiesen wird, die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien oder Zwischenscheine oder die über die- selben lautenden Hinterlegungsscheine einer deutschen Wertpapiersammel- bank bei einer der nachstehenden Hin- terlegungsstellen: bei der
Gesellschaftskasse in Rheydt,
Dresdner Vank, Berlin und deren
sämtliche Niederlassungen,
Hardy «& Co. G. m. b. S,, Verlin,
Uns Joseph Frisch, Stutt-
gart,
Bankhaus Conrad Hinrich Donner,
Hamburg, oder
s Dees Wertpapiersammel-
an spätestens am Montag, dem 18. De- zember 1939, bis zum Ende der Schalterkassenstunden Hînterlegt haben.
Die Hinterlegung kann auch gemäß S 16 Abs, 3 der Sabung bei einem deutschen Notar erfolgen. Jn diesem Falle muß der Hinterlegungsschein spätestens am Dienstag, dem 19. Dezember 1939, bei der Gesell- schaft eingereiht werden,
Rheydt, den 1. Dezember 1939,
Der Aufsichtsrat.
Erste Beilage zun Neihs: und Stäats8anzeiger Nr. 283 vom 2, Dezember 1939. S. 2
E j i
¿Mannheimer Börsenbau-
Aktien-Gesellschaft in Abwieklung, Mannheim.
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Montag, den 18. Dezember 1939, 16 Uhr, im Konferenzsaal des Amtlichen Groß- marktes für Getreide und Futtermittel, Mannheim, im Friedrichspark, stattfin- denden ordentlichen Hauptversamm- lung eingeladen.
Tagesordnung: J
1. Vorlage des Geschäftsberichtes und
des Fahresabschlusses zum 31, De-
zember 1938 nebst Bericht des Auf- ichtsrats.
2. Feststellung des FJahresabschlusses
um 31. Dezember 1938.
3, Vorlage des Schlußberihtes der
Abwickler und der Schlußrechnung nebst Bericht des Aufsichtsrats.
4. Feststellung der Schlußrechnung
durch die Hauptversammlung.
5. Entlastung der Abwickler und des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 1938 und den Rest der Abwiklungs- dauer im Geschäftsjahr ‘1939.
Stimmberechtigt sind die Aktionäre, die thre Aktien bis spätestens am 15. Dezember 1939
bei der Gesellschaft oder
t Deutschen Bank Filiale Mann- __ heim hinterlegt haben und sie bis zur Be-. endigung der Hauptversammlung dort belassen.
Mannheim, den 1. Dezember 1939, Mannheimer Börsenbau- Aktien-Gesellschaft in Abwieklung. e. PUh V0 CéL.
[43221]
Vauernhand A.-G., Schleswig.
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Sonn- abenv, dem 23. Dezember 1939, 14 Uhr, in „Ravens Hotel“ zu Schles- wig stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnun4:
1. Berichterstattung des Vorstandes über den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellshaft sowie über die Ergebnisse des verflosse- nen Geschäftsjahres nebst dem Be- rihte des Aufsichtsrats über die Prüfurng des Geschäftsberichts und der rFahresrechnung.
2. Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstandes und Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Gewinn- verteilung.
Wal t zum Aufsichtsrat.
Wahl des Abshlußprüfers für das laufende Geschäftsjahr.
: Verschiedenes. j
Zur Teilnahme an der Hauptver- sammlung sind nur diejenigen Aktio- näre berechtigt, die ihre Aktien späte- flens am dritten Werktage vor der Hauptversammlung, also am 20. De- zember 1939, in den Geschäfts: räumen der Vauernhand A.-G.,, Schleswig, Plessenstr. 12, oder bei der Kreissparkasse Schleswig, Stadt- weg, oder bei einem Notar hinterleg1 haben.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Aktien bis zum genannten Tage dur die Post (Einschreiben) der Bauernhand A.-G. direkt einzusenden, worauf dem Aktionär der Hinterlegungsschein zu- estellt wird. Nur der Hinterlegungs- i ein gilt als Einlaßkarte zux Hauptversammlung. Ohne denselben kann kein Aktionar in der Hauptver- sammlung an den Abstimmungen teilnehmen. Die von der Kreissparkasse Schles- wig oder von den Notaren ausgestell- ten Hinterlegungssheine müssen die hinterlegten Aktien nach Nummern bezeihnen und den Namen des Hinter- legenden enthalten. : Steht eine Aktie mehreren Mit- berechtigten zu, so kann das Teilnahme- und Stimmreht nur von einem ge- meinschaftlihen Vertreter ausgeübl1 werden. Die Uebertragung des Teil- nahme- und Stimmrechtes if nux dur schriftliche Vollmacht möglich. Schleswig, den 29, November 1939. Der Vorstand. Theodor Kreußfeldt, Hans Rasch.
N 0
{ Brauerei Schrempp-Prinß A.-G., [48225] Karlsruhe. Bekanntmachung.
Unsere 50. ordentliche Hauptver- sammlung findet am Freitag, den 22. Dezember 1939, nahmittags 16!4 Uhr, Waldstraße 16/18, Seiten- bau, IT. Stock, hier, statt, wozu wir die Herren Aktionäre ergebenst einladen.
Tagesordnung:
1. Beriht des Vorstands und des Aufsichtsrats über das Gesch&fts- jahr 1938/39.
2. Beschlußfassung über die Genehmi- gung des Fahresab\{chlusses und die
erwendunç des Reingewinnes.
3. Entlastung des Vorstands und Aufsichtsratës.
4. Wahl des Abshlußprüfers für das Geschäftsjahr 1939/40.
Diejenigen Aktionäre, welche an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen,
merksam gemacht. Karlsruhe, 29, November 1939. Der Vorfißer des Auffichtsrats: H. Ganter.
[42613]. Stolberger Aktien-Gesellschaft für feuerfeste Produkte i. L.,
Aachen-Forst.
Vilanz per 30. Juni 1939.
Aktiva. RAM Gunbstüdé «¿o 86 347/92 V 4 93 339/09 179 687/01
/ Passiva.
At N 100 000|— C s s a e 79 687/01 179 687/01
Gewinn- und Verlustrechnung per 30. Juni 1939.
Soll, RAM |5 Verlustvortrag. . « „ « « « [92 638/78 Unkosten, Steuern, Zinsen . | 2943/29
95 582/07 ; Haven. Ce v l OOOIOS Verlust . - = » o - « . o + 193 339/09 95 582/07
Aachen, den 30. Zuni 1939, Der Aufsichtsrat. Josef Schneider, stellvertr. Vorsißender. Stolberger Ae C Loe für feuerfeste Produkte i. L. Breuer, Liquidator. Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus den Herren: Josef Schneider, Aachen, Vorsizer; Dr. Walter Koch, Altona, G S ; Direktor Heinz Ziegelbauer, öln. Liquidator ist Herr Moriß Breuer,
werden auf § 19 der Satzungen auf- |
H | Statuts § 27 a die außerordentliche
43227]
heinishe Gerbftoff-Extrafkt-Fabrik
Gebr. Müller Aktiengesellschaft,
Düsseldorf-Benrath.
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 27. De- zember 1939, vormittags 11 Uhr, im Verwaltungsgebäude unserer Ge- lee in Düsseldorf-Benrath statt- indenden außerordentlichen Haupt-
versammlung ein. Tagesordnung: 1. Aufsihtsratswahl. Diejenigen Aktionäre, welche in dieser Versammlung ihr Stimmrecht ausüben wollen, haben spätestens
3 Tage vor dem Tage der Haupt: versammlung ihre Aktien bzw. Hin- terlegungsscheine gemäß § 15 der Satzung bei der Gefellschaft bis nach der Hauptversammlung zu hinterlegen.
Düsseldorf-Benrath, 30, 11. 1939.
Der Vorstand.
Julius Müller. Otto Herrmann.
9, Deutsche Kolonial- gesellschaften.
[43260] Gefsellschaft Nordwest-Kamerun. Falls gemäß der Bestimmung des
Hauptversammlung vom 9. De- zember 1939 nicht beschlußfähig sein sollte, wird hiermit eine neue außer- ordentliche Hauptversammlung für Montag, den 18. Dezember 1939, vormittags 11 Uhr, im Sitzungssaal der Deutsh-Ostafrikanishen Gesell- schaft, Berlin NW 7, Friedrichstr. 103, einberufen. Tagesordnung:
Beschlußfassung über die Herabsetzung
des Kapttals von L. Æ 545 000,— auf fi AÆ 340 000,— durch Eingie- hung dex im eigenen Besiß der Ge- sellschaft befindlihen Anteile A und B,
Diese Hauptversammlung h gemäß § 27 a des Statuts beschlußfähig, auch wenn eine Dreiviertelmehrheit aller Anteile A und ausgegebenen Anteil- scheine B nicht erreicht ist. | Das Stimmrecht kann nur für solche Anteile A und B ausgeübt werden, welche bis zum 14. Dezember 1939 bei der Gesellschaftskasse, Berlin NW 87, Altonaer Str. 34, oder bei der Deutschen Bank in Berlin, Köln am Rhein, Hamburg oder Mannheim, der Dresdner Bank, Berlin W 56, oder bei einem deutschen Notar gegen Vescheinigung hinterlegt worden sind. Verlin, den 1. Dezember 1939.
Das Direktorium.
Aachen.
Otto Joel.
14. Bankausweise.
Wochenübersicht der Reichsbank vom 30. November 1939.
Stüdck 5 270000 AA 128 144 000 000. Berlin, den 1. Dezember 1939.
Joseph Frisch, Vorsizer.
[42774]
Theodor Wenkemann.
JFuhaltsübersicht.
L. Allgemeines. S 1. Rechtsform und Sig. 5 2. Staatsaufsicht (vgl. auch 5 3. Zweck, Beleihungsgebiet.
IT, Mitgliedschaft.
§ 34).
§ 4. Erwerb der e Mit aiebis
§ 5, Bedeutung der
itgliedschaft.
§ 6. Erlôschen der Mitgliedschaft.
IIL. Stadtschaftsdarlehen.
§ 7. Beleihungsgegenstand. § 8. Beleihungsgrenze.
9, Beleihungswert.
10, Beleihungshöhe.
F
j
F 12, Darlehnsbedingungen. § 13, Darlehngsleistungen.
: 14. Tilgung des Darlehns. s
s
s
en, wischenkredite.
16, Zwischents 17. 18, Kosten.
8
11, Sena des Darlehns.
15, Buscabact des Darlehns,
[43421] Aktiva. A 1. Deckungsbestand an Gold und Devisen... 76 794 000 2. Bestand an Wechseln und Schecks sowie an Schaßwechseln des N E e 10147793 000 3. v „ Wertpapieren, die gemäß § 13 Ziffer 3 angekauft worden sind (deckungsfähige Wertpapiere) . . „ 997 186 000 4. J v GOMVOYDfOLDETUnd t a 6 f E Es 36 226 000 5, n e Den Cabn E E 374 437 000 6. Ä » Helena [Genet «e o a Cs 142 220 000 T 2 ie - ONTEIQGI E ODICLeIt «s s o P a aae 364 884 000 8, Cin Oden E oa o ee ae 1 740 721 000 e Passiva.
L GrundtapiaE C P G A 150 000 000 2. Rüdcklagen und Rückstellungen:
A) OGCRLIEE Neeb fon, a o a 87 353 000
b) sonstige Rücklagen und Rülsstellungen «ee 494 779 000 3. Betrag der umlaufenden Noten «ee. [10974103 000 4. Täglich fällige Verbindlichkeiten . .. . d a bir Éo Gta A O A BO0/000 5. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten . „ — 6. Sonstige Passiva. . . C S E C 599 717 000
Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im
Von den Abrechnungsstellen wurden im November abgerehnet Stück 4 320 000 EA 6 977 000 000. Die Giroumsäge betrugen in Einnahme und Ausgabe
Reichsbankdirektorium. Funk. Puhl. Krebschmann, Wilhelm. Bayrhoffer. Emde.
Fnlande zahlbaren Wechseln: NK —,-
10. Gesellschaften m. b. Ÿ.
[42256
: Die Grunewald-Kronbergerstväßs 8 G. m. b. S., Berlin, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sstch bei ihr zu
melden. Der Abwickler: Friedrich Meineke.
| [42906]
Die Standard-Mäntel G. m. b. H., Berlin 8W 68, Schüßenstraße 58, ist am 5. 11. 1938 aufgelöst worden.
Die Gläubiger der Firma werden aufgefordert, ihre Forderungen anzu- melden. T
Liquidatorin: Martha Litfin, Berlin SW 68, Schüßenstraße 53.
[41913] : Die Firma S. Neuberg, o. H. G.,- Verlin NW 40, Lehrter Str. 12/13, befindet sich in Liquidation. Die Gläubiger der Firma werden aufge- fordert, ihre Forderungen anzumelden bei dem Liquidator Dr. Gerhard Cupei, Berlin W 15, Kurfürsten- damm 181. [43254]
Die Jacques Piedboeuf G. m. b. H., Düsseldorf, ist aufgelöst. Etwaige Ansprüche an die Gesellschaft sind bei dem Liquidator Herrn Theo Piedboeuf, i. Fa. Vereinigte Kesselz werke AG., Düsseldorf, WerdeneL Straße 3, anzumelden.
J. F. Hillebrand G. m. b. §S., [40351] Mainz. /
Durch Beschluß der GLAU Ga en der J. F. Hillebrand G. m. b. H., Mainz, vom 6. November 1939 ist das Stamm: kapital der Gesellshaft um K. 10 000 herabgeseßt worden, Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Mainz, 6. November 1939.
Die Geschäftsführer: Hillebrand Schmitt
(E S U P E T E E T E E E
15. Verschiedene Bekanntmachungen.
Einladung zur 45. ordentlichen Ge- neralversammlung der Haftpflicht- Versicherungs-Gesellschaft Berliner Grundbesißer a. G. am Montag, dem 18. Dezember 1939, um 18 (6 nahm.) Uhr im Haus der deutschen Presse (Berlin W 35, Tiergartenstr. 16).
[42930] Tagesordnung:
1. Vorlage des Fahresabschlusses und des Geschäftsberichts für das Ge- \chäftsjahr 1938 mit dem Bericht des Vertwaltungsrats. i
2. Beschlußfassung über die Gewinn- verteilung.
3, Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstands und des Verwal-
__ tungsrats. Ö /
4. Beschlußfassung über die geseßlih vorgeschriebene Anpassung der Satzung an das Versicherungsauf- sibtsgees und das Aktiengeset, die teufassung der Saßung in der vom Reichsaufsthtsamt für Privatver- siherung genehmigten Fassung, die Zusammensezung der Mitglieder- vertretung, die Ausdehnung des Geschäftsbereihs auf die Mark Brandenburg,
Als Ausweis i#stt die Prämien-
quittung für das Fahr 1939 vor-
zulegen. ollmachten müssen gemäß
S 17 der Sagzung dem Verwaltungsrat
u Händen des Vorstands unter Bei-
Maina der Police mindestens drei
Tage vor der. Generalversammlung
eingereiht werden.
erlin, 29, November 1939, Walther Ambrodck,
r des Verwaltungsrats.
Die Bilanz sowie die Gewinn- und
Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
1938 liegen in den Geschäftsräumen
(Berlin 36, Potsdamer Straße 143
von 10 bis 13 (1 nahm.) r tägli
(außer Sonnabends) zur Einsichtnahme
der Berechtigten aus.
__Hafsftpflicht- Versicherungs-Géesellschaft
[i E T R e L e
Berliner Grundbesißer a. G.
Gahßung der Giadifcafi ber Provinz Gachfien.
IV. Beschaffung von Beleihungsmitteln, § 19, Ausgabe von Pfandbriefen. § 20, Beschaffung von Mitteln durch die Preußische § 21, Beschaffung von Mitteln durch Aufnahme von
V. Sonstige Bestimmungen. § 22. Sonstige Geschäfte der Stadtschaft, § 23, Haushaltsplan und Jahresabschluß. § 24. Verwendung des Reingewinns, Sicherheitsrüdkllage. § 26. Bestifnmungen über die Haftung.
VI. Verwaltung. § 26, Organe der Stadtschaft. § 27, Vorstand und Gefolgschaft. 8 28, Zeichnungsbefugnis. § 29, Zusammenseßung des Verwaltungsrats. § 30, Sihungen des Verwaltungsrats. § 31. Zuständigkeit des Verwaltungsrats, § 32, Ausschuß.
VIL, Schlußbestimmungen.
§ 33. Veröffentlichungen, § 34. Staatsaufsicht. § 35, Auflösung. § 36, Uebergangsbestimmungen. l § 37, Jnkrajitreten der Sazung. /
entralstadtschaft. arlehen.
Erste Beilage zum RNes{h3- nb St@aköanzekzer Nr. 283 vom 2, Dezember 1939. S. Z
I. Allgemeines.
§1, Rechtsform und Sit.
(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Sachsen gegründete Stadtschaft der Provinz Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlihen Rechts, die dur Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberechtigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstüce gebildet wird; sie besißt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. : ;
(2) Die Stavtschaft e ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Sachsen und der Umschrift „Stadtschast der Aroyi, Ben +
(3) Der Sig der Stadtschaft ist Halle a. S.
g 2. Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unier staatlicher Aufsicht (vgl. § 34).
83, Zweck, Beleihungs gebiet.
(1) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindlihe Grundstücke, die nicht ausschließlich oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerishen Zwedcken dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen- kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts- punkte nah kaufmännishen Grundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. L: j
(2) Das Beleihung8gebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Sachsen; es .kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grund- stücke, die ecN ae des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grundstüen im No in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für dasselbe Stadtschastsdarlehen haften sollen.
: Il. Mitgliedschaft. 84, Erwerb der Mitgliedschaft.
(1) Jeder Grundstückseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehen erhält, wird Mitglied der Stadt-
schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns. j
(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstü durh Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbindlich- keit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden is; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der saßungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlichkeit aus dem Stadtschastsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durch Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Sayes finden entsprechende Anwendung.
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich.
85. Bedeutung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Saßung und allen späteren Er- gänzungen und Aenderungen unterworfen. / l
(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehn8- huld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten niht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleimäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. Haftung3-
eträge, deretwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreck worden is, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruch genommen sind. Die Haftungsverpflihtung des Mit- glied3 ist Nebenleistung des Stadtschaftsdarlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rüdckerstattung etwaiger Zahlungen gilt § 24 Abs. 2.
(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentlihes Amt nicht bekleidet, is verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens 6 Jahre anzu- nehmen, sowie einzelne Aufträge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermittelungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehrenamtlich auszuführen.
8 6. Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: g
a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns3, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstück8erwerber nach § 4 Absay 2.
I. Stadtschaftsdarlehen.
S T. VBeleihungsgegenstand. (1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs- gebiet belègenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten. ; (2) Nicht beliehen werden sollen: a) Grundstüde, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;
b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die aus\schließlich oder doch hauptsächhlich als Tanz- |
oder Konzertsäle oder zu ähnlihen Zwecken dienen;
6) Grundstüdte, deren Wert aus\schlaggebend auf gewerblicher oder industrieller Nußung beruht, es sei denn, daß es sich um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.
(3) Jn der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 NM erreicht. Die Stadtschast kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein u bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nah Maßgabe des Bau- Fortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten u gesichert ist. Die Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken-
‘bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten.
8 8, Veleihungs grenze.
(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihungswertes des Grundstücks (§ 9) zu halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. über- steigenden Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt oder wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin is oder wenn die höhere Beleihung in sonstiger Weise nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister“ gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50000 N nicht überschreiten.
(2) Jm Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn is eine Beleihung nur nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar. ist, N mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssaß (§8 14) getilgt wird und ihre Löshung gemäß § 1179 BGB. zugunsten der Stadtschaft gesichert ist.
(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung
des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers festzuseßenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken
nicht überschreiten. 8g 9, i Veleihungswert.
. (1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grund- sttücks und der Ertrag zu berücksichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besizer nachhaltig gewähren kann; auch der Vexkaufswert ist angemessen zu berüdfichtigen.
(2) Der Beleihungswert wird nah einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Ver- waltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister zu genehmigen ist.
§ 10. VBeleihungs3höhe.
Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§§ 7—9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund- stückes betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner Lage, Art und Verwendungsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen a Enstes gegebenen Richtlinien. Der Vorstand darf einem Darlehnsantrag nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehensgewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen. i
8 11, Auzzahlung des Darlehns. (1) Die von der Stadtschaft gewährten Darlehen sind Pfandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerehnet werden, und Bardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt
werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reihswährung zu dem jeweils vom Vorstand der Stadtschast festgeseßten Abrechnungskurse.
(2) Pfandbriefdarlehen werden nah dem Nennwert der Pfandbriefe gewährt und unter Berlick- sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu be- rüdcksichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kur2abshlag machen.
(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs- und Rückzahlngsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Vetrag, der für die im Umlauf verblei- benden Pfandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde. ;
(4) Die Gewährung von Bardarlehen is dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Ver- fügung stehen (§ 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirt- schaftsminister gegebenen Richtlinien, Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden.
8 12. Darlehnsbedingungen.
(1) Die Grundsäßé der Bedingungen für die hypothekarischen Darlehen (Darlehnsbedingungen) iverden vom Verwaltungsrat festgeseßt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirt- schaftsministers. : i
(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffen- den Bestimmungen zu enthalten. Jnsbesondere ist in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehns\huldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehn? zu verlangen.
§ 13. Darlehnsleistungen.
(1) Der Darlehnss{huldner is verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver- ivaltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werben in einer ohne Rücksicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Jahresleistung, die in einem Hundertsaÿß vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrüdt is, zusammengefaßt. i
(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an (§ 14 Abs. 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sich ergebenden Restkapital berehnet werden; die durch die fort- schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet. l
(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nah fünf Fahren der durch die fort- schreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschast kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden find.
(4) Der Darlehnsschuldner ist verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihung3 wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absaß 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrüklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin ist. Die in Absay 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe betroffene Rege- lung findet entspreende Anwendung. : :
(5) Die Festseßung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage geschieht nach den vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien. j
8 14, Tilgung des Darlehns.
(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Beleihungen bis 60 v. H. des Beleihung8werkes mindestens 14 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindesténs 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten is die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendi- gung und der des Erbbaurechtes eine angemessene Frist liegt.
(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehn3 folgt, Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.
(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 RA abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen, wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglihen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 L erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt,
8 15, Rüdzahlung des Darlehns.
__ (1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn — unbeschadet der vereinbarten Tilgung (§ 14) — frühestens nah 5 Jahren — gerechnet vom Zeitpunkte der endgültigen Abrechnung des Dar- lehns — nah sech3monatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgeseßten Terminen vollständig oder teilweise zurüdzahlen. :
Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines ist eine Rückzahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zuläsfig.
(2) Das Stadtschaftsdarlehn is in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand- briefdarlehen (§ 11 Abs. 1 bis 3) äst der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rükzahlung auch in solchen Pfand- briesen zu bewirken, wie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrunde gelegt worden sind.
(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehn8bedin- ungen aufgeführt sind (§ 12), grundsäßlih unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die üdzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel
für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 8 16. Zusatßdarlehen.
(1) Dem Darlehnsnehmer, kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffung3kosten ein Zusaßgdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nah Festseßung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen ist.
(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, daß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs- darlehen unter gleichzeitiger Ausseßzung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit er noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten is Nebenleistung des Darlehns im Sinne des § 1115 BGB,
S IT Zwischenkredite.
(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns- oder Sicherungshypothek oder eine Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Jnwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung,
insbesondere durch zusäßliche Pfandrechte zuzulassen is, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschaft.
(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet, §18, Kosten.
; (1) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung (§ 11) auch sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschäßungs-, Gerichts-, Notar-, Zustellungs-
f und Stempelgebühren, sowie Auslagen zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für den
Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nit feststehen, kommen sie als Sia in Ansaß. (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben.
IV. Beschaffung der Beleihungsmittel.
g 19. Ausgabe von Pfandbriefen.
Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihung8mittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nah Maßgabe der geseßlichen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirt- schaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie is berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten. :
8 20. Veschaffung von Mitteln dur die Preußische Zentralstadtschaft.
Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschaft angehört, werden ihr Beleihungsmittel von der Preußischen Zentralstadtschaft nah Maßgabe ihrer Saßung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt *). § 21. ; Vesehaffung von Mitteln durch Aufnahme von Darlehen.
“ Hur Unterstüßung der staatlichen Siedlungs- und Wohnungspolitik kann die Stadtshaft mit Ge- na des Reichs- üund Preußischen Wirtschaftsministers Beleihungsmittel für Bardarlehen (§ 11 Abs. 4) durch Aufnahme von Darlehen bei öffentlihen und privaten Stellen ctien Vorausseßung
ist, daß die Darlehen seitens* des Darlehnsgläubigers als unkündbare Tilgungsdarlehen oder sonst lang- fristig gegeben werden.
*) § 10 Abs. 4 der Saßung der Preußischen Zentralstadtschaft lautet: Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt durch die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnsnehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der T aboae verbundenen Kosten zu tragen haben, Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansay. Die Festsezung des Pauschal-
betrages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates,
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