1939 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 09 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Le

Neich8- und Staatsanzeiger Nr. 288 vom 8s. Dezember 1939. S. S

b) Bausparkassen und solhe Geschäftsbetriebe, die diésen gemäß § 112 Absay 2 des Geseyes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- unternehmungen und Bausparkassen vom 6. Funi 1931 (RGBl. [1 S. 315) in der Fassung des Ge- seßes vom 5. März 1937 (RGBl. 1 S. 269) und der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ak- tiengesep vom 19. November 1937 (RGVBl. I S. 1300) gleichgestellt sind oder werden,

c) Verbrauchergenossenschaften, die den Vorschriften

des Gesetzes über das Kreditwesen unterkiegen,

d) reine Bodenkreditinstitute (einshließlich Schiff8- pfandbriefbanken), soweit sie neben den Jahres- brianzen regelmäßig Angaben über den Umfang ihres Emissionsgeschäfts im Reichsanzeiger ver- offentlichen,

e) die im § 27 des Geseßes über das Kreditwesen an- geführten Werksparkassen,

f) Brauerei-Kundensparkassen,

g) die im §8 2 Absay 1 Buchstabe d) des Geseßes über das Kreditwesen angeführten Wohnungsunter- nehmen, soweit sie den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen untexliègen,

h) Kreditinstitute, die sich im Zustand der Liqui- dation oder des Konkurses befinden, soweit ihr Geschäftsbetrieb sich auf die Durchführung der Liquidation oder des Konkurses beschränkt. Zu den in Liquidation befindlichen Fnstituten ge- hören auch in stiller Abwicklung befindliche Kre- ditinstitute, die ihren Eintritt in die stille Ab- wicklung dem Reichsaufsichtsamt für das Kredit- wesen angezeigt haben.

ALtitel 7

Einreihung des Jahresabshlusses und der Anlage zur Fahresbilanz an das Reichsaufsichtsamt für das Kreditwesen

S

(1) Kreditinstitute in der Rechtsforra der Einzelfirma, dex offenen Handelsgesellshaft und der Kommanditgesellschaft haben ihren Jahresabschluß (die Fahresbilanz und die Ge- winn- und Verlustrechnung) unverzüglih nah der Fertig- stellung, die übrigen Kreditinstitute innerhalb einer Woche nach d°r Genehmigung durch die dazu berufenen Stellen dem Reichs3aufsichtsamt für das Kreditwesen einzureichen. Sofern nach den erlassenen Vorschriften eine Prüfung des Jahres- abschlusses zu erfolgen hat, muß der Fahresabschluß mit dem Bestätigunosvermerk des Abschlußprüfers versehen sein.

(2) Die im Artikel 6 § 1 dieser Bekanntmachung ent- haltene Befreiung von der Einreichung des Faÿresabschlusses an das Reichsbankdirektorium findet auf die Einreichung des Fahresabschlusses an das Reichsaufsichtsamt für das Kredit=- wesen keine Anwendung.

82

(1) Dem nach § 1 einzureihenden Fahresabs{chluß ist die im Artikel 3 dieser Bekanntmachung ënthälténé Anlage bei=- zufügen.

(2) Von der Beifügung der Anlage sind: bis auf weiteres die im Artikel 6 § 2 Buchstaben Þþ) bis h) angeführten Kredit- institute befreit.

Berlin, den 4. Dezember 1939.

Reichsaufsicht8amt für das Kreditwesen. J: Vir Ot. Claus

Muster 1

Nichtlinien

für die Aufstellung der ZFahresbilanzen von Kreditinstituten in der Nechtsform der Aktien- gesellschaft, der Komtmnanditgefellschaft auf Aktien und dexr Gesellschaft mit beschränkter Haftung

I, Aktiva Zu Posten 1.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch fenennas Lom- barddarlehn ist niht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzuseßen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 Þþ) auszuweisen.

Zu Posten L.

Zins- und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; hier können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichhtag folgenden Werk- tage fällig sind. Unter den gleihen Vorausseßungen dürfen gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Zins- und Dividenden- scheine gehören unter „Eigene Wertpapiere“ (Posten 6), und war in den der zugehörigen Wertpaptiergattung entsprechen- en Unterposten. Ueberfällige Zins- und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 6, jedoch im Unter- posten d, zu rene Zinsscheine von eigenen. Schuldver- schreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3.

Zu Posten 3 gehören auch Fnkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut- schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur um Einzug und zur Gutschrifst nach Eingang eingereicht find, sollen jedoch in die Bilanz nicht ehacieut werden. Ebenso sind auf das eigene Fnstitut gezogene, dem Aussteller aus ivgendeinem Grunde noch nicht elastete Abschnitte nicht aufzunehmen,

Zu Posten 4,

Hierunter gehören auch Fnkassowechsel, soweit sie dem Einretcher sofort grie werden, AuA wenn die Gut- schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und' zur Gutshrift nah Eingang eingereicht ind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingeseßt werden.

benso dürfen Rücklwechsel niht im Wechselbestand enthalten

M.

sein. s den Handelswechseln nach § 16 Abs. 2 des Geseßes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt. Der Bestand an eigenen Akzepten ist niht zu aktivieren, sondern vom Akzept- umlauf (Passivposten 2) abzuseßen.

Zu Posten 5.

Hier sind auch Steuergutscheine und Wehrmachtver- pflihtungssheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu? ‘erfckssen, denen keine ent- ees Forderungen der Kunden gegenüberstehen. Wegen er Wertpapiere, die diz Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 6. j Als „börsengängig“ ' gelten Wertpapiere, die an Börsen des Jn- und Auslandes amtlich oder nichtamtlih notiert werden. Unter 6 d sird auch die überfälligen Zins- und Dividendenscheine zu erfassen (vgl. die Bemerkungen zu Posten 2). Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank be- leihe darf, vergleiche die Anmerkung 1. Nicht zu erfassen sind in dem Unterposten Schuldverschreibungen, die von dem berihtenden Kreditinstitut selbst ausgegeben worden sind.

Zu Posten 7.

Als Konsortialbeteiligungen sind alle Wertpapiere anzu- sehen, über die das Kreditinstitut niht allein verfügen kann und die infolge voa Vereinbarungen irgendwelchen Bindun- gen unterliegen.

Zu Posten 8.

Hier handelt es sich. um Guthaben, die nur der Geld- anlage, niht der Kreditgewährung dienen und ungesichert sind. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldnern (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charakter von Lombards gegen börsengängige Wert- papiere haben und deshalb zu Posten 9 gehören.

Zu Posten 9.

Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufender Rehnyng gegebene Geldmarktkredite aufzunehmen, die auf bestimmte, drei Monate nicht überschreitende Zeit gegen bestimmte börsengängige Wertpapiere zu einem festen Zinssaÿ gewährt sind; wegen des Begriffs „börsengängig“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6. Andere Kredite gegen Wertpapierdeckung gehören unter die Schuldner (Posten 11).

Zu Posten 10.

Unter 10 a gehören in erster Linie die im Warenverkehr mit dem Ausland handelsüblih bis zu einigen Monaten gegebenen Rembourskredite. Fhr wesentlihes Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kreditinstitut kreditierten Betrages durch bestimmte Waren- mengen oder durch die entsprehenden Fracht- und Lager- scheine. Doch können Rembourskredite auch durch andere Sicherheiten gedeckt oder bei vorübergehender Aushändigung der Dokumente am Bilanztag ungedeckt sein, oder das Kredit=- ifistitut kant mit Rücksiht auf die Sonderart mancher Nems- bourskredite «auf dingliche“ Sicherstellung auch ganz verzichten. Unechte Rembourse, d. h. solche, denen. eine Warenbewegung vom oder zum Ausland nicht oder niht mehr zugrunde liegt, gehören nicht hierher, sondern unter die Schuldner (Posten 11).

Unter 10 b dürfen Warenkredite nur. soweit verbuht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der sicheren Vorausseßung, daß sie infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten abgedeckt werden. Warenkredite, die nah ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nah den vertragsmäßigen Vorausseßungen auf längere: Zeit gegeben sind oder ver= längert werden können, dürfen im Posten 10 b nicht ex- scheinen, auch wenn sie mit kurzfristigen Wechseln finanziext und durch Warenverpfändung oder -übereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unter die Schuldner (Posten 11).

Zu Posten 11.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 8 bis 10 und 12 bis 14 enthaltenen, ausgewiesen werden; hierzu rechnen auch Forderungen aus s{hwebenden Wertpapiergeschäften. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsählih beanspruchten Kredite r so L von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei

indungen unterliegenden Guthaben auf Schedckonto oder in laufender Rechnung abzuseßen. Nicht abzusezen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung. Bei Meta- und anderen Gemeinschaftsgeshäften darf nux der Anteil des Kreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn es die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint; unter den Gläubi- gern vorkommende Anteilskonten sind also abzuseten.

ZU den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teilweise gedeckten, und er mit dem Betrage, U den die Deckung reicht. Zur DeckEung rechnen niht Wechsel und andere Schuld- urkunden, aus denen der Schuldner allein haftet, Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6.

Zu Posten 12.

Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden ohne Rücksicht auf die Länge der Lauf- zeit oder Kündigungsfrist und unabhängig davon, ob sie zuc Deckung ausgegebener Schuldverschreibungen dienen. Forde- rungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Siche- rungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypothekenforde- rung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter. Wegen

der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu

Posten 14.

Zu Posten 13.

Hier sind alle langfristigen Darlehen im Sinne des § 41 des Hypothekenbankgeseßes und des § 7 des Gesetzes über die ¡Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen E lich-rechtlicher Kreditanstalten vom 21, Dezember 1927 zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener

E N

Schuldverschreibungen bestimmt sind oder niht. Als. lang« [E tig sind solhe Ausleihungen zu betrachten, die nicht innen vier Fahren seit der Entstehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sih über mindestens vier Fahra erstreckt,

Zu Posten 14.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsäßlih auf solche Be nne beschränkt, die als Treuhand- (Au age) kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berihtenden Kreditinstituts nicht über die cines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftrag4 geber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesent Posten stehen regelmäßig gleihlautende Verpflichtungen in entsprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden Fnstitut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz- und lang4 fristigen Geschäft nah Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, son=4 dern sind je nah Verwendungsform und Befristung untex den Schuldnern (Posten 11), den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Posten 12) oder den langfristigen Ausleihun4 gen gegen Kommunaldeckung (Posten 13) zu erfassen.

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als Entschuldungsstellen tätigen Kreditinstituten un=- mittelbar oder über ein- eingeschaltetes Spiteninstitut bei dex Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt S worden sind. Jm Entshuldungsverfahren festge]chriebene Forderun-

gen sind ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund untex®

den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Posten 12) zu erfassen.

Kleinbetriebs- und Erbhofentshuldungsrenten aus Mitteln der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt sollen in dex Bilanz nicht ausgewiesen werden.

Zu Posten 15.

Hierzu N Beteiligungen, die am Abschlußstihtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kredits instituts zu dienen, gleichviel, ob W in Wertpapieren vera körpert sind oder nicht, also Aktien oder Anteile einer Kapitala gesellschaft, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteils als persönlih haftender Gesellshafter an offenen Handel34 gesellschaften, Kommanditgesellshaften und Kommanditgesell4 schaften auf Aktien, Anteile als Kommanditist und die Be«4 teiligung als stiller Gesellschafter. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowié Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Zu Posten 22 a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe 8 15 des Aktiengeseßes. Zur Begründung eines Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 15. Absagz 2 des Aktiengeseßes kann an sih auch eine Béteiligung oder eine Kreditgewahrung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter= nehmen hierdurch in dex Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Umstände die Absicht dex Behertscthung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußtnähme ist in der bänk=- üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehnèns nicht zu erblicken.

Zu Posten 22 b,

Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungert gegenüber dem Kreditinstitut hier auszuweisen sind, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgeseyßes über das Kreditwesen in der Fassung des Artikels 7 Nr. VI des 2. Abschnittes der Dritten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichs34 geseßes über das Kreditwesen.

Zu Posten 22 e. /

Hierzu. gehören Aktien, Kuxe und Bergwerksanteile, mit Ausnahme der dauernden Beteiligungen, sowie die nicht zum amtlichen Handel an deutschen Börsen zugelassenen Schuld= verschreibungen, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen des Reiches, Schuldbuchforderungen gegen das Reich und allex Schuldverschreibungen, die die Reichsbank hbeleihen darf (vgl. die Anmerkung 1).

II. Passiva

Zu Posten 1.

Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks ein- zubeziehen. Ganz kurzsristige, nur bis zum Eintreffen von Ersaßtratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken t unter die -Kundschaftskredite. Wegen der Abseßung er Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Kre- diten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten- 11.

Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Fnänspruhnahme auf die a des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen daher grundsäßlih die aufgenommenen Bank- und Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfand- briefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. die An= mexkung® 2). Sie zerfallen in langfristige Nostrover= pflihtungen, die unter den „Anleihen“ (vgl. die Be- merkung zu Posten 4) oder den „Hypotheken, Grund=- und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in furz- und mittelfristige Nostroverpflichtungen, die im Posten 1b erfaßt werden müssen. ' Dazu teGhean neben den Ver- pflihtungen aus verlosten und gekündigten Schuldver=- schreibungen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner Habensalden auf Nostrokonten, Barvorschüsse im Aus= land und Verbindlichkeiten aûùs \{chwebenden Nostrowert- papiergeschäften. Ueber Monatsende von anderen Kredit- instituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. / - Zu Posten 2.

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie si nit im Een des berichtenden Kreditinstituts befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 4).

Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Ak-

zepte und eigene Wechsel (Solawechsel) sind hier nicht . aug= autweisen.

e O e e f f E 0A L V T E T

Neich3., mnd Staats8anzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939. S. 3

Zu Posten 3.

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in

den §8 22 und 23 des Geseßes über das Kreditwesen fest- gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4,

Hier handelt es sich in der Regel nur um Verpflichtungen aus der Ausgabe von SGulbver Breibutigen sowie um lang- riscige Darlehen, die niht binnen 4 Fahren seit der Ent- iehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich Uber mindestens 4 Fahre erstreckt. Verpflichtungen aus ver- losten und gekündigten Schuldverschreibungen gehören jedoch unter den Posten 1b. Unter Posten 4 fallen auch langfristige Verpflichtungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffentlihen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berichtende Fnstitut nicht lediglich als Treuhänder

haftet. |

Fn der Unterspalte sollen nicht Schuldvershreibungen enthalten Bd die als Sicherheit für Schuldscheinanleihen hinterlegt sind.

Zu Posten 14.

Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche aufzunehmen, die den Kreditnehmern abgerechnet sind und sich nicht im eigenen Bestand befinden. Eigene Ziehungen, die bereits als Effektivverpflichtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, sowie solche, die E zur Besiche- rung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind (Depotwechsel), gehören nicht hierher.

Zu Posten 15.

Die E oar aus Vürgschaften usw. sind, un- abhängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Fnanspruch- nahme ungewiß oder unwa cMdetuli® ist.

Zu Posten 16.

Unter „Eigenè Fndossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlihen Eventualverbindlichkeiten aus weiter- girierten, B auch aus lombardierten und in Pension ge- gebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind Fn- dossamentsverbindlichkeiten, die {hon unter den „Eigenen Hiehungen im Umlauf“ oder als Effektivverpflichtungen in dèr Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Fndossa- mentsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Fnan- spruchnahme von Kundschaftskrediten, oder solche, die sih auf Wechsel im eigenen Bestand des berichtenden Kreditinstituts e 4) beziehen. Auch Fndossamentsverbindlich- eiten aus Reichsshazwecseln sollen unberücksichtigt bleiben.

Zu Posten 17 a. Vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 22 a.

Zu Posten 17 b. Hier sind die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen.

Zu Posten 18.

Die Verstärkung der Rücklagen aus dem ausgewiesenen Reingewinn kommt in der M für Aktienbanken nicht in Betracht, aen für G. m. b. H. - Banken und öffentlich- rechtliche--Kreditanstalten.- ven trans

1) Nah § 13 des Gesegzes über die Deutsche Reihsbank ist die Reichsbank befugt, verzinslihe Darlehen gegen Pfänder zu ge- währen, und zwar U. a.:

a). gemäß: Ziffer 5 Buchstabe c gegen vom Reih begebene Schaßwehsel, welche, vom Tage der Beleilung (Bilanzstich- tag) gerechnet, innerhalb dreier Monate fällig sind,

b) gemäß Ziffer 5 L d gegen vom Reichsbankdirek- torium bezeichnete sèstverzinslihe Wertpapiere, gegen Schaganweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung (Bilanzstihtag) gerechnet, innerhalb eines Fahres fällig sind in Stücken und Sammelbestandteilen bei Wertpapiersammelbanken —, sowie gegen Reichsshuldbuchforderungen. Zu den beleih- baren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

") Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsichts=

‘amts für das Kreditwesen vom 22. Dezembex 1938 (DRA

Nr. 300).

Muster 2

Nichtlinien

für die Aufstellung der Zahresbilanzen von Kreditgenofsenschaften und Zentralkassen

I. Aktiva

Zu Posten 1.

Ein bei der Reichsbank in Anspruch namens Lom- barddarlehn ist nicht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzuseßen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 a, bÞ) auszuweisen. i

Zu Posten 2.

__ Zu Posten 2 gehören auch Fnkassoschecks, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut- schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch nicht in die Bilanz eingeseßt werden. Ebenso sind auf das eigene Fnstitut gezo ene, dem Aussteller aus irgendeinem Grunde noh nicht be asteté Abschnitte nicht aufzunehmen.

Zins- und Dividendenscheine gelten dann als fällig,

wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden. Hier

können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werk- tage fällig sind. Unter den gleichen Vorausseßungen dürfen" ekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereins- genommene, noch nicht fällige Zins- und Dividendenscheine aao unter „Wertpapiere“ (Posten 4), und zwar in den er zugehörigen Wertpapiergattung entsprechenden Unter- posten. S ore A Hins- und Dividendenscheine, die ge- f enenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, ind ebenfalls unter Posten 4, jedoch im Unterposten c, zu erfassen. Zinsscheine von eigenen * Schuldverschreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.

Zu Posten 3. | : Hierunter gehören auch Fnkassowechsel, soweit sie dem

Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut-

{rift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nur zum Einzug und zur Gutschrift nah Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingeseßt werden. Ebenso dürfen Rückwechsel niht im Wechselbestand enthalten sein. Zu den Handelswechseln nah § 16 Abs. 2 des Gesehes über das Kreditwesen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskontzusage der Reichsbank vorliegt, niht jedoch im Bilanzposten Sb ausgewiesene Vorshußwechsel. Unter Vor- schußwechse!n sind die besonders bei gewerblichen Kredit- enossenschaften vielfach üblichen Abzahlungskredite zu ver- ehen, die lediglih zur Er[eichterung der Mobilisierung mit einer wechselmäßigen Verpflichtung des Kreditnehmers ver- knüpft und i. d. R. in die Form einer Ziehung der Genossen- schaft auf den Kreditnehmer oder eines eigenen Wechsels Solawechsels) des Kreditnehmers an die Order der Genossen- (haft gekleidet sind. Der Bestand an eigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzeptumlauf (Passivposteu 2) abzuseßzen.

Zu Posten 4.

Unter 4a sind auch Steuergutscheine und Wehrmacht- verpflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent- sprechenden Forderungen dex Kunden gegenüberstehen. j

Unter 4 c sind auch die überfälligen Zins- und Divi- dendenscheine aufzuführen (vgl. die Bemerkung zu Posten 2).

Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank beleihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.

Zu Posten 5.

Soweit solche Guthaben bei anderen Kreditinstituten als den eigenen Zentralfreditinstituten (vgl. Anmerkung are halten werden und eine Fälligkeit von mehr als 3 Monaten haben, sind sie unter den „Schuldnern“ (Posten 6 a) auszu- weisen. Beruhen die Guthaben daxauf, daß andere Kreditinsti- tute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, o sollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden.

Zu Posten 6.

Hier sollen alle in laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 5 und 7 enthaltenen, ausgewiesen werden. Unter den Schuldnern darf nur die Summe der tatsählih be- anspruchten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre. freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckkonto oder in läufender Rechnung abzu- seßen. Nicht ábzuseßen sind u. a. Spareinlagen und befristete Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung.

Zu Posten 7.

Hierunter gehören alle Hypotlekenforderungen, Grund- und Rentenschulden sowie Kaufgelder und dergl. (Güterzieler) ohne Rüdsicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine

icherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypotheken- Ms oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.

egen der Entschuldungsdarlehen vergleiche die Bemerkung zu Posten 9.

Zu Posten. 9.

Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsäßlih auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand- (Auftrags-) Kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kredit- instituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftraggeber jeweils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleihlautende Verpflichtungen in ent- sprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berichtenden JFnstitut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise entlastet, im kurz- und langfristigen Geschäft nah Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, sondern sind je nah Verwendungsform und Befristung unter den Schuld- nern (Posten 6) oder den Hypotheken, Grund- und Renten- shulden (Posten 7) zu erfassen,

Der Unterposten „Entschuldungsdarlehen“ soll lediglich Forderungen aus den Entschuldungsdarlehen enthalten, die von den als Entschuldungsstellen tätigen Kreditinstituten un- mittelbar oder über ein eingeschaltetes Spiteninstitut bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aufgenommen worden nd Fm a Aen festgeschriebene Forderungen ind ohne Rücsiht auf ihren Entstehungsgrund unter den em Grund- und Rentenschulden (Posten 7) zu er- assen.

Zu Posten 10. Hierzu gehören Beteiligungen, die am Abschlußstichtag

bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kreoditinsti- tuts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert

E oder nicht. Aktien oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, |

eren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grund- kapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten im Zweifel als Beteiligung.

Zu Posten 13. Größere Einzelposten sind unter genauer Bezeichnung aufzuführen.

Zu Posten 16 a.

Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siche 8 15 des Aktiengeseßes. Zur Begründung eines Herrschafts- bzw. S im Sinne des § 15 Absay 2 des Aktiengesezes kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rücksicht auf ihre Höhe ausretthen. Ein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedöch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Unter- nehmen hierdurch in der Regel nicht begründet, sofern nicht besondere Unstände die Absicht der Beherrshung erkennen lassen. Eine beherrschende Einflußnahme is in der bank- üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens nicht zu erblicken.

Zu Posten 16 b.

Der Kreis der Kreditnehmer, deren Verpflichtungen a dem Kreditinstitut hier auszuweisen I, ergibt ih aus § 14 Absägze 1 und 3 des Gesehes über das Kredit- wesen und Artikel 13 der Ersten Verordnung zur Durch- führung und Ergänzung des Reichsgeseßes über das Kredit- iesen in der Fassung des Artikels 7 Nr. I des 2. Abschnittes der "Dritten ti zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgeseyes über das Kreditwesen.

Zu Posten 16 d. ; Die zum Abschlußstichtag belasteten fälligen Zinsen sind nicht als rückständige Zinsen anzusehen.

IL. Passiva

Zu Posten 1.

Wegen der Abseßung von Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Krediten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 6.

Als Nostroverpflihtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Fnanspruchnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen doster grundsäßlih die aufgenommenen Bank- und Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen (vgl. Anmerkung 83). Sie zerfallen in langfristige Nostro=- verpflichtungen, die unter den „Langfristigen Anleihen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden“ auszuweisen sind, sowie in kurz- und mittelfristige Nostrover=« verpflichtungen, die im Posten 1a erfaßt werden müssen. Dazu rechnen alle Geldaufraahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner weiterdiskontierte Pfandwechsel, die den Kreditnehmern nicht abgerechnet worden sind, Habensalden auf Nostrokonten, Schulden aus Warenbezugsgeschäften, aufgenommene Waren=- kredite (erhaltene Vorschüsse auf Warenlieferungen) und Gut=- haben von Zentralkreditinstituten. Ueber Monatsende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichtungen zu betrachten. Nicht als Nostroverpflichtungen gelten Einlagen, die von der Deut- {chen Zentralgenossenschaftskasse verbürgt werden. Unter 1 c sind alle Kundschaftseinlagen außer den Spareinlagen auf- zunehmen. Es fallen also urter die „Sonstigen Gläubiger“ Einlagen in laufender Rehrung, Scheckguthaben, Kündi= gungsgelder und feste Gelder.

Zu Posten 2.

Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sich niht im Eigenbestand der berichtenden Genossenschaft befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 3). Lombardierte oder in- Pfanddepot gegebene eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) sind hier nicht auszuweisen.

Zu Posten 3.

Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in den §8 22 und 23 des Gesetzes über das Kreditwesen fest= gelegten Bedingungen entsprechen.

Zu Posten 4.

Als langfristige Anleihen gelten Darlehen, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Fahre er- streckt. Hierunter fallen auch langfristige Verpflichtungen aus dec Weitérleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffent- lichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berich- tende Fnstitut nicht lediglih als Treuhänder haftet.

Zu Posten 6,

__ Unter Geschäftsguthaben der Mitglieder sind nur die wirklich auf Geschäftsanteile eingezahlten Beträge einzusezen. Bei Aktiengesellschaften, für die-eine Bilanzierung nah dem Formblatt für Genossenschaften vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Geschäftsguthaben das Grundkapital zum Nenn- betrag. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital sind unter „Sonstige Aktiva“ (Posten 13) auszuweisen.

Zu Posten 8.

„Sonstige Rücklagen“ sind durch Geseß nicht vorgeschrie- bene Rüdcklagen, die für bestimmte Sonderzwecke vorgesehen sind. Reservefonds bzw. Betriebsrücklagen für außerordent=- liche, der Beschlußfassung der Generalversammlung vor- behaltene Verwendungszwecke sind als freie Rücklagen im Sinne des § 11 KWG unter 7h auszuweisen.

Zu Posten 11. Val. die Bemerkung zu Aktivposten 13.

Zu Posten 14.

„Eigene Ziehungen im Umlauf“ sind nur solche Wechsek, die auf Grund eines Buchkredites gezogen und weiterbegeben ufüibae sind; verpfändete eigene Ziehungen sind nicht mitauf= zuführen. :

Zu Posten 15.

„_ Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. snd, unaha hängig von dem Stand der Hauptshuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die JFnanspruhnahme ungewiß oder unwahrscheinlich ist.

Zu Posten 16.

Unter „Fndossamentsverbindlichkeiten“ sind nux - dié tvechselrechtlichen Eventualverbindlichkeiten . aus weitergirier- ten, niht auch aus lombardierten und in Pension gegebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu erfassen sind JFndvssaments- verbindlichkeiten, die schon unter den „Eigenen Ziehungen“ enthalten sind. Auch Jndossamentsverbindlichkeiten aus Reichs\haßwehseln sollen unberülsichtigt bleiben.

Zu Posten 17 a. Vgl. die Bemerkungen zu Aktivposten 16 a.

Zu Posten 17 e.

Hier sind die Bruttozahl N E Mittel aufzuführen. zahlen ohne Abzug der liquiden

_9) Nath § 13 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge- währen, und zwar u. a. gemäß Ziffer 5 Buchstabe d gegen vom Reichsbankdirektorium bezeichnete festverzinsliche Wertpapiere, gegen Schayanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der E (Bilanzstichtag) gerehnet, innerhalb eines Jahres fällig sind in Stücken und Sammelbestand=- anteilen bei Wertpapiersammelbanken —, des gegen Reichs- {huldbuchforderungen. Zu den beleihbaren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.

?) Bentralkreditinstitute sind die Deutsche Zentralgenos\sen- ha je, die Genossenschaftliche Zentralbank für die Vitactet l. G. sowie die ländlihen und gewerblichen Zentralkassen.

®) Vgl. Artikel 2 der Sehsten Bekanntmachung des Aufsichts- Ne B das Kreditwesen vom 292. Dezbr 1983 LDRA

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