Meichs8-
Muster 3
Nichtlinien
für diz Aufstellung der Zahresbilanzen von Nreditinstiiuten in der Rechtsform der Einzel firma, der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft
T. Aktiva Zu Posten 1.
Ein bei der Reichsbank in Anspruch genommenes Lom- barddarlehen ist niht von dem Guthaben bei der Reichsbank abzuseßen, sondern unter den Gläubigern (Passivposten 1 Þ) auszuweisen.
Zu Posten 2.
Zins- und Dividendenscheine gelten dann als fällig, wenn sie bei den Zahlstellen bereits eingelöst werden; hier können auch diejenigen Zins- und Dividendenscheine erfaßt werden, die an dem auf den Bilanzstichtag folgenden Werktage fällig sind. Unter den gleichen Vorausseßungen dürfen gekündigte und verloste Wertpapiere hier ausgewiesen werden; sonstige verloste und gekündigte Wertpapiere sowie hereingenommene, noch nicht fällige Lins- und Dividendenscheine gehören unter „Eigene Wertpapiere“ (Posten 6), und zwar in den der zu- gehörigen Wertpapiergattung entsprechenden Unterposten. Ueberfällige Zins- und Dividendenscheine, die gegebenenfalls erst später ganz oder teilweise eingelöst werden, sind ebenfalls unter Posten 6, jedoch im Unterposten d zu erfassen. Zins- scheine von eigenen Schuldverschreibungen dürfen in der Bilanz nicht enthalten sein.
Zu Posten 3.
Zu Posten 3 gehören auch Fnkassoscheck3s, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut- {rift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Schecks, die nux zum Einzug und zur Gutschrift nah Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingeseßt werden. Ebenso sind auf das eigene Fnstitut gezogene, dem Aussteller aus 1irgendeinem Grunde noch nicht belastete Abschnitte nicht aufzunehmen. €
Zu Posten 4.
Hterunter gehören auch Fnkassowechsel, soweit sie dem Einreicher sofort gutgeschrieben werden, auch wenn die Gut- schrift unter Vorbehalt des Eingangs erfolgt. Wechsel, die nux zum Einzug und zur Gutschrift nach Eingang eingereicht sind, sollen jedoch in die Bilanz nicht eingeseßt werden. Ebenso « dürfen Rükwechsel niht im Wechselbestand enthalten sein. ZU den Handelswechseln nah § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwejen rechnen auch Wechsel, für die eine Rediskont- zusage der Reichsbank vorliegt. Der Bestand an cigenen Akzepten ist nicht zu aktivieren, sondern vom Akzeptumlauf (Passivposten 2) abzusegzen.
Zu Posten 5. °
Hier sind auch Steuergutscheine und Wehrmachts- verpflichtungsscheine aufzunehmen; von den Steuergutscheinen sind nur die Eigenbestände zu erfassen, denen keine ent- sprechenden Forderungen der Kunden E Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank Ä eihen darf, vergleiche die Anmerkung 1.
Zu Posten 6.
Als „börsengängig“ gelten Wertpapiere, die an Börsen des Fn- und Auslandes amtlich oder niht amtlich notiert erden. Unter 6d sind auch die überfälligen Zins- und Dividendenscheine zu exrfassen (vgl.- die Bemerkungen zu Posten 2). Wegen der Wertpapiere, die die Reichsbank be- leihen darf, vergleiche die Anmerkung 1. Nicht zu erfassen sind in dem Unterposten Schuldverschreibungen, die von dem berichtenden Kreditinstitut selbst ausgegeben worden sind.
Zu Posten 7.
Als Konsortialbeteiligungen sind alle Wertpapiere an- zusehen, über die das Kreditinstitut nicht allein verfügen kann, und die infolge von Vereinbarungen irgendwelhen Bindun- gen unterliegen.
Zu Bosten 8.
Hier handelt es sich um Guthaben, die nur der Geld- anlage, nicht der Kreditgewährung dienen und ungesichert sind. Soweit solche Forderungen eine Fälligkeit von mehr als drei Monaten haben, sind sie unter den Schuldnern (Posten 11) auszuweisen. Beruhen die Forderungen darauf, daß andere Kreditinstitute auf ihr Ersuchen feste Darlehen bekommen haben, so jollen sie als weniger liquide ebenfalls unter die Schuldner aufgenommen werden, soweit sie nicht den Charaïter von Lombards gegen börsengängige Wertpapiere haben und deshalb zu Posten 9 gehören.
Zu Posten 9. :
Als Lombards sind nur voll gedeckte, feste, nicht in laufen- der Rechnung gegebene Geldmarktkredite aufzunehmen, die auf bestimmte, drei Monate nicht überschreitende Zeit gegen bestimmte börsengängige Wertpapiere zu einein festen Zins- saß gewährt sind; wegen des Begriffs „börsengängig“ Ber- gleiche die Bemerkung zu Posten 6. Andere Kredite gegen Wertkpapierdeckung gehören unter die Schuldner (Posten 11).
Zu Posten 10,
Unter 10 a gehören in erster Linie die im Warenverkehr mit dem Ausland handelsüblich bis zu einigen Monaten ge- gebenen. Rembourskredite. JFhr wesentliches Merkmal ist im allgemeinen die dingliche Sicherstellung des von dem Kredit- ‘institut kreditierten Betrages durch bestimmte Warenrmmengen oder dur die entsprehenden Fracht- und Lagerscheine. Doch fönnen Remboursfredite auch durch andere Sicherheiten ge- deckdt oder bei vorübergehender Aushändizung der Dokumente am Bilanztag ungedeckt sein, oder das Kreditinstitut kann mit Rücksicht auf die Sonderari manchex Rembouxrskredite auf dingliche Sicherstellung auch ganz verzihten. Unechte Rem- bourse, d. h. solche, denen eine Warenß?wegung vom oder zum Ausland nicht oder niht mehr zugrunde liegt, gehören uicht hierher, sondern unter die Schuldner (Posten 11).
Unter 10 þ dürfen“ Wareukredite nur soweit verbucht werden, als sie durch Verpfändung bestimmter marktgängiger Waren sichergestellt sind unter der sicheren Voraussezung, daß sie infolge der planmäßigen Abwicklung des Geschäfts in einigen Monaten abgedeckt werden. Warenkredite, die nah ihrem wirtschaftlihen Zweck odec nah den vertragsmäßigen
unnd Staat&anzetqer Nr 288 vom 8. Dezember 1939. S. 4
Vorausseßungen auf längere Zeit gegeben sind oder ver- längert werden können, dürfen im Posten 10 b nicht er- scheinen, auch wenn sie mit kurzfristigen Wechseln finanziert und durch Warenverpfändung oder -übereignung gesichert sind; solche Kredite gehören unt?:r die Schuldner (Posten 11).
Zu Posten 11.
Hier sollen allein laufender Rechnung und im sonstigen Kreditverkehr entstandenen Sollsalden, mit Ausnahme der in den Posten 8 bis 10 und 12 bis 14 enthaltenen, ausgewiesen werden; -hierzu rechnen auch Forderungen aus s{chwebenden Wertpapiergeschäften. Unter dent Schuldnern darf nur die Summe der tatsächlih beanspruhten Kredite erscheinen; so sind von den Vorschußkonten der Kunden ihre freien, keinerlei Bindungen unterliegenden Guthaben auf Scheckonto oder in laufender Rechnung abzuseßen. Nicht abzuseßen sind u. a. Spareinlagen und befristeze Guthaben eines Kunden von seinem etwaigen Sollsaldo in laufender Rechnung. Bei Meta- und anderen Gemeinschaftsgeschäften darf nur der Anteil des Kreditinstituts ausgewiesen werden, auch wenn es die Führung in dem Konsortium hat und der Kredit in seinen Büchern in voller Höhe erscheint; unter den Gläubigern vor- kommende Anteilskonten sind also abzuseten.
Zu den „gedeckten Schuldnern“ gehören auch die teilweise gedeckten, und zwar mit dem Betrage, für den die Deckung reicht. Zur Deckung rechnen nicht Wechsel und andere Schuld- urkunden, aus denen der Schuldner allein haftet. Bezüglich der „börsengängigen Wertpapiere“ vergleiche die Bemerkung zu Posten 6.
Zu Posten 12.
Hierunter gehören alle Hypothekenforderungen sowie Grund- und Rentenschulden ohne Rücksicht auf die Länge der Laufzeit oder Kündigungsfrist und unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener eigener Schuldverschreibungen dienen. Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen, für die eine Sicherungshypothek bestellt ist oder für die eine Hypothekenforderung oder Grundschuld haftet, fallen nicht hierunter.
Zu Posten 13.
Hier sind alle langfristigen Darlehen im Sinne des § 41 des Hypothekenbankgeseßes und des § 7 des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich- rehtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927 zu erfassen, unabhängig davon, ob sie zur Deckung ausgegebener Schuld- | verschreibungen bestimmt sind oder nicht. Als langfristig sind solche Auslethungen zu betrachten, die nicht binnen 4 Jahren seit der Entstehung rückzahlbar sind, oder ‘deren regelmäßige Tilgung sih über mindestens 4 Fahre erstreckt.
Zu Posten 14.
Der Posten „Durchlaufende Kredite“ ist grundsäßlih auf solche Beträge beschränkt, die als Treuhand- (Auftrags-) kredite ausgeliehen sind, sofern die Haftung des berichtenden Kredit- instituts nicht über die eines Treuhänders hinausgeht und ihm der zur Ausleihung bestimmte Betrag vom Auftraggeber je- weils voll zur Verfügung gestellt worden ist; diesem Posten stehen regelmäßig gleihlautende Verpflichtungen in ent- sprechender Höhe gegenüber. Verteilungskredite, die von dem berihtenden Fnstitut mit eigenem Risiko, wenn auch durch Nebenabreden teilweise artlastet im kurz- und langfristigen Geschäft nah Weisung weitergeleitet worden sind, dürfen nicht als durchlaufende Kredite geführt werden, sondern sind je nach Verwendungsform und Befristung unter den Schuldnern (Posten 11), den Hypotheken, Grund- und Rentenschulden (Posten 12) oder den langfristigen Ausleihungen gegen Kom- munaldeckung (Posten 13) zu erfassen.
Zu Posten 15.
Hierzu gehören Beteiligungen, die am Abschlußstichtag bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Kreditinsti- tuts zu dienen, gleichviel, ob sie in Wertpapieren verkörpert sind oder nicht, also Aktien oder Anteile einer Kapitalgesell- schaft, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Anteile als persönlich haftender Gesellschafter an offenen Handelsgesell- schaften, Kommanditgesellshasten und NotmanbitgelelsBaiten auf Aktien, Anteile als Kommanditist und die Beteiligung als stiller Gesellschafter. Aktien oder Anteile einer Kapital- gesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, sowie Kuxe einer bergrechtlichen Gewerkschaft, deren Zahl insgesamt den vierten Teil der Kuxe dieser Gewerkschaft erreicht, gelten im Zweifel als Beteiligung.
Zu Posten 21 a.
Wegen des Wesens des Konzernunternehmens siehe §8 15 des Aktiengeseßes. Zur Begründung eines Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne des § 15 Absay 2 des Aktiengeseges kann an sich auch eine Beteiligung oder eine Kreditgewährung ohne Rülsicht auf ihre Höhe ausreichen. Ein Herrschafts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch zwischen einem Kreditinstitut und einem anderen Ünter-
besondere Umstände die Absicht der Beherrschung erkennen" lassen. Eine beherrschende Einflußnahme ist in der bank- üblichen kreditmäßigen Ueberwachung eines Unternehmens nicht zu erblicken.
Zu Posten 21 e.
Hierzu gehören Aktien, Kuxe und Bergwerksanteile, mit Ausnahme der dauernden Beteiligungen, sowie die nicht zum amtlichen . Handel an deutschen Börsen zugelassenen Schuld- verschreibungen, mit Ausnahme der Schuldverschreibungen des Reiches, Schuldbuchforderungen gegen das Reich und aller Lungen, die die Reichsbank beleihen darf (vgl. die Anmerkung 1).
II. Passiva
Zu Posten 1. Pas
Hier sind auch belastete, noch nicht eingelöste Schecks ein- zubeziehen. Ganz kurzfristige, nux bis zum Eintreffen von Ersaßtratten entstandene Barvorschüsse ausländischer Banken gehören unter die Kundschaftskredite, Wegen der Abseßung der Guthaben eines Schuldners von den ihm gewährten Krediten vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 11.
Als Nostroverpflichtungen sind anzusehen alle Gelder und Kredite, deren Hereinnahme oder Fnanspruhnahme auf die Anregung des berichtenden Kreditinstituts zurückgeht. Sie umfassen daher grundsäßlih die aufgenommenen Bank- und | Warenkredite, Darlehen, Hypotheken sowie umlaufende Pfand-
nehmen hierdurh in der Regel nicht begründet, sofern nicht-
Schuldverschreibungen (vgl. An- merkung 2). Sie zerfallen in langfristige - Nostro- verpflihtungen, die unter den „Anleihen“ (vgl. die Bemerkung zu Posten 4) oder den „Hypotheken, Grund- und Rentenschulden“ a neen sind, sowie in kurz- und mittelfristige Nostroverpflichtungen, die im Posten 1 bþ erfaßt werden müssen. Dazu rechnen neben den Verpflichtungen aus verlosten und gekündigten Schuldver- schreibungen alle Geldaufnahmen gegen Verpfändung von Aktiven (z. B. Reichsbanklombard) oder gegen Bürgschaft, ferner Habensalden auf Nostrokonten, Barvorschüsse im Aus- land, Verbindlichkeiten aus s{chwebenden Nostrowertpapier- geschäften sowie Schulden aus Warenbezugsgeschäften und erhaltene- Vorschüsse auf Warenlieferungen. Ueber Monats- ende von anderen Kreditinstituten hereingenommene Gelder sind im Zweifelsfall als Nostroverpflichbungen zu betrachten.
Zu Posten 2.
Eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) gelten als im Umlauf befindlich, wenn sie sih nicht im Eigenbestand des berichtenden Kreditinstituts befinden (vgl. die Bemerkung zu Aktivposten 4). Lombardierte oder in Pfanddepot gegebene eigene Akzepte und eigene Wechsel (Solawechsel) sind hiex nicht auszuweisen.
Zu Posten 3.
Als Spareinlagen gelten nur solche Einlagen, die den in den §8 22 und 23 des Geseßes über das Kreditwesen fest= gelegten Bedingungen entsprechen.
Zu Posten 4.
Hier handelt es sich in der Regel nur um -Verpflichtungen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen sowie um lang- fristige Darlehen, die nicht binnen 4 Fahren seit der Ent- stehung rückzahlbar sind, oder deren regelmäßige Tilgung sich über mindestens 4 Fahre erstreckt. Verpflichtungen aus ver- losten und gekündigten Schuldverschreibungen gehören jedoch unter den Posten 1 b. Unter Posten 4 fallen auch langfristige Verpflichtungen ays der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln der öffenTlichen Hand oder sonstiger Stellen, wenn hieraus das berichtende Fnstitut nicht. lediglich als Treuhänder haftet.
Jn der Unterspalte sollen nicht Schuldvershreibungen enthalten sein, die als Sicherheit für Schulb[Getnanleiben hinterlegt sind.
Zu Posten 7.
Stille Einlagen sind hier nur einzuseßzen, wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, oder wenn die stillen Gesellschafter sich vertraglih verpflichtet haben, ihre Einlagen so lange nicht zurückzufordern, ‘bis die Gläubiger des Kredit- instituts in voller Höhe befriedigt worden sind. Andernfalls sind sie unter Posten 1 d auszuweisen.
Zu Posten 8 und 9.
„Freie Rücklagen“ sind Rücklagen, die keinerlei Bindun- gen unterliegen, während „Sonstige Rülagen“ für bestimmte Sonderzwecke vorgesehen sind.
Zu Posten 14.
Unter „Eigene Ziehungen im Umlauf“ find nur solche aufzunehmen, die den Kreditnehmern. abgerechnet sind. und sih nicht im eigenen Bestand befinden. Eigene Ziehungen, die bereits als Effektivverpflihtungen in der Hauptspalte dér Passiven enthalten sind, sowie solche, die lediglich zur Besiche- rung aufgenommener Kredite ausgestellt und hinterlegt sind Depotwechsel), gehören nicht hierher. i
Zu Posten 15.
¿Die Verbindlichkeiten aus Bürgschaften usw. sind, un- abhängig von dem Stand der Hauptschuld am Bilanzstichtag, in voller Höhe aufzuführen, gleichviel, ob die Jnanspruch- nahme ungewiß oder unwahrscheinlich ist.
Zu Posten 16.
Unter „Eigene Fndossamentsverbindlichkeiten“ sind nur die wechselrechtlihen Eventualverbindlichkeiten aus weiter- girierten, niht auch aus lombardierten und in Pension ge- gebenen Wechseln aufzunehmen. Nicht zu. erfassen sind Fn- dossamentsverbindlichkeiten, die {hon unter den „Eigenen Ziehungen im Umlauf“ oder als Effektivverpflihtungen in der Hauptspalte der Passiven enthalten sind, z. B. Fndossa- mentsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Jnan- e von Kundschaftskrediten, oder solche, die sich auf
echsel im eigenen Bestand des berichtenden Kreditinstitutes (Aktivposten 4) beziehen. Auch Fndossamentsverbindlichkeiten aus Reichsschaßwechseln sollen unberücksichtigt bleiben.
Zu Posten 17 a. Vergleiche die Bemerkung zu Aktivposten 21 a.
Zu Posten 17 e. Hier sind die Bruttozahlen ohne Abzug der liquiden Mittel aufzuführen.
Zu Posten 18 a.
Der von dem Reingewinn (Posten 13) dem Kapital (Posten 7) oder den freien Rülagen (Posten 8) zuzuführende Betrag kann mitberücksichtigt werden.
Zu Posten 18 ec.
Forderungen an stille Gesellschafter, deren Einlagen unter Boa 7 ausgewiesen werden, und Forderungen an tommanditisten sind nur bis zur Höhe der Kapitaleinlagen der betreffenden Gesellschafter in Abzug zu bringen. Soweit es sih hierbei um Nostroguthaben (Aktivposten 8) handelt, findet ein Abzug nicht statt.
briefe und sonstige
9 (Fortseßung in der Ersten Beilage.)
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
: Präsident Dr. Schlange in Potsdam; für den Wirtschaftsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanbsch in Berlin-Charlottenburg.
Druck der Prevkischen Druckerei- und Verla s-Aktiengesell/ Berlin, Wilhelmstr..39. 9 gesellschaft.
¿Fünf Beilagen
(einshließlich Vörsenbeilage und eine Hentralhandelsregisterbeilage),
L E A a EL S E C RII A S C B
Erste Beílage zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
IDTr. 288
Berlin, Freitag, den 8. Dezember
1939
(Fortseßung aus - dem Hauptblatt.)
Zu Posteu 18-d.
Freies Vermögen des Fnhabers oder der unbeschränkt haftenden Gesellschafter ist nur soweit aufzuführen, als es bei der Feststellung des haftenden Eigenkapitals berücksichtigt werden soll. Als freies Vermögen gelten auch die unter „Gläubiger“ und „Spareinlagen“ onten des Fnhabers oder der unbeschränkt haftenden Gesell- schafter (Passivposten 17 b), nicht dagegen die in den Aktiven
währen, und zwar u. a.:
Muster 4
Für Kreditinstitute in der Rechtsform der Einzelfirma, der offenen Handels gesellschaft und der Kommanditgesellschaf}t
Anlage zur Jahre2bilanz von Ende
(16, Bekanntmachung des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8, Dezember 1939 —)
(Name des Kreditinstituts)
I. Erläuterungen zur Jahresbilanz (bezogen auf das vorgeshriebene Formblatt) : A. Aktiva: : (in 1000 R.A)
1. Zu Posten 11: darunter Akzeptkredite . . . : von diesen Akzepten sind aus der Hand des Ausstellers angekauft
2, Zu ‘Posten 12: darunter festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschaft- lichen Enschuldung . « « B. Passiva:
1. Zu Posten 1e: Zahl der Konten
2. Zu Posten 14: Zahl der Konten
3. Zu Posten 3: ahl der Konten / 4, Zu Posten 1d u. 3: darunter Guthaben von Gebiets- und sonstigen öffentlich- rechtlichen Körperschaften
a) Spareinlagen b) sonstige Einlagen
5, Zu Posten 16a: außerdem durch Tausch (ohne Giro) begebene Bankakzepte .
6, Zu. Posten 16e: darunter Wechsel näch § 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a)... « «
IL. Gliederung der Kredite 1)?) Des: Aktiva 4, 9 bis 13, gegebenenfalls 7; Passiva 14 bis 16; ferner 111, 1, b bis d abzüglich II1, 2, a und þ dieser Anlage)
enthaltenen stillen Reserven. Freies Vermögen der Ehefrau und der Kinder des Fnhabers oder der unbeschränkt haften- den Gesellschafter kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die rechtlichen Vorausseßungen hierfür gegeben sind.
1) Nach § 13 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank ist die Reichsbank befugt, verzinsliche Darlehen gegen Pfänder zu ge-
enthaltenen Guthaben- a) gemäß Ziffer 5 Buchstabe e gegen vom Reih begebene Swat, welche, vom Tage der Tate falt (Bilanz- stihtag) gerehnet, innerhalb dreier Monate
ällig sind,
L. Erläuterungen zur Jahres
A. Aftiva:
1. Zu Posten 11: darunter von diese 2. Zu Posten 12: darunter
B. Passiva: 1, Zv Posten 1e: Zahl der . Bu Posten 14: Zahl der . Zu Posten 3: Zahl der rech
b) f „ Zu Posten 16a: außerde
Passiva 14 bis 16; ferner
a) Spareinlagen
b) gemäß Ziffer 5 Buchstabe d gegen vom Reichsbankdireks torium bezeichnete sestverzinslihe Wertpapiere, gegem Schayzanweisungen des Reiches oder eines deutschen Landes, die, vom Tage der Beleihung (Bilanzstichtag) gerehnet, innerhalb eines Jahres fällig sind — in Stücken und Samnmelbestandanteilen bei Wertpapiersammelbanken —, sowie gegen Reichsshuldbuchforderungen. Zu den beleihs baren Werten rechnen auch die Steuergutscheine.
?) Vgl. Artikel 2 der Sechsten Bekanntmachung des Aufsicht3= amts für das Kreditwesen vom 22, Dezember. 1938 — DRA Nr. 300 _—,
Muster 5
Für Kreditinstitute in der Rehtsform der Aktiengesellschaf}ft, ver Kommandit gesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beshränkter Haftung (ohne Zentraltassen)
Anlage
zur Jahresbilanz von Ende N
(16. Bekanntmachung des Reichsaufsicht3amts für das Kreditwesen vom 4. Dezember 1939 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 288 vom 8. Dezember 1939 —)
(Name des Kreditinstituts)
bilanz (bezogen auf das vorgeshriebene Formblatt) :
Akzeptkredite n Akzepten sind aus der Hand des Arsstellers angekauft festgeschriebene Forderungen aus der landwirtschost-
lichen Entschuldung
Konten Konten Konten
« Zu Posten 1d u, 3: darunter Guthaben von Gebiets- und sonstigen. öffentlich-
tlichen Körperschaften onstige Einlagen . . . 6 . . ® . L . - “ s m durch Tausch (ohne Giro) begebene Bankakzepte .
« Zu Posten 16e: darunter Wechsel nah § 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) . .
TL, Gliederung der Kredite!)?) (Vilanzposten: Aftiva 4, 9 bis 13, gegebenenfalls 73
ITI, 1, b vis d abzüglich I1II, 2, a und þ diefer Anlage)
— |
Jn nebenstehenden Krediten sind enthalten Forderungen an: | sonstige im § 14 Jnhaber, per- |Kommanditisten,| Abj.1 u. 3 KWG sönlich haftende stille genannte Per-
Sesaihajter) | Geseihafter Hn nh
ck41 |Betragin| =—,, « [Betragin| =,, » [Betrag in Stü 1000 A6 Stü [1000 Z.«| Stü 1000 A4
Größengruppen
(dazu nach Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nah § 12 KWG)8)
Kredite
Betrag
: 1n in _RAM [1000 N
bis 1000. über 1000 ,„ 10000 10000 „ 20000 20000 „ 100000 100000 „ 1000000 1000000 „ 5000000 5000000 », 10000000 10000000
JIn3gesamt . «+ 100 100
IIL. 1, Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält: i Zahl der Betrag
Kreditnehmer (in 1000 K.A)
a) Kredite an Mitglieder der Reichsgruppe Banken . an Gebiets- und sonstige öffentlih-rechtlihe Körperschaften (ohne Banken) E an Mitglieder der Reichsgruppe Jndustrie*) . an Mitglieder der Reichsgruppe Handwerk*) an Mitglieder der Reichsgruppe Handel*) . an Bauern und Landwirte . «. » « an sonstige Kreditnehmer . . . . e...
in3gesamt (übereinstimmend mit Ziffer IT) . . « « Í Le
*) (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgeseßte Beträge (stille Reserven usw.) e) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kompen- sierte Kredite d) nah Anm. 1 heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer
2. Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. 11 n i cht enthaltenen a) Kredite nah § 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen
b) In oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. ‘2b) l
Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus § 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Arten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Bürgschaften usw., bei Kreditinstituten, die gleichzeitig andere Handelsgeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, betreiben, auch die aus diesen Geschäften entstandenen Kredite. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nenn- betrag insgesamt den vierten Teil des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens erreicht. Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene oder stille Rückstellungen (Delkrederereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgeseßt werden. Bei der Gliederung der Kredite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stükzahl- und betragsmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfassen. Als ein und derselbe Kredituehmer gelten: außer dem Kreditnehmer selbs die von ihm abhängigen Unter- nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreoditnehmer abhängt, sämtliche demselben Konzern angehörenden Unternehmen und bei Perjonengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter.
Anmerkung 2: Bei der Gliederung der Kredite sind nit zu erfassen: a) Kredite nah § 12 Abs. 4 KWG (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind), b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan- zierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher- weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank).
Anmerkung 3: Die Höchstkreditgrenze nah § 12 Abs. 1 KWG bzw. die ersaßweise in Frage kom- mende Mindestgrenze nah Art. 1 Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit- wesen vom 24. 6, 1936 (Dt. Reichsanzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres NA . Dieser Betrag ist — sofern er nicht einer der Größengruppen entspricht — als zusäßliche Größengruppe in die Gliederung aufzunehmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.
Anmerkung 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen, deren Jnhaber oder persönlich
Größengruppen
(dazu nah Anm. 3 die
Höchstkreditgrenze nah § 12 KWG)3)
in R
In nebenstehenden Krediten find enthalten Forderungen an:
sonstige im § 14 Abj.1 u. 3 KWG genannte Per- Aufsichts Beamte | Aufsichtsrates #4) | sonen ( nte,
M O S Betragin +3 [Bettagin| —,, « [Betragin /10002«| | Stüd tüd 1000 A6 | Stüd [1000 24
Kredite N Nitglieder Mitglieder des Vorstandes, | des Geschäfts- | E führer #)
1000 RA | ”
bis 1000
über 1000 „ 10000
* 60000 * 100600
2 100000 ; 1000000
1000000 ’ 5000000
7 5000000 ; 10000000 7 10000000
In3gesamt . „ «
a) Kredite an Mitglieder
an Mitglieder an Mitglieder an Mitglieder an Bauern un
sierte Kredite
betragen bei Kreditinstituten, die gleichzeitig die aus diesen Geschäften entstand betrag insgesamt den vierten Teil
oder stille Rückstellungen (Delkred werden. Bei der Gliederung der- K
Unternehmen und bei Personengese
Anmerkung 2: Bei der a) Kredite nach § 12 Abs. 4 KW
geschäfte.
mende Mindestgrenze nah Art. 1
haftende Gesellschafter dem kred
hastende Gesellshaster dem kreditgewährenden Kreditinstitut als Geschäftsleiter angehören.
Verwaltungsträgers angehören,
an sonstige Kreditnehmer . . «. insgesamt (übereinstimmend mit Ziffer J)... ____*) (Kreditnehmer, die mehreren Reichsgruppen angehören, sind in der Gruppe zu erfassen, in die sie mit dem überwiegenden Teil des Geschäfts gehören) b) in der Jahresbilanz von den Krediten still abgeseßte Beträge (stille Reserven usw.) c) in der Jahresbilanz mit Guthaben der Kreditnehmer ganz oder teilweise kfompen-
erreicht, Guthaben des Kreditnehmers bei dem K
Anmerkung 3: Die Höchstkreditgrenze nach § 12 Abs.
[100 [100] |
ITI. 1. Der Gesamtbetrag der gegliederten Kredite enthält:
Zahl der Betrag Kreditnelmer (in 1000 Af) der Reichsgruppe Banken
an Gebiets- und sonstige ösfentlich-rechtliche Körperschaften (ohne Banken)
der Reichsgruppe Jndustrie*) . der Reichsgruppe Handwerk*) der Reichsgruppe Handel*) . d Landwirte
d) nah Anm. 1 heranzuziehende Beteiligungen an Unternehmen der Kreditnehmer Die in dem Gesamtbetrag der Kredite nach Ziff. Tl n i cht enthaltenen a) Kredite nah § 12 Abs. 4 KWG (Anm. 2a) betragen
b) Privatdiskonten oder Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank (Anm. 2b)
i Anmerkung 1: Die Begriffsbestimmung der Kredite ergibt sich aus § 12 Abs. 3 KWG. Danach sind als Kredite anzusehen alle Ärten von Krediten mit Einschluß von Wechselkrediten, Vürgschaften usw.,
andere Handelsgeschäfte, insbesondere Warengeschäfte, betreiben, auch enen Kredite. Beteiligungen des Kreditinstituts an dem Unternehmen
des Kreditnehmers sind nur dann den sonstigen gewährten Krediten hinzuzurechnen, wenn der Nenn-
des Eigenkapitals (ohne Reserven) des kreditnehmenden Unternehmens3 reditinstitut bleiben außer Betracht, desgl. dürfen offene erereserven und Wertberichtigungen) von den Krediten nicht abgeseßt redite sind mehrere Kredite an ein und denselben Kreditnehmer stüczahl-
und betragêmäßig statistisch als Einheit in der ihrer Gesamthöhe entsprechenden Größengruppe zu erfajsen. Als ein und derselbe Kreditnehmer gelten außer dem Kreditnehmer selbst die von i nehmen, die Unternehmen, von denen der Kreditnehmer abhängt, sämtliche demselben
hm abhängigen Unter- 1 Konzern angehörenden llschaften ohne Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Gliederung der Kredite sind nicht zu erfassen:
G (Kredite, die an das Reich oder die Länder gewährt oder von diesen
verbürgt oder von diesen sonst gesichert sind),
b) die von anderen Kreditinstituten angekauften Akzepte oder Solawechsel von Banken oder Finan- gierungsinstituten mit einer Laufzeit von nicht mehr als drei Monaten, soweit sie im Geldmarkt üblicher- weise gehandelt werden (Privatdiskonten, Solawechsel der Deutschen Golddiskontbank),
c) bei gemischten Hypothekenbanken: die im Rahmen des Realkreditgeschästs entstandenen Hypothekar- kredite sowie die im § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Hypothekenbankgeseßes bezeihneteu Kredit-
t 1 KWG bzwv. die ersaßweise in Frage kom- Abs. 2 der Dritten Bekanntmachung des Aufsichtsamts für das Kredit-
iesen vom 24. 6. 1936 (Dt. Reich3anzeiger Nr. 149) beträgt Ende des Berichtsjahres LAM Ï Dieser Betrag is — sofern er nicht einer der Größengruppen entspriht — als zusäßliche Größengruppe in die Gliederung anfzunéhmen und der Größe entsprechend zwischen der nächst niedrigeren und nächst höheren Größengruppe einzuordnen.
di 4: Zu erfassen sind auch Kredite an Unternehmen,
\ L an U , deren Jnhaber oder persönlich itgewährenden Kreditinstitut als Geschästsleiter oder Mitglied eines