1939 / 298 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

[45756]. Alex Zink, Filzfabrik A.-G., Roth bei Nürnberg.

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 12.- Fanuar 1940, nach- mittags 17 Uhr, in unseren Geschäfts- räumen stattfindenden Hauptversamm-= lung ein.

Tagesordnung :

1. Vorlegung des Geschäftsberichts des Vorstandes sowie des Jahresab- schlusses und eines Vorschlages für die Gewinnverteilung. Bericht des Aufsichtsrats über die vorgenommene Prüfung.

2. Beschlußfassung über -die Gewinn-- verteilung.

3, Beschlußfassung über die ErteüUung. der Entlastung an Vorstand und Auf- sichtsrat.

4. Satzungsänderung: Aufsichtsratsver- gütungen 15).

5, Wahl des Abschlußprüfers.

6. Verschiedenes.

Es berechtigen zur Teilnahme an der Hauptversammlung sfsaßungsgemäß - bis 8. Januar 1940 ausgefertigte Hinter- legungsscheine der Bayerishen Hy-- potheken- und Wechselbank Nürn- berg-München und deren Filialen, eines deutschen Notars oder einer deutschen Wertpapiersammelbank sowie der Gesellschaftsfasse.

Roth, den 18. Dezember 1939,"

Der VorstanD.

«ks

[45775].

Compañia Hispano-Americana .

de Electricidad (Chade).

Jn Anwendung des leßten Paragraphen des Artikels 28 der Statuten hat der Ver- waltungsrat beschlossen, eine Æbfälags=- 7 Dividende für das am 30. April 1940 ablaufende Geschäftsjahr in Höhe von

22,50 Pesos argentinisher Wüäh-

rung für die Aktien Serik A, B und C und 4,50 Pesos argeutinischer Wäh- rung für die Aktien Serie D und E zur Verteilung zu bringen.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt vom 20. Dezember 1939 ab gegen Einreihung des Dividendenscheines Nr. 37.

Der Verwaltungsrat hat außerdem br- lossen, die Couponsbogen fämtlither

ktien der Gesellshaft zu erneuern.

Demzufolge werden die Coupons Nr. 38 U. ff. aller zur Zeit im Umlauf befindlichen Couponsbogen für ungültig erklärt.

Die Jnhaber nicht mit Sperre belegter Stücke werden aufgefordert, bei den mit dem Finanzdienst der Geselischaft beauf- tragten Banken die Coupoii8bógen nit Coupon Nr. 38 ff. sowie dem Talon, der Anspruch auf die Lieferung eines neuen Couvonbogens gibt, unter Brifligurig eines nach der Nummernfolge gevrdnètén Verzeichnisses in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Die Rückgabe der neuen Bogen erfolgt mit tunlichster Beschleunigung.

Der Verwaltungsrat.

[45777].

Fr. Hesser, Maschinenfabrik-Aktien-

gesellschaft, g e ina Cann- att.

Die Aktionäre der Fr. Hesser, Ma- \{hinenfabrit - Aktiengesellschaft, Stuttgart-Bad Cannstatt, werden hiermit auf Mittwoch, den 17. Ia- nuar 1940, vormittags 11 Uhr, zu der im Verwaltungsgebäude unserer Ge- sellschaft in Bad Cannstatt stattfindenden 29, ordentlihen Hauptversamms- lung eingeladen.

Tagesord uung :

1. Vorlegung des Fahres8abschlusses und des Geschäftsberichts sowie des Be- richts des Auffichtsrats.

2. Beschlußfassung über die Gewinn- verteilung und über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

3. Wahl zum Aufsichtsrat. '

Zur Teilnahme an der Hauptversamm- lung und zur Ausübung des Stimmrechts find gemäß § 15 der Sazungen diejenigen Aktionäre berechtigt, welche ihre Aktien oder die darüber lautenden Hinter- legungsscheine einer deutschen Effektengiro bant

bei dem Vorftand der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, der Deutschen Bank, Filiale Stutt -

art, oder dem Bankhaus Joseph

risch in Stuttgart während der Geschäftsstunden bis zur Beendigung der Hauptversammlung hin- terlegen. Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, daß zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem Tage der Per ting mindestens 3 Tage frei bleiben. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsmäßig erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer von der Gesellschaft bestimmten Hinterlegungs- stelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Jm Falle der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung spätestens einen Tag nah Ablauf der Hin- terlegungsfrist bei der Gejellschaft einzureichen. Ein von einer Wertpapier- sammelbank ausgestellter Hinterle- gungsschein ist gleihfalls späte- tens einen Tag nah Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesell- haft einzureichen,

Stuttgart - Bad Cannstatt, den 14. Dezember 1939.

Der Vorftand.

S die a - 5

v

Zweite Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 20, Dezember 1939. S. 2

[45774].

Sächsische Wollwaren-Drudtfabrik Afktiengesellschaft, Schönheide (Erzgebirge).

Die Aktionäre unserer Gesellschaft wer- den hierdurch zu der am Freitag, dem 12. Januar 1940, 11 Uhr, im Ver- waltungsgebäude der Mechanischen Webe- rei A-G. in Zittau stattfindenden ordentlihen Hauptversammlung eingeladen.

Tagesordnung:

1, Vorlegung des Fahresabschlusses zum 30. Juni 1939 mit den Berichten des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

2, Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats.

3, Wahl des Abschlußprüfers.

Zur Teilnahme an der Hauptversamm- lung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 9. Ja- nuar 1940 bei der Gesellschafts fasse, beitn Bankhaus Hárdy & Co. G.m.b. H., Veelîn, bèi der Dresdner Bank in Dresden oder deren Filialen gemäß §& 16 unserer Sazung hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Falls die Hinterlegung bei einem Da Notar oder bei einer Wert- papiersammelbank erfolgt, ist die von diesen auszustellende Besweinigung spätestens an dem Tage nah Ab-

] fanf der Hinterlegungsfrist bei der

Gesellschaftskasse einzureichen. Schönheide (Erzgebirge), am 16, Dezember 1939, F Der Vorstand. O. Krampe.

[45189].

Brauhaus Amberg Attiengesellschaft.

Vilanz zum 30. September 1939. C RSR E E A R

[44086]. Bilanz’ per 19. November 1939. Aktiva. R Lt Forderungen an Konzern- Gat = « e es 282 000|—

Gewinn- und Verlustkonto : Verlustvortr.. 198 736,80 Verlust per

19, 11, 1939 17 847,90 216 584/70

Avale 4,— S L “498 584/70

Paßsiva.,

Grundkapital . . « . « 400 000|— NETETVEIONDS oie s 40 000/—

Verbindlichkeiten auf Grund von Leistungen . . . . 41 241/15

Verbindlichkeiten gegenübe Konzerngesellschaften 17 343/55 Avale 4,— trat B 498 584/70

Gewinn- und Verlustrechnung.

p ———— —y RM

Abschreibung auf Forderungen | 3062111 Besibsteuern. . . . . . 4 1 637/50 Sonstige Aufwendungen « -. 4 042/89

32 801/50 Zinsen «+ «e co e [14095060 Verlust . . . . 6 6 . . , 17 847 90 32 801/50

(„JFnuterbau“ Futernationale Baus und Finanzierungs=Aktieu- . gesellschaft in Liquidation, Berlin.

Abwiéckler: Enders. Rettig.

Amberg, den 2. November 1939,

Carl Braun.

Humpert, Wirtschastsprüfer.

Der Vorstand.

Nach dem abschließenden Ergebnis unserer Schriften der Gesellschaft sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen und Nach- weise, entsprechen die Buchführung, der Nelicben Gori und der Geschäftsbericht, soweit er den Ac eaens erläutert, den geseßlichen Vorschriften.

néehenu, den 11, November 1939, Treuverkehr München Filiale der Treuverkehr Deutsche Treuhand Aktienagesellschaft.

Franz Gleixner. Prüfung auf Grund der Bücher und

[43417]. Speck & Bonsmann Aktiengesellschaf#}t, Haan Rhld. Bilanz zum 30. Juni 1939.

Aktiva. A 5 Anlagevermögen: Grube «Lis 16 534|— Wohn- und Geschäftsge- bäude . . . 50 000,— Abschreib. 500,— 49 500|— Fabrikgebäude 141 000,— Abschreib, 3 000,— 138 000|— Maschinen und maschinelle Anlagen . . 20 000,— Abgang - 388,56 19 611,44 Abschreib. 3 111,44 16 500|— Mobilien «a» »- e e 1|— 220 535 |— Umlaufvermögen: Forderungen aus Waren- lieferungen. . « « « - 3|— Verlust: Vortrag aus 1937/38 129 376,37 Jn 1988/39 66,12 129 442/49 349 980/49 Passiva. Grundkapital. . . 142 800 Gesicherte Verbindlichkeiten ; Grundschulden 67 042,43 Hypotheken . 8 979,35 Treuhand- grundschuldeu 122 078,08 Sicherungs- hypothe®. . 838314,85 | 20141471 Sonstige Verbindlichkeiten 5 765/78 / 349 980/49

Gewinn- unD abg Y+ atis

[45754]

Der Auffichtsrat unserer Gesellschaft besteht zur Zeit aus folgenden Herrent Bankdirektor Dr. jur. Karl Ernst Sips per Berlin, Vorsiver, Bankier Dr. Kurß

oensgen, Düsseldorf, stellv. Vorsive Dr. Theodor Goldschmidt, Essen, Gene caldirefktor Dr. Ernst Poensgen, Düsselz dorf, Rechtsanwalt Dr. inridj Schmidt T1, Hannover, Dr, erne Schmidt, Elberfeld, Bankdirektor Dr, Kurt Weigelt, Berlin, Dr. jur. Gotthard Freiherr von Falkenhausen, Essen.

Berlin, den 18. Dezember 1939,

Bergwerksgesellschaft Glückauf

Sarstedt m. b. H. Der Geschäftsführer: Dr. Theodor Feiîise.

[45133]

Durch Beschluß der Gesellschafterver- sammlung vom 13. Dezember 1939 ist das Stammkapital um li. A 30 000,— herabgeseßt worden. :

Die Gläubiger der“ Gesellshaft wer- den hierduxch aufgefordert, sich zu melden.

Mannheim, den 14. Dezember 1939, Mannheimer Darm-Jmport u. Sortieranstalt G. m. b. H

: Hastung:

Der Geschäftsführer. Schau pp. [43595]

Unsere Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche geltend zu machen,

Ziegelverkaufsgesellschaft m. b. H., Soest,

E 11. Genossen- E \chasten.

Memell ändische Tabakwaren- Genossenschaft m. b. H. in Liquidation, Memel.

P

Liquidationsbilanz per 11. April 1939. H I Aktiva. A e e O 34 718/38 Debitoren. «o s o o 6 100 757/66 Blat s e N 43 376/30 Inventar e e ooooo 500 |— Wechsel e o. e e e o. 8 000 |— Bestände lt. Jnventur 2 488/61 Verlust ... Ss 7 585/99 __197 426/94 Passiva. ; Reservefonds . . « « « 7 000 |— Kreditoren . - « « « . 78 426/94 Kapu. iss « « |_112 000|— 197 426/94

Gewinn- und Verlustrehnung per 11. April 1939.

Debet.

Handlungsunkosten . « .. « « | 9 698/90 Gehälter und Löhne . . « « | 5 040|— Provision an die Genossen . « |13 440/— Verlust 19388 . . . . . « « | 3410/94

32 089/84

Kredit.

Waren . . . . « » e - st+ st+ |24 503/85 Verlust . . . . . . . . . . 7 585/99

32 089184

Die Uebereinstimmung vorstehender Bi- lanz sowie der Gewinn-und Verlustrech- nung mit den ordnungsmäßig geführten Geschäftsbüchern bescheinigt

Memel, den 11.-April 1939.

Max Reimer, vereidigter Bücherrevisor.

a ——-

E : E vom 30. Juni 193 Stand am Zugang Abschrei-] Stand am t ft _— =— 1, 10. 38 bung | 80.9. 39 ‘Aufwendungen. RA |ÑÀ Verlustvortrag“ . . . . 129 376/37 Aktiva. BAM S3] BMA [9] BA S] BA 2] RAÆ |D, |Æbsthreibungen-a, Anlagen 6 611/44 I, Anlagevermögen: Besißsteuern: Grundstücke (bebaut Grundabgaben 2 040,— u. unbebaut) . Vermögensst, 260,— 1, Bebaute Grund- Gewerbest. . 159,12 2 46912 stüde: Umsaßsteuer . . 71/10 a) Brauereige- Sonstige. Aufwendungen 614/46 bäude . . , 1390 800|— 10 000|/—} 380 800 S b) Wirtschaften E und Häusex . 1398 000|— 10 964|—] 387 036|—} - - ‘Erträge. 2. Unbebaute L S Miet- und Pachteinnahme 9 600|— Grunödstüdcke: Ertrag aus abgeschriebener Landw. Grund- Forderung . . - « 90|— stüde . . . . | 14 700— 14 700 Verlust: 3, Maschinen .. 6 000|— 5 999 |— 1 Vortxag aus ; 4, Lagerfässer 10 000 /— ö 000/—| o 000— 1937/38 . . 129 376,37 5, Mobiliar . —|—| 2462/17] 2 461/17 Ì— Jn 1938/39 . 66,12 | 129 442/49 6. Kurzlebige Wirt- : 139 132/49 schastsgüter . . 1|—| 8 391/24] 8 391/24 1— 13 7, Fuhrpark . 1\—| 6 88170} 6 881 70) 1|—} Haan-Rhld., den 28. November 1939, 8. Transportsässer 3412/95] 3412959 —— y Der Vorstand. 9. Beteiligungen . E Éi Hermann Windmöller., 819 503|—{| 21 148/06] 53 110/06] 787 541|—| T87 541|— II, E L a d stoff E 1, Roh-, Hilfs- und Betriebsstofse . . 5,— . 2. Fertige Erzeugnisse... . . . « , 48 7P7,— 115 642,— 9, Deutsche Kolonial- 3. WELPaNeE e e 28 C N e 6 S TDOBT 4. e vi Grundschulden und vi u L gesellschaften. ariehen , , L e s . 1 z R 45773 Deu e ol s 5, Darlehen ungesichert . . . . . . . 46 331,41 496 632,1 F chaft rie Snatrita in Liqu. 6, Forderungen für Bierlieferungen und sonstige - F Jn Ausführung des Liquidations- La a C . 101 425,32 beshlusses der Hauptversammlung vom 7, Kassabestand einschließlich Postschelguthaben . . 6 552,01 29, August d. J. fordern wir hiermit die 8, Bänkguthab n e o e o o d d e e e e270 015/89 Anteilseigner unserer Gesellschaft auf, 9. Wechsel... s e E O00 998 563/73 | die Mäntel an derx Kasse der uts\ch- IIT, Posten der Rechnungsabgrenzung « « + e « e - « e + e e « | 1167392 | Ostafrikanischen Gesellschaft, Berlin IV, Avale RA 30 600,— NW 7, Friedrichstr. 103, zur Abstempe- / 1797 778/65 lung und Auszahlüng der 1. Liquida- : o Passiva “L tionsrate in Höhe von 75 % einzu- . reichen. L; Grundkapital: Stammaktien (12 000 Stimmen) . « «-« « « s {1-200 000|— Berin, den 18. Dezember 1939. IT, Geseßlihe Rüdlage „eo eee ois 187 229/17 Deutsche Holzgesellschaft für Ost: IIL, Rüestellungen für ungewisse Schulden . „eee 72 651/70 afrika in Liqu. IV, Wertberichtigung auf Umlaufsvermögen . „eo. o ooo 2083 270/83 M ey k e, Liquidator V, Verbindlichkeiten: ) t E : E 1, Biersteuern, Umsahßsteuer, sonstige Verbindlichkeiten und Auf- | sichtsrat 00.0 0.0 100 d Ep o.6.,0 0/8 €09 ‘78 512;,39 E s 2, Unerhobene Dividende .. «e « « e «991,50 f -79 503/89 10 G Gesellschaften VI, Posten der Rechnungsabgrenzung . « « « e « e 2 o «se 1 300|— VIT. Avale R.A 30 600,— P M m b H VIII, Gewinn- und Verlustkonto: M a * . * 1. Vortrag aus 1937/38. „e o o « e « « e 30 888,16 [45499] 2, Reingewinn 1938/39 . « «e o o « « « 4 47 934,90 83 823/06 | Die Stuttgarter Ausstellungs-Ge- E T9558 TO7 T7865 a 4 Si A Eu u aufgelöst, e ubiger der ell- A Gewinn- und Verlustrechnung für 1938/39. schaft (eben aufgefordert, sih bei ihr E _ | zu melden. : / Lasten. P F N] Stuttgart, den 16, Dezember 1989. 1, Löhne und Gehäller „eee ooo oe s s e 6 ¿f 12216248] Der Liquidator der Stuttgarter Aus- 2. Soziale Abgaben eee oooooooo of 8981/21] stellung8-Gosellschast mit beschränkter 3, Abschreibungen auf Anlagen «ooooo ¿ci ¿f 6311006 Haftung in Liquidation. 4, Abschreibungen auf Außenstände. «o e «oe eo 6 5 þ 127660901 - ——— 5, Besihsteuern. .. aa cia id e P 11602642] [44906] 6, Beiträge an Berufsvertretungen . „eee ee) 6 6 ¿f -2497/75| Die Firma Verkaufsstelle des Jn- 7, Geivinnvortrag von 1937/38 . «e e 35888,16 f - - - -|- jteruationalen Süsistoff - Syndikats 8. Reingewinn in 1938/39 -,. ... , « « « « , 47 934,90 | - 83 828/06 | G, m, b. §., Hamburg 1, Bergstr. 28, —Do8 3065186 wurde durch Beschluß der Gesellschafter- : E ns vom 8, November 1939 / Erträgnisse. ausgelöst und ist in Liquidation ge- 1, Gewinnvortrag von 1937/38 -.. ooooo o e a f - 3688816 treten. Die Gläubiger der Firma wer- 2. Ertrag gemäß § 132 Abs. 11/1 des Aktiengeseßes . . è è « « : « | -323022/25} den aufgefordert, ihre Forderungen an- 3 Erlrgq:0us Belélligulig i 4 a V e ouds éa V 13/50 | zumelden. d, B a A A N E 23 618/71 | Dex Abwickler: Gustav Dolle, 5, Außerordentliche Erträgnisse. « « «ooooo e o 15 823/24 Hamburg 1, Bergstr. 28. 398 365/86 [45498]

Maschinen- und Apparatebau Herm. RNRemmele G, m. b, H. in Stuttgart-Zuffenhausen.

Die Gesell aN ist aufgelöst, Wir fordern die Gläubiger auf, sich bet uns zu melden.

Den 16, Dezember 1939.

Die Liquidatoren: Dr. Albext Klein,

Glienedcke, Wirischafisprüfer,

Diplomingenieux Walter Sülzle, in Stuttgart W, Königstraße Nx. 84.

15, Verschiedene Vekanntmachungen

[45885]

Am 19, Juni 19839 ist in Hüls bei Krefeld, seinem leßten Wohnsiy, der Rentnex Jakob Schicks gestorben. Die Erbauseinanderseßung ist von einem der Miterben beantragt,

Jh fordere als Miterbin die Nachlaß- läubiger auf, ihre Forderungen binnen echs8 Monaten bei mir. der Unter- eihmneten, oder dem Amtsgericht in

E En als M gus ändigen Nachlaßgericht . anzumelden.

Hüls b, Krefeld, Kempener Str. 17 Ehefrau Peter Füngerlings,

Maria geb. Schidcks.

[45769] Bekanntmachung. : Die Deutshe Centralbodenkredit« Mde a hat den Antrag gestellt, RNA 50 000 000,— 41/2 % §ypo: thefenpfandbriefe Emission 12 der Deutschen Centralboden- kredit - Aktiengesellschaft, Lit. Nr. 1—4000 zu 5000,— M, Lit. Nr. 1—21 000 18 1000,— Mi Lit. D Nr. 1—18 zu 500,— M, Lit. F Nr. 1—25 000 zu 100,— A Gesamtfkündigung frühestens zum 1, Oktober 1945 zulässig zum Handel und zur A an des "r ititds Wertpapierbörse Fuzu4 assen. urg, den 18, Dezember 1989. Die lassungsstelle an der Börse A E A. Hübb ee, Vorsigender.

Zweite Beklage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 298 vom 20, Dezember 1939. S. 3

Gaßung der Osipreußischen Gtadischaft

Körperschaft des offentlichen Itcchis zu Königsberg (Pr).

I. Allgemeines.

L L, Rechtsform und Sig.

(1) Die vom Provinzialverbande der Provinz Ostpreußen gegründete Ostpreußische Stadtschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die durch Vereinigung von Eigentümern oder Erbbauberech- tigten bebauter oder in der Bebauung befindlicher Hausgrundstüké gebildet wird; sie besißt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung.

(2) Die Stadtschaft führt ein Siegel oder einen Stempel mit dem Wappen der Provinz Ostpreußen und der Umschrift Ostpreußische Stadtschaft, Königsberg (Pr).

(3) Der Sih der Stadtschaft ist Königsberg (Pr).

§ 2. Staatsaufsicht. Die Stadtschaft steht unter staatlicher Aufsicht (vgl. § 34). 8 3. Zweck, Beleihungs®s gebiet, (1) Die Stadtschaft hat die Aufgabe, aus den durch Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln

- Kredite zu gewähren für bebaute oder in der Bebauung befindliche Grundstüce, die nicht aus\shließlich

oder vorwiegend landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zweden dienen; sie gewährt durch Hypotheken gesicherte Tilgungs- oder Abzahlungsdarlehen (Stadtschaftsdarlehen), ferner Zwischen- kredite für den Wohnungsneubau. Die Geschäfte sind unter Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichts- punkte nah kaufmännischen Grundsäßen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist niht Hauptzweck des Geschästsbetriebes.

(2) Das Beleihungsgebiet der Stadtschaft umfaßt das Gebiet der Provinz Ostpreußen; es kann mit Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers anderweitig abgegrenzt werden. Grundstücke, die außerhalb des Beleihungsgebietes liegen, können beliehen werden, wenn sie mit Grund- stücken im Beleihungsgebiet in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen oder mit ihnen zusammen für das- jelbe Stadtschastsdarlehen haften sollen.

IT. Mitgliedschaft.

8 4; Erwerb der Mitgliedschaft.

(1) Jeder Grundstüseigentümer, der ein Stadtschaftsdarlehn erhält, wird Mitglied der Stadt- schaft. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns.

(2) Erwirbt ein Dritter das von der Stadtschaft beliehene Grundstük durch Rechtsgeschäft oder im Wege der Zwangsversteigerung, so wird er Mitglied, sobald die Uebernahme der persönlichen Verbind- lihkeit aus dem Stadtschaftsdarlehn für die Stadtschaft wirksam geworden ist; die Stadtschaft kann von ihm die Bestätigung der Uebernahme der saßungsmäßigen Pflichten und der persönlichen Verbindlich- keit aus dem Stadtschaftsdarlehn in besonderer, gegebenenfalls auch in vollstreckbarer Urkunde, verlangen. Wird das Grundstück von einem Dritten in anderer Weise, insbesondere durh Erbfolge, erworben, so wird der Dritte Mitglied mit dem Erwerbe des Grundstücks; die Bestimmungen des vorhergehenden Saßes finden entsprechende Anwendung.

(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht gleich. f

§ 56, Bedeutung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitglieder der Stadtschaft sind den Bestimmungen dieser Saßung und allen späteren Ergänzungen und Aenderungen unterworfen.

(2) Jedes Mitglied haftet der Stadtschaft bis zu 5 v. H. seiner jeweiligen ungetilgten Darlehns- huld. Die Haftung wird nur geltend gemacht, soweit die zur Verfügung stehenden Sicherheiten und das Vermögen der Stadtschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreichen; der auf das einzelne Mitglied entfallende Haftungsbetrag wird durch Beschluß des Verwaltungsrats mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verbindlich für Gerichte und Verwaltungsbehörden festgeseßt. Die Fehlbeträge sind gleich- mäßig auf alle Mitglieder nah dem Verhältnis der ungetilgten Darlehnsschulden umzulegen. - Haftungs- beträge, derentwegen bei einem Mitglied fruchtlos vollstreckt worden is, werden auf die übrigen verteilt, sofern die Mitglieder nicht schon voll in Anspruh genommen sind. Die Haftungsverpflihtung des Mit- glieds is Nebenleistung des Stadtschaftsfdarlehns im Sinne des § 1115 BGB. Für die Rüerstattung etwaiger. Zahlungen gilt § 24 Absahß 2.

(3) Jedes Mitglied, das das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und ein öffentliches Amt nicht bekleidet, is verpflichtet, die Bestellung zum Mitgliede des Verwaltungsrates auf längstens sechs Jahre anzunehmen sowie einzelne Austräge des Vorstandes oder des Verwaltungsrates, namentlich Ermitt- lungen und gutachtliche Aeußerungen über Gebäude, ehernamtlich auszuführen,

86, Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt: a) mit der vollständigen Rückzahlung des Stadtschaftsdarlehns, b) mit dem Uebergang der Mitgliedschaft auf einen Grundstückserwerber nach § 4 Absah 2,

Il. Stadtschaftsdarlêhen.

& 7, Beleihungs gegenstaund.

(1) Stadtschaftsdarlehen können die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eines im Beleihungs- gebiet belegenen und beleihungsfähigen Grundstücks erhalten.

(2) Nicht beliehen werden sollen:

a) Grundstüde, die durch feuergefährliche Betriebe gefährdet sind;

b) Warenhäuser, Theater und Gebäude, die ausschließlich oder doch hauptsächlich als Tanz-

oder Konzertsäle oder zu ähnlichen Zwecken dienen;

c) Grundstücke, deren Wert ausschlaggebend auf gewerblicher oder industriellex Nußung beruht, es sei denn, daß es sih um Wohngrundstücke mit kleineren gewerblichen Betrieben handelt, wie sie vorwiegend in den Mittel- und Kleinstädten üblich sind.

(3) Jun der Regel werden nur bebaute und ertragsfähige Grundstücke beliehen und auch nur dann, wenn die Beleihungsgrenze 2000 Nf erreicht. Die Stadtschast kann ein Stadtschaftsdarlehn, das für ein zu bebauendes Grundstück bewilligt ist, schon vor der Fertigstellung des Neubaus nah Maßgabe des Bau- fortschritts auszahlen, wenn die Vollendung der Bebauung innerhalb einer bestimmten Ma esichert ist.

ie Gesamtsumme dieser Beleihungen von Neubauten darf den zehnten Teil des Gesamthypotheken- bestandes der Stadtschaft nicht überschreiten. §8. VBeleihungs grenze.

(1) Die Beleihung hat sich innerhalb von 60 v. H. des Beleihung9wertes des Grundstücks (F 9) u halten; sie kann bis auf 80 v. H. des Beleihungswertes erstreckt werden, wenn für den 60 v. H. über- feleanben Teil eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt odex wenn eine solche Körperschaft selbst Darlehnsnehmerin ist oder wenn die e Beleihung in sonstiger Weise nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien als ausreichend gesichert anzusehen ist. Der über 60 v. H. des Beleihungswertes hinausgehende Anteil einer Beleihung darf in der Regel den Betrag von 50000 Nf nicht überschreiten.

(2) Im Anschluß an ein von anderer Seite gegebenes Darlehn ist eine Beleihung nur nah den vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminister gegebenen Richtlinien und nur dann zulässig, wenn die vorgehende Hypothek unkündbar ist, planmäßig mit dem allgemein vorgeschriebenen Tilgungssaß 14) getilgt wird und ihre Löschung gemäß § 1179 BGB. zugunsten dex Stadtschast gesichert ist.

(3) Der Gesamtbetrag der gemäß Abs. 2 gegebenen Anschlußhypotheken und der über 60 v. H.

. hinausgehenden Anteile aller übrigen Ausleihungen darf einen vom Verwaltungsrat mit Genehmigung

des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers. festzuseßenden Anteil am Gesamtbestand der Hypotheken nicht überschreiten. 29

Beleihungswert,

(1) Bei der Feststellung des Beleihungswertes sind nur die dauernden Ei ee des Grund- stücks und déx Ertrag gu berüdsichtigen, den das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirtschaft jedem Besißer nachhaltig gewähren kann; auch der Verkaufswert ist angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der Beleihungswert wird nach einer Anweisung (Schäßungsordnung) ermittelt, die vom Ver- waltungsrat zu beschließen und vom Reichs- und Preußischen Wirtschastsminister zu genehmigen ist.

8 10. Veleihungshöhe.

Ueber die Gewährung und die Höhe des Stadtschaftsdarlehns entscheidet der Vorstand im Rahmen der maßgebenden Bestimmungen (§8 7—9) und unter Berücksichtigung aller die Bewertung des Grund- stüds betreffenden Verhältnisse, insbesondere auch seiner l Art und Verwendüngsfähigkeit und unter Beachtung der vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister genen Richtlinien, Dex Vorstand darf einem Darlehn3antrage nur stattgeben, wenn die Mittel zur Darlehn8gewährung vorhanden sind oder in sicherer Aussicht stehen. 5 11

Auszahlung des Darlehns.

(1) Die von der Stadtschafst gewährten Darlehen sind Psandbriefdarlehen, wenn sie auf Grund verkaufter Pfandbriefe abgerehnet werden, und Vardarlehen, wenn andere Mittel für sie bereitgestellt

werden. Die Auszahlung erfolgt in beiden Fällen in deutscher Reichswährung zu dem jeweils vom Vor- stand der Stadtschaft festgeseßten Abrehnungskurse.

(2) Pfandbriefdarlehen werden nah dem Nenntvert der Pfandbriefe gewährt und unter Berücks sichtigung der Art und des Verkaufserlöses der Pfandbriefe abgerechnet, für welche die Darlehen als Deckung dienen. Dabei sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Pfandbriefe verbundenen Kosten zu berü sichtigen. Wird in besonderen Fällen ein Pfandbriefdarlehn zunächst aus Eigenmitteln abgerechnet, so kann die Stadtschaft einen in den Verhältnissen am Kapitalmarkt begründeten Kursabschlag machen.

(3) Bei Pfandbriefdarlehen, die aus Tilgungs- und Rückzahlungsbeträgen von Pfandbriefdarlehen abgerechnet werden, tritt an die Stelle des Verkaufserlöses der Betrag, der für die im Umlauf verbleibenden Psandbriefe im Zeitpunkt der Abrechnung erzielbar sein würde.

(4) Die Gewährung von Bardarlehen is dann möglich, wenn besondere Mittel dafür zur Ver- fügung stehen 21). Für die Abrechnung solcher Darlehen gelten die vom Reichs- und Preußischen Wirt- \chaftsminister gegebenen Richtlinien. Bardarlehen können auf Verlangen der Stadtschaft jederzeit durch Pfandbriefdarlehen abgelöst werden. cu

Darlehnsbedingungen.

(1) Die Grundsäße der Bedingungen für die hypothekarishen Darlehen (Darlehnsbedingungen) werden vom Verwaltungsrat festgeseßt; sie bedürfen der Genehmigung des Reichs- und Preußischen Wirt- \chaftsministers.

(2) Die Bedingungen haben alle wesentlichen, das Schuldverhältnis und seine Sicherung betreffen- den Bestimmungen zu enthalten. Fnsbesondere is in den Bedingungen zu bestimmen, welche besonderen Verpflichtungen der Darlehnsschuldner hat, welche Nachteile den Schuldner bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie in welchen Fällen die Stadtschaft befugt sein soll, die vorzeitige Rückzahlung des Darlehns zu verlangen. i

8 13.

Darlehnsleistun gen.

(1) Der Darlehns\schuldner is} verpflichtet, für das Darlehn Zinsen, einen Beitrag zu den Ver- waltungskosten und einen Tilgungsbetrag zu zahlen. Diese Leistungen werdea in einer ohne Rücfsicht auf die fortschreitende Tilgung gleichbleibenden Fahresleistung, die in einem Hunvertsaÿ vom Nennbetrage des ursprünglichen Darlehns ausgedrüt ist, zusammengefaßt.

(2) Die Zinsen dürfen vom Beginn der Tilgung an 14 Abs, 2) von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sih ergebenden. Restkapital berechnet werden; die durch die fort- schreitende Tilgung ersparten Zinsen werden zur verstärkten Tilgung verwendet.

(3) Die Beiträge zu den Verwaltungskosten werden jeweils nah fünf Jabren der durch die fort- \chreitende Tilgung geminderten Darlehnshöhe angepaßt; hierfür sind die vom Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister gegebenen Richtlinien maßgebend. Die Stadtschaft kann verlangen, daß die hierdurch ersparten Beträge gleichfalls zur verstärkten Tilgung zu verwenden sind.

(4) Der Darlehnsschuldner i} verpflichtet, für Darlehnsbeträge, die über 60 v. H. des Beleihungs- wertes des Grundstücks hinausgehen, außer den in Absaß 1 bezeichneten Leistungen einen Beitrag zu der nach § 24 Abs. 1 zu bildenden Sicherheitsrücklage zu zahlen, sofern nicht eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernommen hat oder selbst Darlehnsnehmerin is. Die in Absah 3 über die Prüfung und Anpassung des Beitrages an die jeweilige Darlehnshöhe getroffene Regelung findet entsprechende Anwendung.

(5) Die Feftsezung der Beiträge zu den Verwaltungskosten und zur Sicherheitsrücklage geschieht nah den vom Vécwaltungsrat gegebenen Richtlinien,

g 14. : Tilgung des Darlehns.

(1) Die jährliche Tilgung des Darlehns soll bei Béleihungen bis 60 v. H. des Beleihungstwertes mindestens 14 v. H., bei Beleihungen über 60 v. H. mindestens 1 v. H. des ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der nach § 13 anzurechnenden ersparten Zinsen und Beiträge betragen. Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Tilgung so zu bemessen, daß bei ununterbrochener Tilgung zwischen ihrer Beendigung und der des Erbbaurechts eine angemessene Frist liegt.

(2) Die Tilgung beginnt mit demjenigen Zinstermin, der der Auszahlung des Darlehns folgt. Der Beginn kann im Falle des § 16 für einen drei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden.

(3) Der Darlehnsschuldner kann über getilgte oder abgezahlte, auf volle 100 A4 abgerundete Beträge löschungsfähige Quittung nur verlangen. wenn sie jeweils 10 v. H. der ursprünglichen Schuld ausmachen oder den Betrag von 5000 KÆ/ erreichen. Durch die Erteilung der löschungsfähigen Quittung wird die Verpflichtung zur Fortleistung der bisherigen Jahresleistung nicht berührt.

g 15. Rückzahlung des Darlehns.

(1) Der Darlehnsschuldner kann das Stadtschaftsdarlehn unbeschadet der vereinbarten Tilgung 14) frühestens nah ö Jahren gerechnet vom Zeitpunkte dex endgültigen Abrechnung des Dar- lehns nah sechsmonatiger Kündigung zu den in der Schuldurkunde festgeseßten Terminen vollständig oder teilweise zurückzahlen. Vor Ablauf von 5 Jahren sowie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines bestimmten Termines is eine Rüczahlung nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.

(2) Das Stadtschaftsdarlehn is in bar in deutscher Reichswährung zurückzuzahlen. Bei Pfand- briefdarlehen 11 Abs. 1 bis 3) ist der Darlehnsschuldner berechtigt, die Rückzahlung auch in solchen Pfand- briefen zu bewirken, roie sie der Abrechnung seines Darlehns zugrundegelegt worden sind.

(3) Seitens der Stadtschaft sind Darlehen, außer in besonderen Fällen, die in den Darlehnsbedin- gungen aufgeführt sind 12), grundsäßlih unkündbar. Bei Bardarlehen kann eine Kündigung oder die

üdzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart werden; die Rückzahlung soll jedoch in der Regel für zehn, mindestens aber für fünf Jahre ausgeschlossen sein. 8 16, Zusatdarlehen.

(1) Dem Darlehnsnehmer kann bis zur Höhe des Kursverlustes und der Geldbeschaffungskosten ein Zusaßdarlehn gewährt werden, das 5 v. H. des Stadtschaftsdarlehns nicht übersteigen darf, in geeigneter Form sicherzustellen und nah Festseßung durch den Vorstand zu verzinsen und zu tilgen is.

(2) Zur Erreichung eines höheren Abrechnungskurses kann auch vereinbart werden, baß der Schuldner die mit der Beleihung verbundenen Unkosten ganz oder teilweise in Raten abträgt, und zwar bei Tilgungs- darlehne unter gleichzeitiger Ausseßung der Tilgung. Wird das Darlehn zur vorzeitigen Rückzahlung fällig, so wird der vom Schuldner zu erstattende Betrag der Unkosten, soweit ex noch nicht entrichtet ist, sofort fällig. Die Erstattung der Unkosten ist Nebenleistung des Darlehns im, Sinne des § 1115 BGB.

8 17. Zwischenkredite.

(1) Auf die von der Stadtschaft zugesagten oder in Aussicht gestellten Beleihungen von noch zu erstellenden Wohnungsneubauten können Zwischenkredite gegeben werden. Diese sind durch Bestellung einer erststelligen Darlehns- oder Sicherungshypothek oder eine Grundschuld auf dem für die Beleihung vorgesehenen Grundstücke oder dadurch sicherzustellen, daß eine inländische Körperschast des öffentlichen Rechts die volle Gewährleistung übernimmt. Jnwieweit statt dessen eine anderweitige Sicherstellung, insbesondere durch zusäßliche Piandrechte zuzulassen is, unterliegt im Einzelfalle der Entscheidung des Vorstandes der Stadtschast.

(2) Zwischenkredite werden bei der Auszahlung des Stadtschaftsdarlehns abgerechnet.

§ 18, Kosten. (1) Der Darlehnsnehmer hat neben den Kosten der Geldbeschaffung 11) au sämtliche anderen mit der Beleihung zusammenhängenden Kosten, insbesondere Abschäßungs-, Gerichts-, Notar-, Zustellungs- und Stempelgebühren, sowie di diee zu tragen. Das gleiche gilt im Falle der Schuldübernahme für

den Schuldübernehmer. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansaß, (2) Beim Eingange des Antrages kann der Vorstand der Stadtschaft eine Prüfungsgebühr erheben,

IV. Beschaffung der Beleihungsmittel. g 19, : Ausgabe von Pfandbriefen.

Die Stadtschaft beschafft sich die erforderlichen Beleihungsmittel in der Regel durch Ausgabe von Pfandbriefen nah T der geseßlihen Vorschriften und den vom Reichs- und Preußischen Wirt- \chaftsminister zu treffenden Anordnungen; sie ist berechtigt, zum Zwecke der Ausgabe eines einheitlichen Pfandbriefes der Preußischen Zentralstadtschaft beizutreten.

§ 20, Beschaffung von Mitteln durch die Preußische Zentralstadtschaft.

Solange die Stadtschaft der Preußischen Zentralstadtschast angehört, werden ihre Beleihungsmittel von derx Preußischen Zentralstadtschaft nah Maßgabe ihrer Saßung mittels Ausgabe von Pfandbriefen zur Verfügung gestellt. *) “4

*) § 10 (Sahung der Preußischen Zentralstadtschaft):

4, Der Verkauf der Pfandbriefe erfolgt dur die Zentralstadtschaft für Rechnung der Darlehnse nehmer, die sämtliche mit der Ausgabe und dem Vertrieb der P albe verbundenen Kosten zu trage haben. Soweit diese Kosten nicht feststehen, kommen sie als Pauschalbetrag in Ansaÿ, Die Jestsebung des Pauschalbe trages bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates, ¿