1939 / 303 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28. Dezember 1939. S. 2

der Firma

der Vertrieb von

Kenn-Nr.

Lfd.

Nr. der Firma

der Vertrieb von

Kenn-Nr.

Plechati-Glühlam- penfabrik Fnh. Dipl.-Jng. W. Röver, Kiel

desgl.

Anton Cramer & Co., Greven/ Westf.

Hermann Steiner, Neustadt bei Co- burg

Bleicherei, Färberei und Appretur- Anstalt Uhingen A.-G., Uhingen/ Württbg.

„Thürofa“ Heinrich Landgrebe K.-G,, SBroßbreitenbach i. Thür.

desgl.

desgl,

E. L, Meyer Auswahl G. m. b. H., Hildesheim

Friedrich Fron:m- hagen, Berlin SW 68, Friedrich- straße 10

_4J. G. Wolf sen.,

Tuchfabrik, Kirch- berg i. Sa.

, [Elsa Raschke, Grei-

fenberg (Ammer- see) 21

Carl Immenkamp G, m. b. H., Kiel

Carl Jmmenkamp G. m. b. H., Kiel

Lorenz Sporer o0.H. Inh. A. u. H. Sporer, München 15, Rothmund- straße 6

desgl,

Rollpappen-Jn- dustrie Hoya, eie F. Reiffen-

ein & Co., Hoya (Weser) desgl.

Aboxit, Schmid & Co.,, Wien XT, Leberstr. 26

Emil Heidel, Mech, Weberei, Hohenstein-Ernst- thal i, Sa.

nach oben strahlende LS.- Glühlampe etwa 10Watt mit einem Lichtstrom bis 1 HIm gemäß HSHaupt- klasse T, Unterklasse 1 nach oben strahlende LS.- Glühlampe etwa 10Watt, mit einem Lichtstrom von 1—83 Hlm gemäß Haupt- flasse T, Unterklasse 2 LS.-Verdunklungss\toff, Gewebe aus gZellwolle und Reißspinnstoffen, Köperbindung schwarz ge- färbt, 355 g/qm, Güte- gruppe II LS,-Verdunklungss\toff „Steinco“ gZellwollge- webe schwarz/shwarz ge- strichen, 469 g/qm, Güte- gruppe I S.-Verdunklungsstoff Nr. 6181 Zellwollgewebe schwarz/schwarz gestrichen 225 g/qm, Gütegruppe I

LS.-Verdunklungsvorrich- tung „Ausführung 1“ mit feiil. Gurtzug, mit Schuß- fasten u. Stahlführungs- schienen für senkrechte Einzelfenster LS.-Verdunklungsvorrich- tung „Ausführung 2“, Springrollo mit Schuß- fasten u. Holzführungs- schienen für senkrechte Einzelfenster LS.-Verdunklungsvorrich- tung „Ausführung 3“, Schalvorhang mit Gar- dinenkasten für senkrechte Einzelfenster LS.-Verdunklungsvorrich- tung „Ausführung 4“, Fallrollo für senkrechte Einzelfenster LS.-Verdunklungsvorrich- tung, gekuppelte Schalvor- hänge m. Windenbetäti- gung für Lichtbänder und große sfsenkrechte Licht- öffnungen » LS.-Verdunklungsvorrich- tung, Fallrollo mit Dop- pelschnurzug für senkrechte Einzelfenster LS.-Verdunftlung®scoff Nr. 51 192 TI Gewebe aus Zellwolle u. Reißspinn- stoffen mit Füllschicht \chwarz/s{chwarz, 305 g/ qm, Gütegruppe II LS.-Verdunklungsvorrich- tung, Fallrollo mit Dop- pelschnurzug für senkrechte Einzelfenster Verdunklungsblende „JmmoT“, innen grau mit feststehender Blendenöff- nung zur Beleuchtung von Räumen mit schwachem Lichtbedarf gemäß Haupt- flasse I, Unterklasje 1 (für Glühlampen von 15 W) und Untrerklasse 2 (für Glühlampen von 25 W)

Verdunklungsblende „Jmmo 11“, innen blank mit feststehender Blen- denöffnung zur Beleuch- tung von Räumen mit schwachem Lichtbedarf ge- mäß Hauptklasse TT (für Glühl, v. 15—25 Watt)

Verdunklungsblende „Jmmo 111“, innen blank mit verstellbarer Blen- denöffnung zur Beleuch- tung von Räumen mit stärkerem Lichtbedarf (Glühlampen von 15 bis 40 Watt)

LS.-Verdunklungsvor- richtung Zugrollo mit seitlichen Profilführungs- schienen und Halteknöpfen für senfrechte Einzelfen- ster S.-Verdunklungsvor- richtung Schalvorhang zweischalig mit Zug- oder Schleidervorrichtung für senkrehte Einzelfenster

LS.-Verdunklungsvor- richtung „Reico I1“ Fall- rollo mit Doppelschnür- ug für senkrehte Einzel- leiter

LS.-Verdunklungsvor- richtung „Reico T“ Zug- rollo mit Rollpappe für senkrechte cene Schußraum-Abdichtungs- masse „Aboxit“ zum Ab- dichten von: 1, Mauer- rissen, 2. Tür- und Blen- denzargen, 3, Kaltrohr- leitungen, die durch bs Mauerwerk führen

LS.-Verdunklungss\toff Qualität 444 A gerauht, Gewebe aus Kunstseide und Reißspinnstoffen,

{chwarz gefärbt, 432 g/ qm, Gütegruppe IL

RL 3—39/266

RL 3—39/267

RL 3—839/268

RL 3—39/271

RL 8—839/272

RL 8—39/273

RL 3—39/274

RL 8—309/275

RL 3—89/276

RL 8—-89/277

RL 3—89/278

RL 3—39/279

RL 8—89/280

RL 3—839/283

RL 3—89/284

RL 8—89/286

RL 8—89/287

RL 3—89/288

RL 8—809/289

RL 3—30/290 4

RI 3—89/291

RL 3—89/292

42, | Schmid & Co., Möbelfabrik, Engstlatt, Kreis Balingen (Württ.)

Brunnquell & Co., Sondershausen i. Thür.

Fenestra G.m.b.H., Düsseldorf 10, Postschließfach 10 025/31

desgl,

Georg Fendt, Bau- \chlosserei, Mainz, Grebenstr. 17 *

Mix & Genest A.-G., Berlin- Schöneberg

Telefonbau und Normalzeit G. m. b. H., Frankfurt, Main

Siemens & Halske A.-G., Berlin- Siemensstadt

desgl,

Siemens & Halske A,-G., Berlin- Siemensstadt

desgl.

Mix & Genest A.-G., Berlin- Schöneberg

Siemens & Halske A.-G., Berlin- Siemensstadt

Buttermann & Schmidt, Berlin- Neukölln, Stein- meßstraße 45

desgl. desgl. desgl.

Allgemeine Elektri- citätsgesellschaft,

Berclin NW 40

Jurk-Sirenen-Fa- brik, Rupert Rau Radeberg, Bez. Dresden

Siemens & Halske A.-G., Berlin- Siemensstadt

Moriß Mädler, Leipzig C 1, Grim- maische Str. 16

Gustav Krech, Metallwaren-Fa- brik, Berlin N 31, Gartenstr. 64

Chemische Fabrik Marienfelde, Ham- burg 36, Neuer- wall 10

Willy R. Meyer, Metallwaren-Fa- brik, Berlin 8036, Hofsmanndamm

Nr. 59/61

einwandige, gassichere Schußraumtür System „Jetter“ aus 24 mm diden längstlaufenden u. 15 mm

iden querlaufenden

Brettern nebst dazwischen liegender Dichtung aus zwei Lagen glatter BVi- tumen-Pappe mit Win- kelstahlzarge

LS.-Leuchte Type 2020 r mit Reflektor mit einem Lichtstrom von 0,5—1,5 Hesner-Lumen gem. Hauptklasse L, Unter- flasse 2

splittersichere Shußraum- tür aus Stahlblech von 20 mm Dicke bei Verwen- dung von St. 37 und von 15 mm Dicke bei Verwen- dung von St. 52 mit Winkelstahlzarge

splittersichere Schußraum- blende aus Stahlblech von 20 mm Dicke bei Verwen- dung von St. 37 und von 15 mm Die bei Verwen- dung von St. 52 mit Winkelstahlzarge

einwandige, gassichere Schußhraumtür aus Stahl- ble von 3 mm Die

Steuergerät Form t 1138 (Gleichstrom-Neßzanschluß) für Lustshußz-Großalarm- anlagen mit Steuerung über Feuermeldeleitungen

Ferntastgerät Form Ft 2

Unter - Steuergestell mit Tonfrequenz - Fernaus- lösung zur Fernsteuerung von Luftschußsirenen liber

Fernsprechleitungen mittels Tonfrequenz Steuergestell mit Gleich- strom-Ferntastung zur Fernsteuerung von Lusft- schußsirenen über Fern- sprechleïtungen mittels Tonsfrequenz Steuergerät Form St 339 (Wechselstrom - Netan- \chluß) * für Luftschuß- Großalarm-Anlagen mit Steuerung über Fern- sprechleitungen Steuergerät Form 86 439 (Gleichstrom - Neßan- schluß) für ibi 4 Großalarm-Anlagen mit Steuerung über -Fern- spréchleitungen ;

Ferntastgerät Form Ft 4

Steuergerät Form 8t 1039

Steuergerät Form 861139

Steuergerät Form 861339

Steuergerät Form 861439

Transkommandosender A (Standschrank)

1 “Play ias -Motor- Sirene Form L 139

Steuergerät Jom 8t 1239

1 kW-Luftshußz-Motor- Sirene Form L 239

Ungefüllter Behälter der „Kleinen LS - Haus- apotheke“

Blechkasten der Luftschußz- hausapotheke

Chloraminpuder,, Marien- felde“ in Glasflaschen mit Kunststoffschraubdeckel zu 1000 g Fnhalt

Blechkasten der Luftschuß- hausapotheke

RL 3—39/293

RL 3—39/294

RL 3—39/297

RL 8—39/298

RL 8—39/299

RL 4—38/40

RL 4—39/16

RL 4—839/22

RI: 4—839/23

RL 4—39/24

R 4—39/25

RL 4—39/36 RL 4—39/37

RL 4—80/38

RL 4—89/39 S R 4—d09/43

RL 4—89/45

RL 4—30/46 RL 8—809/77°

RL 8—39/81

RL 5—39/82

RL 8—39/83

B, Abänderungen. Die Bezeichnung der der Firma Mannes-

mann-Stahlblechbau

„-G., Berlin 02, Schiklerstr. 7, untex der

Kenn-Nummer R 3—38/68 zum Vertrieb genehmigten Schußraum-

tüx ist abgeändert in „Einwandige, von 2,75 mm

asfichere Schußraumtür aus Stahlblech ide, nutlos, mit „Filz-Pastendichtung“.

€, Nachstehend aufgeführte, gemäß §8 des Luftschubßgesehes erteilte Verkrieb8genehmigung wurde unter Erlöschen der Vertriebs- gege E die bisher zugelassene Firma auf die in Spalte 3

aufgeführte

irma übertragen:

N

gelassen

L Bisher Lfd, ftr der Fitma

Uebertragen auf die Firma

der Vertrieb von

Kenn-Nr.

1 [Ludwig Baur, Architekt München, Pettenkofer- straße 38

Ludwi Eisen tionswerkstätte, München,

g Kaufer, 0

einwandige, gas- nstruk- | sichere Schuß- Bauart Baur, Modell Z 2

Berlin, den 283. Dezember 1939. Reichsanstalt der Luflwaffe für Luftschuß. J. A.: Themme, Oberstleutnant,

raumtür für [

RL’'3—87/178

(RGBl. 1 S. 9

Ausführungsvorschriften Ir. 10

zu der Verordnung über die Typenbegrenzung in der Krasts fahrzeugindustrie vom 2. März 1939,

Auf Grund der Verordnung des Ministerpräsidenten Generalfeldmaxschall Göring als Beauftragten für den Vier jahresplan vom 2. März 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 386), bea treffend die Typenbegrenzung in der Kraftfahrzeugindustrie, erlasse ih folgende Ausführungsvorschriften:

Jun den Ausführungsvorschriften Nr. 1 vom 15. März 1939 und Nr. 2 vom 29. April 1939 zu der Verordnung über die Typenbegrenzung in der Ktaftialrzeugindustrie ist unter „Allgemeines Ziffer 1“ bestimmt worden, daß vom 1. Fanuar 1940 bzw. vom 1. Fuli 1940 ab nur noch die in den genannten Ausführungsvorschriften aufgeführten Typen erstmalig zum Verkehr auf öffentlihen Straßen zugelassen werden. Diese Stichtage werden auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, dessen Festseßung ich mir vorbehalte.

Für das künftige Typenbauprogramm und den Typen- auslauf gelten die im Benehmen mit den Wirtschaft8gruppen getroffenen Anordnungen.

Berlin, den 23, Dezember 1939.

Der Generalbevollmächtigté für das Kraftfahrwesen. v. Schell, Oberst des Generalstabes.

Anordnung V 32 der Reichsstelle für Waren verschiedener Art (Glasfasern) vom 28, Dezember 1939.

af Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Belanntmachung über die Reichsstellen zur Ueberwaduna und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reich8anzeiger und . Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zus stimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Meldepflicht 8&1

Personen und Unternehmungen, die Glasfasern aus der (on Einfuhrnrx. 763 herstellen, haben der Reichsstelle für aren verschiedener Art unverzüglich ihren Betrieb anzu- melden. Meldungen sind auf den bei der Reichsstelle erhält- lihen Vordrucken zu erstatten.

/ 89 (1) Die im § 1 genannten Personen und Unternehmungen haben die Gesamtmenge der in jedem Kalendermonat era eugten Glasfasern bis zum fünften Tage des folgenden onats zu melden.

2 Die Meldung ist der Reichsstelle auf den bei der Reichs\telle erhältlihen Vordrucken über die Fachgruppe Glas verarbeitende und veredelnde Fndustrie der Wirtschast8gruppe Glasindustrie, Berlin W 35, Matthäi-Kirh-Playß 3, zu er- statten. E

Verarbeitungsgenehmigung

83 (1) Die im § 1 genannten Personen und Unternehmungen dürfen Glasfasern im eigenen Betrieb nur mit Genehmigung der Reichs\telle be- oder verarbeiten. (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen odex Auflagen erteilt werden, /

Veräußerungsgenehmigung

8 4 ;

1) Glasfasecrn und Vorgarne hieraus dürfen nux mit Genehmigung der Reichsstelle veräußert werden. i

(2) Anträge auf Genehmigung von Veräußerungen sind auf den bei der Reichsstelle erhältlihen Vordruden in eins facher Ausfertigung einzureichen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Aufs lagen erteilt werden.

Ausnahmebestimmung

S5, Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Vorschriften der 88 1—4 zulassen. Strafbestimmung

86 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An- ordnung fallen unter die ete der 88 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr.

Junkrasttreten

S7 Die Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Krast.

Berlin, den 28, Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. Heimer.

Anordnung 18h

der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Ergänzung und teils weise Abänderung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen: und Stahl vom 14. November 1936).

Vom 28, Dezember 1939,

al Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18, August 1939 (RGBI, 1 S. 1430) und de Verordnung über die Errichtung von e ber vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preußischer Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der E über die Reichs\tellen zur Ueber wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 193 (aa 3 Reichsanz. und Preußischer Sit Nr. 192 vom 21. August 1939), der Verordnung über Prei für 4 S und Gußbruh vom 23. Oktober 193 ) 7) wird in Ergänzung und teilweisex Abäude-

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 303 vom 28, Dezember 1939. S. 3

rung der Anordnung 18 der Reichsstelle für Eisen und Stahl vom 14. Novembex 1936 mit Zustimmung des Reichswirt- [Es und des Reichskommissars für die Preisbil- ung angeordnet: i s Li Preisregelung sür Ausschußschmelzeisen und Hochofsenpakete im westlichen Entfallgebiet,

S1 (1) Es ist verboten, bei Lu von Handelsgeschäften über Aus\{hußschmelzeisen und Hochofenpakete höhere oder niedrigere als die gemäß den §8 2 bzw. 3 festgeseßten Preise zu fordern, zu gewähren, zu versprechen, oder sih oder einem anderen gewähren oder versprechen zu lassen. (2) Füx den Einkauf von Ausshußschmelzeisen bei Ent- fallstellen dürfen niedrigere Preise als die gemäß § 2 fest- geseßten Preise gewährt werden.

: S2 ; (1) Der Preis für Ausschußschmelzeisen in geschlossenen Mengen von 5000 kg und mehr beträgt KAM 15,— je 1000 kg frei Waggon ab Versandstation des westlihen Entfallgebietes odex bei Anlieferung durch Fuhre frei Hof Preßstelle. (2) Der Preis für Ausshußshmelzeisen in Mengen unter 5000 kg beträgt RM 12,— je 1000 kg, und zwar: bei Fuhrenanlieferung an ein Lager ohne Preßbetrieb: frei Hof Händlersammellager, bei P Ia an ein Totes mit Preßbetrieb: rei Hof Preßstelle, dri, taa: an ein Lager mit oder ohne Preß- etrieb: frei Waggon ab Versandstationen des westlichen Entfallgebietes. 883

(1) Jn § 7 Ziff. 3 Nr. 12 der Anordnung 18 vom 14. November 1936 wird das Wort „Hochofenpakete“ ge- strichen.

(2) Der Preis für Hochofenpakete wird beim Verkauf an einen Verbraucher auf NM 31,50, beim Verkauf an einen Werksbelieferungshändler auf LAÆ 30,50 je 1000 kg frei Waggon ab Versandstationen der Preßstellen festgeseßt.

S4 __ (1) Bei Lieferung frei Waggon sind alle Nebenkosten, die bis zur Versandstation entstehen, wie z. B. Ortsfracht, Klein- bahngebühren, Privatanschlußgebühren, Abholegebühren, Wiegegebühren, vom Verkäufer zu tragen. (2) Jst die Versandstation zugleih Empfangsstation, so

trägt der Käufer die Ortsfracht.

TE,

Ankaufsverpflichtung für Ausshußschmelzeisen im westlichen Entfallgebiet.

Z 9 :

(1) Betriebe, die Aus\{hußschme!lzeisen zu Hochofenpaketen pressen (Preßbetriebe), sind verpflichtet, Aus\shußschmelzeisen, das ihnen zur Lieferung innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 150 km in einer Mindestmenge von 5000 kg angeboten wird, zu kaufen. .

(2) Wenn in einer Entfernung von 150 km vom Lager- ort des Ausshußschmelzeisens- sich kein Preßbetrieb befindet und die. Lagermenge mehr als 8000 ks beträgt, so ist der dem. Lagerort nächstgelegene Preßbetrieb verpflichtet, die ihm angebotene Lagermenge an Ausschußschmelzeisen zu kaufen.

(3) Der Käufer kann verlangen, daß die Verladung durch den Verkäufer vorgenommen wird.

ITI. Qualitätsprämie,

S 6 (1) Die Verbraucher sind beim Kauf der im § 7 der An- ordnung 18 genannten Schrottsorten verpflichtet, außer den für diese festgeseßten Höchstpreisen eine Vergütung in Höhe von 2AM 1,— je 1000 kg an die Werksbelieferungshändlex für alle Lieferungen zu gewähren, die in ihrer Qualität den ver- einbarten Sorten entsprechen und frei von Beimischungen irgendwelcher Art sind. _ (2 Die Werksbelieferungshändler sind verpflichtet, an die Zubringerhändler unter den gleihen Bedingungen EM 0,50 je 1000 kg zu vergüten. S7 Die Gewährung dieser Qualitätsprämie ist unzulässig, a) wenn eine Lieferung geweigert worden ist, b) wenn es sih bei dex Lieferung um Auslandsschrott _ handelt, e) wenn der Preis für den gelieferten Schrott außer- halb oder abweichend von den Bestimmungen der Anordnungen 18 und 18a festgeseßt worden ist.

88 ___ Eine Weigerung im Sinne des § 7 dieser Anordnung liegt vox, wenn: i

a) die Lieferung seitens des Verbrauchers beanstandet und mit Nachlaß abgenommen worden ist,

b) die Lieferung seitens des Verbrauchers beanstandet und mit Einverständnis des Werksbelieferungs- händlers an einen anderen Verbxaucher weiter- geleitet worden ist, e

c) der Werksbelieferungshändler gegen eine seitens des Verbraucthers ausgesprochene Weigerung die ihm vertragsmäßig zustehenden Rechtsmittel (Expertise) erfolglos wahrgenommen hat.

89 „_ Die Qualitätsprämie ist zu den üblichen Ae jerminen, zu denen die Schrottlieferungen ‘abgerechnet und ergütet werden, abzurechnen und zu vergüten. : 8 10 Bei Anlieferung mittéls Schiff darf die Qualitäts-

Prämie jeweils nur für _den Teil der Ladung nicht gewährt

verden, für den eine Weigerung gemäß § 8 vorliegt.

i IV. Abänderung von Frachtgrundlagen. 8 11 § 6 Abs. 3a und 3b der Anordnung 18 vom 14. No-

vember 1936 in der Fassung des § 1 der Anordnung 18 a vom 18. Fanuar 1939 werden geändert und erhalten folgende Fassung: j ; a) Reichsbahnstation Köln-Mülheim, Tei Deren dorf, Krefeld, Duisburg Soi Mülheim (Ruhr) Essen Hbf., Gelsenkirhen Hbf., Hattingen (Rubr): Bochum Nord, Witten West, Dortmund-Verschiehe- bahnhof oder Hagen/Westf. Hbf., b) Reichsbahnstation Kiel, Karlsruhe Hafen, Mann- heim Hbf., Ludwigshafen Hbf., Worms Hafen, E Man eS Mainz-Castel, - Bingen, Aschaf- fenburg Hbf. oder Würzburg Hbf. 8 12 S 7 Abs. 1 D 5 der Anordnung 18 wird geändert und erhält folgende Fassung: an die Köckner Werke AG., Osnabrück, an die Lindener Eisen- und Stahlwerk GmbH, Hannover- Linden, a) auf dem Schienenwege NAM 41,— je 1000 kg frei Waggon Frachtgrundlage: h; b) auf dem Wasserwege A 32,50 je 1000 kg frei Waggon Frachtgrundlage: d.

8 13 Uebergangsbestimmungen.

Die 88 1—10 dieser Anordnung finden auch auf \sämt- liche bei ihrem Jnkrafttreten bestehenden Abschlüsse zwischen Entfallstellen, Händlern und Verbrauchern insoweit Anwen- dung, als auf Grund dieser Abschlüsse 1s Schrottmengen von Verbrauchern oder Preßbetrieben bei cFnkrafttreten der Anordnung abzunehmen sind.

8 14

tritt am Tage nach ihrer Veröffent-

Diese Anordnun und Preußischen

lihung im Deutschen Reichsanzeiger Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1939.

Dex Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kegel.

Anordnung 20 c der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Aenderung der Neufossung der Anordnung 20 vom 1. No- vember 1938, der Anordnung 20 a vom 22. Oktober 1938 und der Anordnung 20 b vom 10. Februar 1939 der Reichs- stelle für Eisen und Stahl).

Vom 28. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Saite vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) und dex Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) in Ver- bindung mit dexr Bekanntmachung über die Reichss\tellen zur Veberwachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staat3anz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: :

S1 Die in § 9 dex Anordnung 20 vom 1. November 1938, L 4 dex Anordnung 20 a vom 22. Oktober 1938 und § 4 der Anordnung 20 þ vom 10. Februar 1939 festgeseßten Höchst- preise für unzerkleinerten Gußbruch werden um 1,— KAM je Tonne herabgeseßt. G

Diese Anordnung findet auf sämtliche bei ihrem Fnkraft- treten bestehenden Abschlüsse zwischen Entfallstellen, Handel und Verbrauchern Anwendung, soweit diese Abschlüsse nicht binnen 4 Wochen nah Fnkrafttreten der Anordnung abge- wickelt werden.

883

Zuwiderhandlungen gegen § 1 fallen unter die Straf- vorschriften des § 3 der Verordnung über Preise E Eisen-, Stahlshrott und Gußbruch vom 23. Oktober 1936.

S 4 :

Diese Anordnung tritt am Tage nach a Veröffent-

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiege ll.

Anordnung 20d der Reichsstelle für Eisen und Stahl (Gußbruchhöchstpreise). Vom 28. Dezemberx 1939.

Grund dex Verordnung über den Warenverkehr in ung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 1430) Verordnung über die Errichtung von Ueber- wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. Sep- tembex 1934) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Reichs\tellen zur Ueberwachung und E des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichs8anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939), der Verordnung übex Preise für Eisen-, Stahlschrott und Guß- bruch vom 23, Oktober 1936 G l. 1 S. 0 wird in Ergänzung und teilweiser Abän una der Neufassung der Anordnung 20 der Reichss\telle für Eisen und Stahl vom 1, November 1938 mit Zustimmung des Reichswirt- schaftsministers angeordnet:

: §1 “§5, Abs. 2 der Anordnung 20 (Neufassung) vom 1. No- vember 1938 dex Reichsstelle für Eisen und Stahl erhält folgende Fassung: „Es ist ihnen jedoch gestattet, an andere Werks- . belieferungshändler unzerkleinexrten Gußbruch zu verkaufen.“ 82

Die Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung

Haft derx Fas und der

S

im Deutschen Reichsanzeiger - und Staats

anzeiger in Kraft. Berlin, den 28. Dezember 1939. Der Reichsbeauftragte füx Eisen und Stahl. Dr. Kiege l.

Preußischen

Anordnung Irr. 31 der Reichsstelle für Mineralöl, Regelung des Absagzes und der Verwendung von Bitumen (Erdölasphalt) vom 28. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den. Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgeseßbl. 1 S. 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs- stellen vom 24. September 1934 (Deutscber Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) in Verbindung mit der Verordnung über die Einfühs rung von Vorschriften auf den Gebieten des Warenverkehrs in den eingegliederten Ostgebieten vom 14, Dezember 1939 (Reichs8geseßbl. I S. 2418) wird mit Zustimmung des Reichs- wirtschaftsministers angeordnet:

81 (1) Bitumen darf nur mit Genehmigung der Reichsstelle für Mineralöl abgegeben werden. (2) Die Genehmigung kann an Bedinçungen und Aufs lagen geknüpft werden. Sie is jederzeit widerruflich.

S2 Bitumen darf für die Herstellung von Bitumens- emulsionen, Verschnittbitumen, Asphaltmastix, Gußasphalt oder dergleichen für Straßenbauzwedcke sowie als Bindemittel für den Straßenbau nicht mehr verwandt werden.

83 Klebemasse aus Bitumen daxf nicht mehr zum Verlegen von Bitumen- und von Teerdachpappen aller Art verwandt werden. 8 4

Bitumen darf weder in reiner noch vermischter Form zur Eo von Asphaltplatten, Kunststeinen, Fußboden- elägen, Dachbelägen und Dachpappe verwandt werden.

85

(1) Wer Bitumen bisher zu Zwecken verwandt hat, zu denen es nach §8 2—4 nicht mehr verwandt werden darf, ‘hat die z. Z. des Fnkrafttretens dieser Anordnung bei ihm oder für seine Rechnung lagernden Vorräte unter genauer Kenn- zeichnung der Qualität und der Verpackœung unverzüglich der Reichsstelle für Mineralöl shriftlich zu melden.

(2) Hat der nach Abs. 1 Meldepflichtige das von der Meldepflicht betroffene Bitumen auhch zu anderen Zwecken verwandt, so hat er gleihwohl die Gesamtbestände an Bis tumen zu melden und dabei anzugeben, welche Mengen und Qualitäten er im Jahre 1938 zu den: verschiedenen im eins zelnen anzuführenden Zwecken tatsählih gebrauht hat und welche Menge er zu diesem Zwecke zur Zeit monatlich benötigt.

86 Die nah § 5 Meldepflichtigen sind auf Verlangen dex Reichss\telle für Mineralöl verpflichtet, die von ihnen gemel=- deten Vorräte ganz oder teilweise an die von der Reichsstellé für Mineralöl bezeichneten Firmen zu veräußern.

S7 (1) Abnehmer von Bitumen sollen keinen höheren Bes stand an diesen Waren haben, als sie in dem vergangenen Kalendermonat verbraucht, verarbeitet oder abgeseßt haben. (2) Solange der nach Abs. 1 zugelassene Bestand übers schritten ist oder durch Zukauf überschritten werden würde, ist der Erwerb von Bitumen verboten. (3) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 gelten nicht für Jmporteure. 88

Bitumen darf nux zu den Zwecken verkauft werden, dié der Bezieher bei der Bestellung dem Lieferanten angibt.

89 Die Reichsstelle für Mineralöl kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen der §8 2—4 dieser Vers ordnung zulassen. Die Ausnahmebewilligung kann an Bes dingungen und Auflagen geknüpft und jederzeit widerrufen werden. i 8 10 Wer dieser Anordnung oder den mit einer Veräußerungs- oder Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen zuwider- handelt, wird nach- den §8 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. 8 11 Die Anordnung tritt mit ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft. Sie gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten.

Berlin, den 28. Dezember 1939. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung. Die am 27, Dezember 1939 ausgegebene Nummer 255 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung des dex Verordnung über die Herstellung von Oftmark und im Reichsgau Sudetenland. ;

Dritte A 8verordnung zur Sachshädenfeststellungs8- verordnung (Schiffahrtshädenverordnung). A :

Verordnung zux Sicherstellung der für die Einrichtung des Reichskrieg8hafens Gotenhafen notwendigen Anlagen. :

Verordnung über die weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Sheckrehts in den eingegliederten Ostgebieten.

Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis 0,15 K.{. Postversendungs- ebühren: 0,08 für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Zostscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 28. Dezember 1939. Reichsver[agsamt. Dr. H ubr i ch.

uttermittelgeseßes und ischfuttermitteln in der