1939 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Dec 1939 18:00:01 GMT) scan diff

E e ih. 4

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30. Dezember 1939. S. 2

D

wird auf Grund der 88 1, 83 und 4 der Verordnung über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens in den sudetèndeutshen Gebieten vom 12.5. 1939 -— RGBl. I S. 911 in Verbindung mit dem Erlaß des Reichsministers des Jnnern vom 12. 7. 1939 I a 1594/39/3810 und dem Erlaß des Reichsstatthalters im Sudetengau vom 29. 8, 1939 III Wi/Jd Nr. 7126/39 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen. Karksbad, den 22. Dezember 1939. Geheime Staatspolizei. Staatspolizeistelle Karlsbad. Stoßberg.

Anordnung über die Festseßung von Preisen für -Munitionslagerhölzer und Schurzholzrahmen.

Vom 14. November 1939,

Auf Grund des Geseves zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars i die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) ordne ich im Einvernehmen mit dem Oberkommando der Wehrmacht und mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an:

81

D) Munitionslagerhölzer und Camen aus iee, Tanne, Kiefer oder Lärche müssen folgende, auf beiden eiten vorhandene Mindestanforderungen erlüilleitt

Bohlen

3000 X 300 x 80 mm und 3000 X 300 X 30 mm.

Sie müssen ERB sein, dürfen bei Fichte, Tanne mittelfarbig ")),

wachsene sowie kleine durchfallende Rundäste ?), K fest- verwachsene, die Bruchfestigkeit nicht beeinträchtigende Flügel- äste, mittelgroße Harzgallen ?), gerade Risse, die nicht tiefer als einen Zentimeter in das Holz gehen und nur einseitig vorkommen dürfen, und mittelgroße Baumkante ‘) haben. -

Rippstücke

900 e lang X 160 X 160 mm und 900 aufw. lang X 160 X 80 mm. Sie müssen äußerlich gguni und fehlerfrei sein, dürfen bei Fichte, Tanne farbig, bei Kiefer blau sein, Kern und Trockenrisse sowie an zwei beliebigen Kanten auf der ganzen Länge Baumkante aufweisen; hräg gemessen darf jedoch die Baumkante nicht mehr als zwei Zentimeter (7s der größten Querschnittabmessung) betragen. Als Fehler gelten insbesondere: Sandbrandigkeit, jeder Art von Fäule, starker Wurmbefall sowie starke Ringschälig- eit. Schurzholzrahmen

Die Schuxrzholzrahmen müssen die für Bohlen vorge- \{chriebenen Mindestanforderungen erfüllen.

(2) Bohlen und Rippstücke müssen rechtwinklig auf das genaue Maß gekappt, an beiden Hirnflächen ‘mit Leimfarbe getränkt und auf einer Hirnfläche mit einem Brennstempel S en und Lieferjahr) versehen sein. Die Schurz- olzrahmenteile müssen aufeinander passend zugeschnitten oder gefräst sein. Zu jedem Rahmen gehört ein Hartholzkeil.

§2 | (1) Für die in § 1 aufgeführten Bohlen, Rippstücke und Schurzho fabr dürfen nur folgende Preise gefordert und gezahlt werden:

; ; Schurzholzrahmen Bohlen Rippstücke lichte Weite: 1200 x 1806 mm und mehr**) Fichte Tanne Kiefer Lärche Fichte t a Kiefer- Fichte - Tanne Kiefer Lärche reisgebiet* j ¿ Le Bent Preis je cbm in RAM Preis je cbm in RAM Preis je cbm in RM Preis je cbm in BMA Preis je cbm in KAMÆ beim Verkauf durch den: |beim-Verkauf durch den: [beim Verkauf dur den: |beim Verkauf durch den: | beim Verkauf durch den: Bear- s G o o Bear- Bear- | Holzhandel | Vear- | Holzhandel | dite | Holzhandel Bear- | Holzhandel | Fie | Holzhandel RAM RAM RM RM RAM M A RAM RAM RM RAM T 61 65—68 70 75—T79 56 58—61 83 88— 91 92 98—102 IT 60 64—67 69 T4— T8 55 57—60 82 87— 90 91 97— 101 Ila 58 62—65 67 72—75 E 55—58 80 85— 88 89 95—98 -TTI 64 68—70 74 79-—82 59 61—64 « 86 92— 94 96 102—105 IIIa 62 66—69 T1 75—T79 57 59—62 84 89— 92 93 99—102 TFY: 65 69—71 75 80—83 60 62—65 87 93— 95 97 103—106 IVa 63 67T—70 72 77—80 58 60—63 85 90— 93 94 100—103 V 69 74—76 79 84—87 65 67—71 91 97— 99 101 107—110 VI 66 71 —73 76 81—84 61 63—67 88 94— 96 98 104—107 VII 60 64—67 69 74—T78 55 57—61 82 87— 90 91 97—101 VIIa 59 63—66 68 7T3—76 54 56—59 81 86— 89 90 96— 99 VIII 63 67—70 72 7TT—81 58 60—63 85 90— 93 94 100—104 IX 70 75—80 81 86—92 66 68—74 92 98—103 103 109—115 X i 69 74—78 79 84—89 65 67—71 91 97—101 101 107—112 E 68 73— 77 78 83—88 64 66—70 . 90 __-96—100 100 106—111 XTI 66 71—73 76 81—84 61 63—65 88 94— 96 98. 104—107 XIITE 66 71 —74 76 81—85 61 63—66 88 94— 97 98 104—108 XIV 64 68—73 74 7T9—85 59 61—66 , 86 92— 97 96 102—108 XV 63 67—T71 72 77—82 58 60—64 85 90— 94 94 100—105 XVI 68 73—76 78 83—87 64 66—69 90 96— 99 100 106—110 XVII 69 7T4—78 79 84—89 66 68—72 91 97—101 101 107—112 XVIII 68 73—76 78 83—87 64 66—69 90 96— 99 100 106—110 XTX 66 T1 —74 76 81—85 61 63—66 88 94— 97 98 104—108 XX 66 T1— 74 76 81 —85 61 63—66 88 94— 97 98 104—108 X XIT 64 63—70 T4 79—82 59 61—63 680 92— 94 96 102—105 XXTI 61 63—67 70 T5—T78 56 58—60 83 89— 91 92 98—101 A AELL 60 64—68 69 7T4—T79 55 57T—61 82 87— 91 91 97—102 L 62 66—68 T 76—T79 57 59—61 84 89— 91 93 99—102 XX 64 68—70 74 79—82 59 §1 —64 86 92— 94 96 102—105 XAVL 62 66—68 TE T6—T79 57 59—6I 84 89— 91 93 99—102 XXVIT 60 64—66 69 T4—TT7 55 57——59 82 87— 89 91 97—100 X XVIII 58 62—64 67 T2—T5 53 55—5T7 80 85— 87 89 95— 98 R ALA 58 62—64 87 72—T75 53 ___ 05—57 80 85— 87 89 95— 98 K 59 63—68 68 73—T79 54 56—6I1 81 86— 91 90 96—102 XXXI 58 62—64 67 72—T5 53 55—57 80 85— 87 89 95— 98 XXNILT 60 64—67 69 T4—T78 55 57—60 82 87— 90 91 97—101 XXXIIL 62 66—69 T 76—80 57 59—62 89— 92 93 99—103 XXXIV 60 64—67 69 T4—T78 55 57—60 82 87— 90 91 97—101 XXXV 62 66—69 71 76—80 57 59—62 84 | 89— 92 93 99—103

*) Nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Preisbildung für inländisches Nadelschnittholz. **) Zu den festgeseßten Preisen dürfen für Schurzholzrahmen in lichter Weite von 800 x 1200 mm bis zu 3,-—— RAÆ und in lihter Weite

von 650 x 1050 mm bis zu 5,— RAM je cbm zugeschlagen werden. Y F

(2) Soweit Preisspannen vorgesehen sind, dienen sie eaten zum Ausgleih der nachweisbar entstandenen Vor- frachten.

(3) Die Preise gelten bei Bahnversand frei Waggon Ver- ladestation und bei Lastwagen- oder Fuhrwerksversand frei Werk oder Handelslager, ohne Rücksicht darauf, welche Menge im vid deb geliefert wird; sie verstehen ‘sih einschließlih Verladekosten.

(4) Beim Verkauf vom Bearbeiterbetrieb an den" Holz- handel können die festgeseßten Preise unterschritten werden.

(5) Beim Verkauf innerhalb des Holzhandels können die Preise frei vereinbart werden.

8.8 Der Reichskommissar für die Preisbildung kann Aus- nahmen von den Bestimmungen diesex Anordnung zulassen oder anordnen. 84

Der Reichskommissar für die Preisbildung erläßt die zur Durchführung oder Ergänzung dieser Anordnung erforder- lichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

85

_- (1) Die Anordnung tritt am 10. Tage nah ihrer Ver- kündung in Kraft. Sie gilt auch für laufende Verträge, es sei denn, daß der Verkäufer seine Leistung bereits erbracht hat.

(2) Soweit Bestimmungen dieser Anordnung in Wider- s zu den Bedingungen für Holz T1 5200 vom 4. Februar 1937, den technishen Lieferbedingungen - für Munitionslagerhölzer T1 5201 vom 20. Funi 1935 und den - tehnischen Lieferbedingungen für Schurzholzrahmen T1 48/6001 vom 83. Oktober 1935 stehen, finden diese Bedingungen keine Anwendung. Jm übrigen bleiben die

[ea Liefer- und Zahlungsbedingungen der auftraggeben- en Wehrmachtteile unberührt.

Berlin, den 14. November 1939.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

1) Als Eg gilt Ware, die bis zu 40 vom Hundert der Oberfläche farbig ist. Nicht nagelfestes Holz gilt als faul.

2?) Rundäste gelten als klein, wenn sie niht mehr als zwei Zentimeter kleinsten Durchmesser haben.

9) Harzgallen gelten als mittelgroß, wenn sie niht mehr als einen Zentimeter breit und zehn Zentimetex lang sind.

4) Baumkante gilt als mittelgroß, wenn sie niht länger als die Hälfte der Brettlänge ist und shräg gemessen niht mehr als die Brettdicke mißt. :

Anordnung über die Preisbildung für Leichtbauplatten aus Holzwolle *).

Auf Grund des § 2 des Geseßes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars P die Breisbildun vom 29, Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. T S. 927) ordne id mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan an: j

- 81

(1) Leichtbauplatten im Sinne dieser Anordnung sind alle Leichtbauplatten aus Holzwolle, die den Vorschriften der Verordnung zur Regelung der Abmessungen, Gewichte und Eigenschaften von Holzwolle-Leichtbauplatten vom 25. Nos

*) Betrifft nicht die Ostmark.

ei Kiefer blau sein und große festver- f

i ec) Stückgut-| Mengen unter

vember 1939 (Reichsgeseßbl. T S. 2320) entsprechen.

__ (2) Leichtbauplatten aus Holzwolle und mineralischen Bindemitteln nach DRP. 398 599 (Holzleisteneinlage) sowie nach DRP. 600 996 (Sonderausführung zum Zwecke dex

Nachhalldämpfung) unterliegen niht den Vorschriften diesex Anordnung. 82

_ (1) Für Leichtbauplatten werden folgende Verbraucher- preise je qm (200.50 ecm) festgeseßt, die weder über- noch unterschritten werden dürfen:

Preise in NA bei einer Ábmessung Preis- Liefer- von 200 *+ 50 cm und einer stufen bedingungen Plattendicke von (in cm)

16/2536] 5 [7565| 10

a) Ladungs-] Mengen ab 5000 preis für | Kkg Lieferung Bauge- frachtfrei Reichs- schäfte u. | bahnempfangs- Bau- bahnhof . . . [1,12 | 1,40 | 1,82 | 2,24 | 3,36 | 4,36 herren

b) Stückgut-] Mengen unter preis für | 5000 kg, Liefe- Bau- rung ab Bahn- geschäfte | hof des Liefer-

werks, ab Fa-

brik- oder Händ-

lerlager . . . 1,26 | 1,58 | 2,05 | 2,52 | 3,78 | 4,88

preis für | 5000 kg, Liefe- Bau- rung ab Bahn- herren . f} hof des Liefer- werks, ab Fa- brik- oder Händ- lerlager. . . . 11,32 | 1,65 | 2,15 | 2,65 | 3,97 | 5,13

__ (2) Bei besonderer Bestellung von geschnittenen Sondev längen erhöhen sich die Preise des Abs. 1 um 10 vom Hunder( (3) Unterlängen dürfen jeder Lieferung bis zu 2 voin Hundert der Liefermenge beigefügt 0A 9 / (4) Die vorstehenden Preise gelten für unverpackte Leicht-

bauplatten; etwaige Verpackungskosten sind gesondert in Rech. -

nung zu stellen. 83 _ Alle Baustoffhandlungen, die ein ständiges Lager il Leichtbauplatten unterhalten und Leichtbauplatten mindesten

in 5000-kg-Ladungen beziehen, erhalten vom Lieferwerk auf die Preise des § 2 einen Rabatt von 10 vom Hundert.

84 (1) Bei Selbstabholung vom Werk is Baustoffhandlunget ohne Rülsicht auf die Abnahmemenge der Preis a des § 1 Abs. 1 zu berechnen und neben dem Rabatt des § 3 eint Frachtvergütung für die Tarifstrede vom Bahnhof des Liefew werïs bis zum Reichsbahnempfangsbahnhof des Verbrauchs- ortes nah dem 5000-kg-{Frachtsaß des Tarifs. F der Deutschen Reichsbahn zu gewähren. S E A e A (2) Die Frachtvergütung darf die tatsächliche Reichsbahn» fracht nicht übersteigen. 85

(1) Bei Beiladungsgelegenheit ist Baustoffhandlungek ohne Rücksicht auf die Abnahmemenge der Preis a des § 6 Abs. 1 zu berechnen.

(2) Beiladungen dürfen nux frachtfrei Reichshahn- empfangsbahnhof der Hauptladung ausgeführt werden. Die Hauptladung darf nur aus mindestens 5000 kg anderer Baus stoffe eigener Herstellung des Lieferwerks oder aus Leichtbauc platten bestehen, die für ein Fabriklager bestimmt sind.

86 Bei Lieferungen an die Deutsche Reichsbahn mittels Dienstgutfrachtbriefes sind, sofern die Fracht zu Lasten des Lieferwerkes ginge, vom Lieferer folgende Frachtvergütungen je qm (200 . 50 ecm) zu gewähren: : el Plattendicke (in em) E Grave T 20 080 8 76 10

in RA je qm

017 0,23 0,36 0,46

87

(1) Bei Vorauskasse durch Barzahlung ist ein Skonto vonx 3 vom Hundert zu gewähren. Bei Zahlung innerhalb vor 14 Tagen ab Lieferungsdatum is ein Skonto von 2 von undert zu berechnen. Bei späterer Zahlung bis zu höchstens echs Wochen ab Lieferungsdatum ist die Zahlung in bar ohné jeden Abzug zu leisten. Bei Wechselzahlung hat der Käufer den Diskont mit 1 vom Hundert über Reichsbankdiskont für diejenige Laufzeit zu vergüten, die sechs Wochen ab Lieferungs-

datum überschreitet. __ (2) Als Lieferungsdatum im Sinne dieser Den gilt der Tag, an dem der Verkäufer die Ware zum Versan

gebracht hat. 88

Der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm beauftragten Stellen können in volkswirtschaftlich be- gründeten Fällen oder zum Ausgleich unbilliger Härten Aus- nahmen von den Vorschriften dieser Anordnung zulassen ‘oder anordnen.

89

(1) Die Anordnung tritt am Tage der Verkündung.“ in Mae und läuft am 31, Dezember 1940 ab. Sie gilt rüd- wirkend auch für laufende Verträge, jedoh nur insoweit, als

der Verkäufer den Vertrag noch niht durch Auslieferung dek i

verkauften Mengen erfüllt hat. Als Tag der Auslieferung gilt der Tag, an dem das Eigentum an den Leichtbauplatter auf den Käufer übergeht.

(2) Die Jnkraftsezung der Anordnung für die Ostmal bleibt vorbehalten. j

Berlin, den 27. Dezember 1939,

Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: Dr. Flottmann.

Reichs:

Druckfehlerberichtigung. Ä &n der in Nummer 303 des Deutschen Reichs8anzeigers und Preußischen Staatsanzeigers abgedruckten Anordnung 18 b des Reichsbeauftragten für Eisen und Stahl muß es im 11 b statt „Reihsbahnstation Kiel“ richtig „Reichsbahn- Ation Kehl“ heißen.

Aenderung der Gebührenordnung der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 29. November 1939.

Vom 29. Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung der ean nrag vom 18. August 1939 Reichsgeseßblatt 1 S. 1430) und der Verordnung über die rrihtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- lid und des Reichskommissars für die Preis- ildung die Gebührenordnung der Reichsstelle vom 29. No- vember 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 281 vom 30. November 1939) wie folgt geändert:

Artikel 1 8 1 Ziffer 2 der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: x „2. Umsay von Leder (Ledergebühr); Leder im Sinne der Gebührenordnung sind die im Fnlande her- gestellten Waren der Nummern 544 a 553 des Statistischen Warenverzeichnisses.“

Artikel II ; 8 2 Absay 2 der Gebührenordnung erhält ‘folgende

Fassung: E 2 L: „(2) Maßstab für die Berechnung der Ledergebühr ist der Ledecrumsaß eines Ledererzeugers unter Zu- grundelegung des Umsaßsteuerwertes.“

Artikel 111 L 3 Absay 1 Ziffer 2 der Gebührenordnung erhält

olgende Fassung: ! 2: Die Ledergebühr: 1 vH,“

[4

8& 3 Absay 2 Sah 2 der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: ; . „Der Mindestsaß der Uebernahmegebühr und der Devisengebühr beträgt 0,50 NM.“

Artikel IV 8 4 Absay 1 der Gebührenordnung erhält folgende

Fassung: 5 E /

„Schuldner der Ledergebühr gegenüber der Reichs- stelle ist der Ledererzeuger (Verarbeiter im Sinne von 8 5 der Anordnung 56 dex Reichsstelle für Lederwirt- schaft vom 3. September 1939 [Deutscher Reichsanzeiger und Preußischex Staatsanzeiger Nr. 205 vom 4. Sep- tember 1939]). Die Gebühr wird monatlich in Höhe von 1 vH. des Umsaßsteuerwertes erhoben, nah welchem dex - Ledererzeuger Umsaßsteuer e den betreffenden Monat zu entrichten hat. Der Ledererzeuger ist seiner- seits berechtigt, eine Gebühr in Höhe von 1 vH. des Rechnungswertes (aus\hließlich Fracht, Verpackung usw. sowie ohne Berüesichtigung von Skonten) dem inländischen Erwerber bei der Rehnungserteilung ge- sondert in Rechnung zu stellen. Wird im gleichen Be- triebe Leder erzeugt und verarbeitet, so tritt an die Stelle des Umsabsteuerwertes der Verrehnungswertz; findet eine innerbetrieblihe Verrehnung nicht statt, so ist der Handels8wert des Leders maßgebend.“

Artikel V : 8 7 -Absay 1 der Gehbührcenordnung erhält folgende

Fassung:

„Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1939 in Kraft mit Ausnahne der Be- stimmungen über die Ledergebühr. Die Ledergebühr ist vom Ledererzeuger, wenn exr die Umsaßsteuer auf der Grundlage der Warenausgänge, bezahlt, erstmalig für den Monat Dezember 1939, wenn Dagegen die Umsay- steuer nach den Geldeingängen. berechnet wird, erstmalig für den Monat Januar 1940 zu entrichten. Die Weiter- berechnung der Gebühr durch den Ledererzeuger gemäß 8 4 Absaß 1 Say 3 kann bei allen nach dem 30. No- vember 1939 erteilten Rechnungen erfolgen.“

Artikel VI

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft ist ermächtigt,

die Gebührenordnung in der nunmehr geltenden Fassung neu bekanntzumachen. :

Berlin, den -29. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. von der Decken.

%

-

Umlagenordnung der Reichsstelle für Mineralöl.

Vom 30, Dezember 1939.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichsgesehbl. T S, 1430) und der Verordnung über die Errichtung von Üeberwachungs- Pre vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und reuß. Staätsänz. Nx. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung die nachstehende Umlagenordnung erlassen: i 8 1.

(1) Zur Deckung der Unkosten der Reichsstelle für Mineralöl werden von ihr Umlagen erhoben. Umlage- Fs sind alle Firmen, in deren Betrieb auf cnbeinifCer odex vorwiegend einheimischer Rohstoffbasis folgende Produkte gewonnen werden: E

a) Dieselkraftstoff, Heizöl, Petróleum und Teeröle allex Art mit. Ausnahme der Benzole (f. t €),

b) Benzin mit Ausnahme von Flugbenzin (s. Ziff. c), alle Schmieröle (auch Transformatorenöl und Weißöl), jedoch mit Ausnahme von Motovenöl und Flugmotorenöl (\. Ziff. e), j

und Staatsanzeiger Nr. 305 vom 30, Dezember 1939. S, 3

c) Benzole aller Art nebst Homologen, Flugbenzin, Motorenöl und Flugmotorenöl.

(2) Die Umlageschuld entsteht bei Ablieferung der in

Abs. 1 genannten Produkte an eine andere natürliche oder

[ uie Person. Bei einer weiteren Verarbeitung der

ereits umlagebelasteten Produkte wird eine Umlage nicht mehr erhoben. Die Umlagen sind niht abwälzbar. (3) Die Umlage beträgt: für die in Abs. 1 unter a) genannten Produkte = RAM 0,30, für die in Abs. 1 unter b) genannten Produkte = RM 0,40, für die in Abs. 1 unter c) genannten Produkte = RA 0,50

je 1000 kg abgelieferten Produktes.

Die Umlage ist bis zum 15. eines jeden Monats für den vorangegangenen Kalendermonat zu entrichten.

8 2.

(1) Diese Umlagenordnung tritt am 1. Dezember 1939 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 der Anordnung Nr. 10 der Reichs\telle für Mineralöl vom 20. April 1937 elner Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 89 vom 20. April 1937) E Krast.

(2) Die Vorschriften der Gebührenordnung der Reichs- stelle für Mineralöl vom 5. Mai 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 101 vom 5. Mai 1937) sowie die hierzu ergangenen Nachträge Nr. 1 vom 28. Dezember 1938 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 302 vom 98. Dezember 1938) und Nr. 2 vom 13. März 1939 (Deutscher Reichsanz. und Preuß... Staatsanz. Nr. 61 vom 13. März 1939) werden durch diese Anordnung nicht berührt.

Berlin, den 30. Dezember 1939.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

R

Bekanntmachung.

Die am 28. Dezember 1939 ausgegebene Nummer 256 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält:

Zweite Verordnung über die Nachversiherung von freiwillig länger dienenden Soldaten der Wehrmacht und Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes. Vom 19. Dezember 1939. h

Verordnung über HZolländerun en. Vom 23. Dezember 1939.

Verordnung über Fugendwohlfahrt im Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig. Vom 24. Dezember 1939.

Verordnung über die Einführung der Straßenverkehrs-Ord- nung in den eingegliederten Ostgebieten. Vom 27. Dezember 1939,

Umfang 11/2 Bogen. Verkaufspreis: 0,30 ÆAM. E, sendungsgebühren: 0,04 ÆXK für ein Stück bei Voreinsendung auf unter Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. Dezember 1939. Reichsverlags8anit. Dr. H ubri ch.

i Bekanntmachung.

Die” am 28, Dezember 1939 ausgegebene Nummer 257 des Reichsgeseßzblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Einführung der. reihsrechtlichen Vor- schriften des Beamtenrehts und des Besoldung8rechts in den ein- gegliederten Ostgebieten. Vom 24. Dezember 1939.

Eman 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 AÆAM. E sendungsgebühren: 0,04 ÆÆ für ein Stück bei Vorein endung auf unjer Postscheckonto: Berlin 96200.

Berlin NW 40, den 29. Dezember 1939. Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Bekanntmachung,

Die am 29, Dezember 1939 ausgegebene Nummer 258 des Reichsgesegzblatts, Teil T, enthält:

Verordnung über die Einführung des Post- und Fernmelde- rechts in den eiñgegliederten “Ostgebieten. om 19. Dezember 1939. «

Verordnung zur Ls der Verordnung über die Lenkung und Verteilung der Maschinen- und Apparate-Erzeugung. Vom 20. Dezember 1939.

Verordnung zur ArgSnaung der Ersten D S ordnung zur Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung. Vom 20, Dezember 1939.

Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung über die Regelung der eise Und S bara im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und landwirtschaftlihen Geräten. * Vom 23. Dezember 1939.

Vierte Verordnung zum Schutze der sudetendeutshen Wirt- haft. Vom 27. Dezember 1939.

Umfang: !/2 Bogén. Verkaufspreis: 0,15 N. Postversen- dungs ott 0,03 NAÆ für ein Stü bei Voreinsendung auf unser Postsheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 30. Dezember 1939. : Reichsverlagsamt. Dr. H ubri ch.

Preußen.

Verfügung. Auf Grund des Gesetzes über die Sn kommunisti- [den Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 1 der Ds vom 31, Mai 1933 (GS. S. M und des Gesetzes über die Einziehung volks- und taatsfeindlihen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. I . 479) wird das gesamte bewegliche Vermögen der „Kolping- eie Oberhausen-Sterkrade“ und des Vereins „Kath. Ge- ellenhaus in Sterkrade e. V.“ sowie das im Grundbuch von Sterkrade Band 39 Blatt 769 für den Verein Kath. Gesellen- haus in Oberhausen-Sterkrade e. V. eingetragene Grundstück mit Gebäude und Bauland mit der Maßgabe zugunsten des Preußischen Staatés eingezogen, daß mit der öffentli en Be- kanntmachung dieser Verfügung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger diese Vermögenswerte Eigen-

tum des Preußischen Staates werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Düsseldorf, den 27; Dezember 1939.

Der Regierungspräsident, é J. V.: gez. Sträte L.

———_—-_

S. 293) des |

Nichtamtliches.

Deutsches Neich.

Nummer 52 des Ministerial-Blatts des Reichs- und Preußka schen Ministeriums des Funern (herausgegeben vom Reich9« ministerium des Junern) vom 27. Dezember 1939 hat folgende Mee Allgemeine Verwaltung. RdEcxl. 19, 12. 39, Postgebühren im Verkehr mit d. kirchl. Standesämtern im Sus detengau. RdErl. 20. 12, 39, Rohstofferfassg. in d. ehem. poln. Gebieten. RdErl. 21. 12. 39, Erholungsurlaub. RdErle 22. 12. 39, Besuch v. Privatschulen- durch Kinder v. Beamten. —=« Kommunalverbänùde. RdErl. 16. 12. 39, Hundesteuer. —s RdEvl. 18. 12. 39, Büvgersteuer. RdErl. 18. 12. 39, Wert- uwachssteuer. RdErl. 20. 12. 39 Wertzuwachssteuer.

dErl. 21, 12. 39, Vereinfahung der Verw.: Prüfung u. Rechnungsleg. d. Sparkassen. RdErl. 22. 12. 39, Ver- gnügungssteuer. Wohlfahrtspflege u. Fugends wohlfahrt. RdErl. 19. 12. 39, Befreig. v. d. Rundfunkgebühr, RdErl. 23. 12. 39, Neuregelg. der Avbveitslosenhilfe u. öffentl Fürsorge f. aus d. Ausland übertret. Hilfsbedürftige. Polis« zeiverwaltung. RdErl, 18. 12. 39, Grußform f. Angeh. unif. OrdnPol. RdErl. 20, 12. 39, Verschärfte Kontrollen voL u. in d. Pol.-Dienstgebäuden. RdErl. 20. 12. 39, Einlieferungs- und Rüreisekosten der Schußhaftgefangenen und Vorbeugungs=-

inge. RNRDdErl. 20. 12. 39, Behandlung der Volkskarteis arten der in dem Protektorat Böhmen und Mähren vers ziehenden Personen. RdEul. 11. 12. 39, Pol.-Lastens

ausgleich. RdErl. 20. 12. 39, Verw.-(Hebühr f allg. Tanzs erlaubn. RdEvl. 21. 12. 39, Beamte -d. Ordn.-Pol. u. KrimPo

mit Nebenbezügen od. mit As héh. BesGr. als die ihrex Planstellen. RdErl. 22, 12, 39, Verw.-Gebühren. RdErle 18, 12. 39, Waffenmeisterpersonal. RdExrl, 19, 12. 39, Aenderg. d. Ziff. 76 d. VfdP. Nr. 25, Saßg. d. Hilfsfasse d. Gend., 1. Neuss bearb. RdEvl. 21. 12. 39, Versorgungsbezüge nah d. Reich5x versorgungsges. f. ShP.-Beamte alten Rechts u. ihre Hinter bliebenen. RdErl. 19. 12. 39, Erfassg. d. Schulungsleiter d. allg. # innerh. d. Pol.-Reserve. RdErl. 21. 12. 39, Austausch v. Pist. Kal. 6,385 mm bei d. KrimPol. RdErl. 22. 12. 39, Bedarfsanzeigen üb. d. v. d. Pol.-BeschaffungsAe. z. liefernde Dienstkleidg. RdErl. 22. 12. 39, Anfordergn. v. Waffen, Gerät u. Munition. RdErl. 19. 12. 39, Brandschau bei Buvgen Uz Schlössern. RdErl. 21. 12. 39, Feuerschuy d. E Betviebe. RdErl. 18. 12. 39, Neufassg. d. DIN-Novm 4104: Raumabschlüsse f. Lufrshußräume. RdErl. 20. 18. 39, Kranken- versiherg. d. einberuf. Luftschubdienstpflihtigen. RdErl, 23, 12, 39, Durchf. d. Verdunkelg. RdErl. 20. 12. 39, Pol.s San.-Fachschullehrg. Verkehrswesen. RdEvl, 19. 18. 39, Nachprüfg. angeordnet. Verkehrsbeshränkgn. Personens- O Bendi R RdErl. 19. 12. 39, Persone tand-VO. d. Wehrmacht. RdErl. 19. 12. 39, Totenlisten. Staats8angehörigkeit, Paß- und Ausländers polizei. RdEvl. 20. 12. 39, Mitteilgn. üb. Einbürgergn. v4 dän. Staatsangeh. Wehrangelegenheiten, Famis lienunterhalt. RdErl: 18. 12. 39, Il. Durhf.-VO. z. Sach# \chädenfeststellungs-VO. (Gebäudeshäden-VO.) v. 11. 12. 39. RdErl. 19. 12. 39, Vergütg. f. nah § 5 RLG. in Anspruch ge- nommene Unterkunft. RdErl. 21. 12. 39, Sachschädenfest- stellungs-VO., Behandlg. v. Schadens8anmeldgn. Volkss- G05 S4 RdEvl. 22. 182. 39, Einsag u. Besoldg. v. Ersaÿ4 räften f. weibl, Pflegepersonal in zivil. Krankenhäusern. Ueber- tragb. Krankh. d. 47. Woche. Veterinärverwaltun g. RdErl. 16. 12. 39, Bekämpfg. d. Maul- u. Klauenseuche. RdErly 20. 12. 39, Verwertg. d. Fleishes v. Sumpfbüber. RdErl, 22. 12. 39, Bekämpfg. d. Schweinepest. RdErl. 22. 12, 39, Ent- leußa. v. Dünger. Verschiedenes. Handshriftl. Berichti, Neuersheinungen. Zu beziehen durh alle R anstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin W 8, Mauerstr. 44,

. Vierteljährlih 1,85 2.Æ für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und

2,40 RAÆ für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

43S fitvecfje t.

Destimmungen über die Befreiung von der Rundfuntgebiühr.

_Zur Vereinheitlihung des Rundfunkrehts und der Gebührens „Vorschriften wird demnächst auch in der O stmark, im Reichsgau Sudetenland sowie 1mm Gebiet der bisherigen Freien Stadt Danzig eine einheitliche Rundfunkgebühr von monatlich 2 M vingeführt werden. Jm Zusammenhang hiermit werden zunt 1. Januar 1940 die Bestimmungen des Altreihs über die Be- freiung von der Zahluug der Rundfuntgebühren auf diese Gebiets ausgedehnt werden. Durch diese Vorschriften wird der Kreis der Volksgenossen, denen die Gebührenbefreiung gewährt werden kann, in der Osimark, im Sudetengau und in Danzig wesentlih er« weitert. Fhre Auswahl wird künftig von den Bezirtksfürsorge- verbänden vorgenommen. Die in den erwähnten Gebieten vor dem 1. Fanuar 1940 von den Postämtern . gewährten Gebühren- befreiungen verlieren spätestens am 31. März 1940 ihre Gültigs keit. Wer weiterhin von . der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden will, muß vrechtzeitig. einen neuen ‘Antrag bet seiner örtlihen Fürsorgestelle einreihen. Nähers Auskünfte erteilen die Fürsorgebehörden und die Postämter.

Muarasi 2020 Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 31, Dezember 1939 bis 8, Fanuar 1940,

3 Staatsoper. 3

Sonntag, den 31. Dezember. Fn der Neuinszenierung: Figaros Hochzeit. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 18 Uhr.

Montag, den 1. Januar. Lohengrin. Musikal. Leitungt Heger. Beginn: 18 Uhr.

Dienstag, den 2. Januar. Fidelio. Musikal. Leitung: von

_ Karajan. Beginn: 1974 Uhr.

Mittwoch, ‘den 3. Fanuar. Jn der Neuinszenierung: Mona Lisa. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 194 Uhv,

Donnerstag, den 4, Januar. Dex Ring des Nibelungen. Vors

abend: Das Rheingold. Musikal. Leitung: Elmens

dorff. Beginn: 20 E

. Freitag, den 5. Litiegar. er Ring des Nibelungen. 1. Tagi Die Walküre. Musikal. Leitung: Elmendorff. Bez inn: 18 Uhr.

Sonnabend, den 6. Januar. Madame Butterfly. Musikal, Leitung: Lenzer. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 7. Januar. La Traviata. Musikal. Leitungt Lenzer. Beginn: 19s Uhr. . Montag, den §8. Fanuar. Arabella. , Musikal, Leitungk

Heger. Beginn: 19 Uhr.

Schauspielhaus. Sonntag, den 31. Dezember. Egmont. Beginn: 18/4 Uhr, Montag, den 1. Januar, Hamlet. Beginn: 19 Uhr. E, "e 2, Januar. Der Hochvervräter. Beginn 2 UYL. : Mitiwoch, den 3. Januar. Dantons Tod. Beginn: 19 Uh Donnerstag, den 4, Januar. Dantons Tod, Beginn: 19 Uh Freitag, deu 5. Januar, Zum 25, Male. Gneisenau. ginn: 19 Uhx. Sonnabend, den 6, Januar. Zum 25. Male, Hamlet. Beä ginn: 19 Uhr. i Sonntag, den 7, Januar. Dantons Tod. Beginn: 19 Uh&

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