1923 / 43 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1923 18:00:01 GMT) scan diff

(3) Das Amt eines Ausshußmitglieds ist ein Ehrenamt; jedo kann eine angemessene Entschädigung für Aufwand und Zeitverlust äugebilligt werden. A E

(4) Die Zahl der zu ernennenden und zu wä@hlewden Mitglieder wird für die eingelnen Veranlagungsbezirle mit Rücksiht auf deren Größe und die Verschiedenartigkeit des Grundbesizes von dem Regierungspräsidenten in der Art bestimmt, daß die Zahl der u ernennenden Mitglieder einshliezlich des Vorsiyenden die älfte der zu wählenden Mitglieder nicht überschreitet. i

(5) Erstreckt sich ein Veranlagung®bezirk über mehrere Kreise, o verteilt der Regierungspräsident die Zahl der zu wählenden

itglieder auf die einzelnen Kreise. ; L :

E die Steuerausschüsse gelten sinngemäß die Be- stimmungen in den §8 27 bis 31 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (Reich3geseßbl. S. 1993) mit Ausnahme des zweiten Saßves im Abs. 1 des § 30. Die dem Finanzamt und dessen Vorsteher, dem Landesfinanzamt und dem Reichsminister der Finanzen übertragenen Befugnisse stehen dem Voisizenden des Steuerausschusses, dem Negierungspräsidenten und dem Fizzanzminister zu. E (7) Für ben Vorsißenden de3 Steuerausshusses ernennt der Finanzminister einen Vertreter. Er kann diese Besugnis auf den Negiérunaspräfidanten übertragen. Für die Mitglieder des Steuerausschusses sind Stellvertreter entsprechend dem Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise zu wählen. j

(8) Die 88 175 Abs. 1 und 188 der Reich8abgabenordnung inden auf die Veranlagung dec Steuer . vom Grundvermögen üinngemäß Anwendung.

8 6.

(1) Für jeden Regierungsbezirk und den Bezirk Berlin wird ein Berufsungsausschuß sür die Steuer vom Grundvermögen ge- bildet.

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Der Vorsibende des Berufungsausschusses und sein Ver- verden vom Finanzminister ernannt. A Die übrigen Mitglieder des Berufungsausshusses und ertreter werden teils von dem Regierungspräsidenten er- nannt, teils vom Provinzialausschusse gewählt. E Die Mitglieder des sür Berlin zu bildenden Berusungzausschusses werden 2eils von dem Oberpräsidenten ernannt, teils von dem Magistrat ge- wählt. Die zu wöhlenden und die zu ernennenden Mitglieder müssen je zur Hälfte Grundbesißec und Nichtgrundbesigzer sein. (4) Die Zahl der Mitglieder des Berufungsausschusses wird für jeden Bezicï vom Finanzminister mit Rücksicht auf die Größe des Bezirkes und die Verschiedenartigkeit des Grundbesißes in der Art bestimmt, daß die Zahl der ernannten Mitglieder einscließ- lich Borsißenden die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht übershreitet. Die Bestimmungen im § 5 Abs. 3 und 6 finden entspreGende Anwendung.

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(13 Die Steuer vom Grundvermögen wird durch den Steuer» ausshuß reranlagt. Zur Veranlagung gehört auch der Beschluß über die Steuerpflißt eines Grundstücks und über dessen Ein- ordnung in den Abschniit a oder: b des § 2 Abs. 2.

(2) Das Ergebnis der Veranlagung ist dem Steuershuldner unter Belehrung über das zulässige Rehtsmittel mitzuteilen.

S 8

(1) Als Rechtsmittel im Veranlagung8verfahren sind dem Steuershuldner gegeben:

a) dexr Einspruc Steuerausschusjes; Steueraus!huß; die Berufung gegen Steuerausschusses; über Berusungsaus\cchuß; : die Nectsbeswerde gegen die Berufungsentscheidung des Berufungsauêschusses; über die Nechtsbeshwerde ent- scheidet das Oberverwaltungsgericht. Dem Boirsizenden des Steuerausshusses steht das Recht dex Berusung gegen den Veranlagungsbeschluß oder gegeit die Einspruc)sentsheidung des Steuerausfhusses gu. Dem VBors- sigenden des Berufungsausschusses steht die Rechtsbeschwerde zu,

(3) Die Recktsmittel sind nicht gegen die Wertermittlung_ zu- lässig, wenn die für die Ergänzungssteuerveranlagung von 1917/19 entoültig festcesezlen Werte für die Steuer vom Grundvermögen naßgebend- sind (8 2). | m8 Dem nah § 4 Abs. 3 in Anspruch genommenen Nuß- eßer, Nießbraucber oder Pächter stehen dieselben Rechtsmittel zu woie dem Eigentümer. Die Frist zux Einlegurtg des Recht3mitteis beginut mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerforderung ihm gegenüber geliend gemacht worden ist.

8 9, Die Rochtsbeichwerde kann nur darauf gestühßt werden,- a) daß die EntsCeidung auf Nichtanivendung oder un- rihtiger Anwendung des bestecenden Rechtes oder auf 1 L Pa af E s einem . Verstoße wider deu klaren Jnhalt derx Alteu berube, oder ] S l b) daß das Verfahren an wefenilicen Mängeln leide. &: 10;

(1) Auf da3 Rechtsmittelverfahren . finden die Bestimmungen der 68 228 bis 237, 242 und 297 der Reichsabgabenordnung siun- gemäß Aùtrendung; an die Stelle des Finanzamts, Finanzgerichtks und des RNeichéfinanziofs treten dabei der Steuerauêshuß, dex Berufung2ausshuß und das Oberverwaltungsgerict.

(2) Die Frist für die Einlegung der Recht3mittel durch den

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Veranlagungsbes{luß entscheidet

den Bera ven Einspruch bie die

gegen UDerT

D) Einspruchsentscheidung Berufung entscheidet €)

(2)

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&) Vorsißenden beginnt mit dem Ablaufe des Tages des angefohtenecn Beschlusses und währt zwei Wochen. ;

(3) Das Oberverwaltungsgeri'ht erläßt seine Entscheidungen in nivtöffentlicer Sihung der Regel nah ohne vorherige münd- liche Anhörung de3 Steuershuldners. Es kann jedoch dem Steuer- \{uldner von Amts wegen oder auf Antrag Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über den Gegenstand der Beschwerde geivähren. Bei seiner Entsleidung ist es an diejenigen Gründe uicht gebunden, die zur Rechtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind. - j _ i (4) Eracltet das Oberverwaltungsgeriht die Beschwerde für begründet, so kann es die Angelegen!:eit zur anderweiten Ent- scheidung an den Berusungsausschuß zurückgeben oder selbst die Stenuerfestjebung berihtigen. Jm ersten Falle si1d die von dem GerichtsLof übr die Auslegung und Antrendung der geseßlichen Vorschriften gegebenen Weisungen zu befolgen. A

(5) Jm übrigen finden auf das Verfahren zum Zwecke dex Entscheidung über die Necbtsbeschwerden die über das Ver- waltungsstreitversahren auf Klagen vor dem Oberverwaltungs- gerichte besteßenden geseßlichen Bestimmungen, insbesondere die- jenigen des Gefeßes über die. allgemeine Landesverwaltung vorm 30. ult 1883 (Geseysamml. S. 195), betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte usw. vom 83. Juli 1875, 2. (Geseßsamml!. 1880 S. 328) und der Geseye zur Abänderung des § £9 beziehungstreise der 88 26 bis 30 des leßteren vom 27. Mai 1888 (Geseßsamml, S. 226) beziehungsmeise vom 26. März 1893 (Gesetzsamml. S. 60) mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß bei der Verehnung der. Kosten des Verfahrens die Erhebung eines Pauschquantums auch dann stattfindet, wenn die Ent- scheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgt ist.

8 11

D ® (1) Die gesellen Bestimmunoen, die bei der staatlichen Ver- anlacug uis Fortsreibung der bisherigen Grunde und

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S 12.

Für Nachveranklagungen kann der Finanzminisier ein verein- sahtes Versahren vorschreiben.

8 13.

(1) Die Steuer ift in vierteljährlihen Beträgen in der ersten Hälfte des zweiten Monats eines jeden Viertel;al,xs an die im Steuerbescheide zu bezeichnende Empfangsstelle avzu[ü ren. 4

(2) Der Finanzminister kann die Zusteilung der Veranla zungs- besceide (8 7 Abs. 2), die Erhebung der Steuer und audere Ge- châäsie Gemeinden oder Gemeindeverb.inden gegen eine von hm eiae yende angemessene Entschädigung übertragen.

8 14.

Der Finanzminister kann für einzelne Fälle die Steuern, deren Einziezung na Lage der Sache unbillig wäre, ganz oder teilweije erclazjen ocer erjtatien, insbesondere i a) wenn der für die Ergänzungssteuerveranlagung festgeseßie

Wert 2 Abs. 2) des Grundvermögens 1noige höherer

Getvalt seit der Ergänzungssteuerveranlagung für 1917/19

um mehr als ein Vier.el gemindert worden ist und wenn

der entstandene Schaden nicht durch Versiczerung oder durch eine andere Entschädigung gedeckt“ist, :

) wenn der Wert des Grundvermögens injolge von Eigen- tumsbeshräntungen gejeßlicher Art seit der Ergänzungs» steuerveranlagung für 1917/19 gemindert worden ijt, wenn Gebäude, die wirts@astiiden Zweden zu dienen bestimmt sind, insolge der Einstellung des Betriebs mindestens 1 Jahr lang niht mehr benußt worden sind.

8 15.

(1) Die Steuer wird niht erhoben von allen denjenigen Grundstücken oæx Grundstücksteilen, die nah § 24 Abs. 1b bis k und Abs. 3 des Kommunalabgabengejeßes vom 14. Fuli 1893 (Geseßsamml. S. 152) den Steuern vom Grundbesiye nicht unter- liegen. : S

F (2) Der Finanzminister hat die Steuer von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der Besied:ung des „platten Landes odex der Schaffung gejunder Kleinwohnungen sür Minderdbemittelte zu dienen bestimmt find und im Eigeniume von Körperschasten des öfjentlichen Rechtes oder solcher B lee En sich besinden, die sih mit den genannten Zwecken befassen, ganz oder teilweise zu erlassen, jedoch nux sür die Zeit der Vorbereitung der Besiedlung beziehungsweise sür die Bauzeit des Wohnhauses, und zwar höchstens auf 8 Fahre. Den Personenvereinigungen wird die Steuer nur dann erlassen, wenn der Reingewinn ihres Unter- nehmens saßzungsgemaäß auf ce Verzinsung von höchstens 5 vom Hundert des Nennwertes der Kapitaleinlagen beschr infkt, bei Aus- losungen, Ausscheiten eines Mitglied3 und für den Fall derx Aus- löjung' der Vereinigung den Mitgliedern nid;t mer als der Neun- wert ihrer Anteile zugesichert uno bei der Auflösung der etvaige Rest des Vermögens für gemeinnügßige Zivecke bestimmt ist.

8 16,

Jun den Fällen des § 14a bis e und des § 15 ann der Alnalzminifer: [eine Befugnis auf die ihm unterstellten Behörden übertragen.

8 17. :

(1) Die Kosten der Veranlagung fallen der Staatskasse zur Last, (2) Die durch die Untersuchung als unbegründet abgelehnter Eins»cüche und Berusungen entstandenen Kosten sind von dem Steuersluldner zu erstatten. § £293 Abs. 1 der Reichsabgaben-

ordnung ist sinngemäß anzuwenden. 8 18.

(1) Soweit nah den bestehenden Vorschriften in Gemeinden odex anderen öjfentlih-rechtlihen Verbänden Steuern vom Grund- besitz îin Hundertteilen der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuer erhoben werden können oder das Soll der von Staate veranlagten Realsteuern bei der Aufbringung des Bedarss zu berücsihtigen ist, tritt an die Stelle des bisherigen Solls das nah den Vorschristen dieses Geseßes ermittelte Soll. Die Er- hebung von Zuschlägen über 200 vom Hundert bedarf der Genehmis- gung nah den E S T des Kommunalabgabengeseßes. e

(2) Die staatliche Steuer vom Grundvermögen ist, wenn dieses sih über mehrere Gemeinde- oder Gutsbezirke erstreckt und für die Staatssteuerzn'ecke als Ganze3 veranlagt ist, auf die einzelneu Gemeinde- oder Gutsbezirke nah dem Verhältnisse des Wertes der in ihnen belegenen Grundstüdlsteile zu zerlegen. Die Zerlegung bildet einen Teil der Veranlagung und kann ebenso wie diese ange- sohten werden. Zur Einlegung der Recht3mittel sind auch die Gemeinden befugt, in denen das Grundvermögen belegen ist. Dabei beginnt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit Ablauf des Tages, an dem den Gemeinden die Veranlagung bekannigegeben worden ist. E :

(3) Die nach §8 14 und 15 bewilligten Erlasse und Erstattungen elten“ au bei der Heranziehung der staatlihen Steuer vom Vrunbbernonn für die Hwecke der Besteuerung in kommunalen odex sonstigen öffentlih-rechWtlihen Verbänden.

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(1) Der § 20 des Geseyßes vom 21. Mai 1861, betrefsend die Einsührung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gejseßjammlk. S. 317), ivird aufgehoben mit der Maßgabe, daß der Finanzminister ermächs tigt wird, im Einzelfalle zur Vermeidung von Härten eine neue Veranlogung der Gebäudesteuer herbeiführen zu lassen. l

(2) Die 88 18 bis 27 des Geseyes rom 14. Fuli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatësteuern (Geseßsamml. S. 119) werden vom 1. April 1923 ab außer Wirkung geseht.

- : 8 20.

(1) Dieses Geseh gilt auch sür den vormals zum Lande Wakldeck- Pyrn:ont gehörigen Gebietsteil Pyrmont. : 7

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Jnsel Helgolanî

( 8 21.

(1) Mit der Ausführung dieses Gesezes werden der Finanz- minister und, soweit es sih um das Kommunalabgabenrccht be- iressende Bestimmungen handelt, die Minister des Funern und der Finanzen beauftragt. : L

(2) Unmittelbar nah der Veranlagung der vorläufigen Grund- vermögenêsteuer hat das Staatzministerium eine neue Berechnung des Wertes des Grundvermögens auf der Grundlage des aemecinen Wertes und des Ertragswerts zur Zeit des 31. Dezember 1922 vor- zuuehmen und auf dem.laufenden zu erhalten.

§ 22.

Auf die. Durchsührung der Vorarbeiten § 21 Abs. 2 sind die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung in den §8 22 Abs. 1,

168: Ah. 3, 170 Abi, 1, 117, 189,180, 191, 202, 209 Ab). 1,

| 224, 281, 282 Abs. 1 und 4 ünd 283 entspredend anzuwenden | i | mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Steuerpflichtigen die August 1880 !

Grundstückseigentümer, an die Stelle der Finanzämter die Kataster- ämter, an die Stelle des Landesjinanzamtz der Regierungspräsident und an die Stelle des Reichsfinanzhofs das Preußishe Ober- verwaltungögericht treten. Bei der Erteilung der Auzkunst nah 8& 175 Abs. 1 haben die Grundeigentümer auf Erfordern Miet- und Pachtverträge und andere zur Bewertung der Grundstücke verwenpo- bare Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen. 8 23. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1926 außer Kraft. Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Geseß wird

Gebäudefkeuer . a) Wb: vie Pflichten der Steuersäaldner und anderer Perionen sowie der Be“ örden, sowie b) üdex Steuerver inderungen : lien, sino auf die nah diesem (Lesetß ersoigende Veranlagung der teuer com Grundvermögen sinngemäß anzuwenden. : (2) Die Vestimmungçen, im. 2 Vbs. 5 und 6 Jn auf die Forts(;veibung der Steuer vom Grundvermögen entjprecende Au-

wen: 1g.

hiermit verfündet. Die verfassungsmäßigen Nechte des Siaats- | rats’ sind gewahrt. Berlin, den 14. Februar 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. von Richter.

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“enthaltend die landesgeseßlichen Vorschriften über die Gebühß

Véroxvdunning

über Abänderung der Teuerungszuschläge zu h

Gerichis8gebühren, den Gebühren der Notare aen

den landesgeseßlihen Gebühren der Nechtsauwäl, und der Gerichtsvollzieher. te

Vom 16. Februar 1923.

Veröffentlicht in der am 19. Februar ausgegebenen Ny : der Gefeßsamml. S. 35.) nmer q

Auf Grund der Ermächtigungen im Artikel TY des G vom 28. Oktober 1922, betreffend Abänderung des Vreußise

Gerichtsfostengeseßes vom 25. Juli 1910 (Gesezsamml. S. 335 im Artifel 11 des Geseßes vom 28. Oktober 1922, betreffend Abänderung der Gebührenordnung für Notare vom 25, Jul 1910 Mani, S. 355) und im Artikel IT1 des Ge e

vom 28. Oktober 1922, Lelrefssend Abänderung des Gele

2 N : rei

der Nechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher vom 21, Mär,

1910 (Geseßsamml. S. 359) wird folgendes verordnet: h S 1.

Von den im Artikel IV des Gese es vom 28. Oktober 1999

beireffend Abänderung des Preußischen Gerichtskostengeseßzeg vond

\d en )),

vom 28. Oktober 1922, betreffend Abänderung der Gebührenordny für Notare vom 2d. Juli 1910 _(Geteßtamml. S. 355) und id Artikel ITT des Geseßes vom 28. Oftober 1922, betreffend Abândo rung des Gesetzes, enthaltend die lande8geseglihen Borschriften übel die Gebühren der Nechtéanwälte und der Gerichtsvollzieher , vot 21. März 1910 (Geseßsamml. S. 359), vorge)|chriebenen und du die Verordnung vom 15. Dezember 1922 über Veränderung ded Teuerungszu{läge zu den Gerichtégebühren. den Gebühren de Notare und den lande8gefeß!icen Gebühren der Rechtsanwälte ün der Gerichtsvollzieher (Geseßtamml. S. 445) erhöhten Teuerung zuschlägen werden weiter erhöht: 1, der Teuerungszuschlag u : | a) den Gebühren für die im zweiten Abschniite des erste Teils des Preußischen Gerichtskosiengesetzes bezeidnetez Geschäfte, : d) den Gebühren der Gebüßhrenordnung für Notare, e) den Gebühren der Laudesgebührenordnung für Net M0 vD und S von 600 vH auf 1100 vH; i L 2, der Teuerungs8zuschlag zu den Mindestgebühren von 900 vH ay 9900 vH. E

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 1923 in Kraft, Di Vorschri\ten des § 138 Abs. 1 des Pieußischen Gerictskostengeseza voin 28. Oktober 1922 (Geseßsamml. S. 363), des § 27 Abs. 1 de Gebührenordnung tür Notare voin 28. Oftober 1922 (Geseßfamml S. 404) und des Artikel 1[ des Geseycs vom 28. Oktober 1922, be treffend Abänderung des Geseßes, enthaltend die landesgeseßlie Vorschristen über die Gebühren der vtechtsanwälte und der Gericht vollzieher, vom 21. März 1910 (Geseysamml. S. 359) finden ent sprechende Anwendung.

Berlin, den 16. Februar 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Braun. am Zehnhoff. von Richter,

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten.

Der wissenschaftliche Oberassistent Dr. Hinz in Verlin is zum ordentlichen Professor an der Tierärztlichen P in Berlin ernannt worden. Jhm ist der Lehrstuhl jür Pharm fologie und Toxikologie sowie die Leitung der Klinik un Poliklinik für kleine Haustiere an dieser Hochschule überirage worden.

Preußische Staatsbank (Seehandlung)

Bei der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) wurd ernanni: der Bankinspekflor Wienprecht zum Banlkobe insvektor, der Bankobersekretär Kaa y zum Bankinspektor,

Ministerium für Wissenschaft, Kunsi und Volksbildung.

Der außerordentliche Prosessor- in der philosophisds Fakultät der Universität Berlin Dr. Häpke ist zum orden lichen Professor in der Pee Fakultät der Universil in Marburg ernannt worden.

Der S iupiondirekios des städtischen Progynnasiums | Nees Heuken ist zum Studiendirektor einer staatlichen höhetd Lehranstalt ernannt; ihm ist die Leitung des Gymnasiums Neuß überiragen worden. :

Bekanntmachung.

luf Grund tes § 38 der Prflifungéordnung vom 24 Degen 1919 e ih E zur Kenntnis, daß mit der Abbau i tierärztlihen Fachprüfung am 16, April wird. N E as zu dieser Prüfung sind gemäß § 38 der Prt ordnung bis spätestens 8. April d. J. an den unterzeichneten einzureichen. Berlin, den 15. Februar 1923. Der Rektor ter Tierärztlichen Hochschule zu Berlin, Schroeter.

Bekanntmachung.

i 14.3 Gemäß §8 46 des Kommunalabgabengeseßes vom "n 1893 T inuia S. 152) wird betanntgemaHs a das Steuerjahr 1922 das fommunalabgabenpfli S Gr einkommen der Reinickendorf - Liebenwalde 1921 Schönebecker Eisenbahn aus dem Betriebsjahr 186 500 M festgeseßt worden ift.

Berlin, den 16. Februar 1923. Der Eisenbahnkommissar. J, V.: Graefe.

i Sihe Jch habe auf Grund des Geseßes zum und! Nepublik die „Neue Westfälische Volkszeil f Gerford für 3 Tage, und zwar vom 20. bis 22. Februa einschließlich, verboten. Müns:&, den 18. Februar 1923. Der Oberpräsident der Provinz Westfalei. Gronows fi.

seheal

25. Juli 1910 (Geseyiamml. S. 335), im Artikel IT des Gese

Bekanntmachung. : Nah Vorfchrift des Ge'et,es- vom 10. Aprit 1872 (Geseßsamil.

ck 357) sind befanntgemacht: Su 1. der Ellaß des Preußischen Staatsininisteriums vom 6. Januar 1923, betreffend die Verleihung . des Enteignungérechts an die Uever- sandzentrale Belgard, Aftiengeselliha't in Belgard, tür den Ausbau des elektrischen Hochspannungenetes im Vetefreise, Kreisteil Kolmar, durch das Amtsblatt der Yiegiernng in Schneidemühl Nr. 4 S. 12 quógegeben am 3. Februar 1923; 2. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Januar 1923, betreffend die Verleibung des Gnteignungsrechts an die Deut)che Arbeiterzentrale in Berlin tür die Errichtung von Sanierungsanlagen den Gemetnden Rosenberg und Zawisna im Kreise Yosenberg, Sd1l., durch das Amteblatt der Regierung in Oppeln Nr. 4 S. 54, quógegeben am 3, Februar 1923.

Betanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBLl. S. 603) je ih dem Altmetallhändler Alfred Marten in Berlin, Große Hamburger Siraße 2, durch Verfügung vom heutigen Tage, den Pandel mit Gegenständen des täglichen Yedarfs wêgen Unzuverlässizkeit in bezug auf diesen Handels- heirieb untertiagt. Berlin, den 7. Februar 1923. Der Polizeipräsident. Abteilung W.-- F, V.: Dr. Hindckel,

Dem Kaufmann Gustav Schonert aus Celle ist uf Grund der Bekannimachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit jegliwen Lebens- und Futtermitteln untersagt.

Celle, den 14. Februar 1923.

Die Polizeidtrekftion. Deni dck e,

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratêverordnung vom 23: September 1915 und der Austübrungéanweilung des Herrn Ministers für Handel und (6\werbe voin 27. Septeinber 1915 und 28. September 1916 ist dem Nilhhäândler Paul Kalkbrenner, Cottbus, Dres: dier Strae 157, der Handel mit Milch, Butter, Käse d Quark jowie jede unmittelbare oder mittelbare Bes teiligung an einem solchen Handel vom 24. Februar 1923 ab untersagt.

Cottbus, den 17. Februar 1923.

Die Polizeiverwaltung. Dreiferkt.

Dem Althändler Bernhard S finn, RNheinktabenstraße 10, babe ih das händler unterjagt.

Cre)eld, den 12. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister : F, V, : Dr. S tepkes.

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Bekanntmachung. Dem Althändler Michael Sch röder, geboren 9. Sey- ember 1881 in Hopfengarten, Kicis Bromberg, wohnhaft Hanau, Grtnerstraße 683, „wird bierdurch der Handel mit Gegen- landen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Alt- eisen, Knochen, Lumven, Papier, Metallen, slajhen und Fellen aller Art, iowie jegliche mittelbare ger unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Inzurerläisigkeit in tezug auf dieten Gewerbebetrieb untersagt. Hanau, den 7. Februar 1923.

Der Polizeidicektor. F. V.: Nieme per.

chifferin Crefeld- Gewerbe als Alt-

Bekanntmachung.

L Auf Grund der Bekanntmachung zur Fecnhaltung unzuverlässiger eftionen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) 1 der Fassung vom 27. Novewber 1919 (NGBl. S. 1903) habe ih dem Heuhändler Karl Wichmann in Wilhelmsbru ch durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Heu Wegen Unzuverlässigkeit în bezug aut diesen Handelsbetrieb untersagt. Landsberg a. W., den 12. Februar 1923. Der Landrat. Graf Clairon d'Haussonville. Auf Grund ter Vekannimackung zur F äs , Di ì f Fernhaltung unzuverlässiger frsonen vom Handel ‘vom 23. September 1915 (NGBI. S. Le habe id) dem Händler Wilhelti Sooß, hierielbst, durch Tlgung vom heutigen Tage den Handel mit allen Leb en s§- M Futtermitteln, Holz, Vieh Und allei Gege.n- ‘den des läglihen Bedarfs wegen Unzuverlässigleit in 9 auf diesen Handelsbetricb untersagt. Die Unterjagung hat irfiamfeit Jür das ganze Vleichegebiet. tauenburg in Pomm , den 15. Februar 1923, Die Polizeiverwaltung. J. A.: S ievers,

ani Grund der Bekanntmachung zur Férnhaltung unzuverlässiger ( cen bom Handel vom 23. September 1915 (NGBl. S. 603) : fh dew KaufmannWil liHasse, hierselbst, durch Ver- Pu vem beutigen Tage den Handel mit allen Lebens- i altermitteln, Holz, Bieh und allen Gegen- iden des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bu q au! diejen Handelsbetrieb untersagt. Diese Untersagung

Viksamtkeit für das ganze MNeicbsgebiet.

Kauenburg in Pomm., den 15. Februar 1923.

Die Polizeiverwaltung, J. À.: Sievers,

E aR4 aaa a 1 ROCEE

Auf Grund der Befkanntmaccun ä | e g zur Fernhaltung unzuverlässiger sen bom Handel vom 23. Sertember 1915 (NGBIl. S. 603 A dem Väv dler Artur Schiebel, hierselbst, dur fung vom beutigen Tage ten Handel mit allen Lebens- finden ermitteln, Dolz, Vieh undallen Gegen- D bez n des tägli en B édarfs wegen Unzuverläisigkeit L Mau diefen Handclebetrieb unter1ag t. Dieje Untersagung lramfeit jür das ganze Neicbsgebiet.

Wenburg in Pomm., den 15. Februar 1923. Die Polizeiverwaltung. I. A.: Sievers.

Bekanntmachung.

d der Verordnung über den Handel mit Lebent-

Fut Mt Grun vein 24.

etini R a dn 23. M Juni 1916 in der Fassung ter Verordnung

HBI. S. 487) und der Bekanntmach

trn r er Betannfmachung zur lib (yin9 umznverlä!siger Pe1sonen vom Handel vom 23 September Vab s d Q. 603) habe ich dem Kautmann Friedrich Erlaub n m olp, Goldstraße 14, die am 29.

Vuverlä sigfeit Ur den Handel

é eëätzogen «Cleuburg, den 11. Februar 1923.

Der Landrat. Dr. S G u ly.

und

j Juli 1922 erteilte mit Kartoffeln wegen

37) Erlaß vom

werden.

. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Num der Preußiichen Gejeßzsainmlun q entiält unter

Sieuer vom

unter

e Nr. 12439 eine Verordnung über Abänderung

Teuerungszuichläge zu den Gerichtsgebühren, den Ge

»cotare und den landesgeseßlihen Gebühren der

und der Gerichtsvollzieher, vom 16. Februar 1923, Berlin, den 20. Februar 1923.

Geseysammlungsanmt. Krüer.

Nichtamtliches. Dentsches Reich.

| Der Reichsrat hält am Donnerstag, den eine Vollfizung ab.

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Nr. 12438 das Gesetz über die Erhebung einer vorläufigen Grundvermögen, vom 14. Februar 1923, und

der i ren der Rechtsanwälte |

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Parlamentarische Nachrichten,

Der Sozialpolitische Ausschuß des Neichs wirtshastsrats leßte gestern die Beratung über einzelne prinzipielle Paragraphen des Geseßentwurss über eine läujige Arbeitslosenversicheru nag, die der Arbe1ii8s- ausschquß erneut einer Brilung unterzogen haite, fort. Wie ck5as ‘Nachrichienbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger berichtet, ist nah der Mitteilung des Referenten eine Uebereinstimmung über § 3 (Hausgehilfen) und § 67 (Gefahrenflassen) erzielt worden. Die Arbeitgebervertreter haben ihre Bedenten gegen eine Ein- beziehung der Haugegehilfen in den Kreis der Versicherten zurü- geitellt, nawdem mit „Zustimmung der Arbeitnehmervertreter be- {lossen ivorden war, im § 67 eine allgemeine Gefahrenflasse für alle Berufsarten ohne Nücksiht auf das ungleichartige Risiko der einzelnen festzuseßen und nuc die Landwirt]haft und die Haus- gehulfen auf Grund der besonderen Entlohnungsverbältnisse in einer Sondergéfahrklasse aufzunehmen. Der Sozialpolitishe Ausschuß stimmte demgemaß der Wiederherstellung des § 2, der in der ersten Lesung gestrichen war, und den vorgeschlagenen Aenderungen bei S 67 zu. Ueber § 15 (Rentengewährung bei Arbeitslosigteit als Sireitjolge) ist eine Einigung im Arbeitsaus\{uß nit gelungen. Cin Anirag Grünfeld von der Arbeitgeberseite und ein Antrag Dr. Thyssen von der Arbeitnehmerseite machten deshalb Vermitilungs- vorshläge. Die Arbeitgeber wollien nur objeftive Arbeitslosig- leit entschädic ungspilichtig fein lassen, nämlich Arbeitslosigkeit, die dur wirtschaftliche Krisen hervorgerufen wird, während uns mittelbarer Streif subjektive Arbeitslosigkeit sei. Aber auch bei miitelbacen Streikfolgen solle der Versiherungsfall grundsäßlich niht vorliegen, sondern nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Demgegenüber verlangten die Arbeitnehmer eine grundsäklihe Ein- veziehung der mittelbar vom Streik Betroffenen in die Versicherung und wollten nur in Ausnahmefällen, in denen eine Verantwortlic- keit der Betroffenen am Streik anzuerkennen sei, eine Renten- sperre durchgesührt wissen. Die Regierung erklärte sih bereit, die mittelbar am Streik Beteiligten in der Bersicherung teilweise zu berücsihligen. Schwierigkeiten würden lih jedoch bei Fest- legung der Grenzen ergeben. Bei der Abstimmung ergab sih die Ablehnung aller Anträge und des §15 in der Fassung der Re- gierungsvorlage mit 15 Stimmen (Arbeitnehmervertreter und Ver- ireter der freien Berufe) gegen 12 Stimmen (vorwiegend Urbeit- gebervertreter). Zu § 12 (berechtigte Gründe zur Arbeitsverireige- rung) wurde ein Zusaß beschlossen, der verhüten soll, daß die Sai}onarbeiter der Wersicherung zur Last fallen. Jn der Gesamt- abstimmung wurde das Geseß mit 10 Stimmen (Arheitnehmern) bei Stimmenthaltung der übrigen Mitglieder angenommen. Daran {loß sih die zweite Lesung des Entwurfs. Im § 17, wonach der Anspruch aus Arbeitslosenunterstübung erschöpft ist, wenx inner- halb dex leßten 24 Monate Arbeitslosenunterstüßung “ür 26 Wochen berei!s gewährt ist, wurde ein Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage, nahdem in der ersten Lesung ¡tatt 24 M nare 12 Monate leshlossen waren, mit 13 Stimmen (Arbeitgeber und Mitglieder der freien Berufe) gegen 11 Stimmen (Arbeitnehmer) an- genommen. Zu § 15 wurde nach längerer Ero-terung die Re- gierungsvorlage mit: 15 Stimmen (Arbeitnebmervertrct!r und Ver- treter der freiens«Berufe gegen 14 Stimmen (vorwiegend Arbeitgeber) in folgenden Wortlaut wiederhergestellt:

Arbeitislose, deren Arbeitslosigkeit dur inländischen AÄAus- stand oder ialändishe Aussperrung unmittelbar veruria9t ist, haben für die Dauer des Ausstandes oder der Ausspercung keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstüßung.

Die übrigen Paragraphen wurden in - der Fassung der ersten Lesung gebilligt; auf die Abstimmung über das Geseh im O wurde verzichtet. Mit großer Mehrheit - wurde- folgender Äntrag. Heyde angenommen: | ai

Der Ausschuß sieht die Anträge Grünfeld und Dr. Thyssen aks Verhandlungsgrundlagen für einen weiteren Cinigungsversuch an, der vom Ptenum zu veranlassen wäre. é

Hierauf nahm der Ausschuß den Bericht seines Arbeitsaus\schus}ses zu dem Geseßentwurf über die Sonniaägsrühe der “An- gestellten entgegen. Der vom Reichsärbeitstninistèrium“ vor= gelegte Entwurf beabsichtigt eine Abänderung der §8 105b, c und e der Gewerbeordnung, auf die sich das geltende Recht bezüglich der Sonntagêruhe der Angestellien stügt. Er erkênnt das Prinzip der Sonntagsrukbe für die im Handelsgewerbe Len Arbeitnehmer an, gestebt aber für zwölf Sonntage im Jahre Ausnähtnen zu, und zwar dürfen an einem Sonntag in jedem Monat bis zu’ drei Stunden, aber nicht über 2 Übr nachmittags hinous, Angestellte beschäftigt ; Außerdem kann die untere Verivaltünósbehörde für zwei weitere Sonntage im Jahre, an denen besoüdere Verkbältni\se einen erweiterten Geschäftsverkehr für alle oder einzelne Geschäftszweige erforderlih maden, eine Bes äftigung bis zu sechs Stunden, jedoch niht über 6 Uhr abends hinaus, gestatten. Vor Erlaß - der Aus- nabmebestimmungçen sind die Bezirkswirtschaftsräte, und, E diese nit bestehen, Vertreter der beteiligten Kreise Arbeitgeber, Arbeite nebmer, Verbraucker, landwirtsckbaftliche Bevölkerung gutahtl;ch zu hören, Der Neicbsarbeitsminster kann mit Zustiinmung des Ne: chs- rats anordnen, für weldhe Zweige des Handelögewerbes ein Geschäfts- verkehr gestaitet werden darf. Die Regierung“ begründet den Ent- wurf damit, daß die landwirtscaftli de Bevokkeruñg, besonders in Bayern und Württemberg, die in zerstreuten Siedlungen in größerer Entfernung von der Stadt lebe, den Sonntag benußen müsse, ibren Bedarf in der Sladt zu decken; au in- anderen Gegenden Deutsch- lands vertrete die Landwirtschaft denselben Standpunkt. Die Arbeit- gebervertretéèr des Einzelhandels erkannten die Norteilo der vor- ges{lagenen Aenderungen, die dem Handel eine größere Beweglichkett gestatten würden, an, wünschten aber die Festseßung im e: nzelnen den Bezirksbehörden zu überlassen. Die Arbeitnebmervertreter wcllien die vollständige Sonntagérube nur in den allerseltensten Fällen, wo ein öffentliches Bedürfnis vorhanden sei, wie bei dem Handel mit Milch und Eis, durhbroen ¿Tan Die Regelung der Sonntagsrube erfolge zweckmäß!ger im Arbeitszeitgeseßp. Die vorgescklagenen Abände- rungen, die die Angestellten um den ihùen grundsäßlich zugesprocbenen freien Sonntag bringen könnten, fanden auf der Arbeitnebmersoite leine Bllligung; man solle es bei dem geltenden Necbte belassen. Der Soziaipolitische Ausschuß lehnte daraufhin den Entwurf ab.

„Nr. 12 des „Neicbsverfehrs8blatts", berausgegeben im Neichêverk sre ministerium, am 14. Februar, hat folgenten Inhalt :

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Statistik nud Volkswirtic(gft, Großhandelsindexzifrer Mitte Nit » @ E42 dor M! „E P (

It cer AUurLslcigerung der Wart tf Das »i1veauy der Grof baudelspreife nach der G1oßhandeleinderxziffer des Statistishen Neichs- amts von dem 5967 fachen tes Borftuegésiandes am 5. Februar aúf das 9988 fache am 15. Febtruor ote: um !O v9 z3urüdgegangen. Von den ; Hauptgruppen find iltig die némittel von dem 4902 tachen „auf das {122 tade cder um 16 vH, die Industriestoffe von dem 7958 fachen 707 fae oter um 2,5 v H, die &nlandwaren von dem au? das 4873 fache oder um 1 yH und die CEinfuh1waren von dem 11 176 fachen auf das 7963 fache oder um 28,7 vH gesunken.

Februar.

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Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs- mafszregeln. fährlicwen Krankheiten. „Veröffentlibungen des Reichsgesundheitesamts* vom 14. Februar 1923,) Pest.

November v.

(Na Nr. 7 der

Türkei. Am 25, Konstantinopel,

Syrien. Am 30. November v.

Briti) ch O ftin dien. vember v. J. 56 Erkrankungen (unt n Mangun, 2 (2)

I. 2 Erkrankungen in

». I. 1 Erkrankung in Béirnt, Bom 29. Oktober bis 25. No» / 99 Lodeé'âlle), und zwar 29 (28) [ in Ballein, 22 (20) in Bombay 4 (2) in Karachi und 1 (1) in Madras. i

Ceylon. Vom 5. bis 18 und 9 Todestâlle in Colombo.

Niederländisch Indi Vom 1. bis 31. Oftobex y, F, wurden 792 und vom 1. bis 30. November v. J. 871 tödlich vêr- laufene Peslfälle au? Java gemeldet, und zwar in den YIiesideni- schasten Kedoe 396-—- 323 S oeratfarta 194 -+ 230, Samarang 121 —- 141, Diokajakarta 49 -+ 49, Pefd- longan 28 -+ 28, Soerabaja 2 + 9 und Kediri 2 -+ ¿L

Hongkong. Vom 22. Oktober kis 18. November v, o f 10 Erfrantungen und 8 Todesfälle

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November v. J. 13 Erxrkrankungew

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Deutsches Reich. Jn der Woche vom 4. bis 10. Februar wurde 1 Podentodteêtall bei einer polni)chen Landzarbeiterin iu An gern (Kreis Wolmirstedt, 9ieg.-Bez. Magdeburg) jestgestellt,

__ Schweiz. Vom 21. bis 27. ¿anuar 138 Erkrankungen, und zwax in den Kantonen. Züri ch 10 davon in der Stadt Zürich 9 Bern 103 davon in der Stadt Ber n 2 =—, NHarganu und Basellandschatt je 6, Solothurn 8, Luzern 3, Thu'r- gau und St. Gallen je 1.

Nußland. Vom 17, bis 23. Dezember v. V. 1 Erkrankung in Petrograd. Polen. Vom 3. bis

i 9. Dezember - v. F. 18° Erkrankungen (unh 2 Todesfälle), davon in t

dem Bezik Warschau 1. Fledfieber.

Deutsches Rei. Nachträglih wurden noch 2 CGrkranfungew unter Wolgadeutschen im Quarantanelager Frankfurta. O üx die Woche vom 14. bis 20. Januar mitgeteilt.

Niederlande. Vom 21. ‘bis 27. Januar 1 Erkrankung iw Notterdam. Uu ßlan d. in Petrograd.

Polen. Vom 3. bis 9. Dezember v. J. 223 Erkrankungen (und 9 Todesfälle), davon in der Stadt Warschau 3 und in den Bezirken War) chau 17 und Bialysto? 1L

Vom 17. bis 23. Dezember v. X 50 Erkrankungen

Nio de Janeiro .

Koustautinopel . -

: Dem VMeichsgesundheiisamt ist das Er löschen der Mauls und Klauen]eu che vom Schlachtviebhoie in Leipzig aw 16, Februar 1923 gemeldet worden.

Verkehrswesen.

e Darfretmahung von Briefsendungen. Dex Reichsposiminister hat fürziih angeordnet, daß die Pafketgebühr für die Ueberweisung _von Sendungen aus Orien oùvne Bazsreimachungs» maschine zur Freistempelung bei den mit solhen Ma1chinen aus» E Postämtern nicht mebr erhoben wird. Damit ijt tür viele Girmen mit größerem Briefverkehr ein wesentliches Oindernis für die Veieiligung an tem mit bedeutenden Vorteilen verbundenen Barjreis machungéverfahren beseitigt worden. Ueber das Vertahren erteilen die Postämter Auskuntt.

Nr. 13/14 des„ZentralblattsderBauverwaltung“ vom 14. Februar hat folgenden Inhalt: Die neuen Negungen des Hamburger Badlksteinbaues in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Entwicklung der japanischen Cijenbahnea vor und nach der Vers staatlihung. (Schluß v. S. 65.) Der Entwurf zum Neichshauss halt für 1923, Vermijchtes. Löhne und Preise. Azutliche Mitteilungen,

Dande! und Gewerbe, Berlín, den 20. Februar 1923. Telegrabpvhiiche

eten «etnen wa E n

Auszahlung. 20. Februar. 19, Februar

Geld Brie! Geld Brief 9102,18 9147,82 7830,37 7869,63

7331,62 7368,38 1047,37 1052,63 3690,75 3709,25 3790,50 3809,d0

5261,81 5288,19 543,63 46,37 947,62 952,38

92767,50 93232,50 19800,37 19899/63

1192,01 1197,99

3715,68 373432

3117,18 313282

957600 962400

224137 2255,63

28,17 28,33 595,50 698, 50

—.

Amsterd.-Notterd. Buenos Aires (Papierpeso) Brüssel u. Antw. Christiania . Kopenhagen ... Stockholm und __ Gothenburg . . Helsingfors. . . a0 B Ed. ¿a6 New York .. D 5

8928,62 1236,90 4314,18 4438,87

8571,38 1243, 10 4339,82 4461,13

6184,50 630 42 1122,18 107979,37 23191 87 1406,47 4364,06 3640,87 11072,25 2618 43 33,41 695,25

6215,50 633 58 1127,82 108520,63 233058 13 1413,53 4355,94 3659,13 1112,75 2631 57 33 59 698 75

Schweiz . Spaniea . Japan

N A D JIugoilawien (Agram u. Bel- 11) N 4 Kr. = 1Dinar Budapest Gs Sofia.

225 43

8,57 135,66

a

191,59

7,33 117,45

226,57

8,63 136 34

192 49

7,37 118,05

13. Februar 1923, betr. Abnahme für Dritte, 38) Grlaß vom 10. Februar 1923, beir. Auschlußgzebühreu. )