1923 / 51 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Mar 1923 18:00:01 GMT) scan diff

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Der Bezugspreis beträgt monatli) Z000 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertcieven für Selbstabholer

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auch die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

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Verlin SW. 48, Wilhelmftraße Nr. 32.

Einzelnummern oder einzelne Beilage

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Inhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Erlaß über die Einführung neuer Wechselstempelmarken, über den Vertrieb der Wechselstempelmarken und über die Er-

staltung für verdorbene Wechselstempelmarken.

Crlaß, betreffend Auflösung des Versorgungsamts Hamborn.

Auszug aus der Tagesordnung für die nächste Sitzung des Landeseisenbahnrats Breslau.

Nachtrag zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen für Vrannlwein A, B, C vom 9. Februar d. J

Bekannimachung, betreffend eine Anleihe des Bezirksverbandes Heimbachkraftwerk in Freudenstadt.

Aufhebung eines Vereinsverbots.

Anzeigen, betreffend Ausgabe der Nummern 14 und 15 des Reichsgesetzblatts Teil L.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Urkunde über Verleihung des Enteignungsrects.

Anweisungen an die Oberbergämter für die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln sowie der Sprengarbeit mit flüssiger Luft in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben.

Bekanntmachung, betreffend das Inkrafttreten der dritten ab- geänderten Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1923 für das preußische Staatsgebiet.

Bekanntmachung, betreffend _ Ziehung der 3. Klasse der 21. Preußisch-Süddeutschen (247. Preußischen) Klassenlotterie,

Handelsverbote.

URRDK R SUIE R M A MZ S E N S UNEE R S ME L E R T I T E Amtliches. Deutsches Neich.

Der außerplanmäßige Legationsfekretär bei der Deutschen Bolschaft in London Carl von Below ist zum planmäßigen Legalionssekretär ernannt worden.

Erlaß über die Einführung neuer Wechsel stempelmarken, über den Vertrieb der Wechselstempelmarken und über die Erstattung für r Wecselstempel- marken.

Vom 15. Februar 1923.

/ Ge Grund des 17 der Ausführungsbestimmungen zum Wechsel tempelgeses vom 15. Zuli 1909/26. Juli 1918 wird folgendes bestimmt:

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Zur Entrichtung des Wechfelstempels werten außer den bis- herigen Wechselstempelmarken zu 0,15, 0 30, 0,45, 0,60, 1,20, 1,80, 2,40, 3, 3,60, 4,20, 4,80, 0,40 6,12 18, 24, 30, 36, 60, 120, 600 4 neue Wechselstempeltnarken zu 200, 1000, 2000, 3000, 5000 10 000 .4 ausgegeben.

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Die neuen Wehselstempelmarken baben die Form cines liegenden MNechtecks und werden im Ziocifarbendruck, hellgrün und braunviolett, hergestellt. Das Markenbild ist 38 mm lang und 20,5 mm hoh. Am oberen Nande der Marke erscheinen in einer {malen Leiste auf gei Untergrund in braunvioletter Farbe die Worte : «Deutscher Wechselstempel ‘. Das verbzeibende, braunviolett und grün guillochierte Markenfeld zeigt in der Mitte in grüner Farbe den Neichsadler Am unteren Rande der Marke befindet si in \{chwarzer Farbe der Vor- druck „den zur Anbringung des Entwertungsvermerks, in der Mitte der Marke ist gleihchtalls in s{chwarzer Farbe der Wert- betrag in Ziffern und Buchstaben aufgedrudckt.

S9. L Der Vertrieb der im § 1 bezeichneten alten und neuen Wechsel. stempelmarken erfolgt durch die Postanstalten. Die Postanstalten pen mindestens drei der gangbarsten Markenwerte ¿um Verkauf vorrätig.

8 4. Die im § 12 der Ausführungsbestimmungen zum Wecselstempel!- gese vorgesehene Grstattung für verdorbene Stempelmarken oder zordrucke und jür Marken, mit denen demnächst verdorbene Schrift- tücke verfehen sind, ist nur zulässig, wenn der Schaden mindestens 00 Æ# beträgt.

Verlín, den 15, Februar 1923. Der Reichsminister der Finanzen. J A! Tp:

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n werden nur gegen Barbezahlung oder

einfchließlich des Portos abgegeben.

Auflösung des Versorgungsamts Hamborn.

Mit dem 1. Oktober 1923 wird- unter Auflösung des Versorgungsamts Hamborn der Bezirk dieses Amts dem des Verforgungsamts Wesel zugelegt.

Berlin, den 27. Februar 1923,

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Auszug aus der Tagesordnung für die am 21. März 1923 in Breslau stattfindende ordentliche Sigzung des Landeseisenbahnrats Breslau.

1. Güterverkebréangelegenheiten. (Frachtermäßigung für Stroh- und Nöstflächise, Ausgleichstarife für Kohle, Erze usw. von und nah den Oderumschlagstellen, direkte Frachtsäße für Holz nah Stationen in Polnisch-Oberschlesien und Bezahlung der FraËt in den polnischen Empfangsstationen, Ausnahmetarife für Eisen von Dberfchlesien nah Stettin und Hamburg.)

2. Fahrplanangelegenbeiten. (Einlegung neuer Züge und Fahr- planänderungen auf den Strecken Neisse Liegniz, Gleiwitz Kandrzin Hirschberg, Breslau Ostrowo, Beuthen Breslau— Berlin und Oderberg—Breslau—Berlin.)

Breskau, den 21, Februar 1923.

Neichsbahndirektion. Vogt. Nachtrag zur Bekanntmachung über die Bezugsbedingungen

für Branntwein A, B, C vom 9. Februar 1923,

Für Bestellungeu aus dem beseßten und Einbruchsgebiet behält sich die Monopolverwaltung besondere Vereinbarungen vor,

Verlin, den 28, Februar 1923.

Reich38monopolverwaltung für Branntwein. Steinkopff.

BVeklanntmachung.

Das unlerzeichnete Ministerium hat am 26. d. M. dem Bezirks verband Heimbachkraftwerk, Siß Freuden- stadt, in Erweiterung der am 3. d. M. erteilten Ermächtigung gestattet, zu 9 vH verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Juhaber im Gesamtbetrag von 300 000 000 M in den Verkehr zu bringen.

Stuttgart, den 26. Februar 1923,

Ministerium des Innern. I Q Haag:

Aufhebung eines Vereinsverbots.

Das am 1. Juli 1922 ergangene Verbot des „Jungdeutschen Ordens“ ist vom Staats3gerichlshof auf- gehoben worden.

Hamöburg, den 27. Februar 1923.

Der Polizeipräsident. Dr. Campe.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Neich8geseßblatts Teil T enthält

das Jugendgerichtsgeseß vom 16. Februar 1923,

eine Verordnung zur Aenderung der Fernsprechordnung vom 22. Februar 19923, :

eine Verordnung über die Besteuerung von ausländischem Vermögen und Einkommen vom 16. Februar 1923, und

eine Verordnung über künstliche Düngemittel vom 21. Fe- bruar 1923.

Berlin, den 27. Februar 1923.

Geseßsammlungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 des Neichsgesezblatts Teil 1 enthält:

Ein Notgesez vom 24. Februar 1923,

das Geseß über Abänderung des Geseßzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 vom 15. Februar 1923,

das Geseg zur Aenderung des Postscheckgesezes vom 19, Februar 1923, /

eine Verordnung, betreffend Aenderung der Höchsipreise für ausgebrauchte Gasreinigungs8masse vom 19. Februar 1923,

eine Verordnung, betreffend Erhebung von Gebühren für oll- und steueramtliche Warenuntersuhungen vom 19. Fe- ruar 1923,

eine Verordnung über die Errichtung von Saa a für Hausarbeit in der Spielwaren- und Karnevalszartikel-

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vorherige Einsendung des Betrages

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industrie in Thüringen und im Regierungsbezirk Oberfranken vom 20. Februar 1923, i

eine Verordnung über Erlaß von Grunderwerbsteuer beim Erwerbe von Grundstücken für diplomatische und konsularische Vertretungen des Auslandes vom 19. Februar 1923,

eine Verordnung über Lohn- und Gehaltspfändung vom 23. Februar 1923, __ eine siebente Verordnung, betreffend die Gebühren der Vechtsanwälte vom 23. Februar 1923 und

eine Verordnung zur Aenderung der Postordnung vom 23. Februar 1923.

Berlin, den 27. Februar 1923.

Geseßsamnmlungsamt. Krüer.

Preußen.

Auf Grund des Gesezes über die Enteignung von Grunds eigentum vom 11. Juni 1874 (Geseßsamml. S. 221) in Vers bindung mit § 1 des Geseßzes über ein vereinfachtes Ents eignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (Geseßsammul. S. 211) wird hierdurch a) der Gewerkschaft Vesta in Großkayna bei Franfkleben das Necht verlieben, die zûr Erweiterung der Abraumhalde ihres Grubenfeldes Vesta erforderliien Parzellen Gemarkung Kleinkayna im Kreise Weißenfels Kartenblatt 3 Nr. 255/13, 10, 2923/8, 251/8, 224/8, 225/8 und 249/7 sowie Gemarkung Braunsdorf im Kreise Querfurt Kartenblatt 3 Nr. 230/49, 190/49, 232/49, 236/49, 234/49, 238/50, 240/54, 242/94, 244/95, 246/56, 248/58 und 250/63 im Wege der Enuteign Ung zu erwerben oder, foweit diese ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten, und

b) bestimmt, daß bei ‘der Ausübung des vorstehend verlichenen Gnteignungsrechts das vercinfahte Enteignungse verfa hren Anwendung zu finden bat.

Berlin, den 6. Februar 1923.

Das Preußische Staatsministerium. Dex Minister für Handel und Gewerbe. 5. al! Saltia.

Ministerium für Handel und Gewerbe. Anweisung an die Oberbergämter für die Zulassung von

Sprengstoffen zur Verwendung in den der Auf- sicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben.

1. Zur Verwendung in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden -Betrieben dürfen nur folche Sprengstoffe zus gelassen werden, die vom Minister für Handel und- Gewerbe in die „Liste der Bergbausprengstoffe“ aufgenommen worden sind.

2. Die Zulassung zur Verwendung ist durch den Sprengs stoffhersteller bei dem zuständigen Oberbergamt unter Hinweis auf die durch den Minister für Handel und Gewerbe erfolgte Aufuahme in die Liste zu beantragen. Der Beifügung bes sonderer Unterlagen bedarf es nicht.

3. Die Entscheidung über die Zulaffung foll durch das Oberbergamt im allgemeinen auf Grund der in der Liste ent- haltenen Eintragungen ohne nochinalige Prüfung durch dis Versuchsstrecke erfolgen: das Oberbergamt fann jedoch, falls besonders geartete Verhältnisse seines Bezirks dies nôtig machen, vor seiner Entscheidung zunächst eine Aeußerung der Versuchs strecke herbeiführen und eine praktische Erprobung des Spreng- stoffs im Grubenbetrieb vornehmen lassen. Im leßteren Falle ift der Firma, der der Sprengstoff genehmigt ist, aufzugeben, dem Oberbergamt eine geeignete Grube, auf der die Er- probung stattfinden soll, nach Berständigung mit der betreffenden Werksleitung namhaft zu machen. Die Durchführung der Er- probung erfolgt im Einvernehmen mit einer Versuchsstrecke unter Aufsicht des zuständigen Bergrevierbeamten.

4. Die Zulassung zur Verwendung wird von dem Ober- bergamt dur Bekanntmachung nah Muster 1 au3gesprochen. Die Bekanntmachung muß enthalten:

a) die Bezeichnung des Sprengstoffes unter Hinweis auf die Nummer, unter der der Sprengstoff in die „Liste der Bergbausprengstoffe“ aufgenommen ift,

b) die Firma und Fabrik, tür die die Zulassung gilt,

0) eine Angabe, ob die Zulassung für den gefamten Bergbau des Oberbergamtsbezirks oder

nur für bestimmte Bergbauzweige oder nur für bestimmte Gruben oder , nur für bestimmte Betriebspunkte gut, . N

d) den Patronendurchmesser, nah Mafkzgabe der Ziff. 5,

e) die Höchstlademenge, nah Maßgabe der Ziff. 6.

9. Die Festseßung des Patronendurhmessers ist bei allen Sprengstoffen, mit Ausnahme der Pulversprengstoffe vorzus nehmen, Er darf bei den Gesteins\prengstosfen % mm und