1923 / 73 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1923 18:00:01 GMT) scan diff

1. Die in dem Stempeltarife vorgeschriebenen Steuersäße werden, soweit die Höhe im Einzelfalle zu erhebenden Stempel- betrags nah dem Werte des Gegenstandes zu berechnen ift,

j Doppelte, im übrigen auf das Hundertfache erhöht. »mmen von der Crhöhung bleiben die in der Tartf- und MWietverträge) im Abschnitt I unter chriebenen Steuersäbße. Seseßes (sablihe Stempelsteuerbefreiungen) tritt r Vorschrift im Abs. 1 unter a folgende Vorschrift: über Gegenstände, deren Wert nah Geld

t werden Tann, wenn dieer Wert 15 000 X nit

B LUOD

übersteigt, insoweit niht der Tarif entgegenstehende

Bestimmungen enthält.

8 a) Im F 4 des Geseßes wird im Abs. 1 unter i folgende Vor- chrift binzuäefügt:

i) alle Nechtsvorgänge beim Erwerbe von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentliher Er- holungs-, Wald- oder sonstiger Grünanlagen sowie für Zwecke doffentliher Straßen und Pläße. Falls und Înso- weit das Grundstück - innerhalb einer Frist, die bis zum Cnde des 15. Jahres nah Abschluß des Veräußerungs- geschäfts läuft, für andere Zwette verwendet wird, können die Stempelsteuerbeträge nachgefordert werden.

Þ) Im § 5 (persönlihe Stempel\teuerbefreiungen) erhält im

Abs. 1 die Vorschrift unter g folgende Fassung:

g) Körperschaften des böffentlihen Rechts in Angelegenheiten, welche die Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte betreffen, sowie. Vereinigungen, deren durch ‘die Saßung bestimmter Zweck mittelbar oder un- mittelbar darauf gerichtet ist, Minderbemittelten gesunde und -zweämäßig eingerichtete Wohnungen in eigens er- bauten oder angekauften Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, wenn die Verteilung des Reingewinns saßungsgemäß auf eine Verzinsung von höchstens 5 vH

be}chränkt ist, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mit- glieds und für den Fall der Auflösung der Vereinigung den Mitgliedern niht mehr als der Nennwert ihrer An- teile zugesichert und der etwaige Nest des Vermögens für gemeinnüßige Zwecke bestimmt ist. Darüber, ob die Befreiung den genannten Vereinigungen zu bewilligen ist, wird bom Finanzminister und Justizminister gemeinschast- lih entschieden.

Sofern eine dieser Vereinigungen ihre Saßungen und damit zugleih ihren Zweck in der Weise ändert, daß die vorstehend angegebenen Voraus\eßungen niht mehr zu- treffen, können alle Stempelbeträge, die mangels einer Be- freiung fällig geworden fein würden, nahträglih binnen Jahresfrist eingefordert werden.

Auf Stiftungen finden diese für Vereinigungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

c) Im § 5 wird im Abs. 1 unter h folgende Vorschrift hin zugefügt:

h) Unternehmen zur Förderung des Kleingartenwesens, die

auf Grund des § 5 des Geseßes ‘vom 3L Juli 1919 NRNGBI. S. 1371) als gèmeinnüßig anerkannt sind, und Körperschaften oder Anstalten des öffentlihen Rechts bei Erfüllung der ihnen durch das erwähnte Gese zuge- wiesenen Aufgaben.

4. Der § 11 des Geseßes (Mindestbetrag der Stempelsteuer und

Abstufungen derselben) erhält folgende Fassung:

Die Stempelabgabe beträgt mindestens 100 4 und steigt in Abstufungen von je 10 X, wpgbei überschießende Stempelbeträge auf 10 4 nah oben abgerundet werden.

S Jn der Tarifstelle 71 (Verträge) Abs. 3%, betreffend Be-

freiung von ÄArbeits- und Dienstverträgen, werden die Worte

«1500 Mark“ durch die Worte „1 000 000 Mark“ erseßt.

6. Die Tarifstelle 45 (Notariatsurkunden) erhält folgenden ua:

Befreit sind Notariatsurkunden, in denen aus\chließlich Grundstücksveräußerungsverträge oder Auflassungen oder An- meldungen zum Handels-, Vereins- oder Güterrehtsregister beurkundet werden,

Artikel A

Die Ausführung dieses Gesebes liegt dem Finanzminister ob. i Artikel. 3.

Sofern im Einzelfalle die Zahlung oder zwangsweise Beitreibung Bes vollen nah Artikel 1 ges{huldeten Steuerbetrags mit besonderen Därten für den Steuerpflihtigen verbunden sein würde, kann der

inanzminister auf Antrag die Stempelabgabe bis auf den nach dex Uursprünglichen Tarifvorschrift fälligen Betrag ermäßigen.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1923 in Krasfk.

Das vorstehende, vom Landtage beschlossene Geseß wird Hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Nechte des Staats- rats sind gewahrt.

Berlin, den 20. März 19283.

Dos Preußische Staatsministerium.

Ia v. Richter.

S

Genebmi qu a

Dem Elektrizitäiswer? Sachsen-Anhalt Aktien- Gesellschaft (Esag) in Halle a. S. wird hierdurch auf Grund des § 795 BGB. und des Artikel 8 der Verordnung zur Ausführung des BGB. vom 16. November 1899 die Ge- nehmigung erteilt, zu 6 vH verzinslilhe, vom Jahre 1927 ab mit mindestens 2 vH jährlich nach einem Tilgungsplane zum Kurse von 110 Prozent durch Auslosung rüczahlbare Sch uld- verschreibungen auf den Jnhaber bis zum Betrage von 800 000 000 M4 (dreihundert Millionen Mark) in Stücken von 10000 ‘und 5000 4 in den Verkehr zu bringen.

Berlin, den 23. März 1923. Das Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen des Finanzministers: Der Minister für Handel und Gewerbe. F. Ur Tone Preußischer Landta. E3 find ernannt worden: der expedierende Sekretär a. D. Gerth zum Landtagssekretär, Der Miinisterialkanzleisekretär Zdzieblo zum Verwaltungs- oberseïretär. Finanzministerium. BVersügqunug des Finanzministers vom 11. März 1923, betreffend

Nbrundung her Pfennigbeiräges (L K 1291: L Ad MUGIS.

Nachdem die Verkehrssitte sih durchgeseßzt hat, daß Zah- kungen auf volle Mark abgerundet werden, haben sich ihr nun- mehr auch die staatlichen Kassen anzuschließen. Demgemäß wird hierdurch folgendes bestimmt:

Li

1. Die Anordnung in dem Runderlaß vom 6. November 1922 = Lo. 3330 —, daß bei den Bezügen der Angestellten Pfennigbeträge în der Endsumme auf volle Mark nah oben abzurunden sind, gilt auch für die Anweisung und Zahlung der Bezüge der Lohnempfänger.

2. Soweit niht für beskfimmte Arten von Ausgaben eîne Auf- rundung auf volle Mark vorgeschrieben ist, wie z. B. in Ziff 70 der Ausführungsbestimungen zum Gesetz über die Reisekosten der Staats- beamten, haben die Anweisungsbehörden alle Einnahme- und Ausgabe- beträge, bei denen sich Pfennigspiben ergeben, in der Weise auf volle Mark abzurunden, daß Pfennigbeträge von 1 bis 49 Pfennig weg- gelassen, Pfennigbeträge von 50 bis 99 Pfennig dagegen auf volle Mark aufgerundet werden. :

3. Die Bestimmung zu 2 gilt entsprehend für die Kassen, wenn sie auf Grund des Geseßes Zahlungen ohne besondere Anweisung zu leisten oder anzunehmen haben.

4. Alle empfangenen oder geleisteten Zahlungen find einst - weilen noch so in die Kassenbücher einzutragen, wie sie tatsählih empfangen oder geleistet sind. Vom Rechnungsjahr 1923 an dürfen aber Pfennigbeträge möglichst niht mehr in den Käfsenbüchern in Ist und Rest erscheinen. Um dies zu erreichen, ist folgendes Verfahren zu beobachten:

a) Besteht der Empfänger eines auf 1 bis 49 Pfennig gqus- laufenden Betrages oder der Einzahler eines auf 50 bis:99 Pfennig auslaufenden Betrages darauf, daß \piß gezahlt wird, so muß die Kasse dem allerdings entsprehen. Eine Verpflichtung, für solche Fälle stets einen Vorrat der aus dem Verkehr tatsächlich vershwundenen kleinen Scheidemünzen zu halten, kann jedoh nicht anerkännt werden. Der betreffende Empfänger würde also gegebencnfalls warten müssen, bis die Kasse sih die er- forderlichen kleinen Scheidemünzen beschaffen kann.

b) S\t im einzelnen Falle ein auf 1 bis 49 Pfennig ausgehender Betrag tags spiß ausgezahlt worden, so is er, na ch unten auf Mark abgerundet, beim Jt zu buchen, der Pfennig- betrag ist dagegen in eine besondere Nachweisung nah Vordruck 111 (Nachweisung der zu zahlenden Beträge Anl. 13 S. 93 R. —) einzutragen. Ümgekehrt sind Ein- zahlungen, die auf 50 bis 99 M auslaufen, spiß empfangen worden sind, auf volle Mark nach oben aufgerundet beim Ist zu vereinnahmen, und der Pfennigunterschied gegen- über vollen Mark ift ebenfalls in die Nachweisung nah Vor- drudlk 111 einzutragen.

e) Laufende Einnahmen und laufen de Ausgaben sind ebet- falls auf volle Mark abzurunden. Bei Pfennigbeträgen unter einer Mark sind auch Pfennigbeträge von 1 bis 49 Pfennig anzunehmen und zu zahlen; sie sind aber im Ist auf eine volle Mark abgerundet zu buchen, da es Istbuchungen unter einer Mark künftig niht mehr gibt. Demgemäß muß in solchen allen stets eine volle Mark gefordert oder angeboten werden. Besteht die Partei auf spißer Zahlung, so is in der Nach- weisung 111 bei Einzahlungen der Ünterschiedsbetrag gegenüber der vollen Mark zu verausgaben, dagegen bei Auszahlungen der weniger gezahlle Betrag rot abzuseßen.

d) In die Nachweisung 111 sind au Pfennigbeträge aufzunehmen, die bei Einführung des Berfahrens von den Neichsbankstellen, von den Postsheckämtern oder von der Girozentrale in den Kontobüchern der Kassen gestrihen worden sind, sowie die Pfennigspiben, die sih ergeben, wenn Zinsscheine eingelöst oder in Zahlung genommen werden.

Die Summe der in der Nachweisung ersheinenden Pfennig- beträge ift bei den f S usw. als bares Geld zu bebandeln. Am Schlusse jedes Vierteljahres haben die Sonder- fassen der MNegierungshauptkasse die Nachweisung als Ab- lieferung aufzure{nen, Die Tee anae hat die eigene Nachweisung und die Nachweisungen der Sonderkassen gulammenzustellen und den Gesamtbetrag bei Kap. 58 Tit, 16 der Ausgaben des Finanzministeriums zu buchen.

I.

Im einzelnen wird für die mir unterstellten Behörden und Kassen

woch folcendes bestimmt:

1. Beträge, die nit auf volle Mark lauten, kommen unter

anderem noch bei folgenden fortlaufenden Einnabmen vor:

a) bei Anerkennungsgebühren,

B bei grundherrlihen Hebungen, Hebungen von veräußerten Domânengrundstücken (Erb-, Grund- und Domänenzins, Kanon, Geldrenten für Getreide), ÖDomänentilgungsrenten, Menten in- e Aufhebung besonderer Berechtigungen und Privi- egten ufw.,

&) bei Zinsen und Tilgungsbeträgen für Darlehne.

Zu a: Sind Anerkennung8gebühren zu zahlen, die weniger als

50 Pfennig betragen, und ist es nah den Verträgen oder Anerkennt- nissen im Einzel alle nicht möglich, die Anerkennungsgebühr ent- fprechend zu erhöhen, so geht es allerdings nicht an, auf die Einnahme zu verzichten; denn es handelt sih um dauernde Rechtsverhältnisse, die nicht zu ungunsten des Staates verdunkelt werden dürfen. Den Zahlungspflihtigen ist aber gelegentliG nahezulegen, die An- erkennungs8gebühr für einen größeren Zeitraum jedoch niht über 30 Jahre in einer Summe zu zahlen. Während dieses Zeitraums würde in den Handbüchern dann jedesmal kurz zu vermerken fein, bis ¿u welchen Zeitpunkt die Anerkennungsgebühr gezahlt ift, z. B. „ge- gahlt bis 31. 3. 1923". : I Zu b: Auch bei diesen Einnahmen wird darauf hinzuwirken seîn, daß die Beträge für einen größeren Zeitraum in einer Summe ge- zahlt werden. Zu c: Beim Empfang von Zinsen und Tilgungsbeträgen auf ewährte Darlehne sind, wenn es sih nicht um feste Annuitäten, B um Zahlungen auf Grund von Tälgungsplänen handelt, die ln oder zuwenig gezahlten Pfennigbeträge bei den Zinsen zu vera rechnen.

2. Bei laufenden Zahlungen, die in monatlichen oder

vierteljährlihen Beträgen zu leisten sind, sind die Teilbeträge so gzu bemessen, daß si keine Pfennigspißen ergeben (z. B. 1315 4 in ver teiljährlichen SIeilbeträgen zu zahlen =— 329 +4 329 4+ 328 4 329 = 1315 M, bia 4 mal 328,75 M). j e

3. Erstattungen der von einer Kasse flir eine andere geleisteten Ausgaben, die ausnahmsweise noch übershießende Pfennigbeträge er- geben, sind bei der nächsten Abrechnung auf volle Mark nah unten abzurunden, wobei die überschießenden Pfennigbeträge in die Nach weisung zu T 4 aufzunehmen sind. -

4. Der Nunderlaß vom 20. Februar 1920 I. 4151 —, wona

Der Sirafanstaltsvorsteher Ho ch\chul#§ in Görliß Strafanstaltsdir. in Jauer ernannt.

Dem Notar, JRat Bernhard Mausbach in Bergheim ist der Amtssig in Godesberg (AGBez. Bonn) angewiesen

Zu Notaren sind ernannt: die RA. Erwin Bendix Dr. Max Benjamin und Dr. Karl Schwindt in Verlin (Amtsfigß im Bez. des AG. Berlin-Mitte), Friedrich Adler in Oppeln, Richard Wittber in Harburg, Dr. Georg Brand in Efsen.

ist zum

MiU4lterium für Landwirtl{Gast D und Forsten.

Den Rechnungsräten Klose, Vergin und Birkmann im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ist je eine planmäßige Ministerialsekretärstelle in der Vesoldungs- gruppe A. 11 verliehen worden. |

Der Ministerialkanzleiinspektor Schönborn ist ¡um Ministerialkanzleidirektor im Ministerium für Landwirtschaft Domänen und Forsten ernannt worden. :

omänen

Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse in Tapiau, Regierungsbezirk Königsberg, ist zum 1. Juli 1993 zu pin alia Bewerbungen müssen bis zum 30. April 1993 eingehen. j

Die Forstrentmeisterstelle bei der Forstkasse in Suhl Regierungsbezirk Erfurt, ist zum 1. Juli 1923 zu beseßen. Yg werbungen müssen bis zum 3. Mai 1923 eingehen.

mrntillerium für Wissenschaglt, Kunsi y Uno Bolton: |

Der außerordentliche Professor Dr. Rücker in Breslay ist zum ordentlichen Professor in der fatholisch-theologischen Fakultät der Universität in Münster,

der außerordentliche Professor Dr. Ebert, zurzeit in Niga, ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Universität in Königsberg und i

der Staatsminister a. D. Professor Dr. Rein cke-Bloch in Rosto zum ordentlichen Professor in der philosophischea Fakultät der Universität in Breslau ernannt worden.

Die Wahl des Studienrats Dr. Schulze an dem Real gymnasium nebst Realschule in Naumburg a. S. zum Obey studienrat an derselben Anstalt ist bestätigt worden.

Evangelischer Oberkirchenrakt.

Der Pfarrer Benkendorff in Garzigar ist zum Supey intendenten ernannt worden. Jhm, ist als solchem daz Ephoralamt der Diözese Lauenburg i. Pomm. übertragen worden,

BeranntmaGUn 0

Dem Althändler Friedr Leman, pie ODswaldstraße 15 a wohnhaft, ist wegen Unzuverlässigkeit der Hande mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondert mit altem Eisen, Lumpen, Knochen, Metallteilen und ähnlichen Saten Uag S

Gelsenkirchen, den 21. März 1923.

Der Oberbürgermeister,

Dem Althändler PeterNusterinGrîiesheima.M Habe ich auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über dke Fernhaliung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 det Pana mit sämtlichen Gegenständen, insbesondere mil Ultmaterial und Lumpen, untersagt.

Höchst a. M, den 22. März 1923.

Der Landrat, Zimmermann. P)

BDetannt mo Qu Auf Grund der Bekanntmachung über die Fernhaltung unzubes lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGM S. 603) habe ih dem Händler Isaak Oppenheimer vol Rhina den Handel mit Lebens- und Futtermittel! wegen Unzuvexlässigkeit untersagt. Die Kosten der Veröffeub liung diefer Anordnung gehen zu Lasten des Oppenheimer. Hünfeld, den 22. März 1923. Dey Landrat, -S, V2 Sllanes Bekanntma Un s q Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverläsfi Personen vom Handel vom 23. September 1915 (NGBL S, di jabe ih den Althändler Gustav Dilba, hier, Wolffstraße durch Verfügung vom heutigen Tage den Trödelhandel n jeglihe unmittelbare oder miitelbare Beteiligung an eint {olchen Handel untersagt. Stettin, den 23. März 1923. Der Polizeipräsident. J.

ee 1 E

Bekanntma hun (0

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur ernhaltung G verlässiger Personen vom Handel vom 283. September 1915 (N

Me Bi berÂ

die zu zahlenden , einmaligen und lgufenden Beträge auf volle 5 und 10 Pfennig abzurunden sind, wird, hierdurch aufgehoben. Berlin, den 11. März 1923. Der Finanzminister. E, Webe v,

An die nachgeordneten Behörden.

U 3m int eun, LGRat Eilers vom LG. IT in Berlin und AGNat Herzog in Charlottenburg find zu KGNäten, i der württémbergishe LGRat Mohr in Stuttgart i

unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst zum LGDir.

in Hechingen,

der württembergishe LRN. Hans Wolff in Stuttgart |

unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst zum LGNalt in Hechingen ernannt.

Zu LGNäten sind ernannt: die LN. Wersche in Coitbus, |!

Dr. Stinshoff, Waldorf, Wenders und GerA}ße}. Oberg in Düsseldorf, LR. Albert in Halle a. d. S.

Zu AGNâten sind ernannt: AR. Dütemey er in Papen- burg, LN. Nodewig in Uerdingen, GerA}e}. Dr. Makart in Allenburg, LN. Dr. Buchholz in Fraustadt.

Hu StANäten find ernannt: (Terminkal. 271), ständiger Hilfsarbeiter in Frankfurt a. M., daselbst, der württembergishe GerAsse}. Dr. Schwabacher unter Uebernahme in den preußischen Justizdienst in Hechingen, StA. Erich Müller, ständiger Hilfsarbeiter in Insterburg, in

Allenstein.

StA. Dr. Friv Haas.

S. 603) habe ich der Händlerin Helene Witczak, n Voß, hier, Große Nitterstraße 4, durch Verfügung vom A Tage den Trödelhan del sowie jegliche unmittelbare oder m!

| bare Beteiligung an einem olen Handel untersagb

Stettin, den 23. März 1923. ; Der Polizeipräsident. J. A.: ZibelÞ[l.

BeTLanntmaQ und

Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernballung zuverlässiger Personen vom Handel vom 283. September lid (RGBl. S. 603) habe ih dem Althändler Willi Ba d hier, Glysiumstraße 22, durch Verfügung vom heutigen 2ag Bd Trödelhandel sowie jegliche unmittelbare oder mittelbare teiligung an einem solchen Handel untersagt.

Stettin, den 23. März 1923.

Der Polizeipräsident. F. A.: Zibell. Beläuntmàacmun s | ti

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaktung unzupel Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBL peft 4 habe ih dem Händler Otto Kühl und dessen Furnd Rosa Kühl, geborene Albrecht, in Stett | straße 89, durch Verfügung vom heutigen Tage den Ha n O tbei Butter wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Hand: UNTELIAa0T

Stettin, den 24. März 1923.

Der Polizeipräsident. J. A.: Zibell.

A ine ¿u tragen. Jch bitte auh die Mitglieder des hohen Hauses,

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 jr Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12461 das Geseß wegen Aenderung der Amts- „rihtsbezirèe Lychen und Templin, vom 10. März 1923, unter / Nr. 12 462 das Gesetz über die Landwege im Negierungs- zirk Wiesbaden, vom 15. März 1923, unter : :

Nr. 12 463 das Geseß wegen Aenderung der Landgerichts- irke Flensburg, Kiel und Altona, vom 17. März 1923, mnd unter /

Nr. 12 464 eine Verordnung, betreffend die pes Schäßungs8amt38geseßzes vom 8. Juni 1918. - &, 83 für den Stadtkreis Köln,

Berlin, den 26. März 1923. Geseßsammlungsamt. Krüer.

a i-m

Inkraftsezung - Geseßsamml. vom 10. März 1923.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 hit Preußischen Geseßsammlung enthält unter

Nr. 12 465 das Geseßz- zur Aenderung des Stempelsteuer- (seßes vom 81. Juli 1895/26. Juni 1909 in derx Fassung der sefanntmachung vom 30. Juni 1909 (Geseßzsamml. S. 535), jn 20. März 1923, unter ]

Nr. 12 466 eine Verordnung über die Stüßzung von Ge- jssenschaften des öffentlihen Rechts im beseßten Gebiet, vom 12, März 1923, unter

Nr, 12 467 eine Verordnung über Erhöhung dex Schreihb- bühr der Schiedsmänner, vom 15. März 1923, und unter

Nr. 12 468 einen Erlaß des Ministers für Landwirischaft, domänen und porften, betreffend Aenderung des Tarifs für je Gebühren der Kreistierärzte in gerichtlichen Angelegen- cten vom 15, Juni 1905 (Geseßsamml. S. 254) und vom b März 1913 (Geseßsamml. S. 27 » vom 2. März 1923.

Berlin, den 26. März 1923. Geseßsammlung3amt. Krüer.

Nichtamtliches,

Deutsches Reich,

, Der Königlich norwegische Gesandte Scheel ist nach Perlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft pieder Übernommen.

Der litauische Geschäftsträger Sidzikauskas hat Berlin perlassen. Während seiner Abwesenheit führt der Erste Legations- slretâr Girdvainis die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der lettländishe Gesandte Dr. Wo it hat Berlin ver-

sssen, Während seiner Abwesenheit ührt der Legationsrat sreewinsch die Geschäfte der Gesendtshert : -

Breußisher Landtag. 228, Sißung vom 24. März 1923. Naa a.

Die Nede, die der Minister für Volkswohlfahrt Hirtsiefer E Schluß der Beratung des Volkswohlfahrtsetats gehalten t, lautet nah dem vorliegenden Stenogramm wie folgt:

Ich möchte zu den Ausführungen der Frau Abgeordneten Christ- ann zunächst den leßten angeshnitlenen Punkt besprehen. Er ist bisher zu meiner Kenntnis noch nicht gekommen, wenn der Berichti da ist, so wird er selbstverständlichß eingehend geprüft werden. Jcch bobe erst dur dîe Ausführungen der Frau Abgeordneten Christmann Iobon Kenntnis bekommen, daß derartige Dinge im Osten Berlins botgelommen sind, ih werde versuchen, den Dingen nachdrüdcklich guf bn Grund zu geben.

ZU dem Erlaß über die Strafen in den Fürsorge- itziehungsanstalken darf ih darauf hinweisen, daß au Frau geordnete Christmann anerkannt hat, daß immerhin durch den Crlaß Verbesserungen gegenüber den bisherigen Zuständen zu ver- fidnen sind. Ich darf für mich in Anspruch nehmen, daß ih bemüht fin nah der Richtung hin die Wege freizumahen. Wir haben nur hi staatli®e Erziehungsanstalten. Wir hatten vier, die eine ist fler bon den Franzosen weggenommen worden. Die übrigen An- sulten sind durGweg im Betriebe der Provinzen. Wir sind dauernd bemüht gewesen, die Dinge nah der angedeuteten Nichtung hin weiter u treiben, und wir hoffen, daß es gelingen wird, noch weiter ju ommen, Aber i glaube, auh Frau Christmann wird Verständnis lafür haben, daß die Dinge nicht so {nell weiter getrieben werden Dinen, wie es vielleiht auch mir lieb wäre. Ih sage aber sehr Ln zu, au auf dem Gebiete dauernd weiter bemüht zu sein, ins- esondere den von der Abgeordneten Christmann kritisierten Erlaß tier eingehenden Prüfung zu unterziehen, vielleiht au einzelnen Vertretern der Fraktionen des hohen Hauses Gelegenheit zu geben, 1 bor Aenderung des Erlasses dazu zu äußern. Damit wird auch Wilergehenden Wünschen des hohen Hauses entgegengekommen sein. L der Ersaß des in den Fürsorgeerziehungs8- nstalten vorhandenen Personals ist nicht so einfa, V Frau Abgeordnete Christmann es dargestellt hat. Es sind zu- Weist Personen, die Beamtencarakter baben und die niht von beute t, morgen entlassen werden können. Selbstverständlich werden vetordentlih starke Einwirkungen stattfinden müssen, um das vor- ¡ene Personal in den wenn ih so sagen darf neuen Geist in, orsorgeerzichung einzuführen. Aber das vorhandens Personal e neiteres durch anderes zu ersehen, ist außerordentlich \hwierig, n in den allermeiften Fällen, wo niht Angehörige des Personals l t Alter oder Tod ausscheiden, wird das vielleiht überhaupt nit zuführen sein.

vi an also nochmals der Versicherung Ausdruck geben, daß f vestrebt sein werden, auch in die Fürsorgeerziehung die neuzeit- Oen Anschauungen hineingubringen und ihnen nah besten Kräften

q! aud

50 Sdwierigkeiten, die diesem Vorhaben entgegenstehen, einiger- 9 au würdigen. Wir hoffen, daß wir gerade die Fürsorgeerziehung, ¿* Werall die fehlende elterlihe Erziehung erseßen soll, durchaus in Ee Geiste, wie er doh von allen Parteien aufgefaßt wird, , Vlehbarer Zeit errreichen werden. Jch möchte die dringende Bitte

(X

Be rihten, uns auf diesem Gebiete nah Kräften zu unterstüßen.

Nachweisung des Steuerweri

S Die Ergebnisse für diejenigen Kleinverkautépreise (Steuc rflafsen) 10 oder mehr vH des gesamten Verl raus

11nd (Meénge) de

CRiopto Ph s fan 06 ; va2

1. Bieriel des Rechnungssahres und Steuerzeihenvordrud

Î ver Bestimmungen über die Ta!

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1922 verkauften Tabaksteuerzeichen

vatstatistit), befonders |

4 hot 4 D D 9 Velressender

Stenerwert

der verkauften Tabaksteuerzeichen und Steuerzeichenvordrucke für

zu den vollen Steuer-

1. Zigarren C A davon zum Kleinverkaufspreise von 150 3.das Std... J von 200 9-das Stück s von 250 9 das Stück . .. s von 300 9 das Stü .,. u von über 300 §-das Stück ,

. Zigaretten . C davon zum Kleinverkaufspreise von: 50 M U von über 50 das Stü .

t "

- Feingeschnittenen Naucßtabak . . davon zum Kleinverkaufspreise

davon zum Kleinverkaufspreise das Kilogramm

5. Kautabak

E N Se D Dl d de Sr: M D: e S Ap: S S g Q

O I SONP a as a mia davon zum Kleinverkaufspreise von über 15

7. Zigarettenhüllen

° S0 E S «lr I: S De P D 0 § S

*) Keine Steuerermäßigung. Anmerkung: Wegen der Steuerermäßigungen siehe Bekanntma h II1b 5281 (Reichszollblatt 1921 1922 (Reichszollblatt 1922 S. 28). Abzug ihres Steuerwerts erfolgt.

Berlin, den 24. März 1923.

¿c Wreifentabal s

6 das Kilogramm Bac, e

S. 13), vom 4. Juli 1921 ITLst 1055 (Neichszollblatt Soweit Zushlagsteuerzeichen verkauft worden

1 075 143 150 91 915 791 00017 3(2

L 181 141 160 979 749 591 334 280

1000 Stüdck: 9 352 718 1 494 961 7 037 346

2 652 926 5989 373 740 330

2111 203 683

2 560 808 983 298 992 264 *) 2 111 203 683

48 960 873 47 530 554

D

47 530 554 1*)

114 896 272 114 647 275

76 561 110

76 431 517 ( |

1000 Stück: 67 704 Eg:

703 543 696 680 1000 Stück: | 241 481

6 768 630 3 384 315

2 802 456 2 786 719

1401 228 1393 359

2 414 808 4 979 055 927

=) 2414 808”

3 768 674 467

hungen des Neichsministers der Finanzen vom 27. Dezember 1920 1921 S. 151) und vom 23. Februar sind, ist die Mengenbere@nung na

Statistisches Reichsamt. Delbrü.

Nr. 15 des „Reichsministerialblatts*, Zentral- blatt für das Deutsche Reich, herausgegeben vom Meichs- ministerium des Innern am 22. März 1923, hat folgenden Inhalt L Allgemeine Verwal tungs\achen : Bekanntmachung über das Amtsschild der Neichsbehörden. Verordnung zur Ausführung des Aetisete enscbüdengeleuas, Grundsäße für die Durchführung des Artikels V Abs. 3 des Notgeseßes vom 24. Febru ar 1923 (NGBl.) 2. Justizwesen: Verordnung über Aenderung der Gebührensäße der Sachverständigenkammern. - und gewerblichen Sachverständigen- vereine. 3. Konsulatwesen : Ernennungen. 4. Steuer- und Zoll- wesen : Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Einschränkung der Lieferung von Branntwein zum allgemeinen ermäßigten und besonderen ermäßigten Verkaufpreis. Nachweisung der MNReich8monopolverwaltung für Branntwein über Branntweinbestände, Zugang und Absatz an unvexarbeitetem Branntwein für Monat Februar 1923. Ver- ordnung zur Ueberleitung des Nechtszustandes in Oberschlesien auf dem Gebiete des Neihsnotopfers. Berichtigungen zu der Bekanntk- machung, betreffend Aenderungen des Statistischen Warenverzeichnisses und der Anlagen B Und C dazu sowie des Verzeichnisses der Massen= güter und des Verzeichnisses der Länder der Herkunft und der Be- stimmung (MNeichsminijterialbLl. Nr. 12). 5, Versorgungswesen : Üngültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Zivildienst\cheins.

greife, nit definitiv äußern können. Abg. Sch midt - Stettin (D. Nat.) wies auf die hohen Ln hin und widersprach einem Antrage auf Vertagung des L usschusses, damit die Sogzials demokraten zusammen mit den Demokraten einen neuen Antrag formus lieren können. Erst müsse der Auss{huß nüßlihe Arbeit in der heutigen Sißung geleistet haben. Die Vertagung auf heute wurds daraufhin abgelehnt und dur halbstündige Ünterbrehung versuch§, das Zustandekommen eines gemeinsamen Antrages zu - ermöglichen. Es erwies sih jedo, daß in dieser kurzen Zeit eine Verständigung wischen Sozialdemokraten und Demokraten in allen wesentlicher Punkten für den gemeinsamen Antrag nicht zu erzielen war, weshalß ih der Ausschuß auf heute vertagte.

Handel und Gewerbe, Berlin, den 27. März 1923. Telegraphische Aus8zahluna.

Parlamentarische Nachrichten,

Im Neihstagsaus\chGuß für Beamtenangelegen- heiten wurde gestern die Beratung über das Beamtenräte- geseß fortgeführt. Jn einer der leßten Sißungen hatte bekanntlich die Reichsregierung zu dem Aufbauplan der in derx ersten Lesung des Geseßzes vorgesehenen aa E Stellung genommen. Danach wurden die Schlichtungsausschüsse zwar in den besonderen vier Fallen von der Negierung gutgeheißen, dagegen eên Mitbestimmungs- recht nur in der Form des Mitwirkungsrechts der WMegierungsvorlage genehmigt. Wie das Nachrichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungs- verleger berichtet, wurde gestern von seiten der Sozial- demo fratie dieser Negierungserklärung als zu einengend für das DBeamtenrätegeseß widersprochen, während andererseits der Vertreter Bayerns die Megierungsertlärung als zu weitgehend bezeichnete. Das Zen trum erklärte \sich im großen ganzen mit der Ansicht der MNeichsre terung einverstanden, wollte aber einen Paragraphen schaffen, der das Vitbestimmungsrecht festlegt. Der Vertreter der Deut f 4 en Volksp artet tonnte sih_abschließend zu der Negierungserklärung noch nicht außern. Die Deutschnationalen wollten im Inleresse des Verufsbeamtentums eine Angleihung der Beamtenräte an die Betriebsräte vermeiden und wandten * sich“ gegen das Mit- bestimmungsreht, Die Demokraten stellten \ih auf den Boden der Negierungserklärung. Der Kommun ist hièlt das ganze Gesetz a ae eine Staffage, die er nicht gutheißen ‘könne. VDèr MNeichs- minister des Innern Dr. Deser mahnte ju allséitigem 'Entaegen- tommen, da es doch im Interesse sämtlicher Parteien lage, das Gesetz so bald als möglich unter Dach und Fach zu bringen; Alsdann wurde in die Einzelberatung des Geseßes eitigetretén. Abg. Morath (D. Bp.) beantragte, 1. im § 33 das Wort «Mitbestimmung“ dur „Mitwirkung“ zu erseßen und den lebten" Absaß zu“ streichen, 2. folgenden neuen 8 33a egusügen: Der Beaatenrat hat das Recht der Mitbestimmung a) bei Einsprüchen gegen das Wahlverfahren und die Zusammenseßung der Beamtenvertretungen, Þ)' bei Aberkennung der Mitgliedscha[t in einer Beamtenvertretung, ‘e) bei Einsprüchen gegen die Ge däftsordnung und die in den Ausführungsbestimmungen

ezeichneten Punkte dèr Geschäftsführung der Beamtenvertretungen, d) bei Kündigungen bon Beamtenanwärtern: und Arbeitnehmern, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrätegeseßes zu betraten A Abg. Sten ko p f (Soz.) machté darauf aufmerksam, daß durch en Antrag Morath in das Geseß eine unterschiedlichhe Auslegung der | Worte „Mitwirkung“ und „L titbestimmung“ hineingetragen werde. Im Betriebsrätegeseß sei der Ausdruck „Mitwirkung“ gleihbedeutend | mit „Mitbestimmung“, Ein Negierungsvertreter erklärte demgegenüber, daß der Ausdru „Mitbestimmung“ eine entscheidende und endgültig feststellende Tätigkeit des D be- E während das Wort „Mitwirkung“ nur von einer gutachtlichen âligkeit sprehe. Die Abgg. Dr. Höf l e(Zentr.) und Breun ig (Sog.) wollten das Necht der endgültig ehtscheidenden Mitbestimmung des Schlichtungsaus usses noch weiter umgrenzen, als es in dem An- trag Morath geschehen sei. Die vier Punkte allein, die der Antrag Morath anführe, genügten nit. Durch Verständigung der Sogzial- demokraten mit den Demokraten sollie alsdann ein Erweiterungs- antrag zu dem Antrage Morath eingebraht werden. Nun erflärte jedoch sowohl das Zentrum wie die Deutsche Volkspartei, daß ohne Fühlungnahme mit ihren Fraktionen die im Aus\{huß anwesenden Vertreter sih zu einem solchen erweiterten Antrag, der tief in die

27. März 26, März

Geld Brief Geld Brief 8224,38 8265,62 8229,37 8270,63

7698,20 7736,80 7698,20 7736,80 1177,05 1182,95 1162,08 1167,92 3765,56 3784,44 3775,53 3794,4E 3987,50 4007,50 4014,93 4035,0T

5543,60 5571,40 | 5541,11 5568,89.

563,58 566,42 561,59 564,4 «l 1020 102757 | 100898 1021,05 « | 97755,00 98245,00 | 9775500 98245 00 « | 20852,73 20957,27 | 2086271 20967,29 «f 1071,66. 18/8441 133814 134488

Amsterd.-Rotterd. Buenos Aires (Papierpeso) . Brüssel u. Antw. Christiania . . Kopenhagen Stockholm und Gothenburg « « Helfingfors sei Sen « 6 London New Vorl «2 Pa N Schweiz

3891,34 3870,66 3891,34 3870,66:

3201,97 3218,03 3201,97 3218,0F

9975,00 10025,00 9975,00 10025,00: 2299,23 2310,77 2299,23 29,15 29,91 29,04 618,69 621,81 | 618,69

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Finnische Französische Holländische Stalienische Jugoslawische Siorwegische ichishe

bom 27. Mär.

Geld Brlkéf

20924,55 21029,45 20902,60 21007,40 1163,05 1168,95 147,60 148,40 3980,00 4000,00 97829,80 98320,20 97759,00 98245,00 559 55 962,48 1367,55 137445 8214,40 8255,60 1021,40 1026,60 209,99 9211/05 3758,55 3777,45

28,675 28,8TS

95,25 95,75

5533,10 5560,90 3849,35 3868/6 3196,95 3213/05

617,95 621/08

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b.)

je desctas, Lei, Pfund Sterling, Dollar, Peso, Yen und Milreis- und ür je 100 sfterreichishe Kronen.

Beamtenrechte und die Zuständigkeiten der vorgeseßten Behörden ein-