1901 / 78 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

waltungsraths haben gleiches Stimmrecht. Die Beschlüsse werden nah Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die

einung des Vorsitzenden den Ausfchlag.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen feine Besoldung, erhalten jedo Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufs entspringenden

uslagen und eine Tantième.

Alle Erklärungen des Verwaltungsraths find rechtsgültig voll- zogen, wenn sie die Unterschrift „Der Verwaltungsrath der Otavi- Minen. und Cifenbahngesellichaft*“ und die Namensunterschrift des Vorsißenden bezw. seines Stellvertreters und eines Mitgliedes des Verwaltungsraths tragen. Der Verwaltungsrath legitimiert sich durch ein auf Grund der Wablverhandlung ausgefertigtes notarielles Attest über die Personen feiner jedesmaligen Mitglieder sowie seines Vorsißenden und dessen Stellvertreters.

Neben der allgemeinen Aufsicht über die Geschäftsführung der

Direktion und den anderweit durch dieje Satzungen ihm zugewiesenen

Befugnissen steht dem Verwaltungsrath insbesondere der Beschluß zu : 1) H i

über die Grundsäße, nah wel(en Ländereien zu erwerben,

,

nußbar zu machen und zu verwerthen sind;

2) über die Grundsäße, nach welchen der Bergbau, der Eisen- babnbau und -Betrieb zu führen und andere gewerbliche Unternehmungen zu betreiben find;

3) über die Errichtung von Zweigniederlassungen :

4) über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Südwest-Afrika, sowie solcher Beamten, welche ein jähr- lihes Gehalt von mehr als 5000 Æ erbalten oder auf länger als drei Jahre angenommen werden, die mit ibnen einzugehenden Verträge sowie über deren Entlassung; über die für die Verwaltung in Südwest-Afrifa iné- besondere für das Kassen- und Rechnungswesen zu erlassenden Neglements: über den alljährli aufzustellenden Voranschlag der Ein- nahmen und Ausgaben der Gesellschaft ; über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30 000 M be trägt oder der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als drei Jahre auferlegt werden sollen; über die Grundsäße für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vorlegung an die Generalversammlung und Vor- {läge bezüglih der Verwendung und Vertheilung vo1 Vebers{chüffen : über andere Vorlagen an die Generalversammlung:

über die alljährlich der Verwaltung in Südwest-Afrika zu ertheilende Entlastung; über die Abordnung eines ode mehrerer Mitglieder des Verwaltungsraths zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von der Direktion geführten Bücher und Kassen sowie zur Nevision der Jahresbilanz: über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der Mitte des Berwaltungsratbs und die Uebertragung einzelner Geschäfte oder Gattungen derselben an diese Aus- {üsse durch Spezialvollmacht.

Die Generalversammlung, regelmäßig ftonstituiert.

Gesawmthbeit der Gesellschafts-Mitglieder.

Ihre Beschlüsse und Wablen sind für alle Mitglied Die Generalversammlun n i

denselben beruft die Direktion ode

glieder wenigstens 14 Tage

uiht mitgerechnet, mittels Bekan

handelnden Gegenstände anzuge Es können verireten werden:

mäßig bekannt gemachten männer; Wittwen durch

oder sonst Bevormundete du

rationen, Institute, ndit:

auf Aktien durch ein en Prokuristen.

In allen Übrigen Fällen n ged ur durch ein anderes

an der Generalversamn beilnebmendes Mitglied auf Grund

schriftlicher Vollmacht vertz

r; K orpo- etellshaften

2 j âtestens am Tage vor der eneralver ( vorzulegen, welche cine amtlid

schrift zu verlangen berech n Î

n der Gen

Stimme. Das

zu einer igen Mitgliedern umgeschrieben sind, le wenigstens fünf Nreftion oder 3 tanntmahung

n A J

1e bis zur

X4Age vor dem bei denjenigen © bezeihnet hat, gegen 9

Mitglieder, welche i destens den zebnten führen berechtigt sind, | einer von ibnen unterzeid gabe verlangen, ß Gegenstände, welde in Generalversammlung t, zur Bes Bf kündigt werden. auf die Tageso Wird s versammlung gestellt Tagesordnung mindestens der Direktion eingereict die Tagesordnung der anbera und es ift dies mindestens sea kannt zu machen. In jedem Jahre findet ene ordentliche Generalversammluna vor Ablauf des Monaté tatt! S Eine außerorden lihe Generalversz inilung wird b I) wenn [ ri Beschluß: gefañ 2) wenn Mitglieder. Gesammtbetra die Einberufuna lichen Antrag

E täniatol and1igfetit

ammlung

ammtbetraas

1 10 tr

I 7 ( ¡ung in

Kop

CGCT eneralversammlung li LLuaiDeriamm iur q it 1 C c D D . * - wenn uber die Auflösung der Gesellschaft \chmelzung mi ner anderen Gesellschaft «

ung threr rec en F zu bes

T

i i Inti o e itigei

L A (Uj ch

n 11

über die DIntqu zu ertbeilende Entl. fälligen Wablen voll;

über jede Vorlage zu

Generalversamm

rgänzungen ) ( (Frweiterungen Gesellschaf

Abänderungen

einer Mehrbeit von 1

vertretenen Stimmen Vorbehaltlich dies

Generalversammlung it abs

Gleichheit der Stimmen ail Die Einlösung ter Ger

Saßungen. Einem Ueber

j | f | | aufgelöst, mit einer anderên vereinigt oder in ibrer rechtlihen j E j | j |

Inhaber von Genußscheinen unterworfen, wenn in einer mittels Be- kanntmahung unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung zu berufenden Versammlung der Inhaber das Uebereinkommen von den- selben mit wenigstens zwei Dritteln der bei der Abstimmung ver- tretenen Stimmen genehmigt wird. In dieser Versammlung gewährt jeder Genußschein eine Stimme, im übrigen hat der Verwaltungs- rath über das Verfabren in der Versammlung Bestimmung zu trefen.

Im Falle der Auflösung der Gefellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das Vermögen nach Verhältniß der auf die Antheile ge- [leisteten Einzahlungen zunächst auf Höhe dieser Einzahlungen unter

die Mitglieder und ein Uebershuß auf Höhe von 500 o in demselben Verbältniß unter die Mitglieder und auf Höhe von 509% unter die Inhaber der Genußscheine in Mark vertbeilt. |

Die Vertheilung darf nit eber vollzogen werden, als nach Ab- lauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auf- lôfung der Gesellshaft unter Aufforderung der Gläubiger, sih bei ibr zu melden, im „Deutschen Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht worden ift.

Bis zur Beendigung des Vertheilungsverfahrens verbleibt es bei der bisherigen Verfassung der Gefellshaft und ibrem Gerichtsstande.

Eine theilweise Zurüc{zablung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder úünterliegt denselben Bestimmungen wie die Auflösung der Gesellschaft.

Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt, der zu diesem Behufe einen Kommissar bestellen fann. Der Kommissar ist berechtigt, an den Sißungen des Verwaltungsraths und an den Generalversammlungen theilzunehmen, von dem Ver- waltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gefsell- schaft zu verlangen, au die Bücher und Schriften derselben einzu- sehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen dazu berehtigter Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprohen wird, oder | aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche General- versammlung zu berufen.

Der Genebmigung der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen: 1) die Ausgabe von weiteren Antheilen; 2) die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satungen erfolgen, die Gesellschaft Form umgewandelt werden soll.

Die sämmtlichen 10 000 zunächst auszugebenden Antheile erster ‘erie find von den nadbenannten Gründern der Gesellschaft über- nommen worden, und zwar:

l) von der South West Africa Company, Limited, London 500 Antheile, 2) von der Direktion der Diskonto - Gesellschaft / Berlin 4750 Antheile, 3) von der Erxploration Company, Limited, London 4750 An- theile. Auf die vorbezeichneten, von den Gründern übernommenen An- e ift von denselben die Vollzablung geleistet, und zwar auf jeden

theil beil 100 M.

Ant Konzesfion zum Bergbau und Eisenbahnbau im nördlichen Theile des deutsch-südwestafrikanishenSchußgebizts an die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft (Kolonialgesellshaft) zu Berlin.

6 Vorbehaltlich der nachfolgenden Abänderungen und Zusäße gelten hinsichtlich der zu übertragenden Berechtigungen für die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft dieselben Bedingungen, unter welchen die Berechtigungen der South West Africa Company, Limited, zustehen. Die Berechtigungen gründen si

VII. Im Fall der Uebernahme einer er Regierung der O unenigeltlich das Ei forderlichen Grund zu beiden Sei je 20 km B jedesmol 10 auf diesen Bl

bahn verliehen,

Minenrechten ihrer Verfügung untersteht.

Regierung zu verleihende Land erstrecken.

___ Die unter VTII zugesagte Verleihung der Minenrechte ist niht an den Nachweis des Bergwerksbetriebs in bestimmtem Umfang und in bestimmter Frist gebunden.

X

Konzession werden das Grundeigenthum nebst Wasserrechten und die Minenrechte (unter VI und VIIN) von der Kaiser-

unter welchen der South West Africa Company solche Rechte und das Eigenthum an Grund und Boden bewilligt worden sind. Jnsbesondere finden die Bestimmungen der S8 7 bis 9 des Uebereinkommens vom 11. Oktober 1899 auf die Otavi- Minen- und Eisenbahngesellschaft niht allein Anwendung be- zUglih des Gebiets, in welchem die Gesellschaft an Stelle der South West Africa Company in Minenrechte eintritt, sondern auch bezüglih des Gebiets, in welchem die Kaiserliche Negie- rung der Otavi-Gesellschaft Minenrehte verleiht. Berlin, den 15. März 1901. Der Reichskanzler. Graf von Bülow.

Preußischer Landtag. Herrenhaus. 6. Sigung vom 29. März 1901.

NaGtran. __ Die Rede, welche bei der Berathung des Etats des Ministeriums der geistlichen, Unterrihts- und Medizinal - A ngelegenheiten in Erwiderung auf die Anfrage des Professors Dr. Küster-Marburg, in welcher Weise die Regierung die Königliche Verordnung über die Schul- reform in Bezug auf die Mediziner auszuführen gedenke, der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-

auf die der Company gewährte Damaraland: Konzession vom

12 September 1892, das zugehörige Protokoll vom 14. No-

vember 1892 und das Uebereinkommen vom 11. Oktober 1898. Ik:

Mit der Erklärung zum vollen Eintriit in den mit der | South West Africa Company am 929. September 1899 ab- | geschlossenen Vertrag ist die Otavi-Minen- und Eisenbahn | gesellshaft in Gemäßheit des Art. 3 ihrer Satzungen gegen- Uber der Kaiserlichen Regierung zur Ausführung einer Eijsen- | bahn von dem Otavi-Gebie:e bis zum Kunene, an die Grenze | der portugiesishen Provinz Angola, im Anschluß an eine von dem Grenzpunfkte direkt nach dem Hafen der Tiger-:Bai zu er- bauende Eisenbahn ve pflihtet. Das Uebereinkommen über diese Verkehrsverbinduna mit dem Hafen der Tiger-Bai bedarf der Genehmigung der Ka serlichen Negierung.

[TT,

Die Spurweite dex Otavi-Eisenbahn soll die in Afrika

je sein und 1,0668 m betragen.

E:

der Eisenbahn von dem Otavi-Gebiete bis

an die Bahn von Kunene nach der Tiger-Bai

Jahre festgeseßt, von dem Tage an gerechnet,

nh die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft

un L n den Vertrag mit der South West Africa

éSompany, Limited, mit allen Nehten und Pflichten erklärt

Die Kaiserliche Regierung wird die für den bene Frist cntsprechend verlängern, wenn der Vau | rhergeschene Hindernisse ohne Verschulden der ft eine Verzögerung erleiden sollte

| | j | | j

üblid

21

ho VUC

innerhalb welche: die Minen- und Eisen nah vollem Eintritt iz den Vertraq mit der Africa Company gemäß Art. 10 des Ueberein- Umens vom 11. Oktober 1898 den regelmäßigen Bergwerks- betrieb in bestimmtem 1Imf zum Ablauf von sieben Zahren, von dem Tage des Eintritts in den Vertrag an Jerechnet, verlängert j FL Regierung verleiht der Otavi-Minen- und 1am vollem Eintritt in den mehrerwähnten

C b, 4

nfange nochzuweisen hat, wird bis

Die Kaiserliche Eisenbahngesellschaf Vertrag unentgeltlih da Etgenthum an dem Grund und Boden zu beiden en der Linie von dem Otavi Gebiete na) dem Kunene in Blöckcn von ¡je 20 km Breite vnd 10 km lese mik einem Abitan n jedesmal 10 km Breite von einander nebst der auf diesen Blöcken. soweit ver (Bef ll\chaft dem Grund und Boden nebst den Wasserrechten South West Africa Company ubertragen wird, und er aufzutheilende (Grund und

der Regicrung gehö oder sonst ihrer Verfügun

0D1-: 1

VITI C und

Die Kaiserliche Regierung gewährt der Ot Sitenbahngesellschaft während zehn Jahren, von dem Tage an | gerehnet, an welchem die Gesellschaft den vollen Eintritt in | den Vertrag mit der South West Africa Company erflärt haben wird, das Vorrecht auf Uebernahme der Konzession der na der östlichen Grenze des Schußzgebiets als Glieder des transafrifanischen E:senbahnsystems projeftierten Linien vom 19. Längengrad östlih von Greenwih unter den von der Kaiserlichen Regierung, abgcsehen von Den Bestimmungen unter VIII bis X, festzuseßzenden Bedingungen.

heiten Dr. Studt gehalten hat, lautete, wie folgt:

Meine Herren! Sowohl die Erörterungen über Fragen der höheren Unterrihtsverwaltung bei der beutigen Berathung des Justiz- Etats wie auch die anregenden Ausführungen des Herrn Referenten in Bezug auf die Neform des höberen Unterrihtêwesens veranlassen mich zu der Bitte, einige allgemeine Bemerkungen binsihtlih dieser fo überaus widtigen Angelegenheit vorausfchicken zu dürfen, ebe ih auf ie Ausführungen des Herrn Vorredners eingehbe.

Meine Herren, es ist selbstverständlich und bedarf wobl nicht der besonderen Versicherung, daß ih ganz auf dem Boden der Grundsätze stehe, welche dur den von mir gegengezeichneten Allerhöchsten Erlaß vom 26. November vorigen Jahres kundgegeben worden sind, und daß es ferner das pflihtmäßige Bestreben der mir unterstellten Unter- rihts8verwaltung sein muß, diese durch den Allerhöchsten Erlaß ein- geleitete Neform in vollem Umfange und den maßgebenden Intentionen entsprechend zur Durchführung zu bringen. Die Ausführung dieser Anordnung ist in volle: ange, und wenn heute zu Beginn Ihrer in ite die Annahme und die Befürchtung aus- gesproben worden i s 0b die Reform niht in der be-

s nur stückweise und endlih zu langsam zelangen fkönnte, so muß ih einer der- auf das bestimmteste widersprechen. Meine

Allerhöchste Erlaß ist vor faum vier Monaten an fich anknüvfenden Anordnungen sind von außer- Iweite für die gesammte Gestaltung unseres Unter ie Zukunft Sie sind aber nitt bloß für Unterrichtswesen allein von dieser bedeutungsvollen

y Verhandlung

ungs

sie erstrecken ibre s{werwiegenden Folgen

eren VBerufsarten. Es ist naturgemäß,

Sachlage unmöglih die Unterrichtsverwaltung

in vor!chneller Weise vorgeben kann; sie bat vielmebr

1g, alle einzelnen Fragen und die daran sich knüpfenden

Folgen auf das lorgfältigste zu prüfen. Ich glaube, durch den bis- berigen Gang de Dinge hat die Unterrichtêverwaltung den voll- [ Beweis dafü geliefert, daß sie mit aller Kraft bestrebt tit, diejenigen Anordnungen zur Durchführung zu bringen, die

| jeshlosfsen angenommen werden müssen. Der

bat {on die Punkte, in denen bereits

bervorgeboben. Es sind dies besonders die

Vorbildung der Thc logen beider christliden Bekenntnisse und: ferner die Zulassung zum Studium in den philosophishen Fächern. Ich habe no hervorzuheben, daß die Anordnung, wonach zu dem Studium Gen Fächer eine besondere unterschiedliche Vorbildung

Jefordert wird, sondern jede der drei böberen Lebr- gleihberetigt anerkannt ift, nit eiwa zu der Schlußfolgeruna mißbraucht werden darf, als sei die von der Unterritsverz getroffene Anordnung von der Vorauésetzung ausgegangen, die dem Studium der Philosopbie, Philologie u. #. w sich Widmenden seien nit als gleihstehend mit anderen Berufsklassen anzujchen. Ich benutze die Gelegenheit, diese in der Presse vereinzelt

bervorgetretene

7

_

Auffassung zurückzuweisen. Die Studiengebiete der philosophischen Fakultät und die aus ibr bervorgebenden Oberlehrer u. s. w. können sich mit den anderen Berufszweigen vollkommen meen. Wenn aus den diesseits getroffenen Anordnungen eine Schluß- folgerung gezogen werden foll, so fann diese nur dabin gehen, daß die Gewährung unbedingter Freibeit bei der Zulassung ¡um Universitäts,

one von

zu erbauenden Eisen- Gesellschaft das Eigenthum des Grund und Bodens nebst den Wasserrechten und den Minen- reten nit von der South West Africa Company übertragen wird, und joweit der in Frage stehende Grund und Boden der Negierun gehört oder _sonst nebst den Wasserrehten und

Die in den Artikeln 3, 4 und 11 der Damaraland-Konzession gewährte Steuerfreiheit toll sich au auf das “in (Gemäßheit der Bestimmungen unter VI und VIIT von der Kaiserlichen

Vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen in dieser

lichen Regierung unter denselben Bedingungen verliehen,

studium einen eklatanten Vertrauensbeweis kreise in fih \{ließt. Nun, meine Herren, ärztlichen Beruf anbetrifft, so ist dur den hervorgehoben und auch bei anderer G worden, daß diese Angelegenheit zur Zu

für die betheiligten Berufs- was die Zulassung zu dem Herrn Justiz-Minister shon | alle die Wünsche, elegenheit von mir betont worden ständigkeit des Bundesraths

einzugeben.

sind, zu

würde. Jh muß es mir verfagen, 3 1 Es wird sich ja herausstellen, ob es ärztlicher

die

befriedigen ; 1 y gegenwärtig in den Vordergrund gestellte Dignitätsfrage si i Da hauptsächlich auf den

aber

gehöre. Wenn in den betheiligten ärztlichen Kreisen zur Zeit eine | friedigender Weise lôsen lassen wird. gewisse Gegenströmung hervorgetreten ist, so beruht dieselbe zu einem | Juristenstand exemplifiziert worden ist, so

großen Theile auf der Annahme, daß, nit denjenigen anderer Berufe glei wisse capitis diminutio für den

wenn die Zulafsungsbedingungen gestaltet würden, damit eine ge- ärztlihen Stand verbunden sein

den von dem Herrn

daß das Königliche Staats-

Seite

auf diefe Auffassung näber

glaube,

muß ich wiederholt betonen, Ministerium über diesen Punkt einen Be {luß noch nicht gefaßt hat. Die Erörterungen find : Justiz-Minister dargelegten Gründen noch nit

aus

zur Zeit aus

so weit gedichen, um erflären zu Éônnen, wîe die Beschlußfassung des Königlichen Staats - Ministeriums ausfallèn wird. Aber ih darf meinerseits die Hoffnung aussprechen, daß au diese Frage thunlichst

gleidzeitig mit der über werden wird,

Und

zwar

Zulaffung zum ärztlichen Beruf erledigt einem Sinne, welher den berechtigten

)

Wünschen beider Berufsarten Rechnung trägt und die Dignitäts- befürhtungen zerstreut di

werden.

r

zur Zeit in dieser Beziehung gebegt

Verichte von deutschen Fruchtmärkten.

gering

Gezahlter Preis für 1 Dopy

| j E E | niedrigster | böster | niedrigster | höbster |Doppelzentner

niedrigster | höchster

M

Qualität mittel

G

M

M

entner

zentner

S

am Markttage (Spalte 1) na übers{chlägliher [chnitts- aßung verkauft vreis O oPppelzentner E Preis unbekannt)

S

S ne nsterburg . . Lyck

Brandenburg a. H.

Steitin... Greifenhagen S

Stargard i. Pomm. .

Kolberg Trebnitz Oblau

Brieg Sagan Polkwiß / Bunzlau . Goldberg Jauer Hoyerswerda Leobshüßg . Neiße . Í Halberstadt . Eilenburg Erfurt

S Goslar Paderborn ¿Fulda . Kleve . Wesel Neuß . . München Straubing Regensburg . Meißen : Plauen i. V. Ravensburg . llm Offenburg Rostock Waren i. M. Braunschweig Altenburg s Arnstadt i. Tb.

Tilsit . Insterburg Lodck

Luckenwalde

Frankfurt a. O. Demmin . Anklam Stettin Greifenhagen Pyriy .

Schivelbein . Neustettin Kolberg

Köslin

Schlawe @ . Rummelsburg i. Stolp. Tes Lauenburg i. P. Namélau. Trebnitz

Oblau

Brieg .

Sagan Polkwiß Bunzlau . Goldberg. Jauer 4 Hoverswerda Leobshütz Neiße ü Halberstadt Eilenburg Erfurt

Kiel

Goslar Lüneburg . Paderborn Fulda

Kleve .

Wesel .

Neuß i München . Strat bing Regens! irg . Meißen ' Plauen i. V. Ravensburg . Ulm / Offenburg No L Waren i. M. . Braunschweig Altenburg

Arnstadt i. Th.

Brandenburg a. H.

Stargard i. Pomm. .

La

14,40 13,7

13,10 14,00 14,00 14,60

14,40 15,00 14,00 14,45 14,82

15,20 14,75 15,00 15,50 14,70

16,50 16,00 16,00 13,70 18,60 16,40 17,80

16,40

14,60 15,40

15,40

14,40

14,25 14,60 15,70

13,60 14,00 15,00 14,80 15,30

15,40 15,00

14,94 15,20 15,00 15,00 15,85

14,80

16,75 16,29 16,50 14,70 18,80 17,00 18.00 15,00 15,50

16,80

14,70 15,60 15,60

15,00

14,60 14,40 14,30 14,40 14 40

14,10 14,60 15,00

Weizen.

14,80

14,25 15,00 15,70

14,10 14,50 15,00 15,00 15,30

15,40 15,00

15,06

16,75 16,29 16,50 14,70 19,60 17,44 18 60 15,40 15,50

17,40

15,20 15.60 15,60 15,00

14.60 13,50

14,80 15,50 14,75

15,80 14,70 15,20 15,00 14,60 15,00 15,20 15,20

15,50 16,20 15,80 16,00 15,10 15,18 15,20 15,50 15,40 15,60 16,00 15,30 16,00 17,00 16,57 17,00 16,40 21 60 18,00 18 80 15,50 16,50 17,40 17,60 17,50 15,40 15,30 15,80 16,00

16,10 14,70 15,00 14,60 14,80 15,00 12,70 13,60

15,60 15,50

1510 15,50 15,20 15,40

15,50 16,20 15,80 16,00 15,10 15,29 16,00 15,80 16,40 16,00 16,00 15,50 16,00 17,00 16,57 17,00 16,40 21,60 18.39 18 80 16,00 16,50 17,40 18,20 17,50 15,70 15,80 15,80 16,00 15,40

15,60 15,80

1 6( 0 3 350

9210

340 604 A 51 »

1 027 1 (

14,59

15,50

15/77