1901 / 82 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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nah Anhörung der Besuchskommission an den Minister der Medizinal-Angelegenheiten zu berichten. Mit dessen Zustimmung fann auch die ärztliche Thätigkeit an ciner gecigneten größeren Privatanstalt für Geisteskranke oder Epileptische oder an einer geeigneten großen Abtheilung für Geisteskranke bei einem all- gemeinen Krankenhause für die Ausbildung angerechnet werden. 2) Der Unternehmer der Anstalt bedarf für die eigene Uebernahme der ärztlichen Leitung oder für die Anstellung des leitenden Arztes der Genehmigung des Regierungs-Vräsidenten. Dabei ist zu verfahren wie in dem §8 16. Bei An- stellung des leitenden Arztes ist der in Ausficht genommene Vertrag und die Dienstanweisung beizufügen und sind bezüglich der Lage der Wohnung genaue Angaben zu machen, wenn der Arzt nicht in der Anstalt zu wohnen Auch die Vertretung ist in allen Fällen zu Die Genehmigung kann Unrichtigkeit der Nachweise sie ertheilt worden lassungen des Arzte die ihm übertragen 3) In Anstalten, in

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1 zeilbare Kranke Aufnahme finden, oder welche für mehr 20 Geistesfranfe oder mehr als 100 Epileptische bestimmt sind, muß mindestens ein nach Vorschrift der Nr. 1 ausgebildeter Arzt wohnen.

Ausnahmen fönnen, sofern die Wohnung des Arztes in unmittelbarer Nähe belegen und durch Telephon verbunden ist, mit Zustimmung des Ministers der Medizinal-Angelegenheiten gestattet werden.

4) Es soll in der Reg und in der Anstalt wohne! 100 oder der Epileptiker 200 übersteigt.

Ueber den Nachweis der psychiatrishen Vorbildung, bei welcher niht die Bedingungen erfüllt zu werden brauchen, die an den leitenden Arzt zu stellen sind, entscheidet der Regierungs- Präsident event. nach Anhörung der Besuchsfommission. Die Anstellung, vor welcher der leitende Arzt gehört werden kann, unterliegt der Zustimmung des Regierungs-Präsidenten, dem auch die Dienstanweisung vorzulegen ist.

Der Regierungs-Präsident kann in besonderen Fällen ge statten, daß einer der beiden Aerzte in unmittelbarer Nähe der Anstalt wohnt, sofern telephonische oder sonst ausreichende Ver bindung gesichert ist.

_Falls ein ausnahmsweise geringer Wechsel schaffenheit der Kranken die Anstellung eines zweiten Arztes troß eines Krankenbestandes, wie in Abs. 1 angegeben, nicht erforderlih erscheinen läßt, ist nach Anhörung der Besuchs- fommission an den Minister der Medizinal-Angelegenheiten zu berihten. Ebenso is zu verfahren, wenn die Besuchskommission in einem bestimmten Falle eine Abweichung von den in 3 an- gegebenen Verhältnissen wegen der Besonderheit der Kranken für erforderlich oder für zulässig hält.

5) Sind mehr als 300 Geisteskranke oder mehr als 600 Epileptische in Behandlung, so kann für je 100 Geisteskranke und je 200 Epileptishe die Anstellung eines weiteren Arztes angeordnet werden nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. 4.

el ein zweiter Arzt angestellt werden 1, wenn die Zahl der Geisteskranfen M

und die Be-

S 20. Der Unternehmer hat dem leitenden Arzte rolgende Obliegenheiten zu übertragen : _ 1) Die Bestimmung über die gesammte Thätigkeit Pslegepersonals, soweit es sich um die Krankenpflege handelt.

_Vor Einstellung des zur Pflege der Kranken bestimmten Personals muß der leitende Arzt über dessen Brauchbarkeit für den Krankendienst sh schriftlich äußern. Auch hat er die nêthige Ausbildung des Personals in der Krankenpflege zu beaczten.

(Selangt die von ihm für nothwendig eines Pflegers aus dem Krankendienste so ist durch den Kreisarzt an den berichten.

2) Die Anordnung der einzelnen Kranken zu besonderen Kost und Verpflegung.

3) Die Anordnung der Isolierung eines Kranken ab Denen jedoch die alsbaldige nah tlihe Genehmigung erforderlih ist. Grund und

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und Abgangsliste (Anlage B.) nach den beifolgenden A1 weisungen acführ dem Haupytbuche un lbgangsliite die uber Art und Ausgang der tlicherseits auszufüllen. sind sämmiliche die Errichtung und Verwaltung betreffenden Schriftstücke, Pläne, Verfügungen, Bescheide geordnet in einer Generalafkte zu vereinigen. 9) Am 1. Januar und 1. Iuli Jahres ist das

ftatistishe Formular (Anlage C.) von dem Unternehmer aus

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zufüllen. Zwei Exemplare find bis zum 8. des Monats dem zuständigen Kreisarzie zu übersenden, welcher eins an den Regierungs-Präfidenten weiterreiht. Das dritte ist zur General- afte zu fügen.

6) Der Unternehmer hat seine Vertretung in der Führung der Anstalt der Ortspolizeibehörde und dem Kreisarzt anzuzeigen.

Die Anordnung einer Vertretung muß in allen Fällen erfolgen, in welchen das Unternehmen durch eine nicht physische Perfon betrieben wird.

B. Vorschriften für Kranke im Alter unter 18 Jahren. S 22

1) Zur Aufnahme in eine Anstalt bedarf es:

a. einer ârztlihen Bescheinigung, welche angiebt, aus welchen Gründen die Aufnahme in eine Anstalt zweckmäßig oder nothwendig ist. Die Gültigkeit beträgt 3 Monate vom Tage der leßten Untersuchung,

b. des Antrags des geseßlichen Vertreters oder des zur Unterstüßung verpflichteten Armenverbandes.

Die Aufnahme is, wie im § 17 Abs. 2 anzuzeigen, wobei der Beruf der Eltern anzugeben ist.

2) Die Bestimmungen der S8 6 und 9 finden Anwendung.

3) Bezüglich der Entlassung gelten die Vorschriften der S8 10—12. Anzeige der Entlassung is, wie in § 18 Abs. £ bestimmt, zu erstatten.

4) Beurlaubungen können unter Zustimmung des Arztes bis zur Dauer von 6 Monaten stattfinden. § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

5) Bezüglich der Einrichtungen der Anstalten für jugend- liche Kranke ist den allgemein gesundheitspolizeilihen Vor- schriften genügend und in allen Theilen der Anjtalt Rechnung zu tragen. Auf alle Räume und Einrichtungen, die für mit körperlichen Schwächezuständen Behaftete, für Unreinliche, Bett- lägerige bestimmt sind, kommen außerdem die Vorschriften über Krankenanstalten uneingeshränkt zur Anwendung.

6) Der Unternehmer hat seine Vertretung der Ortspolizei- behörde anzuzeigen.

7) Jn jeder Anstalt muß die ärztliche Thätigkeit genau ‘egelt sein. Ob die psychiatrishe Vorbildung des anzustellen- n Arztes im einzelnen Falle für genügend erachtet wird, entscheidet der Regierungs-Präfident nach Anhörung der Besuchskommission.

Er hat auch nah Maßgabe der Vorschriften des § 19 Nr. 2 die Anstellung und die Dienstthätigkeit des Arztes, unter Berücksichtigung der Lage der Wohnung u. \. w. zu genehmigen.

Die in § 20 in Bezug auf den leitenden Arzt gegebenen Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf den Arzt der Anstalt. Die unter Nr. 6 daselbst erwähnte Vertheilung des Personals u. st. w. ist in erster Linie auf die zur Pflege der Insassen bestimmten Personen zu beziehen. Soweit die Anstalt außerdem bezüglih des Unterrichts und der Ausbildung be- stimmte Aufgaben erfüllt, bleiben die Einzelheiten, auch dié Verwendung des Personals hierzu dem Unternehmer der Anstalt überlassen, welcher jedoch, falls ärztlicherseits dem Zustande der Pfleglinge nicht entsprehende Maßregeln oder ein unzweckmäßiges Benehmen des Personals festgestellt wird, als- bald Abhilfe zu schaffen hat. Anderenfalls ist nah § 20, 1 Abs. 3 zu verfahren.

8) Vollendet ein in einer Anstalt für jugendliche Kranke Verpflegter das 18. Lebensjahr, so ist sein Aufenthalt in der Anstalt unter Beifügung einer ärztlihen Aeußerung über seinen Zustand der Staatsanwaltschaft nah Maßgabe des §8 8 anzuzeigen.

9) Ob ein Kranker nah Vollendung des 18. Lebensjahr in der Anstalt verbleiben kann, hängt von den Einzelheiten d Falls, insbesondere auch der Art der Anstalt ab.

10) Auf Anordnung des Regierungs-Präfidenten muß die Entlassung oder die Ueberführung eines Kranken in eine andere Añstalt auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

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Anweisung zu

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i : t Sinne dieser Anweisung sind nur die eutschen Reich approbierten Aerzte (8 29 der Gewerbe 1g) zu verstehen. °

Unter Aerzten in im D ordmu

S 29.

An die Stelle des Regierunags-Präsidenten tritt für den ihm

unterstellten Bezirk der Polizei-Prätident von Berlin.

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Die Vorschriften dieser Anweisung treten sofort in Kraft, soweit niht in den folgenden Paragraphen etwas Anderes bestimmt wird.

S 3E:

Anstalten, denen die Genehmigung zur Aufnahme frei- willig Eintretender (A. Abschnitt T1) unter anderen Voraus- seßungen, als unter denen des § 16 Abs. 1 ertheilt ift, dürfen künftig solche Kranke nicht aufnehmen.

S 32.

Bei den an Anstalten bereits thätigen Aerzten kann, \o- lange fie bei derselben Anstalt verbleiben, vom Nachweise der im S 19 Ziff. 1 und 4 geforderten Vorbildung mit Zustimmung des Regierungs-Präfidenten abgesehen werden. J «« - , i:

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U R [S Æ@* Aus den im § 19 Ziff. 2 Abs. 3 angegebenen Gründen fann au einem beim Inkrafttreten dieser Anweisung eine Anstalt leitenden Arzte die Genehmigung hierzu entzogen werden. Berlin, den 26. März 1901. E Der Minister der geistlichen, Justiz-Minister. Unterrichts- und Medizinal- Schönstedt. Angelegenheiten. Jn Vertretung: Wever. er Minister des Jnnern. Jn Vertretung: von Bischoffshausen.

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Anlage A4.

Das Hauptbuch ift derart zu führen, daß am 1. Januar jedes Kalenderjahres der Bestand jedes Geschlecht getrennt in der Art aufzuñehmen ist, daß der am längsten in der Anstalt Befindlicbe mit Nr. 1 anfängt. An den Bestand reihen si dann in fortlaufender Ziffer die im Laufe des Jahres neu Aufgenommenen an. Mit Ablauf des Jahres wird die Reibe ges{lossen.

Die Kranken sind nah folgender Eintheilung einzutragen:

a. Fortlaufende Nummer.

b. Bor- und Zuname des Kranken. ». Stand oder Gewerbe bei Mädchen, die nur im Hause der Eltern waren, und bei Unmündigen Stand des Vaters. Jahr und Tag der Geburt. Religion. Leßter Aufenthalt vor der Aufnahme. Tag der Aufnahme. Durch wen ist die Aufnahme veranlaßt. . Bezeichnung der Form der Krankheit. Datum der Entmündigung (Aktenzeichen). Genaue Angabe des Vormundes oder Pflegers (Aktenzeichen). Tag des Abgangs mit Angabe: ob geheilt, gebessert, un- geheilt, gestorben. Im leßten Falle die leßte Krankheit oder sonjtige Todesursache. i . Bemerkungen.

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Anlage B. T) f 2

Vie Zugangsliste entbält: Fortlaufende Nummer. Bor- und Zuname des Kranken. Jahr und Tag der Geburt. Aufnabme-Tag. Nr. des Hauptbuches des Kalenderjahres.

Die Abgangsliste enthält: f Nummer.

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igabe ob gebeilt, gebessert, ungebeilt, gestorben s Vauptbuches des Kalenderjahres.

(‘Anlage C

Anlage D.

Bericht über die Besichtigung der Privat Anstalten durch den Kreisphysikus.

I. Nâäume der Anstalt.

» 4 2D § ) T) 11 , etwaige Beränderungen.

è: mit ansteckenden Leideu erungen bezüglih. der Größe genügt

Oefen 2c.)

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Handwerk, Garten- und Feld- ebrungen für dieselben. und deren Zustand. ungen bezüglich derselben. : beiten Leidende, Unterbringung Berpflegung, Speisezettel)

derselben

zu besonderen Bemerkungen Anlaß geben e mechanisce Beschränkungen mit Bespre

Etwaige Beschwerden der Kranken.

Geistliche Versorgung. Unterhaltung und Geselligkeit. ßerdem ; abi franfe: M wie getrennt ?

Besondere Vorkommnisse seit der lezten Besichtigung.

Unglüdcksfälle. Selbstmord. j Gntfernung aus der Anstalt.

Anlage C. ens stalt .

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Laufende Nr.

Namen der übrigen Aerzte innerbalb | außerhalb der Anstalt wohnhaft

ind in der Anstalt als Kranke befindlih nicht Geistes-

TTI. Personal.

Aerztliches namentlich anzuführen —. Wirthschaftspersonal (Zahl und Art). E Warte- und Pflegepersonal (soweit nidt aus dem ftatistishen Formular

ersichtli).

IV. Registratur. Hauptbuch mit den Personalien der Kranken und den Cinzelbeiten des Zu- und Abgangs (nach Anlage A. eingerichtet).

Krankenbestand .„

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Zugan;

E Suli . Januar

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Zu- und Abgangsliste (entsprehend Anlage B.).

bannt der Kranken mit Aufnahme-Auntrag.

ufnahme-Zeugniß.

Bescheinigung des Empfanges der Zu- und Abgangsmeldungen. über Entmündigung,

Bormund

Pfleger,

etwaige Beurlaubung

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Abgang

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des leitenden Arztes

des Unternehmers (Eigenthümers)

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1. Juli Sanuar vermehrt . Klasse um . .

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vermindert:

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Î | 4 Qa. | Davon werden ver- | pflegt : | a. auf eigene Kosten | oder der Familie | b. auf Kosten von | Kommunalver- j R E c. auf Kosten von | Kommunen 2c. d. außerdem

Das 18. Lebens-

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Persone vollendet: Persone in 1. Klafîe

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Davon sind: 1) erstmalig aufge- nommen in die Anstalt : a. freiwillig eingetreten b. aus der Familie 2c. c. aus ôffentlihen An- stalten für Gfkr., Epil., Id., und zwar:

. aus Privatanstalten für Gfr., Epil., Jd.

e. auyzerdem .

2) wiederholt aufge- nommen in die Anîtalt : a. freiwillig eingetreten b. aus der Familie 2. c. aus öffentlichen An-

. Pi Privatanitalten

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eine andere An- lt für Gfr., Epil.,

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Handel und Gewerbe.

Die Argentinishe Regierung hat die Frist für die zollfreie Einfuhr von Getreidesäcken und Sack-

n 27. September v. J.) bis zum 1. August d. F.

nwand (vgl. die Notiz in Nr. 230 des „Reichs-Anzeigers“

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(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)

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