1901 / 92 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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gestellt, wenn wir, nahdem das internationale Recht diese Entwickelung genommen hat, nicht darauf Bedacht nehmen, unsere inländischen Blätter gerade so zu stellen, wie die ausländishen. Ich glaube, wir können feinen anderen Weg gehen, wenn wir nit einen nicht zu ver- stehenden Widerspruch zwischen demjenigen Recht, was für das Inland gilt, und dem, was zu Gunsten des Auslands gegenüber dem Inhalt gilt, konstruieren wollen. Das ist der Inhalt des Paragraphen. Ich glaube, er entsprit der Natur der Sache. Er hat das Verdienst, daß er Inland und Ausland auf diesem Gebiete gleichstellt, daß er Nechnung trägt der internationalen Entwickelung, die wir niht zurückdämmen können, und ih glaube auch nicht, daß er unverständlich ist nach dem, was bis dahin auf dem Ge- biete des internationalen Nechts überall wohl verstanden wurde.

Abg. Haußmann - Böblingen (d. Volksp.): Die Kommission hat die Quellenangabe für Tagesneuigkeiten gestrichen; es ist hon darauf hingewiesen worden, daß namentlich die kleine Presse vielfach darauf angewiesen ist, solche Nachrichten zu reproduzieren, und daß es außerordentlih s{chwierig sein würde, in der Judikatur über die Quellen zu entscheiden. Wir glaubten, einen Unterschied machen zu sollen zwischen kriminellen und Anstandsverfehlungen. Die Zeitung hat es in der Hand, einen Diebstahl gebührend zu brandmarken; aber für jeden solhen Fall ein Gerichtsverfahren zu in- scenieren, schien uns zu weit zu gehen. Im Absatz 1 ist einerseits die Quellenangabe vorgeschrieben und andererseits der Zusaß ge- macht, daß jemand, der eine Mittheilung reproduziert, den Sinn nicht entstellen dürfe. Wir müssen uns doch für die künftige Aus- legung die Frage vorlegen : Soll derjenige, der die Quelle angiebt, aber den Sinn entstellt, sei es durch Versehen oder durch Borsaß oder Verspottung, strafbar sein ? Ich glaube, wir müffen diese Frage verneinen, wenn wir den § 44 vergleichen. Dieser Paragraph besagt, daß, wer den Vorschriften des § 18 zuwider die Quellenangabe unter- läßt, bestraft werden kann. Unter Strafe gestellt ist aber nur die Unterlassung der Quellenangabe, niht was aus der Quellenangabe ge- macht wird. Es handelt fich vorliegenden Falls mindestens um eine lex imperfecta.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Wenn eine Zeitung einem anderen Blatte einen Artikel entnimmt, diesen Artikel entstellt, aber die Quelle dabei an- giebt, so kann natürlich wegen Mangels der Quellenangabe ein Strafantrag nicht erfolgen. Wohl aber kann, wenn ein Dolus, wenn die Absicht widerrehtliher Entlehnung vorliegt, wegen strafbaren Nachdrucks verfolgt werden. Das sch{heint mir auch ganz in der Ordnung zu sein. Wenn einer Zeitung gestattet wird, einem anderen Blatt einen Artikel zu entnehmen, ohne sich deshalb eines Nachdrucks {chuldig zu machen, so seßt das doch voraus, daß, diese Entnahme, die ausnahmsweise erlaubt sein soll, au in loyaler Weise erfolgt. Wenn aber einem Blatte der Artikel entnommen wird und gleichzeitig absicht- lih benußt wird, um dem Leser die Meinung beizubringen, daß in dem benußten Blatte etwas ganz anderes enthalten sei, als thatsächlich der Fall ist, so ift das ein so illoyaler und unter Umständen die Interessen des benuyten Blattes so verleßender Akt, daß es, glaube ih, durchaus berechtigt ist, wenn eine Nachdrucksftrafe eintritt. Das ist der Sinn des Paragraphen. Beruht diese Entstellung dagegen

nur auf Verschen, auf Fahrlässizteii, so kann nach dem Entwurfe eine Strafe überhaupt nit eintreten; dann fällt überhaupt jede Ver- folgung weg. ¿

Abg. Dr. Spahn : Herr Sattler kann ruhig die Kommissions- beshlüsse acceptieren. Die Kommission hat sich nah reiflicher Ueber- legung für die Beibehaltung der Ausdrücke „vermischte Berichte that- fählichen Inhalts“ und „Tagesneuigkeiten“ entschieden, die bereits internationalen Nechtes sind.

Abg. lr. Müller - Sagan (fr. Volksp.) hegt Bedenken gegen den zweiten Absaß des § 18. Für die Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts würde als Schuß auh dasjenige genügen, was der erste Absatz wegen der Leitartikel und Entrefilets vorshreibe. Wo wirkliche geistige Arbeit vorliege, könne der Verfasser ohne Zweifel in jedem Fall vom Verleger den Vermerk des Nachdrukverbots erreichen; wo dieser nicht gemacht sei, müsse der Nachdruck erlaubt sein. Es könnte sich leiht ein journalistishes Raubliteratenthum entwickeln, welhes von diesem zweiten Absaß in einer Weise Gebrauch machte, welche namentlich den kleineren Provinzblättern sehr zum Nachtheil gereichen würde. Nedner beantragt, den zweiten Absatz zu streichen.

Abg. Dr. Sattler: Es ist doch beinahe auffällig, daß man, wenn man, wie ih, mit solcher Bescheidenheit auftritt, damit Auf- sehen erregt. Der Abg. Oertel hat mir nun seine Belehrung in liebenswürdigster Weise ertheilt, weniger kann ih dies von den Aus- führungen des Staatssekretärs sagen. Noch sind nit alle meine Zweifel gehoben. Mit dem zweiten Absay wird auc jeder fleine Feuilletonartikel unter das Nachdrusverbot gestellt. J%H sehe aller- dings keine Möglichkeit, meinen Zweck zu erreichen, und ftelle auch keinen Antrag; daß aber die Kommission ein besonders gelungenes Elaborat geliefert hat, kann ih nicht sagen.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nicberding:

Ich habe nicht die Absicht Febabt, dem Herrn Vorredner einen Vorwurf zu machen, ih habe nur meinem Bedauern Ausdruck geben wollen, daß er es mir einigermaßen shwierig gemacht habe, auf seine Intentionen näher einzugehen. Einen weiteren Zweck hatte ih nicht im Auge. Wenn er mir aber den Vorwurf machte, daß ih einen anderen Standpunkt einnähme als vor den Kommissionsbeschlüssen, so kann ih das nicht anerkennen. I babe keineswegs die Kommissions- beshlüsse vertheidigt, das ist nit meine Aufgabe, ich habe sie toleriert. Ich stebe natürlich als Vertreter der Negierung nah wie vor auf dem Standpunkt der Vorlage, halte es aber nicht für meine Auf- gabe, angesichts der Geschäftslage und der Stimmung im hoben Hause, hier wieder auf Wünsche zurückzukommen, für die kein Antrag ein- gebracht ist und mit deren Diskutierung ih nur unnüßzerweise das Haus in Anspru nehmen würde. (Sehr richtig! rets.)

Dann möchte ih mich zu dcm Antrage des Herrn Aba. Dr. Müller (Sagan) wenden. Der Herr Abg. Dr. Müller (Sagan) hat den Vorschlag gemacht, den Absatz 2 dieses Paragraphen ganz zu streichen. Jch bitte Sie do dringend, bei der großen Tragweite dieses Vorschlags dem Herrn Antragsteller niht zu folgen, sondern es bei den Beschlüssen der Kommission, die in diesem Punkte mit der NRegierungêsvorlage übereinstimmt, zu belassen. Meine Herren, der Vorschlag des Herrn Abg. Dr. Müller (Sagan) würde einen Nück- {ritt in dem Schuge unserer Presse gegenüber dem bestehenden Necht bilden. Denn während jetzt unsere Presse bezüglich des Feuilletons einen ziemlich ausgiebigenSchutz genießt, würde in Zukunft dieser Schuh beseitigt werden. Nun, meine Herren, bedenken Sie do, daß in diesem Punkt jetzt [hon unsere Literatur, soweit sie in der Presse zur Erscheinung kommt, erheblich s{chlechter stebt als die Presse des Auslands (sehr richtig! links), die in diefem Punkte, soweit es ih nicht um internationale Bezichungen handelt, unter dem Schutze der allgemeinen Nachdrus- gesetzgebung steht. Dana können also die von mir als Feuilleton bezeichneten Artikel gleich anderen Artikeln, die im Feuilleton Auf-

nahme finden, abgedruckt werden, ohne daß die benußte Zeitung das Necht hätte, das entlehnende Blatt wegen Nachdrucks zu verfolgen. Wenn also in diesem Punkt {hon nach dem jeßigen Recht unsere Presse s{chlechter steht als die des Auslandes, wenn außerdem der Vorschlag des Herrn Abgeordneten in dem Schuße unserer Presse noch zurückgeht hinter das, was bei uns gegenwärtig Nechtens ift, so kann ih Sie nur bitten: lehnen Sie diesen Vorschlag ab.

Abg. Stadthagen (Soz.) tritt für die Kommissionsfassung ein.

Der § 18 wird unverändert angenommen.

Nach § 19 ist die Vervielfältigung zulässig: F

1) Wenn einzelne Stellen oder kleinere Theile eines Schrift- werkes, eines Vortrages oder einer Rede nah der Veröffentlichung in einer selbständigen literarishen Arbeit angeführt werden.

2) Wenn einzelne Aufsäße von geringem Umfang oder einzelne Gedichte nah dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit aufgenommen werden. ; L j ___3) Wenn einzelne Aufsäße von geringem Umfang, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes nah dem Er- scheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt, und ihrer Beschaffenheit nach für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt ist.

Der Abg. Wellstein (Zentr.) will folgende neue Nummer 2 a eingeschoben wissen: e j

„2a. .Wenn einzelne Gedichte nach dem Erscheinen in eine Sammlung aufgenommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach zur Benußung bei Gefangsvorträgen bestimmt ist.“ è

Der Abg. Dr. Hasse (nl.) will hinter dem Worte: „Unterrichtsgebrauh“ einschalten „oder zu cinem eigenthüm- lichen literarishen Zwecke“. i; |

Abg. Wellstein erkennt wohl an, daß eine ganze Reibe von Anthologien, Liederbüchern 2c. nicht das_ Grzeugniß geistiger An- \strengung sei, meint aber, daß im Interesse des Publikums die Her- stellung bon Liederbüchern, Kommersbüchern 2c. niht ershwert werden dürfe. Ebenso wie den Vereinen die Aufführung von Tonwerken ellatet sei, müßten au die Anthologien für Gesangszwedcke erhalten ‘Leiben. Was sollten ‘die Sportvereine und Kriegervereine mit ihren Vereinsabenden machen, wenn sie nicht mehr singen könnten ? Es bedeute zwar keinen Verlust für die Nation, wenn solche Lieder wie „Der Rodensteiner“ und der „Zwerg Perkeo“ nit mehr ohne besondere Genehmigung gesungen werden dürsten, aber immerhin müsse man anertennen, daß folhe Gesänge zur Erheiterung beitrügen.

Abg. Dr. Hasse bemerkt, daß es ih hier um ein Kultur- bedürfniß, um das Interesse der Konsumenten, nit der Verleger handle. Sein Antrag erhalte den bestehenden Rechtszustand und lasse die Zusammenstellungen zu litérarischen Zwecken zu. Die Autoren würden nicht geschädigt, wenn ein einzelnes Lied von ihnen abgedruckt würde, ohne daß man sie befrage, und Wohlthaten solle man ihnen nicht aufdrängen.

Abg. Dr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.): Der Versuch, der im Jahre 1870 mit der jetzigen Fassung gemacht wurde, ist nah der Judikatur des obersten Gerichts als vollständig mißlungen zu betrachten. Es wird ein großer Unfug mit der Zusammenstellung von Cdrestomathien und Anthologien gemaht. Es stellt jemand mehrere Werke zu- sammen, seßt seinen Namen darauf und hat dann ein neues Werk herausgegeben. Solche Freibeuterei dürfen wir nicht unter- stüßen. Man sagt, die Dichter würden dadurch bekannt. Man soll es aber den Dichtern selbst überlassen, wie sie bekannt werden wollen. Sie bedanken sich zum größten Theil für einc solche Reklame. Logische Zusammenstellungen von Aussprüchen be- rühmter Männer mit fritischen Aeußerungen {tellen allerdings ein be- sonderes geistiges Wer? dar und fallen son unter Nx. 1. Weiter wollen wir aber nicht gehen. Wir haben eine folche Masse von ge- meinfreien Werken, daß diejenigen, welche Chrestomathien heraus- geben wollen, genug Auswahl an Stoff haben. Ich habe auch eine große Neigung für den Gesang und sfinge mit großer Begeisterung die Kommerslieder; aber allein zu Gunsten der Kommersbücher eine solche kasuistische Ausnahme zuzulasseu, kann ih mich nit entschließen. Ein öffentliches Interesse besteht dafür in keiner Weise. Lehnen Sie beide Anträge a limins ab.

Abg. Fischer -Berlin ( Soz.) führt aus, das Beste wäre, die Nummer 3 überhaupt zu streichen; denn wozu sollten die Verleger von Schulbüchern u. f. w. besser gestellt sein als alle anderen? Gäben die Sozialdemokraten eine Anthologie heraus für sozialdemokratische Unterrichtszwecke, so würden fie von den Gerichten s{werlich unter die Kategorie der zum Unterrichtsgebrauch bestimmten Sammlungen gestellt werden. Andererseits stehe der Abg. Müller-Meiningen do auf einem zu erklusiven Standpunkt. Das Interesse der Verleger könne allenfalls gegen die Anthologien ins Feld geführt werden, nimmermehr aber die Interessen der Dichter und Komponisten. Die Dichter selbst seien auch im allgemeinen nicht dec Meinung des Herrn Müller-Meiningen, wosür man sich auf Jacobowski und zahlreiche Andere berufen könne. Auch das Herausgeben von Anthologien sei nt gegen Mißbrauch gefeit.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Bei der Vorberathung des Gesetzentwurfs haben wir au über die jeßt diskutierte Frage Sachverständige gehört und bei dieser Diskussion waren zugegen nicht nur Verleger, ondern auch Autoren und befonders auch Dicter. Da hat sich denn ergeben, daß wohl Verleger da waren, die für die Zulaffung der Anthologien im bisherigen Umfang \sich aussprachen, daß aber kein einziger Autor, kein Dichter geneigt war, in dieser Nichtung eine Konzession zu machen. (Hört, hört!) Diese Thatsache könnte auch den Herrn Vorredner etwas bedenklich machen, wenn er in seinen Ausführungen davon ausgegangen ist, daß es wohl im Interesse der Autoren, nicht aber im Jnteresse der Verleger liege, die Anthologien unbeschränkt zuzulassen. Die Erfahrungen, die wir gemacht haben, sprechen entschieden nicht für die Annahme des Herrn Vorredners.

Nun, meine Herren, giebt es Anthologien, die nicht nur auf geschmäßigeny Wege, fondtern vielmehr auchß ih will über das for- melle RNeht hinausgehen auf durhaus loyale Weise zu stande kommen und, indem ich das fonstatiere, gebe ih auch zu, daß die Anthologien den Bedürfnissen des Volkes in breiter Ausdehnung Rechnung tragen. Diese Anthologien, die in loyaler Weise zu stande kommen und auch in Zukunft sollen zu stande fommen können, die eine berechtigte Eristenz baben, follen durch den Vorschlag der Kommission nit angegriffen werden, diese würden danach auch in Zukunft verfaßt und verbreitet werden können. Sie bestehen aus Bruchstücken von Werken der bereits gemeinfreien Autoren die können ohne weiteres aufgenommen werden - sie bestehen aber au aus den Dichtungen moderner Verfasser, die noch unter Schutz sich befinden. Es kaun, wie mir scheint, doch keine Schwierigkeiten machen, die Zustimmung der betreffenden Autoren und Verleger zu ciner derartigen Entlehnung zu gewinnen. Geschieht das, dann ist es möglich, unter loyaler Berüksichtigung der Interessen der Autoren derartige Antho- logien in Zukunft zu stande zu bringen, und das wird der Entwurf ermöglichen. Aber es giebt, wie der Herr Vorredner auch anerkannt hat, cine große Anzahl von Büchern, die keineêwegs auf dieser Grundlage entstehen, sondern die ohne Nücksiht auf die Autoren zusammen- geschnitten werden und deren Herausgeber und Verleger, wie ih glaube, viel weniger die Bedürfnisse des Volkélebens, die Bedürfnisse

der Belehrung und Unterhaltung in unserem Volke im Auge b»: als das Bedürfniß, mittels derartig zusammengeschnittener Büße, ein gutes Geschäft zu machen. Diesen leßteren, nach meiner Mein; vom loyalen Standpunkt betrachtet, niht berechtigten und für E geistigen Bedürfnisse unseres Volkes nicht nothwendigen Antholo.;, soll die Vorlage entgegentreten. Ö A

Die Herausgabe von Zusammenstellungen fremder Autorfd)sytune.. zu einem eigenthümlichen literarischßen Zweck ist cine Erfindung der G, seßgebung von 1870. Die frühere preußische Gesetzgebung fivik diese Licenz niht. Die Gesetzgebung des Auslandes kannte A ebensowenig, bis auf einzelne Staaten, und auch diese Fenne» sie nur in sehr besceidenem, mit dem jeßigen Zustande u dit zu vergleihendem Umfange. Auch die gegenwärtige Gesetzgebun, des Auslandes fennt mit einigen. wenigen Ausnahmen dié Bestimmung nicht. Kulturstaaten, Bie Frankrei, Belgien, Jiälio, England haben sie niht und das Volk kann dort seine geistigen By, dürfnisse befriedigen, ohne daß in der Weise unserer Anthologiey moderne Erzeugnisse fremder Autoren benußt werden, obne willkürlid, Entlehnungen aus Werken selbständig shaffender Verfasser. Aub das sollte uns zu denken geben. Als im Jahre 1870 diefe Be. stimmung durchgegangen war, knüpfte sich an die damit anertanntey eigenthümlihen Zwecke auch eine eigenthümliche Entwickelung an: denn nun sproßten die „Dichterwälder“ und ähnliches der Art, mit \chönen Namen ausgestattet und au zum theil mit Bübsden! Illustrationen versehen, zum Anreiz für das Publikum, nur so in B Höhe. Die Zahl dieser Anthologien wuchs, als ob seit 1870 cin ddn neues Bedürfniß in unserem Volksleben hervorgetreten wäre, und i, haben wir jeßt viele derartige Werke, die sich zum tbeil nur durd eine {ne Ausftattung und fesselnde Zusammenstellung auszeidnen, alle aber kein anderes Verdienst in si tragen, als daß sie eine ober: flählihe Uebersicht über fremde geistige Erzeugnisse gewähren. V diefen Ausgaben, meine Herren, hat das Volk kein Interesse, das Volt kann seine geistigen Bedürfnisse auß obne sie befriedigen. Aud wirkliche Autoren haben kein Interesse daran; denn vielfah werd, derartige Werke nur so gemacht, daß ein kompilatorisch begabter Koyf von einem Verleger angenommen wird und nun die nöthige Auênabl aus dem vorliegenden Material bewerkstelligt. Interesse an dig Dingen hat der Verleger, der ein neues Produkt auf. den Markt bringt, mit einigen Novitäten gegenüber anderen gleihen Werken zu, stattet und dann sein Geschäft dabei mat. Jch möchte Sie fragen, ob das Bedürfniß unseres Volkslebens dahin geht und es der Wird unserer Gesetzgebung entspriht, derartige Erzeugnisse unter dey Schuß rehtliher Bestimniungen zu stellen?

Meine Herren, es ist uns gesagt worden, diese Bücher maten NReklamen für die Autoren. Wie kommt es denn, daß die Autoren, die doch selbst ihre Interessen zu wahren wissen, entschieden gegen diese guten Dienste protestieren? Die Autoren glauben sich selbst mächtig genug, um für sich mit ihren eigenen Werken zu werben, se wünschen diese Unterstüßung der “angeblich für sie interessierten Bud: bändler und Kompilatoren gar nicht.

Ich glaube, meine Herren, lassen wir es bei dem gegenwärtigen Zustande, dann wird, wenn ich so sagen darf, die Er: wissenlosigkeit auf diesem Gebiete der literarishen Pre duktion sich immer weiter entwickeln zum Nath unseres gesammten literarishen Verkehrs. Wobl ift ul gesagt worden, das Reichêgericht habe hier bestimmte Grenzen gt zogen. Aber, meine Herren, das Reichsgericht hat unter Anwendung der Bestimmungen, wie sie das Gese von 1870 enthält, und unta dem Streben, diesen Bestimmungen eine innerlich gerecchtfertigte Grenze zu zichen, {wer gelitten, und man kann nit behaupten, daf die Nechtsprehung des Reichsgerichts jeßt zu cinem befriedigenden Resultate geführt hätte (sehr richtig !), das eine klare Begrenzung enthält. Auch jeßt noch, meine Herren, kommt es troy der Reckb- sprechung leider zu häufig vor, daß neue Kompilationen der Art entstehen, die niht verdienen, auf dem Markt zu erscheinen, weil kein Bedürfniß es rechtfertigt, weil sie der eigentlichen Tendenz der Gesetzgebung von 1870 kaum entspre{chen. Derart, meine Heren, liegen die Dinge, daß, wenn solhe Anthologien deutsher Herlurft ins Ausland gehen, sie dort der Gefahr unterliegen, wegen Naddruä verfolgt zu werden, und daß, wenn beispielsweise ein englisher Nichter etwa eine solhe Anthologie vor seinem Nichterstubl abzuurtheilen bekommt, er den Verbreiter wegen Nachdrudcks be- strafen wird, mit einigen, wie es in England ja üblih ist, niht gerade s{chmeichelhaften Bemerkungen über die Zustände, unter denen derartige Werke entstehen können.

Meine Herren, ih sollte meinen, wir thun gut und vertreten die Würde der Gesetzgebung unserer Nation, wenn wir bier bestimmie Grenzen gegenüber der Ausbeutung ziehen, und ich darf Jhnen d&- halb nur empfehlen, es bei dem Vorschlage Ihrer Kommission i! belassen.

Nun will ih aber gern zugeben, daß es eine Anzahl von Büchern giebt, zu denen ich nicht bloß die Kommersbücher rechne, zu denen mas au andere gesellige Licderhefte rechnen kann, Büchelchen für die Kinder, für die gesellige Unterhaltung der Jugend die man wohl dulden kann, weil sie die Interessen der darin benußten Autoren wirklih nicht verlegen. Wenn Sie nad dieser Nichtung hin eine Konzession an das tägliche Leben maße wollen, so glaube ich, würde gegen den Antrag des Herrn Abg. Wel stein nichts zu erinnern sein. Ich glaube, die verbündeten gierungen würden sich mit ihm, wenn auch nit befreunden, fs d ihn nicht beanstanden. S

Ich empfehle Jhnen deshalb: lehnen Sie beide Anträge ® Wollen Sie das aber nicht, dann lassen Sie es wenigstens bei des Antrage Wellstein bewenden. i

Abg. Haußmann- Böblingen: Ich kann mich in der Hauptsa# den Ausführungen des Abg. Fischer anschließen. Es scheint mir hier unbedingt ein Moment der Volksbildung sowohl für die unteren, m für die höheren Klassen vorzuliegen. Wie soll dem Bedürfniß genu werden, wenn nicht in Form von solhen Anthologien? Dürfen A nicht mehr wie bisher herausgegeben werden, dann werden die V d, eintreten, welche von anderer Seite vorausgesagt worden Mindestens sollte man den Antrag Wellstein annehmen. _ ital is

Abg. Dr. Spahn: Es wird ja ein bedeutendes Kap 5, solhe Anthologien bineingesteckt sein; aber das kann uns nit cis halten, uns für das auszusprehen, was wir prinzipiell für r: halten. Der Antrag Hasse ist unter allen Umständen unannehm% f E habe ich mi seit der ersten Lesung in der Kommi}}1on ü zeugt.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

92.

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Abg. Dr. Arendt (Np.): Anthologien find auch in Zukunft herzustellen , gleichviel ob der Antrag Hasse. angenommen oder abgelehnt wird, nur daß vielleiht die Zusammensteller dieser Anthologien eine kleine Arbeit mehr auferlegt erhalten. Man geht aber wohl zu weit, wenn man hier von einem Moment der Volksbildung spricht; es handelt sich doch nur um die Finholung oder Nichteinholung der Genehmigung; auf der anderen Seite ist es eben so viel zu weit gegangen, von unerhörtem Unfug und vergleichen zu sprehen. Die ganze Frage hat _keine prinzipielle Be- deutung; man kann der Kommission durhaus zustimmen. Der Antrag Pellstein aber, der nicht allein Kommersbücher für Studenten, fondern auh Lieder- und Singebücher der weitesten Kreise der Bevölkerung im Auge hat, scheint mir sehr acceptabel, und ih empfehle ihn dem hause zur Annahme.

Abg. Be ckh- Coburg (fr. Volksp.): Dem Antrag Hasse gegenüber tehe ih auf dem Standpunkt der Kommission, den des Abg. Well- ‘tein acceptiere ih ebenso wie der Vorredner. Kleine Sammlungen yon Liedern für einen bestimmten Zweck, eine bestimmte Feier greifen «iht in die Nechte der Autoren ein.

Jn der Abstimmung wird der Antrag Wellstein abgelehnt. Pon mehreren Seiten wird dem Präsidenten zugerufen, daß man seine Fragestellung nicht verstanden habe.

Präsident Graf von Ballestrem konstatiert, daß er laut und xutlih den. Antrag Wellstein zur Abstimmung gebracht habe.

Nachdem auch der Antrag Hasse abgelebnt und 8 19 unverändert festgestellt ist, bemerkt der i

Abg. Dr. Arendt zur Geschäftsordnung, daß er gegen den ntrag Wellstein gestimmt, obwohl er dafür gesprochen habe.

Abg. Beh -Coburg bestätigt, daß auch auf der linken Seite des juses die Form der Abstimmung nicht verstanden worden fei.

Präsident Graf von Ballestrem: Die Herren würden mi perstanden haben, wenn mehr Ruhe geherrs{cht hätte. Ich habe wie inmer laut und deutlich ge!prochen.

Nach S 20 ist die Vervielfältigung zulässig, wenn kleinere Theile einer Dichtung oder Gedichte von geringem Umfange nah ihrem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem wiedergegeben werden. Für eine Aufführung des Werkes darf die Dichtung auch allein wiedergegeben werden, fofern der Abdruck ausscließlich zum Gebrauche der Hörer bestimmt ist. Unzulässig ist die Verviel- fältigung von Dichtungen, die ihrer Gatiung nah zur Kom- position bestimmt sind.

Der Abg. Beckh - Coburg will den ersten Sat, wie folgt, gefaßt haben :

„Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein Schriftwerk der ein Theil desselben nah seinem Erscheinen als Tert zu cinem 1euen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt

s s ird.

Abg. Beckh-Coburg führt zur Begründung seines Antrags aus, d die unbestimmte Bezeichnung „kleiner Theil einer Dichtung" und „Gedichte von geringem Umfange" zu willkürlichen und ungleichartigen Iuélegungen durch die Gerichte führen müßte. Die jetzige Bestim- nung enge die Komponisten in der Benußung von Dichtungen als Fenpositionen zu sehr ein. Es müsse zulässig sein, auch größere Wátungen als Text zu neuen Werken der Tonkunst in Berbindung üdiesen abzudrucken.

4bg. Dr. Esche (nl.) bittet, den Antrag Beckh abzulehnen; die Milage bewege sih in der richtigen Mittellinie, was selbst von den Xnbonisten anerkannt worden fei.

Geheimer Ober-Negierungsrath Dr. Dungs: Schon das vom Ent nf den Komponisten gemachte Zugeständniß enthält einen Eingriff in d auêsließlihen Rechte des Dichters. Wegen der Eigenartigkeit der Rusifpflege in Deutschland sind aber die kleinen Gedichte zum Ab- iruckd mit ihrer Komposition freigegeben. Diese Freigabe auch auf dyere (Sedichte zu erstrecken, wie der Antrag Beckh will, liegt kein

‘dürfniß vor.

Abg. Kirsch (Zentr.) {ließt fich diesen Ausführungen an.

Unter Ablehnung des Antrags Beckh wird der § 21 un- »randert angenommen.

Der 8 22 bestimmt:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn ein erschienenes Werk xr Tonkunst auf solhe Scheiben, Platten, Walzen, Bänder und ìbnlihe Bestandtheile von Instrumenten übertragen wird, welche iur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Diese Vor rift findet auch auf auswechs\elbare Bestandtheile Anwendung, ofern sie nit für Instrumente verwendbar find, durch die das Verk binsichtlih der Stärke und Dauer des Tons und hinsichtlich s Zeitmaßes nah Art eines persönlihen Vortrags wiedergegeben

werden fann.“ . Der Abg. Traeger (fr. Volksp.) beantragt, den zweiten 20ß so zu fassen:

„Diese Vorschrift findet auf auëweselbare Bestandtheile keine Anwendung. * E

. Der Abg. Richter (fr. Volksp.) beantragt, den zweiten

63 entsprechend der Regierungsvorlage zu beschränken auf 1e Worte:

Diese Vorschrift findet auch auf auswecselbare Bestandtheile Anwendung.“ „Abg. Traeger: Ih habe meinen Antrag nicht zurüdckgezogen, l man nie die Hoffnung auf den Durhbruh besserer Erkenntniß crieren soll. Es handelt sich um eine sehr wichtige Entscheidung.

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châftigen uns hier mit dem Schuß des Urheberrechts, und es

r ein flagranter Eingriff in das Urheberrecht gemaht werden.

n die Pariser Konvention abgeschlossen worden ist, hat betreffende Industrie außerordentli vermehrt und ver “mmnet; daran hat die Berner Konvention garniht gedacht. zu Platten und Bänder haben ganz die Natur der Noten- i441 lle find die Notenbläâtter dieser Instrumente. Es find zwar Af lelben Noten wie in der Musik, aber immerhin eine andere Mya Noten, ein Notenabdruck, und dagegen sollte man doch die sig „eerleger {üßen. Beim Pianola hat man festgestellt, daß es das „" fünstlerishen Vorträgen eigentlich nur dadur unterscheidet, fommen emals vorbeigreift. Die Sache ist nun die: die unvoll abox zen Instrumente bleiben frei, die vortrefflichen Reproduktionen mi Len getroffen werden. Das würde auf dasselbe hinaus- n als wenn eine gut aufgeführte Oper Steuer zahlen 2e \chlecht gespielte frei bleibt. Am Aufblühen der Industrie ¿vir ja alle cin großes Interesse: und man könnte zweifelbafter

, «9 fein, wenn diese Industrie nothleidend wäre und ihr mit

7 Komponisten aufgeholfen werden müßte. Diese Industrie fabrikantes aber einer außerordentlihen Blüthe. Würden die Klavier- freigoen Verlangen, day ihnen auch für ihre Instrumente die Noten

traveüeben werden? Auf die festen Instrumente findet ja mein An- * ne Anwendung. Jch sowobl wie mein verehrter Gegner |

Berlin, Freitag, den 19. April

Richter haben Angst vor der Auslegung der Juristen. Wir wollen Klarheit schaffen. Sachlich aber warne ih vor dem’ Antrag Richter.

Abg. Nichter: Jh habe mich an die Fassung der Negierungs- vorlage angeschlossen. Kollege Traeger hat sih auf die Berner Konvention bezogen. Aber die Theilnehmer der Konvention haben i. J. 1896 den Aus\hluß der auswechselbaren Noten von der Konvention abgelehnt. Die Partei Traeger-Oertel if also im Irrthum. Auch in England ift die eFreiheit der auswech\elbaren Noten beantragt worden. Das Neichsgeriht steht allerdings auf etnem anderen Standpunkt. Es handelt sich aber hier nicht um die Auslegung es Rechts, sondecn um neues Recht. Herr Traeger will das Urheberreht {chüßzen. Ich glaube, wir müssen die allgemeinen Interessen {hüßên. Die auswech\elbaren Noten unter- [chetden sih von den festen Noten nur mechanisch; die ersteren find nur billiger und können leiter repaciert werden. Nun ist das Eigen- thümliche, daß die auswechselbaren Noten gerade eine deutsche Er- sindung sind, und diese foll ges{chädigt und die Konkurrenz mit dem Auslande ershwert werden. An ih ist die éFrage, ob eine Industrie nothleidend ist oder nicht, nebensätlic. Thatsächlich zablt aber nur cine einzige derartige Fabrik hohe Dividenden. Einige. haben fogar infolge der Abgabe an die Berleger auf Grund der Neichégerichtsentsheidung auf den Reservefonds zurügreifen müssen. Man sagt, es handle sfi um eine Rekognitionsgebühr. Nein, es handelt \ich um einen erheblichen Preiszuschlag. Auch die Phonographen werden getroffen. Die auëwe(\elbaren Noten sind eine Vervollkommnung, und gerade darum will ich in Verfolgung des Traeger’ schen Prinzips das Pianola {üßen. Das von der Kom- mission mit der Regierung ges{lossene Kompromiß wird eine Quelle vielfacher Rechtsftreitigkeiten werden. Diese Instrumente verbreiten nur leichte Musik, die Komponisten ernster Musik kommen bier viel weniger in Frage. Die mechanischen Instrumente haben das unbestreit- bare Verdienst, die Musik populâr zu machen und der Klavierstümperei eine Grenze zu seßen. Ganze Häuser werden dur die Klavierfeuche werthlos gemaht. Man könnte beinahe auf den Gedanken einer Klaviersteuer kommen. Die Liebe jur fünstlerishen Musik wird viel eher dur jene fünstlerischen Instrumente gefördert.

__ Abg. Dr. Arendt: Ich stimme sowohl gegen den Antrag Traeger wie gegen den Antrag Richter. Gegen die Ausführungen des Abg. Richter über die Klavierseuhe läßt fich allerdings fein Widerspruch erheben. Wir fommen aber, glaube id, aus der Scylla in die Charybdis, wenn wir an die Stelle des Klaviers das Pianola setzen, denn es läßt sich leihter spielen. Wenn man eine Klavier- steuer einführen will, so möhte. id bitten, die Pianolas davon nicht auszunehmen. Dem Urhbeberreßt muß aus wirth\{aft- lichen Gründen cine Grenze gezogen werden, darum fann ih mi für den Antrag Traeger niht erwärmen. Was aber die Pianolas betrifft, jo hat die Kommission sih durch die Praxis überzeugen lassen. Vie ¿Fassung der Kommission ift allerdings niht besonders tlar. Ich fürchte, daß die Nehtsvrehung vor einer s{wierigen Aufgabe stehen wird. Wie soll ein Nichter feststellen, ob die Stärke und Dauer des Tones 2. cines solchen Instruments den persönlichen Bortrag ersetzt ? Auf mechanishem Wege wird man wohl kaum Kunst hervorbringen fönnen. Zunächst müssen wir allerdings diese Fassung aufrecht erbalten und den Antrag Nichter ablehnen, der die Komvonisten schädigen fann. An die Phonographen hat vor Abfassung des Paragraphen kein Mensch gedacht; der Wortlaut des Paragraphen aber giebt den Befürchtungen der Phonographenfabrikanten, daß ihre Produkte ebenfalls unter diesen Paragraphen fallen fönnten, nicht Unredt. Vielleicht giebt der Negierungsvertreter eine authentishe Interpretation. Hoffentlich gelingt es, bis zur dritten Lesung eine bessere Fassung zu finden.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Niebetdin s:

Meine Herren! Jch beantworte die Anfrage, die der letzte Herr Redner an mi gerichtet hat, in Uebereinstimmung mit ibm dahin, daß die Phonographen, an die wir bei Abfassung des Gesetzes wohl gedacht haben, unter den ersten Satz des § 22 allerdings fallen, daß sie dagegen nicht fallen unter den Schlußthbeil des zweiten Satzes dieses Paragraphen. Sie gehören nach unserer Auffassung nicht zu denjenigen Instrumenten, die nach Art eines versönlihen Vortrags ibren musikalisch-mechanis{hen Vortrag gestalten: sie bleiben also trotz dieses Zusatzes im Sinne der Vorlage und des Kommissionsbes{lusses, wie ich glaube hinzufügen zu dürfen, von Ansprüchen der Komvonisten und ihrer Verleger befreit.

Abg. Dr. Spahn tritt für die Fassung der Kommission ein. Gr habe sih die gewöhnlichen, mechanischen Instrumente vorsvielen lassen, habe aber empfunden, daß das kein Spiel mebr, sondern ein Getöse sei. Ganz anders aber sei es mit dem Pianola ; darum müsse es auch anders behandelt werden. i;

Geheimer Ober-Regierungsrath im Reichsamt des Innern Hauß macht dem Antrage Traeger gegenüber darauf aufmerksam, daß ein Unterschied zwischen festen und auêswechselbaren Bestandtheilen fehr unsicher sei. Dieser Antrag sei geeignet, einen Rechtsirrtbum d RNeichêégerichts zu verewigen. Auch in anderen Ländern seien die festen Bestandtheile den auswechselbaren gleichgestellt, also urbeberfrei ge macht. Die Folge fei also, daß das Ausland Deutschland erbebliche Konkurrenz mache. Für die Konkurrenz mit dem Auslande fei aub eine geringe Abgabe von großer Bedeutung. Man denke auch an die vielen in dieser Industrie beschäftigten Arbeiter. Die Komvonisten würden keinen Schaden haben, wenn man diese Instrumente urbeber frei ließe. |

Abg. Dr. Müller- Meiningen unterstüßt den Antrag Tra

Abg. Stadthagen (Soz.) kann nicht glauben, daß Komponisten \{üte, wenn man den Verleger \{üßze. Es sei e möglicher Zustand, daß die Berner Konvention im Auslande anders ausgelegt werde als in Deutschland, und darum sei es gut, daß die Kommisfion die Resolution vorgeschlagen häbe, die Regierung möge mit den Staaten, welhe der Berner Konvention beigetreten seien, darüber in Verhandlungen eintreten, den Urbebershuß dahin auszu dehnen, daß die Uebertragung von Musikstücken auf solche Instrumente, die zu deren mehanisher Wiedergabe dienten, obne Erlaubniß des Urhebers nicht zuläfsig fei. Er werde für die Fassung der Kommission stimmen. ; i

Abg. Dr. Hasse weist darauf hin, daß die Komponisten auf Grund der Reichsgerichtsjudikatur von der Vervielfältigung ihrer Kompositionen durch die Musikinstrumente keinen nennenswerthen Vortheil gehabt hätten. Es handle sich bei dem Kommissionsbeschluß um ein Kompromiß zwischen den Interessen der Industrie und der Verleger.

Unter Ablehnung der Anträge Traeger und Richter wird der S 22 unverändert in der von der Kommission vorgeshlagenen Fassung angenommen und um 61/, Uhr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt. (Außerdem steht der Gesch- entwurf, betreffend die Süßstoffe, auf der Tagesordnung.)

Parlamentarische Nachrichten. Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Ent-

wurf eines Gesezes, betreffend die Heranziehung zu

den Kreisabgaben, zugegangen:

- Art. 1.

Die Absäte 1 und 2 des § 14 der Kreisordnungen für die Pro- vinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 (Geset-Samml. S. 661) 19. März 1881 (Geseß-Samml. S. 155, 179), für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Geseß-Samml. S. 181), für die Provinz Hessen- Nassau vom 7. Juni 1885 (Geseß-Samml. S. 193), für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (Geseß-Samml. S. 217), für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Geseß-Samml. S. 209), für die Provinz Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 (Geseß-Samml. S. 139) werden durch folgende Bestimmungen erseßt: é _ Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum be- Niben, oder ein stehendes Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), mit Einschluß der nit im Kreise wohnenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sind verpflichtet, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen, welche auf den Grundbesiß, das Gewerbe, den Bergbau oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden.

Ein Gleiches gilt von den juristishen Personen, von den Kom- manditgesellshaften auf Aktien und Aktiengesellschaften sowie Berg- gewerkshaften, welhe im Kreise Grundeigenthum besißen, oder ein stehendes Gewerbe oder Bergbau betreiben, oder als Gesells{Wafter an dem Unternehmen einer Gesellshaft mit beschränkter Haftung be- theiligt find.

Die Gemeinden und Gutsbezirke 11 Abs. 1) können die von den Mitgliedern einer Gesellshaft mit beschränkter Haftung nach den vorstehenden Absäßen zu entrichtenden Kreisabgaben von der Gesell- schaft einziehen.

| Art. 11.

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels gilt sinnentsvrehend auch für die Heranziehung der Forensen und juristischen Personen zu den Amtsabgaben in den Hohenzollernschen Landen (8 Ÿa Absatz 1 14

en und 2 der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung vom 2 April 1873 (Geseßz-Samml. S. 145) /2. Juli 1900 (Gesez-Samml S. 228, 323). Art.

Dieses Gesetz tritt mit dem

Diesem Geseßentwurf ist gegeben :

Nachdem das Reichsgeseß vom

neueste Fassung N.-G.-Bl. mit beschränkter Steuerpflicht der nach nächst in den Gemeinden von jenen neuen ( einerseits ibren andererseits von den zogen.

Bon diesem Gesichtspunkte abgabengeseßes in § 27 beschränkter Haftung in ( AktienkommanditgesellschaT!ten, meindeeinkommenfsteuervpflicht indessen vom Landtage jenige Besteuerungssystem geset: delésgesellshaften unterworfen des Kommunalabgabe1 5

152) nit die Gefell ie Gefellshafter und zwar als Gem

n mpPlr N TDECI

C n, die von den Cinkfommenfsteuern er Gesellschaft g der Gesellschaften mit inkter L uer in den Kreisen anbelangt, so ist eine solche nah

des § 14 der Kreisordnung vom 13. D binsihtlich der Zuschläge zur Staatseinkommen auch hinsichtlich der Zuschläge zu den vom Staat NRealsteuern ermögliht. Denn in beiden Beziehungen an der Borausfetßzung, der Eigenschaft der Gesellschaft als jer Person“ im Sinne des § 14 al. 2 a. a. O. (Erk. des Jom 7. März 1896 Entsh. Bd. 29 S. 8 —). “Ebenso ist dur § 14 al. 1 a. a. O. eine Heranziehung der abgesehen von den im Kreise wohnenden und wegen dieses Wohnsitzes gemäß §§ 6, 10 kreissteuerpflihtigen Gesellschaftern i Umlagen auf Einkommensteuer oder Nealsteuern begründet nn da es an einer, shon durch das zeitlibe Auseinander 1 s Erlasses Kreisordnungen und der Zulassuna chaftéform ausgeshlossenen Vorschrift in [ nach velher, entsprehend dem Kommunalabgabengesetes, der dem einzelnen Gesel Gefellshaftsunternehmen zufließende Antbeil am ein Einkommen aus Gewerbebetrieb darstellt, und da auch tommunalabgabengesetzes durch feine neuere gesetzliche Vorschrift, insbesondere nicht durch § 91 K.-A.-G. auf die Kreis uerung für anwendbar erflärt worden ist, so muß tebender Nechtsprehung des Oberverwaltungsg daran festgehalten werden, daß das Neichége!et: Gesellschaft und nicht die Gefellshafter zu Trägern des Gewerbebetr gemacht hat, und daß folgeweise das Einkommen der aus ihrem Antheile an Gesellschaftsgewinne Eink Kapitalvermögen darstellt, dessen Heranziehuug zur Kreissteuer Wobnsiß des Gesellschafters im Kreise voraussetzt D 14 1 l

).-B.-G. a. a. V.) Diese ng des § 14

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Verbindung mit §S§ 6 und 10 daselbst die Heranz halb des Kreises wohnenden Gesellschafters nich fom:nmensteuer, fóndern auh zur Kreis-Grund- und

Gegen einen folhen Rechtszustand ewalten denken ob, weil einerseits die Steigerung der fommunale Thätigkeit der Kreise eine Befreiung le Erwerbsgesellshaften von den Kreisabgaben obne weiteres a fertigt erscheinen läßt und weil andererseits solcher Gesellshaften in besonders enger Beziebuna und Leistungen niht nur der Betriebsgemeinden Betriebsk reise stehen. Es kommt binzu, daß die keineswegs begründete steuerlihe Bevorzugung de esellscha beschränkter Haftung einen Anreiz für die Umwandlung von gesellschaften in die neue Gesellsaftsform bildet, welche f in der Zeit vom Mai 1892 bis Ende 1894 in der Monar

61 Fällen vollzogen bat. Welche Nolle die neue Gesellschaftsfor V

Q j é ov 145 ) »4 Cy a1 Komo st is That ahs unterm Wirthschaftsleben zur Zeit spielt, beweist die Thatsache,