1901 / 93 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 20 Apr 1901 18:00:01 GMT) scan diff

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Goeben (2. Rbein.) Nr. 28, bei dem 3. Bat. Inf. Regts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30 Inf. Negt. Nr. 91, bei dem 2. Bat. „Inf. Regts. Nr. 138, Dr. Fischer beim 2. Bad. Gren. Regt. Kaiser Wilhelm I. Nr. 110, bei dem 3. Bat. Inf. Negts. Nr. 135, De. Fro beim Feld-Art. Negt. Nr. 57, bei dem Schles. Pion. Bat. Nr. 6, Dr. Haendel beim 3. Bad. Feld-Art. Regt. Nr. 50, bei dem 1. Bat. Inf. Negts. Nr. 130. Dr. Sinnhuber, Oberarzt beim Sanitätsamt XV. Armee- Korps, zum Stabsarzt an der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztlhe Bildunswesen befördert. / | Zu Vberärzten befördert: die Assist. Aerzte: Dr. Miekley beim Feld-Art. Regt. 51, Dr. Fronhöfer beim arde BM. Negt., Dr. Herford beim Inf. Regt. Nr. 166, Dr. Hin sie eim Train- Bat. Nr. 16, Dr. Wagner beim Sanitäts8amt XI1V. Armee-Korps, Dr. Thalwißer beim 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76, Dr. Graf

beim Inf. Regt. Nr. 173, Þrx. Spaethen beim Garde-Train-Bat.,

Dr. Kroner bei der Versuchs-Komp. der Art. Prüfungskommission, Dr. Coßmann beim Inf. Regt. Graf Nr. 17, Dr. Hellmer beim Kadettenhause in Wahlstatt, Dr. Ober - mayer beim Fuß-Art. Bat. Nr. 13, Dr. Schulz beim Sanitäts- amt XVII. Armee-Korps, Dr. Engelbrecht beim Feld-Art. Regt. Nr. 67, Dr. Raake beim 2. Westfäl. Feld-Art. Regt. Nr. 22.

Zu Assist. Aerzten befördert: Dr. Sommer, Unterarzt beim 6. Pomm. Inf. Negt. Nr. 49, Buchholz, Unterarzt beim 2. Hannov. Inf. Regt. Nr. 77. ;

Zu Oberärzten befördert : Die Assist. Aerzte der Res.: Dr. Schgnz (I Bochum), Dr. Hempel (Schweidniß), Dr. Schlichting (Pots- dam), Dr. Lobiß (Solingen), Or Ader (Kottbus), Dr. Heimann (1 Breslau), Dr. Goldschmidt (111 Berlin), Dr. Engelken (St. Wendel), Dr. Nothmann (Beuthen), Dr. Willms r Dr. Deckner (Gumbinnen), Dr. Scholz (Münsterberg); die Assist. Aerzte der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Auffermann (1 Bochum), (Gi e (Köln), Dr. Behrens (Karlsruhe), Dr. Kipver

ießen).

Zu Assist. Aerzten befördert: die Unterärzte der Res.: Dr. Ballin (111 Berlin), Dr. Radtke (Neustettin), Dr. Bentrup (Bielefeld), Dr. Vagedes (Coesfeld), Dr. Coenen (Paderborn), Dr. Warth (St. Wendel), Dr. Schulze (Hildesheim), Dr. Brandis (Bielefeld), Dr. Strech (Marburg), Dr. Hartung (Bernburg), Dr. Sh wenkenbecher (Anklam), Dr. Freund (Frei- burg), Dr. Härle (Bielefeld), Dr. Loeb (Frankfurt a. M.).

Ein Patent ihres Dienstgrades erhalten: Dr. Brecht, Ober- Stabsarzt bei der Haupt-Kadettendänstalt, Dr. Bohl, Oberarzt beim Feld-Art. Negt. General-Feldzeugmeister (2. E Nr. 18.

Verseßt: die Ober-Stabs- und Regts. Aerzte: Dr. Kie] ewalter des Gren. Negts. König Friedrich IT1. (2. Schles.) Nr. 11, in die Garn. Arztstelle zu Breslau, Dr. Kunze des Westpreuß. Feld-Art. Negts. Nr. 16, in die Garn. Arztstelle zu Königsberg 1. Pr., De. Riel des 8. Ostpreuß. Inf. Negts. Nr. 45, zum Westpreuß. Feld- Art. Negt. Nx: 16, L L O

Die Stabsärzte an der Kaiser Wilhelms - Akademie für das militärärztlihe Bildungswesen: Dr. Coste als Abtheil. Arzt zur 1. Abtheil. Feld-Art. Negts. Nr. 15, Dr. Buttersack als Bats. Arzt zum 2. Bat. Eisenbahn-Negts. Nr. 1; die Stabs- und Bats. Aerzte: D BUrGardt ves L Bals: Ils, Regis N 130; zur Kaiser Wilhelms - Akademie für das militärärztliche Bildungs- wesen, Dr. Krause des 3. Bats. Inf. Negts. Graf Werder (4. Rhein.) Nr. 30, zum 3. Bat. Inf. Regts. Nr. 98, Dr. Mallebrein des 3. Bats. Inf. Regts. Nr. 135, zum 2. Bat. 6. Bad. Inf. Regts. Kaiser Friedri 111. Nr. 114, Dr. JIltgen des Schles. Pion. Bats. Nr. /6,- zum: 1: Vat. 5. Rhein. Inf. Regts. „Nx. 65, (Dr: Hox- mann des: 2. Bats. Inf. Regts Nx: 138, um A Bal 1. Hess. Inf. Regts. Nr. 81, Dr. Uhlenhuth des 3. Bats. Inf. Megts. Herwarth von M eerd (1. Westfäl.) Nr. 13, zum 3. Bat. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, Dr. Hübener des 3. Bats. 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, zum 3. Bat. Inf. cgts. Herwarth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, Dr. Sandrog, Oberarzt beim Inf. Regt. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20, zum Inf. Regt. von Alvensleben (6. Brandenburg.) Nr. 52; die Assist. Aerzte: Dr. Scholz beim Gren. Regt. König Wilhelm 1. (2. Westpreuß.) Nr. 7, zur Haupt - Kadetten- anstalt, Dr. Thiele bei der Unteroff. Schule in Weißenfels, zum 1. Pomm Feld-Art. Neat: (Nei 2) Dv.) Hine | beim 5. Hannov. Inf. Negt. Nr. 165, zum Thüring. Hus. Regt. Nr. 12, Dr. Born beim Inf. Negt. Nr. 130, zum Kadettenhause in Naum- burg a. S., Dr. Bo ehr, Vber-Stabs- und Garn. Arzt in Königsberg i. Pr., in Genehmigung seines Abschiedsgesuhes mit der geseßlihen

ension zur Disp. gestellt und mit der Erlaubniß zum Tragen seiner isherigen Uniform, zum dienfstthuenden Sanitäts -Offizier beim Kommando des Landw. Bezirks Kreuznach ernannt.

Im aktiven Sanitäts-Korps als Oberärzte angestellt: die Ober- ärzte der Res.: Dr. Bayer (Köln) mit Patent vom 20. April 1900 beim Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28, Dr. Neumann (Potsdam) mit Patent vom 25. März 1901 beim 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, Dr. Strehl (Königsberg) mit Patent vom 18. April d. J. beim Königin Elisabeth Garde-Gren. Negt. Nr. 3. Dr. Gutt- mann, Ober-Stabs- und Garn. Arzt in Breslau, mit Pension, dem Charakter als Gen. Oberarzt und seiner bisherigen Uniform, Dr. Plahlendorff, Ober-Stabs- und Regts. Arzt des Thüring. Hus. Regts. Nr. 12, Dr. Wei ß, Ober-Stabs- und Regts. Arzt des 2. Leib- Huf. Negts. Kaiserin Nr. 2, Dr. Jaeckel, Ober-Stabs- und Regts. Urzt des Inf. Regts. Graf Schwerin (3. Pomm.) Nr. 14, mit Pension und ihrer bisberigen Uniform, Dr. Dammermann, Ober- arzt beim Hannov. Inf. Regt. Nr. 74, mit Pension, der Abschied bewilligt. Den Stabsärzten der Res.: Dr. R (Rastenburg), Dr. Fischer (Danzig), Prof. Dr. Frhr. v. Eiselsberg, Gen. Oberazt der Landw. 1. Aufgebots (Königsberg); den Stabsärzten der Landw. 1. Aufgebots: Dr. Behrendt (Braunsberg), Dr. Howit (Neustettin), Dr. Weiland (Hamburg), Dr. Bücking (Lüneburg), der Abschied bewilligt.

Evangelische Militär-Geistliche.

12. Februar. Steinwender, Militär - Oberpfarrer des XV. N Konsistorialrath, mit Pension in den Ruhestand per!eßt.

js. März. Backhaus, Pfarrer in Klein -Sch{hmalkalden, zum Div. Pfarrer der 5. Div. in Küstrin berufen.

17. März. Benze, Militär-Hilfsgeistlicher, mit Wahrnehmung der Div. Pfarrstelle in St. Avold beauftragt, zum Div. Pfarrer der 34. Div. daselbst berufen. e

18. März. Dr. Richter, Militär-Oberpfarrer, von seinem Kom- mando zur Vertretung des Militär-Oberpfarrers des XV. Armee- Korps entbunden und als Militär-Oberpfarrer zu leßterem in Straß- burg, Grunwal'dt, Div. Pfarrer, von seinem Kommando zur Wahr- nehmung der Div. Pfarrstelle in Düsseldorf entbunden und zur 14. Div. daselbst, verseßt. Boergen, Militär-Hilfsgeistlicher, mit Wahrnehmung der Div. Pfarrstelle in Allenstein beauftragt, zum Div. Pfarrer der 37. Div. daselbst berufen.

20. März. Golz, Pfarrer am Kadettenhause in Plön, als Div. Pfarrer zur 1. Div. in Königsberg veriene

200k SPTR Dr. Nimz, Pastor, mit Wahrnehmung der Div. Pfarrstelle in Küstrin beauftragt, zum Pfarrer am Kadettenhause in Plön berufen. Vorstehende Veränderungen sind am 1.-April d. J. in Kraft getreten. Î

: Katholische Militär-Geistliche.

Heufch (Cäsar), bisher Pfarrer in Gündelwangen (Baden), ¿zum Div. Pfarrer der 34. Div. in St. Avold ernannt. Lic. Sch ulz, Div. Pfarrer von der 34. Div. in St. Avold, zur 35. Div. in Grau- denz verseßt.

XITLI. (Königlih Württembergisches) Armee-Korps.

Offiziere, Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen und erseyungen. Im aktiven Heere. 13. April. Herzog Albrecht von Württemberg Königliche e Gen. Major und Kommandeur der 51. Inf. Brig. (1. K. W.) unter Belassung à la suite des Gren. Negts. Königin Olga Nr. 119 und des Ulan. Regts.

Dr. Becker beim Oldenburg, -

Barfuß (4. Westfäl.)

König Karl Nr. 19, mit der Führung der 26. Div. (1. K. W.) beauftragt. Frhr. Schott v. Sch ottenstein, Gen. der Inf. und Staats-Minis des Kriegswesens, auf sein Ansuchen in Berücksichtigung seines Gesund- heitszustandes von dem Amte des Kriegs-Ministers, unter Anerkennung seiner im Kriege und im Frieden geleisteten langjährigen, treuen und gubgezcimun Dienste, in Gnaden enthoben und in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, unter Belassung à la suite des Gren. Nee Königin Olga Nr. 119, mit Pension zur Disposition gestellt. v. Shnêr en, Gen. Lt. und Kommandeur der 26. Divifion (1. K. W.), kommandiert zur Dienstleistung beim Kriegs-Ministerium, zum Staats-Minister des Kriegswesens ernannt. v. Muff, Oberst und Kommandeur des 8. Inf. Negts. Nr. 126 T NEEeL Friedri, von Baden, mit der Führung der 51. Inf. Brig. (1. K. W ), v. Loeffler, Oberstlt. beim Stabe des 8. Inf. Negts. Nr. 126 Großherzog

riedrich von Baden, mit der Führung dieses Negts., beauftragt. Schöpflin, Königl. Preuß. Major und Bats. Kommandeur im 9. Inf. Regt. Nr. 127, dem- Stabe des 8. Inf. Negts. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden überwiesen. Schwab, überzähl. Major, aggreg. dem Gren. Regt. König Karl Nr. 123, als Bats. Kommandeur in das 9. Inf. Negt. Nr. 127 verseßt.

Kaiserliche Schußtruppen.

Berlin, 16. April. Dllwig, Stabsarzt a. D., zuleßt bei der Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika, als Stabsarzt mit Patent vom 11. November 1898 unter gleichzeitiger Kommandierung zur Dienst- leistung beim Auswärtigen Amt à 1a suite dieser Schußtrupve wiederangestellt. i 8 i

Berlin, 17. April. Kramer, Königl. Bayer. Lt. im 13. Inf.

Regt. Kaiser Franz Joseph von Desterreih, nah erfolgtem Aus-

scheiden aus dem Königl. Bayer. Heere mit dem 19. April d. F. als Lt. mit einem Patent vom 3.

t ärz 1897 in der Schußtruppe für ‘Deutsch-Ostafrika ene y E / i Kiel, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhelm I1.“, 18. April. v. Kamp, Major und Kommandeur der Schußtruppe für Kamerun, aus derselben ausgeschieden und in der Armee als Major und Bats. Kommandeur im 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 angestellt. Johannes, Hauptm. in der Schußtruppe für Deutsch- Ostafrika, unter Enthebung von der Stellung als Komp. Chef, zum Stabe dieser Schußtruppe übergetreten. Dr. Jpscher, Stabsarzt bei der Schußtruppe für Kamerun, zum Ober-Stabsarzt, Lott, Dr. Brückner, Oberärzte bei der Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika, Dr. Jungmayr, Oberarzt bei der Schußtruppe für Kamerun, zu Stabsärzten; die Lts.: v. Madai in der Schußtruppe für Kamerun, Küster in der Schußtruppe für Deutsh-Ostafrika, Wettstein in der Schußtruppe für Südwest-Afrika, zu Oberlts., befördert.

Ostasiatisches Expeditionskorps.

Berlin, 17. April. Gröning, Lt. im Ostasiat. Eisenbahn-Bat., mit Pension der Abschied bewilligt. / |

Kiél, an Bord S. M. Linienschiffes „Kaiser Wilhelm IT.“, 18. April. Petel, Oberstl., beauftragt mit der Führung des 5, Ostasiat. Inf. Negts., unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur dieses Negts. ernannt. :

Die Majore: Wyneken beim Stabe des 2. Ostasiat. Inf. Negts, Albrecht, Adjutant beim Armee - Oberkommando in Osts Asien, v. Madai, Kommandeur des 1. See - Bataillons, zu Oberstleutnants, Legl, Leutnant im 3. Ostasiat. Jnfanterie- Regiment, zum Oberleutnant mit Patent vom 23. März d. I., die Lts.: Hermsdorff im 5. Ostasiat. Inf. Regt, Sallwürk v. Wenzelstein in der Ostasiat. Jäger-Komp., Sieb in der n Df Komp. des Dítasiat. Exrpeditions-Korps, Scherlau im Ostasiat. Pion. Bat. zu Oberlts., leßtere Beide vorläußg ohne

atent, befördert. Franß, Schnißler, Oberlts. im Ostasiat. eld-Art. RNegt., ein Patent ihres Dienstgrades verliehen. Dr. Hille- recht, Assist. Arzt beim Feldlazareth Nr. 3, Dr. Neichenbach, Assist. Arzt beim Feldlazareth Nr. 5 des Ostasiat. Expeditions- Korps, zu Oberärzten, v. Bethmann-Hollweg, Fähnr. im Ostasiat. Reiter-Negt., zum Lt., vorläufig ohne Patent, befördert.

Deutscher Reichstag. 77. Sißung vom 19. April 1901. 1 Uhr.

Am Bundesrathstische: Staatssekretär des Reichs-Justiz- amts Dr. Nieberding.

Die zweite Lesung des Gesehentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, wird fortgeseßt. [52 A

f Der § 24 besagt nach der von der Kommission beschlossenen Fassung :

„Auf Grund der §8 19—23 ift die Soi, eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den wieder egebenen Theilen keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch find, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Aebetfevunsen eines Schrift- werkes und solche Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage sind. Werden einzelne Aufsäße, einzelne Gedichte oder kleinere Theile eines Schriftwerkes in eine Sammlung zum Schulgebrauh aufgenommen, so sind die für diesen Gebrauch erfor- derlichen Aenderungen gestattet, jedoch bedarf es, so lange der Ur- heber lebt, seiner persönlichen E ung Die Einwilligung gilt als ertheilt, wenn der Urheber nit innerhalb eines Monats, nach- dem ihm von der beabsichtigten Aenderung Mittheilung gemacht ift, Widerspruch erhebt.“

Die Abgg. Dr. Müller-Meiningen (fr. Volksp.) und Dr. Dertel (d. fons.) wollen den zweiten Sag, wie folgt, ge- faßt wissen:

_ „Zulässig sind jedo, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Ueberseßungen eines Schriftwerks und solche Bearbeitungen eines Werks der Tonkunst, die nur Auszüge oder Pebertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die- jenigen in § 22 bezeichneten Instrumente, bei welhen das Tonwerk auf die mit dem Instrument festverbundenen Theile übertragen wird, darstellen.“

5 Die gg. Lurz (Zentr.) und Dr. Südekum (Soz.) schlagen für denselben Saß folgende Fassung vor:

„Jedoch sind, soweit der Zweck der Wiedergabe es erfordert, Uebersezungen eines Schriftwerkes und \olhe Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst gestattet, die nur Auszüge oder Uebertra ungen in eine andere Tonart oder Stimmlage oder Einrichtungen für die im § 22 bezeichneten Instrumente darstellen.“

__ Diesem leßteren Antrage hat sich au der Abg. Richter G. Volksp.) angeschlossen ; eventuell will er im Antrage

tüller-Dertel die Worte „bei welchem das Tonwerk auf die mit dem Jnstrument fest verbundenen Theile übertragen wird“ vejeitis aben.

Abg. Wellstein (Zentr.): Nachdem wir den § 22 in der Fassung der Kommission Ee E, haben, können wir kfonsequenterweise den § 24 nit în der Fassung der Kommission annehmen, sondern müssen thn so fassen, wie es der Antrag Lurz, bezw. Richter vorschlägt. Wir haben im È 22 einen Unterschied zwischen festen und auswe jEREeR Bestandtheilen niht gemacht, können in diesem Paragraphen also nit eine weitere Beschränkung annehmen.

Der Antrag Müller - Meiningen is inzwischen zurück- ge ogen (worden, womit auch der Eventualantrag Richter hin- ällig wird. eimer Ober-NRegierungsrath im Reichsamt des Innern auß:

erständigen haben bekundet, daß die Fabrikanten ane und Kürzungen vornehmen müssen, weil usikstücke überhaupt niht reproduziert werden

e Die Sa Musikwerke Aenderungen und sonst zu ausgedehnte

können. Wenn Sie diese Möglichkeit den Fabrikanten ni | wollen, so hätten Sie avch § 22 nit annehmen können Teitta pan nux dringend die Annahwe der Anträge Richter bej ün empfehlen. :

Abg. Richter: Mein Antrag und der Antrag der S. demokraten ist identisch mit der Regierungsvorlage. Es würde unhaltbare Ink ousequent entstehen, wenn wir den Festern abgeso tine Unterschied zwischen festen und auswechselbaren L estandthei[e-! 1 wieder einführen wollten. Was würde Herr Oertel dazu sagen bier a etwa die Urheberfretheit des Pianola vorschlagen und t,

eschluß wieder Oos machen wollte? seren bg. von Strombeck (Zentr.) hat Bedenken gegen den Antr Lurz-Richter. Den Fabrikanten von Musikautomaten würde A ein ganz unverhältnißmäßiger Vortheil eingeräumt. bei

Geheimer Ober-Regierungsrath im Reichs-Justizamt Hr. Du befürwortet die Annahme des ea Amendements. ngi

Abg. Dr. Oertel: Der Abg. von Strombeck hat mit snd Einwande unzweifelhaft Ret. Der Abg. Richter beschuldigt y Kommission einer Entgleifung. Davon ist aber nicht die Reds Kommission bezweckte, wohlbedacht, die Aenderung und Kürzung ; Musikstücken bei der Uebertragung auf automatishe Instrumente Q möglich zu machen. Unausführbar wäre die ungekürzte Üebertray, nicht. Aus der Annahme des Kommissionsbeshlusses zu § 92 folgt keineswegs der Zwang, den Antrag Müller-Dertel zurückzuziehen; p; haben uns aber dazu ents{hlossen, weil wir ihn bei der Stimmung d, B (Be “o s g 4 66 Vis BIPa it

. Dr. Spahn (Zentr ) ertläart, day die Beschlußfassung ; Kommiffion auf Grund hands\chriftlicher O tein erfolgte, s Tue weite vielleicht nicht ganz übersehen wurde, es wäre sonst vielleidt eine andere Beschlußfassung erfolgt. 4

Abg. von Strombeck: Die Verleger werden si, da sie ibe haupt geneigt sind, auf hohe Gewinne zu sehen, die rigorosen B, stimmungen des neuen Gesetzes rücksihtslos zu Nuße machen, Der S s weck derselben, der Schuß der Komponisten, wird he: dauerliher Weise durch die zu § 24 beantragte Abschwächung nos weiter in den Hintergrund gedrängt.

Der § 24 wird mit der von den Abgg. Lurz, Dr. Südekuy und Richter beantragten Modifikation fast einstimmig qy genommen; ebenso ohne Diskussion die §S 2 bis 32,

Der F 33, von der Kommission unverändert angenomn,

lautet:

„Für die aus\chließliche Befugniß zur öffentlichen Aufführ eines Bühnenwerkes oder Ties ertes der Tonkunst tritt d Stel der Frist von 30 Jahren eine 50 jährige Frist.“

Der Abg. Richter beantragt die Streichung des § 33,

Referent Abg. Dr. Esche (nl.) weist insbesondere darauf biz, daß die ausländishe Gesetzgebung und auch die Berner Union cine \olde Verlängerung der Schußfrist erwünscht erscheinen lassen. Die Kom- mission habe fi von der Zweckmäßigkeit der Verlängerung überzut Das Schicksal verdienter, aber zu spät zur Anerkennung gelangter Komponisten, wie Lorßing, Karl Loewe, Schumann oder Autoren wie Hebbel und Grillparzer sprächen ebenfalls für eine solche Ausdehnung, Auch die Freunde der Förderung des Genossenschaftsgedankens unte den Autoren und Komponisten müßten dafür sein. Endlich sprähen auch Verlegerinteressen dafür. Die Kommission habe freilih erst in zweiter Lesung den § 33 angenommen.

Abg. Nichter: Die Kommission hat den Vorschlag der Regierung angenommen, die Schußfrist für die öffentlihe Aufführung eines Bühnenwerkes oder eines Werkes der Tonkunst von 30 auf 50 Jahre zu verlängern. Jh kann mich hier auf einen Aufsaß des Herr Kollegen Spahn in der „Juristenzeitung" berufen, in welchem die Verlängerung der Schußfrist als unberecbtigt erklärt wird. Eher wäre eine Verkürzung der Schußfrist am Plaße. Man könnte si mit diesen treffenden Uge des Abg. Spahn begnügen, zumal er nod darlegt, daß hier noch der Anfang gemacht werde, um die Schußfrist für den gesammten Buchhandel allgemein auf 50 Jahre zu erweitern, wi es in Frankreih schon der Fall ist; in unserer raschlebigen Zeit ist ha eine Schußfrist von 30 Jahren viel zu lang. Wenn man sagt, di Verlängerung werde nur für wenig Werke in Betracht kommen, so ist die Verlängerung um so weniger nothwendig. Nachdem das hut die Einschränkung des M Trungaeerns „angenommen hat, brauen wir keine weitere Ginshränkung. Nicht die Komponisten werden vou der Verlängerung Nuyen haben, sondern nur die Verleger, die feine Zeit das Werk vielleiht für wenig Geld oder ein altes Klavier er-

alten haben. Der Referent hat das Genossenschaftswesen empfohlen. ch bin ein alter Freund des Genossenschaftswesens, und ih bin bier doch gegen die Verlängerung der Schußfrist. bitten, den Vorschlag der Kommission abzulehnen.

Staatssekretär des Reichs-Justizamts Dr. Nieberding:

Meine Herren! Sie haben gestern zu § 22 der Vorlage den Beschluß gefaßt, entsprehend dem Regierungsvorschlag die Benußung musikalisher Kompositionen unbedingt bis auf das Pianola, dai praktisch niht in Betracht kommt, den mechanischen Orgeln frei zugeben. Sie haben damit einen empfindlichen Eingriff gethan in das bestehende Besißreht der musikalischen Autoren; Sie haben es gethan mit Rücksicht auf die Jutere]]en der Allgemeinheit, und die Regierung hat darin au? Jhrer Seite gestanden. Dann haben Sie in der vorvorigen Sigung zl dem § 27 einen Beschluß gefaßt, in dem Sie auch die Regierung? vorlage auf Ihrer Seite hatten. Sie haben beschlossen, die Vereint aufführungen von der Verpflichtung einer Abgabenzahlung gegenüber den Autoren frei zu lassen; auch damit haben Sie einen tese Eingriff gethan in das bestehende Besißreht der Autoren; denn zur Zeit können die Autoren sich gegen derartige Aufführunge" hüten, indem sie den Vorbehalt auf ihre Werke seßten. n Zukuns! werden unter allen Umständen auch gegen den Willen der Autoren die Aufführungen der Vereine frei sein. Auch diesen Einschnitt 11 das bestehende Neht der musikalishen Autoren haben SD!e, me Herren, gethan, weil Sie der Ansicht waren, die Interessen der N gemeinheit hier sichern zu müssen, und die Interessen der Allgeme! N gehen vor. Immerhin aber ist durch diese beiden Aenderungen n bestehenden Rechts zu Ungunsten der musikalishen Autoren ln nl unbeträchtlihes Verlust-Konto entstanden.

Wenn Sie, meine Herren, nun heute, diesmal entgegen í Vorschlag der Regierung, die dur die Haltung in den beiden s Fragen, wie ih glaube, gezeigt hat, daß sie Verständniß : e dürfnisse der Allgemeinheit hat, die Schußfrist von 50 auf 30 es verringern, so werden Sie damit zwar nit die gge aber die zukünftige Stellung der musikalischen i ihrer Verleger auf das empfindlihste treffen nah peisdt. Meinung, ohne daß das Interesse der Allgemeinheit dies

des

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Ich kann Sie nur,

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

M 93.

Berlin, Sonnabend, den 20. April

1901.

A E I E E E E E T A A R T O AC T TOCENI E G E TC S T

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Wenn dies aber niht der Fall ist, so wird sich die Welt der musikalischen Produktion vielleiht die Frage vorlegen, ob sie bei dem neuen Rechte s{hließlich doch niht noch {chlechter fährt als bei dem alten (Ruf: sehr richtig !), und ob es für sie nit vorzuziehen wäre, das alte Geseß zu behalten und es nicht mit dem neuen einzutaushen. Jch be- zweifle garnicht, daß es in diesem hohen Hause Mitglieder giebt, welche eine solje Stimmung in der musikalishen Welt mit Freude begrüßen werden; ih glaube aber nit, daß die Mehrheit des Hauses, die bereit- willig in diese Revision eingetreten ift, einen folchen Standpunkt billigt, sondern daß sie lebhaft wünschen wird, daß das neue Recht in den Kreisen der musikalishen Produktion mit Vertrauen und Zustimmung aufgenommen würde. Wollen, Sie das, dann kann ih Sie nur bitten, nehmen Sie den § 33 in der Fassung der Regierungsvorlage an.

Der Herr Abg. Richter hat sih allerdings den musikalischen Juteressen gegenüber sehr ungnädig gezeigt, bis zu dem Maße, daß er sogar dazu gekommen ist, seine Abneigung gegen neue Steuern zu überwinden und die Einführung einer Abgabe für eine längere Dauer des Schußrehts hier anzuregen. (Heiterkeit.) Jch glaube, dieser Vorschlag zeigt s{hon, wie unzureichend die Gründe sind, die gegen die Vorlage von ihm in das Feld geführt worden sind. Den Gesichtspunkt, von dem aus der Vorschlag der Regierung beurtheilt werden muß, hat der Herr Abg. Richter gestern ganz richtig bezeichnet, indem er sagte: wir wollen die Interessen der Autoren, au der musikalishen Autoren, die hier hauptsählich in Betracht kommen, so weit s{hüßen, als die Interessen der Allgemeinheit dies gestatten, aber niht weiter. Und die Frage ist somit die entscheidende: gestatten die Interessen der Allgemeinheit die Vermehrung des Schutzes, wie sie die Regierungsvorlage vorschlägt ?

Nun könnte ih mich in dieser Beziehung {hon auf das Recht vieler anderer Kulturstaaten berufen, nicht nur auf das Necht des französishen Landes, auf das der Herr Abg. Spahn in einem von dem Herrn Abg. Richter berührten Aufsatze etwas zweifelnd hingewiesen hat, sondern auch auf das Recht anderer Staaten, in denen eine ebenso langè Schußfrist wie in Frankreich besteht, wie in Belgien, in Ungarn, oder in denen eine noch längere besteht, wie in Spanien und, zwar unter Modalitäten, aber doch mit demselben Effekt, in Italien. J bin der Ansicht: wenn in diesen Ländern die allgemeinen Inter- essen, die an der Musik betheiligt sind, eine derartige Erweiterung des Schußrehts gestatten, dann muß uns doch schon recht einleuchtend dargethan werden, daß das bei uns nit zulässig sei, und das hat der Herr Abg. Richter nah meiner Meinung nicht gethan!

Aber, meine Herren, ich will ganz konkret auf unsere eigenen

“Verhältnisse eingehen; ich will die Frage beantworten und erlaube mir

dafür Jhre Aufmerksamkeit zu erbitten : welche Wirkung wird die Ver- längerung des Schußes bei uns in Deutschland ausüben? Danach werden wir ja beurtheilen können, ob in der That der Vorschlag der Regierung, wie ihn die Kommission acceptiert hat, so bedenklich ift, wie der Herr Abg. Richter meint. Ih konstatiere zunächst, daß der ganze Notenvertrieb, an den \sih die Hausmusik knüpft, überhaupt die private Benußung von Noten von dem Vorschlage nicht berührt wird. Das Verlagsrecht bleibt auf 30 Jahre beschränkt; nach 30 Jahren werden die Noten frei: jeder Privatmann kann zu seinem Privatbedarf die Noten unter freiem Wettbewerb kaufen, für den Bedarf des eigenen Hauses oder der Familie, das Privatpublikum wird garnicht betroffen. Dieser Theil der Allgemeininteressen des deutshen Volks scheidet also für die Frage aus. Es scheidet ferner aus das Vereinsleben. Auch das Vereinsleben wird von diesem Paragraphen nicht berührt; denn das Vereinsleben steht nach dem Beschlusse zu § 27 überhaupt nicht unter der Verpflichtung, Honorar zu zahlen. Für die musikalishe Vereinsthätigkeit is es also gleichgültig, ob ein Schuß besteht und wie lange, ob er 30 oder 50 Jahre, oder wie lange sonst nah dem Tode des Autors er besteht. Privatleben und Vereinsleben {heiden aus, sind an dieser ganzen Frage nit betheiligt. Betheiligt sind die Theater und die Konzerte. Die Frage ist: liegen hier so erheblihe Eingriffe vor dur die Verlängerung der Schußfrist, daß man diese mit Nücksicht auf das Theater- und Konzertwesen nicht gestalten kann? Nun, meine Herren, das Publikum ift bei Theatern und Konzerten nur insofern betheiligt, als es Eintrittsgeld zahlen muß, wenn es an den Genüssen, die ihm dort geboten werden, theil haben will. Eintritts- gelder aber sind unabhängig von den Honoraren, die den Autoren bezahlt werden. Niemals wird ein Theater- Direktor, niemals ein Konzertunternehmer dahin kommen können, aus dem Grunde, weil zuweilen Stücke, die unter der Honorarpflicht stehen, gegeben werden sollen, seine Eintrittspreise zu erhöhen. Da- gegen sprechen praktisch die Erfahrungen und theoretisch die Wirkungen der Konkurrenz. Es folgt daraus, daß dem Publikum, welches Theater und Konzerte besucht, es vollständig gleichgültig ist, wie lange die Schußfrist dauert. Nur in einem Punkte könnte ih mir einen fluß denken, nämlih, daß die Theater und Konzerte ver-

„kn würden, abgabepflihtige Stücke seltener zu geben, weil N davon besondere Unkosten haben. Jch will zugeben, meine \ M, daß das bei Theatern möglich ist, weil die Konkurrenz unter i Theatern gering ift, obwohl alle diejenigen Theater, die unter Zealher oder städtisher Negie stehen, und das sind die tigsten, sih davon nicht leiten lassen werden. Bei den Kon- A meine Herren, kommt die Frage aber überhaupt nit in E Da sorgt die Konkurrenz angesichts der zahlreichen Unter- é mer dafür, daß dort keine Preiserhöhung eintreten fann. Daraus ogt, meine Herren, ich wiederhole das, daß für das Publikum die ‘rlängerung der Schußfrist gleihgültig ist, auch für dasjenige eilifum, das Theater und Konzerte besucht. Eine Nolle spielt sie ie L Theater- und Konzertunternehmer, für das Unternehmerthum. herbe nternehmer von Theateraufführungen, die Leiter von Konzerten 5 ‘dae lerdings genöthigt sein, den Autoren für ihre Werke auch

s dreißigste Jahr hinaus, wenn die Vorlage angenommen

Necht

angewendet wird. : wenn ih auf die internationalen Beziehungen zu \prehen komme.

zu erwägen: literarishen Produktion

wird, ein Honorar zu zahlen. Das sind die einzigen Leidtragenden, - meine dann das Interesse der das Interesse der der Autoren ihre Einnahmen ziehen? Oder um mih etwas milder auszudrücken : ist es nicht billig, daß auch noch 30 Jahre seit dem Tode der verhältnißmäßig reihe Ertrag, der aus den Vorstellungen den Theaterunternehmern und Konzertgebern zufällt, zum theil an die Autoren

Herren, und wenn frage ich Sie:

Sie zu diesem Schluß kommen, welches Interesse steht Ihnen höher, Autoren und ihrer Angehörigen oder Unternehmer, die von den Werken

übergeht, auf deren geistiger Arbeit der Erwerb dieser Unternehmer

doch beruht? So müssen Sie die Frage formulieren, und dann können Sie nah meiner Meinung nur zu oem Schluß kommen : es ist nicht

nur unbedenklih, fondern es ist eine Pflicht des Anstands und der Gerechtigkeit, den Autoren, solange es irgend angängig ist, einen An- theil aus dem Ertrag ihrer Werke, freilichß auf Kosten der Unter- nehmer, aber niht auf Kosten des Publikums, zu gewähren.

Nun, meine Herren, kommen auch noch andere Interessen für die Autoren in Betracht. Für einen Autor, der ein Buch in die Welt wirft, ist es verhältnißmäßig leiht, bekannt zu werden. Sein Werk kommt gleich auf den ganzen deutschen Büchermarkt, jeder kann es lesen und genießen ohne weitere Vermittelung, die NRezen- sionen sind aller Welt zugänglih, in fkurzer Zeit ist die Oeffentlichkeit über den Werth des Werks si klar. Da liegt aber das erste große Hinderniß für die Autoren von musikalishen Kompo- sitionen. Wenn die ihre Werke, die auf den Vortrag durch Orchester oder künstlerishen Gesang berechnet sind, der Oeffentlichkeit zugänglich machen wollen, dann müssen sie das Medium der Theater und Konzerte in Anspruch nehmen, und hier erzwingen, daß die Aufwendungen gemacht werden für die Aufführung eines neuen Stückes, daß die Kräfte gewonnen werden, die unter Umständen unentbehrlich sind, das ist in der That nicht leiht, und darunter leiden die musikalischen Autoren erheblich, vor allem aber leiden darunter die Autoren ernster, gehaltvoller Werke. Die Autoren der leichteren Musik sind an der Sache kaum betheiligt. Die leihte Musik, überhaupt die leichtere dramatische Produktion, hat eine kurze Lebensdauer, sie lebt nah der Mode, mit dem Geshmack des Tages und verschwindet regelmäßig lange vor den dreißig Jahren, die das bestehende Gesey als Schutzfrist giebt. Die ernste Musik aber steht unter ganz anderen Lebensbediagungen, sie braucht Jahre, bevor sie im Lande bekannt und verstanden wird, und erst, nahdem das geschehen, ergiebt sih die Möglichkeit für den Komponisten, von dem Ertrage seines Werkes etwas zu ziehen. Darin, daß auf diese Weise in Wirklichkeit die Schußfrist für die Autoren der Bühnenwerke ernster Art später beginnt als für alle anderen Autoren, darin liegt die Ungerechtigkeit des gegenwärtigen Zustandes für die betheiligten Autoren. Gerade dem wollen wir dadur entgegentreten, daß wir die Schußz- frist verlängern. Das ist keine Ausnahme von den allgemeinen Negeln, die eigenthümlich erscheinen fönnte, sondern eine be- sondere MNegelung, die in den besonderen Verhältnissen des Lebens begründet ist, die nach meiner Meinung dur eine gerechte Nücksiht auf die Autoren begründet wird. Die Verhält- nisse liegen in dieser Beziehung so klar zu Tage, daß es da gar keiner weiteren Nachweise bedarf. Aber ih möchte Sie doch daran erinnern, um zu zeigen, wie spät verhältnißmäßig verdiente Autoren zu ihrer Anerkennung und später natürlich zu ihrem Lohne kommen, daß beispielsweise die neunte Symphonie von Beethoven zur allgemeinen Geltung gelangte, daß die Balladendihtungen von Löwe erst nah dem Tode des Dichters zur größeren Verbreitung ge- fommen sind, daß Komponisten, die jeßt zu den Lieblingen des deutschen Publikums gehören, rwoie Nicolai, Lortzing, hingestorben sind, daß ihre Familien haben sehen müssen, wie die Schußfrist verging, ehe die Werke in der Oeffentlichkeit allgemeine Anerkennung fanden. beweist doch klar, daß die geltende Frist für manche Verhältnisse zu gering ist.

Nun

(Naa Vas

hat der Herr Abg. Richter, indem er nur eine verhältnißmäßig kleine Zahl von betheiligt sei, gefragt, ob es denn lohne, für diesen kleinen Theil so lange Schußfrist einzuführen. Ja, für die übrige Welt schadet es doch nihts! Die übrigen Autoren sind von deia Markt ver- s{wunden, und das Publikum fragt niht mehr danach, wird also auch nicht durch ihre Schußzfristen behelligt. Sollte es unter diesen Umständen nicht recht und billig und unbedenklich sein, daß die An- gehörigen dieses kleinen Theils verdienter Meister, meistens derjenigen Meister, die die edelsten Schöpfungen auf den Markt des deutschen Lebens gebracht haben, noch einen längeren Schutz genießen ?

Meine Herren, ich muß nun auch noch auf die internationalen Beziehungen kommen, obwohl der Herr Abg. Nichter ja {on vorher gewissermaßen mit dem Finger gedroht hat, wenn man wieder darauf kommen follte. Er hat mir neulih vorgeworfen, daß ih in dieser Beziehung keinen gleichmäßigen Standpunkt einnehme, daß ih bei § 22 das internationale Neht bei Seite gelassen, mich aber an anderer Stelle darauf berufen hâtte. Das is ein Irrthum. Ih habe bei § 22 auch mich auf das. internationale gestüßt, aber niht so, wie es das NReichsgericht

auslegt, sondern wie es in der übrigen Welt Insofern besorge ih für mich keine Inkonsequenz,

betonte, daß Komponisten daran

bei uns

Was aber diese Beziehungen betrifft, so muß ich Sie bitten, Eines Die musikalische Produktion steht abweihend von der unter ganz besonderen Gesetzen im inter-

nationalen Verkehr. Sie spricht eine Weltsprache, die in Deutsch-

land geschriebenen Noten gehen in alle Welt, werden überall verstanden

und werden überall genossen. So kommt es, daß. wir hier ganz be- sonders mit einem internationalen Markt zu rechnen haben, der für das verschiedene Net der einzelnen Staaten sehr empfindlich ist. Nun haben wir ja das Gebiet der internationalen Union, der größte Theil der europäischen Kulturwelt gehört dieser an, auch Deutschland. Dieses Gebiet bildet einen ges{lossenen internationalen Markt für die musi-

falischen Werke, auch für die Werke Deutschlands, aber dieses Gebiet steht unter dem vertragsmäßigen Grundsaß, daß der Schuß der einzelnen Werke zwar in allen Staaten gewähr- [leistet ist, daß aber in keinem Lande, wenn dasselbe au längere Schußfrist besißt, der Shuß fremder Werke eine längere Dauer haben kann als in dem Ursprungslande des Werkes. Wie ge- stalten sih nun die praktishen Verhältnisse? Frankreich hat 50 Jahre Schuß, Belgien ebenfalls 50, Deutschland 30. Der deutsche Musiker, der seine Werke in Deutschland verlegen läßt, hat für seine Aufführung in Frankreich nur einen dreißigjährigen Schuß, weil sein Werk in Deutschland erschienen ist. Was es da wohl für die musikalishen Produktionen näher, alF* sich die Frage vorzulegen: weshalb sind wir denn so wenig betriebsam, unsere Werke in Deutschland verlegen zu lassen? Ob Musikalien in Berlin oder Leipzig, in Paris oder Brüssel verlegt werden, ist für den Absaß vollständig glei, aber der große Unterschied ergiebt sich, daß, wenn der deutsche Komponist seine Kompositionen in Brüssel oder Paris verlegt, er auh in diesen Ländern einen 50 jährigen Schuß genießt, während, wenn er sie in seiner Heimath verlegt, er au in den Aus- ländern nur 30 Jahre Schuß zu erwarten hat. Wer kann es den Autoren verdenken, meine Herren, daß sie dann auf den Nechts|chutz in ihrem Heimathlande verzihten und \sich dem Auslande zuwenden, um ihre Werke dort verlegen zu lassen? So treiben Sie durch der- artige differente Säße in der Schußfrist die deutshen Komponisten mit ihren Werken aus dem Heimathlande heraus.

Aber das nicht allein. Wenn die deutschen Komponisten mit ihren Werken nah Frankrei und Belgien gehen, so ist es ein Gebot des wirthschaftlihen Bedürfnisses, daß die deutschen Verleger thnen folgen. Der Herr Berichterstatter hat vorher hon auf einen Vor- gang in der Geschichte der Musik hingewiesen, der in dieser Beziehung ein warnendes Beispiel liefert. Als zwischen Oesterreich und Deutsch- land zu Ungunsten Oesterreihs ein weniger wirksames Schutzrecht bestand, trat das Ereigniß ein, daß der österreihishe Verlag, der früher der erste in der ganzen Welt war, dahinschwand, daß große Verleger Wiens nach Deutschland übersiedelten und hier zur Blüthe des deutschen musikalishen Verlages die Grundlage legen halfen. Jeßt, meine Herren, unter dem Einfluß der differenten Dauersäße des Schutzes in Frankreich und in Deutschland, sehen wir {hon die Anfänge einer weitergehenden Entwickelung, ähnlich der früheren Entwickelung zwischen Oestecreih und Deutschland, sich voll- ziehen zwischen Deutschland und dem weiteren Westen. Angesehene Firmen sind jeßt {hon nah Brüssel hinübergegangen, weil sie dort einen günstigeren Boden für ihren Verlag finden, denn sie können dort den deutshen Komponisten einen 50 jährigen Schuß mit Sicher- heit garantieren, während sie, wenn sie in Deutschland wären, nur einen 30 jährigen Schutz garantieren können. Es ist niht unmöglich, daß dieser Entwikelungsprozeß weiter führt, und das Ende wird sein, daß, wie in Wien der große Verlag ges{chwunden is, er auch in Leipzig, in Berlin, in Stuttgart und weiter {windet, und daß die großen Ver- leger auf musikalishem Gebiet in Zukunft in Brüssel uud Paris zu finden sind. Meine Herren, keiner, der die wirthschaftlihe und nationale Bedeutung unseres musikalischen Verlags kennt und würdigt, würde eine solhe Entwickelung nicht beklagen. Aber wenn Sie den Vor- hlag der Regierung ablehnen und bei der bisherigen Schußfrist bleiben, dann werden Sie eine solche Entwickelung fördern.

Nun hat der Herr Abg. Dr. Spahn damit will ich {ließen

- in einem Aufsaß eine Bemerkung gemacht, die hier von dem Herrn Abg. Richter bereitwillig aufgegriffen und als Waffe gegen unseren Vorschlag verwendet worden is. In dieser Bemerkung spricht Herr Dr. Spahn si dahin aus, daß, wenn die Schußfrist für musikalische Werke in Deutschland auf 50 Jahre verlängert werde, dies nur der Anfang sei für weitere Schritte, die au für die literarishe Produktion einen 50 jährigen Schutz bei uns begründen. Meine Herren, nichts ist unrihtiger als das. Eine solhe Entwickelung is durchaus niht in Aussicht zu nehmen. Niemals haben die verbündeten Regierungen bei der Vorbereitung dieser Vorlage daran gedaht. Was den deutshen Buchhandel be- trifft, so hat er sih ausdrücklich eine Verlängerung der Frist für die literarishen Werke verbeten, indem er sagte, die gegenwärtige Frist sei unter allen Umständen, auch bei Verlängerung des musikalischen Schutzes, ausreichend, und für den literarishen Markt bedürfe es einer Verlängerung nicht. Wenn alsojeßt von dem Herrn Abg. Nichter darauf bin- gewiesen wird, daß dies ein erster Schritt sei zu einer weiteren verhängniß vollen Entwickelung, so möchte ich Sie warnen, meine Herren, das für baare Münze zu nehmen. Das ist einer der vielen Schreckshüsse, die im Laufe dieser Verhandlungen {on abgefeuert sind, um den- jenigen Herren, die die Verhältnisse nit bis in den Grund über- schen können, einige Bangigkeit einzuflößen. Meine Herren, lassen Sie sich dadurch nicht bestimmen, bleiben Sie bei der Vorlage der Regierung! Sie handeln nach dem Wunsh und im Interesse der Komponisten und der Verleger, Sie handeln nicht gegen das Interesse der Allgemeinheit, und Sie stüßen den deutshen Autor und den deutshen Verlag in seiner Heimath und schüßen ihn vor der Aus- wanderung, und das ist au eine Aufgabe, die uns bei dieser Gesetz- gebung zufällt.

Abg. Dietz (Soz.): Der Schreckshuß, daß die mit schwerem Kapital ausgerüsteten Verleger von Musikalien ins Ausland gehen würden, kann nit verfangen. Dieser Einwand ist bei ähnlihen Ge- legenheiten stets erhoben worden. Ich habe in der Kommission scharfen Widerstand gegen den § 33 erboben. Tüchtige Komponisten haben {on heute sebr erheblihe Einnahmen, und sie würden noch mehr einnehmen, wenn sie nicht so thöriht wären, ihr Urbeberrecht mit Haut und Haaren den Verlegern zu verkaufen. Auch Wagner war in feiner Jugend fahrlässig genug, seine Rechte zu veräußern. Von seinen späteren Werken haben seine Erben sebr hohe Einnahmen. Hauptmann, Hartleben und Sudermann verdienen an einem Stück Tausende. Es werden jetzt geradezu glänzende Honorare gezahlt. Wenn wir die Schußfrist auf 50 Jahre verlängern, so werden die meisten Komponisten davon keinen Vortheil haben, wenn fie Verträge \{licßen, wie sie jetzt gang und